{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1110.11U175.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"11. Zivilsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"11 U 175/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 94/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 155.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.\n\nT a t b e s t a n d\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Geschäftsführer der Beklagten, der\nKläger und der Zeuge B. sind Gesellschafter der J. Immobilien Je.,\nD., B. GbR (im Folgenden: GbR). Zweck der Gesellschaft ist\nausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 7 ff. d.A.) die\ngewinnbringende Verwaltung und Vermietung der im\nGesamthandseigentum der Gesellschafter stehenden Immobilie L.\nStraße 34 in T.. Das Grundstück war aufgrund Pachtvertrages vom\n04.10.1990 (Bl. 18 ff. d.A.) ab dem 01.07.1991 an die Druckerei\nH.S. GmbH (im Folgenden: DSG), deren Gesellschafter ebenfalls die\ndrei Genannten waren, verpachtet. Der zunächst (Bl. 19 d.A.)\nvereinbarte Pachtzins von 300.000,00 DM p.a. (zzgl. MwSt, vgl. Bl.\n24 d.A., a.E.) wurde einvernehmlich durch Nachtrag zum Pachtvertrag\n(Bl. 25 d.A.) mit Wirkung zum 01.06.1993 auf 26.000,00 DM monatlich\nfestgesetzt.\n\nDie DSG stellte am 23.10.1995\nKonkursantrag. Die Beklagte, an der der Kläger und der Zeuge B.\nnicht beteiligt, bei der sie aber beschäftigt sind, wurde noch 1995\nals Auffanggesellschaft für die DSG gegründet. Sie betreibt die\nGeschäfte der DSG fort und benutzt die Immobilie L. Straße 34 in T.\nseit 01.12.1995 für ihren Geschäftsbetrieb.\n\nDer Kläger hat behauptet, zwischen der\nGbR und der Beklagten sei vereinbart worden, dass die Beklagte die\nBetriebskosten des Objekts trage und eine monatliche Kaltmiete von\n24.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer zahle. Die Beklagte hat in der\nZeit von Dezember 1995 bis Februar 1998 unregelmäßig Beträge an die\nGbR gezahlt, die bei einer Gesamtberechnung den nach der Behauptung\ndes Klägers vereinbarten Monatsmietzins unterschreiten. Mit der\nKlage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages\nin Anspruch genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei\nin Anbetracht der Weigerung des Geschäftsführers der Beklagten, bei\nderen Inanspruchnahme mitzuwirken, klagebefugt.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nGesellschaft bürgerlichen Rechts \"J. Immobilien Je., D. B. GbR\",\nbestehend aus den Gesellschaftern K. Je., J. D. und W. B.,\n132.500,00 DM nebst 4% Zinsen aus 13.000,00 DM seit dem 01.05.1996,\naus weiteren 14.000,00 DM seit dem 01.11.1996, aus weiteren\n11.500,00 DM seit dem 01.12.1996, aus weiteren 24.000,00 DM seit\ndem 01.01.1997 sowie aus weiteren je 5.000,00 DM ab dem 1. Tag\njedes Monats vom Februar 1997 bis einschließlich März 1998 zu\nzahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der\nKläger sei nicht klagebefugt. Sie hat geltend gemacht, ein\nMietvertrag sei zwischen ihr und der GbR nicht zustande gekommen.\nDie Nutzung der Immobilie sei auf der Basis einer von ihrem\nGeschäftsführer vorgeschlagenen monatlichen Mietzinszahlung von\n19.000,00 DM begonnen und durchgeführt worden.\n\nWegen der Einzelheiten des\nParteivortrags in erster Instanz, insbesondere der auf der\nGrundlage des vom Kläger behaupteten Mietzinses unstreitigen\nBerechnung der Klageforderung, wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Ausführungen\ndes Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe Bezug\ngenommen.\n\nGegen das ihren erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten am 25.06.1998 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am Montag, dem 27.07.1998 beim Berufungsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem\nam 28.10.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\nDie Beklagte wiederholt und ergänzt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie stellt erneut die Klagebefugnis\ndes Klägers in Abrede. Sie macht geltend, die Entscheidung darüber,\nob eine Klage wie die vorliegende erhoben werden solle, hänge auch\nvon kaufmännischen und geschäftspolitischen Überlegungen ab, über\ndie nur alle Gesellschafter gemeinsam entscheiden könnten.\nJedenfalls - so meint sie - dürfe der Kläger allenfalls gemeinsam\nmit dem Mitgesellschafter B. klagen, dessen Auftreten als Zeuge im\nvorliegenden Rechtsstreit sie nicht hinnehmen müsse. Sie macht\nweiterhin geltend, dass ein Mietzins von 24.000,00 DM nicht\nvereinbart worden sei, sie vielmehr nach ihren wirtschaftlichen\nMöglichkeiten an die GbR habe zahlen sollen. Sie sei wirtschaftlich\nallenfalls zur Zahlung von 19.000,00 DM in der Lage, eine höhere\nZahlung führe zu ihrem Konkurs. Aus ihrem Zahlungsverhalten nach\nAufnahme der Nutzung der Immobilie könne nicht hergeleitet werden,\ndass sie von einer Verpflichtung, monatlich 26.000,00 bzw. später\n24.000,00 DM zu zahlen, ausgegangen sei. Ein solcher Mietzins sei\nauch übersetzt; auf dem freien Markt könne die GbR einen Mietzins\nvon allenfalls 16.000,00 DM monatlich erzielen. Da wegen der\npersonellen und wirtschaftlichen Verflechtung der Gesellschaften\ndie Grundsätze der Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen seien,\nmüsse der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhalten. Bei einem\nMietzins von 24.000,00 DM bestehe auch die Gefahr der\nDurchgriffshaftung der GbR beim Konkurs der Beklagten.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\nEr wiederholt und vertieft gleichfalls\nsein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält sich für klagebefugt,\nweil der Geschäftsführer der Beklagten deren berechtigte\nInanspruchnahme aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigere. Er\nmacht geltend, der Gesellschafter B. sei mit der Klage\neinverstanden. Die Ausführungen der Beklagten zum marktgerechten\nMietzins seien unzutreffend; im übrigen sei nach dem alten\nMietvertrag eine kostendeckende Miete zu zahlen gewesen, so dass\nder Betrag von 24.000,00 DM monatlich gerechtfertigt sei. Dieser\nBetrag sei mündlich vereinbart worden. Zunächst sei der alte\nMietzins von 26.000,00 DM gezahlt worden, später sei dann dieser\nMietzins aufgrund der geringfügig gesunkenen Belastungen des\nObjekts per 01.01.1996 auf 24.000,00 DM reduziert worden. Aufgrund\nvon Planrechnungen habe sich ein Mietzins von 23.000,00 DM\nzuzüglich einiger Nebenkosten ergeben. Aus dem Zahlungsverhalten\nder Beklagten ergebe sich, dass sie von den genannten Beträgen\nausgegangen sei, so dass ein Mietvertrag auf dieser Basis\njedenfalls durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei.\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des\nParteivortrags in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die\nVernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.1999\n(Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\nDer Kläger kann die Beklagte mit Erfolg auf Zahlung der Klagesumme\nan die GbR Anspruch nehmen.\n\nI. Die Klage ist zulässig.\n\nZwar müssen zur Geltendmachung einer\nder GbR gegen einen Dritten zustehenden Gesamthandsforderung an\nsich alle Gesellschafter gemeinschaftlich klagen, weil die §§ 709\nAbs. 1, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie § 8 des Gesellschaftsvertrags\ngrundsätzlich Gesamtgeschäftsführung und -vertretung vorsehen und\nkeiner der im Gesellschaftvertrag genannten Ausnahmetatbestände\nvorliegt. Die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen\nGesellschafters ist indes zu bejahen, wenn dieser Gesellschafter\nein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat,\ndie anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus\ngesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte\nGesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten\nbeteiligt ist (BGHZ 39, 14, 17 ff.; BGHZ 102, 152, 155).\n\nSo liegt es hier.\n\n1. Die GbR hat gegen die Beklagte einen\nAnspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Miet- bzw.\nPachtzinsrückstände.\n\na) Die Beklagte hat das ursprünglich\nzwischen der GbR und der DSG bestehende Pachtverhältnis konkludent\nfortgesetzt. Nach dem Vortrag beider Parteien und der Aussage des\nZeugen B. bestand grundsätzlich Einigkeit, dass die Beklagte, die\nden Geschäftsbetrieb der DSG übernommen hatte, das Grundstück der\nGbR nutzen sollte. Der mit der DSG vereinbarte Pachtzins betrug\nzuletzt 26.000,00 DM. Eben diesen Betrag zahlte die Beklagte nach\nihrem eigenen Vortrag am 29.12.1995 als Miete für Dezember 1995\n(Bl. 136, 141 d.A.). Damit knüpfte die Beklagte unmittelbar an die\nVereinbarung an, die zuvor mit der DSG bestanden hatte. Dabei\nbestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass die GbR\nkostendeckend arbeiten sollte und dass der mit der DSG vereinbarte\nPachtzins an dem Bedarf der GbR ausgerichtet war. Dies dürfte\nletztlich auch die Beklagte nicht in Abrede stellen wollen.\nJedenfalls ergibt es sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen\nB., Lejeune und Goebel. Die abweichende Erklärung, die die Beklagte\nfür die Zahlung eines Betrages ausgerechnet in Höhe des zuletzt mit\nder DSG vereinbarten Pachtzinses gibt (Seite 10 der\nBerufungsbegründung = Bl. 136 d.A.), überzeugt nicht; wegen\nfälliger Zinsen in Höhe von 15.000,00 DM musste keine \"Miete\" von\n26.000,00 DM gezahlt werden.\n\nNach der Behauptung des Klägers, die\ninsoweit der Beklagten günstig ist, ist der Pachtzins ab 01.01.1996\nauf 24.000,00 DM reduziert worden. Durch die Vernehmung des Zeugen\nB. hat sich letztlich nicht klären lassen, wann und wo eine solche\nVereinbarung ausdrücklich geschlossen worden sein könnte. Offenbar\ndiskutierten die Gesellschafter auf dem Hintergrund der ihnen\nbekannten Umstände, ohne ausdrücklich eine konkrete neue\nVereinbarung zu formulieren. Allerdings ist der Senat überzeugt,\ndass die Beklagte davon ausging, einen Betrag in Höhe von 24.000,00\nDM als Pachtzins bzw. Mietzins zu schulden, und dass die\nDarstellung des Klägers insoweit richtig ist, wie ja auch der Zeuge\nB. bekundet hat, es sei klar gewesen, dass ein Betrag in dieser\nGrößenordnung für die GbR erforderlich gewesen sei, um\nkostendeckend zu arbeiten.\n\nDafür, dass auch die Beklagte davon\nausging, spricht - entgegen ihrer Auffassung - sehr wohl ihr\neigenes Zahlungsverhalten. Immerhin taucht ein auf \"Miete\"\ngezahlter Betrag von 24.000,00 DM in der Zahlungsaufstellung der\nBeklagten für das Jahr 1996 (Bl. 141 f.) ungewöhnlich oft und ohne\nerkennbaren Bezug zum konkreten Sollstand des Kontos der GbR auf.\nSo wurde im Juni 1996, obwohl das Konto der GbR ein Guthaben in\nHöhe von 14.254,12 DM und damit für die monatlichen Zinszahlungen\neine fast ausreichende Deckung auswies, \"Miete\" in Höhe von\n24.000,00 DM gezahlt. Auch im August , September und November 1996\nwurde \"Miete\" von jeweils 24.000,00 DM gezahlt, obwohl das Konto\nder GbR ein Guthaben auswies. Die Zahlungen vom 31.10. und\n04.11.1996 addieren sich ebenfalls auf 24.000,00 DM. Die\nAusführungen in der Berufungsbegründung (Seiten 12 f. = Bl. 138 f.\nd.A.) können das häufige Auftauchen gerade dieses Betrages bei den\nZahlungen der Beklagten nicht nachvollziehbar erklären.\nEntscheidend dafür, dass die Beklagte davon ausging, den Betrag von\n24.000,00 DM zahlen zu müssen, spricht die Aussage der bei der\nBeklagten beschäftigten Zeugin Goebel, es habe festgestanden, dass\nein solcher Betrag zur Deckung der Kosten der GbR benötigt werde,\ndies habe sich schon aufgrund der vorliegenden Zahlen aus der Zeit\nvor Fortführung der Geschäfte durch die Beklagte ergeben.\nAusweislich der von der Beklagten vorgelegten Zahlungsaufstellung\nsind der GbR in den 13 Monaten von Dezember 1995 bis Dezember 1996\nauch tatsächlich durchschnittlich etwa 24.000,00 DM zugeflossen.\nDabei ist unerheblich, dass im Januar 1996 ein Betrag von 20.284,60\nDM aus Privatmitteln des Geschäftsführers der Beklagten aufgebracht\nwurde und dass die Eigenleistungen der Beklagten aufgrund der\nÜbernahme von drei Monatsmieten in Höhe von jeweils 26.000,00 DM\ndurch den Konkursverwalter reduziert werden konnten, wie auch die\nZeugin Lejeune bekundet hat. Wesentlich ist, dass der Zufluss von\nMitteln an die GbR im Umfang von durchschnittlich ca. 24.000,00 DM\nmonatlich sowohl erforderlich war als auch bewirkt wurde.\n\nSteht aber fest, dass sich die Beklagte\nund die GbR darüber einig waren, dass die Nutzung der Immobilie\ndurch die Beklagte in dem bisherigen Umfang fortgesetzt werden\nsollte, dass das Entgelt für die Nutzung sich wie bisher an dem\nFinanzbedarf der GbR orientieren sollte, dass nach der Vorstellung\nder Beteiligten ein Betrag in der Größenordnung des bisher von der\nDSG gezahlten Pachtzinses zur Deckung der von der GbR zu tragenden\nGrundstückskosten erforderlich war und dass die Beklagte nicht nur\ndie Nutzung der Immobilie fortsetzte, sondern auch Zahlungen in der\nvorgestellten Größenordnung erbrachte - soweit diese Zahlungen\nnicht durch die Zuzahlung des Konkursverwalters abgedeckt waren -,\nso muss von einer zumindest konkludenten Einigung der Beteiligten,\ndie Beklagte solle das Pachtverhältnis auf der genannten Basis\nfortsetzen, ausgegangen werden.\n\nFür eine einverständliche Reduzierung\nder danach an die GbR zu leistenden Zahlungen ist unter den\ngegebenen Umständen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.\nIhre Behauptung, sie habe nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen\nMöglichkeiten eine die Kosten der GbR deckende Zahlung erbringen\nsollen, ist indes weder ausreichend substantiiert noch ist sie\nunter Beweis gestellt. Dafür lässt sich auch dem unstreitigen\nSachverhalt und den Aussagen der Zeugen nichts entnehmen. Die\nBehauptung der Beklagten ist im Gegenteil durch die Aussage des\nZeugen B. widerlegt. Der Zeuge hat bekundet, der Geschäftsführer\nder Beklagten habe zwar im Januar 1996 den Wunsch nach Reduzierung\ndes Pachtzinses an ihn und den Kläger als die anderen\nGesellschafter der GbR herangetragen, da die Druckerei nicht in der\nLage sei, 24.000,00 DM an Pachtzins zu zahlen; damit seien er, der\nZeuge, und der Kläger aber nicht einverstanden gewesen. Die Aussage\ndes Zeugen ist glaubhaft. Ihm war es ersichtlich unangenehm ,in dem\nStreit der Mitgesellschafter aussagen zu müssen; gleichwohl war er\nerkennbar bemüht, nach bestem Wissen wahrheitsgemäß zu\nbekunden.\n\nb) Auf die steuer- und\nhaftungsrechtlichen Überlegungen, welche die Beklagte vorbringt\n(Bl. 196 ff. d.A.), kommt es danach nicht an, wobei dahinstehen\nkann, ob diese Überlegungen in Anbetracht der Tatsache, dass der\nvereinbarte Pacht- bzw. Mietzins lediglich die Kosten der GbR\nabdeckt, zutreffend sind. Unerheblich ist auch, welcher Pacht- bzw.\nMietzins bei einer Fremdvermietung des Objekts erzielt werden\nkönnte. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Beklagte durch die\nZahlung des vereinbarten Pacht- bzw. Mietzinses in wirtschaftliche\nSchwierigkeiten gerät. Der dahingehende Vortrag der Beklagten,\ninsbesondere soweit sie geltend macht, sie werde durch die Zahlung\nin den Ruin getrieben, ist im übrigen angesichts eines im Jahre\n1997 erwirtschafteten Gewinns von ca. 100.000,00 DM (Bl. 199 d.A.)\nund angesichts fehlenden Vortrags zum Betriebsergebnis für die\nNachfolgejahre nicht ausreichend nachvollziehbar.\n\n2. Der Kläger hat ein berechtigtes\nInteresse, daß die Gesellschaftsforderung eingezogen wird, damit\ndie Kosten der Gesellschaft gedeckt, evtl. auch Gewinne erzielt\nwerden können.\n\n3. Der Geschäftsführer der Beklagten\nweigert sich als Mehrheitsgesellschafter der GbR (52%; vgl. Bl. 8\nd. A.), die der GbR zustehenden Mietrückstände der Beklagten\neinzuziehen. Das ist objektiv gesellschaftswidrig, da der\nGesellschaftszweck der GbR auf eine gewinnträchtige Vermietung des\nGesellschaftsgrundstücks gerichtet ist. Ob die Weigerung, die Miete\neinzuziehen, dann nicht als gesellschaftswidrig anzusehen wäre,\nwenn die Beklagte, an deren weiterer Tätigkeit auf dem Grundstück\ndie GbR interessiert sein muss, in ernste wirtschaftliche\nSchwierigkeiten geriete, kann dahinstehen. Dafür ist, wie oben (1\nb) ausgeführt, nicht ausreichend vorgetragen und auch kein Beweis\nangetreten.\n\n4. Der Geschäftsführer der Beklagten\nist zugleich Gesellschafter der GbR. Die Beklagte ist also als\nGesellschaftsschuldnerin an dem gesellschaftswidrigen Verhalten\nbeteiligt. Sie kann im vorliegenden Verfahren zur\nGesellschaftswidrigkeit aus eigener Kenntnis ohne weiteres\nvortragen. Die Verweisung des Klägers auf eine Klage gegen die\nMitgesellschafter wäre demgemäß ein unnötiger Umweg.\n\n5. Eine Beteiligung des dritten\nGesellschafters B. am vorliegenden Rechtsstreits ist nicht\nerforderlich, weil jedenfalls der Kläger und der Geschäftsführer\nder Beklagten insgesamt 86% der Gesellschaftsanteile halten. Die\nhier erfolgende inzidente Feststellung, daß die Miete einzuziehen\nist, erfolgt mithin auf der Grundlage der - auch qualifizierten\n(60%, vgl. § 8 Nr. 3, Bl. 9 d.A.) - Mehrheit der Anteile. Da die\nZahlung an die Gesellschaft zu erfolgen hat, ist der\nMitgesellschafter B. im übrigen ausreichend geschützt.\n\nII. Die Begründetheit der Klage ergibt\nsich aus den vorstehenden Ausführungen (oben zu I 1). Die\nBerechnung des Mietrückstandes entsprechend Bl. 4 f. d.A. für\nJanuar 1996 bis Februar 1998 ist unstreitig.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Beschwer der Beklagten übersteigt\n60.000,00 DM.\n\nBerufungsstreitwert: 132.500 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/11-u-175-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-10/11-u-175-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:42.937603+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-11-10/11-u-175-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"11. 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