{"status":"available","doknr":"OLD306625","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1103.5U118.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"5 U 118/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDer Kläger, der seit längerer Zeit beim Beklagten in Behandlung\nwar, litt unter anderem an Durchblutungsstörungen. Der Beklagte\nführte in der Zeit vom 10. bis 14. Juli 1995 beim Kläger eine\nInfusionstherapie durch. Der Beklagte legte am 10. Juli 1995 am\nlinken Oberarm des Klägers eine Braunüle an. Am 10. Juli 1995 und\nan den Folgetagen erfolgte eine intravenöse Gabe von jeweils 0,5\nLiter Kochsalzlösung mit Vitamin B 12 und Dexabene, einem\nCortisonpräparat. Am 14. Juli 1995 war ein regelrechtes Einlaufen\nder Lösung nicht mehr möglich. Nachdem es der Zeugin J. nicht\ngelang, die Infusion zum Laufen zu bringen, holte sie den Beklagten\nhinzu, der die Braunüle entfernte und eine Infusion am rechten Arm\ndes Klägers legte. Der linke Arm des Klägers wurde verbunden.\n\n5\n\nDer Kläger klagte nach kurzer Zeit über Schmerzen in der linken\nHand und im Unterarm. Deswegen begab er sich am 17. Juli 1995,\neinem Montag, erneut in die Behandlung des Beklagten. Dieser\ndiagnostizierte ein Phlebitis am linken Arm mit Lymphödem und legte\neinen neuen Verband an. Am 18. Juli 1995 suchte der Kläger den\nBeklagten erneut auf, der ihn an die chirurgische Praxis Dr. S. und\nDr. K. verwies. Diese stellten am 19. Juli 1995 eine deutliche\nSchwellung der linken Hand und des distalen Unterarms fest. Nachdem\nam darauffolgenden Tag die Schwellung zugenommen hatte, sich\nSpannungsblasen gebildet hatten und die Finger kaum noch beweglich\nwaren, wiesen diese den Kläger zur stationären Behandlung ein.\n\n6\n\nBei dem stationären Aufenthalt des Klägers im St.-A. Hospital in\nE. vom 9. August 1995 bis 8. September 1995 wurde ein\nKompartementsyndrom des linken Unterarmes mit phlegmonöser,\nabszedierender Infektion am Unterarm und an der Hand\ndiagnostiziert. Nach mehreren operativen Revisionen des linken\nUnterarmes und insbesondere des Handgelenks mußte das Handgelenk\ndes Klägers versteift werden, weil die Strecksehnen entfernt worden\nwaren.\n\n7\n\nDer Kläger hat behauptet, die Beschädigung seiner linken Hand\nsei auf ein fehlerhaftes Anlegen der Infusion durch den Beklagten\nzurückzuführen. Der Beklagte habe sich vor dem Setzen der Infusion\nnicht vergewissert, ob die Vene verstopft gewesen sei. Durch das\nWackeln mit der Braunüle sei die Venenwand verletzt worden.\nDeswegen sei ein Teil der Infusionslösung am 14. Juli 1995 in den\nUnterarm gelaufen. Sofern Krankheitserreger die Ursache für den von\nihm erlittenen Schaden sein sollten, seien diese wegen der\nfehlerhaft gesetzten Infusionskanüle eingedrungen.\n\n8\n\nDer Kläger hat ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM für angemessen\ngehalten.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes\nSchmerzensgeld für den Zeitraum 14. Juli 1995 bis 30. April 1996\nnebst 4% Zinsen seit dem 30. April 1996 zu zahlen;\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche\nSchmerzensgeldrente von 1.800,- DM ab dem 1. August 1995\nvierteljährlich im voraus, jeweils zum 1. August, 1. November, 1.\nFebruar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen;\n\n12\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche\nmateriellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach\ndem 30. April 1996 entstehen - aus dem Vorfall vom 14. Juli 1995 zu\nbezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\noder sonstige Dritte übergehen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat behauptet, die Schädigung der linken Hand des\nKlägers sei schicksalsbedingt. Er habe die Infusion ordnungsgemäß\ngesetzt.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und\nnach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 22.\nFebruar 1999 abgewiesen. Das nicht regelhafte Einlaufen der\nInfusion am 14. Juli 1995 sei umgehend bemerkt worden. Die Kanüle\nsei richtigerweise entfernt worden, so daß es zu einem\nunkontrollierten Einlaufen der Infusionslösung nicht habe kommen\nkönnen. Durch die Infusion seien auch keine Krankheitserreger\neingedrungen. Dann hätte sich im Bereich der Einstichstelle eine\nInfektion zeigen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei.\nGefäße seien nicht durch das Anlegen der Infusion, sondern erst bei\nden nachfolgenden Operationen verletzt worden. Im übrigen sei auch\ndie Kausalität zwischen der Infusionstherapie und der Infektion im\nHandgelenksbereich nicht bewiesen.\n\n18\n\nGegen dieses ihm am 1. März 1999 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 30. März 1993 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit\neinem am 26. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem\ndie Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Mai 1999 verlängert\nworden war.\n\n19\n\nDer Kläger sieht einen Behandlungsfehler des Beklagten darin,\ndaß er am 14. Juli 1995 die Infusion durch seine Arzthelferin, die\nZeugin J., habe anlegen lassen, ohne sich zuvor selbst davon\nüberzeugt zu haben, daß die Braunüle noch einwandfrei sitze. Es sei\nseine Pflicht gewesen, vor einer erneuten Infusion zu prüfen, ob\neine weitere Infusion mittels der Braunüle noch zu verantworten\ngewesen sei. Die Zeugin J. sei nicht befähigt und berechtigt\ngewesen, die Infusion ohne ärztliche Kontrolle der Braunüle\nanzusetzen. Der Beklagte habe ferner durch eine Anweisung\nsicherstellen müssen, daß er sogleich nach erstmaligem Auftreten\nvon Schwierigkeiten herbeigerufen werde. Ferner liege ein\nDokumentationsmangel vor, da der Beklagte weder die Schwierigkeiten\nbei der Infusion am 14. Juli 1995 noch das anschließende Anlegen\neines Verbandes dokumentiert habe. Ein Behandlungsfehler sei auch\ndarin zu sehen, daß der Beklagte ihn am 14. Juli 1995 nach Hause\nentlassen habe, ohne ihm irgendwelche Verhaltensmaßregeln für den\nFall zu erteilen, daß Schmerzen auftreten würden. Schließlich habe\nder Beklagte am 17. Juli 1995 nicht alle notwendigen Maßnahmen\nergriffen, um die Entzündung zu bekämpfen; er habe ihn unverzüglich\nin eine stationäre Krankenhausbehandlung einweisen müssen. Der\nKläger meint, es sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises\ndavon auszugehen, daß die Infusion eine Infektion verursacht habe.\nDafür gebe keine plausible andere Erklärung, da sich die Schmerzen\nund Beschwerden zeitlich unmittelbar nach der Infusion und\nausgehend von der Infusionsstelle aus entwickelt hätten.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt - teilweise klageerweiternd -,\n\n21\n\n \n\n22\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe\nvon 50.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. April 1996 zu\nzahlen;\n\n24\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Schmerzensgeldrente\nvon monatlich 1.800,- DM ab dem 1. August 1995 vierteljährlich im\nvoraus, jeweils zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai\neines jeden Jahres zu zahlen, und zwar für die zurückliegenden\nZeiträume nebst 4% Zinsen ab jeweiligem mittleren\nFälligkeitsdatum;\n\n25\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche\nmateriellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom\n14. Juli 1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind\noder noch übergehen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\n \n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils\nsowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsatz nebst Anlagen verwiesen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n33\n\nDer Beklagte ist dem Kläger weder zur Leistung eines\nSchmerzensgeldes nach § 847 Abs. 1 BGB noch zum Ersatz eines\netwaigen materiellen Schadens aus positiver Vertragsverletzung oder\naus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Das\nLandgericht hat die Klage auf der Grundlage der Feststellungen der\nSachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. zu Recht abgewiesen. Das\nBerufungsvorbringen bietet, auch soweit der Kläger die gegen den\nBeklagten erhobenen Vorwürfe, ihn fehlerhaft behandelt zu haben,\npräzisiert hat, keinen hinreichenden Anlaß zu einer weiteren\nSachaufklärung.\n\n34\n\n1. Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, daß der Beklagte am\n14. Juli 1995 den korrekten Sitz der Braunüle nicht persönlich\nüberprüft hat, bevor die Zeugin J. den Infusionsschlauch angelegt\nhat. Das haben die Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa., die\nallgemein danach befragt wurden, ob die Beeinträchtigungen des\nKlägers an der linken Hand auf einen ärztlichen Fehler des\nBeklagten oder auf einen Fehler seiner Angestellten zurückzuführen\nist, nicht beanstandet. Sie haben vielmehr klar und eindeutig\nfestgestellt, daß sich auf der Grundlage des vom Kläger\ngeschilderten Gschehensablaufes keinerlei Anhaltspunkte für ein\nfehlerhaftes Durchführen der Infusionstherapie ergeben haben. Am\n14. Juli 1995 sei das nicht regelhafte Einlaufen der\nInfusionslösung umgehend bemerkt worden und die entsprechende\nBehandlungskonsequenz gezogen worden. Wäre eine vorherige Kontrolle\ndes Sitzes der Braunüle durch den behandelnden Arzt erforderlich\ngewesen, hätten die Sachverständigen dies mit Sicherheit in ihrer\ngutachterlichen Stellungnahme erwähnt. Vor diesem Hintergrund kann\nder Kläger nicht mit der bloßen, nicht näher substantiierten\nBehauptung, eine vorherige ärztliche Kontrolle des Sitzes der\nBraunüle sei notwendig gewesen, die Begutachtung durch die\nSachverständigen in Frage stellen; dazu wäre jedenfalls ein\nMindestmaß an weiterem Sachvortrag erforderlich (vgl. OLG Köln,\nBeschl. v. 12. Dezember 1997 - 5 W 75/97, n.v.). Das gilt auch für\ndie weitere Behauptung des Klägers, die Zeugin J. habe die\nInfusionslösung nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten\nanlegen dürfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß\nausgebildete ärztliche Helferinnen im Rahmen der pflegerischen\nBetreuung nicht nur einen Verweilkatheder selbständig bedienen,\nsondern sogar unter Umständen intravenöse Spritzen setzen dürfen,\nwenn davon keine erhöhte Gefahr für den Patienten ausgehen kann\n(vgl. BGHZ 89, 263, 272; OLG Stuttgart, AHRS 930/10). Das war hier\nder Fall: Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen der\nSachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. war die verwendete Lösung\nungefährlich, das Cortisonmittel wirkte sogar entzündungshemmend.\nUnter diesen Umständen durfte die Zeugin J. die Infusion an der\nanliegenden Braunüle anschließen, ohne daß diese zuvor vom\nBeklagten persönlich kontrolliert werden mußte.\n\n35\n\nDer Beklagte hatte nur sicherzustellen, daß seine Arzthelferin\nbei einem nicht regelrechten Einlaufen der Infusion kurzfristig\nreagierte; das ist hier geschehen. Bei dem ersten Versuch, die\nInfusion wieder zum Laufen zu bringen, durfte die Zeugin J.\nannehmen, daß die Störung durch ein bloßes Zurechtrücken des\nSchlauches behoben werden konnte. Als dies nicht erfolgreich war,\nhat sie den Beklagten hinzugezogen, der mit dem Herausziehen der\nBraunüle richtig reagiert hat.\n\n36\n\nIm übrigen spricht das Auftreten einer Infektion im Zuge einer\nInjektion für sich genommen nicht im Wege eines Anscheinsbeweises\nfür einen Behandlungsfehler; dies ist kein voll beherrschbarer\nBereich (OLG Köln, NJW 1999, 1790, 1791 m.w.N.).\n\n37\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, das\nVorgehen des Beklagten oder der Zeugin J. sei insoweit fehlerhaft\ngewesen, würde es jedenfalls an der Kausalität zwischen der\nunterlassenen Kontrolle der Braunüle und der aufgetretenen\nInfektion an der Hand des Klägers fehlen. Nach der Darstellung des\nKlägers ist lediglich \"ganz wenig\" Infusionslösung gelaufen;\ndadurch kann, wie es die Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa.\nüberzeugend dargelegt haben, eine Infektion an der linken Hand\nnicht ausgelöst worden sein. Wenn ein Teil der Lösung in das\nWeichgewebe gelaufen sein sollte, hätte dies keine Schwellung des\nArmes hervorrufen können; im Gegenteil war die verwendete Lösung\ndazu geeignet, Schwellungen im Weichgewebe zu vermindern. Auch wenn\ndie Infektionslösung bakteriell verunreinigt gewesen sein sollte -\nwofür nichts vorgetragen ist -, hätte sich eine Entzündung dann\nzunächst im Bereich Einstichstelle zeigen müssen; das aber war\nunstreitig nicht der Fall. Beweiserleichterungen können dem Kläger\ninsoweit nicht zugute kommen. Alleine der zeitliche Zusammenhang\nzwischen der Infusionstherapie und der Entzündung im Unterarm und\nin der Hand rechtfertigt keinen Anscheinsbeweis, da nach den\nFeststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. eine\nnicht regelgerechte Infusion in der Nähe des Ellenbogens nicht\ntypischerweise (nur) eine Entzündung im Unterarm oder in der Hand\nhervorrufen kann. Ein solcher Kausalzusammenhang ist vielmehr, wie\ndie Sachverständigen dargelegt haben, ganz unwahrscheinlich, so daß\nes bei der vollen Beweislast des Klägers bleiben muß (vgl. insoweit\nBGH, NJW 1997, 794, 795 und 1997, 796, 997).\n\n38\n\n2. Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den\nKläger am 14. Juli 1995 keine therapeutischen Verhaltensmaßregeln\nfür den Fall, daß Schmerzen am Arm auftreten sollten, erteilt zu\nhaben. Daß dann, wenn sich Schmerzen zeigen, ein Arzt aufzusuchen\nist, ist eine Selbstverständlichkeit; das mußte der Beklagte dem\nKläger nicht besonders nahelegen. Im übrigen hat der Kläger wegen\nder aufgetretenen Schmerzen denn auch tatsächlich ärztliche Hilfe\nin Anspruch genommen.\n\n39\n\n3. Zu Unrecht sieht es der Kläger als einen Behandlungsfehler\nan, daß der Beklagte ihn nicht schon am 17. Juli 1995 stationär\neingewiesen hat. Erforderlich wäre dies nur dann gewesen, wenn sich\nschon an diesem Tag sichere Anzeichen für eine Entzündung gezeigt\nhätten. Das aber behauptet der Kläger nicht. Es war daher\nausreichend, daß der Beklagte den Kläger am 18. Juli 1995 an den\nFacharzt Dr. S. verwiesen hat. Selbst dieser konnte am 19. Juli\n1995, als der Kläger ihn konsultiert hat, keine sicheren\nInfektionszeichen feststellen. Erst am darauffolgenden Tag hat er\ndie Einweisung des Klägers veranlaßt, weil dann die Hand und der\nUnterarm deutlich stärker angeschwollen waren und es zu\nSpannungsblasen gekommen war.\n\n40\n\n4. Eine Haftung des Beklagten läßt sich schließlich auch nicht\ndaraus herleiten, daß dieser die Schwierigkeiten bei der\nInfusionstherapie am 14. Juli 1995 nicht dokumentiert hat. Ein\nDokumentationsmangel ist in aller Regel als solcher kein\nBehandlungsfehler, sondern kann lediglich die Grundlage einer\nBeweiserleichterung sein. Auch das scheidet hier aber aus, weil der\nSenat seiner Entscheidung die Schilderung des Klägers zu den\nGeschehensabläufen am 14. Juli 1995 zugrundegelegt hat.\n\n41\n\n5. Insgesamt ist damit eine Haftung des Beklagten wegen eines\nBehandlungsfehlers im Zuge der Infusionstherapie nicht bewiesen.\nSubstantiierte Einwände gegen die nachvollziehbare und der Sache\nnach überzeugende Begutachtung durch Prof. Dr. B. und Dr. Ba.-Sa.\nführt der Kläger nicht. Anlaß zur Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens sieht der Senat nicht.\n\n42\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nBerufungsstreitwert\n\n44\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 168.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/5-u-118-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/5-u-118-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306625","retrieved":"2026-07-09 03:34:43.144630+00:00"}}