{"status":"available","doknr":"OLD306627","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1103.16WX144.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"16 Wx 144/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20 a Abs. 2,\n27 Abs. 1, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat auf den Kostenantrag der Beteiligten zu 1)\ndurch den angefochtenen Beschluss die Beteiligte zu 3) mit den\nGerichtskosten des Beschwerdeverfahrens belastet, weil sie die\nBeschwerde zurückgenommen hat, und eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet.\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)\nmit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses die\nErstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen\naußergerichtlichen Kosten anzuordnen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand\n(§§ 27, 550 ZPO).\n\n5\n\nNach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das LG noch\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG nach\nbilligem Ermessen zu entscheiden, insbesondere, ob\naußergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.\nDabei konnte im Streitfall entgegen der Ansicht der Beteiligten zu\n1) der blosse Umstand der Rechtsmittelrücknahme nicht die von ihr\nbegehrte Erstattungsanordnung rechtfertigen. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Senats hat in Wohnungseigentumssachen nicht in\njedem Falle derjenige, der sein Rechtsmittel zurücknimmt, die\naußergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten zu erstatten,\nsondern nur immer dann, wenn eine solche Anordnung nach den\nbesonderen Umständen des Einzelfalls billigem Ermessen entspricht\n(zuletzt Senatsbeschluss vom 7.5.1999 - 16 Wx 131/98 = NZM 99, 855\nm.w.N.). § 47 WEG enthält für den Fall der Rechtsmittelrücknahme\nkeine dem § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG entsprechende Sonderregelung, so\ndass es bei der für § 47 WEG anerkannten Regel verbleiben muss,\ndass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich\nselbst zu tragen haben, und die Anordnung der Kostenerstattung die\nAusnahme bildet. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann eine solche\nKostenentscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die\nGrenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat,\ninsbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen,\nsich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von\nseinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck widersprechenden Gebrauch\ngemacht hat (vgl. etwa BayObLG NZM 99, 852).\n\n6\n\nDie Entscheidung des LG läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nBesondere Umstände, die einen solchen Ermessensfehler begründen und\ndie beantragte Anordnung der Kostenerstattung nach billigem\nErmessen rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch\nersichtlich. Insbesondere war die Beschwerde der Beteiligten zu 3)\nhinsichtlich der Ungültigkeitserklärung des\nVerwalterentlastungsbeschlusses entgegen der Ansicht der\nBeteiligten zu 1) nicht etwa von vorneherein bereits klar\nunzulässig, was die Erstattungsanordnung rechtfertigen könnte. Die\nVerwalterentlastung hat keineswegs, wie aber die Beteiligte zu 1)\nmeint, nur gemeinschaftsinterne Auswirkungen. Sie enthält vielmehr\nein negatives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 397 Abs. 2 BGB, d.h.\neinen Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwa bestehende\nErsatzansprüche gegen den Verwalter, soweit sie aus der\nJahresabrechnung erkannte oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit\nerkennbare Geschäftsvorgänge betreffen; darüberhinaus ist der\nVerwalter nach der ihm erteilten Entlastung zur Auskunft über die\nvon ihm geführten Geschäfte nicht mehr verpflichtet (so KG WE 89,\n134 m.w.N.). In diese Rechtsposition des Verwalters greift der\nBeschluss ein, der die Entlastung und mithin auch das\nSchuldanerkenntnis für ungültig erklärt, so dass es keine Frage\nsein kann, dass der Verwalter gegen die ihn beschwerende\nEntscheidung Rechtsmittel einlegen können muss (vgl. KG a.a.O.;\nBärmann/Pick/Merle WEG § 28 Rdnr. 113).\n\n7\n\nZumindest nicht unproblematisch war die übrige Streitfrage, ob\nder Entlastungsbeschluss - wie die Beteiligte zu 1) meinte - noch\nformell für ungültig erklärt werden konnte und musste oder ob sich\ndie Anfechtung - entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 3) -\nerledigt hatte im Hinblick auf den unwidersprochen auf ihre\nInitiative und mit ihrer Zustimmung ergangenen und auch insoweit\nunangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluss vom 28.9.1998, durch\nden der Entlastungsbeschluss vom 26.6.1998 wieder aufgehoben wurde.\nRichtig ist zwar, dass es den Wohnungseigentümern grundsätzlich\nverwehrt ist, eine bestandskräftige Entlastung des Verwalters in\neinem weiteren Beschluss zu widerrufen, und dass ein dennoch\ngefasster Eigentümerbeschluss von vorneherein nichtig sein kann. Ob\ndas aber auch zu gelten hat, wenn wie hier der Verwalter als der\nVertragspartner des Schuldanerkenntnisses den Aufhebungsbeschluss\ninitiiert und ihm zugestimmt hat, dürfte zumindest zweifelhaft\nsein. An sich ist es den Parteien eines Schuldanerkenntnisvertrages\nunbenommen, diesen - aus welchen Gründen auch immer -\neinverständlich wieder aufzuheben. Nichts anderes dürfte der mit\nder Zustimmung des Verwalters ergangene Eigentümerbeschluss\nbeinhalten. Der Senat hätte deshalb Bedenken, der abweichenden\nAnsicht von Bub (in Staudinger BGB § 28 WEG Rdnr. 455) zu folgen,\nder den Eigentümerbeschluss als unzulässigen Vertrag zu Lasten\nDritter wertet und eine Verpflichtungsermächtigung mit den\nGrundsätzen des BGB für unvereinbar ansieht, was aber durchaus\nnicht unstreitig ist (vgl. Palandt/Heinrichs BGB § 328 Rdnr. 10\nm.w.N.). Auch insoweit kann sonach keine Rede davon sein, dass das\nRechtsmittel klar und deutlich von vorneherein keinerlei Aussicht\nauf Erfolg haben konnte.\n\n8\n\nSonach ist hier davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht\nwegen Aussichtslosigkeit, sondern mehr zur Beilegung der\nStreitigkeit und Befriedung der Beteiligten zurückgenommen wurde,\nwas aus Billigkeitsgründen eine Erstattungsanordnung nicht\nrechtfertigen kann.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht\nauf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen\nBeteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz\naufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Im übrigen war es auch hier geboten,\nan dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz festzuhalten, wonach\ndie Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen\nKosten selbst zu tragen haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/16-wx-144-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-03/16-wx-144-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306627","retrieved":"2026-07-09 03:34:43.330446+00:00"}}