{"status":"available","doknr":"OLD306531","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1112.16WX162.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-12","aktenzeichen":"16 Wx 162/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin ist Bauträgerin der\nWohnungseigentumsanlage und Verkäuferin der Wohnungen. Mit\nBaubeginn am 28.11.1996 schloß sie für die Eigentumsanlage am\n22.11.1996 eine Gebäudehaftpflichtversicherung (Bl. 91 ) und eine\nWohngebäudeversicherung jeweils für den Zeitraum November 1996 bis\nNovember 1998 ab. Nach Fertigstellung verkaufte sie 7 der 9\nWohnungen Ende des Jahres 1997; der wirtschaftliche Übergang der\nverkauften Wohnungen auf die Erwerber erfolgte zwischen dem 14. und\n18. Dezember 1997. Die Wohnung Nr. 2 stand zumindest bis Dezember\n1998 im Eigentum der Antragsgegnerin, die Wohnung Nr. 1 bis\n13.4.1998. Der Antragsteller ist Verwalter der Eigentumswohnanlage\nund wurde mit Vollmacht vom 11.11.1997 bevollmächtigt, Ansprüche\nder Gemeinschaft auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu\nmachen (Bl. 48 ). Mit bestandkräftigem Beschluß der\nWohnungseigtentümer vom selben Tag ist der Wirtschaftsplan für 1998\naufgestellt und gebilligt worden.\n\n5\n\nDer Antragsteller verlangt im\nvorliegenden Verfahren das auf die Wohnungen Nr. 1 und 2 für die\nersten drei Quartale entfallende Wohngeld sowie anteilige Kosten\nfür das Kabel-TV für die Wohnung Nr. 2. Die Antragsgegnerin erklärt\ndagegen Aufrechnung mit den von ihr gezahlten Versicherungsprämien\nfür die oben erwähnten Versicherungen für die Zeit bis Nov.\n1998.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag nach\nübereinstimmender Teilerledigterklärung wegen erfolgter Teilzahlung\nstattgegeben. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der\nAntragsgegnerin blieb ohne Erfolg.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDas gem. §§ 45, 43 I Nr. 1 WEG, §§ 22,\n29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die\nlandgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung -\nnur diese ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde -\nstand, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung\nhat das Landgericht der Antragsgegnerin die Aufrechnungsmöglichkeit\nversagt.\n\n10\n\nDie von dem Verwalter der\nWohnungseigentumsanlage geltend gemachte Wohngeldforderung von noch\n2.711,45 DM, die auf dem mit bestandskräftigem Beschluß genehmigten\nWirtschaftsplan für 1998 beruht, wird von der Antragsgegnerin nach\nGrund und Höhe nicht bestritten. Der von ihr erklärten Aufrechnung\nsteht indes ein Aufrechnungsverbot entgegen. Es entspricht nämlich\nherrschender Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, dass\ngegen Wohngeldforderungen nur mit anerkannten, rechtskräftig\nfestgestellten Forderungen oder mit Ansprüchen aus\nNotgeschäftsführung ( § 21 Abs. 2 WEG ) aufgerechnet werden darf,\num eine finanzielle Basis für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu\nsichern\n\n11\n\n(vgl. z.B. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7.\nAuflage, § 28 Rz. 131 m. w. N.; OLG Stuttgart, NJW-RR, 89,841; KG\nNJW-RR 96,465 ). Die Gegenforderung erfüllt diese Voraussetzungen\nnicht.\n\n12\n\nAnhaltspunkte für ein Anerkenntnis oder\neine rechtskräftige Feststellung der Gegenforderungen bestehen\nnicht. Dies gilt auch in Anbetracht des Schreibens des\nAntragstellers vom 26.2.1998, das zwar eine Teilgegenforderung\nnicht in Abrede stellt, diese aber lediglich im Rahmen einer evtl.\nendgültigen Verrechnung bzw. gütlichen Einigung berücksichtigen\nwill.\n\n13\n\nZu Recht sind im\nErstbeschwerdeverfahren darüberhinaus Gegenansprüche aus einer\nNotgeschäftsführung verneint worden. Diese setzt nämlich voraus,\ndass ein Eigentümer zur Abwendung eines \"unmittelbar drohenden\nSchadens\" für das Gemeinschaftseigentum tätig geworden ist. Es muß\ndemnach eine Situation vorliegen, in der auch ein vernünftiger\nWohnungseigentümer nicht länger abwarten und weder den Verwalter\nnoch die anderen Wohnungseigentümer zur Behebung der Notlage\nheranziehen kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 21, Rz. 39 f ).\nEine solche Situation kann hier nicht festgestellt werden. Ob der\nAbschluß der beiden Versicherungen im November 1996, als die\nAntragsgegnerin als Alleineigentümerin ihre Bautätigkeit begonnen\nhat, eine Notgeschäftsführung für die WEG begründen könnte, kann\ndahinstehen. Dagegen spricht jedenfalls, dass die Antragsgegnerin\ndamit ihre eigenen Risiken aus der Tätigkeit als Bauträgerin\nversichern wollte. Selbst wenn dieser Versicherungsabschluß als\nNotgeschäftsführung einzuordnen wäre, würde allenfalls die\nVersicherung für das Jahr 1997 umfaßt; im Streit sind indes die\nVersicherungsbeiträge für 1998. Im Rahmen einer Notgeschäftsführung\nkönnte höchstens ein Versicherungsschutz für eine Übergangszeit\nvereinbart werden , d.h. solange, bis ein bestellter Verwalter\nvoraussichtlich seine Tätigkeit aufnimmt. Das war hier im November\n1997 der Fall. Mithin bestand von vornherein keine Notwendigkeit\nfür den Abschluß der 2-jährigen Versicherungsverträge mit einer\nLaufzeit bis Nov. 1998. Hierauf hat im Übrigen bereits das\nLandgericht zutreffend hingewiesen.\n\n14\n\nDer Hinweis der Antragsgegnerin auf die\nSenatsentscheidung vom 26.5.1999 - 16 Wx 55/99 - ändert an diesem\nErgebnis nichts. Soweit dort von der Möglichkeit einer Aufrechnung\nmit geleisteten Versicherungsbeiträgen gegen Beitragsforderungen\nder Gemeinschaft die Rede ist ( S. 5 dieses Beschlusses ), handelt\nes sich um den - unterstellten - Fall einer Notgeschäftsführung. Ob\nderen Voraussetzungen in dem damaligen Fall vorlagen, brauchte der\nSenat damals nicht zu entscheiden ( vgl. S. 3 ).\n\n15\n\nSoweit die von der Antragsgegnerin\nabgeschlossenen Versicherungen tatsächlich noch bis Nov. 1998\ngelaufen sind und dementsprechend der Antragsgegnerin\nAufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung zustehen mögen -\nohne dass es sich um eine Notgeschäftsführung handelt -, ist dies\nfür das vorliegende Verfahren, in dem diese Ansprüche nur im Wege\nder Aufrechnung eingeführt sind, ohne Belang. Etwaige Ansprüche mag\ndie Antragsgegnerin in einem Antragsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr.\n1 WEG gesondert verfolgen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nS.1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten der\nunterlegenen Partei aufzuerlegen. Eine Kostenerstattung der\naußergerichtlichen Kosten war mangels Beteiligung der Gegenseite\nnicht veranlaßt.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewerts\nberuht auf § 48 Abs. 3 WEG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-12/16-wx-162-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-12/16-wx-162-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306531","retrieved":"2026-07-09 03:34:34.401418+00:00"}}