{"status":"available","doknr":"OLD306626","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1103.5U38.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"5 U 38/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 26. Juli 1982 um 1.40 Uhr in dem von der\nBeklagten zu 2) betriebenen J.krankenhaus in R. als zweites Kind\nseiner damals 21 Jahre alten Mutter, der Zeugin D'A., geboren.\nErrechneter Geburtstermin war der 8. August 1982. Die von dem\nniedergelassenen Frauenarzt Dr. B. betreute Schwangerschaft war\nunauffällig verlaufen.\n\n3\n\nAm 23. Juli 1982 stellte sich die Zeugin D'A. gegen 2.30 Uhr in\nder geburtshilflichen Belegarztabteilung des J.krankenhauses vor,\nweil sie Wehen zu spüren glaubte. Die diensthabende Hebamme\nuntersuchte die Zeugin vaginal, leitete ein CTG ab und verabreichte\nihr auf telefonische Anweisung des Beklagten zu 1., des damaligen\nLeiters der Belegarztabteilung, ein Buscopan-Zäpfchen. Daraufhin\nverließ die Zeugin D'A. das Krankenhaus. Am 25. Juli 1992 stellte\nsie sich erneut beim Beklagten zu 1. vor, der sie mit Ultraschall\nuntersuchte und nochmals ein CTG ableitete. Eine Wehentätigkeit\nwurde nicht festgestellt. Am 26. Juli 1982 stellte sich die Zeugin\nD'A. kurz nach Mitternacht wiederum in der geburtshilflichen\nAbteilung vor. Nachdem Wehen festgestellt worden waren, wurde der\nBeklagte zu 1. telefonisch verständigt. Er leitete in der Folgezeit\ndie Geburt des Klägers. In den Behandlungsunterlagen finden sich\nzum Geburtsverlauf folgende Eintragungen:\n\n4\n\n \n\n5\n\n0.20 Uhr Aufnahme II. Para mit guten\nWehen. MM für 5 cm offen, Blase prall, Kopf im BE, CTG angelegt. HT\n+ Dr. C. verständigt, Inf. 500 ml L 5 (Braunüle)\n\n6\n\n \n\n7\n\n0.50 Uhr Blasensprung, klares\nFruchtwasser.\n\n8\n\n \n\n9\n\n1.20 Uhr MM fast vollständig, Kopf in\nBE-Mitte. Pat. läßt sich nicht leiten.\n\n10\n\n \n\n11\n\n1.30 Uhr MM noch vorne tastbar, Kopf\nfest BE-Mitte. Blase gesprungen, Pat. unruhig,\nPudend.-Anästesie.\n\n12\n\n \n\n13\n\n1.40 Uhr Entbindung, Entwickl. eines\nrel. lebensfrischen Knaben.\n\n14\n\nDie Apgar-Werte des Klägers wurden mit 6/8/10 notiert. Im\nGeburtsformular (Bl. 62 AH) sind unter der Rubrik \"Reanimation\" die\nPositionen \"Sauerstoff\" und \"Maskenbeatmung\" angekreuzt. Im\nGeburtsprotokoll (Bl. 58, 58 R AH) ist u.a. vermerkt:\n\n15\n\nReifezeichen z.T. vorhanden, unreif (rel.)\n\n16\n\nGeburtsablauf normal\n\n17\n\nGeburtskomplikationen keine\n\n18\n\nPlacenta vollständig, infarziert, klein\n\n19\n\nAm Abend des 26. Juli 1982 wurde der Kläger in die Kinderklinik\nder Städtischen Krankenanstalten R. verlegt. Als Gründe hierfür\nsind im Geburtsprotokoll \"wegen Cyanose beim Schreien\" und im\nVerlegungsbericht \"rel. Unreife, Dyspnoe (beim Schreien),\nChromosomen Anomalie\" angegeben.\n\n20\n\nDer Kläger befand sich bis zum 16. August 1982 in stationärer\nBehandlung. Diagnostiziert wurden Hyperbilirubinämie,\nCyanosezustände bei starkem Schreien und eine auffällige\nStigmatisierung. In einem Arztbericht des Krankenhauses vom 18.\nAugust 1982 an Dr. B. ist u.a. vermerkt:\n\n21\n\n\"Bereits bei der Aufnahmeuntersuchung war das Kind vom äußeren\nAspekt her sehr auffällig, es hatte große Hände und Füße, war\nmikrocephal, hatte eine Mikrognathie, einen kurzen gedrungenen Hals\nund große Ohrmuscheln. ... Nachdem während der ersten 5 Tage eine\nteilweise Sonderernährung erforderlich wurde, nahm das Kind\nanschließend gut die ihm angebotene Flasche. Nach einer\nphysiologischen Gewichtsstagnation nahm es ebenfalls kontinuierlich\nund altersentsprechend zu. ... Auch bei uns wurde das Kind bei\nstarkem Schreien cyanotisch, diese Cyanosezustände wurden jedoch\nnicht bei Belastung, wie z.B. beim Trinken beobachtet. Ebenfalls\nließ sich kein Geräusch feststellen und der Rö.- Thoraxbefund war\nunauffällig.\"\n\n22\n\nDer Kläger ist körperlich und geistig schwer behindert; er\nleidet insbesondere unter einem Mikrocephalus.\n\n23\n\nDer Kläger hat behauptet, seine Mutter habe sich schon am 22.\nJuli 1982 beim Beklagten zu 1. wegen Wehentätigkeit vorgestellt; er\nhabe sie jedoch, ohne sie zu untersuchen, wieder nach Hause\ngeschickt. Ferner habe sie sich am 23. Juli 1992 und zweimal am 25.\nJuli 1982 in der geburtshilflichen Abteilung des von der Beklagten\nzu 2. betriebenen J.krankenhauses vorgestellt; am 24. Juli 1982\nhabe sie zudem dort angerufen. Ihr seien lediglich\nBuscopan-Zäpfchen verordnet worden. Am Mittag des 25. Juli 1982 sei\nsie, obwohl sie unter Blutungen gelitten habe, nicht untersucht\nworden.\n\n24\n\nWeiter hat der Kläger behauptet, das unter seiner Geburt\nabgegangene Fruchtwasser sei grünlich gewesen. Seine Haut habe nach\nseiner Geburt eine bläuliche Farbe gehabt. Dieser Zustand habe auch\nden Tag über kontinuierlich angehalten, ohne daß sich trotz\nmehrmaliger Hinweise seiner Mutter darum jemand gekümmert habe.\n\n25\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Geburt habe schon\nam 22. Juli 1982 eingeleitet werden müssen. Er hat behauptet, er\nhabe in den letzten 4 Tagen vor der Geburt und auch noch nach der\nGeburt unter anhaltendem Sauerstoffmangel gelitten. Dadurch sei\nsein Gehirn geschädigt worden. Zumindest habe sich eine schon\nangelegte Hirnschädigung verstärkt.\n\n26\n\nDer Kläger macht Ersatz seines materiellen, auf 313.900,- DM\nbezifferten Schadens geltend und beansprucht ein Schmerzensgeld,\ndas er mit mindestens 300.000,- DM für angemessen hält.\n\n27\n\nEr hat beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner 313.900,-\nDM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n29\n\ndie Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein\nangemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;\n\n30\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm\nsämtliche aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung\nresultierenden, zukünftigen nicht voraussehbaren immateriellen\nSchäden und sämtliche in Zukunft entstehenden materiellen Schäden\nzu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte\nübergegangen sind oder übergehen werden.\n\n31\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDie Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Sie haben insbesondere\nbehauptet, vor dem 26. Juli 1982 habe es keine auf eine Geburt\nhindeutenden Anzeichen gegeben. Sie haben die Einrede der\nVerjährung erhoben und sich auf Verwirkung sämtlicher erhobener\nAnsprüche berufen.\n\n35\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.\nBehandlungsfehler in der vorgeburtlichen Phase hätte nicht\nvorgelegen. Die krampfartigen Schmerzen der Mutter in den Tagen vor\nder Geburt des Klägers seien sachgerecht mit krampflösenden und\nschmerzdämpfenden Buscopan-Zäpfchen behandelt worden. Daß die\nMutter des Klägers am 25. Juli 1982 unter Blutungen gelitten habe,\nsei nicht bewiesen. Auch stehe nicht fest, daß es unter der Geburt\nzu einer belangvollen Sauerstoffunterversorgung gekommen sei. Der\nKläger habe nicht beweisen können, daß das Fruchtwasser eine\ngrünliche Farbe gehabt habe und daß seine Haut blau verfärbt\ngewesen sei. An der Richtigkeit der diese Behauptungen\nbestätigenden Aussage der Zeugin D'A. bestünden Zweifel; ihr habe\nbei ihrer Vernehmung eine kritisch-abwägende Distanz zu ihren\neigenen Angaben gefehlt. Ihre Angaben stünden in deutlichem\nGegensatz zu dem in den Behandlungsunterlagen dokumentierten\nGeburtsablauf, wonach die CTG-Aufzeichnungen unauffällig sowie das\nFruchtwasser klar gewesen seien und der Kläger sich ausweislich der\nApgar-Bewertung nach 10 Minuten vollständig erholt habe. Auch\nsoweit die Zeugin D'A. abweichend von der dokumentierten Cyanose\nlediglich beim Schreien des Klägers am Abend des 26. Juli 1982 von\neiner über Stunden andauernden Blauverfärbung der Haut des Klägers\nberichtet habe, bestünden Bedenken an der Glaubhaftigkeit dieser\nBekundung. Die Zeugin V. habe deren Aussage zwar insoweit\nbestätigt, nicht jedoch deren Angaben über vorangegangene\nBlutungen. Es sei überdies nahezu unvorstellbar, daß das\nKrankenhauspersonal auf eine etwaige Verfärbung der Haut des\nKlägers über Stunden hinweg nicht reagiert hätte.\n\n36\n\nGegen dieses ihm am 5. Februar 1999 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 5. März 1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit\neinem am 6. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem\ndie Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden\nwar.\n\n37\n\nDer Kläger wendet sich \"im Hinblick auf das Ergebnis der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme\" nicht gegen die Feststellung des\nLandgerichts, Behandlungsfehler vor oder unmittelbar unter der\nGeburt seien nicht bewiesen. Er wirft den Beklagten jetzt nur noch\nvor, nach der Geburt in der Zeit bis zu seiner Verlegung am Abend\ndes 26. Juli 1982 in das Kinderkrankenhaus in R. keine\ndiagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergriffen zu haben,\nobgleich dies wegen seines äußerlich erkennbaren kritischen\nZustandes erforderlich gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, bei\nseiner Geburt habe es sich um eine Risikogeburt gehandelt. Hierzu\nweist er auf die Dokumentation im Geburtsprotokoll hin, wonach\nReifezeichen nur zum Teil vorhanden seien. Er sei als relativ\nunreif und nur relativ lebensfrisch eingestuft worden; die Placenta\nsei klein und infarciert gewesen. Er wiederholt seine Behauptung,\nbei seiner Mutter seien am Tag vor der Geburt Blutungen\naufgetreten. Seine Haut sei nach der Geburt bläulich, besser\nviolett gefärbt gewesen. Dieser Zustand habe unter Berücksichtigung\nder niedrigen Apgar-Werte und der schwachen und unregelmäßigen\nAtmung zu einer sorgfältigen und engmaschigen Untersuchung und\nÜberwachung führen müssen; erforderlich gewesen seien die Kontrolle\nder vitalen laborchemischen Parameter Blutgase, ph-Wert, Glukose,\nharnpflichtige Substanzen und Elektrolyte sowie die engmaschige\nÜberwachung mit Hilfe eines Herzfrequenz- und Apnoemonitors. Das\nUnterlassen solcher Maßnahmen sei - so meint der Kläger - grob\nfehlerhaft. Wenn sich die Beklagte zu 2. zu seiner Weiterbehandlung\nnicht hinreichend kompetent gefühlt habe, habe sie die Verlegung in\ndas Kinderkrankenhaus in R. früher veranlassen müssen. Wären die\nBefunde rechtzeitig erhoben worden, sei seine\nSauerstoffunterversorgung eher festgestellt worden.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\n \n\n40\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n41\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn\n313.900,- DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;\n\n42\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein\nangemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu\nzahlen;\n\n43\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\nverpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schäden aus der\nBehandlung vom 26. Juli 1982 zu ersetzen, soweit entsprechende\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergegangen sind.\n\n44\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n45\n\n \n\n46\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n47\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie treten insbesondere der Ansicht des Klägers, es\nhabe sich um eine Risikogeburt gehandelt, entgegen, und behaupten,\ndie Haut des Klägers habe sich erst am Abend des 26. Juli 1982 beim\nSchreien blau verfärbt. Blutungen der Mutter des Klägers sowie\ngrünes Fruchtwasser habe es nicht gegeben. Sie verweisen darauf,\ndaß der Apgar-Wert des Klägers nach 10 Minuten den optimalen Wert\nvon 10 erreicht habe. Für eine maschinelle Überwachung des Klägers\nhabe es daher keine Veranlassung gegeben.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils\nsowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsatz nebst Anlagen verwiesen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe\n\n50\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n51\n\nWeder der Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. sind dem Kläger\naus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach\nden §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zur Leistung von Schadensersatz wegen\neines Behandlungsfehlers am 26. Juli 1982 nach seiner Geburt\nverpflichtet. Hierauf alleine stützt der Kläger seine Berufung,\nwährend er pränatale Behandlungsfehler und ärztliche Fehler\nunmittelbar bei der Geburt, die das Landgericht mit zutreffender\nBegründung als nicht erwiesen angesehen hat, nicht weiter\nbehauptet.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers waren die Beklagten nicht\ngehalten, ihn nach der Geburt eingehend zu untersuchen, zu\nüberwachen und ihn gegebenenfalls früher in die Kinderklinik nach\nR. zu verlegen. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die\nAusführungen von Prof. Dr. S. in seinem Referat über \"Prä- vs.\nintra- vs. postnatale Hirnschädigung auch unter forensischen\nGesichtspunkten\" aus dem Jahr 1990, in dem dieser eine Kontrolle\nder vitalen laborchemischen Parameter Blutgase, pH, Glucose,\nharnpflichtige Substanzen und Elektrolyte sowie eine maschinelle\nÜberwachung des Neugeborenen mit Hilfe eines Herzfrequenz- und\nApnoemonitors als Maßnahmen zu einer vollständigen postnatalen\nUntersuchung und Überwachung von Risikoneugeborenen beschreibt. Die\nGeburt des Klägers war jedoch keine Risikogeburt. Die\nSchwangerschaft der Zeugin D'A. verlief unauffällig, die Geburt des\nKlägers war zügig und komplikationslos und es bestand auch kein\npathologischer postnataler Zustand.\n\n53\n\nDie gegenteiligen Behauptungen des Klägers sind nicht bewiesen.\nInsbesondere steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß die\nMutter des Klägers am 25. Juli 1982 unter Blutungen gelitten hat,\ndaß das Fruchtwasser grünlich gefärbt und die Haut des Klägers über\nden gesamten Tag der Geburt am 26. Juli 1982 hinweg bis zu seiner\nVerlegung bläulich verfärbt waren. Von diesen Anzeichen, die nach\nden nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des\nerstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Bo.\nentscheidend für die Annahme möglicher Geburtsrisiken sind, hat die\nZeugin D'A. zwar bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht\nberichtet. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat\njedoch Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin.\nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß zwischen ihrer\nerstmaligen Zeugenvernehmung und der Geburt des Klägers ein\nZeitraum von über 16 Jahren verstrichen ist. Obwohl die Geburt für\ndie Zeugin D'A. ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein wird,\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Ereignisse, die sie\nauch heute noch psychisch stark belasten, nach einem derart langen\nZeitraum nur noch schemenhaft in Erinnerung hat und ihr\nErinnerungsvermögen durch die mit der schweren Behinderung des\nKlägers verbundenen Belastungen, für die sie subjektiv die\nVerantwortung bei den Beklagten sucht, beeinflußt sein kann. Das\njedenfalls legen die sonstigen Umstände nahe.\n\n54\n\nGegen ihre Bekundung, bei ihr hätten am Mittag des 25. Juli 1982\nsehr starke Blutungen eingesetzt, die sie dazu veranlaßt hätten,\ndas J.krankenhaus aufzusuchen, spricht nicht nur, daß es insoweit\nan jeglicher Dokumentation fehlt, sondern insbesondere auch, daß\ndie Zeugin D'A. davon ihrer Schwester, der Zeugin V., nichts\nerzählt hat, obwohl die Zeugin D'A. sich noch mit der Hebamme des\nJ.krankenhauses gestritten haben will, als diese es abgelehnt habe,\nsie näher zu untersuchen. Stattdessen wußte die Zeugin V. nur zu\nberichten, die Zeugin D'A. habe ihr am Nachmittag des 25. Juli 1982\ngesagt, sie fühle sich unwohl, weil sie das Kind nicht mehr\nspüre.\n\n55\n\nDaß bei der Geburt des Klägers das Fruchtwasser grünlich gefärbt\nwar, wie es die Zeugin D'A. bekundet und wie es auch der Vater des\nKlägers im Verhandlungstermin vor dem Senat am 4. Oktober 1999\nerklärt hat, steht in deutlichem Gegensatz zu der Dokumentation des\nGeburtsverlaufs, in der von klarem Fruchtwasser die Rede ist.\nAnhaltspunkte dafür, daß die Dokumentation nicht hinreichend\nsorgfältig vorgenommen wurde, sind nicht erkennbar. Im übrigen ist\nnach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bo. grünes\nFruchtwasser alleine noch kein Alarmsignal, wenn es dem Kind sonst\ngut geht.\n\n56\n\nDaß der Kläger nach der Geburt eine bläuliche Hautfarbe hatte,\nwiderspricht den Apgar-Bewertungen, mit denen die Hautfarbe des\nKlägers nach einer bzw. fünf Minuten mit \"mittel\" (Punktwert 1) und\nnach zehn Minuten mit \"völlig rosig\" (Punktwert 2) beschrieben\nworden ist. Zwar hat nicht nur die Zeugin D'A. bekundet, daß die\nHaut des Klägers nach der Geburt die ganze Zeit über bis zur\nVerlegung in die Kinderklinik blau gewesen sei; auch die Zeugin V.\nhat ausgesagt, der Kläger sei am Morgen des Geburtstages, als sie\ndie Zeugin D'A. besucht und den Kläger auf den Arm genommen habe,\nblau gewesen. Diesen Aussagen vermag der Senat jedoch nicht zu\nfolgen. Es wäre ein vollkommen unverständliches und daher\nfernliegendes Vorgehen, wenn das Klinikpersonal eine Blaufärbung\nder Haut eines Neugeborenen über einen längeren Zeitraum nicht\nwahrnehmen und darauf nicht reagieren würde. Der Sachverständige\nProf. Dr. Bo. hat dies sogar für ausgeschlossen gehalten. Überdies\nwäre, wenn die Bekundungen der Zeuginnen D'A. und V. zutreffen\nwürden, nicht zu erklären, warum die angeblich seit Stunden\nanhaltende Blaufärbung der Haut des Klägers nicht auch nach seiner\nVerlegung in die Kinderklinik der Krankenanstalten in R. angedauert\nhat. Dort aber ist - wie insbesondere dem Arztbrief der Klinik vom\n18. August 1982 entnommen werden kann - eine Cyanose nur bei\nstarkem Schreien festgestellt worden. Das wiederum korrespondiert\nmit der Dokumentation in dem Protokoll der Geburt des Klägers und\nin dem Verlegungsbericht, in denen von einer Cyanose bzw. einer\nDyspnoe beim Schreien die Rede ist. Mit einer langandauernden\nSauerstoffunterversorgung, die die Schilderung des Zustandes des\nKlägers durch die Zeugin D'A. nahelegen würde, ist zudem nicht zu\nvereinbaren, daß der Kläger schon nach kurzer Zeit während seines\nstationären Aufenthaltes in der Kinderklinik keinerlei\nAuffälligkeiten mehr gezeigt hat, so daß die behandelnden Ärzte\nkeinen Anlaß zu besonderen Behandlungsmaßnahmen wegen der\ngelegentlich aufgetretenen Cyanose gesehen haben. So hat es auch\nder Sachverständige Prof. Dr. Bo. gesehen, der den Aufnahmebefund\nder Kinderklinik in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 1998\nals praktisch unauffällig bezeichnet hat.\n\n57\n\nStarke Blutungen der Mutter des Klägers, grünliches Fruchtwasser\nund eine lang anhaltende Blaufärbung der Haut des Klägers als\nAnzeichen für eine Risikogeburt, die eine besondere Untersuchung\nund Überwachung des Klägers indiziert hätten, sind nach allem nicht\nzur Überzeugung des Senats bewiesen. Das geht zu Lasten des\nKlägers, der für einen Behandlungsfehler die volle Darlegungs- und\nBeweislast trägt. Zu der vom Kläger beantragten erneuten Vernehmung\nder Zeugin D'A. gemäß § 398 ZPO besteht keine Veranlassung, da der\nSenat ihre protokollierte Aussage nicht anders würdigt als das\nLandgericht; auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin kommt es nicht\nentscheidend an, da - wie im einzelnen dargelegt - schon nicht\nauszuräumende Bedenken an der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen\nbestehen.\n\n58\n\nAuch im übrigen deutete - entgegen der Annahme des Klägers -\nnichts auf eine Risikogeburt hin, die Anlaß hätte sein müssen, den\nKläger nach der Geburt in besonderer Weise zu betreuen. Das hat der\nSachverständige Prof. Dr. Bo. sowohl in seinem schriftlichen\nGutachten vom 3. Juni 1998 als auch bei seiner mündlichen Anhörung\nvor dem Landgericht der Sache nach überzeugend ausgeführt. Zwar ist\nnicht ganz auszuschließen, daß der Kläger kurzzeitig nach der\nGeburt unter einer Sauerstoffmangelsituation gelitten hat, da in\nden ersten fünf Minuten nach der Geburt die Apgar-Werte zur\nHautfarbe und zur Atmung nur im mittleren Bereich lagen. Eine\nsolche Mangelsituation kann jedoch nach den überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen, dessen hohe fachliche\nKompetenz dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt ist,\nnicht gravierend gewesen sein, da der Kläger sich dann nach einer\nkurzzeitigen Sauerstoffbeatmung nicht so schnell hätte erholen\nkönnen, wie es der optimale Apgar-Wert von 10 nach zehn Minuten\nausweist. Auch Infarkte in der Placenta kommen, wie der\nSachverständige ausgeführt hat, nicht selten vor und sind nicht\nohne weiteres besorgniserregend. Der Sachverständige ist nach allem\nunter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu dem eindeutigen und\nin jeder Hinsicht überzeugenden Ergebnis gelangt, daß die\nVersorgung und Beobachtung des Klägers in den ersten Stunden nach\nder Geburt bis zur Verlegung in die Kinderklinik nicht zu\nbeanstanden ist. Dem folgt der Senat auch unter Berücksichtigung\ndes zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers, das hinreichenden\nAnlaß zu einer weiteren Sachaufklärung nicht bietet.\n\n59\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nBerufungsstreitwert\n\n61\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 663.900,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/5-u-38-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/5-u-38-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306626","retrieved":"2026-07-09 03:34:43.238461+00:00"}}