{"status":"available","doknr":"OLD306561","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1110.26U19.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"26 U 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der M. P. GmbH\n(ursprünglich: P. Verwaltungsgesellschaft mbH), deren\nAlleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war.\n\n3\n\nDie P. Verwaltungs GmbH war ursprünglich Komplementär GmbH der\nM.-Fabrik Ma. P. GmbH & Co. KG, deren Kommanditist der Beklagte\nwar. Mit notarieller Urkunde vom 19.08.1991 (vgl. die Anlage zum\nSchriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.07.1999) hat die GmbH\nihre Beteiligung auf den Beklagten als Kommanditisten übertragen\nund ist aus der KG ausgetreten, die dadurch ein Einzelunternehmen\ndes Beklagten geworden ist. Das bisher von der KG betriebene\nUnternehmen wurde von der P.-Verwaltungs-Gesellschaft mbH mit\nWirkung vom 31.08.1991 weitergeführt.\n\n4\n\nMit derselben notariellen Urkunde vom 19.08.1991 wurde das\nStammkapital der P. Verwaltungsgesellschaft von 50.000,00 DM um\n200.000,00 DM auf 250.000,00 DM erhöht. Zur Übernahme der\nStammeinlage wurde der Beklagte als bisheriger Alleingesellschafter\nzugelassen. Die Einlage war in bar zu zahlen. Gleichzeitig wurde\nder Firmensitz geändert - was hier nicht von Bedeutung ist - und\ndie Firma in M. P. GmbH umbenannt.\n\n5\n\nAm 20.08.1991 zahlte der Beklagte 200.000,00 DM auf das Konto\nNr. 232003798 der P. Verwaltungs GmbH bei der Sparkasse B. ein (Bl.\n87). Nach Nachweis dieser Zahlung wurde die nunmehr umfimierte GmbH\nim Handelsregister eingetragen. Danach, am 20.09.1991, wurden die\n200.000,00 DM von dem Festgeldkonto Nr. ..... auf das Konto Nr.\n..... der GmbH & Co. KG, die nach Ausscheiden der Komplementär\nGmbH als Einzelfirma des Beklagten geführt wurde, überwiesen. Am\n27.09.1991 wurde der eingeklagte Betrag von 197.897,22 DM dort mit\ndem Vermerk \"Wertpapierankauf\" abgebucht (Bl. 12).\n\n6\n\nMit Schreiben vom 11.05.1998 forderte der Kläger den Beklagten\nzur Zahlung des Betrages in Höhe von 197.897,22 DM bis zum\n22.05.1998 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n197.897,22 DM nebst 4 % hieraus seit dem 23.05.1998 zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen, die M. P. GmbH habe zum Stichtag des\n01.09.1990 die Geschäfte der ehemaligen GmbH & Co. KG\nfortgeführt. Zu diesem Zwecke habe sie am 01.09.1990 das gesamte\nUmlaufvermögen, insbesondere Vorräte und Forderungen abzüglich der\nkurzfristigen Verbindlichkeiten von der ehemaligen GmbH & Co.\nKG zu einem Preis von 867.960,85 DM (Buchwert) erworben. Da der\nKaufpreis fällig gewesen sei, habe sich ihm die Auszahlung der\n200.000,00 DM als Anzahlung auf den Kaufpreis dargestellt.\n\n14\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen\ndieses ihm am 06.04.1999 zugestellte Urteil, auf das wegen aller\nweiteren Einzelheiten - einschließlich seiner Verweisungen - Bezug\ngenommen wird, hat der Beklagte am 05.05.1999 Berufung eingelegt.\nEr hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis\nzum 26.07.1999 mit einem am 21.07.1999 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n15\n\nEr rügt die von dem Landgericht übernommene Behauptung des\nKlägers, der Stammeinlagebetrag sei am 20.09.1991 an die M. Fabrik\nM. P. GmbH & Co. KG ausgezahlt worden. In Wirklichkeit sei der\nBetrag von dem auslaufenden Festgeldkonto auf das damals von der M.\nP. GmbH geführte laufende Konto Nr. ..... bei der Sparkasse B.\nüberführt worden. Dieses Konto sei infolge der Übernahme des\nVermögens der KG durch die GmbH per 01.09.1991 das zentrale\nGeschäftskonto der GmbH gewesen, so dass die Überweisung von dem\nFestgeldkonto auf dieses Konto keinen Abzug von Geldmitteln von der\nGmbH bedeute.\n\n16\n\nDie Unternehmensgeschichte und die Bilanzen der GmbH seit\n31.12.1991 wiesen aus, dass das dort als gezahlt geführte\nStammkapital auch tatsächlich geleistet und der GmbH zur Verfügung\ngestellt worden sei. Bei der in der Jahresbilanz 1991 auftauchenden\nForderung der GmbH gegen ihn in Höhe von 201.096,23 DM (vgl. dort\nS. 22), die sich bis 1995 auf 172.948,90 DM vermindert habe,\nhandele es sich nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang, da er über\nweitaus höhere Gegenforderungen gegen die Gesellschaft verfüge und\ndiese ihrerseits über erhebliches Aktivvermögen. Aufgrund der\nVeräußerung des Umlaufvermögens der KG durch ihn an die GmbH am\n23.09.1991 zum Buchwert von netto 761.369,16 DM habe er eine\nForderung gegen die GmbH in Höhe von 867.960,85 DM brutto erworben,\ndie ordnungsgemäß in die Bilanz der GmbH eingestellt gewesen sei.\nDer Kläger habe daher zurecht die Forderung der GmbH gegen ihn (den\nBeklagten) über 172.948,90 DM nicht versucht beizutreiben, weil er\nsich der aufrechenbaren Gegenforderungen aus dem\nUnternehmensverkauf bewusst gewesen sei. Er (der Beklagte) sei\nnämlich befugt, seine daraus resultierenden Forderungen gegenüber\nder GmbH den Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihn\nentgegenzuhalten.\n\n17\n\nDer Beklagte meint schließlich, dass er - nachdem er die\nStammeinlage geleistet habe und diese nicht an ihn zurückgezahlt\nworden sei - gegenüber allen Forderungen der GmbH mit seinen\njahrelang gestundeten Gegenforderungen aus dem Firmenverkauf die\nAufrechnung erklären könne.\n\n18\n\nUnabhängig von der niemals erfolgten Rückzahlung der\nStammeinlage an ihn habe es auch keine Erbringung der Einlage durch\nAufrechnung (§ 19 Abs. 2 GmbHG) gegeben.\n\n19\n\nEs sei niemals beabsichtigt gewesen, durch irgendwelche Manöver\ndie Sacheinlagevorschriften (§ 5 Abs. 4 GmbHG) zu umgehen. Es sei\nallenfalls eine Zufälligkeit gewesen, dass in der Bilanz vom\n31.12.1991 bereits die offene Forderung der Gesellschaft gegen ihn\nüber 201.096,23 DM geführt worden sei. Der verhältnismäßig enge\nZeitraum zwischen der Erbringung der Bareinlage aus der\nKapitalerhöhung und der Begründung seiner Schuld gegenüber der GmbH\nhabe demgegenüber keine Aussagewirkung, weil niemand auch nur\nentfernt den Gedanken gehabt habe, eine zu erbringende Einlage zu\nsimulieren.\n\n20\n\nEs liege auch kein Anwendungsfall des sogenannten\n\"Ausschüttungs-Rückholverfahrens\" vor. Die Einlage sei erbracht und\nordnungsgemäß gebucht. Ebenso ordnungsgemäß gebucht und erfasst\nseien auch alle seine Schulden gegenüber der GmbH. Niemand habe die\nAbsicht gehabt oder auch nur erwogen, die als Einlage geleistete\nZahlung zurückzuerlangen oder aber durch Zahlungsvorgänge den\nRegelungsgehalt der §§ 19, 5 GmbHG zu unterlaufen.\n\n21\n\nWenn die GmbH ihm (dem Beklagten) Geldmittel zur Verfügung\ngestellt habe, so sei dies nicht etwa aus der Stammeinlage, sondern\naus dem ganz erheblichen Vermögen der M. P. GmbH geschehen, die in\nwesentlich höherem Umfang seine Schuldnerin aus dem Kaufvertrag\ngewesen sei. Dieser normale geschäftliche Vorgang stehe außerhalb\ndes Zusammenhangs der §§ 19 u. 5 GmbHG. Schon nach dem objektivem\nTatbestand der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse entfalle\njegliche \"Umgehungskonstellation\".\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil, weist auf die\nWidersprüche in dem Vortrag des Beklagten in erster und zweiter\nInstanz hin und hebt hervor, dass der Beklagte auch in der\nBerufungsbegründung nicht bestritten habe, dass der am 27.09.1991\nfür einen Wertpapierkauf abgebuchte Betrag von 197.897,22 DM nicht\nin das Vermögen der GmbH gelangt bzw. im Vermögen der GmbH\nverblieben sei, sondern durch die mit diesem Betrag angeschafften\nWertpapiere in sein eigenes Vermögen gelangt sei. Der Beklagte\nweise selbst darauf hin, dass im Jahresabschluss der GmbH zum\n31.12.1991 Forderungen der GmbH gegen ihn in Höhe von 201.096,23 DM\nausgewiesen seien, in denen sich eine \"Verrechnungsforderung\" in\nHöhe von 197.897,22 DM befinde, die nur auf dem Wertpapierkauf\nberuhen könne. Der Beklagte habe also am 27.09.1991 den abgebuchten\nBetrag wenn nicht als Kaufpreiszahlung der GmbH für das von der KG\nübernommene Unternehmen so jedenfalls als Darlehen von der GmbH\nerhalten und sei verpflichtet, diesen Betrag an die GmbH\nzurückzuzahlen.\n\n29\n\nDie angebliche Zahlung des Beklagten in Höhe von 200.000,00 DM\nals Stammeinlage stelle in Höhe eines Betrages von 197.897,22 DM\nkeine Zahlung dar, die endgültig im Vermögen der GmbH verblieben\nsei und dieser zur freien Verfügung gestanden habe, sondern sie sei\nlediglich zu vorübergehenden Zwecken in dem Vermögen der GmbH\nverblieben, bevor sie wieder aus deren Vermögen herausgeschafft und\nin das Vermögen des Beklagten habe überführt werden sollen\n(Umgehung des Aufrechnungsverbotes nach § 19 Abs. 2 u. 5\nGmbHG).\n\n30\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen\ngewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist nicht gerechtfertigt.\n\n33\n\nDas Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil\nzurecht zur Erbringung der Stammeinlage in der von dem\nKonkursverwalter der GmbH als Kläger geforderten Höhe von\n197.897,22 DM verurteilt. Denn in Höhe dieses Betrages hat der\nBeklagte die in bar zu leistende Einlage nicht erbracht.\n\n34\n\nZwar ist die Stammeinlage in Höhe von 200.000,00 DM zunächst auf\ndas eigens hierzu errichtete Festgeldkonto eingezahlt worden. Nach\nAuflösung des Festgeldkontos und Übertragung dieses Betrages von\n200.000,00 DM zuzüglich Zinsen auf das Konto Nr. ...... erfolgte am\n27.09.1991 ein Wertpapierankauf über 197.897,22 DM. Diese\nWertpapiere sind, worauf der Kläger bereits in der Klageschrift\nzutreffend hinweist, in der Bilanz der M. P. GmbH niemals aktiviert\nworden. Statt dessen taucht der auf den Pfennig gleiche Betrag von\n197.897,22 DM unter dem Titel \"Forderungen gegenüber\nGesellschaftern\" als Verrechnungsforderung gegen den Beklagten auf\n(vgl. die Bilanz 1991, dort Bl. 22), die zusammen mit der Position\n\"Vorlage Privatsteuern\" 201.096,23 DM ergibt.\n\n35\n\nEs kann dahinstehen, ob das Konto Nr. ......, das bei der\nSparkasse B. zum damaligen Zeitpunkt noch auf den Namen der\nfrüheren KG geführt wurde, im fraglichen Zeitpunkt bereits von der\nGmbH als Geschäftskonto genutzt wurde. Denn selbst wenn letzteres\nder Fall gewesen sein sollte, wäre die Stammeinlage der GmbH nicht\n- wie es § 8 Abs. 2 GmbHG fordert - in bar zur endgültigen und\nfreien Verfügung der GmbH geleistet worden. § 19 GmbHG verfolgt die\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung so, wie sie nach dem\nGesellschaftsvertrag geschuldet wird. Jede Umgehung der strengen\nVorschrift, die jegliche Aufrechnung ausschließt, führt zur\nNichtigkeit; d. h. die Einlageforderung der Gesellschaft ist nicht\nerfüllt, wenn nicht die Grundvoraussetzung eines vollwertigen,\nunbeschränkten und definitiven Vermögenszuflusses an die\nGesellschaft erfüllt ist. Die Beweislast für die erfüllungswirksame\nEinlageleistung trägt der einlagepflichtige Gesellschafter (BGH NJW\n1992, 2229).\n\n36\n\nDiesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. In erster Instanz\nhat er selbst sich dahin eingelassen, dass die Zahlung von\n200.000,00 DM der GmbH an ihn eine Anzahlung auf den Buchwert des\nvon der GmbH von ihm mit Kaufvertrag vom 23.09.1991 erworbenen\nUmlaufvermögens der ehemaligen GmbH & Co. KG sei (Bl. 139, 140,\n145). In zweiter Instanz schweigt sich der Beklagte über den\nWertpapierankauf und die Entstehung der \"Verrechnungsforderung\" in\ngleicher Höhe völlig aus. Es erfolgt keine Erklärung seinerseits zu\nder Grundlage der von ihm als \"üblich\" bezeichneten\nGesellschafterforderung in Höhe des Wertpapierankaufbetrages,\nobwohl er Inhaber der inzwischen zu seiner Einzelfirma gewordenen\nehemaligen GmbH & Co. KG war, auf deren Namen das Konto geführt\nwurde, auf das die Transferierung der 200.000,00 DM von dem\nFestgeldkonto erfolgte, und obwohl er auch Geschäftsführer und\nAlleingesellschafter der Gemeinschuldnerin war.\n\n37\n\nBei dem vorliegenden engen zeitlichen und sachlichen\nZusammenhang zwischen der Erbringung der Bareinlage am 20.08.1991\nund der Begründung der \"Verrechnungsforderung\" zugunsten der\nGemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten infolge des Kaufes der\nWertpapiere am 27.09.1991 wird die Umgehungsabsicht der\nBareinlageverpflichtung vermutet (OLG Hamm, Betr. 92, 2131;\nRowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 19 Rn. 54; Lutter/Hommelhoff, GmbHG\nRn. 35). Zur Widerlegung dieser Vermutung kann sich der Beklagte\nnicht auf die durch den Kaufvertrag vom 23.09.91 entstandene\nKaufpreisforderung in Höhe von mehr als 800.000,00 DM berufen. Denn\nwenn die Gesellschaft von einem Gesellschafter einen Gegenstand\n(hier das Umlaufvermögen der ehemaligen KG) erwirbt und wenn\ngleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschlossen wird, die der\nGesellschafter aus den Mitteln seines Verkaufs bedient, so ist der\nErwerbsvorgang nichtig und die Bareinlage noch offen, ebenso wie\nwenn erst bar geleistet wird und dann der Erwerb vom Gesellschafter\nstattfindet, d. h. (zurück-) bezahlt wird (BGH ZJP, 90, 156 u. BGHZ\n28, 319).\n\n38\n\nDas mit dem Kauf der Wertpapiere und der damit begründeten\nVerrechnungsforderung der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten\npraktizierte Umgehungsgeschäft, das durch die Stundung der im\ngleichen Zeitraum am 23.09.1991 begründeten Kaufpreisforderung des\nBeklagten gegen die Gemeinschuldnerin für das Umlaufvermögen\nkaschiert werden sollte, hat zur Folge, dass die Bareinlage, die\nnicht dauerhaft erbracht wurde, auf Anfordern des Konkursverwalters\nan diesen zu leisten ist. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung\ndurch den Beklagten als Gesellschafter sind nicht gegeben, da ein\nabsolutes Aufrechungsverbot besteht (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Im\nErgebnis muss daher die Bareinlage in der geforderten Höhe von dem\nBeklagten jetzt noch geleistet werden. Mit seiner\nKaufpreisforderung nimmt er hingegen am Konkursverfahren teil, d.\nh. er wird ggf. nur mit der Quote befriedigt werden.\n\n39\n\nBei alledem kommt es auf eine Absicht des Einlageschuldners, die\ngesetzlichen Vorschriften zu umgehen, nicht an. Ausreichend ist\nvielmehr, daß der vom Gesetz gewollte Mittelzufluß tatsächlich\nnicht dauerhaft bewirkt wird, die Mittel der GmbH vielmehr - wie\nhier - alsbald wieder entzogen werden und der Einlageschuldner von\nden Umständen, die den Verstoß gegen die Einlagevorschriften\nausmachen, insbesondere den, alsbaldigen Abzug der gezahlten\nMittel, Kenntnis hat. Diese Kenntnis ist bei dem Beklagten, der\nnicht einmal geltend gemacht hat, den Ablauf der Geschehnisse vom\nMittelzufluß am 20.08.1991 bis zum Abzug des größten Teils der\nEinlage am 27.09.1991 nicht von vornherein so geplant zu haben,\ngegeben.\n\n40\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 286, 288\nBGB.\n\n41\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 11, 711,\n108 ZPO.\n\n42\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Beklagten: 197.897.22 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/26-u-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/26-u-19-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306561","retrieved":"2026-07-09 03:34:37.046853+00:00"}}