{"status":"available","doknr":"OLD306643","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1029.16W26.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-29","aktenzeichen":"16 W 26/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Antragstellerin erwirkte unter dem 2.5.97 eine Entscheidung\ndes Friedensrichters des Bezirks Cividale del Friuli gegen die\n\"Firma Ristorante A. M. - GbR, in der Person ihres gesetzlichen\nVertreters, aus K. - B.straße Nr. \", wodurch diese zur Zahlung der\ngesetzlichen Zinsen aus dem Kapitalbetrag von Lit. 4.122.ooo,- \"ab\n19.7.1995 bis zum Endsaldo\" und zur Erstattung der Verfahrenskosten\nund -honorare verurteilt wird.\n\n3\n\nVorliegend begehrt die Antragstellerin unter Vorlage der hierfür\nerforderlichen Unterlagen die Vollstreckbarerklärung der\nitalienischen Entscheidung gegen die Antragsgegner zu 1) und 2),\ndurch das diese \"zur Zahlung eines Hauptsachebetrages von Lit.\n4.122 zuzüglich Verfahrenskosten und -honorare in Höhe von Lit.\n1.747.25o sowie Verzugszinsen in Höhe von 1o% aus Lit. 4.122.ooo\nvom 19.7.95 bis 31.12.97 und in Höhe von 5% aus Lit. 4.122.ooo ab\n1.1.98\" verurteilt worden seien. Sie trägt hierzu u.a. vor: Die\neingeholte und beigefügte Auskunft der Fa. K. vom 2o.2.98 ergebe,\ndaß die Antragsgegner Gesellschafter der GbR sind und die\nGesellschaft seit April 1992 Bestand hat.\n\n4\n\nDas Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag\nzurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\nMangels Rechtsfähigkeit einer GbR könne ein richterlicher\nLeistungsbefehl nicht an die GbR gehen, sondern müsse sich gegen\ndie Gesellschafter richten. Weder der Bezeichnung im Rubrum noch\nder Urteilsbegründung lasse sich indes entnehmen, daß sich das\nUrteil gegen die Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als\nGesellschafter der GbR richte. Auf außerhalb des Verfahrens\nliegende Umstände wie die vorgelegte Auskunft der Fa. Kreditreform\nvom 2o.2.98 könne sich die Antragstellerin zur Konkretisierung der\nPassivlegitimation der Antragsgegner nicht berufen. Abgesehen davon\nmüsse auch eine ordnungsgemäße Ladung der Antragsgegner verneint\nwerden, die ausgehändigt worden war \"Herrn U. V. Angestellter der\nFirma Ristorante A. M., gesetzlich vertreten durch den Inhaber M.\nA.\".\n\n5\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (Art. 4o EuGVÜ).\nIn der Sache kann sie aber keinen Erfolg haben.\n\n6\n\nMit Recht und mit letztlich zutreffender Begründung hat das\nLandgericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus\nder italienischen Entscheidung gegen die Antragsgegner\n\n7\n\nzurückgewiesen, denn diese sind im Titel als Schuldner\nnamentlich nicht ausgewiesen.\n\n8\n\nDie Vollstreckungsklausel kann nur zur Zwangsvollstreckung gegen\nden als Prozeßbeteiligten im Titel bezeichneten Schuldner (oder\nseinen Rechtsnachfolger, §§ 727 - 729) erteilt werden (§ 724 ZPO).\nDie vorgenannte Entscheidung führt als beklagte Partei auf die\nFirma Ristorante A. M. - GbR, \"in der Person ihres gesetzlichen\nVertreters\", wobei die Antragsgegner weder als die damaligen\nMitglieder der GbR noch sonst wie als Schuldner namentlich\naufgeführt sind.\n\n9\n\nGanz unabhängig davon, daß die Entscheidung ersichtlich auch\nnicht den von der Antragstellerin geforderten Zahlungsbetrag\nausweist, sondern ausdrücklich nur auf die Zinsen der bereits\nbezahlten Hauptsumme lautet, scheidet damit die Erteilung der\nbeantragten Klausel aus, auch wenn für die Kaufpreisklage\nitalienisches Recht anwendbar und auch das italienische Gericht zur\nEntscheidung zuständig gewesen sein sollte. Dabei kann zugunsten\nder Antragstellerin als richtig unterstellt werden, daß das\nitalienische Recht - wie sie vorträgt - eine GbR kennt, es dieser -\nanders als im deutschen Recht - Rechts- und damit auch prozessuale\nParteifähigkeit zuerkennt, und es überdies nicht ohne weiteres\neinen Titel gegen die Gesellschafter einer italienischen GbR\nzuläßt. Darum geht es hier nicht. Bei der streitigen GbR handelt es\nsich nicht um eine Gesellschaft nach italienischen (Art. 2266 und\n2267 Codice Civile), sondern eine GbR nach deutschem Recht (§§ 7o5\nff BGB); denn diese ist in der Bundesrepublik von den hier lebenden\nund wohnenden Antragsgegnern gegründet und betrieben worden. Die\nFrage der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten Gesellschaft\nbestimmt sich damit nach ihrem Heimatrecht, dh nach deutschem\nRecht. Nach deutschem Recht ist die Gesellschaft bürgerlichen\nRechts aber nicht rechts- und demzufolge nach § 5o Abs. 1 ZPO auch\nnicht parteifähig (h.M., vgl. BGH NJW 81, 1953 und NJW 87, 1719;\nUlmer in MünchKomm: § 718 Rdnr. 42 + 67; Palandt/Sprau BGB § 7o5\nRdnr. 17 mwN; Thomas/Putzo ZPO § 5o Rdnr. 9;\n\n10\n\nZöller/Vollkommer ZPO § 5o Rdnr. 26 mwN). Parteifähig sind\nvielmehr nur die jeweiligen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, so\ndaß sich eine Klage gegen diese richten und auch das Urteil gegen\nsie ergehen muß. Der fehlenden Parteifähigkeit der GbR trägt in der\nVollstreckung § 736 ZPO dadurch Rechnung, daß er zur\nZwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einen\neinheitlichen oder mehrere Titel gegen alle Gesellschafter\nverlangt. Dem ist dann auch nur Genüge getan, wenn alle\nGesellschafter in dem(n) Titel(n) namentlich (§ 75o Abs. 1 ZPO)\nbezeichnet sind (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 736 Rdnr. 1; Arnold in\nMünchKomm: § 736 Rdr. 13). In einen solchen Titel ist ein gegen die\nBGB-Gesellschaft selbst unter ihrer vermeintlichen Firma lautender\nTitel nicht ausleg- und umdeutbar, so daß dieser wegen fehlender\nParteifähigkeit unwirksam ist und eine Zwangsvollstreckung nicht\nzuläßt (vgl. LG Mainz DGVZ 73, 157; LG Berlin Rpfleger 73, 1o4;\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 736\nZPO Rdnr. 6; Thomas/Putzo ZPO § 36 Rdnr. 4).\n\n11\n\nDanach ist aus dem italienischen Urteil eine Zwangsvollstreckung\ngegen die Antragsgegner nicht möglich. Ebensowenig zu beanstanden\nist nämlich die Auffassung des Landgerichts, daß die vorgelegte\nAuskunft der Kreditreform nichts ändert, dh keine tragfähige\nGrundlage zur Erteilung der Klausel gegen die Antragsgegner\ndarstellen kann. Selbst wenn die Auskunft belegen würde, daß die\nAntragsgegner zum damaligen Zeitpunkt - und auch jetzt - die\nalleinigen Gesellschafter waren, rechtfertigt das eine\nKlauselerteilung gegen die Antragsgegner nicht. Es ist allgemein\nanerkannt, daß zur Feststellung der Identität des Titelschuldners\nnicht hilfsweise außerhalb des Titels liegende Umstände\nherangezogen werden können. In der Zwangsvollstreckung muß der\nTitel aus sich heraus taugliche Vollstreckungsgrundlage sein, dh in\ndiesem oder der beigefügten Vollstreckungsklausel müssen\ninsbesondere die Personen, für und gegen die die\nZwangsvollstreckung stattfinden soll, namentlich bezeichnet sein (§\n75o Abs. 1 S. 1 ZPO). Lassen aber wie hier die Bezeichnung der\nbeklagten Partei und die übrigen Angaben im Titel eine\nzweifelsfreie Identifikation des Schuldners aus dem Titel nicht zu,\nist der Titel zur Zwangsvollstreckung ungeeignet, es sei denn, es\nkäme seine Berichtigung in Betracht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/16-w-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-29/16-w-26-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306643","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.877369+00:00"}}