{"status":"available","doknr":"OLD306560","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1110.25UF113.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"25 UF 113/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und\nformgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Antragstellerin\nist nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich soweit sie eine\nErhöhung der erstinstanzlich zuerkannten Ausgleichsrente von 56,57\nDM auf 111,86 DM begehrt. Unbegründet ist die Beschwerde dagegen,\nsoweit sie darüber hinaus eine Erhöhung der Ausgleichsrente auf\ninsgesamt 371,77 DM monatlich begehrt.\n\n3\n\nDie am 20. März 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch\nUrteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 15. Mai\n1985 - 30 (33) (32) F 233/83 - rechtskräftig geschieden. Zugleich\nwurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass auf\ndem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA zu Lasten\nder für den Antragsgegner bei der Ärztekammer Nordrhein bestehenden\nVersorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften in Höhe von\nmonatlich 687,40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.\nNovember 1993, begründet wurden. Wegen des weitergehenden\nAusgleichsanspruchs wurde die Durchführung des schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich vorbehalten.\n\n4\n\nDie Antragstellerin bezieht seit dem 1. November 1998 eine\nVollrente wegen Alters, während der Antragsgegner bereits seit\nNovember 1991 eine Altersrente vereinnahmt.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat aktuelle Auskünfte der Verfahrensbeteiligten\neingeholt, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen\nwird.\n\n6\n\nDer Antragsgegner ist der Antragstellerin mit Beginn des auf die\nAntragstellung folgenden Monats im Rahmen des schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleichs gemäß §§ 1587 f Z. 2, 1587 g BGB zur Zahlung\nder nunmehr titulierten Ausgleichsrente verpflichtet.\n\n7\n\nDa die Parteien im März 1964 geheiratet haben und die\nScheidungsantragsschrift im Dezember 1983 zugestellt worden ist,\ngilt als Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 1.\nMärz 1964 bis zum 30. November 1983.\n\n8\n\nAufgrund der Angaben der Parteien und der Träger der\nVorsorgungslast steht fest, dass innerhalb dieser Ehezeit beide\nParteien Anwartschaften im Sinne von § 1587 a BGB in der\ngesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.\n\n9\n\nNach den Auskünften der Versorgungsträger hat der Ehemann\ndynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 2.243,31 DM\nerlangt, während die Ehefrau Anwartschaften in Höhe von 567,71 DM\nerworben hat.\n\n10\n\nDarüber hinaus steht der Antragstellerin laut Auskunft der Firma\nB. AG sowie der Pensionskasse der Mitarbeiter der B. AG VVaG aus\nder betrieblichen Altersversorgung eine bereits laufende\nnichtdynamische Jahresrente in Höhe von jährlich 5.324,88 DM zu,\nnämlich aus Firmenleistungen 281,28 DM und 2.041,44 DM zuzüglich\n3.002,16 DM aus der Pensionskassen.\n\n11\n\nZum Zwecke der Ausgleichung ist dieser Betrag in eine den\nAnwartschaften aus de gesetzlichen Rentenversicherung wertmäßig\nvergleichbare Leistungserwartung umzurechnen.\n\n12\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Voraussetzung des\n§ 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB für die Durchführung des schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleiches erfüllt sind. Ausgleichspflichtig ist der\nEhegatte, dessen schuldrechtlich auszugleichende Versorgung die des\nanderen übersteigen; auszugleichen ist die Hälfte des jeweils\nübersteigenden Betrages. Da auch im schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich nur die in der Ehezeit durch gemeinsame\nLeistung erworbenen Versorgungsanrecht geteilt werden sollen,\nerfolgt die Ermittlung der ehezeitanteiligen, schuldrechtlich\nauszugleichenden Anrechte nach den selben Maßstäben wie Berechnung\nder öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anrechte. Durch\n\n13\n\ndie Verweisung auf § 1587 a BGB wird klargestellt, dass -\nabgesehen von den nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB zu\nberücksichtigenden Veränderungen - für die Wertberechnung\ngrundsätzlich die Verhältnisse zum Ehezeitende maßgebend sind (vgl.\nBGH FamRZ 1999, 218, 219 m. w. N.).\n\n14\n\nNach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB ist es allerdings zu\nberücksichtigen, wenn sich seit Ehezeitende der Wert einer\nVersorgung oder Anwartschaft geändert hat. Dabei sind wegen der\ndurch Einführung des § 10 a VAHRG geänderten Rechtslage im Bereich\ndes öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch beim\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich solche tatsächlichen\nVeränderung zu beachten, die den Ehezeit bezogenen Wert\nbeeinflussen. Dementsprechend ist bei vorzeitigen Ausscheiden aus\ndem Betrieb die betriebliche Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2\nNr. 3 S. 1 b BGB zu bewerten und in der sich ergebenden Höhe im\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Nr. 2\nBGB zu berücksichtigen.\n\n15\n\nMaßgebend ist im übrigen der Bruttobetrag der betrieblichen\nAltersversorgung. Individuelle Abzüge und Belastungen, die den\neinzelnen Ehegatten treffen, sind grundsätzlich nicht abzusetzen.\nUnbeachtlich ist deshalb auch ein vom Betrieb bei der\nRentenauszahlung vorab einbehaltener Beitrag für eine\nKrankenversicherung (vgl. BGH FamRZ a. a. O.).\n\n16\n\nDer Ehezeitanteil bezüglich der Firmenleistung beträgt 1.239,76\nDM. Es liegt nämlich eine Gesamtzeit von 7584 Tagen bei zugrunde zu\nlegenden 4048 Ehezeittagen vor. Der Ehezeitanteil beträgt somit\n53,3755274 %.\n\n17\n\nDer Ehezeitanteil bezüglich der Leistung der Pensionskasse wird\nmit 2.314,37 DM nicht angezweifelt. Die Berechnung ist auch\nzutreffend vom Amtsgericht vorgenommen worden. Damit ergibt sich\nbei der betrieblichen Altersversorgung ein Ehezeitanteil von\ninsgesamt 3.554,13 DM.\n\n18\n\nSoweit das Amtsgericht die Betriebsrente nach den\nKapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der BarwertVO in einen\ndynamischen Wert umgerechnet hat, hält dies einer Nachprüfung nicht\nStand. Die Tabelle 7 kommt zum Zwecke der Umwertung einer zumindest\nab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise wie der Wert einer\nvolldynamischen Versorgung steigenden bereits laufenden\nlebenslangen Versorgung zur Anwendung (§ 5 Abs. 1 BarwertVO).\n\n19\n\nAus der Entstehungsgeschichte des § 5 BarwertVO folgt, dass es\nfür die Beurteilung des Vorliegens einer bereits laufenden\nVersorgung grundsätzlich auf das Ehezeitende ankommt. Das ergibt\nsich aber auch aus dem für den schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich ebenfalls maßgebenden Grundsatz, dass nur die\nin der Ehezeit durch gemeinsame Lebensleistung erworbenen Anrechte\nausgeglichen werden sollen. Daraus folgt, dass bei der auf das Ende\nder Ehezeit bezogenen Umrechnung eines Anrechts in eine dynamische\nRente nicht die Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 7 der\nBarwertVO in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn nicht bereits am\nEnde der Ehezeit eine bereits laufende Versorgung vorlag. Die\nHeranziehung der Faktoren der Tabelle 7 würde nämlich zu einem\nversicherungsmathematischen Ergebnis führen, da die Rente\ntatsächlich erst zu einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden\nZeitpunkt begonnen hat. Zwischen dem Ende der Ehezeit und\ntatsächlichen Rentenbeginn ergab sich folglich eine weitere\nAnwartschaftszeit, die zur Notwendigkeit einer Abzinsung des sich\nnach Tabelle 7 ergebenden Bartwerts einer laufenden Versorgung,\nmithin zu einer niedrigeren Bewertung, führen würde. Das nach\nTabelle 7 ermittelte dynamische Anrecht entspräche daher nicht dem\nehezeitlich erworbenen Wert.\n\n20\n\nVorliegend kommt vielmehr Tabelle 1 der BarwertVO zur Anwendung.\nMaßgebend ist nämlich nach § 1587 a Abs. 3 BGB, ob der Wert der\nbetrieblichen Versorgungsanrechte tatsächlich in gleicher und\nnahezu gleicher Weise steigt wie derjenige der gesetzlichen Renten-\noder Beamtenversorgung. Nach Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu\n3) ist dies nicht der Fall, so dass vorliegend nicht\n\n21\n\nTabelle 4 der BarwertVO sondern Tabelle 1 der BarwertVO bei der\nUmrechnung zur Anwendung kommt. Der mit Hilfe der BarwertVO zu\nermittelnde Barwert dieses Anrechts ist mit dem für das Ehezeitende\nmaßgeblichen Unrechtsfaktor nach der\nSozialversicherungsrechengrößenverordnung zu multiplizieren und so\ndann in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen.\n\n22\n\nBei einem Rentenalter der Antragstellerin von 60 Jahren und\neinem Scheidungsalter von 45 Jahren ergibt sich danach folgende\nBerechnung:\n\n23\n\n3.554,13 DM x 4,2 x 0,0001623586 = 2,4236. Bei einem allgemeinen\nRentenwert von 31,81 DM ergibt dies einen Betrag von 77,09 DM.\n\n24\n\nGesetzliche Rentenanwartschaften hat die Antragstellerin in Höhe\nvon 567,71 DM erworben, so dass sich ihre Rentenanwartschaften\nbezogen auf die Ehezeit auf insgesamt 644,80 DM belaufen.\n\n25\n\nDer Antragsgegner hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften\nin Höhe von 2.243,31 DM erworben, so dass sich der Differenzbetrag\nzugunsten der Antragstellerin auf 1.598,51 DM beläuft.\n\n26\n\nAusgleichspflichtig ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehegatte\nmit den insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften. Dem\nberechtigten Ehegatten steht als Ausgleichsanspruch die Hälfte des\nWertunterschiedes zu, so dass sich zugunsten der Antragstellerin\nein Betrag von 799,26 DM ergibt. Da zugunsten der Antragstellerin\nbereits Anwartschaften von 687,40 DM monatlich begründet worden\nsind, verbleibt ein restlicher Ausgleichsanspruch in Höhe einer\nmonatlichen Rente von 111,86 DM.\n\n27\n\nWeitergehende Ausgleichsansprüche stehen der Antragstellerin\nnicht zu. Soweit sie höhere Werte berechnet liegt das daran, dass\nsie falsche Rechenwerte zugrundelegt. Dies betrifft insbesondere\nden Ehezeitanteil bei der Leistung der Pensionskasse der B. AG\nsowie dem Rentenalter der Antragstellerin.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Da die\nAntragstellerin mit ihrer Beschwerde nur zu einem geringen Teil\nErfolg hat, erschien es sachgerecht ihr die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens im tenorierten Umfang aufzuerlegen. Im übrigen\nkonnte es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung\nverbleiben.\n\n29\n\nGebührenstreitwert:\n\n30\n\n(371,77 DM - 56,57 DM) x 12 = 3.782,49 DM\n\n31\n\nBeschwer der Antragstellerin 3.118,92 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/25-uf-113-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/25-uf-113-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306560","retrieved":"2026-07-09 03:34:36.961721+00:00"}}