{"status":"available","doknr":"OLD306575","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1109.24U77.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"24 U 77/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten\nzu 1.) die Räumung einer Freizeitsportanlage (Squash- und\nBadmintonhalle), nachdem er die Kündigung eines zwischen ihnen\nbestehenden Pachtvertrags erklärt hat. Außerdem macht er Ansprüche\nauf Pachtzinsen geltend, wobei sich die Klage auch gegen den\nBeklagten zu 2.) richtet, der sich in dem Pachtvertrag für die\nVerbindlichkeiten des Pächters mitverpflichtet hat. Die Beklagte zu\n1.) ihrerseits macht geltend, die Pacht sei mündlich niedriger\nvereinbart als im schriftlichen Pachtvertrag ausgewiesen; außerdem\nstünden ihr Minderungsansprüche und ein Anspruch auf Rückzahlung\neiner daraus resultierenden Überzahlung zu. Darüber hinaus beruft\nsich der Beklagte zu 2.) auf mehrere Freistellungsansprüche, die\ndaraus resultieren sollen, dass er zeitgleich mit dem Abschluß des\nPachtvertrages das Objekt an den Kläger verkauft und sich dieser in\ndem Kaufvertrag zur Befreiung des Beklagten zu 2.) von bestimmten\nVerbindlichkeiten verpflichtet hat. Schließlich haben die Beklagten\nden Kaufvertrag und den Pachtvertrag mehrfach wegen arglistiger\nTäuschung angefochten.\n\n3\n\n \n\n4\n\nDem liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n5\n\nDer Kläger war seit 1987\nErbbauberechtigter des im Grundbuch von K.-R., Amtsgericht K.,\nBlatt 1364, verzeichneten ErbB.echts an den Flurstücken 1732 bis\n1735 der Flur 53, Gemarkung K., deren Eigentümer die Stadt K. ist.\nWegen der Einzelheiten des Grundbuchinhalts wird auf die Anlage B\nII 3 Bezug genommen (nachfolgend erfolgt die Bezugnahme nur noch\nunter Nennung der Anlagenbezeichnung). Mit notariellem Vertrag vom\n14.9.1993 (B II 4) verkaufte der Kläger das ErbB.echt für 2 Mio. DM\nan den Beklagten zu 2.). Auf dem Grundstück befand sich eine\nLagerhalle, wobei die Stadt K. 1985 die Erlaubnis zur Nutzung als\nSquash-Halle erteilt hatte.\n\n6\n\nIn der Nacht vom 21.02. auf den\n22.02.1994 brannte die Squash-Halle bis auf die Grundmauern nieder.\nDer Beklagte zu 2.) entschloss sich, die Freizeitanlage wieder\naufzubauen. Nachdem eine Finanzierung in Höhe von 3,5 Mio. DM für\ndie Neuerrichtung sichergestellt war, wurden die Arbeiten\naufgenommen. Die Rohbauarbeiten wurden von der Widerbeklagten zu\n2.) durchgeführt, die Finanzierung erfolgte aus Leistungen der\nFeuerversicherung und durch die Stadtsparkasse K., bei der der\nBeklagte zu 2.) ein \"Baukonto\" unterhielt.\n\n7\n\nIn einem notariell beurkundeten Vertrag\nvom 24.11.1994 (B II 5) einigten sich der Kläger und der Beklagte\nzu 2.) darauf, dass der noch offene Restkaufpreis aus dem\nKaufvertrag vom 14.9.1993 in Höhe von 300.000,- DM bis zum\n30.9.2005 gestundet und sodann durch eine Lebensversicherung, die\nder Beklagte zu 2.) auf 12 Jahre abgeschlossen hatte, getilgt\nwerden sollte. In einer weiteren Vereinbarung vom 25.8.1995 (B II\n6) wurde hinsichtlich der in § 16 des Kaufvertrages niedergelegten\nRückkaufverpflichtung der Rückkaufpreis von 1,7 Mio. DM auf 1,8\nMio. DM erhöht. In der Ziffer 16 des Kaufvertrages vom 14.9.1993\nhatte der Kläger sich gegenüber der Stadtsparkasse K. verpflichtet,\nauf deren erstes Anfordern das Objekt zurück zu erwerben, falls der\nBeklagte zu 2.) seinen Verpflichtungen aus einer Kreditaufnahme in\nHöhe von 1,7 Mio. DM nicht nachkomme.\n\n8\n\nGegen Ende des Jahres 1995 stellte sich\nheraus, dass die dem Beklagten zu 2.) zur Verfügung stehenden\nFinanzierungsmittel von 3,5 Mio. DM nicht ausreichten, um die\naufgelaufenen und noch zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu\nbezahlen. Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit, welche\nKosten ursprünglich kalkuliert worden sind und ob die\nÜberschreitung des Kostenrahmens auf den Sonderwünschen des\nBeklagten zu 2.) - so der Kläger - oder auf einer gezielten\nStrategie des alle Fäden in der Hand haltenden Klägers - so der\nBeklagte zu 2.) - beruhte.\n\n9\n\nDa die Finanzmittel des Beklagten zu\n2.) nicht zur Fertigstellung des Objektes ausreichten, einigten\nsich die Parteien darauf, dass dem Kläger das Objekt S.Straße -\neinschließlich der Erbbauberechtigung - zurück übertragen werden\nsollte. Der Kläger und der Beklagte zu 2.) schlossen dazu vor dem\nNotar Dr. E. in K. (Urk.-Nr. E 2644 für 1995) am 18.12.1995 einen\nnotariellen Vertrag ab (B II 7). Als Kaufpreis wurden 3,5 Mio. DM\nvereinbart, wobei in Ziffer 17 des Vertrages dem Beklagten zu 2.)\neine Rückkaufmöglichkeit zum Kaufpreis von 4,5 Mio. DM eingeräumt\nwurde. Der Kaufpreis von 3,5 Mio. DM sollte dazu dienen, mehrere\nDarlehen des Beklagten zu 2.) abzulösen. Außerdem sollte der Kläger\nVerbindlichkeiten des Beklagten zu 2.) übernehmen; die dafür\nmaßgebliche Regelung in Ziffer 3e) des Vertrages, über deren\nAuslegung die Parteien streiten, lautet:\n\n10\n\n\"Der Käufer übernimmt alle noch ausstehenden und zukünftig\nausstehenden Bauhandwerkerrechnungen und stellt den Verkäufer von\nallen Verbindlichkeiten, die mit dem Bau zusammenhängen, frei\".\n\n11\n\nEbenfalls am 18.12.1995 schloss der\nKläger mit der Beklagten zu 1.) einen Pachtvertrag über das Objekt\nS.Straße ab (B II 8). Nach § 1 des Pachtvertrages gehören zum\nPachtobjekt auch Parkflächen, eine Gastronomie mit Kühlraum und\neine Küche. Als monatliche Pacht, die jeweils zum Ende eines Monats\nfällig wird, bestimmt § 3 des Vertrages 30.000,- DM für den\nSpielbereich und 6.000,- DM zuzüglich MwSt. für die Gastronomie\n(insgesamt also 36.900,- DM). Der Pachtzins für den Spielbereich\nerhöhte sich nach § 3 des Vertrages ab 1997 auf 40.000,- DM/Monat,\nwobei zwischen den Parteien streitig ist, ob hinsichtlich der Pacht\nmündlich etwas anderes vereinbart wurde. Nach § 10 Ziffer 6 des\nVertrages sind Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber\nAnsprüchen aus dem Vertrag in jedem Fall ausgeschlossen. § 10\nZiffer 8 des Vertrages bestimmt, dass Änderungen des Vertrages\nsowie Nebenreden der Schriftform bedürfen. Alle Verpflichtungen aus\ndem Pachtverhältnis übernahm auch der Beklagte zu 2.)\npersönlich.\n\n12\n\nNach der Übernahme der Freizeithalle\nstellten die Beklagten fest, dass die im Obergeschoss befindliche\nFinnische Sauna und die Dampfsauna undicht waren. Auf den darunter\nliegenden Squash-Plätzen Nr. 1 und Nr. 5 kam es deswegen zu\nNässeschäden. Daher musste die Dampfsauna seit November 1996 außer\nBetrieb gestellt werden, während die Finnische Sauna nur noch\neingeschränkt betrieben werden kann. Auch das Hallendach ist\nundicht, was zu zusätzlichen Feuchtigkeitsschäden im Bereich des\ndarunter liegenden Aerobic- und Badmintonbereichs führt.\n\n13\n\nIn der Zeit von Januar bis Oktober 1996\nzahlte die Beklagte zu 1.) den im Vertrag festgelegten Pachtzins\njeweils nur \"unter Vorbehalt\". Ab November 1996 wurden keine\nZahlungen mehr geleistet, so dass der Kläger den Pachtvertrag mit\nSchreiben vom 14.1.1997 (K 2, Bl. 13 d. GA.) wegen Zahlungsverzuges\nfristlos kündigte.\n\n14\n\nMit der vorliegenden Klage hat der\nKläger von den Beklagten die Zahlung der rückständigen Pacht (2 x\n36.900,- DM und 2 x 46.900,- DM) bis einschließlich Februar 1997\nsowie Herausgabe der Freizeitanlage nebst Inventar nach Maßgabe der\nmit Schriftsatz vom 22.8.1997 eingereichten Inventarliste (Bl. 130\nd. GA.) mit Ausnahme der im Termin vom 11.12.1997 genannten\nGegenstände verlangt. Dabei hat er nicht bestritten, dass der Tisch\nund die acht Stühle im Besprechungsraum des Büros II im Eigentum\ndes Beklagten zu 2.) stehen.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n1.\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an\nihn die Räumlichkeiten der Freizeitsportanlage des Objekts in der\nS.Straße 5, .... K., bestehend aus den Räumlichkeiten im\nErdgeschoss, 8 Squash-Hallen, 8 Badmintonplätzen, 1 Shop, 1\nGastronomie mit Kühlraum, 1 Küche und Technik sowie den\nRäumlichkeiten im 1. OG, bestehend aus Umkleiden, Sauna, Ruheraum,\nWC's, 2 Büros, 1 Gymnastikraum und Technik sowie den zum Objekt\ngehörenden Parkplatzflächen und sämtlichem zu der verpachteten\nFreizeitsportanlage gehörenden Inventar (50 Stühle - Gastronomie -,\n20 Tische - Gastronomie -, 20 Barhocker - Gastronomie -, 3\nStehtische - Gastronomie - 3 Stehtische - Gastronomie -, 1 Tisch -\nBesprechungsraum Büro II -, 8 Stühle - Besprechungsraum Büro II -,\nKommunikationsanlage - Gastronomie -, Mikrofon und Lautsprecher,\nBänke Umkleideräume - fest installiert -, 188 Garderobenschränke,\n50 Wertfächer, 254 Perlon-Armbänder für Schlüsselbox, Theke,\nSchanksäule, komplette Schankanlage, Würfeleisbereiter, 6 Stück\nUnterschränke, 1 Stück Dampfbad komplett und 1 Stück Trockensauna\nkomplett) herauszugeben;\n\n20\n\n \n\n21\n\n2.\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverurteilen, an ihn 167.600,- DM nebst 9,75 % Zinsen aus 36.900,-\nDM seit 1.12.1996, aus 73.800,- DM seit dem 1.1.1997 bis 31.1.1997,\naus 120.700,- DM seit dem 1.2.1997 bis zum 28.2.1997 und aus\n167.600,- DM seit dem 1.3.1997 zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nWiderklagend haben sie beantragt,\n\n28\n\n \n\n29\n\nI.1.\n\n30\n\nden Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1.) 79.950,- DM\nzuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8.9. 1997 zu zahlen;\n\n31\n\n \n\n32\n\nI.2a.)\n\n33\n\n \n\n34\n\nfestzustellen, dass der zwischen dem\nKläger und den Beklagten zu 1.) und 2.) bezüglich der\nFreizeitsportanlage S.Straße 5, .... K., ab dem 1.1.1997\nvereinbarte und geschuldete Pachtzins monatlich 25.900,- DM\n(Freizeitbereich 19.000,- DM, Gastronomiebereich 6.000,- DM\nzuzüglich 15 % MwSt.) und nicht monatlich 46.900,- DM beträgt, bis\nin der Freizeitanlage durch Überdachung und Ausbau des Bereichs\nüber den Badminton-Plätzen ein zusätzlicher Gymnastikraum mit ca.\n250 qm, ein Gymnastikraum mit ca. 150 qm, ein sogenannter\nGerätebereich mit ca. 400 qm und ein Lager-/Checkin-Bereich mit ca.\n25 qm errichtet ist und den Beklagten zur Nutzung zur Verfügung\nsteht;\n\n35\n\n \n\n36\n\nI.2b.)\n\n37\n\n \n\n38\n\nhilfsweise, festzustellen, dass der\nKläger verpflichtet ist, ab dem 1.1.1997 jeweils zum Ablauf eines\nJahres den Beklagten zu 1.) und 2.) den Differenzbetrag zwischen\nder vertraglich vereinbarten Pacht in Höhe von 46.900,- DM je Monat\nund der tatsächlich vereinbarten Pacht in Höhe von monatlich\n25.900,- DM (Freizeitbereich 19.000,- DM, Gastronomiebereich\n6.000,- DM zuzüglich MwSt.) je Monat zu erstatten, solange nicht\ndurch Überdachung und Ausbau des Bereichs über den\nBadminton-Plätzen zusätzlich geschaffen wurden und den Beklagten\nzur Nutzung zur Verfügung stehen: ein Gymnastikraum mit ca. 250 qm,\nein Gymnastikraum mit ca. 150 qm, ein Gerätebereich mit ca. 400 qm\nsowie ein Lager-/Checkin-Bereich mit ca. 25 qm;\n\n39\n\n \n\n40\n\nI.3a.)\n\n41\n\n \n\n42\n\nfestzustellen, dass die Beklagten zu\n1.) und 2.) berechtigt sind, bezüglich der Freizeitsportanlage\nS.Straße 5, .... K., den vereinbarten Pachtzins in Höhe von\n25.900,- DM (Freizeitbereich 19.000,- DM, Gastronomiebereich\n6.000,- DM zuzüglich MwSt.) um 10.875,- DM im Monat zu mindern\n(Freizeitbereich 5.700,- DM, Gastronomiebereich 4.500,- DM\nzuzüglich MwSt. 675,- DM);\n\n43\n\n \n\n44\n\nI.3b.)\n\n45\n\n \n\n46\n\nhilfsweise, festzustellen, dass die\nBeklagten zu 1.) und 2.) berechtigt sind, bezüglich der\nFreizeitsportanlage S.Straße 5, .... K., den vereinbarten Pachtzins\nfür den Zeitraum November/Dezember 1996 in Höhe von 36.900,- DM je\nMonat um 14.175,- DM je Monat (Freizeitbereich 9.000,- DM,\nGastronomiebereich 4.500,- DM zuzüglich anteiliger MwSt. 675,- DM)\nund ab dem 1.1.1997 je Monat um 17.175,- DM zu mindern\n(Freizeitbereich 12.000,- DM, Gastronomiebereich 4.500,- DM\nzuzüglich anteiliger MwSt. 675,- DM);\n\n47\n\n \n\n48\n\nII.1a.)\n\n49\n\n \n\n50\n\nhilfsweise den Kläger zu verurteilen,\nan den Beklagten zu 2.) 61.760,45 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem\n8.9.1997 zu zahlen;\n\n51\n\n \n\n52\n\nII.1b.)\n\n53\n\n \n\n54\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von den Kosten des Verfahrens S.\nDeutschland GmbH gegen den Beklagten zu 2.) - LG K. 22 0 279/96 -\nin Höhe von 5.138,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 21.1.1997 sowie\nvon Gerichtskosten in Höhe von 357,50 DM freizustellen;\n\n55\n\n \n\n56\n\nII.2.\n\n57\n\n \n\n58\n\nhilfsweise, den Kläger zu verurteilen,\nan den Beklagten zu 2.) 15.101,27 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem\n8.9.1997 zu zahlen;\n\n59\n\n \n\n60\n\nII.3.\n\n61\n\n \n\n62\n\nhilfsweise, den Kläger zu verurteilen,\nan den Beklagten zu 2.) 7.259,01 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem\n8.9.1997 zu zahlen;\n\n63\n\n \n\n64\n\nII.4a.)\n\n65\n\n \n\n66\n\nhilfsweise, den Kläger zu verurteilen,\nan den Beklagten zu 2.) 80.645,79 DM zu zahlen;\n\n67\n\n \n\n68\n\nII.4b.)\n\n69\n\n \n\n70\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, an den Beklagten zu 2.) 15,5 % Zinsen aus 60.460,96 DM\nab dem 1.12.1995 zu zahlen;\n\n71\n\n \n\n72\n\nII.5.\n\n73\n\n \n\n74\n\nnicht hilfsweise, festzustellen, dass\nder Kläger verpflichtet ist, den Beklagten zu 2.) nach Durchführung\nder Arbeiten von den Forderungen der Fa. B. gemäß\nAuftragsbestätigung vom 19.6. 1995 (Auftragsvolumen 160.484,- DM)\nund der Fa. s. Sportbödensysteme GmbH gemäß Auftragsbestätigung vom\n19.6.1995 (Auftragsvolumen 51.750,- DM) und der Fa. H. Lichttechnik\ngemäß Auftragsbestätigung AU/9505/303/3145 vom 9.5.1995\n(Auftragsvolumen 57.400,- DM zuzüglich MwSt.) freizustellen;\n\n75\n\n \n\n76\n\nII.6.\n\n77\n\n \n\n78\n\nhilfsweise, den Kläger zu verurteilen,\nden Beklagten zu 2.) von der Restforderung der Fa. B. gemäß Maßgabe\nder Rechnung vom\n\n79\n\n \n\n80\n\n22.11.1996 Nr. 961647 in Höhe von\n252.383,60 DM freizustellen;\n\n81\n\n \n\n82\n\nII.7.\n\n83\n\n \n\n84\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von der Forderung des Ingenieurs\nSch. gemäß Rechnung vom 4.5.1996 in Höhe von 7.000,- DM zuzüglich\nMehrwertsteuer freizustellen;\n\n85\n\n \n\n86\n\nII.8.\n\n87\n\n \n\n88\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von der Forderung der Fa. I.\ngemäß Rechnung vom 16.12.1996 Nr. I 96-035 in Höhe von 8.932,- DM\nfreizustellen;\n\n89\n\n \n\n90\n\nII.9a.)\n\n91\n\n \n\n92\n\nhilfsweise, festzustellen, dass\nPachtzinsforderungen des Klägers gegenüber den Beklagten für das\nObjekt S.Straße für den Zeitraum März bis August 1997 in Höhe von\n21.356,38 DM durch Aufrechnung erloschen sind;\n\n93\n\n \n\n94\n\nII.9b.)\n\n95\n\n \n\n96\n\näußerst hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, an den Beklagten zu 2.) 21.356,38 DM zuzüglich 4 %\nZinsen ab 8.9.1997 zu zahlen;\n\n97\n\n \n\n98\n\nII.9c.)\n\n99\n\n \n\n100\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) gegenüber der Fa. L. GmbH in Höhe\nvon 9.429,73 DM gemäß näherer Maßgabe der Schlussrechnung der Fa.\nL. vom 4.9.1996 Nr. 99413 freizustellen;\n\n101\n\n \n\n102\n\nII.10.\n\n103\n\n \n\n104\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von der Forderung der G. gemäß\nRechnung vom 13.12.1996 Nr. 08125718 in Höhe von 1.644,90 DM\nfreizustellen;\n\n105\n\n \n\n106\n\nII.11a.)\n\n107\n\n \n\n108\n\nhilfsweise, festzustellen, dass\nPachtzinsforderungen des Klägers gegenüber den Beklagten aus dem\nPachtverhältnis S.Straße für den Zeitraum März bis August 1997\neinschließlich in Höhe von 115.000,- DM aufgrund der durch den\nBeklagten zu 2.) erklärten Aufrechnung erloschen sind;\n\n109\n\n \n\n110\n\nII.11b.)\n\n111\n\n \n\n112\n\näußerst hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, an den Beklagten zu 2.) 115.000,- DM zuzüglich 4 %\nZinsen ab 8.9.1997 zu zahlen;\n\n113\n\n \n\n114\n\nII.11c.)\n\n115\n\n \n\n116\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von der Forderung des\nUnternehmensberaters J. gemäß Rechnung vom 11.1.1997 in Höhe von\n488.750,- DM freizustellen;\n\n117\n\n \n\n118\n\nII.12a.)\n\n119\n\n \n\n120\n\nhilfsweise, festzustellen, dass\nPachtzinsforderungen des Klägers gegenüber den Beklagten aus dem\nPachtverhältnis S.Straße für den Zeitraum März bis August 1997 in\nHöhe von 6.731,64 DM aufgrund der durch den Beklagten zu 2.)\nerklärten Aufrechnung erloschen sind;\n\n121\n\n \n\n122\n\nII.12b.)\n\n123\n\n \n\n124\n\näußerst hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, an den Beklagten zu 2.) 6.731,64 DM zuzüglich 4 %\nZinsen ab 8.9.1997 zu zahlen;\n\n125\n\n \n\n126\n\nII.13.\n\n127\n\n \n\n128\n\nnicht hilfsweise, festzustellen, dass\nder Kläger und die Widerbeklagte zu 2.) verpflichtet sind, die\nBeklagten von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Fa. M. GmbH\n& Co KG im Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts S.Straße\nfreizustellen;\n\n129\n\n \n\n130\n\nII.14.\n\n131\n\n \n\n132\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von der Rechnung der Fa. M.,\nRechnungs-Nr. 96-00667, in Höhe von 404,09 DM vom 17.11.1996\neinschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gemäß\nAufforderungsschreiben des Rechtsanwalts M. freizustellen;\n\n133\n\n \n\n134\n\nII.15.\n\n135\n\n \n\n136\n\nnicht hilfsweise, den Kläger zu\nverurteilen, den Beklagten zu 2.) von der Forderung der Stadt K.\n(Bauaufsichtsamt) gemäß Bescheid vom 23.11.1995 in Höhe von\n32.364,- DM freizustellen;\n\n137\n\n \n\n138\n\nIII. im Wege der Stufenklage\n\n139\n\n \n\n140\n\n1a.)\n\n141\n\n \n\n142\n\ndie Widerbeklagte zu 2.), vertreten\ndurch den Widerbeklagten zu 1.), zu verurteilen, den Beklagten zu\n2.) betreffend das Bauvorhaben S.Straße (Angebot vom\n1.2.1995/Auftragserteilung vom 3.3.1995) eine prüfbare\nSchlussrechnung zu erteilen;\n\n143\n\n \n\n144\n\n1b.)\n\n145\n\n \n\n146\n\nhilfsweise, die Widerbeklagte zu 2.),\nvertreten durch den Widerbeklagten zu 1.), zu verurteilen, dem\nBeklagten zu 2.) einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000,- DM zu\nzahlen;\n\n147\n\n \n\n148\n\n2.\n\n149\n\n \n\n150\n\ndie Widerbeklagte zu 2.) zu\nverurteilen, der Beklagten zu 1.) eine etwaige Überzahlung zu\nerstatten.\n\n151\n\nDer Kläger hat den Hilfsantrag gemäß\nZiffer II.6., den Hauptantrag gemäß Ziffer II.10 und den Antrag\ngemäß Ziffer II.15. anerkannt; im Übrigen haben er und die\nWiderbeklagte zu 2.) beantragt,\n\n152\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n153\n\nDie Beklagten haben zur Pachthöhe\nbehauptet, es sei zwischen den Parteien des Pachtvertrages ein\nanderer als der im schriftlichen Vertrag festgelegte Pachtzins\nvereinbart worden. Die Parteien seien wenige Tage vor der\nUnterzeichnung des Pachtvertrages übereingekommen, dass für den\nSpielbereich eine Pacht von 19.000,- DM und für die Gastronomie\neine solche in Höhe von 6.900,- DM (inklusive MwSt.) gezahlt werden\nsollte. Dies habe so lange gelten sollen, bis in der Halle durch\nÜberdachung und Ausbau des Bereichs über den Badminton-Plätzen ein\nzusätzlicher Gymnastikraum mit ca. 250 qm, ein Gymnastikraum mit\nca. 150 qm, ein sogenannter Gerätebereich mit ca. 400 qm und ein\nLager-/Checkin-Bereich mit ca. 25 qm errichtet worden sei. Der\nKläger habe sich verpflichtet, die Differenz zur \"offiziellen\"\nPacht an die Beklagte zu 1.) zurückzuzahlen, wobei er sich\nallerdings hieran von Anfang an nicht gehalten habe. Mit ihren\nWiderklageanträgen zu I.2a), 2b) haben die Beklagten die\nFeststellung der von ihnen vorgetragenen mündlichen Vereinbarungen\nbegehrt.\n\n154\n\nZur Kündigung des Pachtvertrages haben\ndie Beklagten die Ansicht vertreten, dass diese nicht berechtigt\nsei, weil kein Zahlungsrückstand bestehe. Da die Beklagte zu 1.)\nvon Januar bis Oktober 1996 mehr Pacht bezahlt habe, als mündlich\nvereinbart, ergebe sich wegen dieser Überzahlung ein aufrechenbarer\nGegenanspruch. Dieser Anspruch erhöhe sich noch wegen der\nMinderungsrechte hinsichtlich der unstreitigen Feuchtigkeitsmängel.\nDarüber hinaus stünde der Beklagten zu 1.) ein Minderungsrecht\nwegen der fehlenden Genehmigung der Küche zu. Dazu behauptet sie,\nder Kläger habe sich verpflichtet, für die Benutzbarkeit der Küche\nzu sorgen. Mit den Widerklageanträgen zu I.3a), 3b) haben die\nBeklagten dabei die Auffassung vertreten, dass für die\nFeuchtigkeitsmängel im Spielbereich eine Minderung von 30 % und von\n75 % für den Gastronomiebereich gerechtfertigt sei. Darüber hinaus\nhaben sie die Ansicht vertreten, dass es von Januar bis Oktober\n1996 aufgrund der Rückflussvereinbarung und den\nMinderungsansprüchen zu einer Überzahlung an den Kläger gekommen\nsei, so dass sie mit dem Widerklageantrag zu I.1. die Verurteilung\ndes Klägers zur Rückzahlung von 79.950,- DM beantragt haben.\n\n155\n\nMit der Widerklage haben die Beklagten\nferner Gegenforderungen geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung\ndie eingeforderte Pacht um ein Mehrfaches übersteigen. Sie legen\ndie Ziffer 3e) des notariellen Kaufvertrages dahingehend aus, dass\nder Kläger verpflichtet sei, alle im Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses und danach bestehenden Verbindlichkeiten gegen\nden Beklagten zu 2.) im Zusammenhang mit dem Neubau des\nFreizeithalle zu tragen. Mit den daraus resultierenden Forderungen\ngegen den Kläger haben sie primär die Aufrechnung gegen die\nPachtforderungen erklärt, wobei sie der Auffassung sind, dass das\nim Pachtvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot gegen das AGB-Gesetz\nverstoße, jedenfalls aber nach § 242 BGB unwirksam sei. Der Kläger\nseinerseits hat die Auffassung vertreten, er habe nach der\nzitierten Klausel nur die Kosten für Bauleistungen zu tragen, die\nbis zum Abschluss des notariellen Vertrages noch nicht in Rechnung\ngestellt worden seien. Dagegen hätten sämtliche Bauleistungen, die\nin Form von Abschlagszahlungen oder Schlussrechnungen vor dem\n18.12. 1995 fakturiert waren, zu Lasten des Beklagten zu 2.) gehen\nsollen.\n\n156\n\nUnstreitig wurden von dem Baukonto des\nBeklagten zu 2.) bis zum 14.12.1995 B.echnungen von insgesamt\n3.162.630,87 DM bezahlt (Aufstellung B VI 2). Der Kläger\nseinerseits zahlte bis zum 18.12.1995 insgesamt 353.169,27 DM für\ndas Bauvorhaben (Aufstellung B VI 3). Darüber hinaus bezahlte er ab\ndem 18.12.1995 Rechnungen von verschiedenen Firmen, die bereits vor\ndem 18.12.1995 fakturiert waren. Diese Zahlungen in Höhe von\nmindestens 718.223,04 DM, die im Widerspruch zu seiner Auslegung\nder Vertragsklausel stehen, hat der Kläger damit erklärt, er sei\ndazu gezwungen gewesen, um eine Stilllegung des Baus zu\nverhindern.\n\n157\n\nDer Kläger hat die Auffassung\nvertreten, der Beklagte zu 2.) müsse ihm diese Zahlungen erstatten,\nda sie im Widerspruch stünden zu der gebotenen Auslegung der\nKlausel in Ziffer 3 e). Mit diesen Rückforderungsansprüchen hat er\ndaher - hilfsweise - die Aufrechnung erklärt gegenüber den\nGegenforderungen des Beklagten zu 2). Insoweit handelt es sich um\ndie Rechnungen folgender Firmen: Firma C. vom 25.11.1995 (40.250,-\nDM), Firma H. vom 23.10.1995 (1.257,28 DM), Firma R. Design\n(Rechnungen vom 20.10., 5.12., 12.12. und 14.12.1995, insgesamt\n10.807,15 DM), Firma Ma. vom 7.11.1995 (18.400,- DM), Firma T.\n(1.298,24 DM) - diese Rechnungen sind in der Anlage B VI 3\nenthalten -, Firma B. (zwei Rechnungen vom 29.11.1995 mit einem\nGesamtbetrag von 229.171,14 DM und eine Rechnung vom 19.12.1995 in\nHöhe von 5.215,25 DM), Firma L. und D. vom 15.11.1995 (20.607,43\nDM) - in der Anlage B VI 4 enthalten - , Firma H. vom 24.11.1995\n(33.118,85 DM), Firma W. Alarm vom 21.11.1995 (8.552,87 DM) und\nArchitekt E. vom 20.12.1995 (20.000,- DM).\n\n158\n\nZu den Gegenforderungen des Beklagten\nzu 2.), die auch Gegenstand der Widerklage zu II. sind, haben die\nBeklagten folgenden Sachverhalt vorgetragen:\n\n159\n\nII.1.a), b) Fa. S. Deutschland GmbH\n\n160\n\n \n\n161\n\n \n\n162\n\nDie Firma S. GmbH hatte den Auftrag,\n188 Stahlgarderobenschränke zu einem Preis von 53.925,80 DM\naufzustellen. Die unter dem 17.11.1995 erteilte Rechnung (B IV 5)\nwurde auf Wunsch des Beklagten zu 2.) und in Abstimmung mit der\nMitarbeiterin des Klägers, Frau R., auf den Kläger umgeschrieben (B\nIV 8, 9). Die Beklagten behaupten, Frau R. habe ihm gegenüber die\nBezahlung zugesagt. Am 22.7.1996 schrieb der Kläger - insoweit\nunstreitig - an die Fa. S., dass er ihr einen Scheck über die\nRechnungssumme übermittle, \"damit keine weiteren Kosten entstehen\"\n(B IV 12). Da trotzdem keine Zahlung erfolgte, verklagte die Fa. S.\nden Beklagten zu 2.), der durch das Landgericht K. (22 0 279/96)\nzur Zahlung von 53.925,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.3.1996\nverurteilt wurde.\n\n163\n\n \n\n164\n\nDer Beklagte zu 2.) hält den Kläger\nhinsichtlich der von ihm bezahlten Hauptsumme nebst Zinsen und\nseinen eigenen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 61.760,45 DM für\nerstattungspflichtig (vgl. S. 48 der Klageerwiderung, Bl. 85 d.\nGA.). Er hat insoweit primär gegen die Klageforderung aufgerechnet,\nhilfsweise Widerklage erhoben (II 1.a) und hinsichtlich der\nForderung der Fa. S. auf Erstattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von\n5.138,50 DM (B IV 17) und von Gerichtskosten in Höhe von 357,50 DM\nFreistellung verlangt (II 1.b.).\n\n165\n\nII.2. Innenarchitektin L.\n\n166\n\n \n\n167\n\nDie Dipl.-Ing. M. L. war bis zum\nOktober 1994 im Auftrag des Beklagten zu 2.) für das Bauvorhaben\ntätig, wofür sie am 8.8.1994 brutto 8.666,55 DM in Rechnung\nstellte. Durch Urteil des Amtsgerichts K. wurde der Beklagte zu 2.)\nzur Zahlung von 8.050,55 DM nebst 12,5 % Zinsen verurteilt. Die von\ndem Beklagten zu 2.) bezahlte Gesamtforderung einschließlich Zinsen\nund Kosten beträgt 15.101,27 DM (B IV 28). Der Beklagte zu 2.) hält\nden Kläger für erstattungspflichtig und hat insoweit primär die\nAufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt, hilfsweise hat er\nWiderklage erhoben (II.2.).\n\n168\n\nII.3. Fa. s. Sportbödensysteme GmbH,\nProzesskosten\n\n169\n\n \n\n170\n\nDie Fa. s. GmbH erteilte am 13.12.1995\nihre Schlussrechnung, die einen offenen Betrag in Höhe von\n68.871,76 DM auswies (B IV 33). Am 2.2.1996 sagte der Kläger dem\nZeugen J. zu, diesen Restbetrag in drei Raten zu zahlen. Mit\nSchreiben vom 15.3.1996 (B IV 39) erklärte der Kläger gegenüber der\nFa. s. GmbH, dass er die an ihn ausgestellte Rechnung bezahlen\nwerde, sobald die Stadt K. als Erbbauberechtigte den Kaufvertrag\nvom 18.12.1995 genehmigt habe. Da keine Zahlung erfolgte, erwirkte\ndie Fa. s. GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung die\nEintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Außerdem leitete\nsie ein Mahnverfahren beim Amtsgericht Osnabrück gegen den\nBeklagten zu 2.) über den Forderungsrest von 68.871,67 DM ein.\nMitte August 1996 zahlte der Kläger. Der Beklagte zu 2.), der für\nProzess- und Anwaltskosten 7.259,01 DM gezahlt hatte (vgl. die\nAufstellung auf Seite 56 der Klageerwiderung, Bl. 53 d. GA.), hat\nprimär die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt, hilfsweise\nhat er den Widerklageantrag zu II.3. gestellt.\n\n171\n\nII.4. a, b (Fa. s. - Freistellung\nBaukonto; Zinsen)\n\n172\n\n \n\n173\n\nDie Fa. s. GmbH hatte dem Beklagten zu\n2.) am 25.11.1995 eine zweite Teilrechnung über 80.645,79 DM\nerteilt, die zunächst nicht bezahlt werden konnte, weil das\nBaukonto nur noch ein Guthaben von 20.184,83 DM aufwies. Aus diesem\nAnlass fand bei der Stadtsparkasse K. am 30.11.1995 ein Gespräch\nzwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 2.) und dem\nKreditsachbearbeiter K. statt. Nachdem der Kläger auf der Rechnung\nvermerkt hatte: \"Abdeckung ggf. zu Lasten H.P. Kr.\" (B IV 51),\nwurde die Rechnung bezahlt, wobei ein Sollsaldo von 60.460,96 DM\nentstand, der mit 15,5 % verzinst wurde. Der Beklagte zu 2.)\nbehauptet, der Kläger habe sich ihm gegenüber verpflichtet, ihn von\nder zweiten Teilrechnung freizustellen. Nach seiner Meinung muss\nder Kläger ihm deshalb auch den Zinsschaden ersetzen. Gegenüber der\nKlageforderung hat er die Aufrechnung mit einem Anspruch über\n80.645,79 DM erklärt; hilfsweise begehrt er mit der Widerklage\nZahlung (II.4.a). Den Zinsschaden macht er mit dem Antrag zu\nII.4.b. geltend.\n\n174\n\nII.5. Aufträge zur Erweiterung des\nSquash-Courts\n\n175\n\n \n\n176\n\nVon den acht Squash-Plätzen wurden drei\nmultifunktionell eingerichtet, d.h. die Courtwände lassen sich\nverschieben, so dass andere Sportarten (z.B. Hallenfußball) in der\nvergrößerten Halle betrieben werden können. Der Beklagte zu 2.)\nplante, weitere Squash-Plätze zu solchen multifuktionellen Plätzen\numzugestalten, wenn eine von dem Wirtschaftsberater J. für die\nbisherige Einrichtung erstellte Umsatzprognose zutreffen sollte.\nDemgemäß wurden die entsprechenden Aufträge an die Firmen B.\n(Schiebewände), s. (Sportböden) und H. Lichttechnik GmbH vergeben,\njedoch unter die Bedingung gestellt, dass die Umsatzprognose\neintrete. Das Auftragsvolumen beträgt bei der Fa. B. 160.484,- DM,\nbei der Fa. s. 51.750,- DM und bei der Fa. H. GmbH 57.400,- DM. Mit\ndem Widerklageantrag zu II.5. hat der Beklagte zu 2.) geltend\ngemacht, dass der Kläger ihn von diesen Kosten freizustellen habe,\nwobei er behauptet hat, dass die Umsatzprognose, von der die\nAuftragserteilung abhängig gemacht worden sei, sich bewahrheitet\nhabe.\n\n177\n\n \n\n178\n\nII.6. (Fa. B.)\n\n179\n\n \n\n180\n\nDie Fa. B. war mit der Lieferung und\nMontage der Squash-Halle zu einem Festpreis von 1,2 Mio. DM\nbeauftragt. Nach ihrer Schlussrechnung vom 22.11.1996 war noch ein\nBetrag von 252.383,60 DM offen (B IV 56). In dieser Höhe hat der\nBeklagte zu 2.) ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der\nKlageforderung geltend gemacht und hilfsweise den Klageantrag zu\nII.6. gestellt. Den Hilfswiderklageantrag hat der Kläger mit\nSchriftsatz vom 9.10.1997 anerkannt.\n\n181\n\nII.7. (Ingenieur Sch.)\n\n182\n\n \n\n183\n\nDer mit der Planung der Installationen\nbeauftragte Dipl.-Ing. Sch. machte in seiner Schlussrechnung vom\n4.5.1996 noch eine Restforderung von 7.000,- DM (netto) geltend (B\nIV 61). Mit seinem Widerklageantrag zu II.7. hat der Beklagte zu\n2.) die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangt. Der\nKläger hat sich demgegenüber auf Erfüllung berufen, wobei er ein\nSchreiben von Herrn Sch. vorgelegt hat, in dem es heißt, dass \"alle\nForderungen in Bezug auf Kosten für Planungsarbeiten der\nHaustechnik\" in dem Bauvorhaben S.Straße \"ausgeglichen sind\". Der\nBeklagte zu 2.) hat dies bestritten.\n\n184\n\nII.8. (Fa. I.)\n\n185\n\n \n\n186\n\nZur Eröffnung der Squash-Halle waren\ndie Bodenbelagsarbeiten noch nicht fertig gestellt. Der Beklagte zu\n2.) beauftragte daher die Fa. I. Teppich- und Tapetenmarkt mit der\nVerlegung von 280 qm Teppichbodenfliesen, für die ihm am 16.12.1996\nbrutto 8.932,- DM in Rechnung gestellt wurden. Insoweit hat er sich\nauf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung berufen\nund den Widerklageantrag zu II.8 auf Freistellung gestellt.\n\n187\n\nII.9a), b), c) (Fa. L.)\n\n188\n\n \n\n189\n\nDie Fa. L. GmbH war mit der\nDurchführung der Elektroinstallationsarbeiten in der Squash-Halle\nbeauftragt. Nach zwei A-konto-Zahlungen zahlte der Beklagte zu 2.)\nam 4.10.1995 weitere 21.356,38 DM, wobei er behauptet hat, es habe\nsich um ein Büroversehen gehandelt, da man ein Aufmass als\nAbschlagsforderung gewertet habe. Dieser Betrag sei mit den\nweiteren, vom Kläger geleisteten Zahlungen von der Fa. L. in ihrer\nSchlussrechnung verrechnet worden. Der Beklagte zu 2.) hat die\nAuffassung vertreten, der Kläger müsse ihm die irrtümliche Zahlung\nvom 4.10.1995 nach Bereicherungsrecht erstatten. Er hat daher mit\ndieser Forderung gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung\nerklärt und den Anspruch hilfsweise mit dem Widerklageantrag zu\nII.9a) und II.9b.) geltend gemacht.\n\n190\n\n \n\n191\n\nIn ihrer Schlussrechnung vom 4.9.1996\nforderte die Fa. L. einen Restbetrag von 9.429,73 DM. Der Beklagte\nzu 2.) hat insoweit mit dem Widerklageantrag zu II.9c.)\nFreistellung verlangt; der Kläger hat dagegen behauptet, die\nSchlussrechnung sei bezahlt.\n\n192\n\nII.10. (G.)\n\n193\n\n \n\n194\n\nWegen einer Stromrechnung der G. K. vom\n13.12.1996 in Höhe von 1.644,90 DM hat der Beklagte zu 2.) mit dem\nWiderklageantrag zu II.10. Freistellung verlangt; der Kläger hat\ndiesen Anspruch mit Schriftsatz vom 9.10.1997 anerkannt hat.\n\n195\n\nII.11. a), b) (J.)\n\n196\n\n \n\n197\n\nDer Beklagte zu 2.) wurde bei dem\nWiederaufbau der Freizeithalle von dem Zeugen J. beraten, der als\nUnternehmensberater spezialisiert ist auf Standortanalysen und\nWirtschaftlichkeitsberechnungen von Sport- und Freizeitanlagen.\nÜber seine Tätigkeiten wurde ein Vertrag abgeschlossen (B IV 68);\nin seiner Schlussrechnung (B IV 69) forderte J. 557.750,- DM von\ndem Beklagten zu 2.). Dieser behauptet, dass der Zeuge J. im weiten\nUmfang auch architektonische Leistungen erbracht habe, weil der von\ndem Kläger vorgeschlagene Architekt M. keine Erfahrungen mit der\nPlanung solcher Anlagen gehabt habe. Der Beklagte zu 2.) hat in\nHöhe von 115.000,- DM gegen die Pachtforderungen für März bis\nAugust 1997 aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung\nerhoben (II.11.b). Hinsichtlich des noch offenen Honorarteils\n(488.750,- DM) hat er den Kläger auf Freistellung verklagt\n(II.11.c).\n\n198\n\nII.12. a), b) (Fa. Hö.)\n\n199\n\n \n\n200\n\nDie Firma Getränkeschankanlagen Hö.\ninstallierte in der Freizeitanlage eine Thekenanlage, für die sie\nmit Rechnung vom 24.11.1995 insgesamt 33.118,85 DM verlangte. Der\nBeklagte zu 2.) reichte die Rechnung an den Kläger weiter, der aber\nkeine Regulierung vornahm. Daraufhin leitete die Fa. Hö. ein\ngerichtliches Mahnverfahren ein. Nachdem der Beklagte u 2.) seinen\nFreistellungsanspruch an die Fa. Hö. teilweise abgetreten hatte,\nzahlte der Kläger im Oktober 1996 die Rechnung. Mit den von der Fa.\nHö. abgerechneten Prozesskosten und Zinsen in Höhe von 6.731,64 DM\n(B IV 78) hat der Beklagte zu 2.) die Aufrechnung erklärt,\nhilfsweise hat er die Widerklageanträge zu II.12a) und b)\ngestellt.\n\n201\n\nII.13 (Ansprüche der M. GmbH & Co.\nKG)\n\n202\n\n \n\n203\n\nDie Firma M. GmbH & Co. KG betreibt\nauf einem gepachteten Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft der\nSquash-Halle ein Im- und Exportunternehmen für Südfrüchte. Sie\nmacht geltend, im Rahmen der Abbruch- und Neubauarbeiten an der\nHalle sei ihr Betriebsgebäude beschädigt worden. Zur Klärung dieser\nFrage hat sie ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem\nLandgericht K. - 22 OH 14/96 - gegen die Beklagte zu 1.) und den\nArchitekten Lutwin M. eingeleitet. Der daraufhin beauftragte\nSachverständige Rittmeier stellte in seinem Gutachten fest, dass\ndie festgestellten Schäden durch den Bau der Squash-Halle\nverursacht wurden. Die Fa. M. verlangt von der Beklagten zu 1.)\neinen Kostenvorschuss zur Beseitigung der Schäden in Höhe von\n50.000,- DM. Mit dem Widerklageantrag zu II.13. haben die Beklagten\neinen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen den Kläger und die\nWiderbeklagte zu 2.) geltend gemacht, wobei sie behauptet haben,\ndiese habe im Rahmen der Neuerrichtung der Freizeitsportanlage die\nErd- und Fundamentarbeiten durchgeführt und sei daher für die\nSchäden verantwortlich.\n\n204\n\nII.14. Fa. M.\n\n205\n\n \n\n206\n\nDie Fa. M. musste eine Tür zum\nAerobicraum nachschleifen, wofür sie am 17.11.1996 insgesamt 404,09\nDM berechnete (B IV 82). Der Beklagte zu 2.) hat mit dem\nWiderklageantrag zu II.14 die Freistellung von dieser\nVerbindlichkeit verlangt, wobei er geltend gemacht hat, die\nArbeiten seien erforderlich geworden, weil das Gewerk des\nTrockenB.s sich gesetzt habe. In einem Mahnschreiben des\nRechtsanwalts M. wurden dem Beklagten zu 2.) darüber hinaus\nAnwaltskosten von 66,13 DM in Rechnung gestellt, von denen er\nebenfalls Freistellung verlangt hat.\n\n207\n\nII.15. Stadt K., Bauaufsichtsamt\n\n208\n\n \n\n209\n\nMit seinem Widerklageantrag zu II.15.\nhat der Beklagte zu 2.) vom Kläger die Freistellung von einem\nBescheid der Stadt K. vom 23.11.1995 verlangt, in dem für die\nBaugenehmigung Verwaltungsgebühren in Höhe von 32.364,- DM\nfestgesetzt wurden (B IV 83).\n\n210\n\nIII. Drittwiderklage gegen die Widerbeklagte zu 2.)\n\n211\n\n \n\n212\n\nDer Beklagte zu 2.) hatte die\nWiderbeklagte zu 2.) mit der Durchführung der Erd- und\nBetonarbeiten zur Errichtung der Squash-Halle beauftragt. Mit der\nDrittwiderklage hat er - im Wege der Stufenklage - eine\nordnungsgemäße Abrechnung dieser Arbeiten verlangt. Dabei hat er\ndie Auffassung vertreten, dass aufgrund der bisher geleisteten\nAbschlagszahlungen eine Überzahlung eingetreten sei.\n\n213\n\nMit Schreiben seines\nProzessbevollmächtigten vom 12.5. 1998 hat der Beklagte zu 2.)\ngegenüber dem Kläger den Kaufvertrag des Notars Dr. E. vom\n18.12.1995 wegen arglistiger Täuschung angefochten. In demselben\nSchreiben haben die Beklagten auch die Anfechtung des\nPachtvertrages vom 12.12.1995 erklärt. Als Grund für die Anfechtung\ndes notariellen Vertrages hat der Beklagte zu 2.) angegeben, dass\ner aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht K. erfahren habe, dass der Kläger schon beim Abschluss\ndieses Vertrages nicht vorgehabt habe, diesen so zu erfüllen wie\nvereinbart. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Kläger\nRechnungen aus der Zeit vor dem 18. 12.1995 und z.B. die Kosten des\nHerrn J. nicht habe übernehmen wollen, dann hätte er den Vertrag\nnicht abgeschlossen. Zur Begründung der Anfechtung des\nPachtvertrages wegen arglistiger Täuschung haben die Beklagten u.a.\nausgeführt, dass sie in dem jetzigen Prozess erfahren hätten, dass\nder Kläger von Anfang nicht vorgehabt habe, den Ausbauzustand im\nBereich der Badminton-Plätze so herzustellen, wie dies mündlich\nbesprochen worden sei. Wegen der Einzelheiten dieser\nAnfechtungserklärungen wird auf das Schreiben vom 12. 5.1998, Bl.\n376 ff. d. GA., Bezug genommen.\n\n214\n\nMit Urteil vom 19.5.1998 hat das\nLandgericht der Räumungsklage stattgegeben und die Beklagten\nteilweise zur Zahlung der rückständigen Pacht verurteilt. Außerdem\nhat die Kammer der Widerklage teilweise entsprochen. Dabei hat das\nLandgericht wie folgt tenoriert:\n\n215\n\nDie Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger die\nRäumlichkeiten der Freizeitsportanlage des Objektes in der S.Straße\n5, .... K., bestehend aus den Räumlichkeiten im Erdgeschoss, 8\nSquash-Hallen, 8 Badmintonplätzen, 1 Shop, 1 Gastronomie mit\nKühlraum, 1 Küche und Technik, sowie den Räumlichkeiten im 1.\nObergeschoss, bestehend aus Umkleiden, Sauna, Ruheraum, WC's, 2\nBüros, 1 Gymnastikraum und Technik sowie die zum Objekt gehörenden\nParkplatzflächen und sämtliches zu der verpachteten\nFreizeitsportanlage gehörende Inventar (50 Stühle - Gastronomie -,\n20 Tische - Gastronomie -, 20 Barhocker - Gastronomie -, 3\nStehtische - Gastronomie - , Kommunikationsanlage - Gastronomie - ,\nMikrofon und Lautsprecher, Bänke Umkleideräume - fest installiert\n-, 188 Garderobenschränke -, 50 Wertfächer, 254 Perlon-Armbänder\nfür Schlüsselbox, Theke, Schanksäule, komplette Schankanlage,\nWürfeleisbereiter, 6 Stück Unterschränke, 1 Stück Dampfbad komplett\nund 1 Stück Trockensauna komplett) herauszugeben.\n\n216\n\nDie Beklagte zu 1.) wird uneingeschränkt, der Beklagte zu 2.)\nZug um Zug gegen Freistellung von der Restforderung der Fa. B. nach\nMaßgabe der Rechnung vom 22.11.1996 Nr. 961647 in Höhe von\n252.383,60 DM, Freistellung gegenüber der Fa. L. GmbH in Höhe von\n9.429,73 DM gemäß der Schlussrechnung der Fa. L. vom 4.9.1996, Nr.\n99413, Freistellung von der Forderung der GWE gemäß Rechnung vom\n13.12.1996 Nr. 08125718 in Höhe von 1.644,90 DM, Freistellung von\nder Rechnung der Fa. M., Rechnungs-Nr. 96-00667, in Höhe von 404,09\nDM und Freistellung von der Forderung der Stadt K.\n(Bauaufsichtsamt) gemäß Bescheid vom 23.11.1995 in Höhe von\n32.364,- DM, verurteilt, an den Kläger 70.933,45 DM nebst 9,75 %\nZinsen aus 33.833,55 DM seit dem 1.2.1997 bis zum 28.2.1997 und aus\n70.933,45 DM seit dem 1.3.1997 zu zahlen.\n\n217\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n218\n\nHinsichtlich der Widerklage hat das\nLandgericht den Kläger verurteilt:\n\n219\n\nden Beklagten zu 2.) von der Restforderung der Fa. B. nach\nMaßgabe der Rechnung vom 22.11.1996 Nr. 961647 in Höhe von\n252.383,60 DM freizustellen;\n\n220\n\nden Beklagten zu 2.) von der Forderung der Fa. L. GmbH in Höhe\nvon 9.429,73 DM gemäß deren Schlussrechnung vom 4.9.1996 Nr. 99413\nfreizustellen;\n\n221\n\nden Beklagten zu 2.) von der Forderung der G. gemäß Rechnung\nvom 13.12.1996 Nr. 08125718 in Höhe von 1.644,90 DM\nfreizustellen;\n\n222\n\nden Beklagten zu 2.) von der Forderung der Fa. M.,\nRechnungs-Nr. 96-00667, in Höhe von 404,09 DM freizustellen;\n\n223\n\nden Beklagten zu 2.) von der Forderung der Stadt K.\n(Bauaufsichtsamt) gemäß Bescheid vom 23.11.1995 in Höhe von\n32.364,- DM freizustellen.\n\n224\n\nDarüber hinaus hat das Landgericht\nfestgestellt, dass\n\n225\n\ndie Beklagten zu 1.) und 2.) berechtigt sind, bezüglich der\nFreizeitsportanlage S.Straße 5, .... K., den vereinbarten Pachtzins\nin Höhe von 46.900,- DM (Freitzeitbereich 40.000,- DM,\nGastronomiebereich 6.000,- DM zuzüglich MwSt.) für die Zeit vom\n1.3.1997 bis 22.5.1997 um 8.000,- DM im Monat (für den\nFreizeitbereich) zu mindern.\n\n226\n\nder Kläger verpflichtet ist, den Beklagten zu 2.) von etwaigen\nSchadensersatzansprüchen der M. GmbH & Co KG im Zusammenhang\nmit der Errichtung des Objektes S.Straße freizustellen.\n\n227\n\n \n\n228\n\nIm Übrigen hat das Landgericht die\nWiderklage abgewiesen. Hinsichtlich der landgerichtlichen\nEntscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 19.5.\n1998 (Bl. 385 ff. d. GA.) Bezug genommen.\n\n229\n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am\n27.5.1998 zugestellte Urteil mit einem am 8.6.1998 eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit Schriftsatz\nvom 23.6. 1998, eingegangen am selben Tage, begründet worden.\n\n230\n\nIn der Berufungsbegründung vertreten\ndie Beklagten die Auffassung, eine wirksame Kündigung liege schon\ndeswegen nicht vor, weil der Pachtvertrag und der notarielle\nÜbertragungsvertrag wirksam angefochten worden seien. Der Kläger\nbetreibe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, indem er seine\nFreistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten zu 2.) nicht\nerfülle, gleichzeitig aber wegen angeblichen Pachtrückstandes\ngegenüber der Beklagten zu 1.) den Pachtvertrag kündige. Der Kläger\nhabe von Anfang an vorgehabt, die Beklagten zu schädigen. Ihm sei\nklar gewesen, dass die Beklagte zu 1.) in wirtschaftliche\nSchwierigkeiten geraten würde, wenn er gegenüber dem Beklagten zu\n2.) die Freistellungsverpflichtung nicht erfülle. Der Beklagte zu\n2.) habe im Falle der Inanspruchnahme durch beteiligte Handwerker\nund Unternehmen nur die Möglichkeit gehabt, diese aus den\nEinkünften der Beklagten zu 1.) zu befriedigen. Der Kläger habe es\ndaher in der Hand gehabt, entweder die Beklagte zu 1.) oder deren\nAlleingesellschafter, den Beklagten zu 2.), wirtschaftlich\n\"verhungern\" zu lassen. Das dem Beklagten zu 2.) zustehende\nZurückbehaltungsrecht müsse auch zugunsten der Beklagten zu 1.)\nwirken; dies ergebe sich aus § 425 Abs. 1 BGB, zumindest aber aus\ndem Verbot einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.\n\n231\n\nÜber die Anfechtungserklärungen hinaus\nmachen die Beklagten mit der Berufung geltend, dass der Kläger sie\nauch sonst arglistig getäuscht habe. Dazu tragen sie vor: In der\nBauphase habe der Kläger eine Art \"Kosten-Kontroll-Funktion\"\nausgeübt. Er habe aufgrund der ihm eingeräumten Vertrauensstellung\nsich und seine Firma vom Baukonto bedient, ohne bislang jemals\nkorrekt Rechenschaft abzulegen. Man könne \"daran fühlen\", dass er\ndie Kosten anderer Objekte, seien es nun die des erst zu einem\nBruchteil vermarkteten Golfplatzes in F., seien es irgendwelche\nanderen Objekte, teilweise zu Lasten des Baukontos des Beklagten zu\n2.) ausgeglichen habe. Der Kläger habe ursprünglich angegeben, er\nwerde die Halle für 2,8 Mio. DM fertigstellen, er habe schließlich\neine eigene Firma und könne billiger bauen. Die Widerbeklagte zu\n2.), deren Geschäftsführer der Kläger sei, weigere sich jetzt aus\ndurchsichtigen Gründen abzurechnen. Der Kläger habe seine Position,\ndie ihm ein ungehindertes \"Schalten und Walten\" für den\nvertrauensseligen Beklagten zu 2.) ermöglicht habe, ausgenutzt,\nsich die Freizeitanlage anzueignen; durch massloses Überziehen des\nihm bekannten Finanzierungsrahmens habe er den Beklagten zu 2.) in\neine solche wirtschaftliche Notlage gebracht, dass er habe\nverkaufen müssen.\n\n232\n\nIm Übrigen vertieft die Berufung den\nSachvortrag der Beklagten zu den Einzelpositionen ihrer Widerklage;\ninsoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 23.6.1998 (Bl. 637\nff. d. GA.) Bezug genommen.\n\n233\n\nSchließlich haben die Beklagten mit\nSchriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.12.1998 die beiden\nVerträge vom 18.12.1995 erneut wegen arglistiger Täuschung\nangefochten (Bl. 860 d. GA.), wobei sie behaupten, es sei unter der\nRegie des Klägers zu umfangreichen Doppel- und Falschabrechnungen\nwährend der Bauphase gekommen. Dazu tragen sie im Wesentlichen vor:\nGegenüber dem Angebot der Widerbeklagten zu 2.) vom 1.2.1995 über\n268.299,60 DM seien tatsächlich - auf Veranlassung des Klägers -\ninsgesamt 549.667,01 DM vom Baukonto an die Widerbeklagte zu 2.)\ngezahlt worden, obwohl die Halle genauso errichtet worden sei wie\nursprünglich geplant. In der Schlussrechnung der mit dem Kläger eng\nverbundenen Fa. B. vom 22. 11.1996 sei das Mauerwerk für zwei\nGiebelwände abgerechnet worden, obwohl diese Arbeiten nicht\ndurchgeführt worden seien. Die von dem Kläger direkt beauftragte\nFa. Stuck-Ma. habe einen Teil der unter Pos. 3. der im Angebot der\nFa. B. angebotenen Innenwände erstellt und nochmals vom Beklagten\nzu 2.) bezahlt bekommen. Schließlich sei die Giebelwand in der 9.\nAbschlagsrechnung der Widerbeklagten zu 2.) abgerechnet worden. In\nder Auftragsbestätigung der Fa. B. vom 30.8.1994 seien unter der\nPos. 9. Kunststofffenster in einer Höhe von 6 m angeboten worden,\ntatsächlich seien aber nur solche von ca. 1,20 m eingebaut\nworden.\n\n234\n\nZuletzt haben die Beklagten mit\nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.9.1999 die\nAnfechtung der beiden Verträge vom 18.12.1995 erklärt, wobei sie\nvortragen, der Kläger habe sie mit der falschen Begründung zum\nAbschluss des notariellen Übertragungsvertrages und des\nPachtvertrages bestimmt, dass aufgrund einer nachträglichen\nErweiterung des Bauvorhabens Mehrkosten entstanden seien, während\ner mit Schriftsatz vom 9.9.1999 erstmals eingeräumt habe, dass die\nHalle so gebaut worden sei wie von Anfang an geplant; lediglich die\nBaugenehmigung sei in zwei Stufen beantragt worden. Wegen der\nweiteren Einzelheiten dieser Anfechtungserklärungen wird auf den\nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom\n21.9.1999, Bl. 1310 ff. d. GA. Bezug genommen.\n\n235\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n236\n\n \n\n237\n\n \n\n238\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils insgesamt nach den erstinstanzlichen\nSchlussanträgen beider Beklagter gegen den Kläger und die\nWiderbeklagte zur Klage und Widerklage zu erkennen;\n\n239\n\n \n\n240\n\n \n\n241\n\nhilfsweise,\n\n242\n\n \n\n243\n\n \n\n244\n\nunter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens die Sache an das\nLandgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nzurückzuverweisen.\n\n245\n\nDarüber hinaus beantragen sie,\n\n246\n\n \n\n247\n\n \n\n248\n\nbei einem eventuell zu Lasten der\nBeklagten ergehenden Urteil, insbesondere Räumungsurteil, die\nAbwendung der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise\ndurch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine\nSicherheitsleistung des Gläubigers zu gestatten.\n\n249\n\nDer Kläger und die Widerbeklagte zu 1.)\nbeantragen,\n\n250\n\n \n\n251\n\n \n\n252\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n253\n\nDer Kläger hält die von den Beklagten\nerklärten Anfechtungen für nicht begründet. Er trägt vor: Wenn die\nParteien unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung der\nFreistellungsvereinbarung seien, dann begründe dies keinen\nAnfechtungstatbestand. Trotz seiner gegenteiligen Auffassung sei er\naus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, Rechnungen aus der\nZeit vor dem 18. 12.1995 zu begleichen, nachdem der Versuch\ngescheitert sei, Zahlungen über das Baukonto zu erreichen. Die\nVorwürfe einer Veruntreuung des Baukontos seien haltlos. Eine\n\"Kostenkontrollfunktion\" habe er nicht ausgeübt; er habe nicht\neinmal eine Kontovollmacht gehabt. Er habe auch nie behauptet, die\nHalle für 2,8 Mio. DM zur Verfügung stellen zu können. Die\nKostensteigerung sei dadurch verursacht, dass der Beklagte zu 2.)\n50 % der Halle, nämlich die Fläche im Bereich der Squash-Plätze\nhabe tiefer legen wollen, um nach oben hin Platz zu gewinnen. Mit\ndem angeblich zugesagten Ausbau oberhalb der Badmintonplätze habe\ndies nichts zu tun. Dies sei weder abgesprochen gewesen noch habe\nes die angebliche Rückflussvereinbarung gegeben.\n\n254\n\nEs sei unsinnig, wenn behauptet werde,\ner wolle die Beklagten in den Ruin treiben. Seine eigenen Verluste\nseien derart hoch, dass dies schon deswegen abwegig sei. Vom\n1.11.1996 bis zum 30.6.1998 seien Pachtrückstände von 918.000,- DM\naufgelaufen. Hinzu kämen Fertigstellungskosten von bislang ca. 1,6\nMio. DM, die er aufgrund der umstrittenen Klausel übernommen habe.\nDer Beklagte zu 2.) wolle den Prozess nur verzögern, um sich an der\neinbehaltenen Pacht zu bereichern; er habe keine Absicht, die\nVerträge vom 18.12.1995 rückgängig zu machen, weil er dafür keine\nFinanzierung bekomme.\n\n255\n\nDer Kläger hat mit Schreiben an die\nBeklagte zu 1.) vom 8.9.1998 erneut die fristlose Kündigung des\nPachtvertrages ausgesprochen, wobei er zur Begründung ausgeführt\nhat, dass die Beklagten selbst bei einer Minderung von 20 % mit\n720.000,- DM in Rückstand geraten seien (Bl. 776 d. GA.). Darüber\nhinaus hat er in der Berufungserwiderung erklärt, dass er\nhilfsweise seinen Zahlungsanspruch auch auf die nicht gezahlten\nPachtzinsraten für den Zeitraum März 1997 bis September 1998\nstützen wolle.\n\n256\n\nDer Kläger vertieft darüber hinaus\nseinen Sachvortrag zu den Einzelpositionen der Widerklage; insoweit\nwird auf die Berufungserwiderung vom 15.9.1998 Bezug genommen (Bl.\n737 ff. d. GA.).\n\n257\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß den\nBeweisbeschlüssen vom 15.12.1998 (Bl. 897 ff. d. GA.), vom\n18.2.1999 (Bl. 944 ff. d. GA.) und vom 12.5.1999 (Bl. 981 d. GA.)\ndurch Vernehmung der Zeugen Dr. E., Re., K., M., R., Höper, E., J.,\nS. und P. M.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsprotokolle vom 22.6.1999 (Bl. 1044 - 1060) und vom 5.\n8.1999 (Bl. 1172 - 1198 d. GA.) verwiesen. Die Richter P., B. und\nD. sind schriftlich befragt worden; ihre Antworten befinden sich in\nden Schreiben vom 27.5.1999 (Bl. 989 ff. d. GA.), vom 7.6.1999 (Bl.\n995 d. GA.) und vom 9.6.1999 (Bl. 1004 d. GA.).\n\n258\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n259\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n260\n\nDie formell unbedenklich zulässige\nBerufung führt in der Sache zur teilweisen Abänderung des\nangefochtenen Urteiles.\n\n261\n\nDie Herausgabeklage des Klägers gegen\ndie Beklagte zu 1.) ist begründet. Der Kläger hat den Pachtvertrag\nmit Schreiben vom 8.9.1998 wirksam gekündigt, so dass die Beklagte\nzu 1.) nach §§ 581 Abs. 1, 556 Abs. 1 BGB zur Räumung des\nPachtobjektes verpflichtet ist. Darüber hinaus steht dem Kläger\naufgrund des Pachtvertrages eine Pachtforderung in Höhe von\nmindestens 70.933,45 DM gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu,\nbeim Beklagten zu 2.) jedoch nur Zug um Zug gegen Erfüllung\nmehrerer Freistellungsansprüche. Über die von dem Landgericht\nzuerkannten Gegenansprüche hinaus ist der Kläger verpflichtet, dem\nBeklagten zu 2.) die Kosten für 188 Stahlschränke der Fa. S.\nDeutschland GmbH in Höhe von insgesamt 61.760,45 DM einschließlich\nder Prozesskosten zu ersetzen (Widerklage zu II.1.a), b)). Aufgrund\nder primär erklärten Aufrechnung führt dies aber zusammen mit den\ngegenüber dem landgerichtlichen Urteil höher zu bemessenden\nMinderungsansprüchen nur dazu, dass sich der Zinsanspruch des\nKlägers aus der Hauptforderung zu Gunsten der Beklagten verändert.\nAußerdem hat der Beklagte zu 2.) einen Anspruch auf Freistellung\nvon den Verbindlichkeiten auf dem Baukonto der Stadtsparkasse K.,\nsoweit sie durch eine Zahlung an die Fa. s.. GmbH verursacht worden\nsind. Hierbei geht es um einen Betrag von 60.460,94 DM nebst\nZinsen, der im Wege der Widerklage zu einer entsprechenden\nVerurteilung des Klägers führt. Darüber hinaus kann der Beklagte zu\n2.) die Freistellung von den Prozesskosten verlangen, die ihm durch\ndie Inanspruchnahme durch die Fa. S. GmbH entstanden sind (5.138,50\nDM). Im Übrigen bleibt die Widerklage ohne Erfolg.\n\n262\n\nIm Einzelnen gilt folgendes:\n\n263\n\nI.\n\n264\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf\nZahlung von rückständiger Pacht in Höhe von 70.933,45 DM, so dass\ndie Berufung gegen die Verurteilung durch das Landgericht (im\nUrteilstenor unter 1b) bis auf eine Korrektur bei den Zinsen ohne\nErfolg bleibt.\n\n265\n\nDie von den Beklagten erklärten\nAnfechtungen des notariellen Kaufvertrages und des Pachtvertrages\nsind unwirksam. Soweit die Beklagte zu 1.) zur Minderung der Pacht\nberechtigt ist, führt dies zwar zu einer Unterschreitung des vom\nLandgericht ausgeurteilten Betrages. Dennoch ist es nicht\nerforderlich, den Zahlungstitel zu reduzieren, da sich über den\nursprünglich eingeklagten Zeitraum hinaus das Pachtsoll weiter\nerhöht hat. Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Zahlungsklage\nhilfsweise auf die nach Februar 1996 eingetretenen Pachtrückstände\nberufen, so dass sich der Streitgegenstand entsprechend erweitert\nhat.\n\n266\n\n1. Die Beklagten sind gegenüber dem\nKläger verpflichtet, die bis zum Kündigungszeitpunkt (8.9.1998)\naufgelaufenen Pachtrückstände zu zahlen. Die von ihnen mit\nSchreiben vom 12.5.1998 und mit Schriftsatz ihrer\nProzessbevollmächtigten vom 3.12.1998 bzw. 21.9.1999 erklärten\nAnfechtungen des Kaufvertrages und des Pachtvertrages wegen\narglistiger Täuschung stehen dem nicht entgegen. Die geltend\ngemachten Anfechtungstatbestände sind teilweise nicht schlüssig\ndargelegt, teilweise nicht bewiesen.\n\n267\n\na. Es kann dahinstehen, ob die Gründe,\ndie in dem Schreiben vom 12.5.1998 aufgeführt worden sind, eine\nAnfechtung des notariellen Kaufvertrages nach § 123 BGB\nrechtfertigen könnten. Der Beklagte zu 2.) wirft dem Kläger die\nTäuschung über eine innere Tatsache vor. Er soll, obwohl er die\nFreistellungsregelung in Ziffer 3e) genauso verstanden habe wie der\nBeklagte zu 2.), von Anfang an nicht vorgehabt haben, sich\nvertragsgerecht zu verhalten. Ob eine solche Täuschung über die\nfehlende Erfüllungsbereitschaft einen Anfechtungsgrund nach § 123\nBGB schafft oder lediglich die Möglichkeit zur Klage auf Einhaltung\nder Vereinbarungen besteht, ist fraglich (für eine Anfechtbarkeit\nStaudinger-Dilcher, 12. Bearb. 1980, Rdn. 5 zu § 123 BGB;\nPalandt-Heinrichs, 58. Aufl. 1999, Rdn. 3 zu § 123 BGB). Für den\nStandpunkt der Beklagten spricht darüber hinaus der Leitsatz einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.1955 (LM Nr. 12 zu §\n123 BGB). Letztlich braucht diese Rechtsfrage nicht beantwortet zu\nwerden, da schon nicht feststeht, dass der Kläger von Anfang an\nnicht erfüllungsbereit war.\n\n268\n\nSoweit die Beklagten behauptet haben,\nder Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\nK. am 21.2.1998 ausdrücklich erklärt, er habe von Anfang an nicht\nvorgehabt, die Freistellungsvereinbarung zu erfüllen, haben sie den\ndafür erforderlichen Beweis nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der\nvom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger\nsich nicht in dieser Weise geäußert hat. Die vom Senat dazu\neingeholten schriftlichen Aussagen der beteiligten Richter P., B.\nund D. haben diese Behauptung nicht bestätigt. Die Richter P. und\nB. haben es ausgeschlossen, dass sich der Kläger in diesem Sinne\ngeäußert habe. Der Richter D. hat in seiner Aussage, die in der\nmündlichen Verhandlung vom 5.10.1999 verlesen wurde, angegeben,\ndass er sich an eine solche Erklärung des Klägers nicht erinnern\nkönne. Letztlich war auch die Aussage des Zeugen Re., der die\nBeklagten in der ersten Instanz vertreten hat, nicht ergiebig. Denn\nder Zeuge hat in seiner Aussage erklärt, dass der Kläger sich in\ndieser Weise nicht geäussert habe. Richtig sei zwar, dass der\nKläger in der Verhandlung die Auffassung vertreten habe, dass er\nRechnungen, die vor dem 18.12.1995 fakturiert waren, nicht bezahlen\nmüsse. Ein Geständnis des Klägers, von Anfang an nicht\nerfüllungsbereit gewesen zu sein, hat der Zeuge dagegen nicht\nbestätigt. Die Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen\nRechtsanwalt Bu., der die Klägerseite vertreten hatte, war bei\ndiesem negativen Beweisergebnis nicht mehr erforderlich.\n\n269\n\nDer Senat ist auch nicht gehalten, die\nschriftlich befragten Zeugen P., B. und D. persönlich anzuhören.\nDie Beklagten haben dies zwar angeregt, jedoch nicht förmlich\nbeantragt. Für die Anhörung besteht kein Anlass, da alle Zeugen zu\nder Beweisfrage übereinstimmend ausgesagt haben, die richterlichen\nAussagen also in Übereinstimmung stehen mit den Bekundungen des\nProzessbevollmächtigten der Beklagte in der ersten Instanz\n(Rechtsanwalt Re.). Dies gilt auch für die Aussage des Richters B.,\nder entgegen der Auffassung der Beklagten ihren Standpunkt nicht\nbestätigt hat, wie sich aus dem Inhalt seines Schreibens eindeutig\nergibt.\n\n270\n\nDer Schluss auf die innere Tatsache\n(fehlende Erfüllungsbereitschaft bei Vertragsabschluss) ist im\nvorliegenden Fall auch nicht aufgrund eines Indizienbeweises\nmöglich.\n\n271\n\nDie Beklagten wollen diesen Beweis\ndurch einen doppelten Gedankenschluss erbringen. Sie wollen den\nNachweis führen, dass der Kläger bei Vertragsschluss der Auffassung\nwar, dass das Rechnungsdatum für die Verbindlichkeiten nicht\nmaßgeblich war, und sie wollen sodann aus seinem späteren Verhalten\nden Schluss ziehen, dass der Kläger damals nicht erfüllungsbereit\nwar. Diese Argumentationskette ist aber nicht zwingend.\n\n272\n\nRichtig ist allerdings, dass der Kläger\nim vorliegenden Prozess den Standpunkt vertritt, dass der Zeitpunkt\nder Rechnungstellung für den Umfang seiner\nFreistellungsverpflichtung von entscheidender Bedeutung sei.\nZutreffend ist auch, dass das Bestreiten des Klägers insofern\nwidersprüchlich ist, als er selbst in einem beträchtlichen Umfang\nRechnungen, die vor dem 18.12.1995 fakturiert waren, bezahlt hat\n(insgesamt: 718.223,04 DM). Auf diesen Widerspruch hat schon das\nLandgericht bei der Auslegung der Klausel zu Recht hingewiesen.\nZwingend folgt daraus aber noch nicht, dass der Kläger demgemäss\nauch die Klausel so wie der Beklagte zu 2.) verstanden hat. Es kann\nfür ihn gewichtige Gründe gegeben haben, diese Rechnungen über das\n- aus seiner Sicht - geschuldete Soll hinaus zu erfüllen. Selbst\nwenn die Gläubiger nicht damit gedroht haben sollten, die\nInbetriebnahme der Halle zu verhindern, können sonstige Gründe\ndafür maßgeblich gewesen sein (z.B. die Aufrechterhaltung von\nGeschäftskontakten). Sehr viel näher als die Sachdarstellung der\nBeklagten liegt es, dass der Kläger sich über die exakte Bedeutung\nder vom Beklagten zu 2.) vorformulierten Klausel keine weiteren\nGedanken gemacht und er einen für ihn günstigen Standpunkt erst\neingenommen hat, als die Höhe der zu übernehmenden\nVerbindlichkeiten immer mehr anstieg.\n\n273\n\nLetztlich kann aber auch dies offen\nbleiben. Denn das Verhalten des Klägers zeigt gerade nicht die\nfehlende Erfüllungsbereitschaft zum Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses, da er solche Rechnungen entgegen dem jetzt\nvertretenen Rechtsstandpunkt in einer beträchtlichen Größenordnung\nerfüllt hat (nach einer Aufstellung in dem landgerichtlichen Urteil\n- Seite 56 d. UA. - in Höhe von 718.223,04 DM). Es lässt sich\nfolglich nicht feststellen, dass der Kläger bei\nVertragsunterzeichnung die Absicht hatte, Rechnungen, die vor dem\n18.12.1995 fakturiert waren, nicht zu begleichen.\n\n274\n\nAn diesem Beweisergebnis ändert sich\nauch nichts dadurch, dass der Richter B. in seiner schriftlichen\nAussage mitgeteilt hat, der Kläger habe eingeräumt, er habe bewusst\neine öffentlich-rechtliche Forderung nicht bezahlt in der Hoffnung,\ndass die Beklagte zu 1.) dann zur Räumung der Halle gezwungen\nwürde. Selbst wenn es sich dabei um die Gebühren für die\nBaugenehmigung gehandelt habe sollte und selbst wenn dem Kläger der\nGebührenbescheid persönlich am 20.12.1995 übergeben worden sein\nsollte (mit Anschreiben vom 19.12.1995, Bl. 1238 d. GA.), beweist\ndies nicht, dass dieses Räumungsziel schon bei\nVertragsunterzeichnung vorhanden war. Die Beklagten behaupten\nselbst nicht, dass der Gebührenbescheid vor der notariellen\nVereinbarung (18.12.1995) an den Kläger übergeben wurde. Auch aus\nder Aussage des Zeugen B. ergibt sich nicht, dass der Kläger eine\nZwangsräumung schon bei Vertragsunterzeichnung für möglich und\nwünschenswert hielt. Vielmehr ergibt sich aus seiner Aussage das\nGegenteil. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger habe in der\nmündlichen Verhandlung keine Andeutung gemacht, wonach er von\nAnfang an vorhatte, sich nicht an die Freistellungsvereinbarung zu\nhalten. Als Indiz für eine Räumungsstrategie schon bei\nVertragsunterzeichnung führen die Beklagten lediglich an, dass der\nKläger den Gebührenbescheid seit Dezember 1995 nicht bezahlt habe,\nobwohl das Verhältnis der Parteien bis zum Oktober 1996 ungetrübt\ngewesen sei. Aus der blossen Untätigkeit ergibt sich aber kein\nzwingendes Indiz für die Feststellung, dass der Kläger die Hoffnung\nauf eine Zwangsräumung schon von Anfang an hatte. Die anfängliche\nNichtbezahlung des Gebührenbescheids kann auch darauf beruhen, dass\nihm nicht unbegrenzt finanzielle Mittel zur Verfügung standen,\nzumal er in einem beträchtlichen Umfang Verbindlichkeiten erfüllt\nhat. Sehr viel näher liegt es im Übrigen, dass der Kläger diesen\nEntschluss, die staatlichen Gebühren gezielt nicht zu bezahlen,\nerst fasste, nachdem sich zwischen den Parteien durch die\nVerweigerung der Pachtzahlung ein Konflikt abzeichnete. (Auch der\nZeuge B. hat sich in diesem Sinne geäußert). Die Schlussfolgerung\nder Beklagten aus der Untätigkeit des Klägers im Jahre 1996 ist\ndaher nicht zwingend.\n\n275\n\nb. Soweit die Anfechtung mit einer\nTäuschung über die fehlende Bereitschaft des Klägers, die angeblich\nmündlich übernommene Ausbauverpflichtung über dem Badmintonbereich\nzu erfüllen, begründet wird, kann offen bleiben, ob eine solche\nVerpflichtung tatsächlich bestand. Denn eine wirksame Anfechtung\nscheitert schon an der Jahresfrist des § 124 BGB. Nach § 124 Abs. 1\nS. 1 BGB beginnt die Frist mit der Kenntnis von der Täuschung.\nUnterstellt man den diesbezüglichen Sachvortrag des Beklagten zu\n2.) als richtig, dann wusste er seit Mitte 1996, dass der Kläger\ndie angeblich vereinbarte Rückflussvereinbarung nicht erfüllen\nwollte. Damit ergab sich auch zwingend, dass der Kläger nicht\nbereit war, im Badmintonbereich ein zusätzliches Geschoss\neinzubauen. Dies soll ja der Anlass gewesen sein, ab November 1996\nkeine Pacht mehr an den Kläger zu zahlen. Die erst am 12.5.1998\nerklärte Anfechtung war daher selbst dann verfristet, wenn die\nJahresfrist erst Ende 1996 begann.\n\n276\n\nc. Soweit der Beklagte zu 2.) den\nKaufvertrag vom 18. 12.1995 wegen einer angeblich bewussten\nKostenüberschreitung anfechten will, ist schon ein\nAnfechtungs-tatbestand nicht schlüssig dargelegt.\n\n277\n\nEs ist bereits fraglich, ob dem Kläger\ninsoweit ein eigenständiger Vorwurf gemacht werden soll, da dieser\nGesichtspunkt im Beklagtenvortrag mit dem Vorwurf der angeblich\nfehlenden Erfüllungsbereitschaft verknüpft ist. Letztlich kann dies\naber offen bleiben.\n\n278\n\nSoweit der Beklagte zu 2.) dem Kläger\nVorwürfe macht wegen angeblicher Kostenüberschreitungen,\nfehlerhafter Bauabrechnungen, unterlassener Schlussabrechnungen,\nVermischung mit Kosten für andere Baustellen usw., sind diese für\neine Anfechtung des Kaufvertrages schon deswegen nicht von\nBedeutung, weil sie andere Vertragsverhältnisse der Parteien\nbetreffen. Der Beklagte zu 2.) legt demgemäß auch nicht dar, dass\ndiese Vertragsverhältnisse Thema der am 18.12.1995 geführten\nVerkaufsverhandlungen waren. Konkret wird nichts dazu vorgetragen,\nwelche der vom Kläger während der Verhandlungen über die\nÜbertragung des Erbrechts gemachten Erklärungen irreführend war.\nEine Täuschungshandlung ist daher selbst dann nicht ersichtlich,\nwenn der Sachvortrag der Beklagten zu den Baukosten zutreffen\nsollte.\n\n279\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte für\neine Täuschung durch Unterlassen erkennbar. Richtig ist zwar, dass\ndie erheblichen Kostenüberschreitungen Anlass dafür waren, dass der\nBeklagte zu 2.) sich zum Verkauf der Freizeitanlage entschlossen\nhat. Ein bewusstes Verschweigen durch den Kläger zum Zeitpunkt des\nVertragsunterzeichnung ist dadurch aber nicht belegt. Der Beklagte\nzu 2.) wusste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den\nKostenüberschreitungen, er kannte die Abweichungen von den\nAngebotspreisen und er wusste, dass die ursprünglichen\nBaukostenschätzungen des Architekten M. nicht eingehalten waren.\nDenkbar ist daher allenfalls, dass der Kläger darüber hätte\naufklären müssen, dass die Abrechnungen der Widerbeklagten zu 1.)\nnicht ordnungsgemäß seien. Der Beklagte zu 2.) behauptet insoweit\nzwar, dass diese Rechnungen völlig überhöht waren. Ob dies der Fall\nwar, braucht aber nicht weiter geprüft zu werden. Denn ein\nVerschweigen hat sich nach der Überzeugung des Senats auf die\nWillensbildung der Beklagten nicht ausgewirkt.\n\n280\n\nSelbst wenn man die\nKostenüberschreitungen in diesem Bereich unberücksichtigt lässt -\nstatt des Angebotspreises von 268.299,60 DM wurden 549.667,01 DM an\ndie Widerbeklagte zu 2.) gezahlt - , war der Beklagte zu 2.) im\nDezember 1995 ohne weiteren Kredit nicht mehr in der Lage, die\naufgelaufenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Unstreitig hat der\nKläger Verbindlichkeiten von über 1 Mio. DM erfüllt. Im\nvorliegenden Rechtsstreit wird darüber hinaus über weitere\nVerbindlichkeiten in einer vergleichbaren Größenordnung gestritten.\nAuch dann, wenn der Beklagte zu 2.) bei einer Aufklärung durch den\nKläger über die angeblichen Falschabrechnungen\nRückforderungsansprüche in einer Größenordnung von mehreren\nhunderttausend DM hätte geltend machen können, hätte sich an seinem\nfinanziellen Engpass nichts geändert, so dass der Kaufvertrag auch\nin diesem Fall geschlossen worden wäre. Auch an der Höhe des\nKaufpreises hätte sich nichts geändert; lediglich der Umfang der\nvom Kläger zu übernehmenden Verbindlichkeiten hätte sich reduziert.\nEs kann auch ausgeschlossen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag\nnicht abgeschlossen hätte, denn er hatte sich dazu nach dem\nKaufvertrag vom 14.19.1993 (B I 4) gegenüber der Sparkasse K. für\nden Fall verpflichtet, dass der Beklagte zu 2.) in finanzielle\nSchwierigkeiten geriet.\n\n281\n\nOhne Erfolg beruft sich der Beklagte zu\n2.) schließlich auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den\nRechnungen der Fa. B.. Eine Verletzung der Aufklärungspflichten\ndurch den Kläger ist dadurch noch nicht schlüssig dargelegt. Denn\nes ist nicht plausibel dargelegt, dass der Kläger von diesen\nangeblichen Unregelmässigkeiten wusste. Selbst wenn er gegenüber\nder Sparkasse eine gewisse Kostenkontrollfunktion ausgeübt hat, ist\nseine Kenntnis dadurch nicht belegt. Rechnungsempfänger und Zahler\nwar der Beklagte zu 2.); die Rechnungsprüfung erfolgte durch den\nArchitekten M., nicht durch den Kläger.\n\n282\n\nd. Auch die Anfechtung vom 21.9.1999\n(Bl. 1310 ff.) erweist sich als unbegründet, da darin eine\nStellungnahme des Klägers zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme\nunzutreffend gedeutet wird. Dieser hat in seinem Schriftsatz vom\n9.8.1999 (dort Seite 5) nicht eingeräumt, dass der Ausbau oberhalb\nder Squash-Plätze von Anfang an eingeplant gewesen sei; vielmehr\nwird lediglich gesagt, dass der Ausbau oberhalb der Squash-Plätze\nnicht in zwei Stufen erfolgt sei. Dies schliesst es aber nicht aus,\nund dies war durchgehend der Standpunkt des Klägers, dass die\nErweiterung oberhalb der Squash-Plätze erst in der Bauphase vom\nBeklagten zu 2.) gewünscht wurde und es dadurch zu Mehrkosten\ngekommen ist. Eine Umplanung in der Bauphase führt noch nicht zu\neinem zweistufigen Ausbau, was eine Unterbrechung der Bautätigkeit\nvoraussetzt, wie dies für den Bereich der Badmintonplätze streitig\ndiskutiert wird. Nur auf diesen Begriff der Zweistufigkeit beziehen\nsich die Ausführungen des Klägers in dem vorgenannten Schriftsatz,\nwobei er auf die davor erfolgte Beweisaufnahme vom 5.8.1999 Bezug\nnimmt. Im übrigen ist auch hier nicht erkennbar, worüber der\nBeklagte zu 2.) getäuscht worden sein sollte. Er war der Bauherr\nund kannte daher als Auftraggeber alle Pläne. Wenn der Ausbau\noberhalb der Squash-Plätze von Anfang an geplant war, dann konnte\nder Kläger ihm die Kostensteigerungen nicht plausibel mit einer\ndiesbezüglichen Umplanung erklären. Der Beklagte zu 2.) versucht\nzwar bei seinen Anfechtungserklärungen jeweils den Eindruck zu\nerwecken, er sei in wirtschaftlichen Dingen unerfahren; davon kann\naber nach dem gesamten Akteninhalt nicht ausgegangen werden.\n\n283\n\ne. Soweit die Beklagten schließlich den\nVorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegen den\nKläger erheben, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zu einer\nAufhebung der Pachtzahlungspflicht der Beklagten zu 1.).\n\n284\n\nHinsichtlich der Gründe, die die\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen sollen, führt\ndie Berufung auf § 826 BGB schon deswegen zu keinem Erfolg, weil\ndie Rechtsfolgen aus dieser Vorschrift nicht weiter reichen können\nals die vom Senat verneinte Anfechtung nach § 123 BGB.\n\n285\n\nSoweit die Beklagten eine sittenwidrige\nSchädigung darin sehen, dass der Kläger es durch eine bewusste\nKostenüberschreitung darauf abgesehen habe, sich in den Besitz der\nHalle zu bringen, ist der Tatbestand des § 826 BGB nicht schlüssig\ndargelegt. Dabei kann offen bleiben, in welchem Umfang es zu\nKostenüberschreitungen gekommen und wer dafür im Einzelnen\nverantwortlich ist. Einen Bezug zu dem hier in Rede stehenden\nKaufvertrag könnten diese Vorgänge nur haben, wenn der Kläger mit\nden ihm unterstellten \"Machenschaften\" erreichen wollte, dass der\nBeklagte zu 2.) zum Verkauf der Halle gezwungen wurde. Der Beklagte\nzu 2.) trägt dies zwar vor. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob es\nsich um eine substantiierte Behauptung handelt, denn es wird\nwiederholt erklärt, \"man könne daran fühlen\", dass es so Gewesen\nsei. Die subjektive Gewissheit des Beklagten zu 2.), wonach der\nKläger die alleinige Ursache für seine Misere gewesen sein soll,\nkann aber kein Maßstab für die Anwendung des § 826 BGB sein.\n\n286\n\nObjektive Anhaltspunkte, die den\nsicheren Schluss zulassen, dass der Kläger einen solchen\n\"Gesamtplan\" verfolgt hat, sind nicht ersichtlich.\n\n287\n\nMit einer solchen Strategie wären für\nden Kläger, dessen wirtschaftliche Belange durch die\nRückkaufverpflichtung gegenüber der Stadtsparkasse K. eng mit denen\ndes Beklagten zu 2.) verflochten waren, unvorhersehbare finanzielle\nRisiken verbunden gewesen. Es ist nicht zu erkennen, warum der\nKläger solche Risiken bewusst eingehen sollte. Das ihm von den\nBeklagten unterstellte Motiv, wonach er unbedingt das Eigentum an\nder Halle erlangen wollte, ist nicht plausibel. Unverständlich ist,\nwarum der Kläger überhaupt die Halle am 13.9.1993 an den Beklagten\nzu 2.) für 2 Mio. DM verkauft hat, wenn er an diesem Objekt ein\nsolch grosses Interesse gehabt haben soll. Auch die\nRückkaufvereinbarung in dem letzten Kaufvertrag vom 18.12. 1995 war\nfür den Beklagten zu 2.) günstig, da er die Halle für 4,5 Mio. DM\nzurück erwerben konnte. Auf eine solche Regelung hat der Kläger\nsich eingelassen, obwohl er hierzu angesichts der finanziellen Lage\ndes Beklagten zu 2.) nicht gezwungen gewesen wäre. Außerdem hat er\ndem Beklagten zu 2.) nochmals mit Schreiben vom 12.3. 1996 (Bl.\n1273 ff.) die Rückabwicklung der Verträge vorgeschlagen.\nSchließlich hat er dem Beklagten zu 2.) die Rückabwicklung der\nVereinbarung vom 18.12.1995 im Wege eines Vergleichs angeboten, wie\ndies vom Landgericht angeregt worden war. Mit einer vorsätzlichen\nSchädigungsabsicht ist dieses Verhalten nicht vereinbar.\n\n288\n\nSchließlich ist auch die Behauptung des\nBeklagten zu 2.), der Kläger habe gezielt die Kosten des\nBauvorhabens in die Höhe getrieben, nicht geeignet, den Vorwurf\neiner Gesamtstrategie zur Erlangung der Halle zu rechtfertigen.\nSoweit dazu auf Unregelmässigkeiten in den Rechnungen der\nWiderbeklagten zu 1.) verwiesen wird, ist dieser Umstand nicht\ngeeignet, die enormen Kostensteigerungen zu erklären. Insbesondere\nist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger für diese\nKostensteigerungen alleine verantwortlich sein soll, obwohl der\nBeklagte zu 2.) der Bauherr war, er also alleine über die Eingehung\nvon Verbindlichkeiten zu entscheiden hatte und auch alleine\nberechtigt war, über das Baukonto zu verfügen. Zudem hat der\nBeklagte zu 2.) sich mit einem Kreis von Beratern umgeben (J., L.\nund E.), bei denen er um Rat fragen konnte. Im Übrigen zeigt sein\nVerhalten gegenüber dem Zeugen J., dass er selbst ganz wesentlich\nzu den Kostensteigerungen beigetragen hat. So sind die Aufwendungen\nfür den Unternehmensberater J. in einer Größenordnung von 600.000,-\nDM weder in der Kostenkalkulation des Architekten M. noch in der\nSchätzung des Architekten Pütz enthalten. Dabei behauptet der\nBeklagte zu 2.) selbst nicht, dass die Beauftragung von Herrn J.\ndurch den Kläger erfolgt sei. Auch die Beauftragung der Firmen B.,\ns. und H. zur Erweiterung der Squash-Halle um eine weitere\nmultifunktionelle Einheit (Auftragsvolumen: 269.634,- DM) erfolgte\nohne Mitwirkung des Klägers. Der Zeuge J. hat in seiner Aussage\nbestätigt, dass der Kläger über diese Auftragserteilung nicht\ninformiert war.\n\n289\n\n2. Entgegen der Auffassung der\nBeklagten beträgt die monatliche Pacht des nicht wirksam\nangefochtenen Pachtvertrages in 1996 brutto 36.900,- DM und ab 1997\ninsgesamt 46.900,- DM.\n\n290\n\n \n\n291\n\nDie Höhe der Pachtforderungen des\nKlägers richten sich nach § 3 des Pachtvertrages. Dort ist\nbestimmt, dass für den Spielbereich 30.000,- DM und für den\nGastronomiebereich 6.000,- DM mit MwSt. zu zahlen sind (insgesamt\nalso 36.900,- DM). Der Pachtzins für den Spielbereich erhöhte sich\nab 1997 auf 40.000,- DM/Monat, so dass die Pacht DM 46.900,-\nbeträgt. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung am 8.9.1998 belief sich\nder vereinbarungsgemäß zu zahlende Pachtzins daher auf insgesamt\n1.011.800,- DM (ohne Berücksichtigung von Minderungsrechten und\nAufrechnungen).\n\n292\n\nSoweit die Beklagten behaupten, die\nParteien seien entgegen dem Wortlaut von § 3 des Pachtvertrages vor\nVertragsabschluss übereingekommen, dass für den Spielbereich\nlediglich ein Pachtzins von 19.000,- DM gezahlt werden sollte, bis\nin der Freizeitanlage durch Überdachung und Ausbau im Bereich über\nden Badminton-Plätzen ein zusätzlicher Gymnastikraum mit ca. 250\nqm, ein Gymnastikraum mit ca. 150 qm, ein sogenannter Gerätebereich\nmit ca. 400 qm und ein Lager-/Checkin-Bereich mit ca. 25 qm\nerrichtet worden seien und den Beklagten zur Nutzung zur Verfügung\nstünden, ist diese Abrede nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der vom\nSenat durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass eine\nsolche Absprache zwischen den Parteien getroffen wurde.\n\n293\n\na. Gegen die behauptete Vereinbarung\neines teilweisen Rückflusses der Pacht spricht der Wortlaut des\nschriftlichen Pachtvertrages. Dabei kann offen bleiben, ob eine\nmündliche Absprache deswegen nichtig wäre, weil der Vertrag in § 10\nZiffer 7 für Änderungen des Pachtvertrages die Schriftform\nvorschreibt. Gegen diese vom Landgericht vertretene und zwischen\nden Parteien umstrittene Rechtsansicht könnte sprechen, dass nach\ndem Sachvortrag der Beklagten die mündliche Vereinbarung gerade\ndarauf abzielte, durch einen schriftlichen Vertrag die Sparkasse K.\nüber die tatsächlichen Absprachen zu täuschen. Aber auch wenn man\ndem Argument des Landgerichts nicht folgt, ergibt sich zumindest\naus dem Umstand, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag\ngeschlossen haben, der die Vermutung der Vollständigkeit für sich\nhat, dass es Sache der Beklagten wäre, eine hiervon abweichende\nEinigung zu beweisen. Dies ist ihnen jedoch mit den Zeugen J. sowie\nS. und P. M. nicht gelungen. Diese drei Zeugen haben zwar den\nSachvortrag der Beklagten bestätigt. Der Beweiswert dieser Aussagen\nist aber nicht so hoch einzuschätzen, dass dem Beklagtenvortrag\nentgegen der schriftlichen Vereinbarung gefolgt werden könnte.\n\n294\n\nb. Der Zeuge J. hat in seiner Aussage\nerklärt, dass der Beklagte zu 2.) und der Kläger sich in seinem\nBeisein etwa eine Woche vor dem Notartermin auf eine Pacht von ca.\n21.000,- DM zuzüglich ca. 4.000,- bis 5.000,- DM für die Erbpacht\ngeeinigt hätten. Ende Dezember 1995 habe man sich hierüber nochmals\nverständigt, wobei der Kläger zugesagt habe, die Einigung\nschriftlich zu fixieren.\n\n295\n\nDiese Aussage ist nicht hinreichend\nglaubhaft.\n\n296\n\nEs ist bereits zweifelhaft, dass die\nParteien ohne weitere Diskussion dem Vorschlag des Zeugen J.\ngefolgt sein sollen, wie dieser hat glauben machen wollen. Dagegen\nspricht, dass seine Berechnungsgrundlagen - für den Kläger und den\nBeklagten zu 2.) erkennbar - offensichtlich fehlerhaft waren. Dabei\nkann offen bleiben, ob die von dem Zeugen geschilderte Methode zur\nBerechnung einer angemessenen Pacht (O,7 % von der Bausumme) in der\nFreizeitbranche anerkannt ist. Selbst wenn die Parteien diesen\nAnsatz akzeptiert hätten, war das Rechenwerk doch offensichtlich\nfehlerhaft, weil die von dem Zeugen angesetzten Baukosten von 3,0\nMio. DM im Dezember 1995 nicht mehr der Realität entsprachen. Es\nmag zwar zutreffen, wenn der Zeuge in diesem Zusammenhang erklärt\nhat, ihm seien die tatsächlichen Baukosten nicht bekannt gewesen.\nZumindest den Parteien war aber klar, dass der Betrag von 3,0 Mio.\nDM weit überschritten wurde (dies war ja Anlass für die\nRückübertragung). Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Parteien\nsich in einer solchen Situation ohne weiteren Kommentar auf eine\nsolche Berechnung der Pacht geeinigt haben sollen (\"innerhalb von\n15 Minuten\", so der Zeuge J.), ohne weitere Aspekte der\nPachtberechnung überhaupt im Detail zu diskutieren (z.B. Zins- und\nTilgungslasten). Auch eine Quadratmetermiete hätte erörtert werden\nkönnen, zumal das Wertgutachten der Sparkasse K. aus 1994 auf\ndieser Basis zu einem monatlichen Ertragswert von 44.840,- DM und\nin einer Nachberechnung vom 15.1.1996 zu einem entsprechenden Wert\nvon 38.546,- DM gekommen ist (überreicht als Anlage 2 zum\nSchriftsatz der Beklagten vom 26.2.1999). Auch wenn nicht\nfeststeht, dass den Parteien diese Gutachten bekannt waren,\nentspricht es doch einer weit verbreiteten Praxis bei der\nGewerbemiete, die Pacht anhand eines Quadratmeterpreises zu\nbestimmen. Dementsprechend ist es nicht plausibel, dass der Zeuge\nJ. mit seiner sehr simplen und ungewöhnlichen Berechnungsmethode\nden Ausschlag gegeben haben soll.\n\n297\n\nZweifel an der Darstellung des Zeugen\nJ. über dieses angebliche Zusammentreffen der Parteien eine Woche\nvor der Beurkundung des Kaufvertrages (18. 12.1995) erweckt auch\nder Umstand, dass dieses Gespräch in dem Tätigkeitsbericht des\nZeugen vom 7.1. 1996 nicht enthalten ist (B IV 70). Dort sind zwar\nfür Dezember 1995 mehrere Gesprächskontakte vermerkt, aber aus\nkeinem Vermerk ergibt sich, dass der Zeuge im Beisein der Parteien\nzu der Pachthöhe befragt worden ist. Der Zeuge hat dazu zwar\nerklärt, er habe in dieser Aufstellung nicht alle Termine notiert.\nDennoch verwundert diese Lücke in seinem Arbeitsbericht, da\nansonsten manche Details, die eher Randprobleme betreffen, vermerkt\nsind, während der Zeuge andererseits in seiner Aussage glauben\nmachen wollte, dass bei der Bestimmung der Pachthöhe seine\nbesondere Sachkunde von beiden Parteien in Anspruch genommen worden\nsei.\n\n298\n\nGegen die Richtigkeit der Aussage des\nZeugen J. spricht darüber hinaus, dass er über die angebliche\nVerpflichtung des Klägers zum Ausbau des Badmintonbereichs nur in\ntheoretischer Form berichtet hat. Zwar hat er auf den Einwand des\nKlägers, bei der vorhandenen Raumhöhe sei der Einzug einer\nzusätzlichen Decke nicht sinnvoll, erklärt, dass dies nicht richtig\nsei; es ergebe sich lediglich keine optimale Höhe für die darunter\nliegenden Badminton-Plätze. Dabei war aber erkennbar, dass der\nZeuge nicht auf irgendwelche Absprachen der Parteien zu diesem\nAusbauproblem Bezug nahm. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn\nhierzu im Dezember 1995 konkrete Vereinbarungen getroffen worden\nwären.\n\n299\n\nInsoweit kann bei der Beweiswürdigung\nauch nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine konkreten Baupläne\nzu diesem Ausbauvorhaben existieren. Wenn dazu von Beklagtenseite\nvorgetragen wird, man habe diesen Ausbau zunächst aus der Planung\nherausgenommen, weil man so eine schnelle Baugenehmigung erreichen\nwollte, wobei aber erklärt worden sei, dafür eine\nNachtragsgenehmigung zu bekommen sei kein Problem (Seite 21 der\nBerufungsbegründung), dann ist das erkennbar widersprüchlich. Wenn\nes keine Schwierigkeiten bereitete, eine nachträgliche\nBaugenehmigung zu bekommen, dann hätte man auch gleich den gesamten\nAusbau planen können. Das ist aber offensichtlich nicht geschehen.\nDer Zeuge M., der als Architekt für die Beschaffung der\nBaugenehmigung zuständig war, hat denn auch bestätigt, dass ein\nzweistufiger Ausbau nicht geplant Gewesen sei. Auch der Zeuge E.,\nder für die Planung des Innenausbaus zuständig war, hatte davon\nnichts gehört. Seiner Aussage kommt auch deswegen besonderes\nGewicht zu, weil er - anders als der Zeuge M. - selbst nach dem\nVortrag der Beklagten nicht dem \"Lager\" des Klägers zugeordnet\nwerden kann.\n\n300\n\nNicht plausibel ist auch, wenn der\nZeuge J. erklärt, er habe dem Beklagten zu 2.) im Frühjahr 1996\ngeraten, nur unter Vorbehalt zu zahlen, da der Kläger sich nicht an\nseine Ausbauvereinbarung gehalten habe. Dies ist nicht\nnachvollziehbar, da die Beklagte zu 1.) von Anfang an nur unter\nVorbehalt gezahlt hat. Zu einem sofortigen Misstrauen bestand aber\nkein Anlass, da ja zunächst abgewartet werden musste, ob der Kläger\nsich nicht faktisch an die angebliche Rückflussvereinbarung halten\nwürde. Die Zahlung unter \"Vorbehalt\" machte dagegen Sinn, wenn man\nsich von Anfang das Recht zur Minderung wegen Mängel am Pachtobjekt\nerhalten wollte, wie dies von den Beklagten in einem anderen\nZusammenhang geltend gemacht wird.\n\n301\n\nDie durch solche Umstände begründeten\nZweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J. werden\nnoch dadurch verstärkt, dass dieser nach dem persönlichen Eindruck\nnicht als hinreichend glaubwürdig angesehen werden kann. Dem Zeugen\nmussten immer wieder Vorhalte gemacht werden; die Antworten kamen\nstockend und zögerlich. Hinzu kommt, dass er kein neutraler Zeuge\nist, da er bei einem günstigen Ausgang des Berufungsverfahrens\nhoffen kann, dass seine Forderungen in Höhe von 488.750,00 DM\nausgeglichen werden. Schliesslich ist auch bei der Würdigung seiner\nAussage zu berücksichtigen, dass er bei der eigentlichen\nVertragsunterzeichnung nicht zugegen war.\n\n302\n\nc. Eine solche Einschränkung des\nBeweiswertes wegen der fehlenden Nähe des Zeugen zu der\neigentlichen Vertragsunterzeichnung gilt auch für die Zeugin S. M.,\ndie erst nach der Vertragsunterzeichnung am 18.12.1995 von der\nangeblichen Rückflussvereinbarung erfahren haben will. Die Zeugin\nhat geschildert, dass sie Ende 1995 zufällig mitbekommen habe, wie\nder Kläger und der Beklagte zu 2.) sich über die\nRückflussvereinbarung unterhalten hätten; sie sei sehr empört\ngewesen, da der Beklagte zu 2.) sie vorher darüber nicht informiert\nhabe. Ihre Aussage war detailreich und der persönliche Eindruck war\npositiv; dennoch hat sich der Senat nicht davon überzeugen können,\ndass die erst sehr spät als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten\nzu 2.) diesen Sachverhalt, der als Indiz für die Beantwortung der\nBeweisfrage von Bedeutung ist, zutreffend geschildert hat.\n\n303\n\nDie Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt\nihrer Aussage ergeben sich aus einem Schreiben vom 6.5.1996, das\nder Beklagte zu 2.) an den Kläger gerichtet und an dessen\nFormulierung die Zeugin mitgewirkt hat. In diesem im persönlichen\nTon gehaltenen Brief heißt es auszugsweise:\n\n304\n\n\"... Wie Du weißt, haben wir im Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nPachtvertrages vereinbart, daß sich die im Pachtvertrag festgelegte\nSumme aus 1. Zinsen... 2. dem Erbbauzins und 3. der\nGebäudeversicherung zusammensetzt. Bei der Unterzeichnung des\nPachtvertrages sind wir beide davon ausgegangen, daß der im Vertrag\neingesetzte Betrag in Höhe von DM 46.900,- ungefähr der Summe\ndieser drei Komponenten entspricht.... \"\n\n305\n\n \n\n306\n\nIn diesem Schreiben ist von einer\nRückflussvereinbarung nicht die Rede. Im Gegensatz zur Aussage des\nZeugen J. ergibt sich darüber hinaus, dass das Pachtsoll anhand der\nFinanzierungskosten ermittelt wurde und der Umsatz dafür nicht\nmaßgeblich war. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch verstärkt,\ndass der Kläger in diesem Schreiben um eine Reduzierung der Pacht\nmit dem Argument gebeten wird, dass seine Belastungen durch die\nübernommenen Kredite niedriger als erwartet ausgefallen seien.\n\n307\n\nDie Zeugin S. M. hat dieses Schreiben\nzwar damit zu erklären versucht, dass man den Kläger nicht habe\nverärgern wollen, sondern versucht habe, eine Änderung der\nPachthöhe mit anderen Argumenten zu erreichen. Dies ist aber nicht\nplausibel. Es wäre durchaus möglich gewesen, den Kläger im\nhöflichen Ton an die bisher nicht eingehaltene Zusage zu erinnern.\nEine Verärgerung war sowieso zu erwarten, da am Ende des Schreibens\neine reduzierte Pachtzahlung ab dem 30. 6.1996 angekündigt wurde.\nIn einer solchen Situation wäre es vielmehr sinnvoll gewesen, alle\nArgumente anzuführen. Insoweit fällt auch auf, dass die Beklagten\nkeine Schreiben vorlegen, mit denen sie den Kläger an seine\nangeblich übernommene Rückflussvereinbarung erinnert haben. Erst\nrecht wurde der Kläger im Sommer 1996 nicht dazu aufgefordert,\nnunmehr den angeblich vereinbarten Ausbau im Badmintonbereich\nvorzunehmen. Unverständlich ist auch, warum die\nRückflussvereinbarung nicht in der angeblich Ende 1995 geführten\nUnterredung im Büro der Beklagten zu 1.) schriftlich fixiert wurde.\nDass man zu diesem Zeitpunkt noch dem Kläger \"völlig vertraut\"\nhaben will, ist nicht nachvollziehbar, da die Zeugin S. M.\ngeschildert hat, wie erbost sie über diese Absprachen gewesen sei.\nDass sie sich in einer solchen Situation mit der Erklärung des\nKlägers, er wolle die Vereinbarung zu Hause auf seinem eigenen\nBriefpapier fixieren, zufrieden geben haben will, erscheint nicht\nlebensnah, es sei denn, die Erklärung des Klägers war sowieso nur\nunverbindlich gemeint.\n\n308\n\n \n\n309\n\nd. Die Aussage der Zeugin P. M. war zur\nBeweisfrage nicht ergiebig. Die Zeugin war bei Gesprächen der\nParteien, bei denen es um die Höhe der Pacht ging, nicht zugegen.\nSie konnte lediglich berichten, was der Beklagte zu 2.) bzw. der\nZeuge J. ihr über die angeblich mit dem Kläger getroffenen\nVereinbarungen gesagt haben. Insoweit hat sie lediglich als Zeugin\nvom Hörensagen den Parteivortrag der Beklagten wiederholt, ohne\ndass ihrer Aussage ein selbstständiger Beweiswert zukommt.\n\n310\n\ne. Auch bei einer zusammenfassenden\nWürdigung der Zeugenaussagen ist der Senat nicht zu der Überzeugung\ngelangt, dass die beiden übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J.\nund S. M. der Wahrheit entsprechen. Zusätzlich zu den bereits\naufgezeigten Kritikpunkten spricht gegen die Richtigkeit ihrer\nAussagen, dass der wirtschaftliche Hintergrund ihrer Darstellung\nnicht plausibel ist.\n\n311\n\nWenn es der Kläger nötig gehabt hätte,\nbei der Sparkasse eine höhere Pacht \"darzustellen\", um dort\nkreditwürdig zu bleiben, dann ist völlig unklar, woher das Geld für\nden Rückfluss der Pacht kommen sollte. Insbesondere ist nicht\nnachvollziehbar, wie der Kläger die mit dieser Vereinbarung einher\ngehende Verpflichtung zum Ausbau der Badmintonhalle bezahlen\nsollte. Hierfür hätte ein Kreditbedarf von ca. 1 Mill. DM\nbestanden, der nicht zu finanzieren war, da nach der Behauptung des\nBeklagten zu 2) ein Überschuss aus der Pacht vom Kläger nicht\nerzielt werden sollte.\n\n312\n\nDie Zeugen J. und S. M. haben diesen\nWiderspruch zwar scheinbar dadurch vermieden, dass sie erklärt\nhaben, der Kläger habe die höhere Pacht von 46.000,- DM auf dem\nPapier benötigt, um weitere Kredite für den versprochenen Ausbau\noberhalb des Badmintonbereichs zu erhalten. Dem steht aber die\nAufstellung des Klägers gegenüber, der substantiiert dargelegt hat,\nwie sich seine Belastungen als Pächter zusammensetzen (Anlage zum\nSchriftsatz vom 25.6.1999, Bl. 1043 d. GA.). Dabei hat er eine\nmonatliche Belastung von ca. 41.000,- DM errechnet. Die Beklagten\nbestreiten zwar die Richtigkeit dieser Aufstellung. Darauf kommt es\naber nicht entscheidend an. Selbst nach der Aufstellung, die der\nBeklagte zu 2.) zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin S. M., in\ndem bereits erwähnten Schreiben vom 6.5.1996 erstellt hatte, lagen\ndie monatlichen Belastungen des Klägers bei 31.937,50 DM (Seite 2\ndes Schreibens, Bl. 1035 d. GA.), obwohl dabei die Leistungen für\ndie Lebensversicherung des Beklagten zu 2.) und die\nGrundbesitzabgaben für das Pachtobjekt noch nicht berücksichtigt\nsind. Bei einer angeblich mündlich vereinbarten Pacht von 25.900,-\nDM führte das Pachtverhältnis daher für den Kläger zu einem\nmonatlichen Minus von mehr als 6.000,- DM, ohne dass ersichtlich\nwird, warum er sich hierauf eingelassen haben soll.\n\n313\n\nWenn der Prozessbevollmächtigte der\nBeklagten in diesem Zusammenhang im letzten Termin zur mündlichen\nVerhandlung diesen Widerspruch damit zu erklären versucht hat, es\nsei dem Kläger möglicherweise nur darum gegangen, die Verluste aus\nder Freizeitsportanlage der Beklagten steuerlich zu nutzen, ist\nauch dies nicht plausibel. Bezeichnend ist allerdings, dass der\nBeklagte zu 2.) diese Überlegung sofort aufgegriffen und behauptet\nhat, genau so sei es gewesen: der Kläger habe ihm vor der\nVertragsunterzeichnung erklärt, er brauche keine so hohe Pacht, da\ner die Verluste steuerlich geltend machen könne. Diese\nArgumentation ist steuerrechtlich nicht plausibel. Dabei verkennt\nder Senat nicht, dass Verluste aus der Verpachtung eines\nGewerbeobjektes mit positiven Einnahmen aus einem anderen\nGeschäftsbereich steuermindernd verrechnet werden können. Im\nvorliegenden Fall wäre der Kläger aber vom Finanzamt an der\ntatsächlich vereinbarten Pacht festgehalten worden (die ja auch\n\"offiziell\" bezahlt wurde), so dass er keine Verluste aus dem hier\nin Rede stehende Pachtobjekt erzielte. Dass der Kläger über\nentsprechende Kenntnisse im Steuerrecht verfügt, liegt nahe. Die\nArgumentation mit den Steuervorteilen würde überhaupt nur Sinn\nmachen, wenn die Parteien offiziell eine niedrigere Pacht\nvereinbart hätte, als tatsächlich gezahlt wurde. Das behauptet aber\nniemand; auch in den Zeugenaussagen finden sich keine Anhaltspunkte\ndafür, dass solche Argumente zur Steuerersparnis im Dezember 1995\neine Rolle gespielt haben könnten.\n\n314\n\n \n\n315\n\nSchließlich wird durch die\nZeugenaussagen auch nicht verständlich, warum die Vertragsparteien\ndie Pacht zeitlich gestaffelt haben. Eine Reduzierung der Pacht im\nersten Pachtjahr hat üblicherweise den Zweck, dem Pächter bei den\nStartschwierigkeiten zu helfen. Wenn es aber eine\nRückflussvereinbarung gab, nach der die Beklagten durchgehend nur\n25.900,- DM zahlen sollten, dann erübrigte sich eine solche\nRegelung. Wie die handschriftlichen Eintragungen in dem\nPachtvertrag zeigen, ist die Ermäßigung erst in einem späten\nStadium in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden. Warum sich\ndie Parteien eine solche Mühe gemacht haben sollen, wenn man\neinverständlich davon ausging, dass diese Regelung sowieso\nbedeutungslos war, ist nicht ersichtlich. Dieser Widerspruch kann\nauch nicht damit erklärt werden, dass die reduzierte Pacht gelten\nsollte, sobald der Kläger seiner Ausbauverpflichtung nachgekommen\nwäre. Selbst wenn er im Sommer 1996 - angeblich absprachegemäss -\nmit dem Ausbau begonnen hätte, wäre der Erweiterungsbau mit\nSicherheit nicht mehr im ersten Pachtjahr abgeschlossen worden.\n\n316\n\nIm Ergebnis hat das Landgericht daher\nzu Recht die mit der Widerklage erhobenen Feststellungsanträge\nI.2a), 2b), 3a), mit denen die Beklagten ihre Darstellung der\nmündlichen Vereinbarungen zur Pachthöhe festgestellt haben wollten,\nabgewiesen.\n\n317\n\n3. Der Kläger kann somit von den\nBeklagten die im Pachtvertrag vereinbarte Pacht verlangen. Der\nAnspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 1.) als Pächterin und\ngegen den Beklagten zu 2.), weil er im Pachtvertrag den\nVerpflichtungen der Pächterin beigetreten ist. Diese\nPachtforderungen reduzieren sich jedoch, weil die Beklagte zu 1.)\nwegen verschiedener Mängel am Pachtobjekt den Pachtzins gemindert\nhat, wobei der wesentliche Teil der Minderung berechtigt ist.\nDarüber hinaus kann die Beklagte zu 1.) auch mit einer Überzahlung\naufrechnen, die sich aus diesen Minderungsansprüchen ergibt.\nSchließlich haben auch einige der vom Beklagten zu 2.) geltend\ngemachten Gegenansprüche die Pachtforderungen des Klägers\nreduziert. Die dazu vom Beklagten zu 2.) erklärten Aufrechnungen\nhaben teilweise Erfolg.\n\n318\n\na. Soweit die Beklagte zu 1.) die\nmonatliche Pacht wegen der Undichtigkeit im Bereich der Finnischen\nSauna/Dampfsauna (die zu Feuchtigkeit auf den Squash-Plätzen führt)\nund der Undichtigkeit im Dach (die die Feuchtigkeit im Aerobic- und\nBadminton-Bereich verursacht) gemindert hat, war dies nach §§ 581\nAbs. 2, 537 BGB berechtigt. Dabei ist in voller Höhe von der\ngeltend gemachten Gebrauchsminderung von 30 % auszugehen; der\nKläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung des\nPachtgebrauchs in dieser Höhe unstreitig gestellt. Die Einholung\neines Sachverständigengutachtens ist daher nicht erforderlich.\n\n319\n\nDiese Minderungsrechte sind auch nicht gemäß §§ 581 Abs. 2, 539\nBGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte zu 1.) hat die Pachtzahlungen\nstets \"unter Vorbehalt\" überwiesen und damit ihre Mängelansprüche\ngewahrt. Hierauf hat sie sich unbeschadet des Umstandes, dass dies\nauch erfolgt sei, weil der Kläger sich nicht an die\nRückflussvereinbarung gehalten habe, stets berufen.\n\n320\n\nb. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts ist die Beklagte zu 1.) auch berechtigt, wegen der im\nGastronomiebereich fehlenden Küche den Pachtzins zu mindern.\nRichtig ist allerdings, dass nicht geklärt ist, ob die Überlassung\neiner bauordnungsrechtlich genehmigten Küche bei der Bemessung des\nPachtzinses eine Rolle gespielt hat. Der Kläger hat dies\nbestritten; den von ihm zu führenden Beweis hat er aber nicht\nerbracht. Den Nachteil der Nichtbeweisbarkeit hat er zu tragen.\nDiese Beweislastverteilung beruht darauf, dass der Inhalt des\nPachtvertrages gegen den Kläger spricht.\n\n321\n\nIm Pachtvertrag ist eine \"Küche\" in § 1\n(Pachtobjekt) ausdrücklich aufgeführt. Der Umstand, dass in § 3\n(Pachtzins) eine Differenzierung nur zwischen Spielbetrieb und\nGastronomie vorgenommen worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme,\ndass für die Küche kein Pachtzins geschuldet und daher eine\nMinderung nicht möglich sei. Mit der gleichen Begründung könnte man\nansonsten auch bei Mängeln im Bereich der Büros oder des\nGymnastikraums eine Minderung für ausgeschlossen halten, da auch\ndiese Räume in der Pachtzinsregelung nicht ausdrücklich genannt\nworden sind. Begrifflich gehört eine Küche zum Gastronomiebereich,\nso dass die urkundliche Vollständigkeitsvermutung des\nPachtvertrages dafür spricht, dass auch sie mitvermietet und bei\nder Pachtzinsbemessung berücksichtigt worden ist.\n\n322\n\nSoweit der Kläger sich für seinen\nSachvortrag, wonach die Küche bei der Festsetzung des Pachtzinses\nkeine Rolle gespielt habe, auf das Zeugnis des Architekten M.\nberufen hat, war dessen Vernehmung durch den Senat nicht ergiebig.\nDer Zeuge konnte zu den Absprachen der Parteien beim Abschluss des\nPachtvertrages keine Angaben machen, da er dabei nicht zugegen\nwar.\n\n323\n\nDie fehlende bauordnungsrechtliche\nGenehmigung der Küche stellt einen Mangel der Pachtsache dar.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Sachvortrag der\nBeklagten zur fehlenden Baugenehmigung nicht unsubstantiiert; denn\nzwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Baubehörde die Küche\nbisher nicht genehmigt hat. Die Beklagten müssen daher nicht näher\ndarlegen, warum sie nicht genehmigt wird. Da der Betrieb der Küche\naus baupolizeilichen Gründen derzeit unzulässig ist, muss man dies\nals ein bereits bei Vertragsschluss bestehendes\nöffentlich-rechtliches Gebrauchshindernis der Pachtsache ansehen,\nso dass die garantiemäßigen Haftung des Klägers für Anfangsmängel\nnach § 538 Abs. 1 Fall 1 BGB eingreift (vgl. BGH NJW 1980, 777). Im\nVertrag ist auch nicht etwa den Beklagten die Verpflichtung zur\nBeschaffung der Genehmigung auferlegt worden, so dass auch eine\nRisikoverlagerung nicht anzunehmen ist.\n\n324\n\nDie fehlenden bauordnungsrechtliche\nGenehmigung der Küche rechtfertigt lediglich eine Minderung um 25 %\nder Nettopacht für den Gastronomiebereich. Die von den Beklagten\ngeforderte Minderung um 75 % ist demgegenüber erheblich übersetzt.\nEine in dieser Höhe vorhandene Gebrauchsbeeinträchtigung ist nicht\nschlüssig dargelegt. Bei einer Squash-Halle wird der Umsatz im\nGastronomiebereich im wesentlichen bei den Getränken erzielt. Diese\nVerdienstchance wird durch die fehlende Küche nicht berührt. Soweit\nes darüber hinaus zu den Konsumgewohnheiten von Squashspielern\ngehört, Frühstück oder kleine Zwischengerichte einzunehmen, ist\nauch dies ohne eine Küche gewährleistet. Der Einsatz von\nMikrowellengeräten und eines kleinen Pizzaofens ist unstreitig\nmöglich. Unmöglich ist daher nur die Einrichtung eines\nRestaurantbetriebes. Dies ist für eine Sportanlage aber eher\nuntypisch. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1.) nach einer\nbauordnungsrechtlichen Genehmigung erst die Infrastruktur für einen\nsolchen Betrieb schaffen müsste (Kücheneinrichtung, geschultes\nPersonal, gewerberechtliche Konzession usw.). Eine mit den\nGetränken vergleichbare Verdienstspanne ist unter diesen Umständen\nnicht zu erwarten. Selbst bei einer großzügigen Gewichtung aller\nUmstände zugunsten der Beklagten kann die Minderung daher nicht\nhöher als mit 25 % veranschlagt werden.\n\n325\n\nc. Eine Minderung für die angeblich\nnicht standsicheren Bistrotische wird von den Beklagten im\nBerufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Es ist daher von dem\nVortrag des Klägers auszugehen, wonach die Bistro-Tische vom\nBeklagten zu 2.) ausgesucht worden sind, so dass er für etwaige\nMängel dieser Tische selbst verantwortlich ist.\n\n326\n\nd. Soweit die Beklagte zu 1.) die Pacht\nmindern möchte, weil der Kläger die von ihm angeblich geschuldeten\nAusbauten über den Badminton-Plätzen nicht vorgenommen habe, war\nder Kläger dazu - wie bereits festgestellt - nicht\nverpflichtet.\n\n327\n\ne. Soweit die Beklagten geltend machen,\ndie Freizeitanlage sei bauordnungsrechtlich nicht abgenommen, weil\ndie Brandschutzwand fehle bzw. sich nicht in einem ordnungsgemäßen\nZustand befinde, so dass es bisher nicht zu einer Schlussabnahme\ndurch die Stadt K. gekommen sei (Schriftsatz vom 22.7.1999, Bl.\n1088 d. GA.), steht ihnen ein Minderungsrecht nicht zu. Es kann\ndaher offen bleiben, ob die Beklagten sich auf einen solchen Mangel\nberufen können, der - wenn er vorhanden sein sollte - zu einer Zeit\nentstanden ist, als der Beklagte zu 2.) noch Bauherr war.\n\n328\n\nEine Minderung ist schon deswegen nicht\ngerechtfertigt, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, dass sie\ndurch diesen Umstand in dem Gebrauch der Pachtsache eingeschränkt\nsind. Dies ist aber Voraussetzung, um eine Minderung nach § 537\nAbs. 1 BGB vornehmen zu können. Theoretisch ist es zwar denkbar,\ndass es zu einer Nutzungsuntersagung durch die Stadt K. kommt, wenn\nsich die behaupteten Mängel bezüglich der Brandschutzmauer als wahr\nherausstellen sollten. Ein solches Risiko rechtfertigt aber noch\nnicht eine Minderung. Nach der Rechtsprechung ist dies erst dann\nder Fall, wenn ernsthaft die Gefahr einer Gewerbeuntersagung\nbesteht (OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 1356). Dafür ist aber nichts\nvorgetragen. Die Beklagten behaupten lediglich, dass die\nSchlussabnahme bisher nicht von der Stadt K. erteilt sei.\n\n329\n\nInsgesamt erweist sich daher nur eine\nMinderung von 30 % hinsichtlich des Spielbereichs und von 25 %\nbezüglich der Gastronomie als berechtigt. Der Feststellungsantrag\nzu I.3b) ist daher für 1996 nur in Höhe von 10.725,- DM (30 % von\n30.000,- DM und 25 % von 6.000,- DM zzgl. 15 % MwSt.) und für 1997\nin Höhe von 13.725,- DM (30 % von 40.000,- DM und 25 % von 6.000,-\nDM + 15 % MwSt.) berechtigt.\n\n330\n\n4. Die von den Beklagten mit der Widerklage unter II. geltend\ngemachten Gegenansprüche sind nur zum Teil begründet. Über die vom\nLandgericht zugesprochenen Ansprüche hinaus hat die Berufung nur in\ndrei weiteren Positionen Erfolg, ohne dass dadurch jedoch die\nZahlungsklage und der Räumungsanspruch zu Fall gebracht werden.\n\n331\n\nEntsprechend der Gliederung in dem landgerichtlichen Urteil ist\ndazu auszuführen:\n\n332\n\nII.1.a.), b.) Fa. S. Deutschland GmbH\n\n333\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte zu 2.)\neinen Anspruch auf Zahlung von 61.760,45 DM wegen der Lieferung von\n188 Stahlgarderobenschränken durch die Firma S. Deutschland GmbH.\nDer Beklagte zu 2.) hat diese Rechnung bezahlt, so dass die von ihm\nerklärte Aufrechnung Erfolg hat.\n\n334\n\nDer Anspruch ergibt sich aus der Freistellungsvereinbarung, so\ndass es auf das Beweisergebnis zur Vernehmung der Zeugin R. nicht\nentscheidend ankommt.\n\n335\n\n \n\n336\n\nDer Anwendung der Ziffer 3e) des\nnotariellen Vertrages steht nicht entgegen, dass diese Vereinbarung\nvom 18.12.1995 datiert, während die Rechnung der Fa. S. vom\n17.11.1995 stammt. Der Kläger hat zwar den Standpunkt vertreten,\ndass er nach dieser Vereinbarung nur solche Verbindlichkeiten\nübernehmen sollte, die nach dem 18.12.1995 fakturiert wurden. Das\nLandgericht ist dieser Auffassung aber mit überzeugenden Argumenten\nentgegengetreten. Entscheidend für die Auslegung von Verträgen ist\nnicht allein der Wortlaut, sind vielmehr auch der Zweck der\nVereinbarung, die Äußerungen der Parteien bei den Vorverhandlungen\nund das spätere Verhalten der Parteien. Insofern hat das\nLandgericht zu Recht hervorgehoben, dass am 18.12.1995 das Baukonto\ndes Beklagten zu 2.) keine Deckung mehr aufwies, so dass er de\nfacto zahlungsunfähig war und demnach ein erhebliches Interesse an\neiner Einbeziehung auch der noch offenen Rechnungen in die\nFreistellungsvereinbarung hatte. Unter Berücksichtigung dieses\nUmstandes liegt es auf der Hand, dass der Beklagte zu 2.), von dem\ndie Formulierung von Ziffer 3 e.) des Vertrages stammt, davon\nausging, dass von der Freistellungsvereinbarung auch die noch\noffenen Rechnungen erfasst sein sollten, der Schwerpunkt also auf\ndem zweiten Halbsatz der Vereinbarung \"... und stellt den Verkäufer\nvon allen Verbindlichkeiten, die den Bau betreffen, frei,\" liegen\nsollte. Dass dies der Kläger ebenso gesehen hat, zeigt sein\nVerhalten nach Abschluss des notariellen Vertrages; denn er hat\nnahezu alle in diesem Sinne \"offen stehenden\"\nBauhandwerkerrechnungen mittlerweile bezahlt. Dabei handelte es\nsich um einen Betrag von 718.223,04 DM.\n\n337\n\n \n\n338\n\nDie vom Senat durchgeführte\nBeweisaufnahme hat gegenüber dieser vom Landgericht überzeugend\nvorgenommenen Auslegung keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die\nAussagen der Zeugen M., K. und Dr. E. waren hinsichtlich des\nzeitlichen Geltungsbereiches der Freistellungsvereinbarung für den\nStandpunkt des Klägers nicht ergiebig.\n\n339\n\n \n\n340\n\n \n\n341\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts ist der Senat aber nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme der Auffassung, dass die Freistellungsklausel sich\nnicht allein auf die reinen Baukosten bezieht. Richtig ist\nallerdings, dass es sich bei den Garderobenschränken um Zubehör und\ndamit um eine Ausstattungsmaßnahme handelt. Bei einer engen\nAuslegung des Wortlauts der Freistellungsklausel werden diese\nKosten daher nicht erfasst. Eine solche restriktive Auslegung ist\naber nicht zwingend geboten. Maßgeblich ist vielmehr auch insoweit\ndie Interessenlage der Parteien. Von ausschlaggebender Bedeutung\nist dabei die Aussage des Zeugen K., der als Vertreter der\nSparkasse bei den Vertragsverhandlungen zumindest im Vorfeld\nmitgewirkt hat. Nach seiner Erinnerung sollte der Kläger alle\nKosten übernehmen, die zwingend zu tragen waren, um den Betrieb der\nHalle aufnehmen zu können. Dass dazu auch die Installation der\nGarderobenschränke gehört, liegt auf der Hand. Der Senat ordnet\ndiese Aufwendungen daher den \"Baukosten\" zu. Dass dieses\nVerständnis der Freistellungsvereinbarung richtig ist, zeigt sich\nauch daran, dass der Kläger die Rechnung der Fa. S. mit einem\nScheck bezahlen wollte, wozu es aus ungeklärten Umständen letztlich\nnicht gekommen ist. Den \"Baukosten\" zuzuordnen sind auch die\nGetränkeschankanlagen der Fa. Hö., die vom Kläger in 1996 bezahlt\nworden sind. Da der Kläger das gesamte Zubehör herausverlangt,\nerscheint es auch nicht unbillig, wenn er diese Ausstattungsstücke\nbezahlt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn diese\nGegenstände bei der Kaufpreiskalkulation eine Rolle gespielt haben;\ndas kann aber nicht sicher festgestellt werden.\n\n342\n\nII.1.b) Fa. S. Deutschland GmbH,\nProzesskosten\n\n343\n\n \n\n344\n\nDer Kläger hat dem Beklagten zu 2.) die\nProzesskosten zu ersetzen, die diesem durch die Inanspruchnahme\ndurch die Firma S. GmbH entstanden sind. Der Anspruch ergibt sich\naus §§ 284, 286 Abs. 1 BGB.\n\n345\n\n \n\n346\n\nDer Kläger befand sich mit der\nErfüllung seiner Freistellungsverpflichtung im Verzug, nachdem der\nBeklagte zu 2.) ihn mit Schreiben vom 20.6.1996 auf die drohende\nInanspruchnahme durch die Fa. S. GmbH hingewiesen hatte (B IV\n11).\n\n347\n\n \n\n348\n\nDer Beklagte zu 2.) kann die\nvollständige Freistellung der gegen ihn festgesetzten Prozesskosten\nder Fa. S. GmbH in Höhe von 5.138,50 DM verlangen. Unter dem\nGesichtspunkt der Schadensminderungspflicht kann der Gläubiger\neines Freistellungsanspruchs zwar möglicherweise gehalten sein, für\nden Schuldner in Vorlage zu treten. Auch wird man von ihm verlangen\nkönnen, dass er seinen Freistellungsanspruch an den Dritten\nabtritt. Ob dies angesichts der eingeschränkten finanziellen\nLeistungsfähigkeit des Beklagten zu 2.) auch im vorliegenden Fall\ngilt, kann dahinstehen. Denn der Beklagte zu 2.) hatte hierzu keine\nVeranlassung, da der Kläger mit Schreiben vom 22.7.1996 (B IV 12)\nmitgeteilt hatte, er habe der Fa. S. einen Scheck geschickt. Ist\naber die Erfüllung der Forderung zumindest denkbar, kann es dem\nInhaber des Freistellungsanspruchs nicht verwehrt sein, dass er der\ngegen ihn erhobenen Forderung entgegentritt.\n\n349\n\n \n\n350\n\nSoweit der Beklagte über die 5.138,50\nDM hinaus die Freistellung von Gerichtskosten in Höhe von 357,50 DM\nverlangt, ist dies nicht berechtigt, da dieser Betrag ausweislich\nder Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss (B IV 17) in den\nfestgesetzten 5.138,50 DM enthalten ist.\n\n351\n\nII.2. Innenarchitektin L.\n\n352\n\n \n\n353\n\nSoweit das Landgericht unter Hinweis\nauf eine Rechnung der Architektin L. vom 8.8.1994 die\nPrimäraufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 8.666,55 DM als\nrechtmäßig anerkannt hat, ist der Senat hieran gebunden, da der\nKläger keine Anschlussberufung eingelegt hat, obwohl der Beklagte\nzu 2.) ausweislich des Urteils des Amtsgerichts K. nur zur Zahlung\nvon 8.050,55 DM verurteilt worden ist (Anlage B IV 26).\n\n354\n\n \n\n355\n\nEine Erstattung der dem Beklagten zu\n2.) entstandenen Prozesskosten (6.434,- DM) hat das Landgericht zu\nRecht abgelehnt. Eine unmittelbare Verpflichtung aus Ziffer 3 e.)\ndes notariellen Vertrages vom 18.12.1995 besteht nicht, da es sich\nbei den Anwalts- und Gerichtskosten nicht um \"Baukosten\" im\nweitesten Sinne handelt. Der Anspruch kann auch nicht aus § 286\nAbs. 1 BGB oder positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden.\nDiese Prozesskosten waren schon vor der Freistellungsvereinbarung\nentstanden. Das amtsgerichtliche Urteil, das zu einer Verurteilung\ndes Beklagten zu 2.) in Höhe von 8.050,55 DM geführt hatte, datiert\nvom 15.8.1995. Damit waren die Prozesskosten allein vom Beklagten\nzu 2.) veranlasst, der die Forderung der Frau L. bestritten\nhatte.\n\n356\n\nII.3. s. Sportbödensysteme GmbH -\nProzesskosten\n\n357\n\n \n\n358\n\nDer Beklagte zu 2.) hat keinen Anspruch\nauf Erstattung der Prozesskosten, die ihm durch die Inanspruchnahme\ndurch die Fa. s. GmbH entstanden sind. Zwar hat der Kläger die\nHauptforderung erst am 15.8.1996 erfüllt (B IV 48). Dennoch hat er\ndie zwischenzeitlich entstandenen Prozesskosten für ein\nMahnverfahren und eine von der Fa. s. GmbH erwirkte\nBauhandwerkersicherungshypothek nicht zu tragen. Denn der Beklagte\nzu 2.) hat nicht dargelegt, wann und wie er den Kläger zur\nErfüllung dieser Rechnung gemahnt hat. Eine solche Inverzugsetzung\nist aber erforderlich, um einen Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB zu\nbegründen.\n\n359\n\n \n\n360\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch\nnichts dadurch, dass der Kläger mit Schreiben an die Fa. s. GmbH\nvom 15.3.1996 die Bezahlung der Rechnung zugesagt hatte, sobald die\nStadt K. der Übertragung des Erbrechts zugestimmt habe (B IV 39).\nEine solche Zahlungsankündigung kann eine Mahnung durch den\nFreistellungsgläubiger zwar entbehrlich machen. Im vorliegenden\nFall hat der Beklagte zu 2.) aber auf ein Mahnschreiben der Fa. s.\nGmbH vom 25.4.1996, vertreten durch Rechtsanwalt Taubenmann, die\nFälligkeit der Forderung in Frage gestellt, indem er mit Schreiben\nvom 30.4.1996 Mängelrügen vorbrachte und sich auf eine Absprache\nmit einem Mitarbeiter der Fa. s. berief (B IV 35). Eine\nVerbindlichkeit, deren Fälligkeit nicht feststeht, muss der\nFreistellungspflichtige aber nicht erfüllen. Infolgedessen hat der\nBeklagte zu 2.) die von der Fa. s. beantragte\nBauhandwerkersicherungshypothek und die damit zusammenhängenden\nProzesskosten selbst zu verantworten.\n\n361\n\nII.4a), b) Fa. s. - Freistellung\nBaukonto\n\n362\n\n \n\n363\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts hat der Beklagte zu 2.) einen Anspruch auf\nFreistellung im Zusammenhang mit der Zahlung von 80.645,79 DM an\ndie Fa. s. GmbH. Dieser Anspruch ist jedoch nur in Höhe von\n60.460,94 DM begründet.\n\n364\n\n \n\n365\n\nDabei kann dahinstehen, ob sich ein\nsolcher Anspruch unmittelbar aus einer Erklärung des Klägers vom\n30.11.1995 ergibt, als er auf der zweiten Teilrechnung der Fa. s.\nüber 80.645,79 DM handschriftlich vermerkte: \"zu Lasten Baukonto.\nAbdeckung ggfs. zu Lasten H.P. Kr.\" (B IV 51). Ob dies eine\nSchuldübernahme zugunsten des Beklagten zu 2.) oder eine bloße\nSicherungsabrede gegenüber der Stadtsparkasse K. begründen sollte,\ndie zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung von dem Baukonto des\nBeklagten zu 2.) mehr durchführen wollte, weil für die Rechnung\nüber 80.645,79 DM keine ausreichende Deckung mehr vorhanden war,\nkann offen bleiben. Letztlich kann diese Frage wohl auch nicht\nsicher beantwortet werden, denn der dazu gehörte Zeuge K. hat\nerklärt, in so klaren juristischen Kategorien habe man damals nicht\ngedacht.\n\n366\n\n \n\n367\n\nDer Freistellungsanspruch des Beklagten\nzu 2.) ergibt sich aber aus der Vereinbarung vom 18. 12.1995. Die\nAbsprachen der Parteien am 30.11. 1995 waren ein Vorgriff auf die\nzu diesem Zeitpunkt schon diskutierte Möglichkeit einer Übernahme\nder Freizeitanlage durch den Kläger. Denn dies war der Anlass für\ndie Erörterung im Beisein des Zeugen K.. Demgemäß war\nGeschäftsgrundlage für den Vertrag vom 18.12.1995, dass der\nBeklagte zu 2.) die bei der Stadtsparkasse K. durch die Überweisung\nan die Fa. s.. entstandene Verbindlichkeit nicht mehr ausgleichen\nmusste, sondern diese vom Kläger entsprechend seiner\nhandschriftlichen Erklärung vom 30.11.1995 übernommen wurde.\n\n368\n\n \n\n369\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts lässt sich der auf dem Bankkonto durch den Abfluss der\n80.645,79 DM entstandene Sollsaldo von 60.460,94 DM auch unter die\nFreistellungsvereinbarung fassen. Der Wortlaut der Klausel steht\ndem nicht entgegen. Danach sollte der Kläger \"alle\nVerbindlichkeiten übernehmen, die mit dem Bau zusammenhängen\". Um\neine Verbindlichkeit handelt es sich auch bei dem Sollsaldo auf dem\nBaukonto. Zwar sollten mit der Freistellungsvereinbarung keine\nKreditverbindlichkeiten übernommen werden (zu deren Ablösung sollte\nder Kaufpreis dienen). Aber um ein solches Kreditkonto handelt es\nsich hier aber auch nicht. Das Baukonto war bis zum 30.11.1995 auf\nGuthabenbasis geführt worden und erst nach der Haftungszusage durch\nden Kläger war die Sparkasse bereit, dem Beklagten zu 2.) insoweit\nKredit zu gewähren. Demgemäß muss die Zusage des Klägers vom\n18.12.1995, die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2.) zu\nübernehmen, die im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Baus\nstanden, auch auf dieses Baukonto erstreckt werden. Denn die damit\nbezahlte Forderung der Fa. s.. war eindeutig den Baukosten\nzuzurechnen und der Kläger hatte im Hinblick auf die geplante\nÜbernahme der Halle ein eigenes Interesse an der Bezahlung dieser\nRechnung. Andernfalls hätte er sich nicht am 30.11.1995 für die\nBezahlung stark gemacht.\n\n370\n\n \n\n371\n\nDer demnach begründete\nFreistellungsanspruch betrifft aber nicht die volle Rechnungssumme\nvon 80.645,79 DM. Bei einem Guthaben von 20.184,83 DM führte die\nÜberweisung von 80.645,79 DM zu einem Soll von 60.460,96 DM\n(Kontoauszug Nr. 40 vom 30.11.1195 der Stadtsparkasse K.). Soweit\nder Beklagte zu 2.) noch weitere Zahlungen von diesem Konto\nveranlasst hat, kann er dagegen keinen Ausgleich verlangen. Zum\neinen sind diese Zahlungen nicht zum Gegenstand einer Widerklage\ngemacht worden; ausserdem sind keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, dass auch diese Geschäftsvorfälle mit dem Kläger\nabgesprochen wurden.\n\n372\n\n \n\n373\n\nEntgegen dem Widerklageantrag zu\nII.4a.) kann der Beklagte zu 2.) keine Zahlung an sich verlangen.\nDenn er hat nicht dargelegt, dass er die Verbindlichkeit gegenüber\nder Stadtsparkasse K. erfüllt hat. Der hier bejahte Anspruch geht\nlediglich auf Freistellung von der Kreditverbindlichkeit bei der\nStadtsparkasse K.. Dies führt aber nicht zur Abweisung der\nWiderklage. Verlangt jemand Zahlung an sich und hat er lediglich\nAnspruch auf Zahlung an einen Dritten, dann ist letzteres als Minus\nin seinem Antrag enthalten (Zöller, 21. Aufl. 1999, Rdn. 4 zu § 308\nZPO unter Hinweis auf OLG Frankfurt, FamRZ 90, 49). Dieser\nAuffassung des Senats haben die Beklagten im letzten Termin zur\nmündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.\n\n374\n\nII.4b. Fa. s. Baukonto/Zinsen\n\n375\n\n \n\n376\n\nDer Beklagte zu 2.) hat gegen den\nKläger einen Anspruch auf Freistellung von Zinsen in Höhe von 15,5\n%, soweit sie für einen Betrag von 60.460,96 DM auf seinem Baukonto\nbei der Stadtsparkasse K. angefallen sind. Zahlung an sich selbst\nkann er dagegen nicht verlangen. Der Zinsanspruch teilt insoweit\ndas Schicksal des Hauptanspruchs. Da der Beklagte zu 2.)\nhinsichtlich der 60.460,96 DM lediglich Freistellung verlangen\nkann, gilt dies auch für die Nebenforderung.\n\n377\n\n \n\n378\n\nSoweit der Beklagte zu 2.) eine\nVerzinsung ab dem 1.12.1995 verlangt, ist dies nicht begründet.\n\n379\n\n \n\n380\n\nAus dem Kaufvertrag vom 18.12.1995\nergibt sich eine solche Verzinsungspflicht nicht. Insbesondere ist\ndort nicht geregelt, dass die Freistellungsverpflichtung des\nKlägers ohne weitere Voraussetzungen ab Vertragsbeginn zu verzinsen\nist. Soweit der Kläger sich gegenüber der Sparkasse zur Abdeckung\ndes Baukontos verpflichtet hat, führt auch dies weder für die Bank\nselbst noch für den Beklagten zu 2.) zu einem Zinsanspruch.\n\n381\n\n \n\n382\n\nIn Betracht kommt zwar ein Anspruch aus\nVerzug (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB). Die dafür maßgeblichen\nTatsachen sind aber nicht schlüssig vorgetragen; denn der Beklagte\nzu 2.) hat nicht dargelegt, dass er den Kläger vorprozessual\naufgefordert hat, den Sollsaldo auf dem Baukonto auszugleichen.\nSoweit die Stadtsparkasse K. den Kläger gemahnt hat, kann sich der\nBeklagte zu 2.) hierauf nicht berufen; die Verzugsfolgen der §§\n284, 286 BGB treten nur ein, wenn der Gläubiger persönlich den\nSchuldner mahnt. Inhaber des Freistellungsanspruchs ist aber der\nBeklagte zu 2.), nicht die Stadtsparkasse K.. Zumindest ist vom\nBeklagten zu 2.) nichts dafür vorgetragen, dass er seinen Anspruch\nan die finanzierende Bank abgetreten habe.\n\n383\n\n \n\n384\n\nDie Verzinsungspflicht setzt daher erst\nab Zustellung der Widerklage ein (8.9.1997), da darin eine Mahnung\nim Sinne des § 284 Abs. 1 BGB zu sehen ist (auf § 291 BGB kommt es\ninsoweit nicht an). Dass der Beklagte zu 2.) Zahlung an sich\nverlangt hat, steht der Inverzugsetzung nicht entgegen;\nentscheidend ist lediglich, dass der Kläger an seine\nLeistungspflicht erinnert worden ist. Dass die Stadtsparkasse K.\n1996 Überziehungszinsen von 15,5 % verlangte, steht aufgrund der\nBankunterlagen fest.\n\n385\n\nII.5. Erweiterung des Squash-Courts\n\n386\n\n \n\n387\n\nDas Landgericht hat den vom Beklagten\nzu 2.) geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Kosten\neiner Erweiterung bzw. Umwandlung des Squash-Centers zu Recht\nabgewiesen.\n\n388\n\n \n\n389\n\nDiese Forderungen fallen schon deswegen\nnicht unter die Freistellungsvereinbarung, weil es sich insoweit\nnicht um Bauhandwerkerrechnungen bzw. Verbindlichkeiten zur\nFertigstellung der Halle handelt, sondern um Kosten der\n(nachträglichen) Ausgestaltung der Squash-Plätze. Mit diesen\nVerbindlichkeiten musste der Kläger nicht rechnen, als er sich zur\nFreistellung des Beklagten zu 2.) in dem Kaufvertrag verpflichtete.\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass er diese\nunter einem Vorbehalt erteilten Aufträge nicht kannte. Die\nÜberlegung, die Squash-Plätze umzurüsten, waren lediglich von dem\nBeklagten zu 2.) und dem Zeugen J. angestellt worden. Dass der\nKläger hieran beteiligt gewesen wäre oder an einer solchen\nAuftragsvergabe mitgewirkt hätte, steht dagegen nicht fest. Von ihm\nzu übernehmen waren nur solche Baukosten, die erforderlich waren,\num die Halle fertig zu stellen. Dazu gehörten Aufwendungen zur\nUmrüstung der Squash-Plätze nicht, selbst wenn sie eine\nVerbesserung darstellen würden. Der Beklagte zu 2.) wäre vielmehr\nnach § 242 BGB - auch im Hinblick auf die Höhe dieser Kosten -\nverpflichtet gewesen, die Übernahme dieser Verbindlichkeiten zum\nGegenstand einer ausdrücklichen Absprache zu machen. Dies hat er\nunstreitig nicht getan. Auch der Zeuge J. hat hierüber nicht mit\ndem Kläger gesprochen.\n\n390\n\n \n\n391\n\nAuf die Beweisfrage, ob eine bestimmte\nUmsatzprognose erreicht worden ist, kommt es unter diesen Umständen\nnicht mehr an.\n\n392\n\nII.6. Fa. B.\n\n393\n\n \n\n394\n\nDer Kläger hat den von dem Beklagten zu\n2.) geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von der\nRestforderung der Firma B. aus der Rechnung vom 22.11.1996 (Nr.\n961647) in Höhe von 252.383,60 DM in der mündlichen Verhandlung vom\n11.12.1997 anerkannt, so daß das Landgericht ihn zu Recht\nentsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt hat.\n\n395\n\nII.7. (Ingenieur Sch.)\n\n396\n\n \n\n397\n\nDer Beklagte zu 2.) hat keinen Anspruch\ngegen den Kläger auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber\ndem Dipl.-Jng. Sch. aus dessen Schlußrechnung vom 4.5.1996 in Höhe\nvon 7.000,- DM zuzüglich MwSt. Dabei kann offen bleiben, ob diese\nVerbindlichkeit unter die Freistellungsverpflichtung des Klägers\nfällt. Das Landgericht hat zu Recht auf ein Schreiben des\nDipl.-Jng. Sch. hingewiesen (Anlage K 8), aus dem sich ergibt, dass\ndieser keine Ansprüche mehr geltend macht. Diesen Ausführungen der\nKammer schließt sich der Senat an. Der Beklagte zu 2.) hätte\nsubstantiiert darlegen müssen, dass er trotz des erwähnten\nSchreibens doch noch von Herrn Sch. in Anspruch genommen wird. Dazu\nhat er nichts vorgetragen.\n\n398\n\nII.8. (Fa. I.)\n\n399\n\n \n\n400\n\nDer Beklagte zu 2.) hat keinen Anspruch\ngegen den Kläger auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber\nder Firma I. in Höhe von 8.932,- DM. Zu Recht hat das Landgericht\ndarauf hingewiesen, dass es sich insoweit nicht um\nBauhandwerkerrechnungen oder Verbindlichkeiten, die mit dem Bau\nzusammenhängen, handelt. Zwar waren die Arbeiten nach dem Vortrag\ndes Beklagten zu 2.) erforderlich, um die noch nicht fertig\ngestellten Gewerke zu schützen. Anlass für die Schutzmaßnahmen\ndurch die Firma I. waren jedoch unstreitig die Eröffnungsfeiern für\ndas Squash-Center, so dass die Kosten in einem so engen\nZusammenhang mit der Nutzung durch den Pächter stehen, dass nicht\nmehr von \"Baukosten\" gesprochen werden kann.\n\n401\n\n \n\n402\n\nEin Freistellungsanspruch scheidet\nselbst dann aus, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme der Kläger alle Kosten übernehmen sollte, die\nerforderlich waren, um die Halle in Betrieb nehmen zu können. Denn\nauch dazu gehören die Kosten der Fa. I. nicht. Die Auslegung von\nTeppichen hat es zwar ermöglicht, die Halle zu einem früheren\nZeitpunkt zu eröffnen. Dennoch sind die Kosten aber erst zu einem\nZeitpunkt angefallen, als das Pachtverhältnis schon begonnen hatte.\nDemgemäß können sie auch nicht mehr unter die\nFreistellungsvereinbarung fallen. Es ist vielmehr eine Frage der\nAuslegung des Pachtvertrages, ob die eingeschränkte\nNutzungsfähigkeit zu einem Gewährleistungsanspruch gegenüber dem\nVerpächter führt. Dies ist indessen angesichts der Besonderheiten\ndes Pachtvertrages nicht der Fall. Die Eröffnung war am 9.12.1999,\nwie die Beklagten im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung\nbestätigt haben. Da im Pachtvertrag ausdrücklich der Pachtbeginn\nauf den 1.12.1995 festgelegt wurde, für den Monat Dezember 1995\naber keine Pacht zu zahlen war, können Einschränkungen der\nGebrauchsfähigkeit nicht zu einem Zahlungsanspruch der Beklagten zu\n1.) als Pächterin führen.\n\n403\n\n \n\n404\n\nSoweit der Beklagte zu 2.) schließlich\ngeltend macht, die Kosten für die Fa. I. seien nur angefallen, weil\nsich der Kläger seit vielen Monaten mit der Fertigstellung der\nHalle in Verzug befunden habe, ist auch damit ein Anspruch aus\nVerzug nicht schlüssig dargelegt. Es ist schon nicht substantiiert\ndargelegt, dass der Kläger die Fertigstellung der Halle zu einem\nbestimmten Zeitpunkt schuldete. Diese Frage kann aber letztlich\noffen bleiben, da etwaige Verpflichtungen des Klägers aus der\nBauphase durch den Abschluss des notariellen Vertrages überholt\nworden sind. Vertragliche Ansprüche aus einer nicht rechtzeitigen\nFertigstellung der Halle könnten sich daher nur aus dem\nPachtvertrag vom 18.12.1995 ergeben. Das ist jedoch nicht der\nFall.\n\n405\n\nII.9a) b) (Fa. L.)\n\n406\n\n \n\n407\n\nZu Recht hat das Landgericht einen\nBereicherungsanspruch des Beklagten zu 2.) gegen den Kläger wegen\neiner angeblichen Überzahlung vom 4.10.1995 an die Fa. L.\nverneint.\n\n408\n\n \n\n409\n\nDas Landgericht hat zutreffend darauf\nhinG.iesen, dass schon der Sachverhalt nicht nachvollziehbar\ndargelegt ist. Die Vorlage der Anlage B IV 65, in der die Firma L.\nGmbH eine Zuvielzahlung in Höhe von 21.356,38 DM für den 4. 10.1995\nbescheinigt, ist im Hinblick auf die übrigen Unterlagen nicht\nplausibel. Richtig ist allerdings, dass vom Baukonto bei der\nSparkasse K. am 4.10.1995 die Summe von 21.256,38 DM abgebucht\nwurde (Anlage B IV 2). Nicht nachvollzogen werden kann aber, dass\nes sich hierbei um eine Überzahlung gehandelt hat. Zu Recht hat das\nLandgericht bemängelt, dass das Verhältnis von Akonto-Anforderungen\nzu den geleisteten Zahlungen nicht erläutert worden ist. Denn in\nder Schlussrechnung der Fa. L. vom 4.9.1996 (B IV 66) wird die\nangebliche Überzahlung von 21.356,38 DM nicht ausgewiesen. Dieser\nAbrechnung kann lediglich entnommen werden, dass vom Beklagten zu\n2.) drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 46.570,76 DM geleistet\nsein sollen (10.000,- DM + 18.000,- DM + 18.570,76 DM). Weder diese\nEinzelbeträge noch die Gesamtsumme stimmen aber mit den Abbuchungen\nauf dem Baukonto überein; denn dort sind nach einer Aufstellung der\nStadtsparkasse K. (B VI 2), die mit den beigefügten Kontoauszügen\nübereinstimmt, Zahlungen an die Fa. L. von insgesamt 53.556,38 DM\nausG.iesen (am 14.9.1995: 11.500,- DM und am 4.10.1995: 42.056,38\nDM). Ob und wie es zu einer Abstimmung dieser Zahlungen gekommen\nist, wird auch mit der Berufung nicht dargelegt. Es ist auch nicht\nplausibel, wenn der Beklagte zu 2.) das Fehlen des Betrages von\n21.356,38 DM in der Schlussrechnung damit zu erklären versucht, der\nNettobetrag von 18.000,- DM sei aufgeführt. Zahlungen werden\ngrundsätzlich brutto und nicht abzüglich der Umsatzsteuer\nberücksichtigt. Auch die übrigen Zahlungen sind mit ihrem\nBruttobetrag in der Schlussrechnung vermerkt.\n\n410\n\n \n\n411\n\nLetztlich ist es aber nicht\nerforderlich, diese Unstimmigkeiten weiter aufzuklären. Denn dem\nBeklagten zu 2.) steht schon aus Rechtsgründen kein Anspruch aus\ndiesen Vorgängen gegen den Kläger zu. Um einen\nFreistellungsanspruch aus Ziffer 3 e) des notariellen Kaufvertrages\ngeht es hier schon deswegen nicht, weil eine Überzahlung korrigiert\nwerden soll. Insoweit käme allenfalls ein Bereicherungsanspruch in\nBetracht, dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen. Durch\ndie Zahlung am 4.10.1995 hat der Beklagte zu 2.) keine Schuld des\nKlägers erfüllt; denn dieser hat sich erst am 18.12.1995 zur\nFreistellung des Beklagten zu 2.) aus solchen Rechnungen\nverpflichtet. Denkbar wäre daher nur eine Leistung des Beklagten zu\n2.) an den Kläger zum Zeitpunkt der Schlussrechnung, als die Fa. L.\ndie angebliche Überzahlung mit dem Schlussrechnungsbetrag\nverrechnet haben soll. Einem darauf gestützten\nBereicherungsanspruch steht aber eine Auslegung des Kaufvertrages\nvom 18.12.1995 entgegen, die sich an Sinn und Zweck einer solchen\nVereinbarung orientiert. Wenn der Kläger sich in der\nFreistellungsvereinbarung verpflichtete, die noch ausstehenden\nHandwerkerrechnungen auszugleichen, dann war Geschäftsgrundlage,\ndass die bis dahin vom Beklagten zu 2.) geleisteten Zahlungen nicht\nmehr zu Lasten des Klägers korrigiert wurden. Dies gilt jedenfalls\nfür Abschlagszahlungen, die im Ergebnis nicht dazu führten, dass\nder Schlussrechnungsbetrag überschritten wurde.\n\n412\n\nII. 9c) (Fa. L. - Schlussrechnung)\n\n413\n\n \n\n414\n\nSoweit das Landgericht den Kläger im\nRahmen der Widerklage verurteilt hat, den Beklagten zu 2.) von der\nVerbindlichkeit aus der Schlussrechnung der Firma L. vom 4.9.1996\nin Höhe von 9.429,71 DM einschließlich Mehrwertsteuer\nfreizustellen, ist hiergegen keine Anschlussberufung eingelegt\nworden, so dass diese Entscheidung vom Senat nicht zu überprüfen\nist.\n\n415\n\nII.10 (G.)\n\n416\n\n \n\n417\n\nDer Kläger hat den von dem Beklagten zu\n2.) geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von der Forderung\nder Gas- und Elektrizitätswerke gemäß Rechnung vom 13.12.1996 (Nr.\n08125718) in Höhe von 1.644,90 DM in der mündlichen Verhandlung vom\n11.12.1997 anerkannt, so dass das Landgericht ihn zu Recht\nentsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt hat.\n\n418\n\nII.11. a) b) (J.)\n\n419\n\n \n\n420\n\nDer Beklagte zu 2.) hat keinen Anspruch\ngegen den Kläger auf Freistellung von Verbindlichkeiten, die er\ngegenüber dem Unternehmensberater J. eingegangen ist. Die von ihm\nerklärte Aufrechnung in Höhe von 115.000,- DM und der darüber\nhinaus geltend gemachte Freistellungsanspruch in Höhe von 488.750,-\nDM sind nicht begründet. Es kann daher offen bleiben, ob der\nBeklagte zu 2.) tatsächlich 115.000,- DM gezahlt hat oder ob der\ngezahlte Betrag niedriger ist.\n\n421\n\n \n\n422\n\nZu Recht ist das Landgericht zu dem\nErgebnis gelangt, dass die Forderungen des Unternehmensberaters J.\nnicht unter die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 3 e) des\nnotariellen Vertrages fallen. Denn bei diesen Honorarrechnungen\nhandelt es sich nicht um Bauhandwerkerrechnungen oder um sonstige\nLeistungen, die unmittelbar dem Bauvorhaben zugute gekommen\nsind.\n\n423\n\n \n\n424\n\nWie sich aus dem Beratervertrag\nzwischen dem Beklagten zu 2.) und dem Zeugen J. ergibt (B IV 68),\nwar der Unternehmensberater vorrangig beauftragt mit der Erstellung\neiner Standortanalyse und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie\nder Konfiguration und der wirtschaftlichen Betreuung des Objektes\nim ersten Betriebsjahr. Nach dem üblichen Sprachgebrauch in der\nBaubranche handelt es sich bei diesen Leistungen um den unterneh-\nmerisch-wirtschaftlichen Bereich einer Bauinvestition, nicht aber\num Baukosten. Nach dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung vom\n18.12.1995 war der Kläger nicht verpflichtet, solche Kosten der\nwirtschaftlichen Baubetreuung zu übernehmen.\n\n425\n\n \n\n426\n\nAus den Tätigkeitsberichten, die Herr\nJ. für den Beklagten zu 2.) erstellt hat (B IV 70), ergibt sich\nzwar, dass er in einem gewissen Umfang auch bei der Bauüberwachung\nund der Koordinierung von Baumaßnahmen mitgewirkt hat. Dennoch hat\ndas nunmehr geltend gemachte Honorar nur zu einem kleinen Teil\ndiese Tätigkeit zum Gegenstand. Dies ergibt sich schon daraus, dass\nnach dem Beratervertrag das Honorar bis zu 50 % gekürzt werden\nkonnte, wenn die von Herrn J. gegenüber dem Beklagten\nprognostizierten Umsatzzahlen nicht erreicht wurden. Das\nbeträchtliche Honorar rechtfertigt sich daher im Wesentlichen durch\neine solche Umsatzgarantie. Den \"Baukosten\" kann eine solche\nGarantie, die die wirtschaftlichen Risiken für die Zeit nach der\nErrichtung des Bauvorhabens absichern soll, nicht zugeordnet\nwerden.\n\n427\n\n \n\n428\n\nZu Recht hat es das Landgericht auch\nabgelehnt, einen Teilbetrag aus den von dem Zeugen J. abgerechneten\nLeistungen den Baukosten zuzuordnen. Zwar enthält seine Auflistung\neinzelne Positionen, die als Tätigkeiten der \"Bauüberwachung\" bzw.\n\"Bauplanung\" aufgefasst werden können und somit zu den\nVerbindlichkeiten aus dem Bauvorhaben gehören könnten. Diese\nTätigkeiten sind aber von der Stundenzahl her nicht konkret zu\nGewichten. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2.) noch vier weitere\nPersonen beschäftigt hat, die mit planerischen Aufgaben betraut\nwaren (E., Architekt M., Dipl.-Jng. Sch. und Dipl.-Jng. L.). Eine\nAbgrenzung der planerischen Leistungen des Zeugen J. zu diesen\nteilweise konkurrierenden Tätigkeiten ist ohne einen detaillierten\nSachvortrag zu den Arbeitsleistungen der vorgenannten Personen\nnicht möglich. Hinzu kommt, dass der Zeuge J. kein Architekt ist.\nSelbst wenn er bei der Bauüberwachung eingeschaltet war, mussten\nseine Vorschläge von anderen Personen weiter bearbeitet werden.\nSchließlich kann bei einer Schätzung auch nicht unberücksichtigt\nbleiben, dass der Beklagte zu 2.) die erste Abschlagszahlung in\nHöhe von 46.000,- DM (inkl. MwSt.) schon vor dem 18.12.1995\nbeglichen hatte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass\ndie Tätigkeit des Zeugen J. für den Baubereich schon mit dieser\nZahlung ausreichend vergütet war, so dass die\nFreistellungsvereinbarung nicht mehr zum Zuge kam.\n\n429\n\n \n\n430\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch\nnichts dadurch, dass der Senat aufgrund der Beweisaufnahme den\nsachlichen Anwendungsbereich der Freistellungsvereinbarung weiter\ngefasst hat als das Landgericht. Wie bereits bei der Rechnung der\nFa. S. GmbH (II.1.) ausgeführt, sollte der Kläger alle Leistungen\nbezahlen, die erforderlich waren, um die Aufnahme des\nHallenbetriebs zu ermöglichen. Unter diesen weit gefassten Begriff\nder Baukosten fallen die Leistungen des Herrn J. aber ebenfalls\nnicht. Es ist nicht ersichtlich, welche der von ihm zu leistenden\nTätigkeiten im November/Dezember 1995 zwingend erforderlich waren,\num den Betrieb der Halle aufnehmen zu können.\n\n431\n\n \n\n432\n\nSoweit die Beklagten in diesem\nZusammenhang eine noch weiter gehende Auslegung der\nFreistellungsvereinbarung befürworten, kann ihnen darin nicht\ngefolgt werden. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut wäre es zwar\ndenkbar, dass der Kläger alle Verbindlichkeiten, die irgendwie mit\ndem Bauvorhaben in Verbindung standen, übernehmen sollte. Dass dies\naber nicht die übereinstimmende Auffassung der Vertragsparteien\nwar, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger bei einer solch\nweiten Auslegung auch alle Kreditverbindlichkeiten des Beklagten zu\n2.) hätte übernehmen müssen, was aber nicht gewollt war, weil dazu\nbei der Kaufpreiszahlung besondere Regelungen getroffen worden\nsind. Außerdem spricht gegen diese Überlegung, dass in der\nFreistellungsvereinbarung der Bezug zu den \"Baukosten\" bzw. den\n\"Bauhandwerkerrechnungen\" hergestellt wird, so dass die\nAllgemeinkosten nicht ohne weiteres hinzugerechnet werden\nkönnen.\n\n433\n\n \n\n434\n\nHinzu kommt, dass bei einer Forderung\nin dieser Größenordnung der Beklagte zu 2.) den Kläger hätte darauf\nhinweisen müssen, dass solche Verbindlichkeiten vorhanden waren und\nzu übernehmen seien. Denn mit offenen Forderungen von einer halben\nMillion für die wirtschaftliche Baubetreuung musste der Kläger\nnicht rechnen. Eine Forderungsaufstellung lag der\nFreistellungsvereinbarung nicht zugrunde. Zwar war dem Kläger die\nTätigkeit des Zeugen J. auf der Baustelle bekannt. Aber er musste\nnicht damit rechnen, dass dieser nicht zeitnah vergütet worden war.\nAußerdem war der Zeuge J. auch als Handelsvertreter für mehrere der\nam Bau beteiligten Firmen eingeschaltet, so dass ohne einen klaren\nHinweis die Kostenübernahme vom Kläger nicht erwartet werden\nkonnte. Dass die Forderungen von Herrn J. bei den\nÜbergabeverhandlungen nicht erwähnt wurden, steht nach der Aussage\ndes Zeugen K., der damals die Verhandlungen für die Stadtsparkasse\nK. geführt hat, fest. Der Zeuge hat erklärt, dass er sich an einen\nsolch hohen Betrag erinnern würde, wenn er damals erwähnt worden\nwäre.\n\n435\n\n \n\n436\n\nSoweit der Beklagte zu 2.) schließlich\ngeltend macht, es sei ungerecht, wenn der Kläger die Halle\nübernehme, ohne auch die Leistungen des Herrn J. als des\neigentlichen Ideengebers zu vergüten, kann dem nicht gefolgt\nwerden. Denn die Umsatzgarantie wurde nicht gegenüber dem Kläger\nausgesprochen, sondern zugunsten des Beklagten zu 2.). Wenn sich\ndie Prognose bewahrheitete, profitierten die Beklagten davon;\nandernfalls stand dem Beklagten zu 2.), nicht dem Kläger, ein\nRückforderungsanspruch von bis zu 50 % zu.\n\n437\n\nII.12. a), b) (Fa. Hö.)\n\n438\n\n \n\n439\n\nOb ein Anspruch gegen den Kläger wegen\nder Prozesskosten in Höhe von 6.731,64 DM dem Grunde nach besteht,\nkann offen bleiben, da ein Schaden nicht schlüssig dargelegt ist.\nDie Firma Hö. hatte gegenüber dem Beklagten zu 2.) durch Rechnung\nvom 24.11.1995 für den Einbau der Thekenanlage 33.118,85 DM\nabgerechnet (B IV 71). Diese Verbindlichkeit hat der Kläger\nausgeglichen. Soweit der Beklagte zu 2.) in diesem Zusammenhang\nProzesskosten ersetzt verlangt, ist dies nicht nachvollziehbar, da\ner nach den von ihm vorgelegten Unterlagen noch einen Überschuss\nerwirtschaftet hat. Nachdem er durch Rechtsanwalt O. aus Münster\nnamens der Firma Hö. zur Zahlung der Rechnungssumme aufgefordert\nworden war, hat er die Abtretung seines Freistellungsanspruchs\ngegenüber dem Kläger von einer Sicherheit (an anderer Stellung in\ndem Schriftverkehr auch als \"Darlehen\" bezeichnet) der Firma Hö. in\nHöhe von 10.000,- DM abhängig gemacht. Die entsprechende\ntelefonische Absprache wurde von Rechtsanwalt O. mit Schreiben vom\n14.6.1996 bestätigt. Am 24.6.1996 wurde dann ein Scheck bei dem\nRechtsanwalt hinterlegt. Nachdem der Kläger die Rechnung bezahlt\nhatte, wurde von Rechtsanwalt O. eine Abrechnung erteilt, wobei\nnach Abzug der hier eingeklagten Kosten (Zinsen und\nRechtsverfolgungskosten) von 6.731,64 DM ein Überschuss von\n3.268,36 errechnet wurde, der absprachegemäß an den Beklagten\nausgezahlt werden sollte (Seite 2 des Schreibens vom 12.8.1996, B\nIV 78). Ob dies geschehen ist, kann offen bleiben, da der Beklagte\nzu 2.) zumindest keinen Vermögensnachteil erlitten hat.\n\n440\n\n \n\n441\n\nSoweit der Beklagte zu 2.) im letzten\nTermin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Scheck über\n10.000,- DM stamme von ihm und der Betrag sei von seinem Konto\nabgebucht worden, war der Senat nicht gehalten, den dazu als Zeugen\nbenannten Rechtsanwalt O. zu vernehmen. Aus den Urkunden ergibt\nsich, dass der Scheck von der Sparkasse Münster stammt (B IV 77)\nund auf das Konto der Firma Hö. mit der Nummer der Firma bei der\nSparkasse Münster 4300 6212 gezogen ist (Briefkopf, B IV 71 und\nuntere Scheckzeile, B IV 77). Da die Beklagten die Echtheit und\nRichtigkeit dieser von ihnen selbst eingereichten und zum\nGegenstand ihres Sachvortrags gemachten Urkunden nicht bestreiten,\nist ihr Vorbringen widersprüchlich und damit insoweit\nunbeachtlich.\n\n442\n\nII.13. (Ansprüche der M. GmbH & Co.\nKG)\n\n443\n\n \n\n444\n\nDie Berufung bleibt auch insoweit ohne\nErfolg.\n\n445\n\n \n\n446\n\na. Soweit das Landgericht festgestellt\nhat, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten zu 2.) von\netwaigen Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. M. GmbH & Co. KG\nwegen der behaupteten Schadensersatzansprüche freizustellen, hat\nder Kläger dies nicht durch eine Anschlussberufung angegriffen, so\ndass dieser Teil des landgerichtlichen Urteils vom Senat nicht zu\nüberprüfen ist.\n\n447\n\n \n\n448\n\nb. Soweit die Feststellung begehrt\nwird, dass der Kläger auch die Beklagte zu 1.) von etwaigen\nSchadensersatzansprüchen freizustellen habe, hat das Landgericht\ndie Klage zu Recht abgewiesen. Entgegen der Annahme des\nLandgerichts ist die Beklagte zu 1.) allerdings von der Firma M.\nauf Ersatz in Anspruch genommen worden, wie die von den Beklagten\nvorgelegte Klageschrift (Bl. 674 ff. d. GA.) zeigt. Mit dem\nLandgericht ist der Senat aber der Auffassung, dass ein\nFreistellungsanspruch nicht schlüssig dargelegt ist. Auf die\nnotarielle Vereinbarung vom 18.12.1995 kann sich die Beklagte zu\n1.) nicht berufen, da sie nicht Vertragspartner ist. Als\nvertragliche Vereinbarung existiert lediglich der Pachtvertrag, der\ninsoweit aber ebenfalls keine Anspruchsgrundlage hergibt. Denn es\nhandelt sich nach der vorgelegten Klageschrift um Ansprüche aus der\nBautätigkeit vor der Pachtzeit. Sie stehen daher mit der Tätigkeit\ndes Klägers als Verpächter und Inhaber des Erbrechts nicht in\nZusammenhang. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger\npersönlich für die Schäden verantwortlich sein soll. Damaliger\nBauherr war der Beklagte zu 2.). Mit der Durchführung der\nBauarbeiten war die Widerbeklagte zu 2.) beauftragt, nicht der\nKläger persönlich.\n\n449\n\n \n\n450\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung\nändert sich auch nichts dadurch, dass die Firma M. die Beklagte zu\n1.) und den Architekten M. verklagt hat. Es mag zwar sein, dass die\nFirma M. die Beklagte zu 1.) als Bauherrin ansieht. Im vorliegenden\nRechtsstreit ist aber unstreitig, dass der Beklagte zu 2.) die\nBauarbeiten in Auftrag gegeben hatte und nur er der Vertragspartner\ndes Klägers aus dem notariellen Kaufvertrag vom 18.12.1995 ist. Ein\nFreistellungsanspruch der Beklagten zu 1.) ist daher nicht\nersichtlich.\n\n451\n\n \n\n452\n\nc. Das Landgericht hat die Widerklage\nzu Recht als unzulässig behandelt, soweit die Beklagten gegenüber\nder Widerbeklagten zu 2.) festgestellt wissen wollen, dass diese\nverpflichtet ist, sie von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Fa.\nM. freizustellen. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung,\ndass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Drittwiderklage\nnicht vorliegen, da der Kläger und die Widerbeklagte zu 2.) nicht\nals Streitgenossen anzusehen sind. Insoweit wird auf die\nlandgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen (Seite 69 d.\nUA.).\n\n453\n\n \n\n454\n\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, aus\nwelchem Rechtsverhältnis sich eine Haftung der Widerbeklagten zu\n2.) gegenüber der Beklagten zu 1.) ergeben soll. Zwischen diesen\nbeiden Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Da die\nBeklagte zu 1.) während der Bauphase auch nicht Inhaberin des\nErbrechts an dem Baugrundstück war, kann die Widerbeklagte zu 2.)\nauch kein sonstiges Recht der Beklagten zu 1.) verletzt haben. Die\nDarlegung eines solchen Rechtsverhältnisses ist aber Voraussetzung\nfür die Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO).\n\n455\n\nII.14. (Fa. M.)\n\n456\n\n \n\n457\n\nSoweit das Landgericht den Kläger zur\nFreistellung des Beklagten zu 2.) von der Verbindlichkeit gegenüber\nder Fa. M. aus der Rechnung vom 17. 11.1996 in Höhe von 404,09 DM\nverurteilt hat, ist hierüber vom Senat nicht zu entscheiden, da der\nKläger keine Anschlussberufung eingelegt hat.\n\n458\n\n \n\n459\n\nEinen Anspruch des Beklagten zu 2.) auf\nErsatz der vom Prozessbevollmächtigten der Firma M. (Rechtsanwalt\nM.) vorprozessual geltend gemachten Mahnkosten (66,13 DM) hat das\nLandgericht zu Recht verneint. Dabei kann offen bleiben, ob der\nKläger von dem Beklagten zu 2.) vor der Entstehung der Mahnkosten\nrechtzeitig im Hinblick auf die Freistellungsvereinbarung in Verzug\ngesetzt worden ist. Ein Schadensersatzanspruch scheitert schon\ndaran, dass der Beklagte zu 2.) aus Gründen der\nSchadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gehalten gewesen wäre, diesen\nBagatellbetrag unmittelbar nach der ersten Mahnung zu bezahlen.\nDies gilt umso mehr, als der Kläger nicht ohne nähere Erläuterungen\nerkennen konnte, dass mit der Rechnung keine\nGewährleistungsarbeiten der Fa. M. abgerechnet werden sollten.\n\n460\n\nII.15. (Stadt K., Bauaufsichtsamt)\n\n461\n\n \n\n462\n\nDer Kläger hat den von dem Beklagten zu\n2.) geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von der Forderung\nder Stadt K. (Bauaufsichtsamt) gemäß Bescheid vom 23.11.1995 in\nHöhe von 32.364,00 DM in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.1997\nanerkannt, so dass ihn das Landgericht zu Recht entsprechend seinem\nAnerkenntnis verurteilt hat.\n\n463\n\n5. Auch unter Berücksichtigung der den\nBeklagten zustehenden Gegenansprüche ist die Zahlungsklage ist im\nErgebnis voll begründet. Dabei ist die Forderungsberechnung des\nLandgerichts im Hinblick auf die Feststellungen des Senats zu den\nzur Aufrechnung gestellten Ansprüchen an einigen Stellen\nabzuändern.\n\n464\n\na. Mit seiner Zahlungsklage hat der\nKläger die Pacht für November und Dezember 1996 (jeweils 36.900,-\nDM) und für Januar und Februar 1997 (jeweils 46.900,- DM),\ninsgesamt also 167.000,- DM geltend gemacht.\n\n465\n\nAufgrund der vom Kläger akzeptierten\nMinderung von 30 % für die Feuchtigkeitsmängel im Spielbereich\nreduziert sich die monatliche Pacht für den Spielbereich auf\n21.000,- DM für November und Dezember 1996 und auf 28.000,- DM für\nJanuar und Februar 1997. Hinsichtlich der Minderung für die\nGastronomie ist eine Kürzung um 25 % berechtigt, so dass sich die\nNettomiete auf 4.500,- DM reduziert (zzgl. MwSt.: 5.175,- DM).\nInsgesamt errechnet sich daraus ein Pachtsoll von 2 x 26.175,- DM =\n52.350,- DM und 2 x 33.175,- DM = 66.350,- DM, zusammen also DM\n118.700,- DM.\n\n466\n\nb. Von diesem Betrag ist die\nÜberzahlung für Januar bis Oktober 1996 abzuziehen: 10 x 10.725,-\nDM = 107.250,- DM. Der Auslegung des Landgerichts, dass die\nBeklagte zu 1.) diese Überzahlung zur Aufrechnung stellen will,\nsind die Beklagten in der Berufung nicht entgegengetreten. Diesen\nAnspruch haben sie zwar mit dem Widerklageantrag zu I.1. primär\nselbstständig geltend gemacht. Aus dem Vorbringen der Beklagten zu\n1.), die meint, aufgrund der Überzahlung sei die Kündigung nicht\ngerechtfertigt, folgt jedoch, dass sie die Überzahlungen auf die\nlaufenden Pachtzinsforderungen anrechnen will.\n\n467\n\nDie Pachtforderung des Klägers ist\ndarüber hinaus um einen Betrag von 8.666,45 DM für die Architektin\nL. zu kürzen, wie dies auch das Landgericht vorgenommen hat.\nAusserdem ist ein Betrag von 61.760,45 DM abzuziehen, da der Senat\ndie Gegenforderungen des Beklagten zu 2.) im Zusammenhang mit der\nBezahlung der von der Fa. S. gelieferten Garderobenschränke (II.1.)\nfür berechtigt hält. Dies führt beim Kläger zu einer Unterdeckung\nvon 58.976,90 DM (118.700,- DM ./. 107.250,- DM ./. 8.666,45 DM ./.\n61.760,45 DM), wobei die Aufrechnungen des Beklagten zu 2.) nach §\n422 Abs. 1 S. 2 BGB auch zugunsten der Beklagten zu 1.) wirken.\n\n468\n\nDiese Aufrechnungen sind auch zulässig.\nIhnen steht nicht das in § 10 Ziffer 6 des Pachtvertrages\nenthaltene Aufrechnungsverbot entgegen. Denn es ist anerkannt, dass\nselbst ein individuell vereinbartes Aufrechnungsverbot nach Treu\nund Glauben einer Aufrechnung dann nicht entgegensteht, wenn die\nGegenforderung anerkannt oder - wie hier - entscheidungsreif ist\n(vgl. BGH WM 1975, 614, 616) Darüber hinaus ist das\nAufrechnungsverbot auch nach § 11 Nr. 3 AGBG unwirksam, weil es die\nAufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten\nForderungen nicht offen hält. Dieser Nichtigkeitsgrund gilt auch im\nRahmen des § 9 AGBG ( BGH NJW 1984, 2404). Eine geltungserhaltende\nReduktion einer solchen Klausel ist nicht möglich (BGH ZIP 85, 38\nff; BGH NJW 1985, 319 ff ). Das AGB-Gesetz ist auch anwendbar. Der\nKläger hat den Vortrag der Beklagten, bei dem Pachtvertrag handele\nes sich um einseitig vom Kläger vorgegebene und in einer Vielzahl\nvon Fällen von ihm verwendeten Vertragsbestimmungen, nicht\nbestritten. Für diesen Vortrag spricht im Übrigen auch das äußere\nErscheinungsbild des Vertrages, bei dem die Parteien einige der\ndort vorgesehenen Regelungen nicht handschriftlich vervollständigt\nhaben.\n\n469\n\nc. Auch wenn damit feststeht, dass die\nvon den Beklagten erklärten Aufrechnungen dazu geführt haben, dass\ndie Pachtzinsforderungen des Klägers bis Februar 1996 vollständig\nerloschen sind, führt dies nicht zu einer Aufhebung des\nerstinstanzlichen Zahlungstitels. Zwar bleiben die von dem Kläger\nerklärten Hilfsaufrechnungen ohne Erfolg, wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat. Denn für die Auslegung der\nFreistellungsvereinbarung kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an,\nso dass der Kläger nicht die von ihm geleisteten Zahlungen von dem\nBeklagten zu 2.) zurückfordern kann.\n\n470\n\nDie Zahlungsklage hat aber Erfolg, weil\nder Kläger den Streitgegenstand seiner Zahlungsklage in zulässiger\nWeise über den ursprünglich eingeklagten Pachtrückstand hinaus\nerweitert hat. Er hat dazu in der Berufungserwiderung erklärt, dass\ner seine Zahlungsklage hilfsweise auf seine Pachtzinsansprüche für\nden Zeitraum März 1997 bis September 1998 stützen will. Dies ist so\nzu verstehen, dass er diese Pachtrückstände mit in den Prozess\neingeführt wissen will, falls seine Zahlungsklage mit den vorrangig\neingeklagten Pachtmonaten in dem erstinstanzlich zugesprochenen\nUmfang keinen Erfolg hätte.\n\n471\n\nEine solche hilfsweise Klagebegründung\nist auch in der Berufungsinstanz noch zulässig. Dabei kann offen\nbleiben, ob es sich prozessual um eine Änderung des\nStreitgegenstandes handelt, obwohl nur der Klagegrund, nicht aber\nder Klageantrag geändert wird (vgl. dazu Zöller, a.a.O., Rdn. 7,8\nzu § 263 ZPO). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine\nKlageänderung im Sinne des § 263 ZPO handelt, führt dies nicht zu\nderen Unzulässigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die\nBeklagten dieser Erweiterung zustimmen. Denn eine solche Änderung\nist nach Auffassung des Senats sachdienlich. Der vom Kläger\nzusätzlich geltend gemachte Zahlungsrückstand ist unstreitig. Die\nEinbeziehung dieser Hilfsbegründung führt daher zur endgültigen\nErledigung des Rechtsstreites. Darüber hinaus haben die Beklagten\ndiese Pachtrückstände von Anfang an ebenfalls in ihr\nVerteidigungsvorbringen mit einbezogen; denn sie haben u.a. die\nAufrechnung mit ihrem vermeintlichen Anspruch auf Erstattung der an\nden Zeugen J. gezahlten 115.000,- DM gegen die Pachtforderungen für\nMärz bis August 1997 erklärt.\n\n472\n\nd. Demgemäß sind zugunsten des Klägers\ndie offenen Pachtforderungen ab März 1997 heranzuziehen, bis die\nvom Landgericht zugesprochene Summe von 70.933,45 DM erreicht ist.\nDer mit der Widerklage zu I.1. geltend gemachte Zahlungsanspruch in\nHöhe von 79.900,- DM, der aus einer Überzahlung der Pacht von\nJanuar 1996 bis Oktober 1996 aufgrund der Rückflussvereinbarung und\nder Minderungsansprüche resultieren sollte, erweist sich dagegen\nals unbegründet.\n\n473\n\nDa die bisherige Abrechnung zu einer\nUnterdeckung zu Lasten des Klägers in Höhe von 58.976,90 DM geführt\nhat, sind insgesamt 129.910,35 DM (58.976,90 DM + 70.933,45 DM) mit\nder hilfsweise geltend gemachten Pacht aufzufüllen. Daher werden\ndie Mietrückstände für März 1997 (33.175,- DM), April 1997\n(33.175,- DM), Mai 1997 (33.175,- DM) und Juni 1997 (30.385,35 DM)\nbenötigt, um der Zahlungsklage zum Erfolg zu verhelfen.\n\n474\n\nDemgemäß kann der Kläger Zinsen auch\nerst ab dem 1.6. 1997 für 40.548,81 DM (70.933,45 DM ./. 30.385,35\nDM) und ab dem 1.7.1997 für die volle Urteilssumme von 70.933,45 DM\nverlangen, so dass das erstinstanzliche Urteil entsprechend\nabzuändern ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.\nFür die Inverzugsetzung war eine Mahnung nicht erforderlich, da die\nLeistung kalendermäßig bestimmt ist (§ 284 Abs. 2 S. 1 BGB). Im\nPachtvertrag vom 18.12.1995 war vorgesehen, dass die Pacht am Ende\ndes jeweiligen Monats zu zahlen ist.\n\n475\n\nDer Kläger ist allerdings beweisfällig\ngeblieben, soweit er einen Zinsschaden von 9,75 % geltend gemacht\nhat. Die Beklagten haben einen solchen Schaden in der\nBerufungsinstanz bestritten. Die mit der Klageschrift angekündigte\n\"Bankauskunft\" zum Nachweis einer entsprechenden Zinsbelastung ist\naber nicht vorgelegt worden. Dennoch war nicht lediglich der\ngesetzliche Zinssatz von 4 % zuzusprechen. Denn das Bestreiten der\nBeklagten mit Nichtwissen erweist sich zumindest insoweit als\nunzulässig, als die Parteien in einem anderen Zusammenhang über den\nUmfang der vom Kläger mit der Pacht abzudeckenden Zinslasten\nstreiten. Dabei sind sie sich einig, dass er Kredite von mehreren\nMillionen DM zu einem Zinssatz von 6,75 % bei der Stadtsparkasse K.\nübernommen hat. Zumindest dieser Zinssatz ist daher zuzusprechen.\nDagegen kann ein Zinssatz von 7,00 %, wie er vom Kläger in seiner\nZusammenstellung vom 25.1.1999 für das Konto .......... aufgeführt\nist (Bl. 1043 d. GA.), nicht berücksichtigt werden, da der Beklagte\nzu 2.) die Richtigkeit dieser Darstellung bestritten hat. Soweit\ndie Parteien nach dem letzen Termin zur mündlichen Verhandlung in -\ninsoweit nicht nachgelassenen - Schriftsätzen zu diesem Konto\nweiter vorgetragen haben, besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung\nder mündlichen Verhandlung.\n\n476\n\ne. Dieser Zahlungsanspruch des Klägers\nrichtet sich gegen die Beklagte zu 1.) als Pächter und gegen den\nBeklagten zu 2.) als \"Mitverpflichteten\", worin ein Schuldbeitritt\nzu sehen ist. Die beiden Beklagten haften als Gesamtschuldner.\n\n477\n\nSoweit das Landgericht dem Beklagten zu\n2.) ein Zurückbehaltungsrecht wegen mehrerer Gegenansprüche\nzuerkannt hat, führt dies nach §§ 273, 274 BGB zu einer\nVerurteilung Zug um Zug gegen Erfüllung dieser\nFreistellungsansprüche durch den Kläger. Zusätzlich zu den bereits\nvom Landgericht zuerkannten Gegenansprüchen war der Umfang dieser\nin ein Abhängigkeitsverhältnis gestellten Ansprüche zu erweitern,\nda der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten zu 2.) auch von den\nVerbindlichkeiten auf dem Baukonto bei der Stadtsparkasse K.\nfreizustellen, soweit diese mit der Bezahlung einer Rechnung der\nFa. s. in Zusammenhang stehen (II.4.a.b.). Entsprechendes gilt für\ndie Befreiung von den Prozesskosten aus dem\nKostenfestsetzungsbeschluss 22 O 279/96 LG K. (II.1.b). Der\nerst-instanzliche Zahlungstenor war daher vom Senat um diese\nPositionen zu ergänzen.\n\n478\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu\n2.) auch zu Recht dazu verurteilt, Verzugszinsen zu zahlen. Auch\ninsoweit gilt die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu\n2.). Ob es bei einem Mitverpflichteten in jedem Fall zur\nInverzugsetzung ausreicht, dass die Leistung des anderen Schuldners\nkalendermäßig bestimmt ist, kann hier offen bleiben. Als\nGeschäftsführer der Beklagten zu 1.) war dem Beklagten zu 2.)\nbekannt, dass diese keine Pacht mehr zahlte, so dass es einer\nbesonderen Mahnung bezüglich seiner Person nicht bedurfte.\n\n479\n\nAn dem Verzug des Beklagten zu 2.)\nändert sich auch nichts dadurch, dass ihm in erheblichem Umfang\nZurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB zustehen. Das Landgericht hat\nzu Recht darauf hingewiesen, dass allein das Bestehen eines\nZurückbehaltungsrechts noch nicht den Verzug ausschliesst (BGH WM\n1971, 1020, 1021). Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner\nvor Eintritt des Verzuges das Zurückbehaltungsrecht geltend macht\nhat (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 12 zu § 284 BGB). Der Beklagte\nzu 2.) behauptet dies zwar unter Vorlage eines Schreibens vom\n29.11.1996 (Bl. 1102 d. GA.). Dies reicht aber nicht aus. Abgesehen\ndavon, dass als Absender dieses Schreibens die Beklagte zu 1.)\naufgeführt ist, steht nicht fest, dass dieser Brief den Kläger auch\nerreicht hat. In seiner Parteivernehmung hat er den Zugang des\nSchreibens verneint. Letztlich kommt es hierauf aber nicht einmal\nentscheidend an, da in diesem Schreiben nur ganz allgemein auf die\nFreistellungsvereinbarung Bezug genommen wird, ohne im Detail\nmitzuteilen, hinsichtlich welcher Freistellungsansprüche ein\nZurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll. Ein solcher allgemeiner\nVorbehalt reicht nicht aus, den Eintritt des Verzuges\nauszuschliessen.\n\n480\n\n \n\n481\n\nAuch die mit der Widerklage geltend\ngemachten Gegenansprüche haben den Verzug nicht beeinflusst. Zu\nRecht weist das Landgericht darauf hin, dass bei einem einmal\neingetretenen Verzug die Berufung auf ein Zurückbehaltungrecht\nnicht ausreicht, um den Verzug zu beenden (Palandt-Heinrichs,\na.a.O., Rdn. 12 zu § 284 BGB). Hinsichtlich der Zinsforderung ist\nder Verzug am 1.6. bzw. 1.7.1997 eingetreten (s.o.). Die Widerklage\nwurde dagegen dem Kläger erst am 8.9.1997 zugestellt.\n\n482\n\nII.\n\n483\n\nDer Kläger kann von der Beklagten zu\n1.) die Räumung des Pachtobjektes verlangen. Der Räumungsanspruch\nergibt sich aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB. Danach hat der\nPächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses die gepachtete Sache\nan den Verpächter herauszugeben. Im vorliegenden Fall ist der\nPachtvertrag vom 18.12.1995 durch eine außerordentliche Kündigung\nbeendet worden. Der Kündigungsgrund ergibt sich daraus, dass die\nBeklagte zu 1.) mit der Bezahlung der Pacht erheblich in Rückstand\ngeraten ist. Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher\nKündigungsgrund schon bei der ersten Kündigung vom 14.1.1997\nvorhanden war. Es kann auch dahinstehen, ob in der Klageerhebung\nmateriellrechtlich eine Kündigungserklärung zu sehen ist, wie dies\ndas Landgericht angenommen hat (vgl. dazu BGH ZMR 1997, 280). Zu\neiner wirksamen Beendigung des Pachtvertrages ist es jedenfalls\ndurch die vom Kläger am 8. 9.1998 ausgesprochene Kündigung\ngekommen.\n\n484\n\nDie vom Kläger mit Schreiben vom\n8.9.1998 erklärte Kündigung ist der Beklagten zu 1.) unbestritten\nzugegangen; dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorgelegten\nRückschein (Bl. 778 d. GA.). Das Kündigungsrecht ergibt sich aus §\n5 des Pachtvertrages und aus § 554 Abs. 1 BGB; danach kann der\nPächter fristlos kündigen, wenn der Pächter mit mehr als zwei\nMonatsraten in Verzug ist. Dies war am 8.9.1998 der Fall.\n\n485\n\n1. Die Beklagte zu 1.) hatte am\n8.9.1998 insgesamt 22 Monate lang keine Pacht gezahlt. Ohne\nBerücksichtigung der Minderungsrechte und der zur Aufrechnung\ngestellten Gegenforderungen betrug der Pachtrückstand daher zum\nZeitpunkt der Kündigung 1.011.800,- DM (2 x 36.900,- DM und 20 x\n46.900.- DM).\n\n486\n\nHiervon sind die berechtigten\nMinderungen abzuziehen, so dass ein Betrag von 715.850,00 DM übrig\nbleibt:\n\n487\n\n1.011.800,00 DM\n\n488\n\n \n\n489\n\n30 % von 30.000,- DM = x 2 = -\n18.000,00 DM\n\n490\n\n \n\n491\n\n30 % von 40.000,- DM = x 20 = -\n240.000,00 DM\n\n492\n\n \n\n493\n\n25 % von 6.000,- DM + 15 % x 22 = -\n37.950,00 DM\n\n494\n\n---------------\n\n495\n\n715.850,00 DM\n\n496\n\n=============\n\n497\n\nAußerdem ist die Überzahlung von Januar\nbis Oktober 1996 aufgrund der vorbehaltenen Minderungsrechte\nabzuziehen:\n\n498\n\n715.850,00 DM\n\n499\n\n \n\n500\n\n30 % von 30.000,- DM x 10 = - 90.000,00\nDM\n\n501\n\n \n\n502\n\n25 % von 6.000,- DM + 15 % x 10 = -\n17.250,00 DM\n\n503\n\n---------------\n\n504\n\n608.600,00 DM\n\n505\n\n=============\n\n506\n\nSchließlich hat der Beklagte zu 2.)\nerfolgreich mit Gegenansprüchen aufgerechnet, so dass sich\nletztlich ein Pachtsoll von 538.789,00 DM für den Zeitpunkt der\nKündigung errechnet:\n\n507\n\n \n\n508\n\n608.600.00 DM\n\n509\n\n \n\n510\n\n- 61.760,45 DM Fa. S. GmbH\n\n511\n\n \n\n512\n\n- 8.050,55 DM Ing. L.\n\n513\n\n \n\n514\n\n--------------\n\n515\n\n \n\n516\n\n538.789,00 DM\n\n517\n\n \n\n518\n\n==============\n\n519\n\n2. Mit der Zahlung dieses Betrages war\ndie Beklagte zu 1.) zum Zeitpunkt der Kündigung (8.9.1998) in\nVerzug.\n\n520\n\na. Eine besondere Mahnung war für die\nInverzugsezung nicht erforderlich, da die Pachtzahlungen\nkalendermäßig bestimmt waren (§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach § 3 des\nPachtvertrages war die Pacht jeweils am Monatsende an den Kläger zu\nüberweisen.\n\n521\n\nb. Die dem Beklagten zu 2.) zustehenden\nZurückbehaltungsrechte aus der Freistellungsvereinbarung in dem\nnotariellen Übertragungsvertrag vom 18.12.1995 haben den Verzug\nnicht beeinflusst.\n\n522\n\nRichtig ist allerdings, dass der\nPächter nicht in Verzug gerät, wenn ihm entsprechende Gegenrechte\nzustehen und er diese vor dem Eintritt des Verzuges gegenüber dem\nVerpächter geltend macht. Dies kommt hier - anders als bei dem\nZahlungsanspruch - zumindest deswegen in Betracht, weil es\nhinsichtlich der Kündigung um den Verzug mit Pachtraten geht, die\nnach der Erhebung der Widerklage fällig geworden sind. Unerheblich\nist auch, dass der Pachtvertrag die Geltendmachung von\nZurückbehaltungsrechten ausschließt; diese Regelung ist nach § 11\nNr. 2 b) AGBG unwirksam. Ob dies auch im Rahmen des § 9 AGBG gilt,\nkann offen bleiben, da für die Kaufmannseigenschaft des Klägers\nnichts dargetan ist.\n\n523\n\nIm vorliegenden Fall führen die\nFreistellungsansprüche aus der notariellen Vereinbarung aber\ndeswegen nicht zu einem Ausschluss des Verzuges, weil der Beklagten\nzu 1.) kein eigenständiges Zurückbehaltungsrecht zusteht und sie\nsich auch nicht auf die Rechte des Beklagten zu 2.) berufen\nkann.\n\n524\n\nNach § 273 BGB kann ein\nZurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wer Inhaber des\nGegenanspruchs ist. Da die Beklagte zu 1.) nicht an dem Kaufvertrag\nvom 18. 12.1995 beteiligt war, stehen ihr hinsichtlich der dort\nvereinbarten Freistellung des Beklagten zu 2.) keine eigenen\nAnsprüche zu.\n\n525\n\nDie Beklagte zu 1.) kann sich auch\nnicht auf ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu 2.) berufen.\nZwar ist davon auszugehen, dass dieser einer Inanspruchnahme aus\ndem Pachtvertrag durch den Kläger mit seinen Gegenansprüchen aus\ndem Kaufvertrag entgegentreten kann. Die in § 273 BGB geforderte\nKonnexität von Anspruch und Gegenanspruch ist gegeben, obwohl die\nbeiden Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen\nherrühren. Pachtvertrag und Kaufvertrag stehen in einem so engen\nzeitlichen und wirtschaftlichen Verhältnis, dass die Konnexität\nnicht verneint werden kann. Auf den Verzug der Beklagten zu 1.) mit\nder Pachtzahlung hat das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu 2.)\naber keinen Einfluss, da nach § 425 Abs. 1 BGB ein solches Recht im\nRegelfall nicht zugunsten des anderen Gesamtschuldners wirkt. Dass\ndie Beklagten Gesamtschuldner sind, ergibt sich schon daraus, dass\nsie den Pachtvertrag gemeinsam unterzeichnet haben.\n\n526\n\nVon dem Grundsatz der Einzelwirkung\nmacht § 425 Abs. 1 BGB zwar eine Ausnahme, wenn sich aus dem\nRechtsverhältnis ergibt, dass die Vertragsparteien eine\nGesamtwirkung gewollt haben (\"soweit sich nicht aus dem\nSchuldverhältnis ein anderes ergibt\"). Auf einen solchen\nAusnahmefall können die Beklagten sich aber nicht mit Erfolg\nberufen (insoweit hält der Senat an seiner in dem Hinweisbeschluss\nvom 15.12.1998 vertretenen Rechtsauffassung nicht fest). Aus dem\nPachtvertrag ergibt sich vielmehr, dass eine solche Gesamtwirkung\ngerade ausgeschlossen sein sollte.\n\n527\n\nMaßgeblich für die Beantwortung der\nFrage, ob eine Gesamtwirkung oder eine Einzelwirkung vorliegt, ist\nausschliesslich das Rechtsverhältnis, das die Gesamtschuld\nbegründet. Unerheblich ist dagegen, in welchem Verhältnis dieser\nVertrag zu anderen Verträgen steht. Das Merkmal der Konnexität ist\nnur bedeutsam als Voraussetzung eines Zurückbehaltungsrechts nach §\n273 BGB, während hier nach § 425 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, ob\ndas einem Gesamtschuldner zustehende Zurückbehaltungsrecht auch von\ndem anderen Gesamtschuldner mit Erfolg geltend gemacht werden\nkann.\n\n528\n\nDabei kann offen bleiben, ob von einer\nGesamtwirkung auszugehen wäre, wenn es sich bei den beiden\nGesamtschuldnern um gemeinsame Pächter des Pachtobjektes gehandelt\nhätte. Pächterin ist aber lediglich die Beklagte zu 1.); demgemäß\nrichtet sich die Räumungsklage auch nur gegen sie. Aus dem Wortlaut\nvon § 10 Ziffer 10 des Pachtvertrages folgt, dass der Beklagte zu\n2.) lediglich einer fremden Schuld beigetreten ist. Demgemäß hat er\nauch nur die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1.) übernommen,\nnicht aber auch deren Rechte aus dem Pachtvertrag. Der Sinn eines\nSchuldbeitritts besteht ausschließlich darin, die Rechtsstellung\ndes Gläubigers (hier des Klägers) zu stärken; dem würde es aber\nwidersprechen, wenn dem Hauptschuldner durch den Schuldbeitritt\nzusätzliche Rechte erwachsen, indem er nunmehr auch die\nZurückbehaltungsrechte des Beitretenden aus einem anderen\nRechtsverhältnis geltend machen könnte.\n\n529\n\nc. Dem Verzug der Beklagten zu 1.)\nsteht auch nicht entgegen, dass ihr in einem beträchtlichen Umfang\nMinderungsansprüche zuerkannt worden sind. Richtig ist allerdings,\ndass sie als Pächterin nach § 536 BGB einen Anspruch auf\nHerstellung des vertragsgemäßen Zustands gegen den Kläger hat, so\ndass ihr insoweit ein über das Minderungsrecht hinausgehendes\nZurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zustehen könnte. Nach\nherrschender Meinung kann ein solches Recht zusätzlich zur\nangemessenen Minderung nach § 537 BGB geltend gemacht werden (BGHZ\n84, 42; Palandt-Putzo, a.a.O. Rdn. 5 zu § 537 BGB; Wolf/Eckert,\nHandbuch des G.erblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl.\n1995, Rdn. 274), wobei der Verzug auch dann verhindert wird, wenn\nsich der Pächter/Mieter auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 320\nBGB nicht ausdrücklich beruft (Palandt-Hein-richs, a.a.O., Rdn. 12\nzu § 284 BGB).\n\n530\n\nDie Beklagte zu 1.) hat dieses\nZurückbehaltungsrecht aber verloren, weil sie den Pachtvertrag\nwegen arglistiger Täuschung angefochten und damit zu erkennen\ngegeben hat, dass sie an der Fortführung des Pachtverhältnisses\nkein Interesse mehr hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt\nentschieden, dass der Schuldner sich nicht auf die Einrede des §\n320 BGB berufen kann, wenn er seinerseits an dem Vertrag nicht\nfesthalten will (BGHZ 50, 177; NJW 1989, 3222, 3224). Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn er seinerseits den Mietvertrag fristlos\nkündigt, wobei unerheblich ist, ob die Kündigung berechtigt ist\noder nicht (BGH NJW 1982, 874, 875). Nach Auffassung des Senats\nmüssen diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Pächter - wie\nhier - wiederholt den Pachtvertrag nach § 123 BGB anficht. Wie bei\nder Kündigung gibt der Pächter durch die Anfechtung zu erkennen,\ndass er an dem Bestehen des Pachtverhältnisses kein Interesse mehr\nhat. Die eigene Vertragstreue ist aber Voraussetzung für die\nGeltendmachung des Zurückbehaltungsrechts (vgl. Palandt-Heinrichs,\na.a.O., Rdn. 6 zu § 320 BGB).\n\n531\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden,\ndass die Anfechtungen im vorliegenden Fall auch prozesstaktischer\nNatur seien und die übrigen Widerklageanträge erkennen lassen\nwürden, dass die Beklagten sich nicht unter allen Umständen von dem\nPachtvertrag lossagen wollten. Dagegen spricht nicht nur, dass die\nAnfechtung nach § 123 BGB zu den Gestaltungsrechten gehört, die -\nwie das Kündigungsrecht in den Dauerschuldverhältnissen -\nbedingungsfeindlich und daher einer \"taktischen\" Verwendung nicht\nzugänglich sind. Der Senat geht darüber hinaus nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme davon aus, dass die Beklagten zu den\nmaßgeblichen Bedingungen des Pachtvertrages, wozu die Verpflichtung\nzur Zahlung einer monatlichen Pacht von 46.900,- DM (nach Behebung\nder Mängel) gehören würde, nicht mehr willens wären, an dem Vertrag\nfestzuhalten. Denn die Beklagten haben durchgehend vorgetragen,\ndass eine solche Pacht bei dem derzeitigen Ausbauzustand der Halle\nnicht zu erwirtschaften sei.\n\n532\n\n \n\n533\n\nIm Übrigen würde, selbst wenn man der\nBeklagten zu 1.) ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB\nzubilligen würde, dies noch nicht dazu führen, dass der Pächter bei\neinem festgestellten Mangel ohne weiteres die gesamte Pacht\nzurückbehalten kann. Auch wenn man berücksichtigt, dass dem\nMieter/Pächter ein Druckmittel zur Verfügung stehen muss, so dass\ner einen über die Minderung der Pacht hinausgehenden Betrag\nzurückhalten darf, ist es jedenfalls nicht angängig, dafür mehr als\ndas Doppelte der Minderungssumme anzusetzen (vgl. Fischer, ZMR\n1994, 309, 312). Die Rechtsprechung in Bausachen, die das Dreifache\nder Mängelbeseitigungskosten für gerechtfertigt hält, darf nicht\nschematisch auf Mietverhältnisse übertragen werden. Die Ausübung\ndes Zurückbehaltungsrechts steht unter dem Gebot von Treu und\nGlauben (§ 320 Abs. 2 BGB), wobei einerseits dem Mieter ein\nangemessenes Druckmittel zur Verfügung stehen muss, andererseits\naber auch die Opfergrenze beim Vermieter nicht überschritten werden\ndarf. Soweit es um die Durchsetzung eines Anspruchs auf Beseitigung\nvon Bagatellmängeln geht, wird man das Zurückbehaltungsrecht mit\neinem Mehrfachen der Mängelbeseitigungskosten zu bemessen haben,\nwährend hier durch die dreißigprozentige Minderung der Pacht\nbereits ein erheblicher Druck erzeugt wird. Bei dieser Ausgangslage\nhält der Senat den Einbehalt von mehr als dem Doppelten der\nMinderung für nicht zulässig, zumal auch nach Auffassung des\nBundesgerichtshofs das Zwei- bis Dreifache als angemessen anzusehen\nist und insoweit die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle\nspielen (BGH NJW 1992, 1632, 1633).\n\n534\n\nSelbst wenn man daher mit Rücksicht auf\nein etwaiges Zurückbehaltungsrecht die Abzüge für die Minderung von\ndem bis zur Kündigung aufgelaufenen Pachtsoll verdoppelt, ändert\nsich dadurch an dem Kündigungsrecht des Klägers nichts, da sich die\nBeklagte zu 1.) dann immer noch mit einem erheblichen Teil der\nPacht in Verzug befindet:\n\n535\n\n \n\n536\n\n \n\n537\n\nPachtsoll ohne § 320 BGB: 538.789,00\nDM\n\n538\n\n \n\n539\n\n \n\n540\n\ndoppelte Minderung 1996: - 18.000,-\nDM\n\n541\n\n \n\n542\n\n \n\n543\n\ndoppelte Minderung 1997/98 - 240.000,-\nDM\n\n544\n\n \n\n545\n\n \n\n546\n\ndoppelte Minderung Küche - 37.950,-\nDM\n\n547\n\n \n\n548\n\n \n\n549\n\n---------------\n\n550\n\n \n\n551\n\n \n\n552\n\nOffene Pacht: 242.839,- DM\n\n553\n\n=============\n\n554\n\nStellt man dagegen für die Bemessung\ndes Zurückbehaltungsrechts alleine auf die Sanierungskosten ab,\ndann führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.\nDie Beklagten haben die Kosten der Sanierung der\nFeuchtigkeitsmängel unter Vorlage eines Angebots der Fa. S. auf\n131.000,- DM beziffert (B III 1, Bl. 65 d. GA.). Für die Behebung\nder Mängel im Küchenbereich sind lediglich die Kosten für die\nEinholung der Baugenehmigung zu veranschlagen, die insoweit nicht\nins Gewicht fallen. Die Einbehalte für die Mängel betragen aber\neinschließlich einer \"doppelten\" Minderung mehr als 500.000,- DM,\nso dass der dreifache Betrag der Sanierungskosten zum Zeitpunkt der\nKündigung erheblich überschritten war.\n\n555\n\nd. Die Beklagte zu 1.) hat den Verzug\nmit der Pacht auch zu verantworten. Zwar kommt der Schuldner nach §\n285 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines\nUmstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n556\n\nAuf eine mangelnde finanzielle\nLeistungsfähigkeit kann die Beklagte zu 1.) sich nicht berufen. Der\nVerzug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schuldner kein\nGeld zur Erfüllung seiner Schulden hat (Palandt- Heinrichs, a.a.O.\nRdn. 1 zu § 285 BGB; Rd. 4 zu § 279 BGB).\n\n557\n\nOb etwas anderes gilt, wenn der\nGläubiger vorwerfbar die Illiquidität des Schuldners herbeiführt,\nkann hier offen bleiben. Die diesbezüglichen Vorwürfe gegen den\nKläger, er habe den Beklagten zu 2.) \"finanziell aushungern\"\nwollen, sind nicht erheblich. Maßgeblich ist allein die\nLeistungsfähigkeit der Beklagten zu 1.); die teilweise\nNichterfüllung der Freistellungsvereinbarung betrifft aber nur den\nBeklagten zu 2.). Zwar macht dieser geltend, er könne die\nVerbindlichkeiten, für die der Kläger die Freistellung übernommen\nhat, nur dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Kapital bei\nder Beklagten zu 1.) abziehe. Zu Recht hat das Landgericht aber\nbereits darauf hingewiesen, dass dadurch ein Liquiditätsengpass der\nPächterin nicht dargelegt ist, da die Beklagten diese\nVerbindlichkeiten weitgehend nicht erfüllt haben. (Soweit es im\nEinzelfall zu Zahlungen gekommen ist, wurde dies durch Aufrechnung\ngegenüber der Pacht berücksichtigt.)\n\n558\n\nSoweit die finanzielle Situation der\nBeklagten zu 1.) im Antrag zur Einstellung der Zwangsvollstreckung\nvom 10.8.1998 (Bl. 690 ff. d. GA.) dargestellt wurde, ergeben sich\nzwar Hinweise auf eine nicht unerhebliche Zinslast von monatlich\nca. 11.000,- DM. Dabei handelt es sich aber um Altschulden aus der\nZeit vor dem Abschluss des Pachtvertrages, so dass ein vorwerfbares\nVerhalten des Klägers für die Zeit nach dem Abschluss des\nPachtvertrages nicht ersichtlich ist.\n\n559\n\nEine Verschulden des Klägers ist auch\nnicht schlüssig dargelegt, soweit die Beklagten im Hinblick auf\ndiese Zinslast den Vorwurf erheben, dass diese Verbindlichkeiten\naus Bauverzögerungen stammen sollen. Es werden schon nicht die\nvertraglichen Grundlagen dargelegt, aus denen sich ergeben soll,\ndass der Kläger rechtlich dafür einzustehen hatte, dass das\nBauvorhaben zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt sein\nmusste. Die bloße Ankündigung, eine solche Halle in drei Monaten\nerrichten zu können, führt noch nicht zu einer Haftung für\nBauverzögerungen, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger eine\nsolche Erklärung abgegeben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich,\nwarum es der Kläger zu verantworten haben soll, wenn die Beklagte\nzu 1.) während der Bauphase Gehälter, Kfz-Kosten und Bürokosten zu\ntragen hat, die mit den Baukosten in keinem unmittelbaren\nZusammenhang stehen. Solche Allgemeinkosten wären selbst dann nicht\nerstattungsfähig, wenn der Kläger für die Bauverzögerungen nach\nWerkvertragsrecht schadensersatzpflichtig wäre. Im Übrigen ist der\nVortrag der Beklagten zu 1.), die Kunden seien während der Bauphase\nweiter zu betreuen gewesen, bei dem Neubau einer Halle, die dazu\ndient, Squash und Badminton zu spielen, nicht nachvollziehbar.\n\n560\n\nUnerheblich ist auch, dass die\nLiquidität der Beklagten zu 1.) durch die Mängel des Pachtobjektes\nherabgesetzt war. Dieser Umstand ist durch die zugebilligten\nMinderungsquoten angemessen berücksichtigt. Dabei verkennt der\nSenat nicht, dass die Beklagte zu 1.) mit Schriftsatz vom 17.6.1999\nvorträgt, dass in beträchtlichem Umfang Kunden wegen dieser\nFeuchtigkeitsmängel gekündigt haben (Bl. 1009 ff.). Dem war jedoch\nnicht weiter nachzugehen. Auch wenn hierfür manches sprechen mag\nund selbst wenn der geltend gemachte Umsatzverlust nicht auch auf\nandere Gründe zurückzuführen ist (z.B. geändertes Freizeitverhalten\nder Kunden), sind die dadurch bedingten Engpässe durch die\nMinderungsbeträge ausreichend berücksichtigt. Denn der neue Vortrag\nder Beklagten betrifft weitgehend Zeiträume nach der Kündigung vom\n8.9.1998, so dass er weitgehend unerheblich ist. Der Senat brauchte\ndaher auch nicht dem Vorwurf des Klägers nachgehen, der Beklagte zu\n2.) verhindere die Behebung der Mängel und sei gegenüber Herrn\nDipl.-Jng. Sch. sogar handgreiflich geworden, wie dieser in seinem\nSchreiben vom 18.1.1999 behauptet (Bl. 1041).\n\n561\n\nSchliesslich ist der Verzug mit der\nPachtzahlung auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Beklagte zu\n1.) sich aufgrund rechtlicher Beratung für berechtigt gehalten\nhaben könnte, die Pachtzahlungen einzustellen. Soweit die\nRechtsprechung in Mietsachen dem Mieter im Einzelfall einen\nRechtsirrtum zugebilligt hat, der den Verzug ausschliessen soll,\nkommt es hierauf nicht an. Zum Zeitpunkt der Kündigung vom 8.9.1998\nlag der Beklagten zu 1.) das sorgfältig begründete Urteil des\nLandgerichts K. vor. Damit hatte sie ausreichend Anlass, für eine\nZahlung der aufgelaufenen Rückstände zu sorgen. Ihre totale\nVerweigerung beruht letztlich auch nicht auf Wahrnehmung\nirrtümlicher Pächterrechte, sondern auf der Vorstellung, sich durch\nAnfechtung der beiden Verträge vom 18.12.1995 von der\nZahlungspflicht befreien zu können. Wenn die Beklagten bereit\ngewesen wären, sich hinsichtlich des Pachtvertrags vertragskonform\nzu verhalten, dann hätte sie zumindest Teilzahlungen auf die\nrückständige Pacht erbringen müssen.\n\n562\n\ne. Der Räumungsanspruch des Klägers\nbezieht sich auf alle Gegenstände, die in dem Tenor des\nlandgerichtlichen Urteils aufgeführt sind. Mit den vom Kläger in\nerster Instanz vorgenommenen Präzisierungen erweist sich der\nRäumungstitel auch als hinreichend bestimmt, so dass der\nKlageantrag nicht als unzulässig angesehen werden kann.\n\n563\n\nZu Recht hat das Landgericht die\nBeklagte zu 1.) zur Herausgabe des Inventars verurteilt, nachdem\nder Kläger die Positionen Nr. 3, 7, 8, 10, 11 und 19 aus seinem\nursprünglichen Antrag herausgenommen hat. Soweit das Landgericht\nhinsichtlich eines Tisches und 8 Stühlen (Büro II) einen\nHerausgabeanspruch abgelehnt hat, weil es vom dem Alleineigentum\ndes Beklagten zu 2) ausgegangen ist, hat der Kläger keine\nAnschlussberufung eingelegt, so dass diese Entscheidung vom Senat\nnicht zu überprüfen ist. Die jetzt noch im Tenor aufgeführten\nGegenstände sind hinreichend bestimmt, so dass der Räumungsantrag\nnicht teilweise unzulässig ist. Die Anforderungen an die\nBestimmtheit eines Herausgabeantrags dürfen nicht überspannt\nwerden, da ansonsten die Durchsetzung berechtigter Ansprüche\nvereitelt würde. Dies gilt für die im Antrag bezeichnete \"Technik\",\ndie anhand der Inventarliste individualisierbar ist\n(Kommunikationsanlage, Mikrofon und Lautsprecher).\n\n564\n\nAuch die herausverlangten\nParkplatzflächen sind im Urteilstenor hinreichend bestimmt. Das\nLandgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine\nKonkretisierung der herauszugebenden Flächen in der Vollstreckung\nanhand von Grundbuchauszügen ohne weiteres möglich ist. Bei den\nAnforderungen an die Bestimmtheit eines Räumungstitels ist zu\nberücksichtigen, dass bei Parkflächen eine \"Herausgabe\" sowieso nur\nin einem sehr beschränkten Umfang zu vollstrecken ist. Demgemäss\ndürfen an die Bestimmtheit eines solchen Titels - anders als bei\nder Herausgabe beweglicher Sachen - auch keine übertriebenen\nAnforderungen gestellt werden.\n\n565\n\nIII.\n\n566\n\nDie von dem Beklagten zu 2.) erhobene\nWiderklage gegen die Widerbeklagte zu 2.) auf Erteilung einer\nprüfbaren Schlussrechnung (III. 1a) hat das Landgericht zu Recht\nals unzulässig zurückgewiesen. Denn insoweit wird ein Klagegrund in\nden Rechtsstreit einbezogen, der keinen Zusammenhang mit dem\nProzessstoff aufweist.\n\n567\n\nDa in § 33 ZPO nur der Gegenangriff\neines Beklagten zugelassen wird, hält die höchstrichterliche\nRechtsprechung, der sich der Senat anschließt, eine Widerklage, die\nausschließlich gegen bisher unbeteiligte Dritte erhoben wird, für\nunzulässig (BGH NJW 1971, 466; NJW 1993, 2120). Dieser Grundsatz\nist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da der Beklagte zu 2.)\nnur von der Drittwiderbeklagten zu 2.), nicht aber auch vom Kläger\neine Schlussrechnung verlangt.\n\n568\n\nVon diesem Grundsatz ist auch nicht\ndeswegen eine Ausnahme zu machen, weil der Beklagte zu 2.) einen\nFreistellungsanspruch gegen den Kläger hätte, falls sich bei der\nSchlussrechnung eine Restzahlungspflicht gegenüber der\nDrittwiderbeklagten ergeben würde. Abgesehen davon, dass diese\nÜberlegungen nur theoretischer Natur sind, da der Beklagte zu 2.)\nmehrfach vorgetragen hat, dass er mit Sicherheit einen\nRückzahlungsanspruch gegen die Drittwiderbeklagte wegen\nfehlerhafter Abschlagsrechnungen habe, führt ein solcher Anspruch\nauch nicht zur Zulässigkeit der Drittwiderklage. Voraussetzung der\nZulässigkeit einer derartigen Drittwiderklage ist in jedem Fall,\ndass die Parteien eine Streitgenossenschaft bilden. Dies ist hier\nnicht der Fall. Die Streitgenossenschaft setzt die Gleichartigkeit\nvon Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen\ntatsächlichen und rechtlichen Grundes voraus (vgl. Zöller, a.a.O.,\nRdn. 7 zu § 60 ZPO). Im vorliegenden Fall beruhen die Ansprüche\ngegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2.) auf unterschiedlichen\nGründen: während der Kläger aufgrund des notariellen Kaufvertrages\nvom 18.12.1995 haftet, beruht die Inanspruchnahme der\nWiderbeklagten zu 2.) auf der behaupteten mangelhaften Durchführung\nvon Bauarbeiten.\n\n569\n\nSchließlich ist eine Gleichartigkeit\nder Ansprüche auch nicht mit der angeblichen\n\"Kostenkontrollfunktion\" des Klägers zu rechtfertigen. Abgesehen\ndavon, dass der Kläger in dieser Funktion nicht auf Auskunft\nverklagt wird, hat der Beklagte zu 2.) gegen ihn auch keinen\nentsprechenden Anspruch. Denn seinem Sachvortrag kann nicht\nentnommen werden, dass er den Kläger mit einer solchen Aufgabe\nrechtsverbindlich beauftragt hatte. Vielmehr war es die\nStadtsparkasse K., die eine Mitwirkung des Klägers bei der\nÜberwachung der Baukosten wünschte. Die sachliche und rechtliche\nPrüfung der von den beteiligten Bauhandwerkern erteilten Rechnungen\noblag im Verhältnis zum Beklagten zu 2.) dem Architekten M., so\ndass ein etwaiger Auskunftsanspruch sich auch nur gegen diesen\nrichten könnte.\n\n570\n\n \n\n571\n\nIV.\n\n572\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 93, 97, 100 ZPO.\n\n573\n\nAusgangspunkt der Kostenverteilung ist\ndas Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in den beiden\nInstanzen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die dafür maßgeblichen\nStreitwerte sind am Ende des Berufungsurteils aufgeführt, wobei die\nEinzelwerte zur Vereinfachung auf volle DM-Beträge abgerundet\nsind.\n\n574\n\n \n\n575\n\n \n\n576\n\n \n\n577\n\n \n\n578\n\n \n\n579\n\nV.\n\n580\n\nDas Berufungsurteil ist für vorläufig\nvollstreckbar zu erklären, wobei in Bezug auf Schutzanordnungen\nzwischen den Zahlungstiteln und dem Räumungsanspruch zu\ndifferenzieren ist.\n\n581\n\n1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs,\nder dem Kläger in Höhe von 70.933,45 DM gegen die Beklagte zu 1.)\nzusteht, ergibt sich die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dies führt dazu, dass\ndie Beklagte zu 1.) die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem\nZahlungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 137.000,- DM\nabwenden darf, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet. Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus der\ntitulierten Forderung und den anteiligen Kosten, die der Kläger\nzusammen mit dem Zahlungstitel gegen die Beklagte zu 1.) nach\nentsprechender Kostenfestsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung\nbeigetrieben werden können.\n\n582\n\n2. Dieselben Vollstreckungsanordnungen\nsind auch bei dem Zahlungstitel des Klägers gegen den Beklagten zu\n2.) zu treffen; die Gegenleistung einer Zug-um-Zug- Verurteilung\nwird bei der Bemessung der Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt\n(Zöller, a.a.O. Rdn. 6 zu § 709 ZPO).\n\n583\n\n3. Die auf die Widerklage erfolgte\nVerurteilung des Klägers ist, soweit der Tenor einen\nvollstreckbaren Inhalt hat, ebenfalls nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne\nSicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies\nbetrifft die Verurteilung des Klägers zur Freistellung in 2.a.) bis\ne.) und 4. a) und b) des Berufungsurteils. Nach § 711 ZPO ist dem\nKläger zu gestatten, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2.)\ndurch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 344.000,- DM abwenden,\nfalls nicht der Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach\nder Summe der titulierten Freistellungsansprüche (252,383,60 DM +\n9.429,73 DM + 1.644,90 DM + 404,09 DM + 60.460,94 DM + 5.138,50 DM)\nund nach den aussergerichtlichen Kosten, deretwegen der Beklagte zu\n2.) gegen den Kläger nach entsprechender Kostenfestsetzung die\nZwangsvollstreckung betreiben kann.\n\n584\n\n4. Der Räumungstitel des Klägers gegen\ndie Beklagte zu 1.) ist nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne\nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gemäss § 711 ZPO ist\nauch hier dem Schuldner die Möglichkeit zu gewähren, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Dem\ndarüber hinaus gehenden Antrag der Beklagten zu 1.), das Urteil\nwegen besonderer Schutzbedürftigkeit der Beklagten nicht für\nvorläufig vollstreckbar zu erklären, kann nicht entsprochen\nwerden.\n\n585\n\na. Eine solche Entscheidung ist nach §\n712 ZPO nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, die hier\nnicht erfüllt sind. Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf\nAntrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\nohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers\nabzuwenden. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das\nUrteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag\nist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des\nGläubigers entgegensteht (§ 712 Abs. 1 S. 1 ZPO). Letztlich ist\ndaher eine Abwägung erforderlich zwischen dem\nVollstreckungsinteresse des Klägers und dem Schutzbedürfnis der\nBeklagten zu 1.). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des\nKlägers, so dass nur eine Einschränkung der Vollstreckbarkeit gegen\nSicherheitsleistung in Betracht kommt.\n\n586\n\nVollstreckungsschuldner des\nRäumungstitels ist die Beklagte zu 1.), eine juristische Person.\nDennoch kann man bei der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt\nlassen, dass die wirtschaftliche Existenz des Beklagten zu 2.) als\nAlleingesellschafter und Geschäftsführer davon abhängt, dass die\nGesellschaft das Pachtverhältnis fortführt. Angesichts der\nvorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen ist hinreichend\nglaubhaft gemacht, dass die GmbH keine nennenswerten Gewinne an den\nAlleingesellschafter ausgeschüttet hat, so dass der Beklagte zu 2.)\nund seine Familie (Ehefrau mit drei Kindern) ausschließlich von dem\nGeschäftsführergehalt leben müssen. Dieses Gehalt wird die Beklagte\nzu 1.) nicht mehr zahlen können, wenn sie das Pachtobjekt räumen\nmuss. Die sich hieraus ergebende Schutzwürdigkeit des Beklagten zu\n2.) und indirekt auch der Beklagten zu 1.) ist abzuwägen gegen das\nVollstreckungsinteresse des Klägers. Dieses Interesse hat schon\nnach der gesetzlichen Wertung der §§ 708 Nr. 10, 717 Abs. 3 ZPO\ngrößeres Gewicht. Denn aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass\nUrteile des Oberlandesgerichts grundsätzlich vollstreckt werden\nsollen und dem Schuldner nur die Möglichkeit belassen werden soll,\ndie vorläufige Vollstreckung durch eine eigene Sicherheitsleistung\nabzuwenden. Nach allgemeiner Meinung ist der Anwendungsbereich des\n§ 712 ZPO dabei noch enger zu ziehen, wenn - wie hier - das\nerstinstanzliche Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt wird\n(Zöller, a.a.O., Rdn. 2 zu § 712 ZPO).\n\n587\n\nDa absehbar ist, dass die Vorenthaltung\nder laufenden Pacht für die Zeit eines Revisionsverfahrens\nletztlich auch die Existenz des Klägers gefährden würde, der mit\nden Pachteinnahmen Kreditverbindlichkeiten abdecken muss, kommt\neine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung\nnicht in Betracht.\n\n588\n\nb. Mit Rücksicht auf die\nSchutzwürdigkeit der Familie des Beklagten zu 2.) ist der Beklagten\nzu 1.) jedoch zu gestatten, die Vollstreckung des Räumungstitels\ndurch Sicherheitsleistung abzuwenden, ohne dass dem Kläger die ihm\nim Grundsatz nach § 711 ZPO zustehende Abwendungsbefugnis\nzuzubilligen ist. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 712 Abs. 1\nZPO.\n\n589\n\nBei der Bemessung der\nSicherheitsleistung ist es erforderlich, das\nVollstreckungsinteresse des Klägers angemessen auszugleichen. Dies\nführt dazu, dass die Beklagte zu 1.) zur Abwendung der\nZwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel bis zur Rechtskraft\ndieses Urteils eine monatliche Pacht von 30.000,- DM zu zahlen hat.\nDie Höhe der monatlichen Leistungen orientiert sich einerseits an\nden Feststellungen des Senats zu der tatsächlich geschuldeten Pacht\n(Ziffer 3 im Urteilstenor), wobei von dem dortigen Pachtsoll von\n33.175,- DM noch ein Abschlag vorgenommen wurde, um dem Umstand\nRechnung zu tragen, dass nach dem substantiierten Vortrag der\nBeklagten die Feuchtigkeitsmängel nach der letzten Kündigung des\nPachtvertrages noch intensiver geworden sind.\n\n590\n\n5. Für die Widerbeklagte zu 2.) ergibt\nsich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n591\n\nStreitwert I. Instanz: Berufungsstreitwert:\n\n592\n\nFür die Klage\n\n593\n\nAntrag zu 1. 562.800,- DM 562.800,-\nDM\n\n594\n\nAntrag zu 2. 167.600,- DM 70.933,-\nDM\n\n595\n\n+ 129.910,- DM\n\n596\n\nFür die Widerklage\n\n597\n\nAntrag I.1.\n\n598\n\nAntrag I.2.a,b 201.600,- DM 201.600,-\nDM\n\n599\n\nAntrag I.3.a,b 187.560,- DM 167.560,-\nDM\n\n600\n\nAntrag II.1.a) 61.760,- DM 61.760,-\nDM\n\n601\n\nAntrag II.1.b) 5.496,- DM 5.496,-\nDM\n\n602\n\nAntrag II.2. 6.434,- DM 6.434,- DM\n\n603\n\nAntrag II.3. 7.259,- DM 7.259,- DM\n\n604\n\nAntrag II.4.a) 80.645,- DM 80.645,-\nDM\n\n605\n\nAntrag II.4.b) 15.871,- DM 15.871,-\nDM\n\n606\n\nAntrag II.5. 215.707,- DM 215.707,-\nDM\n\n607\n\nAntrag II.6. 252.383,- DM\n\n608\n\nAntrag II.7. 8.050,- DM 8.050,- DM\n\n609\n\nAntrag II.8. 8.932,- DM 8.932,- DM\n\n610\n\nAntrag II.9.a) 21.356,- DM 21.356,-\nDM\n\n611\n\nAntrag II.9c) 9.429,- DM\n\n612\n\nAntrag II.10. 1.644,- DM\n\n613\n\nAntrag II.11.b) 115.000,- DM 115.000,-\nDM\n\n614\n\nAntrag II.11.c) 488.750,- DM 488.750,-\nDM\n\n615\n\nAntrag II.12.b) 6.731,- DM 6.731,-\nDM\n\n616\n\nAntrag II.13. 50.000,- DM 50.000,-\nDM\n\n617\n\nAntrag II.14. 470,- DM 66,- DM\n\n618\n\nAntrag II.15. 32.364,- DM\n\n619\n\nAntrag III. 100.000,- DM 100.000,-\nDM\n\n620\n\nFür die Hilfsaufrech-\n\n621\n\nnungen des Klägers: 225.961,- DM\n225.961,- DM\n\n622\n\n-------------- --------------\n\n623\n\n2.833.800,- DM 2.550.821,- DM\n\n624\n\n \n\n625\n\nDie Beschwer des Klägers und der\nBeklagten zu 1.) bis 2.) liegt jeweils über 60.000,- DM; die\nDrittwiderbeklagte ist durch das Berufungsurteil nicht\nbeschwert.\n\n626\n\nDie Schriftsätze der Berufungskläger\nvom 8.10., vom 2.11. und vom 4.11.1999 sowie die Schriftsätze der\nBerufungsbeklagten vom 22.10. und vom 26.10.1999 geben keinen\nAnlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-09/24-u-77-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-09/24-u-77-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306575","retrieved":"2026-07-09 03:34:38.410760+00:00"}}