{"status":"available","doknr":"OLD306634","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1102.2W137.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-02","aktenzeichen":"2 W 137/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Schuldnerin hat am 9. März 1999 bei dem Amtsgericht Essen\neinen\n\n4\n\nAntrag vom 8. März 1999 auf Eröffnung\ndes Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf\nGewährung von Restschuldbefreiung eingereicht. Diesen Antrag hat\ndas Amtsgericht durch Beschluß vom 18. März 1999 - 161 IK 10/99 -\n\"als unzulässig zurückgewiesen\", und zwar mit der Begründung, der\nvon der Schuldnerin vorgelegte sogenannte \"Null-Plan\" trage den\nGläubigerinteressen nicht ausreichend Rechnung. Zugleich hat das\nAmtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von\nProzeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren abgelehnt. Die gegen\ndie Zurückweisung ihres Antrages auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung\ngerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. März 1999\nist durch Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 - 2 T\n69/99 -, der der Schuldnerin am 7. Juni 1999 zugestellt worden ist,\nzurückgewiesen worden. Das Landgericht hat ausgeführt, der\nEröffnungsantrag werde den in § 1 InsO genannten Zielen des\nVerfahrens nicht gerecht. Eine Befriedigung eines nennenswerten\nTeils der Forderungen der Gläubiger von fast DM 340.000,-- sei\nnicht zu erreichen. Für eine solche Fallgestaltung sei das\nInsolvenzverfahren nicht vorgesehen. Gelegenheit zu einer\nRestschuldbefreiung solle nur der Schuldner erhalten, der mit\nseinem Vermögen zumindest einen Teil seiner Verbindlichkeiten\nerfüllen könne. Zugleich hat das Landgericht auch die Beschwerde\nder Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung\nvon Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.\n\n5\n\nMit einem von ihr selbst\nunterzeichneten, an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und\ndort am 17. Juni 1999 eingegangenen Schreiben vom 14. Juni 1999 hat\ndie Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde durch\nden Beschluß des Landgerichts vom 28. Mai 1999 weitere Beschwerde\neingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde gemäß § 7 InsO\nzuzulassen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Eingabe der\nSchuldnerin an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet. Hier ist\nsie am 21. Juni 1999 eingegangen. Die Schuldnerin macht geltend,\ndie Ablehnung ihres Eröffnungsantrages verstoße gegen das Gesetz,\nweil § 1 InsO auch eine sogenannte Nullösung erlaube.\n\n6\n\nDie weitere Beschwerde der Schuldnerin\ngegen die Zurückweisung ihrer die Ablehnung ihres\nProzeßkostenhilfegesuchs betreffenden Erstbeschwerde hat der Senat\ndurch Beschluß vom 21. Juli 1999 - 2 W 159/99 - als unzulässig\nverworfen.\n\n7\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin betreffend die\nZurück-\n\n8\n\nweisung ihres Antrages auf Eröffnung\ndes Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zulässig und begründet.\n\n9\n\nDer Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.\nDer An-\n\n10\n\ntrag der Schuldnerin auf Zulassung\ndieses Rechtsmittels und die mit ihm verbundene weitere Beschwerde\nselbst sind in rechter Form und Frist angebracht worden.\n\n11\n\nDie Notfrist von zwei Wochen seit\nZustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (§§ 7 Abs. 1\nInsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Breutigam/ Blersch/Goetsch,\nInsolvenzrecht Bd. I, 1998, § 7 InsO, Rdn. 8; Kirchhof in\nHeidelberger Kommentar zur InsO, § 7, Rdn. 8; Kübler/Prütting,\nInsO, 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7,\nRdn. 33; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 1999, § 7,\nRdn. 4) ist gewahrt. Zwar war das Schreiben der Schuldnerin vom 14.\nJuni 1999, mit dem sie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des\nLandgerichts Essen vom 28. Mai 1999 eingelegt hat, an das\nOberlandesgericht Hamm gerichtet. Es ist indes an das für die\nEntscheidung über die weitere Beschwerde und den Zulassungsantrag\ngemäß § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung der\nEntscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen\n(GVBl. NW 1998, 550) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 InsO zuständige\nOberlandesgericht Köln weitergeleitet worden und hier noch vor dem\nAblauf der genannten Frist eingegangen.\n\n12\n\nEntgegen einer im Schrifttum - von\nPrütting (in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 7, Rdn. 20) und Goetsch\n(in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 7, Rdn. 9) - vertretenen\nAuffassung unterliegen die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO\nund der Antrag auf ihre Zulassung nicht dem Anwaltszwang. Die\nInsolvenzordnung schreibt eine Vertretung des Beschwerdeführers\ndurch einen Rechtsanwalt nicht vor. Auch daraus, daß die weitere\nBeschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung gemäß den §§ 569 Abs.\n1 ZPO, §§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nur bei dem\nLandgericht oder dem Oberlandesgericht angebracht werden können\n(vgl. Breutigam/Blersch/Goetsch, Kirchhof, Kübler/Prütting und\nSchmerbach, jeweils a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7,\nRdn. 23), ergibt sich die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung\nnicht. Da für das Verfahren im ersten Rechtszug - vor dem\nAmtsgericht als Insolvenzgericht (§ 2 Abs. 1 InsO) - kein\nAnwaltszwang besteht, folgt vielmehr aus den §§ 78 Abs. 3, 569 Abs.\n2 Satz 2 ZPO, daß sich die Beteiligten auch bei der Einlegung der\nweiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und bei dem\nZulassungsantrag nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen\nmüssen (vgl. Kirchhof und Schmerbach, jeweils a.a.O.;\nNerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 37).\n\n13\n\nDaß die Entscheidungen der Vorinstanzen\nim Ergebnis übereinstimmen, steht der Zulässigkeit der weiteren\nBeschwerde nicht entgegen. § 568 Abs. 2 Satz\n\n14\n\n2 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht\nanzuwenden (vgl. Nerlich/Römermann/ Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 8).\nVielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen eine\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde\nangefochten werden kann, hier durch § 7 Abs. 1 InsO eigenständig\nund von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend\ngeregelt.\n\n15\n\nMit dem Zulassungsantrag macht die\nSchuldnerin geltend, daß die Entscheidung des Landgerichts auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruhe. Auch die weitere\nZulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist erfüllt. Die\nFrage, ob ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des\nVerbraucherinsolvenzverfahrens abzulehnen ist, wenn als\nSchuldbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO lediglich sein\nsogenannter Nullplan vorgelegt wird, wird nicht einheitlich\nbeantwortet, so daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.\n\n16\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß\ndes\n\n17\n\nLandgerichts beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO). Auch\ndie Beschwerdekammer hält an der in dem angefochtenen Beschluß vom\n28. Mai 1999 vertretenen Auffassung nicht mehr fest, wie sich aus\neiner inzwischen veröffentlichten Entscheidung derselben Kammer vom\n8. Juni 1999 (LG Essen, MDR 1999, 1021 = DZWIR 1999, 348 = NZI\n1999, 324 f = ZinsO 1999, 414 f) ergibt. Der Antrag der Schuldnerin\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kann nicht\nmit der Begründung abgelehnt werden, der von ihr mit diesem Antrag\nvorgelegte Schuldenbereinigungsplan trage - als sog. \"Nullplan\" -\nden Interessen der Gläubiger nicht hinreichend Rechnung.\n\n18\n\nIm Verbraucherinsolvenzverfahren steht\ndem Insolvenzgericht kein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich\nder Angemessenheit des mit dem Eröffnungsantrag nach § 305 Abs. 1\nNr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans zu (vgl. LG\nEssen, a.a.O.; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; Vallender/Fuchs/\nRey, NZI 1999, 218 [220]). Die Regelung des § 231 Abs. 1 InsO, nach\nder ein Insolvenzplan unter bestimmten Voraussetzungen von Amts\nwegen zurückgewiesen werden kann, und zwar unter anderem auch dann,\nwenn der vom Schuldner vorgelegte Plan offensichtlich keine\nAussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch\ndas Gericht hat, findet gemäß § 312 Abs. 3 InsO im\nSchuldenbereinigungsplanverfahren keine Anwendung (vgl. Grote in:\nFrankfurter Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 29). Vielmehr obliegt im\ngerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, bis zu dessen\nAbschluß gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO das Verfahren über den\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht, nach den §§ 307,\n308 InsO zunächst den Gläubigern die Entscheidung, ob sie dem vom\nSchuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Als\nEntscheidung des Gerichts kommen hier lediglich die -\ndeklaratorische - Feststellung, daß der Schuldenbereinigungsplan\nals angenommen gilt, nachdem kein Gläubiger Einwendungen erhoben\nhat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder unter den Voraussetzungen des\n§ 308 Abs. 1 InsO die Entscheidung über die Ersetzung der fehlenden\nZustimmung eines Gläubigers in Betracht. Eine Prüfung der\nZulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages selbst findet\nerst nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplanverfahrens\nstatt (vgl. Grote in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 4;\nWittig, WM 1998, 157 [162]), weil das Verfahren zur Entscheidung\nüber den Eröffnungsantrag gemäß § 306 Abs. 1 InsO bis zum Abschluß\ndes Zwischenverfahrens über den Schuldenbereinigungsplan ruht.\n\n19\n\nDem formellen Erfordernis, mit dem\nAntrag des Schuldners auf Eröffnung des\nVerbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan\nvorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) genügt auch ein Plan, der als\n\"Nullplan\" oder \"Fast-Nullplan\" keine oder nur eine geringe\nBefriedigung der Gläubiger vorsieht oder - wie im vorliegenden Fall\n- als \"flexibler Nullplan\" (vgl. Grote in: Frankfurter Kommentar,\na.a.O., § 309, Rdn. 36; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O.,\n§ 305, Rdn. 12, 27) die Zusage enthält, bei einer erhofften\nBesserung der Einkommenssituation des Schuldners die Gläubiger an\nseinem künftigen pfändbaren Erwerb partizipieren zu lassen. Der\nInhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt vollständig der\nPrivatautonomie des Schuldners und seiner Gläubiger (vgl. LG\nBaden-Baden, NJW 1999, 993 [995 f]; AG Duisburg, NZI 1999, 373\n[374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 [126]; Nerlich/Römermann, a.a.O., §\n305, Rdn. 36), so daß der Schuldner nicht gehindert ist, seinen\nGläubigern mit diesem Plan als Lösung seiner finanziellen\nSchwierigkeiten einen vollständigen Schuldenerlaß oder - im Fall\ndes \"flexiblen Nullplans\" - eine Verpflichtung zur Zahlung nur für\nden Fall einer Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nanzubieten (vgl. LG Hamburg, ZIP 1999, 809 [812]; LG Würzburg, NZI\n1999, 417 [418]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR\n1999, 123 (126]; Grote in: Frankfurter Kommentar, § 309, Rdn. 34;\nHeyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn.\n44; Pape, Rpfleger 1997, 237 [241]). Eine Mindestquote hat der\nGesetzgeber bewußt nicht vorgesehen (vgl. LG Baden-Baden, NJW-RR\n1999, 993 [996]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Köln, DZWIR\n1999, 123, 126; AG Wolfratshausen, NZI 1999, 329 [330]). Vielmehr\nist die Einführung einer solchen Mindestquote im\nGesetzgebungsverfahren diskutiert und abgelehnt worden (vgl. LG\nWürzburg, a.a.O.; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der\nInsolvenzordnung, 1997, S. 225 f; Grote in Frankfurter Kommentar,\na.a.O., § 309, Rdn. 34; Pape, Rpfleger 1997, 234 [241]). Es ist\ndeshalb auch dem Gericht verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen\nan den Schuldenbereinigungsplan - im Sinne einer Mindestquote - zu\nstellen (vgl. LG Würzburg, a.a.O.; Vallender/Fuchs/Rey, a.a.O.),\nzumal auch Kriterien für die Bemessung einer derartigen\nMindestquote fehlen. Daraus, daß der Schuldenbereinigungsplan nach\n§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO alle Regelungen enthalten kann, die\ngeeignet sind, zu einer \"angemessenen\" Schuldenbereinigung zu\nführen, ergibt sich nichts anderes (so aber AG Würzburg, DZWIR\n1999, 301 [302]). Vielmehr bestimmen in diesem Stadium des\nVerfahrens allein die Beteiligten, also der Schuldner und die\nGläubiger, was ihnen als angemessen erscheint. Wenn sich die\nGläubiger mit einer \"Null-Lösung\" einverstanden erklären, ist die\nSchuldenbereinigung erreicht und dem Gesetzeszweck Genüge getan\n(vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44). Darauf, unter\nwelchen Voraussetzungen im Falle der Einstellung des\nInsolvenzverfahrens nach § 289 Abs. 3 InsO Restschuldbefreiung\ngewährt oder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß § 298 Abs.\n1 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, kommt es\ndeshalb entgegen der Ansicht von Thomas (in Kölner Schrift zur\nInsolvenzordnung, 1997, S. 1205 [1211]) für die hier in Rede\nstehende Fragen nicht an.\n\n20\n\nThomas (a.a.O., S. 1210 f) ist weiter\nder Auffassung, gegen die Zulassung eines Nullplans als\nSchuldenbereinigungsplan (nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) spreche die\nRegelung des § 26 InsO und der Umstand, daß dem Schuldner für das\nInsolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden könne.\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Nach der in\nder Rechtsprechung der Landgerichte überwiegend vertretenen\nAuffassung kommt allerdings die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für\nein Insolvenzeröffnungsverfahren nicht in Betracht (vgl. LG\nBaden-Baden, NJW-RR 1999, 993 [994]; LG Berlin, NZI 1999, 371\n[372]; LG Braunschweig, ZInsO 1999, 481 (Ls.); LG Düsseldorf, NZI\n1999, 237 [238]; LG Frankenthal, Rpfleger 1999, 459 [460]; LG\nHamburg, DZWIR 1999, 344 [345 f]; LG Köln, DZWIR 1999, 216; LG\nLübeck, DZWIR 1999, 389 [390]; LG Lüneburg, NJW 1999, 2287; LG\nMünchen I, NZI 1999, 371; LG Münster, DZWIR 1999, 390 f; LG\nNürnberg/Fürth, ZInsO 1999, 481 (Ls.); LG Saarbrücken, NZI 1999,\n325; a.A. LG Ulm, DZWIR 1999, 391 [392]). Der Senat hat diese Frage\nbisher noch nicht entschieden. Sie bedarf auch hier keiner\nEntscheidung. Vielmehr steht § 26 InsO auch dann der Zulassung\neines Nullplanes als Schuldenbereinigungsplan nicht entgegen, wenn\nman mit Thomas (a.a.O.) und der zitierten überwiegenden\nRechtsprechung der Landgerichte davon ausgeht, daß dem Schuldner\nfür das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht\ngewährt wird. Dies entspricht zudem der Sachlage im Streitfall,\nnachdem der Senat die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die\nAblehnung ihres Antrages auf Prozeßkostenhilfe - entsprechend\nseiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 f\n=NZI 1999, 198 f = ZInsO 1999, 230 f; Senat NZI 1999, 415 f = OLGR\nKöln 1999, 332 f) - durch Beschluß vom 21. Juli 1999 (2 W 159/99)\nals unzulässig verworfen hat. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt\nindes lediglich, daß das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens abweist, wenn das Vermögen des Schuldners\nvoraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu\ndecken. Mit der Zulassung eines Nullplans im\nSchuldenbereinigungsverfahren ist diese Bestimmung - entgegen\nThomas (a.a.O., S. 1210) - nicht \"unvereinbar\". Sie ist vielmehr im\ngegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch nicht anzuwenden, weil\ndas Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n- wie dargestellt - gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur\nEntscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Daraus, daß\nder Schuldner, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens einen Nullplan vorlegt, hiermit zugleich\nschlüssig erklärt, jedenfalls derzeit auch die Kosten des\nVerfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen zu können, folgt\nnicht notwendig, daß im Falle eines Scheiterns des\nSchuldenbereinigungsverfahrens der Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO abgelehnt werden\nwird (so aber wohl Schulz in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 54,\nRdn. 44), und damit entgegen Thomas (a.a.O.) auch nicht, daß sich\nin solchen Fällen das Verfahren notwendigerweise auf den Versuch\neiner Einigung auf die vom Schuldner vorgeschlagene Nullösung\nbeschränkt. Vielmehr unterbleibt im Falle des § 26 Abs. 1 Satz 1\nInsO gemäß Satz 2 dieser Bestimmung die Abweisung dann, wenn ein\nzur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Geldbetrag\nvorgeschossen wird. § 26 Abs. 1 InsO macht mithin die Eröffnung und\nDurchführung des Insolvenzverfahrens allein von der Deckung der\nVerfahrenskosten abhängig, nicht aber vom Vorhandensein\nentsprechenden Vermögens des Schuldners. Sofern es einem Schuldner,\ndessen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe - wie im\nvorliegenden Fall - abgelehnt worden ist, bis zum Zeitpunkt der\nEntscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelingt,\ndie anfallenden Kosten mit Hilfe anderer - etwa von\nFamilienangehörigen oder Freunden - aufzubringen, steht deshalb der\nEröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens nichts entgegen,\nauch wenn kein Vermögen des Schuldners selbst für eine den\nGläubigern im Schuldenbereinigungsplan anzubietende Quote vorhanden\nist (vgl. LG Ulm, DZWIR 1999, 391 [392]; vgl. auch Bork, ZIP 1998,\n1210 [1212]).\n\n21\n\nGegen die Zulässigkeit eines\nvollständigen oder flexiblen Nullplans spricht auch nicht die\nRegelung des § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zwar hat nach dieser\nBestimmung der Schuldenbereinigungsplan dann, wenn kein Gläubiger\nEinwendungen erhoben hat oder die fehlende Zustimmung einzelner\nGläubiger nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt worden ist, die Wirkungen\neines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Der dies\nfeststellende Beschluß nach § 308 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung\nmit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan bildet mithin\neinen Vollstreckungstitel (vgl. Landfermann in: Heidelberger\nKommentar, a.a.O., § 308, Rdn. 5; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 308,\nRdn. 8). Damit sind indes nur mögliche Wirkungen, nicht aber die\nVoraussetzungen eines Schuldenbereinigungsplans umschrieben. Daß\nein Schuldenbereinigungsplan, der eine Nullösung vorsieht, keinen\nvollstreckungsfähigen Inhalt hat und daß ein flexibler Nullplan\njedenfalls regelmäßig nicht den Anforderungen an die inhaltliche\nBestimmtheit eines Vollstreckungstitels (vgl. BGHZ 88, 62 [65];\nBGHZ 122, 16 [17]; Senat, Rpfleger 1992, 527 [528]; OLG Frankfurt,\nNJW-RR 1994, 9; OLG Hamm, NJW 1974, 652; Baumbach/\nLauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, Grundz. vor § 704, Rdn.\n18; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 704, Rdn. 4) genügt,\nsteht deshalb der Zulässigkeit eines Schuldenbereinigungsplans mit\neinem derartigen Inhalt nicht entgegen. Auch ein Prozeßvergleich im\nSinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht deshalb unwirksam, weil\ndie in ihm getroffenen, dem übereinstimmenden Willen der Parteien\nentsprechenden Regelungen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt\nhaben, so etwa, wenn die Parteien in einem Prozeßvergleich\nvereinbaren, daß keine Seite mehr etwas von der anderen fordern\nkönne. Daraus, daß aus einem zu gerichtlichem Protokoll\ngeschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden\nkann, wenn und soweit er einen zur Vollstreckung geeigneten Inhalt\nhat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 794, Rdn.\n34; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794, Rdn. 14), folgt nicht, daß ein\nvollstreckungsfähiger Inhalt eine notwendige Voraussetzung der\nWirksamkeit eines zur Beendigung eines Verfahrens geschlossenen\nVergleichs wäre (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1126).\nEntsprechend ergeben sich auch daraus, daß § 308 Abs. 1 Nr. 2 InsO\neinem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Wirkungen eines\nVergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beilegt und somit\ndie Zwangsvollstreckung aus ihm - in Verbindung mit dem Beschluß\nnach § 308 Abs. 1 Nr. 1 InsO - ermöglicht, wenn der Plan einen\nvollstreckungsfähigen Inhalt hat, keine Anforderungen an den Inhalt\ndes Plans.\n\n22\n\nEntgegen einer im Schrifttum\nvertretenen Ansicht fehlt für die Durchführung eines\nSchuldenbereinigungsplanverfahrens aufgrund eines vom Schuldner\nvorgelegten Nullplans auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Es kann\nnicht mit der Erwägung verneint werden, derjenige Schuldner, der\nseinen Gläubigern nur eine Nullösung vorschlagen könne, sei bereits\ndurch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den\nPfändungsschutz hinreichend geschützt, so daß er kein berechtigtes\nInteresse an der Durchführung eines Schuldbereinigungs- und\ngegebenenfalls anschließenden Insolvenzverfahrens habe (so aber\nKübler/Prüt-ting/Weber, a.a.O., § 286, Rdn. 79). Mit dem Hinweis\nauf einen anderen - einfacheren und/oder billigeren - Weg, seine\nInteressen durchzusetzen, kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen\nbestimmten Antrag nur verneint werden, wenn den Antragsteller auf\ndem anderen - einfacheren und/oder billigeren - Weg ein im\nwesentlichen gleiches Ergebnis erzielen kann (vgl. Lüke in\nMünchener Kommentar zur ZPO, 1992, vor § 253, Rdn. 10;\nStein/Jonas/Schu-mann, ZPO, 21. Aufl. 1996, vor § 253, Rdn. 105).\nDie Vorschriften über den Pfändungsschutz verhindern nicht, daß ein\nSchuldner aus den von seinen Gläubigern erwirkten\nVollstreckungstiteln bis zum Eintritt der Verjährung dieser\nAnsprüche - und damit regelmäßig während eines Zeitraums von\ndreißig Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft des Titels (§ 218\nAbs. 1 BGB) - auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Dagegen\nwird mit der Schuldenbereinigung eine Befreiung von den\n(restlichen) Verbindlichkeiten des Schuldners schon zu einem\nfrüheren Zeitpunkt erstrebt.\n\n23\n\nOb ein Nullplan den Zwecken des § 1\nInsO entspricht, ist entgegen Weber (in Kübler/Prütting, a.a.O.),\nkeine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein berechtigtes\nInteresse des Schuldners, auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg -\ndem der §§ 305 ff InsO - die Zustimmung der Gläubiger zu einer\nBefreiung von seinen Schulden zu erlangen, läßt sich mit dem\nHinweis auf § 1 InsO nicht verneinen. Auch daß es in den Fällen, in\ndenen der Schuldner nur einen - gegebenenfalls flexiblen - Nullplan\nvorlegen kann, eine Zustimmung der Gläubiger zu diesem Plan oft\nwenig wahrscheinlich sein mag, steht dem Rechtsschutzbedürfnis des\nSchuldners an der Durchführung eines entsprechenden\nSchuldenbereinigungsverfahrens nicht entgegen. Ausgeschlossen ist\ndie Möglichkeit einer derartigen Zustimmung jedenfalls nicht (vgl.\nauch LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]). So können etwa - je nach\nden Umständen des Einzelfalls - die Gläubiger ein Interesse daran\nhaben, dem Schuldner einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen\n(vgl. Heyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309,\nRdn. 44; Vallender/Fuchs/Rey, NZI 1999, 218 [220]). Im - hier\ngegebenen - Fall eines flexiblen Nullplans kommt auch ein Interesse\nder Gläubiger daran in Betracht, den Schuldner durch die Zustimmung\nzu seinem Plan in der Absicht zu bestärken, eine gewinnbringende\nTätigkeit aufzunehmen, so daß dann jedenfalls ein Teil ihrer\nForderungen befriedigt werden kann. Daß die Möglichkeit, eine\nsolche Zustimmung im gerichtlichen\nSchuldenbereinigungsplanverfahren zu erreichen, nach der\nVorstellung des Gesetzgebers nicht schon deshalb ausscheidet, weil\nein entsprechender außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert\nist, ergibt sich aus der Regelung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 307\nAbs. 1 InsO, nach der ein gerichtliches\nSchuldenbereinigungsverfahren die Vorlage einer Bescheinigung über\ndas Scheitern eines Versuchs der außergerichtlichen\nSchuldenbereinigung voraussetzt (vgl. auch LG Mainz, NZI 1999, 368\n[369])..\n\n24\n\nOb dann, wenn ein Teil Gläubiger\nEinwendungen gegen den als (flexibler oder vollständiger) Nullplan\nabgefaßten Schuldenbereinigungsplan erhebt, ihre Zustimmung nach §\n309 Abs. 1 InsO ersetzt werden könnte, ist im hier gegebenen\nStadium des Verfahrens nicht zu prüfen. Das Rechtsschutzbedürfnis\ndes Schuldners für den Versuch, die Zustimmung seiner Gläubiger zu\neinem solchen Plan zu erlangen, und im Falle des Scheiterns dieses\nVersuchs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt jedenfalls\nnicht deshalb, weil - was daher hier keiner Entscheidung bedarf -\ndie Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung nach § 309\nAbs. 1 InsO bei einem Nullplan möglicherweise nicht erfüllt\nsind.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen einer Vorlage der Sache an den\nBundesgerichts-\n\n26\n\nhof gemäß § 7 Abs. 2 InsO sind nicht\nerfüllt. Zwar könnte aus der Entscheidung des Bayerischen\nOberlandesgerichts vom 28. Juli 1999 (NZI 1999, 412 ff) betreffend\ndie Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefolgert werden,\ndaß das Bayerische Oberste Landesgericht eine materielle\nPrüfungskompetenz des Insolvenzgerichts auch hinsichtlich der\nVoraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht. Eine Vorlage an\nden Bundesgerichtshof kommt indes nur in Betracht, wenn die\nEntscheidung von der abgewichen werden soll, auf einer abweichenden\nBeurteilung derselben Rechtsfrage beruht (vgl. Kirchhof in\nHeidelberger Kommentar, a.a.O., § 7 Rdn. 38). Dies ist für die\nVorschrift des § 28 Abs. 2 FGG allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 96,\n198 [201]; BGH NJW-RR 1989, 73 [74]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987,\n976 [978]; Keidel/ Winkler/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14.\nAufl. 1999, § 28 FGG, Rdn. 18 mit weit. Nachw.). Für die Fälle der\nweiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO gilt daher nichts anderes,\nzumal die Regelung des § 7 InsO vom Gesetzgeber in Anlehnung an die\nBestimmungen der §§ 27, 28 FGG konzipiert worden ist (vgl. Senat,\nNZI 1999, 415 = OLGR Köln 1999, 332 [333]; Schmerbach in\nFrankfurter Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 1) und § 7 Abs. 2 InsO im\nWortlaut weitgehend mit § 28 Abs. 2 FGG übereinstimmt. Auf ihren\nAusführungen zur Sache selbst beruht die genannte Entscheidung vom\n28. Juli 1999 indes nicht, weil das Bayerische Oberste\nLandesgericht die in jenem Fall eingelegte weitere Beschwerde als\nunzulässig verworfen hat. Zudem hat es das Bayerische Oberste\nLandesgericht in jener Entscheidung lediglich als nicht greifbar\ngesetzwidrig bezeichnet, die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1\nInsO dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die vorgelegte\nBescheinigung keinen ernsthaften Einigungsversuch dokumentiert. Der\nhier gegebene Fall eines flexiblen Nullplans, mit dem die\nSchuldnerin anbietet, ihre Gläubiger wenigstens an der Chance\nkünftigen Einkommens teilhaben zu lassen (vgl. Landfermann in\nHeidelberger Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 27) ist in\ntatsächlicher Hinsicht anders gelagert.\n\n27\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts muß deshalb\ndahin ge-\n\n28\n\nändert werden, daß der Beschluß des\nAmtsgerichts vom 18. März 1999 aufgehoben und das Amtsgericht\nangewiesen wird, den Antrag der Schuldnerin nicht aus den Gründen\ndieses Beschlusses abzulehnen.\n\n29\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt, weil der Schuldnerin kein Beschwerdegegner gegenüber\nsteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-02/2-w-137-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-02/2-w-137-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306634","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.027372+00:00"}}