{"status":"available","doknr":"OLD306639","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1030.19W35.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-30","aktenzeichen":"19 W 35/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in Höhe eines\nTeilbetrages von 500.000,00 DM Erfolg.\n\n3\n\nVorauszuschicken ist, dass angesichts der Komplexität des\nSachverhalts, der eine Vielzahl von juristischen, speziell Bank-\nund finanzierungsrechtlichen Problemen beinhaltet, es für einen\njuristischen Laien wie die Antragstellerin als nahezu\nausgeschlossen angesehen werden muss, die Anspruchsvoraussetzungen\nim detailliert und geordnet darzustellen. Da es Prozesskostenhilfe\nfür das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nach herrschender\nAnsicht nicht gibt (siehe die Nachweise bei Zöller, ZPO, 20. Aufl.,\n§ 114 Rdnr. 3), werden Antragsteller grundsätzlich auf das\nBeratungshilfeverfahren verwiesen. Der konkrete Fall kann jedoch,\nworauf Zöller (a.a.O.) zutreffend hinweist, Anlass geben, von\ndiesem Grundsatz abzuweichen. So liegt der Fall auch hier. Es ist\nnach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der\nAntragstellerin im Beratungshilfeverfahren die rechtliche Beratung\nzu Teil werden kann, die sie braucht, um ihren Klageentwurf in die\nfür eine Erfolgsaussicht ausreichende Form zu kleiden. Angesichts\nder im Beratungshilfeverfahren dem Anwalt gezahlten Gebühren (§ 132\nBRAGO) ist es keinem Anwalt zuzumuten, sich in diesen umfassenden\nSachverhalt, der letztlich einer Begutachtung durch eine nicht nur\nrechtlich sondern vor allem auch wirtschaftlich erfahrenen Fachmann\nbedarf, einzuarbeiten. Diese Umstände dürfen nach Ansicht des\nSenats nicht zu einer Benachteiligung der Antragstellerin führen.\nVielmehr muss man dies in Rechnung stellen bei der Prüfung der\nSchlüssigkeit des Vorbringens der Antragstellerin und damit der\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.\n\n4\n\nAuch der Senat sieht sich außer Stande, dass komplexe\nFinanzierungsgebilde in allen Einzelheiten nachzuvollziehen.\nSchlüssig im Sinne einer positiven Vertragsverletzung des\nBankvertrages durch die Beklagte ist aber jedenfalls der von der\nBeklagten nicht angegriffene Vortrag der Antragstellerin zu den\nVorgängen bei der Teilfinanzierung des Bauvorhabens durch einen\nBausparvertrag bei der L.. Diese Finanzierung erfolgte -\nunwidersprochen - auf einen entsprechenden Vorschlag der Sparkasse\nB.. Ein solcher Finanzierungsvorschlag ist bei fehlendem\nEigenkapital und zugleich hohen Kontokorrenzzinsen eine der denkbar\nungünstigsten Finanzierungsmöglichkeiten, die der Antragstellerin\nin dieser Situation empfohlen werden konnte (ca. 21 % Zinsen auf\n250.000,00 DM in 11/2 Jahren!). Diese Finanzierung führte zu einer\nnicht unerheblichen Steigerung der Baukosten.\n\n5\n\nEbenso schlüssig ist nach Ansicht des Senats der Vortrag der\nAntragstellerin zu der verzögerlichen Umstellung des\nKontokorrentkredits in Höhe von ca. 700.000,00 DM auf ein\nzinsgünstigeres Darlehen. Hier war es die Pflicht der Sparkasse B.,\ndie Antragstellerin auch bei noch nicht absehbarem endgültigen\nFinanzierungsbedarf auf die Möglichkeit der Teilfinanzierung über\nzinsgünstigere Darlehen zu verweisen. Zwar behauptet die Beklagte,\ndies sei erfolgt - hierzu bedarf es eventuell einer Beweisaufnahme.\nSchlüssig ist der Vortrag für eine positive Vertragsverletzung des\nBankvertrages aber auch insoweit.\n\n6\n\nZudem hat die Antragstellerin vorgetragen, bereits frühzeitig\ndie Veräußerung der Immobilie \"F.\" angeboten zu haben, und durch\nEigenkapitaleinsatz die Darlehenslast und vor allem die\nFinanzierungskosten zu vermindern. Sollte die Sparkasse B. hierauf\nnicht eingegangen sein, wie die Antragstellerin - jedenfalls was\nden Zeitpunkt anbelangt - unwidersprochen vorgetragen hat, liegt\nauch hierin eine Pflichtverletzung der Beklagten.\n\n7\n\nAls schlüssig im Sinne einer Schadensverursachung durch die\nSparkasse B. ist schließlich auch der Vortrag der Antragstellerin\nanzusehen, dass das Bauvorhaben \"I.\" sich im Rahmen der geplanten\nFinanzierung gehalten habe und nur die Finanzierungskosten, die,\nwie dargelegt, bereits derzeit teilweise auf einer pflichtwidrigen\nBeratung durch die Beklagte beruhten, die Verteuerung des\nBauvorhabens verursacht hätten. Soweit die Beklagte diesen\nVorbringen mit der Behauptung entgegentritt, von der\nAntragstellerin geforderter unverhältnismäßiger Luxus bei der\nErrichtung dieser Immobilie sei Ursache für die Steigerung der\nBaukosten um ca. 700.000,00 DM, ist dieser Vortrag unsubstantiiert.\nDie Beklagte hat diese Behauptung durch nichts präzisiert bzw.\nbelegt, obwohl ihr sämtliche interner dieses Bauvorhabens bekannt\nsind. Dieses Verhalten der Beklagten werde der Senat als weiteres\nIndiz dafür, dass allein der Anstieg der Finanzierungskosten, der\nnach oben gesagten jedenfalls in nicht zu vernachlässigendem Umfang\nauf einem Fehlverhalten der Beklagten beruht, zu der Verteuerung\ndes Objekts geführt hat.\n\n8\n\nSollte sich allein dieser bislang vom Senat als schlüssig\ngewertete Vortrag der Antragstellerin im Rechtsstreit als\nzutreffend herausstellen und der Beklagten somit ein Fehlverhalten\nnachgewiesen werden, ist es zudem nach Ansicht des Senats nicht\nausgeschlossen, dass auch die finanzielle Schieflage der\nFirmengruppe P., die letztlich zu ihren Zusammenbruch geführt hat,\nvon der Beklagten jedenfalls mitverursacht worden ist, so dass auch\nhinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten\nFolgeschäden ein Anspruch begründet sein könnte. Da dies nicht\nausgeschlossen werden kann, der Senat sich aber bei dem derzeitigen\nStand des Verfahren nicht in der Lage sieht, dies abschließend zu\nbeurteilen, hält er die Rechtsverfolgung derzeit jedenfalls in Höhe\neines Betrages von 500.000,00 DM für Erfolg versprechend.\n\n9\n\nDa die Antragstellerin angesichts ihrer Schuldenlast bedürftig\nim Sinne des § 114 ZPO ist, war ihr daher in dieser Höhe\nProzesskostenhilfe zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht\nerstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-30/19-w-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-30/19-w-35-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306639","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.479519+00:00"}}