{"status":"available","doknr":"OLD306579","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1108.22W22.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-08","aktenzeichen":"22 W 22/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger gegen\ndie landgerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat in der\nSache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Kosten des durch\nHauptsacheerledigung beendeten Rechtsstreits jedenfalls im Ergebnis\nzu Recht den Klägern auferlegt.\n\n2\n\nDie Belastung der Kläger mit den Verfahrenskosten entspricht\nbilligem Ermessen und steht im Einklang mit dem Grundgedanken des §\n93 ZPO, wonach derjenige, der ohne Anlaß vor Gericht geht, die\nKosten zu tragen hat.\n\n3\n\n1. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermag der Senat\nsich allerdings nicht anzuschließen, soweit dort die Auffassung\nvertreten wird, die Klageerhebung sei verfrüht, weil dem\nHaftpflichtversicherer und dem Geschädigten ein Zeitraum von\nwenigstens zwei Monaten zur Prüfung der Sach- und Rechtslage\nzuzubilligen sei. Die angemessene Dauer der Prüfungsfrist, vor\nderen Ablauf eine Klage nicht i.S.d. § 93 ZPO veranlaßt ist, läßt\nsich nicht generell bestimmen. Sie hängt vielmehr ab von den\nUmständen des Einzelfalles, insbesondere vom Umfang der\nerforderlichen Sachaufklärung (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report\n1996,77; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., 93 Rn. 6\n\"Haftpflichtversicherung\" m.w.N.).\n\n4\n\n2. Die Frage, ob hier der Haftpflichtversicherer des Beklagten\neine den Umständen nach unangemessen lange Prüfungszeit in Anspruch\ngenommen hat und dies den Klägern Anlaß zur Klageerhebung hätte\ngeben können, kann indessen letztlich auf sich beruhen. Da die\nKläger in dem vorliegenden Verfahren nicht den\nHaftpflichtversicherer der Beklagten, sondern nur den Beklagten\npersönlich verklagt haben, kommt es für die Entscheidung nach § 91\na ZPO allein darauf an, ob der Beklagte den Klägern i.S.d. des § 93\nZPO Anlaß zur Klage gegeben hat. Das aber hat das Landgericht mit\nRecht verneint.\n\n5\n\nVeranlassung zur Klageerhebung besteht, wenn der Kläger aus dem\nVerhalten des Beklagten den Schluß ziehen muß, daß er ohne Klage\nnicht zu seinem Recht kommen wird. Dabei ist entscheidend das\nVerhalten des Beklagten vor Klageerhebung, zu dessen Beurteilung\nallerdings auch sein Verhalten nach Klageerhebung herangezogen\nwerden kann (OLG Köln NJW-RR 1992, 1528 m.w.N.). Hier hat der\nBeklagte schon gar keinen Anlaß zur Klageerhebung geben können,\nweil die Kläger vor Einreichung der Klage am 17.5.1999 weder\nmündlich noch schriftlich mit einer Zahlungsaufforderung an ihn\npersönlich herangetreten sind, vielmehr ausschließlich mit seinem\nHaftpflichtversicherer über die Schadensregulierung korrespondiert\nhaben.\n\n6\n\nSoweit die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des OLG\nBremen (VersR 1972, 1170) die Auffassung vertreten, der Beklagte\nmüsse sich das Verhalten seines Haftpflichtversicherers \"zurechnen\"\nlassen, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Die aufgrund des\nVersicherungsverhältnisses zwischen dem Beklagten und seiner\nHaftpflichtversicherung bestehenden besonderen Rechtsbeziehungen\nsind für die hier allein entscheidende Frage, ob der Beklagte den\nKlägern Veranlassung zu der nur gegen ihn erhobenen Klage gegeben\nhat, ohne Belang. Unabhängig von versicherungsrechtlichen Bindungen\ngegenüber dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf die etwaige\nAbgabe eines Anerkenntnisses wäre es allein Sache des Beklagten\ngewesen, wie er sich gegenüber einer an ihn gerichteten\nZahlungsaufforderung der Kläger verhalten wollte. Insbesondere\nhätte er auch Gelegenheit nehmen können, auf eine schnelle\nBearbeitung und Zahlung durch die Haftpflichtversicherung\nhinzuwirken und dadurch eine Klage gegen sich selbst abzuwenden.\nTatsächlich hat denn auch die Haftpflichtversicherung nur wenige\nTage nach Zustellung der Klage an den Beklagten am 28.5.1999 die\nGesamtforderung der Kläger am 1.6.1999 zur Anweisung gebracht. Für\ndie Annahme, daß es zur Herbeiführung dieses Ergebnisses der\nKlageerhebung bedurft und ein bloßes Anspruchsschreiben - ggf. auch\nmit einer Klageandrohung - nicht ausgereicht hätte, gibt es keinen\nAnhaltspunkt. Es entspricht daher allein billigem Ermessen, daß die\nKläger die Verfahrenskosten tragen.\n\n7\n\nDie angefochtene Kostenentscheidung war allerdings insoweit\nabzuändern, als die Kläger die Kosten nicht als Gesamtschuldner,\nsondern gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen haben. Die\nVorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO über die gesamtschuldnerische\nHaftung für die Kostenerstattung gilt nur für Beklagte und\nWiderbeklagte, nicht für Kläger.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt\naus § 97 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für die Beschwerde: 2.700,-- DM\n\n10\n\nDr. Müller Dr. Helling Dr. Schlafen\n\n11\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-08/22-w-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-08/22-w-22-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306579","retrieved":"2026-07-09 03:34:39.197000+00:00"}}