{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_43_99urteil19991105","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1105.6U43.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-11-05","aktenzeichen":"6 U 43/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 133/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch teilweise geändert und der Urteilstenor insgesamt wie folgt neu gefasst wird: \n\nI. \nDie Beklagte wird verurteilt, \n\n1. \nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Netzwerkdiensten, dem Internet-Service und dem Handel mit Kommunikations-, Hard- und Software die Firmenbezeichnung \n\n\"IPF.NET\"\n\nzu führen, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:\n 2. \nder Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern. \n\nII.\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Urteilstenor zu Ziffer I.1. beschriebenen Art seit dem 10.07.1998 entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII.\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nIV. \nDie Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 300.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM. \n\nDie gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung darf die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nBeiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie in K. ansässige Klägerin betreibt unter ihrer\nFirmenbezeichnung \"IPF Gesellschaft für elektronische\nDatenverarbeitung mbH ##blob##amp; Co. KG\" seit Anfang der 70er Jahre ein\nUnternehmen, das sich u.a. mit der Datenverarbeitung für andere\nUnternehmen, insbesondere des Handwerks, sowie der Übernahme aller\ndamit zusammenhängenden Geschäfte befasst, und zwar insbesondere\nder Beratung bei der Einrichtung, der Organisation und der\nProgrammierung und dem Handel mit und der Vermittlung von Geräten,\nOrganisationsmitteln und Programmen. Sie ist Inhaberin des aus\nBlatt 10 d.A. ersichtlichen, im Juli 1980 eingetragenen\nWarenzeichens \"IpF.\". Das Warenzeichen ist eingetragen für die\nErstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, die Vermietung\nvon Datenverarbeitungsanlagen, die technische Beratung, die\ntechnische Organisation, die Erstellung von Analysen auf dem Gebiet\nder EDV sowie die Durchführung von Datenverarbeitungsaufträgen im\neigenen EDV-Rechenzentrum. Die Beklagte ist aus der \"IPF.NET AG\"\nhervorgegangen, die zuvor als \"IPF.NET-Internet Service P. GmbH\"\nfirmiert hatte. Die IPF.NET-Internet Service P. GmbH wurde\nausweislich des Handelsregisterauszuges vom 23.03.1998 (Blatt 11\nd.A.) nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 24.01.1996 am\n01.08.1996 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des\nUnternehmens sind Netzwerkdienste, Internet-Service und der Handel\nmit Kommunikations-, Hard- und Software. Namentlich ermöglicht die\nBeklagte Dritten den Zugang zum Internet und bietet in diesem\nZusammenhang Dienstleistungen an. Wegen ihrer Firmenbezeichnung hat\ndie Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und\nSchadenersatzfeststellung in Anspruch genommen. Außerdem hat sie\ndie Löschung des Firmenbestandteils \"IPF\" verlangt. In der ersten\nInstanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte\nerst 1996, frühestens aber 1995 ihre Betätigung unter der Firma\n\"IPF.NET\" oder auch \"IPF-NET GmbH\" aufgenommen hat.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verwendung des\nFirmenbestandteils \"IPF\" durch die Beklagte verletze ihre Marken-\nund Firmenrechte. Das Kürzel \"IPF\" sei schutzfähig. Außerdem - so\nbehauptet sie - verfüge es über Verkehrsgeltung. Zudem sei zu\nberücksichtigen, dass \"IPF\" für sie als Marke eingetragen sei. Die\nsich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig,\nweil die von den Parteien angebotenen Waren- und Dienstleistungen\nzum Teil identisch, jedenfalls aber in erheblichen Maße ähnlich\nseien und der Zusatz \"NET\" im Firmennamen der Beklagten keinen\nausreichenden Abstand schaffe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe\nvon bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,\n\n##blob##nbsp;\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Software die Bezeichnung\n\n\"IPF.NET\"\n\n##blob##nbsp;\n\nfür Software und die Erstellung von\nSoftware zu verwenden,\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\nin die Löschung des Firmenbestandteils\n\"IPF\" einzuwilligen,\n\n3.\n\n##blob##nbsp;\n\nihr über den Umfang der vorstehend\nunter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998\nRechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter\nAngabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,\nKalendervierteljahren und Bundesländern,\n\nII.\n\n##blob##nbsp;\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen,\nder ihr aus Handlungen der im Klageantrag zu Ziffer I.1\nbeschriebenen Art seit dem 10.07.1998 entstanden ist und noch\nentstehen wird.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat namentlich unter Berufung auf die Entscheidung \"RBB\" des\nBundesgerichtshofs vom 20.06.1997 (NJW-RR 1998, 253 f.) die\nAuffassung vertreten, für das Kürzel \"IPF\" könne die Klägerin weder\nFirmen- noch Markenschutz in Anspruch nehmen. Die Tätigkeiten der\nParteien seien als branchenfern einzustufen, die sich\ngegenüberstehenden Bezeichnungen seien nicht verwechslungsfähig.\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens\nder Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom\n09.10.1998 (Blatt 19 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom\n03.11.1998 (Blatt 52 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nebenfalls verwiesen wird (Blatt 72 ff. d.A.), hat das Landgericht\ndie Beklagte dem letztlich in der mündlichen Verhandlung gestellten\nAntrag der Klägerin folgend zur Unterlassung, zur Rechnungslegung\nund zur Einwilligung in die Löschung der Firmenbezeichnung\nverurteilt. Außerdem hat es die Schadenersatzverpflichtung der\nBeklagten festgestellt. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 5, 15\nMarkengesetz. Das Buchstabenkürzel \"IPF\" sei im Rahmen der\nGesamtfirma der Klägerin das einzige Element, das geeignet sei,\nNamensfunktion zu erfüllen. Anders als die rein beschreibende\nFormulierung \"Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung\"\nenthalte \"IPF\" nichts, was auf den Gegenstand des klägerischen\nUnternehmens hinweise. Das Kürzel sei deshalb in der Lage, die\nKlägerin zu individualisieren. Das gelte unabhängig davon, ob und\ninwieweit dem Sachvortrag der Klägerin gefolgt werden könne, das\nKürzel \"IPF\" habe sich für sie als Firmenbezeichnung im Verkehr\ndurchgesetzt. Darauf komme es nicht an, weil die\nBuchstabenzusammensetzung von Hause aus schutzfähig sei, auch wenn\nman sie nicht als Wort aussprechen könne. Seit Außerkrafttreten des\nWarenzeichengesetzes zum 31.12.1994 und der darin festgelegten\nNichteintragbarkeit von einfachen Buchstabenfolgen als Warenzeichen\ngebe es keinen Grund mehr, derartige Kennzeichnungen pauschal als\nnicht schutzfähig anzusehen. Die Buchstabenkombination sei vielmehr\nnicht beschreibender Art und von Hause aus ohne weiteres geeignet,\nauf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Anderes könne nur\ngelten, wenn es branchenbedingte Besonderheiten gäbe. Das sei\njedoch nicht der Fall und erst recht nicht vorgetragen.\nInsbesondere sei nicht erkennbar, dass \"IPF\" z.B. für Unternehmen\ntypisch sei, die sich in irgendeiner Form mit der elektronischen\nDatenverarbeitung befassten. Die von der Beklagten für ihre\nRechtsverteidigung herangezogene Entscheidung \"RBB\" des\nBundesgerichtshofs vom 26.06.1997 sei im Streitfall nicht\neinschlägig, weil der Kollisionszeitpunkt nach dem 01.01.1995 liege\nund daher nicht altes, sondern neues Recht anzuwenden sei. An der\nVerwechslungsgefahr könne kein Zweifel bestehen. Der Verkehr neige\nzu Abkürzungen, \"NET\" sei beschreibend. Zwar seien die Parteien\nnicht in derselben Branche tätig. Denn die Klägerin sei eine\ndatenverarbeitungsbezogene Unternehmensberatung, während die\nBeklagte als P. Interessenten den technischen Zugang zum Internet\nvermittele. Die Verwechslungsgefahr entfalle gleichwohl nicht, weil\nes sich um branchennahe Unternehmenstätigkeiten handele.\n\nGegen das ihr am 08.02.1999 zugestellte Urteil der 1. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 29.01.1999 - 81 O 133/98 -\nhat die Beklagte am 05.03.1999 Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.1999 mit\neinem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verweist zunächst darauf, sie habe ihre\nFirmenbezeichnung unstreitig zunächst in \"IPF.NET AG\" umgewandelt\nund am 19.03.1999 beim Amtsgericht Frankfurt Antrag auf Änderung\ndes Firmennamens in \"G. AG\" gestellt. Unstreitig sei dieser neue\nFirmenname am 20.04.1999 in das Handelsregister eingetragen worden,\nunstreitig betreibe sie ihre Geschäfte jetzt unter der\nFirmenbezeichnung \"G. AG\". Im übrigen vertritt die Beklagte die\nAuffassung, das Urteil des Landgerichts könne mangels\nWiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr schon deshalb keinen\nBestand haben, weil sie - die Beklagte - nicht gemäß Ziffer I. 1.\ndes Tenors des landgerichtlichen Urteils die Bezeichnung \"IPF.NET\"\nfür Software und die Herstellung von Software verwendet habe.\nSelbst wenn die Buchstabenfolge \"IPF\" auf der Basis neuen Rechts\nfür die Klägerin als Firmenname geschützt sein könnte, bestehe im\nStreitfall keine Verwechslungsgefahr. Der Wortbestandteil \"NET\" sei\nnicht nur beschreibender Natur. Im übrigen könne ein\nUnternehmenskennzeichen \"IPF\" bei unterstellter Schutzfähigkeit für\ndie Klägerin allenfalls äußerst geringe Kennzeichnungskraft haben.\nWegen des Zusatzes \"NET\" im Firmennamen der Beklagten entfalle\ndeshalb jede Verwechslungsgefahr. Im übrigen behauptet die Beklagte\nnunmehr, sie habe sich schon seit 1994 eine erhebliche\nMarktbedeutung und Marktpräsenz erarbeitet. Wegen der Einzelheiten\nverweist sie auf ihren Schriftsatz vom 03.11.1998, dort Seite 5,\nnebst Beweisantritten, in dem allerdings nicht von einem\nMarktzutritt im Jahre 1994, sondern von einem solchen im Jahre 1995\ndie Rede ist. Sie sei - so behauptet die Beklagte jetzt - auch\nschon vor dem 01.01.1995 unter der Abkürzung \"IPF\" tätig geworden\nund aufgetreten. Die Kollisionslage habe deshalb bereits vor\nInkrafttreten des Markengesetzes bestanden, deshalb sei im\nStreitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts zu prüfen, ob\ndie Klägerin von ihr - der Beklagten - auch nach altem Recht,\nnämlich den Vorschriften des Warenzeichengesetzes und § 16 UWG\nhätte Unterlassung verlangen können. Das sei mit Rücksicht auf den\nInhalt der Entscheidung \"RBB\" des Bundesgerichtshofs vom 26.06.1997\nnicht der Fall. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die für\neine Verurteilung notwendige Branchennähe angenommen. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der\nBeklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 06.05.1999\nund ihres Schriftsatzes vom 31.08.1999 (Blatt 105 ff. und Blatt 152\nff. d.A.) in Bezug genommen.\n\nMit Rücksicht darauf, dass die Beklagte zwischenzeitlich ihren\nFirmennamen von \"IPF.NET AG\" in \"G. AG\" geändert hat, haben die\nParteien den in erster Instanz gestellten Löschungsantrag\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und\ninsoweit\n\nwechselseitige Kostenanträge\n\ngestellt.\n\nIm übrigen beantragt die Beklagte,\n\n##blob##nbsp;\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\nI.\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Beklagte unter Zurückweisung ihrer\nBerufung zu verurteilen,\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzu 500.000,00 DM zu unterlassen,\n\n##blob##nbsp;\n\nim geschäftlichen Verkehr im\nZusammenhang mit Netzwerkdiensten, dem Internet-Service und dem\nHandel mit Kommunikations-, Hard- und Software die\nFirmenbezeichnung\n\n##blob##nbsp;\n\n\"IPF.NET\"\n\n##blob##nbsp;\n\nzu führen, und zwar wie nachstehend\nwiedergegeben:Fehler! Textmarke nicht definiert.\n\n##blob##nbsp;\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\nihr - der Klägerin - über den Umfang\nder vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem\n10.07.1998 Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes\nsowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach\nWerbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.\n\n##blob##nbsp;\n\nII.\n\n##blob##nbsp;\n\nfestzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen,\nder ihr aus Handlungen der im Urteilstenor zu Ziffer I.1.\nbeschriebenen Art seit dem 10.07.1998 entstanden ist und noch\nentstehen wird.\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter\nWiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzliches Vorbringen und\nist namentlich der Auffassung, es sei allein auf das seit dem\n01.01.1995 geltende neue Recht abzustellen. Wegen des\nzweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird auf den\nInhalt ihrer Berufungserwiderung vom 30.07.1999 (Blatt 127 ff.\nd.A.) und ihrer nachgelassenen Schriftsätze vom 01. und 08.10.1999\n(Blatt 178 f. und 180 d.A.) verwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt im wesentlichen ohne\nErfolg. Der Klägerin stehen die erhobenen Unterlassungsansprüche\nwie auch die Folgeansprüche in dem zuerkannten Umfang zu. Lediglich\nhinsichtlich des Kostenausspruchs hat die Berufung der Beklagten\nteilweise Erfolg, wenn auch nur in geringem Umfang.\n\nDer von der Klägerin in der jetzt geltend gemachten Form\nerhobene Unterlassungsanspruch ist aus §§ 15 Abs. 2 und Abs. 4\nMarkengesetz begründet, weil die angegriffene, vormals von der\nBeklagten benutzte Firmenbezeichnung \"IPF.NET-Internet Service P.\nGmbH\" ältere Firmenrechte der Klägerin verletzt.\n\nDas Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass\ndie am 01.08.1996 in das Handelsregister eingetragene Beklagte die\nmit der Klage beanstandete Firma nach dem Inkrafttreten des\nMarkengesetzes am 01.01.1995 in Benutzung genommen hat, so dass\nsich der Streitfall ausschließlich nach neuem Recht beurteilt. Es\nist demnach nicht auf die Vorschrift des § 16 UWG a.F., sondern\nallein auf § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 5\nMarkengesetz abzustellen, wonach der Erwerb des Schutzes einer\ngeschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht\ngibt und es Dritten bei anderweitiger Unterlassungspflicht (§ 15\nAbs. 4 Markengesetz) untersagt ist, die geschäftliche Bezeichnung\noder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in\neiner Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der\ngeschützten Bezeichnung hervorzurufen. Zwar hat die Beklagte\nerstmals in ihrer Replik auf die Berufungserwiderung vorgetragen,\nsie sei zwar ihrem erstinstanzlichen Vortrag entsprechend erst im\nJahre 1995 gegründet und 1996 in das Handelsregister eingetragen\nworden, sei aber bereits vor dem 01.01.1995 unter der Abkürzung\n\"IPF\" im geschäftlichen Verkehr tätig geworden und aufgetreten, sie\nhabe schon im Jahre 1994 unter diesem Firmenkürzel gearbeitet.\nDiese Behauptung ist indessen - gerade auch im Hinblick auf ihren\neigenen sonstigen Sachvortrag - nicht hinreichend substantiiert.\nDie Beklagte hat in erster Instanz in Übereinstimmung mit der\nUrkundenlage, namentlich den vorgelegten Handelsregisterauszügen,\ndurchweg vorgetragen, sie sei 1996 in das Handelsregister\neingetragen worden, ihre Gründung sei im Jahre 1995 erfolgt.\nAußerdem hat sich die Beklagte (vgl. Blatt 35 d.A.) in ihren\neigenen Firmenunterlagen selbst als ein unabhängiges, privates\nTelekommunikationsunternehmen vorgestellt, dass 1995 von der\nI.P.o.P. GmbH (PoP) in F. gegründet worden sei. In der\nBerufungsbegründung hat die Beklagte (Blatt 111 d.A.) lediglich\nausgeführt, sie habe sich schon 1994 eine erhebliche Marktbedeutung\nund Marktpräsenz erarbeitet, wegen der Einzelheiten verweise sie\nauf den Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom 03.11.1998 (Blatt\n52 ff. d.A.). In diesem Schriftsatz (vgl. Blatt 56 d.A.) ist\nallerdings von einem Marktzutritt im Jahre 1994 nicht die Rede.\nVielmehr heisst es dort ausdrücklich, die Beklagte habe sich die\n\"erhebliche Marktbedeutung und Marktpräsenz\" unter dem Namen\n\"IPF.NET\" seit 1995 erarbeitet. Bei dieser Sachlage rechtfertigt\nder weitere, durch Zeugen unter Beweis gestellte Sachvortrag der\nBeklagten in ihrem Schriftsatz vom 31.08.1999 (Blatt 152 f. d.A.),\nsie sei bereits vor dem 01.01.1995 unter der Abkürzung \"IPF\" tätig\ngeworden und aufgetreten, die IPF (Internet PoP Frankfurt) sei\nschon im Oktober 1994 geplant worden und habe ab Oktober 1994\ngeschäftliche Aktivitäten unter dem Kürzel \"IPF\" vorbereitet, bevor\nsie am 10.01.1995 ans Netz gegangen sei, nicht die Annahme, die -\n1994 noch gar nicht existente - Beklagte habe schon vor 1995 \"IPF\"\ngeheißen und sei unter dieser Geschäftsbezeichnung im\ngeschäftlichen Verkehr aufgetreten. Vielmehr ist der diesbezügliche\nVortrag der Beklagten nicht mit dem notwendigen Tatsachenmaterial\nuntermauert und entbehrt der notwendigen Einzelheiten, worin denn\ndie geschäftlichen Aktivitäten bestanden haben sollen, welche die\nvon der Beklagten gewünschte Schlußfolgerung rechtfertigen\nkönnten.\n\nKann demgemäß von einer Benutzung des Firmenkürzels \"IPF.NET\"\ndurch die Beklagte vor dem 01.01.1995 nicht ausgegangen werden,\nmithin die Übergangsvorschriften der §§ 152, 153 Abs. 1\nMarkengesetz nicht greifen, und ist folglich ausschließlich auf das\nneue, ab dem 01.01.1995 geltende Recht abzustellen, hat das im\nStreitfall zur Konsequenz, dass sich die Beklagte nunmehr nicht\nmehr mit Erfolg auf die bisherige ständige Rechtsprechung\nnamentlich des Bundesgerichtshofs berufen kann, wonach eine\nlautlich nicht aussprechbare Buchstabenfolge als Firmenbezeichnung,\nals Firmenschlagwort oder als Firmenabkürzung nicht schutzfähig im\nSinne des § 16 UWG a.F. war, solange sie sich nicht im Verkehr\ndurchgesetzt hatte.\n\nEs entsprach der allgemeinen Meinung, dass aus sich heraus nicht\nverständliche Buchstabenfolgen, die kein aussprechbares Wort\nergaben, nicht von Hause aus unterscheidungskräftig im Sinne des §\n16 UWG a.F. waren, weil sie regelmäßig nicht ohne weiteres als\nUnternehmensname wirkten und daher zur Erlangung des Firmenschutzes\nder Verkehrsdurchsetzung bedurften (BGH, NJW-RR 1998, 253, 254 -\n\"RBB\" - und Baumbach/ Hefermehl, UWG, 16. Auflage 1990, § 16 UWG\nRdnr. 105 und 129, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).\nSolchen Buchstabenkurzbezeichnungen hat der Bundesgerichtshof unter\nHinweis auf eine fehlende Namensfunktion ohne Verkehrsgeltung und\ndas Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit selbst dann keinen Schutz\nnach § 16 UWG als Unternehmensbezeichnung bewilligt, wenn der\nBuchstabenzusammenstellung eine gewisse Kennzeichnungskraft\nzuzubilligen war. Auch dann, wenn die Buchstabenfolge an sich, aber\nim Geschäftsverkehr nicht sinnvoll aussprechbar war, hat der\nBundesgerichtshof ihre Schutzfähigkeit verneint (BGH GRUR 1992, 329\n- \"AS\" -).\n\nIm Streitfall handelt es sich um eine solche lautlich nicht\n(sinnvoll) aussprechbare Buchstabenfolge im Sinne der vorgenannten\nRechtsprechung, weil der Verkehr das Kürzel \"IPF\" nicht als\naussprechbares Wort, sondern als eine solche\nBuchstabenkurzbezeichnung im vorbezeichneten Sinne, also als \"i\",\n\"p\", \"f\", begreift. Müsste demnach bei Anwendung dieser Grundsätze\nauch im vorliegenden Fall der Firmenbezeichnung \"IPF\" auf der Basis\nalten Rechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die Kennzeichnungseignung abgesprochen werden,\nweil dem Kürzel mangels schlüssig vorgetragener\nVerkehrsdurchsetzung eine namensmäßige Unterscheidungskraft nicht\nzukommen könnte, kann hiervon auf der Grundlage neuen Rechts nicht\nmehr ausgegangen werden. Denn die Rechtsprechung, wonach eine\nlautlich nicht aussprechbare Buchstabenfolge als Firmenbezeichnung,\nFirmenschlagwort oder Firmenabkürzung grundsätzlich nicht\nschutzfähig im Sinne des § 16 UWG a.F. war, korrespondierte mit dem\nalten Warenzeichenrecht, das die Eintragung einer reinen\nBuchstabenkombination in das Warenzeichenregister nicht erlaubte.\nNach dem neuen Markenrecht ist das anders. Während nämlich in § 4\nAbs. 2 Nr. 1 des bis zum 31.12.1994 geltenden Warenzeichengesetzes\nu.a. Buchstaben ausdrücklich vom Schutz des Warenzeichengesetzes\nausgeschlossen waren, was seinen Grund darin hatte, dass die\nständige Praxis von einem unwiderlegbar vermuteten generellen und\nabstrakten Freihaltebedürfnis für solche Buchstabenkombinationen\nausging, enthält § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz einen entsprechenden\nSondertatbestand nicht mehr. Vielmehr sind heute Buchstaben und\nBuchstabenkombinationen nur insoweit nicht schutzfähig, als sie\nbeschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz\ndarstellen, an denen ein konkretes Freihaltebedürfnis festgestellt\nwerden kann. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der\nSchutzfähigkeit von Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen im\nWarenzeichenrecht einerseits und dem Markenrecht andererseits lässt\nes nicht zu, die bisherige richterliche Spruchpraxis zu § 4\nWarenzeichengesetz bei der Auslegung des § 8 Markengesetz zu\nübernehmen. Nach Auffassung des Senats gebietet bereits der\nGrundsatz der Einheit des Kennzeichnungsrechts,\nUnternehmenskennzeichen und Marken mit der Konsequenz\ngleichzubehandeln, dass nunmehr auch lautlich nicht aussprechbare\nBuchstabenkombinationen wie z.B. \"CBA\", \"ITS\", \"MTU\" oder auch\n\"RBB\" von vornherein auch ohne Verkehrsgeltung namensmäßige\nUnterscheidungskraft haben oder doch jedenfalls haben können, wenn\nnicht im Einzelfall ein konkretes Freihaltebedürfnis festgestellt\nwerden kann. Denn sonst würde dies in nicht hinnehmbarer Weise dazu\nführen, dass sich ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen\neiner lautlich nicht aussprechbaren Buchstabenkombination als Marke\nbedienen könnte, während die mit der Marke identische\nFirmenbezeichnung dieses Unternehmens grundsätzlich, d.h. ohne\nVerkehrsgeltung, vom Kennzeichenschutz ausgenommen wäre, obschon §\n1 Nrn. 1 u. 2 Markengesetz ausdrücklich Marken wie auch\ngeschäftliche Bezeichnungen schützt und dem Inhaber des einen wie\ndes anderen Rechts in §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Markengesetz ein\nausschließliches Recht zugesteht.\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers\nder für den Schutz des Firmennamens maßgebliche § 5 Abs. 2\nMarkengesetz nach der amtlichen Begründung zum\nMarkenrechtsreformgesetz (siehe dazu: von Mühlendahl, Deutsches\nMarkenrecht, Seite 137) ohne sachliche Änderung an die Stelle des §\n16 Abs. 1 UWG a.F. getreten ist und deshalb zur Auslegung von § 5\nMarkengesetz grundsätzlich insbesondere auf die Rechtsprechung zu §\n16 UWG a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. z.B.: Saarländisches\nOberlandesgericht, OLGR 1997, 290). Dennoch können die zu § 16 UWG\na.F. entwickelten Grundsätze zur Schutzfähigkeit von lautlich nicht\naussprechbaren Buchstabenzusammenstellungen als\nUnternehmenskennzeichen - das übersieht das Saarländische\nOberlandesgericht in seiner vorgenannten, zur Buchstabenkombination\n\"MTU\" ergangenen Entscheidung - nicht ohne weiteres auf die\nRechtslage nach Inkrafttreten des Markengesetzes übertragen werden,\ngerade weil das Warenzeichenrecht durch das\nMarkenrechtsreformgesetz bezogen auf die Eintragbarkeit von\nBuchstabenkombinationen in das Markenregister eine wesentliche\ninhaltliche Änderung erfahren hat.\n\nEbenso wie das Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. das nicht\nrechtskräftige Urteil vom 14.05.1998 in dem Rechtsstreit 6 U 95/97,\nLeitsatz veröffentlicht in OLGR 1998, 381) und verschiedenen\nStimmen in der Literatur (z.B.: Althammer/Ströbele/Klaka,\nMarkengesetz, 5. Auflage, § 5 Rdnr. 10 a.E. und § 8 Rdnr. 82 sowie\nGoldmann/Rau, GRUR 1999, 216 ff. und Fuchs-Wissemann, GRUR 1999,\n855 ff.) sieht deshalb auch der Senat Anlass, lautlich nicht\naussprechbare Buchstabenkombinationen auch ohne Verkehrsgeltung in\nden Firmenschutz einzubeziehen. Aus tatsächlichen Gründen kann\nheute nicht mehr generell davon ausgegangen werden, als Wort nicht\naussprechbare und aus sich heraus nicht verständliche\nBuchstabenfolgen seien regelmäßig nicht geeignet, mit ihrer\nIngebrauchnahme als Unternehmensname zu wirken. Denn zum einen hat\nsich der Verkehr bereits daran gewöhnt und wird sich weiterhin\ndaran gewöhnen, dass nunmehr lautlich nicht aussprechbare, aber als\nMarke eingetragene Buchstabenkombinationen Kennzeichenschutz\ngenießen. Zum anderen - und das hat Auswirkungen auf die\nErwartungshaltung des Verkehrs - ist in der Vergangenheit eine\nVielzahl von Unternehmen dazu übergegangen, ihre Firma\nschlagwortmäßig durch Buchstabenkürzel zu kennzeichnen. So gibt es\nin der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Firmen namentlich im\nUnternehmensberatungs- und Computerbereich, aber auch in anderen\nBranchen, die neben beschreibenden Elementen in ihrem Firmennamen\nlediglich eine lautlich nicht aussprechbare Buchstabenkombination\naufgenommen haben. Beispielsweise gibt oder gab es - das hat der\nSenat einem auf CD befindlichen Telefaxverzeichnis entnommen - die\nFirma \"itf\" in L., die Firma \"IPG\" in M., die Firmen \"IPM\" in Le.\nund B., die Firma \"IPS\" in W., die Firma \"IPZ\" in G., die Firma\n\"IPB\" in B., die Firma \"IPS\" in T., die Firma \"IPL\" in M., die\nFirma \"Ipr\" in Lu., die Firmen \"IPM\" und die \"Ipv\" in D. oder die\nFirma \"IPW\" in K., wobei allen Firmenbezeichnungen gemeinsam ist,\ndaß sie neben der Buchstabenkombination nur noch beschreibende\nElemente enthalten. Sind aber nicht aussprechbare\nBuchstabenkombinationen nunmehr seit einigen Jahren als Marke\nschutzfähig und werden sie - wie die vorstehenden Beispiele belegen\n- im Verkehr auch als Firmenbezeichnung benutzt, kann heute einer\nsolchen aus einer Buchstabenkombination bestehenden\nFirmenbezeichnung deshalb nicht mehr a priori die Schutzfähigkeit\nbis zu dem Zeitpunkt versagt werden, in dem sie Verkehrsgeltung\nerlangt hat. Ein zwingendes generelles Freihaltebedürfnis steht dem\nnicht entgegen. Einem konkreten Freihaltebedürfnis kann vielmehr\ndadurch Rechnung getragen werden, dass der Schutzbereich eingeengt\nwird, namentlich durch strengere Anforderungen an die\nVerwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 Markengesetz (ebenso:\nOLG Frankfurt, a.a.O., Urteil vom 14.05.1998 in dem Rechtsstreit 6\nU 95/97).\n\nIst demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass der\nBuchstabenfolge \"IPF\" originäre, das heißt nicht erst aufgrund\nVerkehrsgeltung entstehende Kennzeichnungsfunktion zukommt, und\nkann ihr deshalb eine Unterscheidungskraft nicht von vornherein\nabgesprochen werden, ist im Streitfall die für den\nUnterlassungsanspruch notwendige Verwechslungsgefahr auch dann\ngegeben, wenn man diese Frage einer strengen Beurteilung\nunterzieht. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach dem Grad\nder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, der\nKennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung sowie nach der Nähe\noder Ferne der Branchen, in denen sich die Parteien bewegen, wobei\nzwischen diesen Faktoren eine Wechselwirkung besteht (vgl. hierzu\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rdnr. 35 mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\nKennzeichnend im Firmennamen der Klägerin sind allein die\nBuchstaben \"IPF\", weil mit den Worten \"Gesellschaft für\nelektronische Datenverarbeitung\" nur das Tätigkeitsfeld umschrieben\nund mit der Angabe \"mbH ##blob##amp; Co. KG\" nur die Gesellschaftsform\nbezeichnet wird. Diese Angaben sind rein beschreibender Natur und\nhaben deshalb für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit außer\nBetracht zu bleiben. Analog verhält es sich mit den Angaben, durch\ndie der ehemalige Firmenname der Beklagten gekennzeichnet wird: Die\nWorte \"Internet-Service P.\" geben den Gegenstand des Unternehmens\nwieder, das Wort \"GmbH\" die Gesellschaftsform. Das Kürzel \"NET\" im\nFirmennamen der Beklagten wird vom Verkehr, was der Senat selbst zu\nbeurteilen in der Lage ist, als Abkürzung und Synonym für\n\"Network\", \"Netzwerk\" oder \"Netzwerkdienste\", also beschreibend\nverstanden und hat deshalb für die Beurteilung der\nVerwechslungsgefahr ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Damit\nstehen sich, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\nzutreffend ausgeführt hat, zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr\njeweils lediglich die Buchstabenkürzel \"IPF\" gegenüber. Wegen der\nklanglichen Identität und der bildlich zumindest weitestgehend\ngegebenen Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden\nFirmenbezeichnungen und der zumindest sehr großen Nähe der\nBranchen, in denen die Parteien tätig sind, liegt es auf der Hand,\ndaß der angesprochene Verkehr den Eindruck gewinnen kann, zwischen\nden beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche,\norganisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Das\nTätigkeitsfeld der Parteien mag zwar nicht in allen Bereichen\nidentisch sein. Es bestehen aber mannigfache Berührungspunkte, weil\nsich die Klägerin mit dem Erstellen von Programmen für die\nDatenverarbeitung, der Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen,\nder technischen Beratung und Organisation sowie der Erstellung von\nAnalysen auf dem Gebiet der EDV unter Durchführung von\nDatenverarbeitungsaufträgen im eigenen EDV-Rechenzentrum befasst,\nund die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Internet P.\nNetzwerkdienste sowie Internet-Service anbietet und den Handel mit\nKommunikations- Hard- und Software betreibt. Abgesehen davon, dass\ndamit zumindest teilweise nicht nur Branchennähe, sondern\nBranchenidentität besteht, z.B. hinsichtlich des Handels mit Hard-\nund Software, bewegen sich die Parteien damit jedenfalls in\nTätigkeitsfeldern, die aus der Sicht des Verkehrs sehr nahe\nbeieinanderliegen und deutliche Parallelen aufweisen. Gerade im\nHinblick auf die angesprochene Wechselwirkung zwischen dem Grad der\nKennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, der Ähnlichkeit\nder sich gegenüberstehenden Bezeichnungen und der\nBranchenidentität, -nähe oder -ferne liegt für den angesprochenen\nVerkehr die Annahme, er habe es mit zwei vertraglich,\norganisatorisch oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zu tun,\ndeshalb außerordentlich nahe.\n\nIst es der Beklagten demgemäß verwehrt, im Zusammenhang mit den\nTätigkeitsfeldern, die den Gegenstand ihres Unternehmens bilden,\nnämlich Netzwerkdienste, Internet-Service und Handel mit\nKommunikations- Hard- und Software, die Firmenbezeichnung \"IPF.NET\"\nzu führen, war sie dem zweitinstanzlichen Klageantrag der Klägerin\nfolgend zur Unterlassung zu verurteilen. Die vom Senat\nvorgeschlagene Orientierung des Klageantrags an der konkreten\nVerletzungsform sowie die namentliche Aufführung der\nTätigkeitsfelder der Beklagten, in denen sie die Firmenbezeichnung\n\"IPF.NET\" nicht benutzen darf, stellt lediglich eine Klarstellung\ndes Unterlassungsverlangens und keine Einschränkung des\nKlagebegehrens dar. Namentlich hat diese Einschränkung deshalb\nkeine Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nAuch die geltend gemachten Folgeansprüche sind begründet. Die\nKlägerin kann von der Beklagten nicht nur gemäß § 19 Abs. 1\nMarkengesetz in Verbindung § 242 BGB, der den Regelungsbereich des\n§ 19 Markengesetz ergänzt (vgl. hierzu statt aller: Fezer,\nMarkenrecht, § 19 Markengesetz Rdnr. 4) Auskunft, sondern auch\nRechnungslegung in dem geltend gemachten Umfang verlangen.\nSpätestens seit dem Ablauf der im Abmahnschreiben genannten Frist\nund damit seit dem 10.07.1998 kennt die Beklagte alle Umstände, die\nden Unterlassungsanspruch der Klägerin begründen. Mit der\n(weiteren) Verwendung ihrer Firmenbezeichnung hat die Beklagte\ndeshalb zumindest fahrlässig gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 2\nMarkengesetz verstoßen. Sie ist der Klägerin deshalb gemäß § 15\nAbs. 5 Markengesetz zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens\nverpflichtet, wobei in Fällen einer Firmenverletzung der\nvorliegenden Art ähnlich wie bei Markenrechtsverletzungen dem\nVerletzten ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns\nzustehen kann (vgl. dazu Fezer, a.a.O., § 15 Rdnr. 193 und § 14\nRdnr. 528 unter Hinweis auf BGH GRUR 1973, 375, 378 - \"Miss Petite\"\n- sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG Rdnr. 408). In\nsolchen Fällen wird dem Verletzen aber neben dem Auskunftsanspruch\nauch der Rechnungslegungsanspruch zugebilligt (Fezer, a.a.O.).\n\nAuch der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Das\nnach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ohne\ndie begehrte Rechnungslegung kann die Klägerin die Höhe ihres\nSchadens nicht näher beziffern. Selbst danach ist für sie eine\neingehende Prüfung des Schadensausmaßes erforderlich, so dass die\nFeststellungsklage im Hinblick auf die Nachteile drohender\nVerjährung als der geeignete prozessuale Rechtsbehelf erscheint.\nDas Feststellungsbegehren ist auch begründet, weil nach der\nLebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht,\ndass der Klägerin durch das angegriffene, zumindest fahrlässige\nVerhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 269 Abs. 3 S. 2\nZPO. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in\nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Kostenlast\ndie Beklagte, weil es ihr ohne die Erledigung in der Hauptsache\noblegen hätte, beim zuständigen Registergericht in die Löschung des\nFirmenbestandteils \"IPF\" einzuwilligen. Dieser Anspruch stand der\nKlägerin als Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl.\nzum Beseitigungsanspruch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.\nAuflage 1998, Einleitung UWG Rdnr. 312).\n\nIm übrigen war die Beklagte allerdings, wenn auch in relativ\ngeringem Umfang, gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO an den in der ersten\nInstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Denn\ndie Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst auch die markenmäßige\nVerwendung der Bezeichnung \"IPF\" angegriffen, ohne allerdings eine\nsolche markenmäßige Verwendung im einzelnen darzutun. Die im Termin\nzur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.11.1998\nvorgenommene Beschränkung des Klageantrags beinhaltet deshalb nach\nAuffassung des Senats eine teilweise Klagerücknahme, über deren\nFolgen hinsichtlich der Kostentragungspflicht in der\nRechtsmittelinstanz von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. hierzu\nZöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 308 Rdnr. 9). Unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass das Schwergewicht des\nKlagebegehrens allerdings eindeutig bei der firmenmäßigen\nVerwendung der Bezeichnung \"IPF\" lag, erschien es dem Senat\nangemessen, die Klägerin mit insgesamt 1/5 an den erstinstanzlich\nentstandenen Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzende Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 60.000,00\nDM, die der Klägerin weniger als 60.000,00 DM.\n\nDer Streitwert für den Rechtsstreit und das Berufungsverfahren\nwird insgesamt wie folgt neu festgesetzt:\n\nFür den Rechtsstreit bis zum 10.11.1998: 250.000,00 DM\n\nDanach: 200.000,00 DM\n\nFür das Berufungsverfahren bis zur teilweise übereinstimmenden\nErledigungs-\n\nerklärung: 200.000,00 DM\n\nDanach: 175.000,00 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/6-u-43-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/6-u-43-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:43.012615+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-11-05/6-u-43-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nIV.\nDie Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 300.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM.\n\nDie gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung darf die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/108","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"108","label":"§ 108 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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