{"status":"available","doknr":"OLD306641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1029.6U93.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-29","aktenzeichen":"6 U 93/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache\nErfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Antrag auf\nErlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil\nder geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Namentlich kommt zu\nihren Gunsten Werktitelschutz aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG\nnicht in Betracht, weil die Bezeichnung \"European Classics\"\nund/oder \"European Classic\" für eine Musik-CD mit klassischen,\neuropäischen Musikstücken rein beschreibend und damit nicht\nschutzfähig ist.\n\n3\n\nNicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung der\nAntragsgegnerin, für das Verfügungsbegehren fehle es bereits an der\nnotwendigen Dringlichkeit. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25\nUWG, die nach wohl überwiegender Meinung (Nachweise bei\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 25 UWG\nRdnr. 5) gleichermaßen für Ansprüche aus dem Markengesetz gilt, ist\nnicht widerlegt. Denn der Vortrag der Antragsgegnerin, die\nAntragstellerin habe bereits vor Januar 1999 von der als Verstoß\ngegen das Markengesetz und § 1 UWG gerügten Verletzungshandlung\nKenntnis gehabt, ist nicht gemäß § 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO\nhinreichend glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats und einhelliger\nAuffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und dem\njuristischen Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., § 25 Rdnr. 13) geht die nach Maßgabe des § 25 UWG zu\nvermutende Dringlichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung dann verloren, wenn die antragstellende Partei trotz\npositiver Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Rechtsverfolgung\nzu lange wartet, indem sie den Verletzter längere Zeit weder\nabgemahnt hat noch gegen ihn gerichtlich vorgegangen ist. Denn wer\nin Kenntnis der maßgeblichen Umstände und ihm fortdauernd drohenden\nNachteile ohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben\nist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs\nobjektiv verzögert, hat damit offenbart, dass es ihm mit dem\nerstrebten Verbot in Wirklichkeit nicht so eilig ist, als dass es\nihm nicht zugemutet werden könnte, dieses im Wege eines\nHauptsacheverfahrens zu erwirken (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,\n§ 25 Rdnr. 13 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.\nAuflage, Kapitel 54 Rdnrn.24 und 28, jeweils mit weiteren\nNachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).\n\n5\n\nVon einem solchen dringlichkeitsschädlichen Zuwarten der\nAntragstellerin kann im Streitfall jedoch auch auf der Basis des\nBerufungsvorbringens der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden.\nSoweit die Antragstellerin die Firma J.-C. mit anwaltlichem\nSchreiben vom 22.12.1998 (Blatt 14 d.A.) darauf aufmerksam gemacht\nhat, diese Firma habe von der Antragstellerin ein Angebot über die\nProduktion einer CD \"European Classics\" erhalten, sich dann aber\nfür einen Mitbewerber, die Antragsgegnerin, entschieden, die der\nFirma J.-C. die \"gleiche CD mit exakt der gleichen\nTitelzusammenstellung\" angeboten habe, bedeutet das nicht die\npositive Kenntnis der Antragstellerin davon, dass die\nAntragsgegnerin diese CD auch unter der Bezeichnung \"European\nClassics\" vertrieben hat. Jedenfalls hat die Antragstellerin\nihrerseits durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung\nihres Geschäftsführers (Blatt 25 d.A.) glaubhaft gemacht, dass sie\nerst am 21.01.1999 von der Benutzung des identischen oder doch fast\nidentischen Bezeichnung \"European Classic(s)\" erfahren hat. Soweit\ndie Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang gerügt hat, mit einer\nweiteren eidesstattlichen Versicherung, die Gegenstand eines\nDüsseldorfer Gerichtsverfahrens gewesen sei, habe der\nGeschäftsführer der Antragstellerin Abweichendes an Eides statt\nversichert, indem er ausgeführt habe, er habe erst Anfang Februar\n1999 von der Titelbenutzung erfahren, hat die Antragstellerin dies\nüberzeugend und nunmehr im übrigen von der Antragsgegnerin\nunbestritten erklärt, indem sie ausgeführt hat, im Düsseldorfer\nVerfahren sei es um eine andere Frage gegangen, nämlich die, wann\ndie Antragstellerin positive Kenntnis von dem Vertrieb einer CD mit\ndem Titel \"European Classic(s)\" durch die Firma J. C. erlangt\nhatte.\n\n6\n\nAuch die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche\nVersicherung des Herrn W.-D. C. vom 12.04.1999 (Blatt 127 d.A.) ist\nnicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Denn aus\nihrem Inhalt erschließt sich nicht, woraus die Antragstellerin bzw.\nihr Geschäftsführer schon im April 1998 hätten folgern können, dass\ndie Antragsgegnerin von ihr im Markt angebotene CD's unter der\nBezeichnung \"European Classics\" vertreiben würde.\n\n7\n\nIn der Sache scheitert das Verfügungsbegehren aber daran, dass\ndas Vorbringen der Antragstellerin den gestellten Verfügungsantrag\nnicht rechtfertigt, folglich damit unschlüssig ist.\n\n8\n\nDie Vorschriften der nach § 152 Abs. 1 MarkenG seit dem\n01.01.1995 anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 u. 3, 15 Absätze 1, 2 u. 4\nMarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht. Zwar sind nach § 5\nAbs. 1 MarkenG Werktitel, zu denen nach § 5 Abs. 3 MarkenG die\nNamen oder besondere Bezeichnungen u.a. von Tonwerken zählen,\ngeschützt. Der Erwerb des Schutzes eines solchen Werktitels gewährt\ndem Inhaber gemäß § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht\nmit der Folge, dass er Dritte, die den geschützten Werktitel oder\nein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer\nWeise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem\ngeschützten Werktitel hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch\nnehmen kann. Voraussetzung für den ohne sachliche Änderung an die\nStelle des § 16 Abs. 1 UWG a.F. getretenen § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG\n(vgl. hierzu die amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz,\nabgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, Seite 137),\nist jedoch, dass der gewählte Titel nicht lediglich den Inhalt des\nWerkes bezeichnet, sondern bestimmt und geeignet ist, das damit\nbenannte Werk von anderen zu unterscheiden (vgl. hierzu\nAlthammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 5 Rdnr.\n16 sowie zur inhaltsgleichen Regelung des § 16 UWG a.F.\nGroßkommentar/Teplitzky, § 16 UWG Rdnr. 70 und Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Auflage 1993, § 16 UWG Rdnr. 118 a, jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Besitzt ein Werktitel von Haus aus, d.h.\nohne Verkehrsgeltung, eine wenn auch nur geringfügige\nUnterscheidungskraft, rechtfertigt dies den Titelschutz mit dem\nZeitpunkt der Ingebrauchnahme des Werktitels (allgemeine Meinung;\nvgl. nur Althammer/Ströbele/Klaka und Baumbach/Hefermehl, jeweils\na.a.O.). An die den Titelschutz rechtfertigenden Voraussetzungen\nsind nach allgemeiner Meinung nur relativ geringe Anforderungen zu\nstellen, weil sich der Verkehr an mehr oder weniger farblose oder\nauch Bezeichnungen mit beschreibenden Elementen gerade bei Titeln\ngewöhnt hat (statt vieler: Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., mit\nzahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Anders ist es dann,\nwenn der gewählte Titel lediglich den Inhalt des Werkes bezeichnet,\nalso rein beschreibend ist. In diesem Fall ist der Werktitel nicht\nbestimmt und geeignet, das mit ihm benannte Werk von anderen zu\nunterscheiden. So liegt es hier. Der Titel \"European Classics\" oder\nauch \"European Classic\" wird vom Publikum, was die Mitglieder des\nSenats als Teil des angesprochenen Verkehrs aufgrund eigener\nSachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind,\nausschließlich als Inhaltsbezeichnung dergestalt verstanden, dass\nauf diesem Tonträger, der CD, klassische Musikstücke europäischer\nProvenienz enthalten sind. Anders als z.B. der Titel \"Pizza ##blob##amp;\nPasta\" für ein Bildkochbuch mit Rezepten für alle Arten\nitalienischer Teigwaren, dem der Bundesgerichtshof die namensmäßige\nUnterscheidungskraft zuerkannt hat (BGH GRUR 1991, 153, 154 -\n\"Pizza ##blob##amp; Pasta\"-), weil der Titel trotz seines\ninhaltsbeschreibenden Hinweises wie eine Phantasiebezeichnung aus\nzwei sprachlich verwandten italienischen Worten wirke, erschöpft\nsich die auf einer CD abgedruckte Angabe \"European Classics\" oder\nauch \"European Classic\" in den Augen des angesprochenen Verkehrs in\nder inhaltsbeschreibenden Angabe, die ihm offerierte CD beinhalte\nbekannte europäische Musikstücke klassischer Natur. Insoweit\nunterscheidet sich die Angabe von ihrem Sinngehalt her nicht von\nbeschreibenden und daher nicht schutzfähigen Angaben wie z.B.\n\"Deutsche Weihnachtslieder\", \"Rockmusik\" oder \"Russische\nVolkslieder\".\n\n9\n\nIst die von der Antragstellerin benutzte Bezeichnung \"European\nClassics\" ebenso wie \"European Classic\" für einen Tonträger damit\nmangels hinreichender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig im\nSinne des § 5 Absätze 1 und 3 MarkenG, kommt es im übrigen in\ntatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, wer im Streitfall von wem\nwelche Rechte abgeleitet haben will und wer für sich zu Recht in\nAnspruch nehmen kann, \"Erfinder\" der Bezeichnung \"European\nClassic(s)\" zu sein.\n\n10\n\nErgänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz aus § 1 UWG\nkommt zugunsten der Antragstellerin im Streitfall nicht in\nBetracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat\nnicht zu erkennen, was die Antragsgegnerin sich erspart haben soll,\nwenn sie eine CD, die beide Parteien nach ihrem übereinstimmenden\nSachvortrag von einer Drittfirma beziehen, die auch über die\nTitelrechte bezüglich der auf der CD enthaltenen Musikstücke\nverfügt, zulässigerweise mit den gleichen Titeln, aber anderem\nCover unter der nicht schützenswerten Bezeichnung \"European\nClassic(s)\" vertreibt. Die Tatbestände der offenen oder versteckten\nAnlehnung im Sinne des § 1 UWG scheiden offensichtlich aus.\nGleiches gilt für den Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung. Durch die Verwendung einer nach dem Vorgesagten\nnicht schutzfähigen Kennzeichnung kann über die betriebliche\nHerkunft nicht getäuscht werden. Im übrigen scheitert ein auf den\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung geschützter\nUnterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 1 UWG bereits\ndaran, dass sie keine Tatsachen vorgetragen hat, die den\nRückschluss auf die wettbewerbliche Eigenart ihres Produkts, die\nVerwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Produkte etc.\nzulassen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n12\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/6-u-93-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/6-u-93-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306641","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.667126+00:00"}}