{"status":"available","doknr":"OLD306562","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1110.5U162.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"5 U 162/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger erlitt am 19. April 1995 Trümmerbrüche des vierten\nund fünften Fingers der rechten Hand, die noch am selben Tag vom\nBeklagten zu 2) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) mittels Fixateur\nextern operativ versorgt wurden. Postoperativ zeigte sich am 28.\nApril 1995 eine Infektion am vierten Mittelhandknochen. Nach\nAbnahme des Fixateur extern und Verheilung der Wunden erwiesen sich\nder vierte und fünfte Finger in der Beweglichkeit erheblich\neingeschränkt. Im August und Oktober 1995 versuchte der Zeuge Dr.\nA. durch operative Eingriffe eine Verbesserung der\nFunktionsfähigkeit zu erreichen, was nur unzureichend gelang.\n\n3\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.\nEr hat Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung gerügt und,\nnachdem das Landgericht die Klage zunächst durch Versäumnisurteil\nabgewiesen hatte, beantragt,\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein\nangemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts nebst 4\n% Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 16. Oktober 1995 und vom\nRestbetrag seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen sowie\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen\nSchaden zu ersetzen, der ihm zukünftig infolge der im M.hospital\nAa. am 19.04.1995 durchgeführten Operation der rechten Hand\nentstehen wird.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n11\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten und haben die\nSchadensursächlichkeit des Eingriffs bestritten.\n\n12\n\nDas Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines\nSachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt\nund vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, die\nVerwendung eines Fixateur extern habe bei den gegebenen Frakturen\nnicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen, vielmehr seien beide\nFinger durch Osteosynthese zu versorgen gewesen. Zudem sei die\nAnbringung des Fixateurs mangelhaft erfolgt, auch die erforderliche\nNachversorgung sei nicht ausreichend gewesen.\n\n14\n\nÜber die in Betracht kommenden Alternativen der Osteosynthese\nund die mit dem Fixateur verbundenen Risiken sei er nicht\naufgeklärt worden; bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich\ngegen den Fixateur und für die Osteosynthese entschieden. Er\nbeantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern\nund\n\n17\n\na)\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\nan ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des\nGerichts (Vorstellung des Klägers: DM 32.000,00) nebst 4 % Zinsen\naus DM 10.000,00 seit dem 16.10.1995 sowie weitere 4 % Zinsen für\neinen über DM 10.000,00 hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag seit\ndem 20. Dezember 1995 zu zahlen,\n\nb)\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen\nSchaden zu ersetzen, der ihm zukünftig infolge der im M.hospital\nAa. am 19.04.1995 durchgeführten Operation seiner rechten Hand\nentstehen wird.\n\n18\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und behaupten, die Verwendung des\nFixateurs habe als einzig mögliches Mittel dem Stand der\nWissenschaft entsprochen und sei ebenso wie die Nachbehandlung\nordnungsgemäß erfolgt. Über die Risiken und Alternativen sei der\nKläger in der erforderlichen Weise aufgeklärt worden.\n\n22\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n23\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung weiterer\nSachverständigengutachten und Vernehmung des Zeugen Dr. A.. Wegen\ndes Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten der\nSachverständigen Prof. Dr. G./Dr. L. vom 26.08.1998 und 14.01.1999\nsowie das Sitzungsprotokoll vom 04.10.1999 verwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Senat hat\nnach ergänzender Beweiserhebung keine schadensursächlichen\nBehandlungsfehler feststellen können, was zu Lasten des Klägers\ngeht, der nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden\nMerkmale darzulegen und zu beweisen hat. Auch die Aufklärungsrüge\nverhilft der Klage nicht zum Erfolg.\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nEs ist nicht bewiesen, daß die Versorgung mittels Fixateur\nextern als veraltetes Therapiekonzept medizinisch obsolet war und\ndeshalb nicht mehr dem Stand der Medizin entsprach, gar\nkontraindiziert war, wie der Kläger meint.\n\n28\n\nDer erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. B.\nhat die Anlage eines gelenküberbrückenden Fixateur extern (neben\nder Alternative einer KirschnerdrahtOsteosynthese) für berechtigt\nerklärt, weil es sich um problematische Frakturen im unmittelbar\ngelenknahen Bereich der Grundglieder handelte. Diese Auffassung\nhaben die Sachverständigen Prof. Dr. G./Dr. L. bestätigt und\nwissenschaftlich eingehend begründet. Die Versorgung mittels\nFixateur extern repräsentiere \"nach der medizinischen Datenlage und\ndem Stand der Forschung\" ein neben anderen Verfahren\ngleichberechtigtes Osteosyntheseverfahren, wenn instabile\nFingergliedtrümmerfrakturen mit Gelenksbeteiligung vorlägen, was\nhier gegeben war. Dem hat auch der als Gutachter für den Kläger\ntätig gewesene Zeuge Dr. A. nicht widersprochen (vgl. dessen\nStellungnahme vom 13. November 1998).\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nDie gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen haben auch das\nnahezu senkrechte Einbringen der Pins (dorsopalmar) in den\nFingerknochen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versorgung im Jahre\n1995, nicht als vorwerfbaren Verstoß gegen den zu wahrenden\nmedizinischen Facharztstandard bezeichnet. Dr. L. hat dies im\nRahmen der mündlichen Anhörung damit begründet (und belegt), daß es\nanerkannten Operationsempfehlungen entsprach, die Pins dorsopalmar\neinzubringen. Die (zusätzliche) Schädigung von Strecksehne und\nGleitlager habe man in Kauf genommen, weil diese kompensierbar sei\nund im Vordergrund die möglichst achsgerechte Einrichtung der\nBrüche gestanden habe. Demgegenüber sei man heute generell der\nAuffassung, auch bei seitlicher (diagonaler) Einbringung des Pins\nohne Schädigung von Sehnen und/oder Gleitlager sei eine gute\nBrucheinrichtung gewährleistet, was auch der Meinung des Zeugen Dr.\nA. entspricht, der diese Variante bereits seit Ende der 70er Jahre\npraktiziert. Dem Senat leuchtet der Vorteil der diagonalen\nEinbringung ohne weiteres ein, weil danach die Beweglichkeit des\nFingermittelgelenks erhalten bleibt, wie der Zeuge Dr. A. erläutert\nhat, während die zusätzliche Verletzung von Sehne und Gleitlager\neher von untergeordneter Bedeutung ist.\n\n31\n\nRechtlich kommt es hierauf freilich nicht an, denn ob eine\nBehandlungsmaßnahme als fehlerhaft zu qualifizieren ist, hängt vom\nStand der Medizin zur Zeit ihrer Vornahme ab (ex-ante-Sicht).\nDanach war das Vorgehen des Beklagten zu 2) aber nicht als Verstoß\ngegen anerkannte Behandlungsregeln vorwerfbar.\n\n32\n\nIm übrigen kommt es hierauf letztlich nicht einmal an. Selbst\nwenn das operative Vorgehen zu beanstanden wäre, würde es doch am\nNachweis der Schadensursächlichkeit fehlen. Die Sachverständigen\nund auch der Zeuge Dr. A. haben nicht ausschließen können, daß der\ndesolate Zustand der Finger Folge der Primärverletzung ist und\nnicht gerade auf dem dorsopalmaren Einbringen der Pins beruht oder\nanders ausgedrückt, der unbefriedigende Zustand bei diagonalem\nEinbringen nicht eingetreten, statt dessen eine völlige\nWiederherstellung der Funktionsfähigkeit, jedenfalls eine\nwesentliche Verbesserung derselben erreicht worden wäre. Dr. A. hat\nin diesem Zusammenhang betont, es gehe darum, die optimale Chance\nzu wahren. Damit ist die Schadensursächlichkeit nicht\ndargelegt.\n\n33\n\n3.\n\n34\n\nSchließlich sind auch keine schadensursächlichen Fehler im Zuge\nder postoperativen Behandlung/Überwachung bewiesen. Die\nSachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. G./ Dr. L. haben die\nNachbehandlung anhand der Dokumentation kritisch gewürdigt und\nkeine Fehler oder Versäumnisse festgestellt. Da der Kläger die\nFeststellungen der zweitinstanzlich hinzugezogenen Gutachter nicht\n(mehr) in Frage stellt, kann sich der Senat eine weitere Begründung\nersparen.\n\n35\n\n4.\n\n36\n\nDie Klage hat auch nicht aus dem Gesichtspunkt der\neigenmächtigen und damit rechtswidrigen Behandlung Erfolg, die\n(auch) dann anzunehmen ist, wenn die erteilte Einwilligung mangels\ngehöriger Eingriffsaufklärung unwirksam ist.\n\n37\n\nDie Risikoaufklärung ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Der\nKläger bestreitet selbst nicht, daß er auf die Risiken: Blutungen,\nInfektionen, Wundheilungsstörungen, Verletzung von benachbarten\nStrukturen (Gefäßen, Nerven), Thrombosen und Embolie hingewiesen\nworden ist. Es liegt auf der Hand, daß es infolge solcher\nKomplikationen zu bleibenden Dauerschäden, wie\nBewegungseinschränkungen der verletzten Finger und Versteifungen\nder Fingergelenke, kommen kann, wobei im übrigen offensichtlich\nist, daß solche Folgen häufig gerade unvermeidlich durch die\nPrimärverletzung bedingt und nicht Folgen des operativen Eingriffs\nsind, der gerade dazu dienen soll, solche zu verhindern. Der Kläger\nbehauptet denn auch selbst nicht, er würde eine operative\nVersorgung der Trümmerbrüche abgelehnt, sich jedenfalls\ndiesbezüglich in einem erheblichen Entscheidungskonflikt befunden\nhaben, wenn ihm gesagt worden wäre, es könne ein Dauerschaden im\ndargelegten Sinne verbleiben. Ersichtlich geht es dem Kläger auch\ngar nicht um die abstrakte Frage der Möglichkeit, daß ein\nDauerschaden verbleiben könnte, sondern darum, daß bei einer\nalternativen Versorgung mittels Kirschnerdraht-Osteosynthese, über\ndie er nicht aufgeklärt worden sei, dieses Risiko geringer gewesen\nwäre, wie überhaupt diese Art der Therapie gefahrloser sei (so\nKlageschrift, S. 7). Aber auch hiermit dringt er nicht durch.\n\n38\n\nZwar ist richtig, daß im Streitfall die\nKirschnerdraht-Osteosynthese eine andere geeignete, nach Angaben\ndes Sachverständigen sogar wesentlich häufiger angewandte Methode\ndargestellt hätte; eine Aufklärung über Behandlungsalter-nativen\nist aber grundsätzlich nur geboten, wenn konkret eine echte\nAlternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken\nbesteht (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn.\n381). An letzterem fehlt es. Der Sachverständige Dr. L. hat\nausgeführt, zu einer Verletzung von Strecksehne und/oder Gleitlager\nkönne es bei beiden Methoden kommen. Umgekehrt seien Risiken und\nErfolgschancen vergleichbar gut.\n\n39\n\nLetztlich braucht dieser Gesichtspunkt aber nicht weiter\nvertieft zu werden, denn auch insoweit fehlt es am\nKausalitätsnachweis. Der BGH, dem der Senat folgt, verlangt in\nständiger Rechtsprechung, daß ein Patient, der seine Klage auf\nangebliche Aufklärungsversäumnisse stützt, darlegt und beweist, daß\ner infolge des von seiner Einwilligung nicht gedeckten Eingriffs\neinen Gesundheitsschaden erlitten hat (vgl. BGH VersR 87, 667). Wie\noben bereits dargelegt, kann aber nicht festgestellt werden, daß\ndie verbliebene Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finger\ngerade auf der Art und Weise des vom Beklagten zu 2) gewählten\noperativen Vorgehens beruht.\n\n40\n\nNur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, daß\ner der Rechtsprechung des OLG Jena (vgl. VersR 1998, 586), das\nbereits wegen der bei einer unterbliebenen Aufklärung vorliegenden\nMißachtung des Selbstbestimmunmgsrechts allein deswegen ein\nSchmerzensgeld zuerkennt, nicht folgt. Der Sinn der\nPatientenaufklärung besteht in erster Linie darin, den Patienten\ndarüber bestimmen zu lassen, ob er die Risiken der konkreten\nHeilbehandlung in Kauf nehmen will. Verwirklichen sich die Risiken,\nohne daß der Patient wirksam eingewilligt hat, wird Schadensersatz\n(auch Schmerzensgeld) geschuldet, ansonsten nicht. Ob im Einzelfall\nwegen besonderer Umstände (grober Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht, schweres Verschulden) etwas anderes gelten\nkann, bleibt offen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier\nersichtlich nicht vor.\n\n41\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n42\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/5-u-162-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/5-u-162-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306562","retrieved":"2026-07-09 03:34:37.137810+00:00"}}