{"status":"available","doknr":"OLD306657","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1028.18U91.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-28","aktenzeichen":"18 U 91/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, die\nHerausgabe des Versicherungsscheins zu fordern, weil die\nGemeinschuldnerin als Gläubigerin der Forderung Eigentümerin des\nVersicherungsscheins (§ 952 BGB) ist und dem Beklagten keine Rechte\nzustehen, die Herausgabe des Versicherungsscheins zu\nverweigern.\n\n4\n\nDer Beklagte hat kein unentziehbares Bezugsrecht auf die\nVersicherungsleistung erworben. Vielmehr stehen nach\nKonkurseröffnung die Versicherungsleistungen der Gemeinschuldnerin\nzu, denn der Beklagte hatte vor der Eröffnung des Konkursverfahrens\nkein einschränkungsloses unwiderrufliches Bezugsrecht erworben. Der\nGemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin war nach dem\nVersicherungsvertrag vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für\nsich in Anspruch zu nehmen, sollten das Arbeitsverhältnis vor\nEintritt des Versicherungsfalles enden und die Voraussetzungen für\ndie Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der\nbetrieblichen Altersversorgung nicht vorliegen. Dass der Beklagte\nals Alleingesellschafter nicht zu den in § 17 BetrAVG definierten\nArbeitnehmern gehört und deshalb eine Unverfallbarkeit im Sinne des\n§ 1 des Gesetzes nicht in Betracht kommt, ist zwischen den Parteien\nnicht strittig. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, mit der\nNennung der Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG im\nVersicherungsschein hätten im Hinblick auf seine fehlende\nArbeitnehmerstellung lediglich die zeitlichen Voraussetzungen des §\n1 BetrAVG beschrieben werden sollen, kann dem nicht gefolgt werden.\nEs mag zutreffen, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte bei\nÜberschreibung der zuvor von dem Beklagten privat geführten\nVersicherung in diesem Sinne Einigkeit erzielt hatten, weil der\nBeklagte vermutlich schon zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter\nund Geschäftsführer war und nur wegen der steuerlichen Vorteile die\nVersicherung auf die GmbH umgeschrieben haben wollte. Entscheidend\nfür die Frage, ob der Beklagte ein unwiderrufliches Recht erworben\nhat, ist jedoch nicht das Valutaverhältnis zwischen der\nGemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin und dem Beklagten als\nBezugsberechtigtem, sondern das Deckungsverhältnis zwischen der\nGemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin und der V.\nLebensversicherung AG als Versicherer (vgl. BGH VersR 96, 1089; BAG\nZIP 96, 965). Dass mit der V. Lebensversicherung AG etwas anderes\nvereinbart worden wäre, als sich aus dem eindeutigen Wortlaut des\nVersicherungsscheins ergibt, ist nicht ersichtlich. Hätte man mit\ndieser etwas anderes vereinbaren wollen, wie etwa die Festlegung\nauf ein von vornherein uneingeschränkt unwiderrufliches\nBezugsrecht, hätte dies ohne weiteres geschehen und entsprechend\nformuliert werden können.\n\n5\n\nNach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO\nstattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den\nBeklagten: 16.930,84 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-28/18-u-91-99","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-28/18-u-91-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306657","retrieved":"2026-07-09 03:34:46.229578+00:00"}}