{"status":"available","doknr":"OLD306532","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1112.19U112.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-12","aktenzeichen":"19 U 112/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Im\nübrigen ist sie unbegründet.\n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung\nvon 17.314,21 DM aus der Vereinbarung vom 03.09.1998 in Verbindung\nmit § 779 BGB. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen nicht. Nach\nAbschluss des Vergleichs vom 03.09.1998 bestimmt sich die Höhe der\nForderung der Klägerin ausschließlich nach diesem. Der Vergleich\nschafft nämlich für die eingegangene Leistungspflicht eine neue\nRechtsgrundlage, die hierfür ein Zurückgreifen auf den alten\nVertrag nicht mehr erlaubt (BGH WM 97, 205). Danach kann die\nKlägerin aus den Rechnungsforderungen nur die im Vergleich\nfestgelegten Beträge von 11.289,41 DM und 6.024,80 DM = 17.314,21\nDM von der Beklagten fordern.\n\n4\n\nDie Vereinbarung vom 03.09.1998, wie sie in dem\nBestätigungsschreiben der Klägerin, welchem die Beklagte nicht\nwidersprochen hat, festgehalten worden ist, erfüllt alle\nVoraussetzungen eines Vergleichs gem. § 779 BGB. Hiernach ist\ngegenseitiges Nachgeben, d.h. Zugeständnis irgendwelcher Art um zu\neiner Einigung zu kommen erforderlich (BGH NJW 70, 1122, 1124). Das\nwird von der Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn der\nGegner gegen ein schriftliches Anerkenntnis auf die Erwirkung eines\nTitels verzichtet (BGH Z 39, 60). Die Einigung der Parteien vom\n03.09.1998 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin\nbereits unter dem Aktenzeichen 42 O 150/98 vor dem Landgericht\nAachen die aus der Lieferung vom 02.06.1998 resultierenen Kauf- und\nWerkvertragsansprüche eingeklagt hatte. Der Vergleich wurde allein\nzu dem Zweck geschlossen, diesen Rechtsstreit zu beenden und die\ndamit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Parteien zu regeln.\nDie Klägerin kam der Beklagten hierbei insoweit entgegen, als sie\nauf die Geltendmachung von Zinsen verzichtete, sich verpflichtete,\ndie Klage zurückzunehmen, und der Beklagten Zahlungsaufschub\ngewährte.\n\n5\n\nDer Beklagten steht demgegenüber kein Zurückbehaltungsrecht zu.\nSoweit sie sich darauf beruft, nach der Installation der von der\nKlägerin gelieferten neuen Hardware werde auf dem Geschäftspapier\nein grauer Balken vermehrt als schwarzer Balken ausgedruckt, dieser\nFehler sei erneut aufgetreten; die Vereinbarung vom 03.09.1998 habe\naber unter der Bedingung gestanden, dass die Klägerin zuvor den\nschwarzen Balken nachhaltig beseitige, hat sie hiermit keinen\nErfolg. Dieser Einwand ist nämlich durch den Vergleich der Parteien\nausgeschlossen.\n\n6\n\nDer Inhalt des Vergleichs ergibt sich abschließend und endgültig\naus dem Schreiben der Klägerin vom 03.09.1998, welchem die Beklagte\nnicht widersprochen hat. Die Parteien sind Kaufleute. Das\nkaufmännische Bestätigungsschreiben hat die Bedeutung einer\nBeweisurkunde (Röhricht/Graf von Westphalen, HGB 1998, § 346 Rn.\n30), Vollständigkeit und Richtigkeit werden vermutet (BGH LM § 346\n[Ea] Nr. 6) der Empfänger muss den Inhalt gegen sich gelten lassen\n(BGH Z 67, 381). Zwar schließen weder die Vermutung noch die\nrechtserzeugende Kraft des Schweigens auf ein kaufmännisches\nBestätigungsschreiben den Nachweis aus, dass über den Inhalt des\nBestätigungsschreibens hinaus ergänzende, in dem Schreiben nicht\nenthaltene mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind (BGH NJW\n64, 589). Auf ergänzende Abreden kann sich der schweigende\nEmpfänger aber nur berufen, wenn das Bestätigungsschreiben den\nfraglichen Punkt nicht abschließend geregelt hat;\nSchlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 346 Rn. 134; Heimann/Horn\nHGB 1990 § 346 Rn. 59; Baumbach/Hopt 29. Aufl. 1995 § 346 Rn. 17).\nDaher ist anerkannt, dass sich der Empfänger eines kaufmännischen\nBestätigungsschreibens auf zusätzliche Abreden nur dann berufen\nkann, wenn sie dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen (BGH Z\n67, 381; NJW 64, 589; WM 86, 168). Ergibt aber die Auslegung eines\nVergleichs, dass die Parteien eine Gesamtbereinigung erreichen\nwollen, sind auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung alle\nAnsprüche als erledigt anzusehen (Münchener Kommentar/Pecher BGB 3.\nAufl. 1997 § 779, 49). Nach dem das Bestätigungsschreiben vom\n03.09.1998 eine Bedingung des von der Beklagten behaupteten Inhalts\nnämlich Beseitigung des schwarzen Balkens auf dem Geschäftspapier,\nnicht enthält, ist ihr somit auch der Nachweis abgeschnitten, dass\ndie Parteien mündlich entsprechende Nebenabreden getroffen\nhaben.\n\n7\n\nGleichzeitig ist es der Beklagten verwehrt, sich nachträglich\nauf Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Ausdrucke zu\nberufen. Der Mangel des schwarzen Balkens stellte nämlich einen\nHaupteinwand gegen die Zahlungsforderung der Klägerin dar, so dass\nder Regelungsgehalt des Vergleichs diesen Einwand mitumfasst. Das\ndie Parteien den Zweck einer abschließenden Regelung bezüglich der\naus der Lieferung vom 02.06.1998 resultierenden Ansprüche verfolgt\nhaben, ergibt sich aus dem Zusatz \"wir hoffen zukünftig beiderseits\nproblemlos miteinander zu arbeiten\".\n\n8\n\nDie Klägerin hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagten auf\nZahlung der Kosten des Parallelverfahrens des Landgericht Aachen 42\nO 150/98 in Höhe von 1.665,50 DM. Die Parteien haben nämlich auch\ndiesbezüglich im Vergleich vom 03.09.1998 eine abschließende\nRegelung getroffen, in dem die Klägerin sich zur Klagerücknahme\nverpflichtete. Zwar enthält der Vergleich keine ausdrückliche\nRegelung zu den Kosten, diese war aber angesichts der gesetzlichen\nKostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO auch nicht notwendig.\nKonsequenter Weise hat die Klägerin auch im Anschluss die Kosten\ngegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie sie\nerstmals eingefordert, als feststand, dass die Beklagte sich an den\nabgeschlossenen Vergleich nicht hielt.\n\n9\n\nDie Klägerin kann die Kosten des Parallelverfahrens auch nicht\ngem. § 326 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes wegen\nNichterfüllung verlangen. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung des\nVergleichs hätte sie nämlich die Prozesskosten auch nicht geltend\nmachen können. Ein Nichterfüllungsschaden ist ihr damit nicht\nentstanden.\n\n10\n\nSchließlich bestehen keine Ansprüche aus CIC, PVV oder § 826\nBGB. Für eine in allen Fällen erforderliche vorsätzliche oder\nfahrlässige Täuschung der Klägerin im Zeitpunkt des\nVergleichsabschlusses über eine tatsächlich nicht vorhandene\nZahlungsbereitschaft, nur um die Klägerin zur Klagerücknahme zu\nbewegen, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\n11\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten\nbeläuft sich mithin auf 17.314,21 DM. Dieser Anspruch ist nicht in\nHöhe von 900,00 DM durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen.\nBei den von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen handelt es\nsich um solche aus Mangelfolgeschäden wegen des von der Beklagten\nbehaupteten vermehrten Auftretens des schwarzen Balkens auf dem\nGeschäftspapier. Nach Abschluss des Vergleichs vom 03.09.1998 sind\naber alle aus diesem Mangel eventuell resultierenden\nGewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als zwischen den\nParteien einvernehmlich geregelt anzusehen. Der Beklagten ist es\nnach der vorbehaltlosen Einigung mit der Klägerin verwehrt, sich\nauf Einwendungen zu berufen, welchem Zeitpunkt der Einigung bekannt\nwaren. Dies umfasst jedenfalls den Mangel des schwarzen Balkens,\nals das wesentliche Argument der Beklagten die Zahlung\nzurückzuhalten.\n\n12\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Zi. 10, 713\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-12/19-u-112-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-12/19-u-112-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306532","retrieved":"2026-07-09 03:34:34.488688+00:00"}}