{"status":"available","doknr":"OLD306622","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1103.26U14.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"26 U 14/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten\nAuskunftsanspruch zu Recht zuerkannt, da die mit dem Beklagten\ngetroffene Pauschalpreisvereinbarung bezüglich des streitigen\nHonorars wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam\nist und er deshalb den ihm zustehenden Anspruch nach den\nMindestsätzen nur berechnen kann, wenn die Beklagten ihm die\ngeforderte Auskunft über die Kosten der Baukonstruktionen und\nInstallationen erteilen.\n\n4\n\nDie Rüge der Beklagten betreffend einen angeblichen Verstoß des\nLandgerichts gegen § 308 ZPO durch Individualisierung des\nKlageantrags dahin, dass die von ihnen begehrte Auskunft ihr Wohn-\nund Geschäftshaus in M., Sch. Straße, betrifft, ist unbegründet.\nDas Gericht hat die Anträge nach dem Inhalt der Schriftsätze\nauszulegen. Diese auch hier gebotene Auslegung ergab eindeutig, auf\nwelches Objekt sich der Auskunftsantrag beziehen sollte.\n\n5\n\nDass die Pauschalpreisvereinbarung wegen Nichteinhaltung der\nerforderlichen Schriftform (§ 4 Abs. 1 HOAI), jedenfalls aber wegen\nUnterschreitung der Mindestsätze der HOAI (§ 4 Abs. 2 HOAI)\nunwirksam ist, ist zwischen den Parteien ersichtlich nicht\nstreitig.\n\n6\n\nZu Unrecht meinen die Beklagten allerdings, sie könnten für ihre\nVerweigerung der verlangten Auskunft die Grundsätze von Treu und\nGlauben (§ 242 BGB) in Anspruch nehmen bzw. sich auf die\nVoraussetzungen eines nachträglichen, stillschweigend\nabgeschlossenen Erlassvertrages nach § 397 BGB berufen.\n\n7\n\nEs ist den Beklagten zuzugeben, dass sich der Kläger\nwidersprüchlich verhält, wenn er in Kenntnis der Mindestsätze der\nHOAI eine unwirksame Pauschalpreisvereinbarung eingeht und\nanschließend unter Berufung auf die Unwirksamkeit dieser\nVereinbarung nach den Mindestsätzen abrechnen will, zumal er nach\ndem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch bei früheren, mit\ndem Architekten B. durchgeführten Objekten niemals Nachforderungen\ngeltend gemacht hat.\n\n8\n\nEs ist dem Kläger jedoch nur dann nach Treu und Glauben verwehrt\nsich auf die Unwirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung zu\nberufen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung\nvertraut hat und vertrauen durfte und wenn sich dieser darauf in\neiner Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des\nDifferenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den\nMindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann\n(BGH NJW 97, 2329, 2331).\n\n9\n\nDiese für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben\nunabdingbaren Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\n\n10\n\nSchon aufgrund des ihnen gemäß § 166 BGB zuzurechnenden Wissens\ndes Architekten B. ist es den Beklagten verwehrt, sich darauf zu\nberufen, sie hätten auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen\ndürfen (selbst wenn sie es tatsächlich getan haben sollten). Dabei\nist auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute der Beklagten nicht\nnur Rechtsanwälte, sondern beide auch Dipl.-Ingenieure sind und\neiner von ihnen sogar Statikerleistungen erbringen darf. Von der\nErbringung der Leistung der dem Kläger übertragenen Arbeiten hat er\nallerdings abgesehen, weil er selbst die Arbeiten wegen mangelnder\nErfahrung nicht billiger erbringen konnte.\n\n11\n\nDa das widersprüchliche Verhalten des Auftragnehmers allein der\nGeltendmachung der Mindestsätze nach Treu und Glauben nicht\nentgegensteht, sondern hinzukommen muss, dass die Auftraggeber auf\ndie Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut haben und auf sie\nvertrauen durften, fehlt es nach alledem bereits an dieser\nwesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze von\nTreu und Glauben, weil die Beklagten nach Lage der Dinge nicht auf\ndie Wirksamkeit der Vereinbarung mit dem Kläger vertrauen\ndurften.\n\n12\n\nDarüber hinaus ist auch die abschließende Finanzierung unter\nEinrechnung lediglich des den Mindestsatz unterschreitenden\nStatikerhonorars keine hinreichende Begründung dafür, dass sich die\nBeklagten in einer Weise auf die Wirksamkeit der\nPauschalpreisvereinbarung eingerichtet hätten, dass ihnen die\nZahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und\nden Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden\nkönnte. Anders mag das sein, wenn es sich beispielsweise um zu\nverkaufende Eigentumswohnungen handelt, und sich die Auftraggeber\nbei der Ermittlung der Angebotspreise für die Eigentumswohnungen an\ndem vereinbarten Pauschalpreishonorar orientiert haben (vgl. BGH\nNJW 97, 2331).\n\n13\n\nDie Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie\nohne ein entsprechendes, vom Kläger gesetztes Vertrauen auf die\nAngebote K. oder Sch. zurückgegriffen hätten, denn auch eine\nPauschalpreisvereinbarung mit diesen Anbietern wäre wegen Verstoßes\ngegen die Mindestsätze unwirksam gewesen und hätte dieselben Folgen\nzu Lasten der Beklagten ausgelöst wie die Beauftragung des\nKlägers.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist schließlich auch nicht\nvon einem stillschweigenden nachträglichen Erlassvertrag der\nParteien auszugehen. Nach gefestigter Rechtsprechung steht der\nrechtlichen Wirksamkeit eines solchen Erlassvertrages die HOAI zwar\nnicht entgegen, da diese nur für nicht erledigte, also noch nicht\nabgeschlossene Aufträge gilt. Deshalb hat das Oberlandesgericht\nHamm (NJW-RR 98, 811 ff) auch erkannt, dass in der abschließenden\nBerechnung des wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und\nmangelnder Schriftform unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars\ndurch den Statiker und dessen Zahlung durch sachkundigen Bauherren\nder stillschweigende Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich\nder weitergehenden Vergütung auf der Grundlage einer\nMindestsatzabrechnung liegen kann. Eine abschließende Berechnung\ndes Pauschalhonorars ist aber von dem Kläger vorliegend noch nicht\nvorgenommen worden. Zwar hat er nach Erteilung der 4.\nAbschlagsrechnung vom 19.08.1996 (Bl. 33) insgesamt 21.867,98 DM\nvon geschuldeten 22.500,00 DM erhalten. Danach sind aber immerhin\nnoch 633,00 DM des Pauschalpreishonorars offen und auch die nach\nder Pauschalpreisvereinbarung auszugleichende Baukontrolle ist noch\nnicht abgerechnet. Eine Schlussrechnung oder eine ähnliche\nDokumentation eines Erklärungswillens, der auf das Angebot zum\nAbschluss eines Erlassvertrages deuten könnte, ist nicht\nersichtlich. Anders als in dem der Entscheidung des\nOberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 98, 811 ff) zugrunde liegendem Fall\nliegt hier eine abschließende Berechnung des Pauschalpreishonorars\ngerade nicht vor. Die bloße Untätigkeit des Klägers aber während 1\n1/2 Jahren seit Erteilung der letzten Abschlagsrechnung am\n19.08.1996 reicht weder für die Annahme eines stillschweigenden\nErlassangebotes noch für die Annahme einer etwaigen Verwirkung\nseines Anspruchs auf Abrechnung nach dem Mindestsätzen der HOAI\naus, zumal die für die Statikerleistungen geltende kurze Verjährung\nvon 2 Jahren gemäß § 196 Nr. 7 BGB bei Geltendmachung des\nAuskunftsanspruchs bei weitem noch nicht abgelaufen war.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis 2.000,00 DM\n\n17\n\nDie Urteilsbeschwer für die Beklagten liegt unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/26-u-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/26-u-14-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306622","retrieved":"2026-07-09 03:34:42.874850+00:00"}}