{"status":"available","doknr":"OLD306544","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1111.12W48.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"12 W 48/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 25 III S.1 GKG statthafte Beschwerde gegen die\nFestsetzung des Gegenstandswertes für das\nBeweissicherungs-verfahren ist nicht zulässig, weil sie nicht\nfristgerecht eingelegt wurde, § 25 III S.3 GKG.\n\n3\n\nNach § 25 III S.3 GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie\ninnerhalb der in Absatz 2 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt ist. §\n25 II S.3 GKG bestimmt, daß die Beschwerde nur innerhalb von sechs\nMonaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft\nerlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig\nist. In einem Beweissicherungsverfahren nach §§ 493 ff ZPO ergeht\nkeine rechtskraftfähige, das Verfahren abschließend beendende\nEntscheidung. Aus dem Gesetzestext ergibt sich aber, daß nicht nur\nin Verfahren, in denen abschließende rechtskraftfähige\nEntscheidungen in der Hauptsache ergehen können, eine Frist für die\nBeschwerde gegen Streitwertfestsetzungen vorgesehen ist, sondern\nauch sonstige Verfahren von § 25 II S.3 GKG und damit auch das\nselbständige Beweissicherungsverfahren umfaßt werden. Für die\nFrist-berechnung nach § 25 III S.3 GKG ist deshalb darauf\nabzustellen, wann das selbständige Beweissicherungsverfahren\nerledigt ist. Für eine Beendigung können drei Zeitpunkte maßgeblich\nsein, nämlich der Zeitpunkt der Vornahme der letzten\nBeweissicherungsmaßnahme, die Beendigung des Verfahrens durch einen\nKostenbeschluß nach § 494a II ZPO oder die Beendigung des\nHauptsacheverfahrens. Soweit sich dem Beweissicherungsverfahren ein\nHauptsacheverfahren angeschlossen hat, wird teilweise in der\nRechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die zeitliche Grenze\ndes § 25 II S.3 und § 25 III S.3 GKG erst von der Beendigung des\nHauptsacheprozesses an zu berechnen sei ( OLG Celle MDR 1993,1019;\nOLG Düsseldorf MDR 1997,692; OLG Naumburg MDR 1999,1093 ).\nVorliegend ist nach Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts\nKöln innerhalb der durch Beschluß vom 9.06.1999 gesetzten Frist\neine Klage zur Hauptsache nicht erhoben, so daß jedenfalls eine\nFrist-berechnung nach dem Zeitpunkt der Beendigung des\nHauptsache-verfahrens entfällt. Ein Kostenantrag nach § 494a II ZPO\nist bislang ebenfalls nicht eingegangen. Da das selbständige\nBeweissicherungsverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache und\nauch keine abschließende Kostenentscheidung von Amts wegen kennt,\nwürde für die Beschwerde keine Frist in Gang gesetzt, wenn es nicht\nzum Hauptsacheverfahren kommt und auch keine Kostenentscheidung\nnach § 494a ZPO ergeht. Eine Kosten-entscheidung nach § 494a ZPO\nist nicht zwangsläufig zu treffen. Es ist nämlich durchaus denkbar,\ndaß nach Vorliegen des Ergebnisses der Beweissicherung\naußergerichtlich eine Einigung auch zu den Kosten getroffen wird.\nDies zeigt, daß es für den Zeitpunkt der Fristberechnung nicht auf\nden Erlaß eines Kostenbeschlusses ankommen kann. Daraus folgt\nwiederum, daß für das selbständige Beweissicherungsverfahren eine\nanderweitige Erledigung i.S.v. § 25 II S.3, III S. 3 GKG dann\nanzunehmen ist, wenn weitere Beweissicherungsmaßnahmen nicht\nangeordnet werden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Frist zur\nEinlegung der Beschwerde zu berechnen, weil nur damit eine\nzuverlässige Fristberechnung ermöglicht wird ( so auch LG München\nAnwBl. 1978,231; LG Bayreuth JurBüro 1991,259; OLG Frankfurt OLGR\n1997,203; Markl/Meyer GKG 3. Aufl. § 25 Rdn. 33 ).\n\n4\n\nIm vorliegend zu entscheidenden Fall hat das Landgericht mit\nBeschluß vom 21.09.1998 die beantragte Beweissicherung angeordnet.\nDie Antragsteller haben alsdann mit Schreiben vom 30.12.1998 die\nmit Ergänzungsbeschluß vom 27.11.1998 angeordnete Beauftragung\neines weiteren Sachverständigen abgelehnt. Daraufhin hat das\nLandgericht den Antragstellern mit Schreiben vom 13.01.1999\nmitgeteilt, daß damit das Beweissicherungsverfahren beendet ist und\nden Gegenstandswert durch Beschluß vom selben Tage auf 23.865,--DM\nfestgesetzt. Eine Beendigung bzw. anderweitige Erledigung des\nselbständigen Beweissicherungsverfahrens ist daher mit diesem\nZeitpunkt eingetreten. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die\nFestsetzung des Gegenstandswertes erfolgte indes erst mit\nSchriftsatz vom 10.08.1999, eingegangen bei Gericht am 11.08.1999\nund damit nicht innerhalb der nach § 25 III S. 3 GKG vorgesehenen\nFrist. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 25 IV GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-11/12-w-48-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-11/12-w-48-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306544","retrieved":"2026-07-09 03:34:35.590447+00:00"}}