{"status":"available","doknr":"OLD306628","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1103.17W201.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"17 W 201/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Rechtspfleger hat die von den Klägern angemeldeten\nVerkehrsanwaltskosten von DM 4.216,02 in Höhe ersparter Kosten für\ndrei Informationsreisen je Kläger von DM 3.540,00 als\nerstattungsfähig anerkannt und der Kostenausgleichung zugrunde\ngelegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen\nBeschwerde. Sie ist der Auffassung, es hätte zur Information des\nProzeßbevollmächtigten ausgereicht, wenn nur ein Kläger gereist\nwäre.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und Rückgabe an den zuständigen Rechtspfleger\nentsprechend § 575 ZPO. Verkehrsanwaltskosten sind nur auf seiten\nder Klägerin zu 1. zu berücksichtigen.\n\n4\n\nDie Kosten eines Verkehrsanwalts (Korrespondenzanwalts) werden\nallgemein als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und\ndamit als erstattungsfähig angesehen, wenn es der Prozeßpartei, die\nden Verkehrsanwalt einschaltete, aus sachlichen Gründen unmöglich\noder aus persönlichen Gründen unzumutbar gewesen ist, ihren\nauswärtigen Prozeßbevollmächtigten über den dem Rechtsstreit\nzugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar zu informieren (vgl.\nz.B. OLG München, Beschl. v. 17.10.1984 - 11 W 2583/84, AnwBl.\n1985, 47; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.1994 - 1 W 32/94, Jur-PC\n1995, 3117; OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.1995 - 9 W 1103/95,\nJurBüro 1995, 592; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.1996 - 10 W\n41/96, NJW-RR 1997, 126; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.04.1997 - 18\nWF 17/97, OLGR 1998, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.10.1997 - 3 W\n102/97, OLGR 1998, 244) oder wenn die Kosten einer unmittelbaren\nInformation des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die eines\nVerkehrsanwalts (nahezu) erreichen oder sogar übersteigen würden\n(OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.1995 - 9 W 1103/95, JurBüro 1995,\n592). Bei der Beurteilung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der\nmündlichen Information des Prozeßbevollmächtigten durch die Partei\nsind grundsätzlich sämtliche Umstände des Einzelfalles zu\nberücksichtigen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.09.1984 - 7 W 374/84,\nAnwBl 1985, 46; Beschl. v. 10.12.1984 - 4 WF 249/84, JurBüro 1985,\n452; v. Eicken, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO,\n14. Aufl., § 52 Rz. 30; Hartmann, in:\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 91 Rz. 220\nm.w.N.). Aufgrund dieser gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände\nhat der im Bezirk des OLG Köln für Kostensachen zuständige\nerkennende Senat in der Vergangenheit die Erstattungsfähigkeit der\nVerkehrsanwaltskosten grundsätzlich verneint, wenn\n\n5\n\n- die Prozeßpartei als größeres Unternehmen eine eigene\nRechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen\nzuzumuten ist, insbesondere, wenn das Unternehmen überregional\ntätig ist, wie z.B. bei einer deutschen Großbank (OLG Bamberg,\nBeschl. v. 25.06.1997 - 4 W 75/97, OLGR 1998, 68); ausgenommen,\nd.h. erstattungsfähig sind hier etwaige notwendige, durch die\nEinschaltung des Verkehrsanwaltes ersparte Aufwendungen wie zum\nBeispiel Porto- und Fernsprechauslagen (OLG Köln, Beschl. v.\n29.01.1986 - 17 W 626/85, RPfl 1986, 235; vgl. auch OLG Bamberg,\nBeschl. v. 04.04.1985 - 3 W 34/85, JurBüro 1986, 102);\n\n6\n\n- die Prozeßpartei aufgrund ihrer eigenen personellen\nAusstattung in der Lage ist, einen Rechtsstreit in\nRoutineangelegenheiten ohne die Hilfe eines beratenden und\nkorrespondierenden Anwalts zu führen. Die Beschaffung von\nRechtskenntnissen, auf die ein Unternehmen nach Umfang und Eigenart\nseiner Geschäfte zur Bewältigung häufig vorkommender typischer\nRechtsangelegenheiten angewiesen ist, gehört ebenso wie sonstiger\nBearbeitungsaufwand - auch im Rechtsstreit - zur allgemeinen\nAufgaben- und Belastungssphäre der Partei und kann daher nicht auf\ndem Weg über die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auf den\njeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden. In erstattungsrechtlicher\nHinsicht ist es dabei unerheblich, ob die betreffende Partei eigene\nMitarbeiter beschäftigt, um in der Lage zu sein, branchenübliche\nVorgänge zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen,\noder ob sie sich statt dessen der Hilfe frei praktizierender\nRechtsanwälte bedient (OLG Köln, Beschl. v. 11.10.1995 - 17 W\n180/95, unveröffentlicht; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v.\n01.10.1986 - 8 W 236/86, JurBüro 1987, 430; OLG Hamm, Beschl. v.\n08.08.1996 - 23 W 224/96, OLGR 1997, 268). Eine Erstattung von\nVerkehrsanwaltskosten kommt hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt\nersparter Rats- und/oder Reisekosten in Betracht (OLG Köln, Beschl.\nv. 10.07.1991 - 17 W 153/91, OLGR 1992, 126 = JurBüro 1992,\n197).\n\n7\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch\nweiterhin fest.\n\n8\n\nWeitere Fallgestaltungen, in denen die Erstattung der\nVerkehrsanwaltskosten abzulehnen ist, sind denkbar, wie etwa in dem\nFall, daß die Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und der\nKanzlei des Verkehrsanwalts nicht wesentlich kleiner ist als die\nEntfernung zu dem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\n(vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 05.02.1986 - 8 W 20/86, JurBüro 1986,\n1240) oder zum Prozeßgericht, ferner wenn der Kostengläubiger eine\nkostenerhöhende Betriebsorganisation vorgenommen hat in der Weise,\ndaß die Partei, die ihren Hauptsitz nicht am Ort des Prozeßgerichts\nhat, über ihren an ihrem Hauptsitz ansässigen Vertrauensanwalt als\nVerkehrsanwalt die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten\nführt, obwohl sie im Bezirk des Prozeßgerichts ein\nFilialunternehmen unterhält, das den gesamten fallbezogenen\nSchriftverkehr, die Durchführung und die Abwicklung des Geschäfts\nin ihrem Zuständigkeitsbereich betrieben hatte (OLG Frankfurt/M.,\nBeschl. v. 19.05.1995 - 12 W 65/95, JurBüro 1996, 39; OLG Köln,\nBeschl. v. 19.04.1996 - 17 W 108/96, unveröffentlicht). Ebenso ist\ndie Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten abzulehnen, wenn\ndie Partei beispielsweise selbst Anwalt oder Juraprofessor\n(Zivilrecht) und damit fachkundig ist. Desgleichen ist es der\ninnerhalb des Bezirks des Prozeßgerichts domizilierenden\nProzeßpartei zumutbar, direkt einen Prozeßbevollmächtigten zu\nbeauftragen, so daß die durch die Zwischenschaltung eines\nVerkehrsanwalts entstandenen Mehrkosten vom unterlegenen\nKostenschuldner grundsätzlich nicht zu erstatten sind. Ferner sind\ndie Kosten eines Verkehrsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn die\nPartei ihn zu Informationszwecken nicht aufgesucht und ihn nicht\nmündlich informiert hat, sondern die Information schriftlich\nerfolgte. In diesem Falle scheidet auch eine Erstattung ersparter\nReisekosten für eine Informationsfahrt zum auswärtigen\nProzeßbevollmächtigten aus (Kammergericht Berlin, Beschl. v.\n15.07.1996 - 1 W 6066/94, OLGR 1996, 216). Sofern die Partei einen\nVerkehrsanwalt an ihrem Wohnsitz oder in einem Umkreis von 40 km\nbeauftragt, ist regelmäßig davon auszugehen, daß sie ihren\nVerkehrsanwalt mündlich informiert hat. Bei Einschaltung eines\nVerkehrsanwalts am sog. dritten Ort gilt diese - widerlegbare -\nVermutung nicht. Die Partei, die Erstattung ihrer\nVerkehrsanwaltskosten begehrt, hat hier darzulegen und evtl.\nglaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 ZPO), daß sie tatsächlich ihren\nVerkehrsanwalt aufgesucht und mündlich informiert hat. Tut sie dies\nnicht, sind die Verkehrsanwaltskosten nicht erstattungsfähig, weil\nfür diesen Fall davon auszugehen ist, dass sie ihren\nProzeßbe-vollmächtigten wie den Verkehrsanwalt\nschriftlich/fernmündlich hätte informieren können. Hat sie den\nVerkehrsanwalt in einem persönlichen Gespräch informiert und hat\ndieser seine Kanzlei an einem Ort, der weiter als 40 km von dem\nWohnsitz oder Geschäftssitz der Partei entfernt liegt, so sind die\nVerkehrsanwaltskosten allenfalls in Höhe anderweit ersparter Kosten\nerstattungsfähig. In Fällen dieser Art kann der Partei zugemutet\nwerden, zu ihrem Prozeßbevollmächtigten zu reisen.\n\n9\n\nLiegen einer der vorgenannten Gründe oder sonstige vergleichbare\nbesondere Umstände, die bei der gebotenen Gesamtwürdigung zur\nVerweigerung einer Erstattung der Kosten des Verkehrsanwalts führen\nkönnten, nicht vor, ist der Senat - insoweit unter Aufgabe seiner\nbisherigen Rechtsprechung - nunmehr in Anlehnung an die (frühere)\nRechtsprechung einiger Senate des OLG Frankfurt/M. (vgl. OLG\nFrankfurt/M., 6. Zivilsenat, Beschl. v. 01.06.1971 - 6 W 252/71,\nMDR 1972, 525; 20. Zivilsenat, Beschl. v. 08.12.1982 - 20 W 387/82,\nJurBüro 1983, 1399) der Auffassung, daß es einer Prozeßpartei\ngrundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, den auswärtigen\nProzeßbevollmächtigten persönlich aufzusuchen und direkt zu\ninformieren, wenn die Entfernung zwischen dem Ort, an dem sich ihr\nWohn- oder Geschäftssitz befindet, und dem Ort des Prozeßgerichts\nsowie dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr als 40 km\nbeträgt. Maßgeblich ist dabei jeweils die Entfernung zwischen den\nOrtsgrenzen. Zur Begründung ist folgendes auszuführen:\n\n10\n\nDie Prozeßpartei, die zur persönlichen Information ihres\nProzeßbevollmächtigten eine größere Entfernung als 40 km\nzurücklegen müßte, würde dafür angesichts der heutigen Straßen- und\nVerkehrsverhältnisse und unabhängig davon, ob sie mittels eines\nKraftfahrzeuges oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln die\nInformationsreise vornimmt, nach der allgemeinen Lebens-erfahrung\nerhebliche Zeit in Anspruch nehmen müssen, die ihr an Freizeit\nentginge oder in ihrem Beruf zu einem (Verdienst-) Ausfall führen\nwürde. Zwar werden der Prozeßpartei als Kostengläubiger die ihr\ndurch Informationsreisen zum Prozeßbevollmächtigten entstandenen\nnotwendigen Reisekosten im Regelfall ersetzt, indes ist die Höhe\nder Entschädigung der Partei für deren bzw. die Zeitversäumnis\nihrer Organe oder Mitarbeiter (vgl. zu letzterem jetzt Senat,\nBeschl. v. 28.07.1999 - 17 W 70/99, bisher unveröffentlicht) kraft\nGesetzes gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 2 Abs. 2, Abs. 3 ZSEG auf\n4,00 DM bis 25,00 DM je Stunde Ausfall begrenzt. Diese Stundensätze\nsind angesichts der heutigen Lohn- und Einkommensverhältnisse\nextrem niedrig. Mit Rücksicht auf diese äußerst geringen\nEntschädigungsbeträge für Zeitversäumnis ist es einer Prozeßpartei\nnach Ansicht des Senates nicht zumutbar, auf die Einschaltung eines\nVerkehrsanwalts zu verzichten und zeitaufwendige und unter\nUmständen kostspielige Informations-reisen zum\nProzeßbevollmächtigten auf sich zu nehmen mit dem einzigen Zweck,\nden Geldbeutel seines - später unterlegenen - Prozeßgegners zu\nschonen.\n\n11\n\nDem steht der vom Gesetzgeber mit der Beschränkung der\nEntschädigung für Zeitversäumnis erkennbar verfolgte Zweck, das\nKostenrisiko für die unterlegene und alsdann gemäß §§ 91 f. ZPO\nkostenpflichtige Prozeßpartei von vornherein einzugrenzen, nicht\nentgegen. In den Fällen der Einschaltung eines Verkehrsanwaltes -\nund das gilt entsprechend bei Beauftragung eines Haupt- und eines\nUnterbevollmächtigten - haben die Prozeßparteien oder eine von\nihnen regelmäßig nicht ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz am Ort des\nProzeßgerichts. In solchen Fällen ist von vornherein mit dem\nEntstehen von Mehrkosten zu rechnen, weil ein Verkehrsanwalt\nzusätzlich eingeschaltet wird und/oder erhöhte Reisekosten\nanfallen. Das ist für jede Prozeßpartei von vornherein erkennbar.\nDie tatsächliche Entwicklung in den vergangenen Jahren hat gezeigt,\ndaß die Parteien mehr und mehr einen Verkehrsanwalt eingeschalten,\num mit dessen Hilfe die Korrespondenz mit ihrem auswärtigen\nProzeßbevollmächtigten zu erledigen. Vielfach haben beide Parteien\njeweils einen Verkehrsanwalt angeschaltet. Unter dieser Umständen\nkann keine Rede davon sein, daß der unterlegenen Prozeßpartei\nübermäßig hohe Kosten aufgebürdet würden, mit denen nicht zu\nrechnen gewesen wäre.\n\n12\n\nDies gilt umso mehr, als nicht selten die durch die Einschaltung\neines Verkehrsanwalts ersparten Reisekosten pp. die Kosten des\nVerkehrsanwaltes nahezu erreichen oder sogar übersteigen, so daß im\nErgebnis ohnehin keine Mehrbelastung auf den Kostenschuldner\nzukommt. Darüber hinaus gibt es weiterhin, wie die obigen\nAusführungen zeigen, einige Fallgruppen, in denen ohnehin von\nvornherein keine Kostenerstattung in bezug auf\nVerkehrsanwaltskosten in Betracht kommt. Berücksichtigt man weiter,\ndaß die hier praktizierte 40-km-Grenze gewährleistet, daß lediglich\ndie Fälle einer nicht unerheblichen zeitlichen Mehrbelastung der\nPartei zu einer grundsätzlich generellen Erstattung der\nVerkehrsanwaltskosten führen, erscheint es bei der gebotenen\nGesamtabwägung gerechtfertigt, den Begriff der \"Notwendigkeit\" der\nKosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die hier fraglichen\nFälle der Einschaltung eines Verkehrsanwaltes nunmehr dahin zu\npräzisieren und zu generalsieren, daß bei einer Entfernung von mehr\nals 40 km zum Gerichts- und zum Kanzleiort des\nProzeßbevollmächtigten weitere Umstände für die Gesamtabwägung\ngrundsätzlich nicht vorzuliegen brauchen.\n\n13\n\nAußer der Feststellung der Überschreitung der 40 km-Grenze ist\nnicht zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Partei, hätte sie ihren\nProzeßbevollmächtigten persönlich informiert, eine bestimmte\nMindestzeit, so zum Beispiel einen halben Arbeitstag (vgl. OLG\nFrankfurt/M., Beschl. v. 12.01.1984 - 7 W 86/86, HessJMBl. 1984,\n232; Beschl. v. 01.06.1971 - 6 W 252/71, MDR 1972, 525, 526; a.A.\nOLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.1987 - 14 W 66/87, JurBüro 1988,\n1788), verloren hätte. Ein solches Kriterium würde das\nKostenfestsetzungs- und das evtl. sich anschließende\nRechtsbehelfsverfahren nicht unerheblich belasten. Der Senat sieht\nsich zu der jetzigen Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung\nveranlaßt, weil die Zahl der Beschwerdeverfahren nach §§ 104 Abs. 3\nZPO, 11 Abs. 1 RpflG, in denen sich die Parteien um die gänzliche\noder teilweise Erstattung von Verkehrsanwaltskosten streiten,\nerheblich zugenommen hat. Weit mehr als 1/3 aller beim Senat\nanhängigen Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse\nhaben die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten zum Gegenstand.\nAngesichts der allgemein bekannten knappen Ressourcen im Bereich\nder Justiz erscheint es nicht mehr hinnehmbar, daß zur Klärung der\nFrage, ob zur Schonung der Finanzen der im Prozeß unterlegenen\nPartei die von der obsiegenden Partei angemeldeten vollen oder\nteilweisen Verkehrsanwaltsgebühren ganz oder teilweise zu erstatten\nsind, in dem hohen Maße personelle und sächliche Mittel aufgewandt\nwerden müssen, wie das derzeit geschieht. Es ist deshalb geboten,\ndas Kostenfestsetzungsverfahren, das zwischenzeitlich wegen der\nerheblich gestiegenen Zahl der Prozesse quasi zu einem\nMassenverfahren geworden ist, zu vereinfachen, um seine schnellere\nAbwicklung gewährleisten zu können. Notfalls muß dies im Wege der\nRechtsfortbildung geschehen, wenn eine Modifizierung des Begriffs\nder \"Notwendigkeit\" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - entgegen\nder hier vertretenen Ansicht - dazu nicht ausreicht.\n\n14\n\nDer vom Senat verfolgte Zweck, das Kostenfestsetzungsverfahren\nin bezug auf die Berücksichtigung von Verkehrsanwaltskosten zu\nvereinfachen, gebietet es, auf weitere Abwägungsgesichtspunkte wie\nzum Beispiel das Kriterium des Zeitaufwandes der Prozeßpartei für\neine fiktive Informationsreise zum Prozeßbevollmächtigten zu\nverzichten. Aus diesem Grunde soll es zur Feststellung der 40\nkm-Grenze auch nicht auf die tatsächliche Entfernung vom Wohn- bzw.\nGeschäftssitz der Partei zum Prozeßgericht bzw. zum Kanzleiort des\nProzeßbevollmächtigten ankommen, sondern auf die jeweilige\nEntfernung der Ortsgrenzen. Denn letztere können im Streitfalle\neinfacher festgestellt werden.\n\n15\n\nDie vereinfachende Anerkennung der Erstattung der\nVerkehrsanwaltskosten in den hier fraglichen Fällen macht darüber\nhinaus eine Auseinandersetzung mit den immer wieder vom\nKostengläubiger im Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren\nvorgebrachten Argumenten entbehrlich, der Verkehrsanwalt sei\ndarüber hinaus zuvor außergerichtlich gemäß § 118 BRAGO und/oder\nspäter als sog. Mahnanwalt tätig geworden.\n\n16\n\nBeträgt die Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Partei wohnt\nbzw. ihren Geschäftssitz hat, und dem Ort, an dem das Prozeßgericht\nresidiert und dem Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten weniger als\n40 km, so sind die Kosten eines gleichwohl eingeschalteten\nVerkehrsanwaltes nur ausnahmsweise zu erstatten, sofern es der\nPartei unmöglich oder aus sonstigen gravierenden Gründen unzumutbar\nwar, den Prozeßbevollmächtigten unmittelbar zu informieren.\nLetzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Partei\ninfolge hohen Alters, Krankheit oder Körperbehinderung außerstande\nist, den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten persönlich aufzusuchen\nund zu informieren.\n\n17\n\nLiegt ein solcher Ausnahmetatbestand nicht vor, sind die\ngleichwohl vom Kostengläubiger zur Kostenfestsetzung angemeldeten\nVerkehrsanwaltskosten lediglich bis zur Höhe der Kosten einer oder\nevtl. mehrerer notwendig gewordener fiktiver Informationsreisen der\nPartei sowie etwaige sonstige ersparte Auslagen (Porto, Telefon\nusw.) erstattungsfähig, gegebenenfalls kann ein fiktiver Aufwand\nfür eine prozeßbezogene Beratung (§ 20 BRAGO) auf Seiten des\nKlägers (nicht des Beklagten) hinzukommen (vgl. Senat, Beschl. v.\n21.10.1991 - 17 W 342/91, JurBüro 1992, 104 = OLGR 1992, 48 [L]).\nDie im Umfange der ersparten fiktiven Aufwendungen zu\nberücksichtigenden Verkehrsanwaltskosten sind von Amts wegen zu\nermitteln (OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.1983 - 23 W 89/93, AnwBl\n1983, 559).\n\n18\n\nNach der Rechtsprechung des 26. Zivilsenats des OLG Köln\n(Beschl. v. 17.07.1995 - 26 WF 42/95, JurBüro 1996, 942), der sich\nder erkennende Senat anschließt, sind die durch die Beauftragung\neines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei und eines\nUnterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts entstandenen\nMehrkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines\nHauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen\nVerkehrsanwalts am Wohnort der Partei nicht übersteigen. Diese\nRechtsprechung wird insbesondere für die Zeit ab 01.01.2000 von\nBedeutung, wenn nach der dann geltenden Neufassung des § 78 Abs. 1\nZPO (Wegfall des Lokalisationsprinzips) die Rechtsanwälte vor jedem\nLandgericht der Bundesrepublik Deutschland auftreten können. Es ist\ndamit zu rechnen, daß alsdann viele bisher als Verkehrsanwälte (mit\noder ohne Gebührenteilungsvereinbarung) tätige Rechtsanwälte sich\nbeim Prozeßgericht als Hauptbevollmächtigte bestellen und je nach\nMandant, Entfernung zum Prozeßgericht und Gebührenstreitwert einen\nUnterbevollmächtigten beauftragen werden, sofern der Mandant mit\nder Beauftragung eines Unterbevollmächtigten einverstanden ist.\nDurch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten können, wie die\nBestimmungen der §§ 33 Abs. 3, 53 BRAGO (insbesondere dessen Satz\n3) zeigen, im Vergleich zum Verkehrsanwalt im Ergebnis höhere\nAnwaltsgebühren anfallen, die nicht erstattungsfähig sind, soweit\nsie eine volle Gebühr (vgl. § 52 BRAGO) übersteigen.\n\n19\n\nDie vorgenannten Grundsätze zur Erstattung der\nVerkehrsanwaltskosten bei Überschreitung der 40 km-Grenze gelten\nnach Auffassung des Senates nicht, wenn der in erster Instanz tätig\ngewesene Prozeßbevollmächtigte in der Berufungsinstanz als\nVerkehrsanwalt fungiert (zum schlüssigen Zustandekommen eines\nsolchen Anwaltsvertrages vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1991 - IX ZR\n186/90, NJW 1991, 2084). Die dadurch entstandenen\nVerkehrsanwaltskosten sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne\nvon § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit im Regelfall nicht\nerstattungsfähig. Die beim OLG Köln tätigen Rechtsanwälte führen\nnach deren Auskünfte zur Durchführung der Berufung bzw. zur\nVorbereitung der Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren\nregelmäßig persönliche Gespräche mit ihren Mandanten, die zu diesem\nZwecke in vielen Fällen auch dann zu ihrem Prozeßbevollmächtigten\nreisen, wenn sie außerhalb des Bezirks des OLG Köln wohnen. Zu\neinem solchen persönlichen Gespräch mit dem Mandanten ist der - mit\ndem erstinstanzlichen Anwalt nicht identische - Berufungsanwalt\ninsbesondere verpflichtet, wenn der Sachverhalt in erster Instanz\nerkennbar nicht ausreichend aufgeklärt worden ist und/oder die\nEinlassung des Prozeßgegners im Berufungsverfahren zu einer\neingehenden persönlichen Besprechung mit dem Mandanten nötigt.\nSofern die Senate des OLG Köln eine ausführliche mündliche\nVerhandlung im Beisein der Parteien durchführen, erscheint es\nebenfalls geboten, daß der OLG-Anwalt rechtzeitig zuvor mit dem\nMandanten ein umfassendes Gespräch geführt hat. Auch gehört es zu\nden Beratungspflichten des Berufungsanwaltes, den Mandanten\nunmittelbar über ein etwaiges Fehlverhalten seines Kollegen\naufzuklären, der die Partei in erster Instanz anwaltlich vertreten\nhat, so daß auch aus diesem Grunde die Zwischenschaltung des\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Verkehrsanwalt nicht\nzweckmäßig erscheint. Diese Ausführungen zeigen, daß die Situation\nin bezug auf den Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren nicht\nvergleichbar ist mit der entsprechenden in erster Instanz. Dort\nfungiert der Verkehrsanwalt in den überwiegenden Fällen praktisch\nquasi als Hauptbevollmächtiger, indem er die Schriftsätze für den\nProzeßbevollmächtigten (\"Stempelanwalt\") fertigt. In diesen Fällen\nbesteht aus der Sicht des Prozeßbevollmächtigten regelmäßig kein\nBedürfnis zu einer persönlichen Besprechung mit dem Mandanten.\nDiese erheblichen Unterschiede rechtfertigen es, die Frage der\nErstattung der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren anders\nzu beurteilen.\n\n20\n\nDie vorgenannten strengeren Maßstäbe im Berufungsrechtszug\ngelten entsprechend für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts in\nder Revisionsinstanz (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.11.1997 - 5\nW 203/97, OLGR 1998, 72; OLG Dresden, Beschl. v. 14.08.1998 - 13 W\n1163/98, MDR 1998, 1372).\n\n21\n\nIn bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den obigen\nGrundsätzen, dass die Klägerin zu 1. durch die Hinzuziehung des\nMünchener Verkehrsanwaltes für das beim Landgericht Köln\nrechtshängige Verfahren nicht gegen ihre Verpflichtung zur Kosten\nsparenden Prozeßführung verstoßen hat. Jedoch sind die Kosten des\nVerkehrsanwaltes bei der Kostenausgleichung zugunsten der Klägerin\nzu 1. nur in hälftiger Höhe zu berücksichtigen, denn die Klägerin\nzu 1. hat nicht dargelegt, auch hinsichtlich der auf den Kläger zu\n2. im Innenverhältnis entfallenden Verkehrsanwaltskosten\neinstandspflichtig zu sein (vgl. ständige Rechtsprechung des\nSenats: JurBüro 1987, 899).\n\n22\n\nDie Frage, ob dem in O. wohnhaften Klägers zu 2.\nVerkehrsanwaltskosten zu erstatten sind, bedarf noch weiterer\nAufklärung. Sollte der Kläger zu 2. seinen Münchener Verkehrsanwalt\nausschließlich schriftlich informiert haben, so wäre die\nHinzuziehung des Verkehrsanwaltes nicht notwendig gewesen, denn der\nKläger zu 2. hätte in gleicher Weise seinen Kölner\nProzeßbevollmächtigten informieren können. Sofern er den\nVerkehrsanwalt jedoch persönlich aufgesucht und mündlich informiert\nhaben sollte, hätte der Kläger zu 2. durch die Hinzuziehung des\nVerkehrsanwaltes die Mehrkosten als erstattungsfähig erspart, die\ndurch eine Informationsreise zum Prozeßort Köln gegenüber einer\nInformationsreise zum Sitz des Verkehrsanwaltes in München\nangefallen wären.\n\n23\n\nBei der erneut vorzunehmenden Kostenausgleichung wird der\nRechtspfleger desweiteren zu berücksichtigen haben, dass die von\nden Klägern angemeldete Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht\nangefallen ist. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist in\nbezug auf die beiden Kläger nicht derselbe gewesen, vielmehr hat\njeder der beiden Kläger seinen eigenen Pflichtteilsanspruch aus §§\n2303 ff BGB gegen die Beklagte als testamentarische Alleinerbin\ngeltend gemacht, wie sich auch aus den gestellten Klageanträgen vom\n3. Februar 1998 ergibt und in der auch Streitwertfestsetzung durch\ndie Kammer gem. § 7 Abs. 2 BRAGO seinen Niederschlag gefunden\nhat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/17-w-201-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/17-w-201-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306628","retrieved":"2026-07-09 03:34:43.422555+00:00"}}