{"status":"available","doknr":"OLD306607","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1104.7U82.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-04","aktenzeichen":"7 U 82/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W.. Durch\nOrdnungsverfügung vom 22.06.1992 wies die Stadt W. in die im 2.\nObergeschoß gelegene Wohnung die Familie E. mit ihren 5 Kindern zur\nAbwendung der Obdachlosigkeit ein. Nach deren Umsetzung wurde die\nWohnung durch Ordnungsverfügung vom 11.10.1993 von der obdachlos\ngewordenen Familie B./Br. mit 5 weiteren Haushaltsangehörigen\nbelegt. In die im 1. Obergeschoß gelegene Wohnung wurde durch\nweitere Ordnungsverfügung vom 10.03.1993 die Familie Bö. mit ihren\n5 Kindern eingewiesen. Für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten\nzahlte die Stadt W. dem Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt von\n800,00 DM bzw. 1.250,00 DM.\n\n5\n\nNach der Räumung der beiden Wohnungen am 02.05.1994 machte der\nKläger gegenüber der Stadt W. geltend, daß sein Haus (Wohnungen,\nTreppenhaus und Dachboden) durch die Einweisung Schaden genommen\nhabe und daß ihm hierfür wie für die als Folge davon entstandenen\nMietausfälle Schadensersatz zu leisten sei. Zur Wahrnehmung seiner\nInteressen gegenüber der Stadt W. schaltete er den Beklagten ein.\nDie vom Kläger zunächst verfolgte Absicht, sich mit der Stadt W.\naußergerichtlich zu verständigen, führte nicht weiter. Es wurde\ndeshalb zum Zustand der Wohnungen ein selbständiges Beweisverfahren\n(1 OH 29/94 LG Bonn) durchgeführt. Der Beklagte fertigte auf der\nGrundlage des in diesem Verfahren erstatteten Gutachtens des\nSachverständigen Ba. einen Klageentwurf an, den er dem Kläger\nübermittelte. Danach geriet die Akte \"aus dem Blickfeld\" des\nBeklagten. Als sie ihm auf einen entsprechenden Hinweis zur\nÜberprüfung der Verjährung wieder vorgelegt wurde, stellte er fest,\ndaß (etwaige) Entschädigungsansprüche des Klägers zwischenzeitlich\nverjährt waren. Eine gerichtliche Geltendmachung unterblieb\ndeshalb.\n\n6\n\nDer Kläger nimmt deshalb mit der vorstehenden Klage den\nBeklagten wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender\nAnwaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n7\n\nDazu hat er sich darauf berufen, daß eine Entschädigungsklage\ngegen die Stadt W. Erfolg gehabt hätte. Zum Zeitpunkt der\nEinweisung hätten sich die Wohnungen in einem \"ordnungsgemäßen\",\n\"uneingeschränkt bewohnbaren\" Zustand befunden. Die von dem\nSachverständigen Ba. festgestellten Schäden seien nachweislich\ndurch die eingewiesenen Personen verursacht worden. Er hätte\ndeshalb gegenüber der Stadt W. ein ihm günstiges Urteil erstritten,\nwenn nicht der Beklagte den Anspruch hätte verjähren lassen. Der\nBeklagte sei deshalb verpflichtet, ihm den daraus erwachsenen\nSchaden und die vergeblich aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten zu\nersetzen. Diese hat er wie folgt beziffert:\n\n8\n\n- Sachschäden: 42.223,65 DM,\n\n9\n\n- als Folge der Sachschäden\n\n10\n\nentstandene Mietausfallschäden: 34.850,00 DM,\n\n11\n\n- unnütz aufgewandte Anwalts- und\n\n12\n\nGerichtskosten: 9.212,22 DM\n\n13\n\n- zusammen: 86.285,87 DM.\n\n14\n\nDemgemäß hat der Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.285,87 DM nebst 4 %\nZinsen aus 9.212,22 DM seit dem 17.09.1997 und aus (weiteren)\n77.073,65 DM seit dem 21.10.1997 zu zahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEinwände zum Anspruchsgrund hat er nicht erhoben. Vielmehr hat\ner zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im wesentlichen\ndarauf verwiesen, daß die Ansprüche, die sich der Kläger wegen\nVerschlechterung des Objekts ausrechne, vollkommen überzogen und\nunrealistisch seien. Das Gutachten Ba. sei weitgehend unbrauchbar.\nEs gebe nur den Zustand der Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der\nBesichtigung durch den Gutachter wieder. Die Wohnungen seien jedoch\nschon vor den Einweisungen mit Schäden übersät und stark\nrenovierungsbedürftig gewesen. Für den Erfolg einer gegen die Stadt\nW. gerichteten Entschädigungsklage wäre es deshalb entscheidend\ndarauf angekommen, ob der Kläger den Beweis hätte führen können,\ndaß die behaupteten Beschädigungen während der Dauer der Einweisung\nund als deren Folge entstanden seien. Diesen Nachweis hätte der\nKläger jedoch niemals führen können.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klage - ohne Beweisaufnahme - abgewiesen\nund dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht\nschlüssig vorgetragen, daß er den Prozeß gegen die Stadt W.\ngewonnen hätte. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß er den\nZustand der Wohnungen vor der Einweisung im einzelnen dargelegt und\nbewiesen hätte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im einzelnen\naufzuzeigen, welche Unterschiede der Zustand der Wohnungen vor der\nEinweisung im Vergleich zu dem vom Sachverständigen Ba. nach\nAbschluß der Einweisung festgestellten Zustand aufgewiesen habe.\nDer Kläger hätte dazu die Abweichungen Punkt für Punkt auflisten\nund darlegen müssen. Statt dessen habe er lediglich pauschal\nbehauptet, daß die Wohnungen vor der Einweisung in einem\nordnungsgemäßen Zustand gewesen seien bzw. daß sie sich in einem\ngut bewohnbaren Zustand befunden hätten. Die Begriffe\n\"ordnungsgemäß\" und \"gut bewohnbar\" enthielten jedoch Wertungen und\nkeine Tatsachenbehauptungen. Es verbiete sich jedoch, Zeugen nach\nWertungen zu befragen. Zeugen könnten nur nach Tatsachen befragt\nwerden, die zuvor von der beweisbelasteten Partei vorgetragen\nworden seien. Es sei nicht zulässig, fehlenden Sachvortrag durch\neine Beweisaufnahme zu ersetzen. Bei einer solchen Verfahrensweise\nwürden (erst gerade) diejenigen Tatsachen ausgeforscht, zu deren\nVortrag die beweisbelastete Partei verpflichtet sei.\n\n20\n\nGegen das ihm am 03.02.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit einem bei Gericht am 01.03.1999 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt, die er innerhalb der ihm gewährten\nFristverlängerungen mit einem bei Gericht am 17.05.1999\neingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n21\n\nDer Kläger macht geltend, daß das angefochtene Urteil schon aus\nformellen Gründen keinen Bestand haben könne. Das Landgericht habe\nden Sachvortrag nicht zutreffend bzw. unvollständig erfaßt und\ngewürdigt und deshalb die Klage zu Unrecht als unschlüssig\nangesehen. Zumindest hätte es ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden\nStellungnahme geben müssen. Was den Zustand der Räumlichkeiten zum\nZeitpunkt der Einweisung angehe, habe die Kammer zudem verkannt,\ndaß zu Lasten der einweisenden Behörde von einer Umkehr der\nBeweislast auszugehen sei; jedenfalls sei jedoch bei einer solchen\nSachlage dem von der Einweisung betroffenen Eigentümer der Beweis\ndes ersten Anscheins zuzubilligen. Zu beanstanden sei überdies, daß\nsich das Urteil mit Teilen der Anspruchsbegründung\n(Mietausfallschaden, unnütz aufgewandte Verfahrenskosten) überhaupt\nnicht auseinandersetze.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach\ndem erstinstanzlich gestellten An trag zu verurteilen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers, dem Landgericht sei ein\nVerfahrensfehler unterlaufen, entgegen. Im übrigen wiederholt und\nvertieft er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und hält daran\nfest, daß der Kläger mit einer gegen die Stadt W. geführten Klage\nunterlegen gewesen wäre.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten 1\nOH 29/94 LG Bonn, die Gegenstand der Verhandlung waren,\nverwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In\nder Sache selbst hat sie dahingehend Erfolg, daß das angefochtene\nUrteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, weil das\nVerfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 539 ZPO).\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nDie Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem\nwesentlichen Mangel leidet, ist vom materiell- rechtlichen\nStandpunkt des erstinstanzlichen Richters zu beurteilen (BGHZ 86,\n218 (221)= NJW 1983, 822). Hat das erstinstanzliche Gericht den\nKern des Parteivorbringens verkannt und eine\nentscheidungserhebliche Frage verfehlt, so kann ein schwerer\nVerfahrensmangel gegeben sein (BGH NJW 1984, 306 (397); NJW 1986,\n2436 (2437) = LM § 32 ZPO, Nr. 12; NJW-RR 1990, 1500 (1502);\nZöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 539, Rn. 116). Dies gilt\nnamentlich dann, wenn auch notwendige Beweise nicht erhoben worden\nsind (BGH NJW-RR 1990, 480 = BGHR ZPO § 539 - Beweiserhebung\nunterlassene 1 -). So liegt der Fall hier.\n\n32\n\nDer Beklagte stellt nicht in Abrede, daß er dem Kläger dem\nGrunde nach aus positiver Vertragsverletzung zur Leistung von\nSchadensersatz verpflichtet ist, weil er den Eintritt der\nVerjährung verschuldet hat. Seine Haftung hängt mithin davon ab, ob\nder - verjährte - Anspruch des Klägers gemäß § 39 Abs. 1 lit. a)\nOBG NW (beweisbar) bestanden hat und deshalb eine gegen die Stadt\nW. gerichtete Entschädigungsklage Erfolg gehabt hätte. Für diese\nhypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach\nAuffassung des Gerichts, das mit dem gegen den\nProzeßbevollmächtigten gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt\nist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 46, 221\n(228) = NJW 1967, 568). Auszugehen ist dabei von dem Sachverhalt,\nder dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem\nGericht aufgeklärt worden wäre (BGH NJW 1964, 405). Dabei ist die\nFrage, was geschehen wäre, wenn der Rechtsanwalt pflichtgemäß\ngehandelt hätte, nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach\nfreier Überzeugung zu entscheiden (BGH VersR 1974, 872; NJW-RR\n1990, 1241 (1245)).\n\n33\n\nDas Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon\nausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen gegen die\nStadt W. geführten Prozeß nicht schlüssig vorgetragen habe.\nInsbesondere habe er den Zustand der Wohnungen vor der Einweisung\nnicht im einzelnen dargelegt, und es könne auch nicht davon\nausgegangen werden, daß er den - zum Zeitpunkt der Einweisung\nmangelfreien - Zustand der Wohnungen hätte beweisen können.\n\n34\n\nDiese rechtliche Würdigung ist jedoch unzutreffend, weil das\nLandgericht damit die Anforderungen, die bei der gegebenen Sachlage\nan einen substantiierten Sachvortrag zu stellen sind, überspannt\nhat. Bei vollständiger Würdigung des Sachvortrags des Klägers war\ndieser richtigerweise so zu verstehen, daß die Wohnungen sich vor\nder Einweisung in einem \"ordnungsgemäßen\", sprich\n\"vertragsgemäßen\", und damit mangelfreien Zustand befanden und daß\nsie bei deren Räumung die vom Sachverständigen Ba. festgestellten\nMängel aufwiesen. Die von dem Kläger verwendeten Formulierungen\n\"ordnungsgemäß\", \"gut bewohnbar\", \"uneingeschränkt bewohnbar\"\nstehen im Bezugszusammenhang mit den von dem Sachverständigen Ba.\nfestgestellten Beschädigungen. Der Kläger wollte mithin ausdrücken,\ndaß die später festgestellten Beschädigungen zum Zeitpunkt der\nEinweisung noch nicht vorhanden waren. Es ist nicht zu erkennen,\nwas hieran unklar sein soll. Das Freisein einer (Miet-) Sache von\nMängeln und Beschädigungen beinhaltet letztlich auch eine Wertung.\nSoweit das Landgericht darauf abhebt, der Kläger hätte die\nAbweichungen Punkt für Punkt auflisten und darlegen müssen, kann\nihm darin nicht gefolgt werden. In der Sache wäre dies darauf\nhinausgelaufen, daß der Kläger die sachverständigenseits\nfestgestellten Beschädigungen im einzelnen aufgeführt und jeweils\nmit der Erklärung verbunden hätte, daß die Beschädigungen bei der\nEinweisung noch nicht vorhanden gewesen seien. Ein \"Mehr\" an\nSubstantiierung hätte hierin nicht gelegen. Vielmehr wäre der\nProzeßstoff nur unnötig ausgeweitet worden.\n\n35\n\nHat aber danach das Landgericht zu Unrecht eine unzureichende\nSubstantiierung angenommen, so liegt darin nach den dargestellten\nGrundsätzen ein wesentlicher Verfahrensmangel. Dieser hat dazu\ngeführt, daß das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Bei\nrichtiger Sachbehandlung hätte es aber über die (behaupteten)\nBeschädigungen Beweis erheben müssen.\n\n36\n\nDer Senat hält damit die Voraussetzungen des § 539 ZPO für eine\nAufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden\nVerfahrens sowie einer Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht für gegeben. Er sieht keinen Anlaß, von einer Aufhebung\nder angefochtenen Entscheidung abzusehen und in der Sache selbst zu\nentscheiden. Dies hätte zur Folge, daß über die Kausalität der\nPflichtverletzung für den geltendgemachten Schaden und über dessen\nHöhe erst nach Beweisaufnahme entschieden werden könnte und damit\nder Prozeß in zweiter Instanz praktisch erst beginnen würde.\n\n37\n\nFür die weitere Sachbehandlung vor dem Landgericht ist\nfolgendes anzumerken:\n\n38\n\nDas Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon\nausgegangen, daß der Kläger bei einem gegen die Stadt W. geführten\nProzeß den - beschädigungsfreien - Zustand der Wohnungen zum\nZeitpunkt der Einweisung hätte beweisen müssen. Es folgt damit der\nfür das Mietrecht (wohl) herrschenden Ansicht, daß der Vermieter\nzunächst einmal beweisen muß, daß der Schaden, für den er Ersatz\nbegehrt, während der Vertragszeit eingetreten ist, also bei\nGebrauchsüberlassung noch nicht vorhanden war (BGH NJW 1994, 1880;\nKraemer in:\n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.\nAuflage, Kap III.A, Rn. 959). Hiervon ist jedoch der BGH in einem\nFall, bei dem ein Mieter durch Ordnungsverfügung zur Abwendung der\nObdachlosigkeit in seine bisherige Wohnung eingewiesen worden ist,\nabgewichen (BGHZ 131, 163 = BGH NJW 1996, 315 = DVBl 1996, 561 =\nDÖV 1996, 294). Danach soll es zu Lasten der Ordnungsbehörde gehen,\nwenn sie es bei der Wiedereinweisung eines Mieters in die bisherige\nMietwohnung versäumt, den Zustand der Wohnung festzuhalten. Die\ndahingehende Obliegenheit leite sich daraus her, daß die\nOrdnungsbehörde mit ihrem hoheitlichen Zugriff die\nVerfügungsbefugnis über die Wohnung des betroffenen Eigentümers\nerlangte. Eine zumutbare Maßnahme in diesem Rahmen sei das\nFesthalten des Zustandes der Wohnung bei der (Wieder-) Einweisung.\nEine solche Maßnahme sei (schon) deshalb geboten, weil die\nOrdnungsbehörde nach Ablauf der Einweisung mit Ersatzansprüchen des\nbetroffenen Eigentümers mit der Behauptung, der Zustand der Wohnung\nhabe sich durch die Einweisung nachhaltig verschlechtert, rechnen\nmüsse. Habe die Ordnungsbehörde die Feststellung des Zustands der\nWohnung zur Zeit der Einweisung unterlassen, so rechtfertige das\nBeweiserleichterungen zu Gunsten des Betroffenen, die unter\nUmständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen könnten.\n\n39\n\nDie vorstehenden Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats\nauch für die hier gegebene Fallgestaltung. Auch hier erfolgte ein\nhoheitlicher Zugriff auf beide Wohnungen, der dazu führte, daß\nzwischen dem Kläger und der Stadt W. eine öffentlich-rechtliche\nSonderbeziehung begründet wurde, die inhaltlich unter anderem\ndarauf gerichtet war, die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnungen\ndurch die Eingewiesenen zu überwachen, um so den als Nichtstörer in\nAnspruch genommenen Kläger vor Schäden zu bewahren. Beide\nFallgestaltungen unterscheiden sich mithin nur dadurch, daß in dem\neinen Fall der Obdachlose die bisher von ihm als Mieter genutzte\nWohnung unter veränderten rechtlichen Voraussetzungen weiter\nbenutzt und daß er in dem anderen - hier interessieren- den - Fall\neine bisher fremde Wohnung zur Verfügung gestellt bekommt.\n\nNach Auffassung des Senats ist aber im letzteren Fall, bei dem\nes in der Vergangenheit an einer persönlichen Bindung zwischen dem\nEigentümer/Vermieter und dem Mieter/Obdachlosen gefehlt hat, die\nGefahr, daß die Nutzung einen störungsbehafteten Verlauf nimmt und\nes im Gefolge davon zu Eigentumsverletzungen kommt, ebenso gegeben.\nBeiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß bei Einweisung von\nObdachlosen die Einhaltung des jedem Mietvertragsverhältnis eigenen\nRücksichtsnahmegebots nicht ohne weiteres angenommen werden kann.\nDer von der Einweisung betroffene Eigentümer kann sich überdies den\n\"Mieter\" nicht aussuchen. Er erscheint deshalb in dem einen wie\nauch in dem anderen Fall gleichermaßen schutzwürdig, und zwar\nunabhängig davon, ob er sich der Einweisung widersetzt oder nicht.\nDa er im öffentlichen Interesse in seinen Befugnissen über sein\nEigentum beschränkt wird, ist dieses unter den besonderen Schutz\nder einweisenden Behörde gestellt. Sie hat deshalb dafür Sorge zu\ntragen, daß es keinen Schaden nimmt. Dazu gehört unter anderem, daß\nder Zustand der Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Einweisung\nbeweismäßig gesichert wird.\n\nEiner abschließenden Beurteilung der erörterten Frage bedarf es\nim jetzigen Verfahrensstadium allerdings nicht, da beide Parteien\nfür ihre konträren Behauptungen Beweis angetreten haben.\n\nBei der neu zu treffenden Entscheidung wird die Kammer ferner\nzu berücksichtigen haben, daß der Kläger von der Stadt W. eine\nEntschädigung wegen der normalen \"vertragsgemäßen Abnutzung\" nicht\nhätte verlangen können und daß bei Ersatzbeschaffungen, wie etwa\nbei Teppichböden, Abzüge unter dem Gesichtspunkt neu für alt zu\nmachen gewesen wären.\n\nSollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Zustand\nder Wohnungen während der Einweisungszeit - über die normale\nAbnutzung hinaus - verschlechtert worden ist, so wird es sich auch\nmit der Behauptung des Beklagten beschäftigen müssen, der Kläger\nhabe das Haus ohnehin abreißen wollen, sei deshalb durch die -\nangeblich-en - Schäden nicht wirklich betroffen worden und habe\ninsbesondere keinen Mietausfall erlitten.\n\nII.\n\nVon der Erhebung der Gerichtskosten für das Urteil erster\nInstanz und für das Berufungsverfahren wird nach § 8 Abs. 1 GKG\nabgesehen, weil diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht\nentstanden wären. Die Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfahrens im übrigen hängt vom Ausgang des Rechtsstreits\nin der Hauptsache ab. Sie war deshalb der Entscheidung des\nLandgerichts vorzubehalten.\n\nStreitwert zweiter Instanz und zugleich Wert der Beschwer:\n86.285,87 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-04/7-u-82-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-04/7-u-82-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306607","retrieved":"2026-07-09 03:34:41.311357+00:00"}}