{"status":"available","doknr":"OLD306595","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1105.2WX37.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-05","aktenzeichen":"2 Wx 37/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG\nstatthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegte, an\nkeine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist\nnicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts\nberuht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG,\n550 ZPO.\n\n4\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei\ndargelegt, daß und warum es sich bei der Urkunde vom 24. Juli 1996\num ein formgültiges Testament des Erblassers K. E. J. S. handelt,\nso daß sich die Rechtsnachfolge nach dem Bestimmungen dieses\nTestaments richtet und der Beteiligten zu 1) ein Erbschein als\nAlleinerbin des Erblassers entsprechend der Ankündigung in dem mit\nder Erstbeschwerde angefochtenen Vorbescheid des Amtsgerichts\nWipperfürth vom 6. Juli 1999 zu erteilen ist.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Anforderungen\nan die Unterschrift eines eigenhändigen Testaments (§ 2247 BGB)\nzutreffend beurteilt. Es hat nicht verkannt, daß die Unterschrift\ndes Erblassers beim eigenhändigen Testament - auch im hier\ngegebenen Fall eines gemeinschaftlichen Testaments, bei der einer\nder Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgesehenen Form\nerrichtet, es also eigenhändig schreibt und unterschreibt (§ 2247\nAbs. 1 BGB), während der anderes Ehegatte die gemeinschaftliche\nErklärung mit unterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB), - eine notwendige\nVoraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ist,\nweil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung\ndes Erblassers garantiert (vgl. Senat, OLGZ 1967, 69 [70]; Senat,\nRpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/Baumann, BGB,\n13. Bearb. 1996, § 2247, Rdn. 84). Unterschrieben ist eine\nTestamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung\ndes Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen\nVerhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er\nals deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese\ndeckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974, 1083 [1084];\nBayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat,\nRpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann,\na.a.O., § 2247, Rdn. 90). Demgemäß stellt eine Zeichnung des Namens\nam Rande der Erklärung in der Regel keine Unterschrift dar (vgl.\nSenat, Rpfleger 1968, 25). Etwas anderes gilt aber - je nach den\ntatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1986,\n728) - dann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein\nRaum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben\nden Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher\nAbschluß der Urkunde darstellt (vgl. RG LZ 1920, 161, Nr. 10;\nBayObLG, FamRZ 1986, 729 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat,\nFamRZ 1994, 330; Bengel in Dittmann/ Reimann/Bengel, Testament und\nErbvertrag, 2. Aufl. 1986, § 2247 BGB, Rdn. 28; Burkart in\nMünchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2247, Rdn. 25;\nPalandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2247, Rdn. 13;\nStaudinger/Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 93). So liegt es nach den\nrechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts hier. Die Unterschriften des Erblassers und die ihr\nbeigefügte Angabe über Ort und Datum der Unterschriftsleistung sind\nhiernach wegen Platzmangels nicht unter, sondern neben den Text der\nTestamentsurkunde gesetzt worden, den sie damit räumlich\nabschließen. Dies gilt auch für die gleichfalls neben diesen Text\ngesetzte Unterschrift der Beteiligten zu 1) selbst, mit der sie die\ngleichen Verfügungen von Todes wegen getroffen hat wie der\nErblasser. Daraus, daß der Satz \"Dies ist auch mein letzter Wille\"\nnicht über, sondern unter dem Namenszug der Beteiligten zu 1)\nsteht, ergibt sich hier schon deshalb nichts anderes, weil hier\nbereits daraus, daß sie ihre Unterschrift neben den Text der\nwechselbezügliche Verfügungen enthaltenen Testamentsurkunde gesetzt\nhat, folgt, daß auch sie entsprechend testiert hat.\n\n6\n\nDer Hinweis der Beschwerde auf eine\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1992 betreffend\neinen neben eine Quittung gesetzten Schriftzug (BGH NJW 1992, 829\nff) veranlaßt - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat -\nkeine abweichende Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat in einem\nUrteil vom 20. November 1990 (BGHZ 113, 48 ff) den auf den oberen\nRand eines Überweisungsformulars über die vorgedruckte Zeile\n\"Unterschrift für nachstehenden Auftrag\" gesetzten Namenszug\ndeshalb nicht als Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO\ngelten lassen, weil er nach der Gestaltung des Vordrucks die\nFunktion einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext\nräumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen könne (vgl.\nBGHZ 113, 48 [51 f]; BGH NJW 1992, 829 [830]). Aus demselben Grunde\nhat er in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung auch\neinen links neben einen Quittungstext gesetzten Namenszug\n(\"Nebenschrift\") nicht als Unterschrift der Quittung im Sinne der\n§§ 416, 440 Abs. 2 ZPO anerkannt (vgl. BGH NJW 1992, 829 [830]).\nDer vorliegende Fall ist indes - wie dargestellt - deshalb anders\ngelagert, weil hier die in den einzig verbleibenden freien Raum\nneben den Text der Testamentsurkunde gesetzten Namenszüge des\nErblassers und der Beteiligten zu 1) nach den rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen des Landgerichts bestimmt und geeignet\nwaren, den Text der Urkunde abzuschließen und damit inhaltlich zu\ndecken.\n\n7\n\nDie weitere Beschwerde muß daher mit\nder Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückgewiesen\nwerden.\n\n8\n\nGeschäftswert des Verfahrens der\nweiteren Beschwerde :\n\n9\n\nbis DM 40.000,-- (§§ 131 Abs. 2, 30\nKostO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/2-wx-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2247","ref_norm":"2247","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2267","ref_norm":"2267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/2-wx-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306595","retrieved":"2026-07-09 03:34:40.418335+00:00"}}