{"status":"available","doknr":"OLD306545","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1111.6W52.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"6 W 52/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und insgesamt\nzulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die\nGewährung der vom Antragsteller begehrten Prozeßkostenhilfe für die\nvon ihm beabsichtigte Unterlassungsklage abgelehnt. Dieser, auf die\nBezeichnung \"Trek Service\" des Antragstellers gestützten Klage\nfehlt die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche\nhinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).\n\n4\n\nMarkenrechtlichen Schutz nach Maßgabe der §§ 5, 15 Abs. 2 und\nAbs. 4 MarkenG kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Zu Recht\nhat das Landgericht der hier in Rede stehenden Bezeichnung \"Trek\nService\" mangels originärer Unterscheidungskraft den Schutz als\nKennzeichen i.S. des § 5 MarkenG versagt. Die für den Schutz als\ngeschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG vorauszusetzende\nUnterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft kommt von Hause aus nur\nsolchen Bezeichnungen zu, die vom Verkehr als individueller\nHerkunftshinweis aufgefaßt werden. Eine derartige\nindividualisierende Funktion fehlt indessen Bezeichnungen, die\nglatt beschreibender Art sind (vgl. Ingerl/Rohnek, Markengesetz,\nRdn. 23 f zu § 5 MarkenG). So liegt der Fall hier. Denn auch wenn\ndie Anforderungen an die Unterscheidungskraft generell und\ninsbesondere für den vom Antragsteller für sein auf Datenträger\ngespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot geltend\ngemachten Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) nicht zu hoch\ngeschraubt werden dürfen, ist die für die Bezeichnung eines sich\nmit Informationen über die Fernsehserie \"Star Trek\" befassenden\nAngebots gewählte Bezeichnung \"Trek Service\" als rein beschreibend\nzu erachten. Hinsichtlich des in die Bezeichnung eingestellten\nBestandteils \"Service\", der lediglich die Art der angebotenen\nLeistung angibt, liegt das auf der Hand. Das gilt weiter aber auch\nhinsichtlich der somit für eine originäre Unterscheidungskraft\nallein noch in Betracht zu ziehenden Angabe \"Trek\". Dieser Begriff\ndient erkennbar der Beschreibung des Inhalts des\nInformationsangebots, das den Interessenten bei Zugriff auf den\nDatenbestand erwartet. Der Blick auf die für konkurrierende\nInformationsdienste nämlicher Art und Inhalts gewählten\nBezeichnungen (\"Trek Forum\", \"Trek Taxi\", \"Trek Online\") belegt\ndabei auch, daß allein der Begriff \"Trek\" im Bereich der hier in\nRede stehenden Dienstleistungen im Verkehr als Hinweis gerade auf\ndie Fernsehserie \"Star Trek\" verstanden wird und sich durchgesetzt\nhat. Ist vor diesem Hintergrund der aus zwei für sich allein und\nauch in der konkreten Kombination rein beschreibend wirkenden\nAngaben gebildeten Bezeichnung \"Trek Service\" in bezug auf einen\nsich mit der Fernsehserie \"Star Trek\" befassenden\nInformationsdienst die originäre Unterscheidungskraft abzusprechen\nund kann dem Vortrag des Antragstellers weiter auch nicht entnommen\nwerden, daß die Bezeichnung für das hier betroffene Angebot etwa\ndurch Verkehrsgeltung individualisierende Kraft erworben hat (vgl.\nIngerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 27 ff zu § 5 MarkenG), bietet aus\ndiesem Grund der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte\nmarkenrechtliche Kennzeichenschutz keine hinreichende\nErfolgsaussicht.\n\n5\n\nIm Ergebnis Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sein\nUnterlassungsbegehren auf die wettbewerbsrechtlichen\nVorschriften\n\n6\n\nder §§ 1, 3 UWG stützen will. Es kann seinem Vortrag weder\nentnommen werden, daß der hier in Rede stehenden Bezeichnung \"Trek\nService\" eine wettbewerbliche Eigenart beizumessen ist, so daß die\nBenutzung dieser Angaben durch die Antragsgegnerin bei Hinzutreten\nweiterer Unlauterkeitsmerkmale etwa der Ausbeutung oder der\nBehinderung als wettbewerblich unlauter einzuordnen wäre, noch ist\nersichtlich, daß die in Rede stehende Bezeichnung des\nAntragstellers für einen Informationsdienst der vorliegend\nbetroffenen Art einen überragenden, auch wirtschaftlich\nverwertbaren Ruf besitzt, der Schutz gegen Ausbeutungen durch\nWettbewerber genießt.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung und die Festsetzung des\nGegenstandswertes erübrigen sich im Hinblick auf die in § 127 Abs.\n4 ZPO und die unter Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu\n§ 1 Abs. 1 GKG) getroffenen Regelungen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-11/6-w-52-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-11/6-w-52-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306545","retrieved":"2026-07-09 03:34:35.678530+00:00"}}