{"status":"available","doknr":"OLD306594","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1105.2W233.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-05","aktenzeichen":"2 W 233/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nstatthafte Beschwerde, der das Landgericht gemäß seinem Beschluß\nvom 20. Oktober 1999 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.\n\n4\n\nProzeßkostenhilfe kann der Beklagten\nschon deshalb nicht gewährt werden, weil sie keine hinreichenden\nAngaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\ngemacht hat. Nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO muß der Antragsteller, der\num die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, eine unter\nVerwendung des amtlichen Vordrucks erstellte Erklärung über seine\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Dieses\nErfordernis ist im vorliegenden Fall nicht (hinreichend) erfüllt,\nso daß der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe\nbereits aus diesem Grunde abzulehnen ist (vgl. Zöller/Philippi,\nZPO, 21. Aufl. 1999, § 117, Rdn. 16 und 17 mit weit. Nachw.). Daß\ndas Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch der Beklagten nicht mit\ndieser Begründung, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht der\nbeabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt hat, steht dem nicht\nentgegen. Ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe - wie hier -\nwegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden, so fällt mit der\ngegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde des Antragstellers und\ndem Beschluß, durch den das Gericht erster Instanz dem Rechtsmittel\nnicht abhilft und es dem Beschwerdegericht vorlegt, das gesamte\nBewilligungsverfahren bei dem Beschwerdegericht an, so daß dieses\nGericht auch die Frage der Prozeßarmut zu prüfen hat und die\nAblehnung der erstrebten Prozeßkostenhilfe auch wegen\nunzureichender Darlegungen zu dieser Frage bestätigen kann (vgl.\nZöller/Philippi, a.a.O., § 127, Rdn. 36).\n\n5\n\nDie mit dem Schriftsatz der Beklagten\nvom 3. August 1999 zu den Akten gereichte Erklärung über ihre\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 1 des\nSonderheftes PKH) genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die\nErklärung trägt kein Datum, so daß aus ihr bereits aus diesem\nGrunde nicht verläßlich entnommen werden kann, ob sie die\ntatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vorlage bei dem\nGericht wiedergeben soll. Zudem sind die Rubriken des\nErklärungsvordrucks betreffend Einnahmen, Abzüge, Vermögen,\nWohnkosten und Belastungen - Abschnitte E bis J des Vordrucks -\nzwar zunächst ausgefüllt, diese Angaben dann aber von Hand wieder\ndurchgestrichen worden, so daß sich aus der vorgelegten Erklärung\njedenfalls nicht ergibt, daß die Beklagte mit ihrer Unterschrift\ndie Richtigkeit der Angaben in diesen Abschnitten bestätigen will.\nEntbehrlich sind die Angaben in diesen Rubriken nicht. Zwar braucht\ngemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die laufende Leistungen zum\nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, die\nAbschnitte E bis J des Vordrucks zunächst - also vorbehaltlich\neiner ausdrücklichen abweichenden Anordnung durch das Gericht (vgl.\nBaumbach/ Lauter-bach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 117, Rdn.\n33) - nicht auszufüllen, wenn sie ihrer Erklärung den letzten\nBewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt. Diese Voraussetzung,\nauf die auch im Erklärungsvordruck selbst hingewiesen wird, ist\nvorliegend indes nicht erfüllt. Die Beklagte bezieht derzeit keine\nlaufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, und sie hat\nderartige Leistungen auch - entgegen ihrer damaligen abweichenden\nBehauptung - weder in dem Zeitpunkt, zu dem sie mit Schriftsatz vom\n19. Juli 1999 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe angebracht, noch zum\nZeitpunkt der Vorlage der in Rede stehenden Erklärung über ihre\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen. Sie hat\ndieser Erklärung auch keinen Bescheid des Sozialamtes beigefügt.\nVielmehr ergibt sich aus der mit der Beschwerdeschrift vom 3.\nOktober 1999 in Kopie zur Akte gereichten Bescheinigung der Stadt\nK., Bezirksamt R., Fachbereich Soziales, vom 22. Juli 1999, daß sie\nlediglich bis zum 28. Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes erhalten hat. Nach\nden eigenen Angaben der Beklagten in der Beschwerdeschrift hat sie\nmit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine Arbeitsstelle angenommen. Nach\neiner zugleich in Kopie vorgelegten Gehaltsabrechnung für den Monat\nJuni 1999, die für sich allein die fehlenden Angaben zu den übrigen\nFragen der Abschnitte E bis J des Erklärungsvordrucks nicht zu\nersetzen vermag, hat sie diese Arbeit bereits am 1. Oktober 1998\nangetreten. Die Abgabe einer vollständigen Erklärung auch zu den\nFragen der Abschnitte E bis J des Erklärungsvordrucks war und ist\ndeshalb hier nicht entbehrlich. Da zunächst in diesen Abschnitten\ngemachten Angaben ausdrücklich gestrichen sind, fehlt es hieran mit\nder Folge, daß der Beklagten schon aus diesem Grunde derzeit keine\nProzeßkostenhilfe bewilligt werden kann.\n\n6\n\nAbgesehen hiervon kann, wie das\nLandgericht in dem angefochtenen Beschluß vom 17. September und in\nder Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Oktober 1999 zutreffend\nausgeführt hat, auch die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe\nnach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten\nRechtsverteidigung der Beklagten nicht bejaht werden. Die Beklagte\nschuldet vielmehr aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen\nKreditvertrages vom 25. Juni 1991 die Zahlung der Klagesumme nebst\nden von der Klägerin beanspruchten Zinsen. Dem Rechenwerk der\nKlägerin setzt die Beklagte nichts substantiiert entgegen. Mit dem\nEinwand, sie sei sich nicht sicher, ob die Unterschrift unter dem\nVertrag vom 25. Juni 1991 von ihr stamme, was sie allerdings auch\nnicht ausschließen könne, kann die Beklagte im Rechtsstreit nicht\ngehört werden. Bei der Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages\nauch durch die Beklagte als Mitantragstellerin handelt es sich um\neine behauptete eigene Handlung der Beklagten. Derartige eigene\nHandlungen kann eine Partei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nicht mit\nNichtwissen bestreiten. Die Erklärung der Beklagten, sie habe\n\"schlicht weg vergessen\", ob sie die Unterschrift unter der\nVereinbarung vom 25. Juni 1996 geleistet hat, ist unzureichend. Dem\nVorbringen der Klägerin, der in Rede stehende Vertrag sei am 25.\nJuni 1991 auch von der Beklagten selbst in den Geschäftsräumen der\nZweigstelle der Klägerin unterschrieben worden, und der unter\nBeweis gestellten Darstellung der Klägerin darüber, daß und mit\nwelcher Begründung an jenem Tage eine Umschuldung des Vorkredits\nvom 11. Oktober 1990 unter Herabsetzung der Höhe der einzelnen\nMonatsraten erbeten worden sei, setzt die Beklagte nichts\nsubstantiiert entgegen.\n\n7\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Vereinbarung vom 25. Juni 1991 und/oder der ihr vorangegangene\nKreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wären, soweit mit\ndiesen Verträgen (auch) eine Verpflichtung der Beklagten begründet\nwurde, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Zwar kann die\nÜbernahme der Mithaftung für eine Darlehensverpflichtung durch den\nEhepartner des Schuldners dann sittenwidrig und nichtig sein, wenn\nder Mithaftende hierdurch finanziell kraß überfordert wird (vgl.\nnur die Darstellung der Entwicklung dieser Rechtsprechung und der\nin bestimmten Einzelpunkten von einander abweichenden Auffassungen\nder verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs in dem\nVorlagebeschluß des XI. Zivilsenats des BGH vom 29.06. 1999, NJW\n1999, 2584 ff). Auch nach der der Schuldnerseite günstigeren\nAuffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW\n1999, 2584 [2585] mit weit. Nachw.) sind hierbei indes geldwerte\nVorteile, die auch dem Mithaftenden selbst unmittelbar zugeflossen\nsind, zu berücksichtigen. Mit dem Vertrag vom 25. Juni 1991 ist\nlediglich der frühere Vertrag vom 11. Oktober 1990 - im Wege der\nUmschuldung - dahin modifiziert worden, daß unter Berücksichtigung\nbereits geleisteter Zahlungen die monatlichen Darlehensraten mit\nRücksicht darauf, daß der Ehemann der Beklagten seine Arbeitsstelle\nverloren hatte und nunmehr Arbeitslosenhilfe bezug, unter\ngleichzeitiger entsprechender Verlängerung der Laufzeit des Kredits\nherabgesetzt wurden. Die Kreditmittel, die aufgrund des Vertrages\nvom 11. Oktober 1990 ausgezahlt worden waren, waren nach dem -\ninsoweit - unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nach\nden ihr gegenüber bei Kreditaufnahme gemachten Angaben der\nBeklagten und ihres Ehemannes zu einem wesentlichen Teil zur\nAblösung von Verbindlichkeiten der Eheleute bei der Raiffeisenbank\nK. und im übrigen und im übrigen für Anschaffungen bestimmt, mit\ndenen die Eheleute ihre Wohnung ausstatten wollten. Aus dem\nwechselnden Vortrag der Beklagten darüber, wozu das Geld statt\ndessen verwendet worden sein soll, ergibt sich weder, daß diese\nandere Art der Verwendung für die Klägerin erkennbar war, noch, daß\nes nicht zunächst in die freie Verfügungsgewalt auch der Beklagten\ngelangt ist. Auch eine finanzielle Überforderung der Beklagten\ndurch die Übernahme der Mitverpflichtung zur Rückzahlung der\nKreditmittel ist nicht dargetan. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung\ndes Kreditvertrages vom 11. Oktober 1990 und bei Abschluß des\nVertrages vom 25. Juni 1991 war sie zwar nicht berufstätig, wie\nsich aus der Angabe \"Hausfrau\" im jeweiligen Vertrag ergibt. Daraus\nfolgt indes nicht, daß sie nicht leistungsfähig war und nicht -\nerforderlichenfalls - Arbeit hätte annehmen können, um die Raten\nvon - nach der Umschuldung - noch DM 676,50 pro Monat aufbringen zu\nkönnen. Daß die Aufnahme einer derartigen Arbeit weder unmöglich\nnoch unzumutbar ist, wird\n\n8\n\nbereits dadurch belegt, daß sie - ihrer\neigenen Darstellung zufolge - eine solche Tätigkeit aufgenommen\nhat, nachdem das Sozialamt das von ihr verlangt hat.\n\n9\n\nDie Beschwerde muß deshalb\nzurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf\n§ 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/2-w-233-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-05/2-w-233-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306594","retrieved":"2026-07-09 03:34:40.334404+00:00"}}