{"status":"available","doknr":"OLD306593","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1105.6U86.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-05","aktenzeichen":"6 U 86/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nBei der Klägerin handelt es sich um einen gewerblichen Verband\nder französischen Champagnerwirtschaft im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.\n2 UWG. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige EDV-Händlerin. Sie\nhieß bis vor kurzem V. Microcomputer AG. Nunmehr betreibt sie den\nHandel mit Computern, Computerperipheriegeräten und\nSoftwareprogrammen unter der Firmenbezeichnung \"C. Computer\nHandels- und Beteiligungs AG\". In ihrem Prospekt \"Denkzettel\" Nr.\n4/98 vom 26.03.1998 bewarb die Beklagte einen IBM-Computer des Typs\nAptiva mit dem Slogan:\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n\"Champagner bekommen, Sekt\nbezahlen:\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nI. Aptiva jetzt zum V.-Preis.\"\n\n7\n\nDie Klägerin hat die Verwendung dieses Slogan in der konkreten\nVerletzungsform als Verstoß gegen die Vorschriften des\ndeutsch-französischen Herkunftsabkommens und gegen § 1 UWG\nbeanstandet. Ferner hat sie ihr nach ihrer Auffassung zustehende\nRechte aus § 127 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht. Insbesondere hat\ndie Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünde unter dem\nGesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung ein gegen die Beklagte\ngerichteter Unterlassungsanspruch zu. Das ergebe sich insbesondere\naus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1987 \"Ein\nChampagner unter den Mineralwässern\" (GRUR 1988, 453 = NJW 1988,\n644). Wegen des erstinstanzlichen Sachvorbringens der Klägerin wird\nauf den Inhalt ihrer Klageschrift vom 26.11.1998 und ihren\nSchriftsatzes vom 03.03.1999 (Blatt 1 ff. und Blatt 29 ff. d.A.)\nverwiesen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, EDV-Geräte mit der\nAussage zu bewerben:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n\"Champagner bekommen, Sekt\nbezahlen:\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nI. Aptiva jetzt zum V.-Preis\",\n\n16\n\nund zwar wie nachstehend wiedergegeben:\n\n17\n\npp.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Bestimmungen des\ndeutsch-französischen Herkunftsabkommens und § 127 MarkenG seien\nnicht anwendbar, weil sie - die Beklagte - den Begriff \"Champagner\"\nnicht nach Art einer Herkunftsbezeichnung verwende. Ein Verstoß\ngegen § 1 UWG hat sie in Abrede gestellt und dazu namentlich\nausgeführt, bei der angegriffenen Werbung handele es sich lediglich\num eine einzelne Werbemaßnahme, deren Wiederholung sie nicht\nbeabsichtige. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n04.06.1987 \"Ein Champagner unter den Mineralwässern\" sei entgegen\nder Auffassung der Klägerin nicht einschlägig. Sie betreffe den\nSonderfall einer ständigen und systematischen Verwendung des\nBegriffs \"Champagner\" in der Werbung, der zudem auch nach\nfranzösischem Recht unzulässig sei, und sei deshalb auf den\nvorliegenden Fall nicht übertragbar. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvorbringens\nder Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom\n06.01.1999 (Blatt 20 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n21\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 52 ff. d.A.), hat das Landgericht die\nBeklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob sich das\nKlagebegehren unmittelbar aus den Vorschriften des\ndeutsch-französischen Herkunftsabkommens vom 08.03.1960 oder aus §\n127 MarkenG ergebe. Denn der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei\njedenfalls aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt\nder unzulässigen Rufausbeutung begründet. Die durch das Abkommen\nvom 08.03.1960 geschützte Herkunftsbezeichnung \"Champagner\" sei im\nVerkehr außerordentlich bekannt und besitze einen hohen Werbewert.\nDie mit dieser Bezeichnung zulässigerweise vertriebenen\nfranzösischen Schaumweine hätten einen hervorragenden Ruf, der\nanerkanntermaßen wettbewerbsrechtlich schützenswert sei. Das habe\nder Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \"Ein Champagner unter\nden Mineralwässern\" festgestellt. Mit dem angegriffenen\nWerbevergleich \"Champagner bekommen, Sekt bezahlen\" nutze die\nBeklagte die Wertschätzung und das Luxusimage des Champagners aus,\num die Attraktivität ihres Angebots sowohl im Hinblick auf die\nQualität des beworbenen Produkts als auch den Preis herauszustellen\nund auf diese Weise den Absatz des beworbenen Computers zu fördern.\nDass sie den Begriff \"Champagner\" dabei nicht nach Art einer\nHerkunfts- oder Produktbezeichnung, sondern beschreibend als\nSinnbild für exklusives und hochwertiges und dementsprechend teures\nProdukt verwende, sei ohne Belang. Insoweit komme es nicht darauf\nan, mit welchen sprachlichen Mitteln der gute Ruf der in Bezug\ngenommenen fremden Ware als Vorspann für die eigene Absatzwerbung\nausgebeutet werde. Der Vortrag der Beklagten, sie habe den\nstreitgegenständlichen Werbeslogan wenn auch in hoher\nAuflagenstärke, so jedoch nur einmal benutzt, es sei nicht\nbeabsichtigt, die beanstandete Werbung zukünftig fortzusetzen,\nstehe dem Unterlassungsbegehren nicht entgegen. Vielmehr habe der\nBundesgerichtshof in seiner vorerwähnten Entscheidung maßgeblich\ndarauf abgestellt, dass der Hinweis auf den \"Champagner\" nicht\nnebenbei aus gegebenem Anlaß erfolgt, sondern zum Kern der Werbung\ngemacht worden sei, was die reale Gefahr einer Beeinträchtigung des\nWerbewerts der Bezeichnung zur Folge habe. Diese\nUnlauterkeitsvoraussetzungen seien auch im Streitfall erfüllt, weil\ndie Beklagte den Vergleich ihres Produkts mit Champagner nicht\nzuletzt durch die prominente Hervorhebung des angegriffenen Slogans\nin den Mittelpunkt ihrer Werbung stelle. Schon in Anbetracht der\nhohen Auflage des streitgegenständlichen Prospekts (viele\nhunderttausend Exemplare bundesweit) sei die Werbemaßnahme\ngeeignet, die Besonderheit des Begriffs \"Champagner\" zu entwerten.\nDies gelte erst recht, wenn das Beispiel der Beklagten Schule\nmache. Das sei aber zu befürchten, falls die Klägerin die\nangegriffene Werbung tolerieren müsse.\n\n22\n\nGegen das ihr am 26.04.1999 zugestellte Urteil der 31.\nZivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.04.1999 hat die Beklagte\nam 26.05.1999 Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.06.1999\nbei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet.\n\n23\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und ist der Auffassung, die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs \"Ein Champagner unter den Mineralwässern\"\nbetreffe einen anderen Lebenssachverhalt und sei im Streitfall\nnicht einschlägig. In dieser Entscheidung habe der\nBundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass ein\nUnterlassungsanspruch aus § 1 UWG nur hergeleitet werden könne,\nwenn \"ein Wettbewerber Waren oder Leistungen mit denen geschätzter\nKonkurrenzerzeugnisse in Beziehung setze, um den guten Ruf der\nWaren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die\neigene Absatzwerbung auszunutzen\". Diese Voraussetzung sei im\nStreitfall nicht gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil\nSchaumwein und Computer keine Konkurrenzerzeugnisse seien. Sie\nstünden in keiner Weise zueinander in Beziehung. Außerdem sei das\nWort \"Champagner\" gerade nicht - \"Kern der Werbung\". Die Werbung\nkonzentriere sich auf das beworbene Produkt, den I.-Computer des\nTyps \"Aptiva\". Zudem habe der Bundesgerichtshof in seiner\nEntscheidung vom 04.06.1987 ausdrücklich darauf abgestellt, dass\n(nur) die \"millionenfache Nennung im Zusammenhang mit Mineralwasser\nden Begriff Champagner auch in seiner Besonderheit zu entwerten\ngeeignet\" sein könne. Dort sei beanstandet worden, dass beim Konsum\neiner jeden einzelnen Flasche des Mineralwassers \"Perrier\" die\nBeziehung zu Champagner hergestellt werde, weil der Slogan \"ein\nChampagner unter den Mineralwässern\" unstreitig auf dem Etikett\njeder einzelnen Flasche abgedruckt gewesen sei. Im Streitfall\nhandele es sich um eine einmalige Anzeigenwerbung, deren\nWiederholung ausgeschlossen sei. Die reale Gefahr einer\nBeeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung \"Champagner\" sei\ndeshalb nicht zu befürchten. Soweit das Landgericht ausgeführt\nhabe, die Werbung der Beklagten sei geeignet, die Besonderheit des\nBegriffs \"Champagner\" zu entwerten, dies gelte erst recht, wenn das\nBeispiel der Beklagten Schule mache, trage diese Argumentation die\nEntscheidung nicht. Außerdem habe das Landgericht dem Umstand nicht\nhinreichend Rechnung getragen, dass die Werbeaussage nach\nfranzösischen Recht zulässig wäre. Schon deshalb könne das\ndeutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben,\nUrsprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen den\nUnterlassungsanspruch nicht auslösen. Im übrigen könne allein die\nFührung einer Herkunftsbezeichnung im Sinne einer Marke oder eine\nmarkenähnlichen Benutzung, woran es im Streitfall fehle, einen\nsolchen Unterlassungsanspruch der Klägerin auslösen. § 127 Abs. 3\ndes Markengesetzes sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift den\neiner geographischen Herkunftsangabe innewohnenden besonderen Ruf\nnur schütze, soweit dieser im geschäftlichen Verkehr für Waren oder\nDienstleistungen benutzt werde. Kriterium für die Beantwortung der\nFrage nach der Möglichkeit einer rechtswidrigen Rufausbeutung sei\ndabei, ob aufgrund der Produktnähe und der Verbraucherkreise eine\nRufübertragung (Imagetransfer) im Betracht komme. Hier fehle es\naber an einer solchen Produktnähe, ein Imagetransfer finde nicht\nstatt.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas Urteil des Landgerichts vom\n01.04.1999 - 31 0 944/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus,\nnach ganz herrschender Auffassung sei eine entsprechende Anwendung\nder zur Rufausbeutung an individuellen Herkunftszeichen\nentwickelten Grundsätze auf bekannte und wertvolle geographische\nHerkunftsangaben geboten. In diesem Zusammenhang sei das\nquantitative Ausmaß der Werbung der Beklagten unerheblich.\nJedenfalls sei der angegriffene Werbeprospekt unstreitig bundesweit\nin vielen hunderttausend Exemplaren verteilt worden. Auf ein\nexponiertes Herausstellen des Begriffs \"Champagner\" komme es nicht\nan. Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\"Rolls Royce\" (GRUR 1983, 247). Ein zulässiger \"gelegentlicher\nHinweis aus gegebenen Anlaß\" könne allenfalls angenommen werden,\nwenn die Abbildung nur beiläufig und ohne sich aufdrängende\nBeziehung zur Werbeaussage verwendet werde. Entgegen der\nDarstellung der Beklagten habe der Bundesgerichtshof in seiner\nEntscheidung \"Ein Champagner unter den Mineralwässern\" nicht\nentscheidend darauf abgestellt, ob eine entsprechende Werbung auch\nnach französischem Recht verboten werden könne. Artikel 3 des\ndeutsch-französischen Herkunftsabkommens setze eine markenmäßige\noder markenähnliche Benutzung nicht voraus. Jedenfalls folge der\nUnterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 3 MarkenG. Der\nnach § 127 Abs. 3 MarkenG gewährte Schutz bestehe nicht nur bei\neiner Verwendung nach Art einer Marke oder nach Art einer\ngeographischen Herkunftsangabe. Entscheidend sei vielmehr allein,\nob nach Art der Verwendung die Eignung zur unlauteren Ausnutzung\noder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der\nHerkunftsangabe bestehe. Eine \"Produktnähe\" sei entgegen der\nDarstellung des Beklagten nicht tatbestandliche Voraussetzung des\nUnterlassungsanspruchs. Im übrigen habe sie - die Klägerin -\nunstreitig in einer Vielzahl von Einzelfällen Werbungen erfolgreich\nangegriffen, in denen das Wort \"Champagner\" als Vorspann für ein\nanderes Produkt verwendet worden sei.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :_\n\n31\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten Klägerin unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht\naus § 1 UWG.\n\n32\n\nAuf Artikel 3 des deutsch-französischen Abkommens über den\nSchutz von Herkunftsangaben vom 08.03.1960 (abgedruckt bei Fezer,\nMarkenrecht, Seite 1675) kann die Klägerin den geltend gemachten\nUnterlassungsanspruch nicht mit Erfolg stützen. Denn wenn es dort\nheißt, die in der Anlage B des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen\nseien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfranzösischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürften dort\nnur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der\nGesetzgebung der Französischen Republik vorgesehen seien, setzt\ndies einen markenmäßigen oder markenähnlichen Gebrauch der\nHerkunftsbezeichnung durch den Verletzer voraus. Hieran fehlt es im\nStreitfall. Denn die Beklagte benutzt das Wort Champagner nicht zur\nKennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern setzt es zu\neinem anderen Produkt, hier Sekt, in Beziehung, um dem Betrachter\nder Werbung suggestiv an die Hand zu geben, er könne ein\nbestimmtes, exklusives und hochwertiges Produkt, hier einen\nI.-Aptiva-Computer, zu einem besonders günstigen Preis erwerben.\nDeshalb kommt es im Zusammenhang mit dem auf das\ndeutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben\ngestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht mehr\nentscheidend darauf an, dass es sich bei Champagner einerseits und\nden EDV-Produkten der Beklagten andererseits um warenferne\nHandelsgüter handelt. Das wäre bei einer markenmäßigen Benutzung\ndes Wortes \"Champagner\" insoweit von Bedeutung, als ein Schutz nach\ndem vorgenannten Abkommen auszuscheiden hat, wenn nach den\nUmständen des Falles die Gefahr einer Beeinträchtigung der durch\ndas Abkommen geschützten Interessen zu verneinen ist. Das kann, wie\nder Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \"Champagner-\nWeizenbier\" vom 25.06.1969 (GRUR 1969, 611 ff.) ausgeführt hat,\nnamentlich dann der Fall sein, wenn die Waren, für die die\ngeschützte Bezeichnung im Inland verwendet wird, keinerlei\nwettbewerbliche Berührung mit den Waren haben, für die sie im\nUrsprungsland benutzt wird.\n\n33\n\nAuch § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 127 Abs. 3 MarkenG\nverhilft dem Klagebegehren nicht zum Erfolg. Nach § 128 Abs. 1\nMarkenG kann von den nach § 13 Abs. 2 UWG zur Geltendmachung von\nAnsprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen\nwerden, wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben und Zeichen\nentgegen § 127 MarkenG benutzt. § 127 Abs. 3 MarkenG bestimmt, dass\neine geographische Herkunftsangabe, die einen besonderen Ruf\ngenießt, im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen\nanderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden darf, wenn eine\nGefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht\nbesteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen\nanderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen\nHerkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu\nbeeinträchtigen. Mit der Schaffung des § 127 Abs. 3 MarkenG hat der\nGesetzgeber die Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs\nkodifiziert, wonach die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit der\nAusnutzung eines fremden Rufs zur Förderung des Absatzes eigner\nWare grundsätzlich auch auf durch das deutsch-französische Abkommen\nvom 08.03.1960 über den Schutz von Herkunftsangaben und\nUrsprungsbezeichnungen pp. geschützte Herkunftsbezeichnungen\nanzuwenden sind, soweit die befugten Benutzer einen solchen Ruf\nunter der Bezeichnung erworben haben. Das folgt aus der Begründung\ndes Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur\nUmsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.\nDezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedsstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz,\nBT-Drucksache 795/93). Denn dort heißt es, das neue Markengesetz\nsei als selbständiges Gesetz konzipiert, das alle Vorschriften über\nden Schutz von durch Eintragung oder durch Benutzung im\ngeschäftlichen Verkehr erworbenen Marken und von sonstigen im\ngeschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen - geschäftliche\nBezeichnungen (Unternehmenskenn-zeichen und Werktitel) und\ngeographische Herkunftsangaben - enthalte, die im bis dahin\ngeltenden Recht teils im Warenzeichengesetz, teils im Gesetz gegen\nden unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt waren. In der\nGesetzesbegründung zu den einzelnen Vorschriften heißt es zu § 127\nAbs. 3 MarkenG, es gebe weiterhin eine erhebliche Zahl von\ngeographischen Herkunftsangaben, die bei den beteiligten\nVerkehrskreisen einen besonderen Ruf genössen, diese bekannten oder\nmanchmal sogar berühmten geographischen Herkunftsangaben seien\nbesonders anfällig für die Verwässerung ihrer Unterscheidungskraft\noder die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihres Rufes, deshalb\nsolle diesen geographischen Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 3\nMarkenG ein Schutz auch ohne Irreführung zukommen. Die Regelung des\n§ 127 Abs. 3 MarkenG entspreche weitgehend dem von der\nRechtsprechung in Anwendung von § 1 UWG entwickelten Schutz von\nbekannten Herkunftsangaben.\n\n34\n\nGreift damit die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG ohne\nsachliche Änderung die Rechtsprechung namentlich des\nBundesgerichtshofs zur Ausbeutung des guten Rufs einer geschützten\nHerkunftsbezeichnung auf, wird daraus allgemein gefordert, dass für\ndie Auslegung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift weitgehend\nauf die zu § 1 UWG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze und damit\ninsbesondere auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \"Ein\nChampagner unter den Mineralwässern\" zurückzugreifen ist (so\nausdrücklich: Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Auflage 1997, §\n127 Rdnr. 4; ähnlich Ullmann, GRUR 1999, 666, 667). Infolgedessen\nsetzt der Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 127 Abs. 3 MarkenG entgegen der von der Beklagten geäußerten\nRechtsauffassung nicht voraus, dass die mit einem besonderen Ruf\nausgestattete geographische Herkunftsangabe, über den - was die\nBeklagte zu recht nicht in Abrede gestellt hat - die Angabe\n\"Champagner\" zweifellos verfügt, von dem auf Unterlassung in\nAnspruch Genommenen zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen\nWaren/Dienstleistungen, also markenmäßig, verwendet wird. Fälle, in\ndenen die Herkunftsangabe beschreibend oder z.B. - wie hier - in\nder Werbung benutzt wird, sind deshalb nicht von vornherein aus dem\nAnwendungsbereich des § 127 Abs. 3 MarkenG ausgenommen (so\nausdrücklich Althammer/Ströbele/Klaka a.a.O.). Da durch die\nBestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz\ngeworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs \"Rolls Royce\", \"Dimple\", \"Camel Tours\", \"Ein\nChampagner unter den Mineralwässern\" und \"Salomon\" (BGH GRUR 1983,\n247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987,\n711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze\nfortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung\ndes guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der\ngeschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn\nder Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt\noder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt\nwird. Dabei kann nicht jegliche Form der objektiv und subjektiv\nnachahmenden Verwendung einer bekannten fremden Kennzeichnung oder\neiner schützenswerten geographischen Herkunftsangabe genügen.\nVielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die die\nÜbernahme der fremden Kennzeichnung bzw. der geographischen\nHerkunftsangabe als verwerflich erscheinen lassen (BGH GRUR 1991,\n465, 466 - \"Salomon\" und BGH GRUR 1988, 453, 455 - \"Ein Champagner\nunter den Mineralwässern\"). Denn die Anlehnung an fremde Leistungen\nwie deren Nachahmung ist im Wettbewerb nicht schlechthin\nunzulässig. Sie kann vielmehr nur dann als wettbewerbswidrig\nbeurteilt werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall den Vorwurf\nunlauteren Verhaltens rechtfertigen. In jedem Fall ist hierfür die\nFeststellung einer realen Beeinträchtigungsgefahr erforderlich, an\ndie im übrigen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden\ndürfen (BGH GRUR 1988, 453, 455 - \"Ein Champagner unter den\nMineralwässern\" -; BGH GRUR 1991, 465, 466 - \"Salomon\" -; BGH GRUR\n1987, 711, 713 - \"Camel Tours\"-). In dem von ihm entschiedenen Fall\n\"Ein Champagner unter den Mineralwässern\" hat der Bundesgerichtshof\neine ausreichende reale Beeinträchtigungsgefahr darin gesehen, dass\nder Begriff Champagner ständig und systematisch Verwendung gefunden\nund millionenfache Nennung erfahren hat, und zwar auf dem Produkt\nselbst. Ausdrücklich heißt es in der genannten Entscheidung, \"dass\ndie - nach den Flaschenumsätzen der Beklagten - millionenfache\nNennung im Zusammenhang mit Mineralwasser den Begriff Champagner\nauch in seinen Besonderheiten zu entwerten geeignet\" sei.\n\n35\n\nIm Streitfall ist eine solche für den Tatbestand der\nsittenwidrigen Rufausbeutung notwendige reale\nBeeinträchtigungsgefahr der Herkunftsangabe \"Champagner\" nicht zu\nbefürchten. Der Verkehr liest die konkrete Werbung nicht sofort und\nnicht schlechthin dahin, der IBM-Aptiva-Computer sei von seiner\nQualität und Exklusivität her unter den Personal-Computern das, was\nChampagner unter den Schaumweinen darstelle. Anders als in dem der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs \"Ein Champagner unter den\nMineralwässern\" zugrundeliegenden Sachverhalt bezieht er, was der\nSenat als Teil der von der Werbung der Beklagten potentiell\nangesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener Erfahrung und\nSachkunde zu beurteilen in der Lage ist, die werbliche Ankündigung\nnicht ausschließlich auf eine vergleichbare Exklusivität im\nvorbezeichneten Sinne, also dahin, das beworbene Produkt I.-Aptiva\nsei unter den Computern das, was Champagner unter den Schaumweinen\ndarstelle. In den Augen des von der Werbung der Beklagten\nangesprochenen Verkehrs wird durch die Gegenüberstellung zweier\nähnlicher Waren, nämlich Champagner auf der einen und Sekt auf der\nanderen Seite, und den Nachsatz \"I. Aptiva jetzt zum V.-Preis\"\nlediglich hervorgehoben, dass man einen hochwertigen,\nleistungsstarken und mit der neuesten Technologie ausgestatteten\nPersonal-Computer, also eine Ware, die mit dem exklusiven Getränk\n\"Champagner\" keinerlei wettbewerbliche Berührung hat, bei einem\nbesonders günstigen Preis-Leistungsverhältnis erwerben kann. Erst\nim Wege eines Rückschlusses kann der Verkehr die angegriffene\nAussage auch als Exklusivitätsangabe dergestalt verstehen, der\nbeworbene I.-Aptiva-Computer stelle unter den Personal-Computern\ndas dar, was Champagner unter den Schaumweinen sei. Anders als in\nden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen \"Ein Champagner\nunter den Mineralwässern\" und namentlich auch \"Rolls Royce\" wird\nder Ruf der geschützten geographischen Herkunftsangabe bzw. des\nwegen seiner Exklusivität bekannten Automobils deshalb nicht\ngleichsam automatisch auf die beworbene Ware, hier einen bestimmten\nComputer, transferiert.\n\n36\n\nBei der Beurteilung der für den Unterlassungsanspruch\nnotwendigen realen Beeinträchtigungsgefahr sieht der Senat im\nVergleich zu dem Lebenssachverhalt, der der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs \"Ein Champagner unter den Mineralwässern\"\nzugrundelag, auch insoweit entscheidende Unterschiede, als die\nBeklagte zum einen mit der Herkunftsangabe nicht ihre Produkte\nversehen und zum anderen den Begriff Champagner nicht häufiger oder\ngar ständig zur eigenen Absatzwerbung benutzt hat, die Angabe\nvielmehr nur ein einziges Mal in der Werbung und dort auch nur als\nTeil eines Wortspiels eingesetzt hat, um auf die besondere\nPreiswürdigkeit eines bestimmten, relativ hochpreisigen und nicht\ntagtäglich in hoher Stückzahl verkauften, im Verhältnis zu\nSchaumweinen völlig artfremden Produkts aufmerksam zu machen. Das\nist insoweit von Bedeutung, als der Verkehr anders als in dem der\nEntscheidung \"Ein Champagner unter den Mineralwässern\"\nzugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ständig und millionenfach\nmit der auf einem Produkt des täglichen Bedarfs abgedruckten,\ngrundsätzlich schützenswerten Herkunftsangabe konfrontiert wird,\nund seine Erinnerung an die Aussage \"Champagner bekommen, Sekt\nbezahlen\" deshalb zu schnell verblaßt, als dass durch sie der gute\nRuf der Herkunftsangabe \"Champagner\" ernstlich und in einer Weise\nbeeinträchtigt werden könnte, die hinzunehmen von der Klägerin\nnicht verlangt werden könnte.\n\n37\n\nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen der den\nUnterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 MarkenG auslösenden Regelung\ndes § 127 Abs. 3 MarkenG nicht vor, ist für eine Anwendung des § 1\nUWG im Streitfall kein Raum, weil - wie ausgeführt - der\nwettbewerbsrechtliche Schutz von geographischen Herkunftsangaben in\ndas Markenrecht übertragen worden ist. Letztlich kann die Frage\nnach der weiteren Anwendbarkeit des § 1 UWG neben § 127 Abs. 3\nMarkenG jedoch offenbleiben, weil sich der Schutz der\nHerkunftsangabe im Rahmen des § 1 UWG nicht anders beurteilen\nkönnte als im Rahmen des § 127 Abs. 3 MarkenG.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,\n118 ZPO.\n\n39\n\nDer Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 100.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/6-u-86-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":19},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/6-u-86-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306593","retrieved":"2026-07-09 03:34:40.242559+00:00"}}