{"status":"available","doknr":"OLD306623","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1103.26WF144.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"26 WF 144/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsumstellungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 09.07.1999 - 22 FH 69/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist - worauf\ndie Beschwerdeführerin bereits durch den Nichtabhilfebeschluß der\nRechtspflegerin zutreffend hingewiesen wurde - nicht statthaft,\nweil im hier vorliegenden Unterhaltsumstellungsverfahren der\nEinwand der Leistungsunfähigkeit keine zulässige Einwendung i. S.\ndes § 652 Abs. 2 ZPO darstellt. Sind aber zulässige Einwendungen\nnicht geltend gemacht, ist die sofortige Beschwerde im Ganzen\nunzulässig (§ 574 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 652 Rn.\n2).\n\n3\n\nDie zulässigen Anfechtungsgründe, auf die im\nUnterhaltsumstellungsverfahren eine sofortige Beschwerde nach § 652\nAbs. 2 ZPO gestützt werden kann, ergeben sich aus der\nVerweisungsnorm des Art. 5 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur\nVereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder\n(KindUG). In ihr ist nur die entsprechende Anwendung von § 648 Abs.\n1 und 3 ZPO, nicht aber von Abs. 2 angeordnet, der den Einwand der\nLeistungsunfähigkeit im Festsetzungsverfahren unter bestimmten\nVoraussetzungen zuläßt. Dies erscheint auch sachlich\ngerechtfertigt, da es sich bei dem Umstellungsverfahren gerade\nnicht um eine Neufestsetzung handelt und deshalb eine zusätzliche\nMöglichkeit für den Unterhaltsschuldner, seine fehlende\nLeistungsfähigkeit geltend zu machen, nicht erforderlich ist. Ihm\nverbleibt selbstverständlich als Ausgleich für die insoweit\nausgeschlossene Einwendung der eingeschränkten oder fehlenden\nLeistungsfähigkeit die Abänderungsklage gem. § 654 ZPO, deren\nentsprechende Anwendung auf das Unterhaltsumstellungsverfahren Art.\n5 § 3 Abs. 2 KindUG ebenfalls anordnet.\n\n4\n\nBeschwerdegebühr: 50,00 DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/26-wf-144-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/26-wf-144-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306623","retrieved":"2026-07-09 03:34:42.963216+00:00"}}