{"status":"available","doknr":"OLD306645","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1029.19W36.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-29","aktenzeichen":"19 W 36/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nZurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den\nAntrag vom 13.07.1998 auf Durchführung eines selbständigen\nBeweisverfahrens gemäß § 485 ZPO zurückgewiesen.\n\n4\n\nNach Rechtshängigkeit der Hauptsache richtet sich die\nZulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1\nZPO. Hiernach setzt eine Beweiserhebung entweder die Zustimmung des\nGegners oder die Besorgnis voraus, dass das Beweismittel verloren\ngeht oder seine Benutzbarkeit erschwert wird. Keine dieser\nVoraussetzungen liegt vor.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hat dem selbständigen Beweisverfahren nicht\nzugestimmt. Auf die Frage, ob eine Besorgnis des Verlustes oder der\nerschwerten Benutzung des Beweismittels besteht, kommt es nicht an,\nda die Antragstellerin kein rechtliches Interesse an der\nFortführung des selbständigen Beweisverfahrens hat. Sie hat\nvielmehr vorgetragen, dass keine der Parteien das Verfahren noch\ndurchführen will und bezeichnet es \"angesichts des Fortschritts des\nRechtsstreits\" als \"unsinnig\". Hieraus ergibt sich, dass die\nAntragstellerin sich von der Durchführung des selbständigen\nBeweisverfahrens auch keinen zeitlichen Vorteil in der\nBeweiserhebung erwartet.\n\n6\n\nDarüber hinaus war der Antrag gemäß § 487 ZPO unzulässig, da\ndass Beweisthema zu unbestimmt ist und sich auch aus dem\nSachvortrag nicht erschließt. Gemäß § 487 Z. 2 ist der Antrag im\nselbständigen Beweisverfahren nur zulässig, wenn er die Bezeichnung\nder Tatsachen enthält, über die Beweis erhoben werden soll. Zwar\nsind an die Substantiierung des Beweisthemas nicht zu hohe\nAnforderungen zu stellen, da eine Partei über die Ursache eines\nMangels oder Schadens keine oder völlig falsche Vorstellungen haben\nkann (BGH MDR 92, 780). Es ist jedoch in der Rechtsprechung\nanerkannt, dass auch hier das Verbot des Ausforschungsbeweises gilt\n(OLG Düsseldorf, Juristisches Büro 1992, 426; LG Köln, Baurecht\n1992, 118). Zur Spezifizierung einer Mängelrüge von Hard- und\nSoftware ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats\nerforderlich zumindest das aufgetretene Fehlerbild mitzuteilen, so\ndass es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist (OLG Köln TR\n97, 732). Dies ist auch für einen fachlichen Laien in\nComputerangelegenheiten möglich und zumutbar. Daran fehlt es\nvorliegend gänzlich. Die Beweisfrage, ob die \"gelieferte Hard- und\nSoftware fehlerhaft ist und die betrieblichen Anforderungen der\nAntragstellerin nicht erfüllt\" bzw. \"die installierten Programme\nständig systemimmanente Fehler produzieren, die einen\nordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht ermöglichen\" lässt weder\nUrsache noch Fehlerbild erkennen. Eine konkrete, mangelbezogene\nÜberprüfung durch einen Sachverständigen ist angesichts dessen\nnicht möglich, vielmehr müsste der Sachverständige bei dieser\nFragestellung zunächst einen Sachverhalt ermitteln. Dies ist aber\nnicht Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens.\n\n7\n\nDer angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen den\nGrundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1\nGG. Die Antragstellerin ist mit Schreiben des Gerichts vom\n03.02.1999 umfänglich auf bestehende Bedenken zur Zulässigkeit\nhingewiesen worden und hatte mit einer Stellungnahmefrist von drei\nWochen in hinreichender Weise Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben. Eines erneuten rechtlichen Hinweises in der mündlichen\nVerhandlung des Hauptsacheverfahrens vom 22.03.1999 bedürfte es\nnicht. Es wäre vielmehr Sache der Antragstellerin und Beklagten im\nHauptsacheverfahren gewesen, den weiteren Verlauf des selbständigen\nBeweisverfahrens in ihrem Sinne durch ergänzenden Sachvortrag zu\nbeeinflussen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss\nauch keine Überraschungsentscheidung getroffen. Nach dem\nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.03.1999, wonach das Ergebnis\ndes Erörterungstermin in der Hauptsache am 22.03.1999 abgewartet\nwerden möge, war im Anschluss an diesen Termin nach dem Hinweis des\nGerichts vom 03.02.1999 mit einer Entscheidung zurechnen. Die\nAntragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das\nGericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht eine Erklärung der\nAntragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache habe\nherbeiführen müssen, ob das selbständige Beweisverfahren, das von\nkeiner der Parteien betrieben wurde und mithin ruhe überhaupt noch\ndurchgeführt werden sollte. Eine solche Verpflichtung bestand\nnicht. Betreiberin des selbständigen Beweisverfahrens war allein\ndie Antragstellerin und Anhaltspunkte für ein ruhendes Verfahren\nergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem zeitlichen\nAblauf aufgrund des Eilswegs des Verfahrens und des Umstandes, dass\nes keine streitige Entscheidung bezweckt, sind die Vorschriften\nüber eine Aussetzung oder Unterbrechung gemäß §§ 148 ff., 239 ff.\nauf das selbständige Beweisverfahren nach herrschender Meinung\nnicht anwendbar (Zöller, Kommentar zur ZPO, 19. Auflage, 1994 vor §\n485 Rnr. 6, vor § 239 Rnr. 8). Eines weiteren Hinweises, das\nnunmehr mit einer Entscheidung zu rechnen sei, bedürfte es\nangesichts dessen nicht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/19-w-36-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 487","ref_norm":"487","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/19-w-36-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306645","retrieved":"2026-07-09 03:34:45.061384+00:00"}}