{"status":"available","doknr":"OLD306644","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1029.19U94.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-29","aktenzeichen":"19 U 94/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung\nder Klägerin haben keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen\nWandlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der vom Beklagten\ngelieferten Software bejaht und hinsichtlich der Hardware verneint.\nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 543\nZPO).\n\n4\n\nInsbesondere vermag der Beklagte mit seiner Ansicht, der\nAnspruch der Klägerin sei deshalb verjährt, weil nicht die\nKlägerin, sondern die Fa. V. Vertragspartnerin sei und diese erst\nin verjährter Zeit ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe,\nnicht durchzudringen. Ein schriftlicher Vertrag, aus dem die\nVertragsparteien ersichtlich wären, existiert nicht. Die\nAktivlegitimation der Klägerin ist aber nach den Bekundungen des\nZeugen R., wie schon das Landgericht festgestellt hat, nicht\nzweifelhaft. Hiernach ist bei den Vertragsverhandlungen am 6.2.1997\nausdrücklich darüber gesprochen worden, dass die Klägerin die Hard-\nund Software privat erwerbe, weil sie im Gegensatz zur Fa. V. über\nliquide Mittel verfügte und die Ware dann an die beiden von ihr\nbetriebenen Unternehmen vermieten wollte. Was der Beklagte\nhiergegen an Indizien vorbringt, hat schon das Landgericht erörtert\nund aus zutreffenden Erwägungen, die der Senat teilt, für nicht\nstichhaltig angesehen. Dass der nachfolgende Schriftverkehr als\nAdressat teilweise die Fa. V., teilweise die Klägerin aufweist,\nzeigt allenfalls, dass auch der Beklagte nicht scharf zwischen\nErwerber und Nutzer unterschieden hat, ist aber nicht geeignet, den\nWahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen in Frage zu stellen. Der\nBeklagte behauptet auch selbst nicht, den Kaufpreis von der V.\nerhalten zu haben, wie er auch unstreitig keine Rechnung an die V.\nausgestellt hat. Geliefert worden ist zuletzt am 27.3.1997 (Bl. 10,\n11 d.A.), so dass die Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB bei\nKlageerhebung am 6.8.1997 oder Zustellung am 13.8.1997 noch nicht\nabgelaufen war.\n\n5\n\nDass die Software nicht fehlerfrei war, ergibt sich aus dem\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. (Bl.\n253 ff. d.A.), der sein Gutachten anläßlich seiner Anhörung\nerläutert und bekräftigt hat (Bl. 320 d.A.). Die vom\nSachverständigen festgestellten Fehler sind schon für sich allein,\ninsbesondere aber in ihrer Gesamtheit als so gravierend anzusehen,\ndass die Software als zum vertragsgemäßen Gebrauch ungeeignet\nangesehen werden muss. Der Senat verweist auch insoweit auf die\nAusführungen des Landgerichts, das sich ausführlich mit den\neinzelnen, vom Sachverständigen festgestellten Fehlern\nauseinandergesetzt hat. Der Hinweis des Beklagten auf Updates, die\ner der Klägerin übersandt, die diese aber nicht aufgespielt habe,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung; die Klägerin hat eine\nStandardsoftware erworben, die selbstverständlich in der gekauften\nVersion den vertraglichen Anforderungen zu entsprechen hatte. Das\ngilt auch in Bezug auf die Programmsperre. Zwar ist nach der\nRechtsprechung eine eingebaute Programmsperre nicht stets als\nMangel der Software anzusehen. Vielmehr kommt es auf die Umstände\ndes Einzelfalls an, insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des\nProgramms und die Möglichkeit des Benutzers zur ungehinderten\nvertraglichen Verwendung (BGH CR 1987, 358 ff.; BGH NJW 1981, 2684\n= WM 1981, 954 = ZIP 1981, 868; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 137;\nSenat NJW 1996, 733 ff.). Gerade diese war der Klägerin aber nicht\nmöglich, wie auch der Sachverständige festgestellt hat. Die\nKlägerin konnte ohne neue, ihr vom Beklagten zur Verfügung zu\nstellende Systemdisketten bei Aktivierung der Programmsperre nicht\nweiterarbeiten. Soweit der Beklagte die Schwierigkeiten des\nSachverständigen, Programmfunktionen abzurufen, damit erklären\nmöchte, ihm wären nicht vorhandene finanztechnische Kenntnisse\nabverlangt worden, übersieht sie, dass der Sachverständige Prof.\nDr. G. gerade als Sachverständiger im kaufmännisch-administrativen\nBereich tätig ist, somit sicher über die Kenntnisse verfügt, die\nder Beklagte auch bei der Klägerin voraussetzt. Insoweit ist aber\nunstreitig, dass der Beklagte der Klägerin erklärt hat, mit seiner\nSoftware ohne besondere Anleitung und Schulung arbeiten zu können\n(Bl. 508, 520 d.A.). Wenn sich die gewünschten und vertraglich\ngeschuldeten Funktionen gleichwohl nicht darstellen ließen, lässt\ndas dann nur den auch vom Sachverständigen gezogenen Schluss auf\nFehler im Programm zu, die die Klägerin zur Wandlung berechtigten,\nohne dass es auf die weitere Frage, ob der Beklagte der Klägerin\nauch ein zur gelieferten Version passendes Handbuch übersandt hat,\nnoch entscheidend ankäme. Als bewiesen anzusehen ist dies nicht,\nwobei neben den vom Landgericht erörterten Gesichtspunkten auch\nanzumerken ist, dass der Beklagte selbst nicht behauptet, das\nHandbuch zusammen mit der Hard- und Software ausgeliefert zu haben,\nwas an sich geboten war, wie er auch dem Sachverständigen kein\nHandbuch zur Verfügung stellen konnte. Auch wird Übersendung per\n\"UPS\" an die Fa. V. behauptet, nicht aber an die Klägerin als\nVertragspartnerin.\n\n6\n\nZutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die\nKlägerin wegen der Mängel der Software nicht auch die beim\nBeklagten gekaufte Hardware wandeln kann. Die Vorschrift des § 469\nBGB setzt den Verkauf mehrerer Sachen voraus. Ist dies der Fall,\ngilt selbst dann der Grundsatz der Einzelwandlung, wenn bei dem\nVerkauf ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt worden ist.\nSind mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden, wird\ndieser Grundsatz nach § 469 S. 2 BGB nur dann durchbrochen und ist\neine Gesamtwandlung nur möglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht\nohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können (vgl. BGH\nNJW-RR 1996, 1008; Senat, Urteil v. 18.12.1998 - 19 U 81/98 -).\nUnteilbarkeit läge vor, wenn die von der Beklagten geschuldete\nGesamtleistung technisch unteilbar wäre (§ 93 BGB). Das ist schon\ndeshalb zu verneinen, weil die alleinige Benutzung der gelieferten\nTeile möglich ist. Auf subjektive Umstände, wie den von der\nKlägerin verfolgten Verwendungszweck und ihrem Wunsch nach einer\nGesamtlösung kommt es dabei nicht an (BGH WM 1990, 987 ff.). Ein\nRecht zur Wandlung des gesamten Vertrages wäre auch zu bejahen,\nwenn die Gesamtleistung nach dem Willen der Parteien als unteilbar\nanzusehen wäre. Eine ausdrückliche Absprache dieses Inhalts hat die\nKlägerin selbst nicht behauptet. Die Klägerin kann sich auch nicht\nauf eine Vermutung zu ihren Gunsten berufen. Zwar kann nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs \"die Zusammenfassung zweier\nVereinbarungen über den Kauf eines Computers (Hardware) und die\nzeitlich nicht begrenzte Überlassung von Software (als\nLizenzvertrag) in ein und derselben Vertragsurkunde eine Vermutung\ndafür begründen, dass ein einheitlicher Vertrag mit gleichen\nFolgewirkungen bei Störungen in einem der Teilbereiche\nabgeschlossen werden sollte\". Sie ist aber widerlegt, \"wenn sich\nder Vertrag auf den Kauf eines handelsüblichen Computers und auf\ndie Überlassung von Standard-Software bezieht. Ist in einem solchen\nFalle der Softwarevertrag rückgängig zu machen, wird der\nHardwarevertrag davon nicht berührt\" (so BGH NJW 1987, 2004 - 2008\n= BB 1987, 1277 ff.). So liegt es hier.\n\n7\n\nWandlungsansprüche wegen des defekten Druckers sind verjährt.\nAuch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts verwiesen werden. Der Wandlungsanspruch ist erstmals\nin der mündlichen Verhandlung vom 23.10.1998 rechtshängig gemacht\nworden, als die Verjährungsfrist des § 477 BGB unstreitig bereits\nabgelaufen war.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n9\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren (Berufung u.\nAnschlussberufung):\n\n11\n\n17.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/19-u-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/19-u-94-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306644","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.973592+00:00"}}