{"status":"available","doknr":"OLD306668","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1027.27U2.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"27 U  2/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von\nVersorgungsbezügen für die Monate Januar bis Juni 1998.\n\n3\n\nDer Kläger war seit dem 1. Juni 1973 bei der Beklagten, die\nfrüher als \"P.-Verpackungssystem GmbH\" (im Folgenden: die Beklagte)\nfirmierte, angestellt. Durch Anstellungsvertrag vom 24. November\n1992 (Bl. 6 d.A.) wurde er ab dem 1. Januar 1993 als einer ihrer\nGeschäftsführer eingesetzt und mit dem Bereich Personal- und\nSozialwesen sowie Innenverwaltung betraut. Das\nAnstellungsverhältnis war bis zum 31. Dezember 1997 befristet,\nsollte sich aber, sofern es nicht mindestens 12 Monate vor Ablauf\ndieses Zeitraums gekündigt wurde, anschließend um jeweils 5 Jahre\nverlängern. Alle bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen wurden\naufgehoben mit Ausnahme derjenigen über die Altersversorgung vom 8.\nNovember 1989, deren Fortgeltung ausdrücklich bestimmt wurde. Diese\nals \"Pensionszusage\" bezeichnete schriftliche Vereinbarung (Bl. 13\nd.A.) sieht neben der \"normalen Altersrente\", die nach Vollendung\ndes 63. Lebensjahres gewährt wird, in Ziff. 2.1 b, 4 eine\n\"vorzeitige Altersrente\" nach folgender Maßgabe vor:\n\n4\n\n\"4.1) Vorzeitige Altersrente nach Abschnitt 4.2 erhält Herr G.,\nwenn sein Anstellungsvertrag zur Gesellschaft mit oder nach\nVollendung des 55. Lebensjahres endet, sofern er eine anrechenbare\nDienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht hat und die\nGesellschaft der vorzeitigen Pensionierung zustimmt. Der Zustimmung\nbedarf es nicht, wenn Herr G. von der Möglichkeit des vorgezogenen\nAltersruhegeldes aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung\nGebrauch macht.\n\n5\n\n4.2) Die vorzeitige Altersrente errechnet sich nach den\nBestimmungen von Abschnitt 3.2 und 3.3 unter Zugrundelegung der\nanrechenbaren Dienstzeit, des letzten rentenfähigen Einkommens und\nder maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt der\nBeendigung des Anstellungsverhältnisses; sie wird für jeden vollen\nMonat, um den der gewählte Rentenbeginn vor der Altersgrenze liegt,\num 0,4 % gekürzt. Die Kürzung gilt für die gesamte Laufzeit der\nRente. Sie entfällt jedoch, wenn Herr G. nach Erfüllung der\nVoraussetzungen von Abschnitt 4.1 auf Veranlassung der Gesellschaft\nausscheidet.\"\n\n6\n\nIm Zuge einer Umstrukturierung der Geschäftsführung der\nBeklagten schlossen die Parteien am 14. Mai 1996 einen\nschriftlichen Aufhebungsvertrag (Bl. 21 d.A.) mit unter anderem\nfolgendem Inhalt:\n\n7\n\n\"1.\n\n8\n\nDas zwischen der Gesellschaft und Herrn G. bestehende\nDienstverhältnis wird auf Veranlassung der Gesellschaft zum 31.\nDezember 1997 wegen Umstrukturierung der Geschäftsführung\nbeendet.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nHerr G. erhält für die Jahre 1996 und 1997 jeweils ein festes\nJahreseinkommen von brutto 360.000,00 DM, das in monatlichen\nTeilbeträgen ausbezahlt wird. Darüber hinausgehende\nVergütungsansprüche bestehen nicht.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nFür den von der Gesellschaft veranlassten Verlust seines\nArbeitsplatzes erhält Herr G. eine gemäß §§ 3 Ziff. 9.24 und 34\nESTG steuerbegünstigte Abfindung von brutto 360.000,00 DM. Die\nBezahlung erfolgt per 31.12.1997\n\n13\n\n...\n\n14\n\n10.\n\n15\n\nDie Gesellschaft und Herr G. sind sich darüber einig, dass mit\nder Erfüllung dieses Aufhebungsvertrages durch die Gesellschaft\nkeine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und seiner Beendigung,\ngleich aus welchem Rechtsgrund, mehr gegeneinander bestehen.\"\n\n16\n\nDie Pensionszusage und die in ihr begründeten Ansprüche werden\nin dem Aufhebungsvertrag nicht erwähnt. Unterzeichnet wurde der\nVertrag für die Beklagte durch den Zeugen Sch., einen ihrer\ndamaligen Geschäftsführer, und den Zeugen Dr. B., der seinerzeit\nVorsitzender des Aufsichtsrats war und zugleich Präsident des\nVerwaltungsrats der die Beklagte beherrschenden Fa. S. S. AG war\nund ist.\n\n17\n\nDer Zeuge Dr. B. kam mit dem Kläger überein, dass dieser zum 31.\nDezember 1996 von jeglicher Tätigkeit für die Beklagte bei\nFortzahlung der Bezüge bis zum 31. Dezember 1997 freigestellt\nwurde. Davon abweichend vereinbarten die Parteien am 2. Dezember\n1996 in einem \"Nachtrag zum Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 1996\"\n(Bl. 23 d.A.), dass der Kläger \"bis längstens zum 31. März 1997 den\nRestrukturierungsprozess der Beklagten begleiten\" werde. In diesem\n- für die Beklagte von deren Geschäftsführern S. und Sch.\nunterschriebenen - Nachtrag heisst es weiter:\n\n18\n\n\"2.\n\n19\n\nHerr G. wird spätestens zum 1. April 1997 unter Fortzahlung der\nvereinbarten Bezüge von jeglicher Tätigkeit für das Unternehmen bis\nzum 31. Dezember 1997 freigestellt.\n\n20\n\nDie danach fälligen Ansprüche aus der Pensionszusage vom 8.\nNovember 1989, insbesondere Pkt. 4 bis Pkt. 4.2 werden dadurch\nnicht berührt.\n\n21\n\nEr erklärt sich bereit, im Bedarfsfalle auch während der Zeit\nder Freistellung dem Unternehmen beratend zur Verfügung zu\nstehen.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nHerr G. erhält eine Sonderzahlung in Höhe von brutto 50.000,00\nDM, womit die Freie Tantieme für das Geschäftsjahr 1996 und 1997\nabgegolten ist. Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung\nDezember 1996.\"\n\n24\n\nIn einem vom Kläger verfassten und von ihm sowie von dem Zeugen\nSch. unterzeichneten Vermerk vom 26. Februar 1997 mit der\nÜberschrift \"Gehaltsabrechnung H. G.\" (Bl. 24 d.A.) ist unter Ziff.\n4 ausgeführt:\n\n25\n\n\"Ab 1. Januar 1998 werden die Versorgungsbezüge entsprechend\nPkt. 4 bis Pkt. 4.2 des Pensionsplanes vom 8. November 1989\ngezahlt.\"\n\n26\n\nAm 18. März 1997 ließ der Kläger nach seinen Vorgaben eine\n\"Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gemäß Pensionszusage\nvom 8. November 1989\" (Bl. 25 d.A.) aufstellen, nach der seine mit\n9.046,55 DM errechneten monatlichen Bezüge \"entsprechend ... Pkt.\n4.1 und 4.2 der Pensionszusage vom 8. November 1989 ab 1. Januar\n1998\" fällig werden sollten. Der Berechnung, die der Zeuge Sch.\nunterschrieb, wurde ein rentenfähiges Einkommen von 360.000,00 DM\njährlich zugrunde gelegt. Im letzten Geschäftsjahr vor dem\nAbschluss des Aufhebungsvertrags vom 14. Mai 1996 - im Jahre 1995 -\nhatte der Kläger ein Bruttogehalt einschließlich einer\nGarantie-Tantieme von 266.000,00 DM bezogen zuzüglich 90.000,00 DM\nals sog. Freie Tantieme, die von der Beklagten ohne rechtliche\nVerpflichtung nach ihrem Ermessen gewährt wurde und deren Höhe sich\ninsbesondere am Geschäftsergebnis ausrichtete.\n\n27\n\nSeit April 1997 ist der Kläger bei der Fa. R. Industrie AG in R.\nangestellt, deren Vorstand er angehört.\n\n28\n\nDie Beklagte hat die Zahlung vorzeitiger Altersrente an den\nKläger abgelehnt.\n\n29\n\nDer Kläger hat behauptet, bei den Verhandlungen zum\nAufhebungsvertrag habe zwischen allen Beteiligten Einvernehmen\ndarüber bestanden, dass es sich um eine vorzeitige Pensionierung im\nSinne von Nr. 4 der Pensionszusage vom 8. November 1989 handele.\nDie - höhere - Fixierung der Festbezüge habe man bewusst gewählt,\num einen Ausgleich für die bis zu seinem 65. Lebensjahr verloren\ngehenden Betriebszugehörigkeitsjahre zu schaffen. Der Kläger hat\ndie Auffassung vertreten, die Zustimmung der Gesellschaft zur\nvorzeitigen Pensionierung nach Ziff. 4.1 der Pensionszusage sei\nimmer dann gegeben, wenn sie die Beendigung des aktiven\nAnstellungsverhältnisses mit dem Organmitglied veranlasse. Durch\ndie zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beklagten vom\n2. Dezember 1996, 26. Februar 1997 und 18. März 1997 seien die\nzuvor getroffenen Vereinbarungen bestätigt worden.\nBerechnungsgrundlage für die vorzeitige Altersrente sei ein\nrentenfähiges Einkommen von 360.000,00 DM jährlich.\n\n30\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n31\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n54.279,30 DM brutto zu zahlen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nSie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,\n\n35\n\nfestzustellen, dass das letzte\nrentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne der Ziff. 13.5 der\nPensionszusage vom 8. November 1989 6.158,04 DM betrage.\n\n36\n\nDie Beklagte hat behauptet, bei den Verhandlungen über den\nAufhebungsvertrag, die für sie allein der Zeuge Dr. B. geführt\nhabe, sei an eine vorzeitige Pensionierung des Klägers nicht\ngedacht und eine solche auch nicht angesprochen worden. Der Zeuge\nDr. B. habe mit dem Kläger vereinbart, dass auch nach dem 14. Mai\n1996 alle inhaltlichen Regelungen über die Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses ausschließlich mit ihm - Dr. B. -\npersönlich besprochen und abgestimmt werden. Dementsprechend seien\ndie Vereinbarung vom 2. Dezember 1996 von den Geschäftsführern Sch.\nund S. sowie diejenige vom 26. Februar 1997 von dem Geschäftsführer\nSch. im Vertrauen darauf unterzeichnet worden, dass die\nSchriftstücke nur die zuvor zwischen dem Kläger und Dr. B.\ngetroffenen Abmachungen enthielten. Der Geschäftsführer Sch. sei\ndesweiteren davon ausgegangen, dass die \"Berechnung der\nbetrieblichen Altersversorgung\" vom 18. März 1997 nur den Umfang,\nnicht aber den Beginn der Rentenzahlung betreffe. Der Kläger habe\njeweils vorher nicht abgesprochene Hinweise auf die Zahlung der\nvorzeitigen Altersrente eingefügt und dadurch den Zeugen Sch.\nvorsätzlich getäuscht. Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen,\nweder im Aufhebungsvertrag noch in den nachfolgenden Vereinbarungen\nund Erklärungen einer vorzeitigen Pensionierung des Klägers im\nSinne von Ziff. 4.1 der Pensionszusage zugestimmt zu haben. Die\nZustimmung habe ohnehin von der Gesellschafterversammlung erteilt\nwerden müssen, weil die jeweils für die Gesellschaft\nUnterzeichnenden insoweit nicht vertretungsberechtigt gewesen\nseien. \"Hilfsweise\" fechte sie die Erklärungen vom 2. Dezember 1996\nund 26. Februar 1997 wegen arglistiger Täuschung an. Für die\nBerechung der Altersrente sei als letztes rentenfähiges Einkommen\nnach Ziff. 3.2, 3.4 der Pensionszusage der Betrag von 266.000,00 DM\nzugrunde zu legen, so dass sich die monatliche Altersversorgung der\nHöhe nach auf 6.158,04 DM belaufe. Die in den Jahren 1996 und 1997\ngezahlten weitergehenden Bezüge seien nicht zu berücksichtigen,\nweil sie in die durch den Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 1996\nvereinbarte Pauschalierung als \"andere Vergütungselemente\" im Sinne\nvon Ziff. 13.4 Satz 2 der Pensionszusage eingeflossen seien. Für\nden Fall, dass dem Aufhebungsvertrag eine andere Wirkung beigelegt\nwerde, hat die Beklagte \"hilfsweise\" die Anfechtung ihrer\nZustimmung zur Aufhebungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung\nmit der Begründung erklärt, der Zeuge Dr. B. sei, weil er als\nStaatsbürger der Schweiz mit dem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland nicht im Einzelnen vertraut sei, bei den Verhandlungen\nzum Aufhebungsvertrag davon ausgegangen, dass dieser keinen\nEinfluss auf die Höhe der dem Kläger im Versorgungsfall\ngeschuldeten Pension haben werde, und - ebenso wie der\nGeschäftsführer Sch. - vom Kläger arglistig getäuscht worden, indem\ndieser vorgespielt habe, der Aufhebungsvertrag begründe nur die\nvertraglich festgehaltenen Ansprüche gegen die Beklagte.\n\n37\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n38\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n39\n\nZur Begründung seines Abweisungsantrags hat er sich auf seinen\nVortrag zur Klage bezogen.\n\n40\n\nDurch Urteil vom 4. Dezember 1998 hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, die nach Ziff. 4 der Pensionszusage erforderliche\nZustimmung der Beklagten brauche sich nur auf die Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze und nicht\nauf die Entstehung des Anspruchs auf vorzeitige Altersrente, der im\nÜbrigen von Ziff. 10 des Aufhebungsvertrags unberührt sei, zu\nbeziehen. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung habe die Beklagte nicht dargetan. Die dem Kläger\nzustehende Betriebsrente betrage monatlich 9.046,55 DM. Das\nmaßgebliche rentenfähige Einkommen sei durch den Aufhebungsvertrag\nvom 14. Mai 1996 auf 360.000,00 DM festgesetzt worden.\n\n41\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 10. Dezember 1998 zugestellte\nUrteil am 8. Januar 1999 Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis zum 8. März 1999 mit an diesem Tag bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n42\n\nSie behauptet, bei den von ihrem früheren\nAufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. geführten Gesprächen über den\nAbschluss des Aufhebungsvertrags sei niemals die Rede davon\ngewesen, dass eine vorzeitige Pensionierung des Klägers im Sinne\nder Pensionsvereinbarung stattfinden solle. Der Kläger sei offenbar\nselbst nicht von einem Anspruch auf vorzeitige Altersrente\nausgegangen, da er die für Personalangelegenheiten zuständige\nMitarbeiterin H. nicht auf Pensionszahlungen hingewiesen habe,\nobwohl dies für entsprechende Rückstellungen notwendig gewesen\nwäre, und auch bei der jährlichen Meldung rückstellungs- und\nrücklagenpflichtiger Sachverhalte seine vermeintlichen\nPensionsansprüche nicht angezeigt habe. Auch bei den Verhandlungen\nmit dem damaligen Geschäftsführer Sch. über eine befristete weitere\nTätigkeit des Klägers bis zum 31. März 1997 sei nicht zur Sprache\ngekommen, dass beim Ausscheiden des Klägers eine vorzeitige\nAltersrente zu zahlen sei. Einer \"vorzeitigen Pensionierung\" - so\nmeint die Beklagte - habe sie nicht zugestimmt. Nach der\nPensionszusage sei aber ihre ausdrückliche Zustimmung zur\nvorzeitigen Pensionierung erforderlich. Der Zustimmungsvorbehalt\nmache die Zusage keineswegs überflüssig, da es um\nunternehmenseinheitliche Regelwerke und Rahmenbedingungen für die\nbetriebliche Übung gehe. Aus der Pensionszusage ergebe sich auch,\ndass der Rentenanspruch nur bestehe, wenn der Kläger nach\nBeendigung seines Anstellungsverhältnisses keiner ins Gewicht\nfallenden beruflichen Tätigkeit nachgehe, was nach der Aufnahme der\nneuen Stelle bei der Fa. R. am 1. April 1997, die der Kläger ihr im\nÜbrigen - entgegen § 6 Satz 3 BetrAVG - nicht angezeigt habe, nicht\nder Fall sei. Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung solle jedoch eine Überversorgung vermieden werden.\nSollte dieses Gesetz nicht unmittelbar gelten, so scheide ein\nRentenanspruch jedenfalls wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage\naus. Der Aufhebungsvertrag, der äußerst großzügige Zahlungen\nvorsehe, regele die durch sein Ausscheiden entstehenden\nRechtsansprüche des Klägers auch abschließend.\n\n43\n\nDas rentenfähige Einkommen im Sinne von Ziff. 13.5 der\nPensionszusage betrage 266.000,00 DM entsprechend dem\nJahresfestgehalt von 1995. Die Auslegung durch das Landgericht sei\ndagegen mit dem Wortlaut von Ziff. 13.4 der Pensionszusage\nunvereinbar. Zweck der Festlegung eines Jahresgehalts von\n360.000,00 DM im Aufhebungsvertrag sei es gewesen,\nAuseinandersetzungen über die Abrechnung der beweglichen\nVergütungselemente zu vermeiden.\n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\nunter Aufhebung des Urteils des\nLandgerichts Aachen vom 04.12.1998 - 43 O 40/98 - die Klage\nabzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, dass das letzte\nrentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne der Ziff. 13.5 ihrer\nPensionszusage an den Kläger vom 08.11.1989 6.158,04 DM\nbeträgt,\n\n46\n\nihr nachzulassen, eine etwa zu\nerbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer\nin der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse\nzu erbringen.\n\n47\n\nDer Kläger beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n49\n\ndem Kläger zu gestatten, eine etwa\nnotwendige Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische\nBürgschaft einer inländischen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse zu erbringen.\n\n50\n\nEr behauptet, beide Parteien seien bei Abschluss des\nAufhebungsvertrags als selbstverständlich davon ausgegangen, dass\nseine Ansprüche aus der Versorgungszusage fortbestünden. Während\nder Verhandlungen habe er auf mögliche Nachteile für seine\nBetriebspension im Fall der vorzeitigen Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses hingewiesen. Es habe auch Einvernehmen\ndarüber bestanden, dass es sich bei der Beendigung seiner Tätigkeit\nfür die Beklagte um eine vorzeitige Pensionierung handele. Die\nZustimmung zur Pensionierung sei bereits im Abschluss des\nAufhebungsvertrags zu sehen. In den schriftlichen Regelungen vom 2.\nDezember 1996, 26. Februar 1997 und 18. März 1997, in der sein\nAnspruch auf vorzeitige Altersrente bestätigt worden sei, habe er\nkeine Bestimmungen \"versteckt\", die nicht vorher ausgehandelt\nworden wären. Sein Anspruch auf vorzeitige Altersrente sei durch\ndie neue Anstellung bei der Fa. R. nicht entfallen. Überdies habe\nihm die Beklagte gestattet, schon vor seinem offiziellen\nAusscheiden zum 31. Dezember 1997 einer anderen Erwerbstätigkeit\nnachzugehen. Bei den Versorgungsbezügen handele es sich auch nicht\num Leistungen im Sinne von § 6 BetrAVG.\n\n51\n\nDie Fixierung der festen Bezüge für die Jahre 1996 und 1997 auf\njeweils 360.000,00 DM habe eine höhere Berechnungsgröße für die\nAltersversorgung schaffen sollen, um Einbußen durch sein\nvorzeitiges Ausscheiden wegen des Verzichts auf\nEinkommensanpassungen und höhere Freitantiemen auszugleichen.\nBemessungsgrundlage für die vorzeitige Altersrente sei daher\nrichtigerweise der Jahresbetrag von 360.000,00 DM.\n\n52\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen\nUrteils sowie auf den vorgetragenen Inhalt der im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n53\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. B.\nund Sch.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\ndie Sitzungsniederschrift vom 22. September 1999 (Bl. 259 ff d.A.)\nverwiesen.\n\n54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n55\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n56\n\nDer Kläger kann von der Beklagten aufgrund der von dieser\nerteilten Pensionszusage für die Zeit von Januar bis Juni 1998 eine\nbetriebliche Altersrente in Höhe von brutto insgesamt 36.948,24 DM\nverlangen. Auf die Widerklage ist festzustellen, dass das letzte\nrentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne der Pensionszusage\nmonatlich 6.158,04 DM beträgt.\n\n57\n\nI.\n\n58\n\nDer Kläger hat Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente ab\nJanuar 1998.\n\n59\n\n1.\n\n60\n\nRechtsgrundlage der Klageforderung ist die Regelung in Ziff. 4\nder Pensionszusage vom 8. November 1989. Die Vereinbarung über eine\nBetriebspension ist weder durch den Anstellungsvertrag vom 24.\nNovember 1992 noch durch den Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 1996\nabbedungen worden. § 16 des Anstellungsvertrags bestimmt\nausdrücklich, dass die Altersversorgungsregelung vom 8. November\n1989 nicht berührt wird und vollinhaltlich auch für die Anstellung\ndes Klägers als Geschäftsführer gilt. Auch durch den am 14. Mai\n1996 geschlossenen Aufhebungsvertrag ist der in der Pensionszusage\nvorgesehene Anspruch auf vorzeitige Altersrente nicht\nausgeschlossen.\n\n61\n\nDas gilt auch für die in Ziff. 10 getroffene Regelung, wonach\nmit der Erfüllung des Aufhebungsvertrags durch die Beklagte \"keine\nAnsprüche aus dem Dienstverhältnis und seiner Beendigung, gleich\naus welchem Rechtsgrund mehr gegeneinander bestehen\" sollen. Ihrem\nWortlaut nach könnte diese Bestimmung freilich dahin zu verstehen\nsein, dass auch Ansprüche aus der Pensionszusage ausgeschlossen\nwerden. Eine solche Bedeutung kommt der Vertragsklausel trotz ihrer\nrecht weit gefassten Formulierung aber nicht zu.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang kann sich der Kläger allerdings mit\nErfolg weder auf den Nachtrag zum Aufhebungsvertrag vom 2. Dezember\n1996 noch auf die \"Gehaltsabrechnung\" vom 26. Februar 1997 oder\nauch auf die \"Berechnung der betrieblichen Altersversorgung\" vom\n18. März 1997 berufen. Soweit in dem letztgenannten Schriftstück\ndie Altersversorgung der Höhe nach berechnet ist, kommt der\nErklärung keine weitergehende Bedeutung zu als diejenige der\nErfüllung der Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 6\nBetrAVG. Eine solche Auskunft stellt weder ein abstraktes noch ein\ndeklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (BAG BB 1984, 601). Auch\naus der Erklärung, der Anspruch werde in der genannten Höhe\nentsprechend der Pensionszusage ab dem 1. Januar 1998 fällig, kann\nder Kläger keine Rechte herleiten. Wie schon die Überschrift\n\"Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gemäß Pensionszusage\nvom 8. November 1989\" und die ausdrückliche Bezugnahme auf die\neinschlägigen Bestimmungen in der Pensionszusage zeigen, sollen\nhierdurch keine davon unabhängigen Ansprüche begründet werden.\nAbgesehen davon wäre eine als rechtsverbindlich gewollte Zusage\nohnehin ungültig, da die Beklagte durch den Geschäftsführer Sch.,\nder das Schriftstück allein unterzeichnet hat, nicht wirksam\nvertreten worden ist. Auch zu Änderungen des Dienstvertrags eines\nGeschäftsführers, die nicht mit der Begründung und Beendigung der\nOrganstellung zusammenhängen, etwa zu Erhöhungen seiner Bezüge oder\nseines Ruhegehalts, ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH\nberufen, soweit - wie hier - nach Gesetz oder Satzung keine\nanderweitige Zuständigkeit bestimmt ist (BGH BB 1991, 927). Wenn -\nwie im vorliegenden Fall - ein Aufsichtsrat bestellt ist, so ist\ndieser für derartige Rechtsgeschäfte mit den Geschäftsführern\nzuständig (Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 8. Auflage, § 52 Rn. 103\na, 103 b). Aus diesem Grund bindet auch die unter der Überschrift\n\"Gehaltsabrechnung H. G.\" am 26. Februar 1997 abgegebene, vom\nKläger und dem Mitgeschäftsführer Sch. unterzeichnete Erklärung des\nInhalts, dass \"ab 1. Januar 1998 ... die Versorgungsbezüge\nentsprechend Pkt. 4 bis Pkt. 4.2 des Pensionsplanes vom 8. November\n1989 gezahlt\" werden, die Beklagte nicht. Nichts anderes gilt für\nden \"Nachtrag zum Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 1996\" vom 2.\nDezember 1996, der auf Seiten der Beklagten lediglich von den\nMitgeschäftsführern Sch. und S., aber nicht von dem Vorsitzenden\ndes Aufsichtsrates unterschrieben ist. Im Übrigen behauptet auch\nder Kläger nicht, die - jeweils von ihm selbst aufgesetzten -\nSchriftstücke vom 2. Dezember 1996 sowie vom 26. Februar und 18.\nMärz 1997 seien von dem Zeugen Sch. - bzw. der Nachtrag vom 2.\nDezember 1996 von beiden Mitgeschäftsführern - nach Rücksprache und\nin Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet\nworden.\n\n63\n\nUnabhängig von den genannten, nachträglich verfassten\nSchriftstücken schließt die Regelung in Ziff. 10 des\nAufhebungsvertrags einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente nicht\naus. Zu den Ansprüchen aus der \"Beendigung\" des Dienstverhältnisses\nim Sinne dieser Bestimmung ist die vorzeitige Altersrente nicht zu\nzählen. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt,\ndass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung durch\nAusgleichsklauseln in Ausgleichsquittungen und Vergleichen\ngrundsätzlich nicht erfasst werden (vgl. BAG DB 1974, 487; 1990,\n1870; LAG Hamm DB 1980, 643). Der vorliegende Fall ist zwar\ninsofern anders gelagert, als es sich um einen Aufhebungsvertrag\nmit detaillierten Einzelregelungen handelt. Jedoch muss wegen der\nwirtschaftlichen Bedeutung der Betriebsrente und der weitreichenden\nFolgen eines Verzichts auf diese für den Kläger die Aufhebung der\nPensionsvereinbarung ebenso ausdrücklich geschehen. Der\nAufhebungsvertrag enthält aber keine klare Bestimmung des Inhalts,\ndass die Pensionszusage teilweise oder sogar ganz abbedungen werden\nsoll. Da es in Ziff. 10 des Aufhebungsvertrags an einer\nentsprechenden Differenzierung fehlt, würde bei der Einbeziehung\nder Betriebsrente in die \"Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und\nseiner Beendigung\" auch die unverfallbare Anwartschaft auf\nVersorgungsleistungen gemäß Ziff. 8 der Pensionszusage\nausgeschlossen. Dass eine derart weitreichende Aufhebung des\nPensionsvertrags nicht gewollt war, kann aber nicht zweifelhaft\nsein und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.\n\n64\n\nDie Zusage einer Abfindung von brutto 360.000,00 DM an den\nKläger in Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags \"für den von der\nGesellschaft veranlassten Verlust seines Arbeitsplatzes\" ändert\ndaran nichts. Eine solche Abfindung ist in erster Linie als\nGegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des\nMitarbeiters in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedacht\n(BAG BB 1998, 700). Neben einer derartigen Abfindung kann dem\nArbeitnehmer ohne weiteres ein Anspruch auf Versorgungsbezüge\nzustehen (vgl. BGH NJW 1998, 2967). Gegen einen Ausschluss der\nBetriebsrente durch die Abfindung spricht auch deren Höhe. Selbst\nwenn die vorzeitige Altersrente gemäß der Berechnung durch die\nBeklagte sich nur auf etwa 6.000,00 DM im Monat beläuft, wären\ndurch die Abfindung von 360.000,00 DM lediglich rund 5 Jahre\nabgedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der am 26. Oktober 1942\ngeborene, bei Abschluss des Aufhebungsvertrags mithin 53 Jahre alte\nKläger auf eine ihn derart benachteiligende Regelung hätte\neinlassen wollen, bestehen nicht. Darüber hinaus und vor allem\nbehauptet selbst die Beklagte nicht, die Parteien seien sich bei\nden Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag darüber einig geworden,\ndass der Kläger keine - vorzeitige - Altersrente beanspruchen\nkönne. Vielmehr beruft sie sich ausdrücklich darauf, dass\n\"Pensionsansprüche im Allgemeinen und auch die Frage einer\nvorzeitigen Altersrente\" nicht \"Gegenstand der Verhandlungen\"\ngewesen seien (Bl. 41 d.A.).\n\n65\n\nDavon abgesehen bestünden gegen einen im Aufhebungsvertrag\nerklärten Verzicht des Klägers auf die Betriebsrente\nWirksamkeitsbedenken. Auf die Pension des Klägers findet\ngrundsätzlich das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung (BetrAVG) Anwendung. Dass der Kläger seit 1993 als\nMitglied des Vertretungsorgans einer GmbH weder Arbeiter noch\nAngestellter im Sinne des Arbeitsrechts und damit auch des § 17\nAbs. 1 Satz 1 BetrAVG war, steht dem nicht entgegen. Nach § 17 Abs.\n1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 - 6 dieses Gesetzes entsprechend\nfür Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen\nVersorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein\nUnternehmen zugesagt worden sind. Dazu zählt auch der\nGeschäftsführer einer GmbH (BGH NJW 1980, 2254). Soweit die §§ 1 -\n16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, schließt § 17 Abs. 3\nSatz 3 auch die Abdingbarkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers aus\n(BAG DB 1988, 832). Zwar lässt das Gesetz offen, ob der\nArbeitnehmer durch Erlassvertrag auf seine durch das Gesetz\ngestützten Versorgungsansprüche ganz oder teilweise verzichten\nkann. Auch ein Erlassvertrag bildet aber eine \"Abweichung\" vom\nGesetz, da es unerheblich ist, ob die Abweichung mit Abschluss der\nVersorgungsvereinbarung oder erst später zustande kommt\n(Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung, 2. Aufl., § 17 Rn. 206). Daher sind\nAufhebungsvereinbarungen nur insoweit zulässig, als sie über die\nMindestnormen der §§ 1 u. 2 BetrAVG hinausgehen oder im Rahmen des\n§ 3 BetrAVG bleiben (Blomeyer/Otto, Einleitung Rn. 654). Nach § 3\nAbs. 3 Satz 1 BetrAVG kann dem Arbeitnehmer für eine Anwartschaft,\ndie er nach § 1 Abs. 1 - 3 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nbehält, mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt\nwerden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht,\ndie - wie hier - weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem\nUnternehmen erteilt wurde. Ein Verzicht auf die Betriebsrente ohne\nAbfindung ist danach unwirksam. Wie bereits ausgeführt, ist die\nAbfindung von 360.000,00 DM von der Beklagten indes nicht zum\nAusgleich der Ansprüche des Klägers auf die Betriebsrente, sondern\nwegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes zugesagt worden. Für eine\nUnterscheidung dahin, dass der Kläger nur auf die vorzeitige, nicht\naber auf die normale Altersrente verzichtet, bietet der\nAufhebungsvertrag auch keinen Anhalt.\n\n66\n\nIm Übrigen kann ein Vergleich, der die Abfindung einer\nVersorgungsanwartschaft durch einen Kapitalbetrag vorsieht, gegen\ndie guten Sitten verstoßen und deshalb nach § 138 BGB nichtig sein,\nwenn ein grobes Missverhältnis des beiderseitigen Nachgebens\nbesteht. Ein Indiz dafür ist gegeben, wenn die Abfindungssummme nur\neinen geringfügigen Bruchteil des zeitanteilig verdienten\nAnwartschaftsrechtes bildet und für einen so weitgehenden Verzicht\nkein Grund ersichtlich ist (BAG DB 1986, 548). Angesichts der\nbeträchtlichen Einbußen, die der Kläger im Falle eines Verzichts\nauf die Betriebsrente insgesamt zu verzeichnen hätte, liegt ein\ngrobes Missverhältnis im Sinne des § 138 BGB nicht fern. Die Rechte\ndes Klägers aus der Pensionszusage vom 8. November 1989 sind daher\nkeinesfalls abbedungen.\n\n67\n\n2.\n\n68\n\nEin Anspruch auf Gewährung der vorzeitigen Altersrente ist davon\nabhängig, dass der Kläger neben den allgemeinen Voraussetzungen für\nLeistungen aus der Pensionszusage die dafür genannten speziellen\nVoraussetzungen erfüllt. Ziff. 2.3 der Pensionszusage verlangt\nallgemein den Eintritt in die Gesellschaft vor der Vollendung des\n50. Lebensjahres, ein Mindestalter von 30 Jahren und eine\nanrechenbare Dienstzeit bei Ausscheiden aus der Gesellschaft von 6\nMonaten. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind in der Person des\nKlägers sämtlich erfüllt. Nach Ansicht des Senats sind auch die in\nZiff. 4.1 der Pensionszusage geregelten besonderen Voraussetzungen\nfür eine vorzeitige Altersrente gegeben. Diese erhält der Kläger,\nwenn sein Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft mit oder nach\nVollendung des 55. Lebensjahres endet, sofern er eine anrechenbare\nDienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht hat und die\nGesellschaft der vorzeitigen Pensionierung zustimmt. Der Kläger hat\nim Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen das 55.\nLebensjahr vollendet und eine anrechenbare Dienstzeit von mehr als\n15 Jahren zurückgelegt. Auch das Erfordernis der Zustimmung zur\n\"vorzeitigen Pensionierung\" ist erfüllt.\n\n69\n\nDie Beklagte hat im Sinne der Ziff. 4.1 der Pensionszusage der\nvorzeitigen Pensionierung zugestimmt, indem das mit dem Kläger\nbestehende Dienstverhältnis - wie in Ziff. 1 des Aufhebungsvertrags\nformuliert - \"auf Veranlassung der Gesellschaft\" beendet worden\nist. Das Zustimmungserfordernis in Ziff. 4.1 Satz 1 der\nPensionszusage ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte bei\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen für eine vorzeitige\nAltersrente mit dem Ausscheiden des Klägers einverstanden sein\nmuss. Nur wenn dieser von sich aus kündigt, steht ihm keine\nvorzeitige Altersrente zu. Freilich entbehrt der Begriff der\n\"vorzeitigen Pensionierung\" der wünschenswerten Klarheit. Der\nAuslegungsstreit zwischen den Parteien hätte durch eine\nFormulierung etwa dahin vermieden werden können, dass der Anspruch\nauf vorzeitige Altersrente von der Zustimmung der Beklagten zur\n\"Beendigung des Anstellungsverhältnisses\" oder zum \"Ausscheiden\"\ndes Klägers abhängt. Gleichwohl spricht bereits der Wortlaut der\nVorschrift bei näherer Betrachtung für ihre Auslegung durch den\nKläger. Das Regelwerk verlangt nämlich nicht, dass die Beklagte\nsich mit der Gewährung der vorzeitigen Altersrente einverstanden\nerklärt, was nach deren Version aber erforderlich wäre. Nach ihrer\nFormulierung knüpft die Vertragsklausel gerade nicht an die\nEinwilligung der Beklagten in die Begründung des Rentenanspruchs\nan, sondern lediglich an deren Zustimmung zur \"Pensionierung\" des\nKlägers. Schon diese Begriffswahl steht dem Verständnis, das die\nBeklagte von der Vertragsregel hat, entgegen.\n\n70\n\nNach dem Wortlaut von Ziff. 4.1 der Pensionszusage braucht die\nBeklagte somit nicht die vorzeitige Altersrente zu bewilligen,\nsondern lediglich der \"vorzeitigen Pensionierung\" zuzustimmen. Was\nmit dem Begriff der \"vorzeitigen Pensionierung\" gemeint ist,\nerschließt sich aus dem Sinnzusammenhang von Ziff. 4.1 Satz 1 der\nPensionszusage. Der letzte Satzteil \"und die Gesellschaft der\nvorzeitigen Pensionierung zustimmt\" ergänzt den vorangehenden Teil,\nmit dem es nach der Satzstruktur in einem untrennbaren Zusammenhang\nsteht. Wann eine \"vorzeitige Pensionierung\" vorliegt, ist demnach\nim ersten Konditionalsatz geregelt: bei einer Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 55.\nLebensjahres. Das stimmt auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch\nüberein, der unter einer Pensionierung das altersbedingte\nAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnis versteht.\n\n71\n\nDie Richtigkeit dieser Auslegung des Wortlauts wird bestätigt\ndurch den sich aus dem Zusammenhang der Gesamtregelung über die\nvorzeitige Altersrente ergebenden Zweck der Pensionszusage. Dieser\nSinn besteht im Bezug auf die vorzeitige Altersrente darin, den\nKläger bei einem nicht allein von ihm selbst veranlassten Verlust\nseines Arbeitsplatzes nach dem Erreichen eines Lebensalters, in\nwelchem mit einer neuen Beschäftigung im Allgemeinen kaum zu\nrechnen ist, finanziell abzusichern. Die \"Pensionszusage\", bei der\nes sich rechtlich um einen Vertrag handelt, soll - naturgemäß -\nRechte des Klägers gegenüber der Beklagten begründen. Die\nUnverbindlichkeit von Zusagen im Rahmen rechtsgeschäftlicher\nRegelwerke mag zwar in Einzelfällen vorkommen, entspricht aber im\nGrunde nicht deren Charakter. Deshalb wird im Zweifel die\nRechtsgültigkeit von Erklärungen in einem Vertrag, die sich auf\nLeistungen des einen an den anderen Vertragsteil beziehen,\nanzunehmen sein. Für den Anspruch auf vorzeitige Altersrente gilt\ndies erst recht wegen des besonderen Gepräges einer solchen\nZuwendung. Nach dem Verständnis der Beklagten von der\nVertragsregelung könnte der Kläger aber bei einem Ausscheiden aus\ndem Dienstverhältnis vor der Vollendung des 60. Lebensjahres aus\nder Pensionszusage keine Rechte herleiten. Das\nSozialversicherungsrecht, auf das in der Ausnahmebestimmung der\nZiff. 4.1 Satz 2 der Pensionszusage Bezug genommen wird, sieht eine\nvorgezogene Altersrente frühestens ab der Vollendung des 60.\nLebensjahres vor (§§ 35 ff SGB VI). Hinge der Anspruch des Klägers\nauf eine vorgezogene betriebliche Altersrente bei einem Ausscheiden\naus der Gesellschaft vor der Vollendung des 60. Lebensjahres davon\nab, dass die Beklagte sich mit der Gewährung der Altersrente\neinverstanden erklärt, so stünde dem Kläger kein Rechtsanspruch zu,\nweil es im freien Belieben der Beklagten stünde, die Rente an ihn\nzu zahlen. Eine solche Deutung widerspräche dem Zweck der\nPensionsvereinbarung, Ansprüche des Klägers auf eine\nAltersversorgung zu begründen. Im anderen Fall wäre die gesamte\nRegelung in Ziff. 4 der Pensionszusage für das Ausscheiden des\nKlägers diesseits der 60-Jahres-Grenze sinnentleert. Auch die\nAufstellung der weiteren Voraussetzung, nämlich des Erreichens\neiner anrechenbaren Dienstzeit von mindestens 15 Jahren, wäre\nüberflüssig, da die Beklagte die Gewährung einer vorzeitigen\nBetriebsrente bis zum Alter von 60 Jahren ohnehin an beliebige\nBedingungen knüpfen könnte. Das dagegen vorgebrachte Argument der\nBeklagten, ein Zustimmungsvorbehalt mache ihre Pensionszusage auch\nfür diesen Altersbereich nicht überflüssig, weil zugleich\nunternehmenseinheitliche Regelwerke aufgestellt und\nRahmenbedingungen für eine betriebliche Übung festgelegt werden\nsollten, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine\nderartige Zielrichtung in der Pensionszusage keinen Ausdruck\nfindet, handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen\nder Beklagten und dem Kläger, deren Sinn sich - für einen wichtigen\nTeilbereich - nicht darin erschöpfen kann, ohne Begründung von\nRechtsansprüchen des Klägers ein einheitliches Regelwerk oder\nRahmenbedingungen zu schaffen.\n\n72\n\nAuch das Zusammenspiel zwischen der Grundregel in Ziff. 4.1 und\nden Berechnungsvorschriften in Ziff. 4.2 der Pensionszusage zeigt\nklare und konsequente Rechtsfolgen des aufeinander abgestimmten\nRegelwerks über die vorzeitige Altersrente auf. Nach Ziff. 4.2 Satz\n1, 2. Halbsatz wird die vorzeitige Altersrente für jeden vollen\nMonat, um den der gewählte Rentenbeginn vor der Altersgrenze liegt,\num 0,4 % gekürzt. Die Kürzung entfällt jedoch, wenn der Kläger nach\nder Erfüllung der Voraussetzungen von Ziff. 4.1 auf Veranlassung\nder Gesellschaft ausscheidet (Ziff. 4.2 Satz 3). Wird die\nBeendigung des Dienstverhältnisses nicht von der Beklagten\nveranlasst, scheidet der Kläger also nach Erreichen der\nAltersgrenze von 55 Lebensjahren auf eigenen Wunsch aus der\nGesellschaft aus, so erwirbt er einen Anspruch auf Betriebsrente,\nmuss aber eine Kürzung der Altersversorgung hinnehmen. Wie aus dem\nZusammenhang mit Ziff. 4.1 Satz 1 der Pensionszusage folgt, kann\ndie Beklagte ihrerseits in einem solchen Fall der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses widersprechen und auf diese Weise das\nEntstehen des Anspruchs auf vorzeitige Altersrente verhindern.\nErklärt sie dagegen ihre Einverständnis mit dem Ausscheiden des\nKlägers, so hat sie diesem eine - entsprechend gekürzte -\nAltersrente zu zahlen. Veranlasst sie dagegen das vorzeitige Ende\ndes Anstellungsverhältnisses von sich aus, so steht dem Kläger die\nvorzeitige Altersrente ungekürzt zu. Aus dem aufeinander\nabgestimmten und in sich folgerichtigen Regelwerk ergibt sich damit\ndie Konsequenz, dass auch dann, wenn der Kläger auf Veranlassung\nder Gesellschaft aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, zugleich\nderen Zustimmung zur \"vorzeitigen Pensionierung\" vorliegt. Dieser\nAuslegung steht die Bestimmung in Ziff. 4.1 Satz 2 der\nPensionszusage nicht, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten\nin der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, entgegen. Nach\ndieser Vorschrift bedarf es der Zustimmung nicht, wenn der Kläger\nvon der Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der\ngesetzlichen Angestelltenversicherung Gebrauch macht. Die Klausel\nübernimmt lediglich eine unabdingbare gesetzliche Regelung.\n\n73\n\nGemäß § 6 Satz 1 des BetrAVG sind einem Arbeitnehmer, der die\nAltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung\ndes 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, auf sein\nVerlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger\nLeistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen\nAltersversorgung zu gewähren. Hierbei handelt es sich um eine\nzwingende Vorschrift, von der nur zu Gunsten des Arbeitnehmers\nabgewichen werden darf (Blomeyer/Otto § 6 Rn. 22). Ziff. 4.1 Satz 2\nder Pensionszusage soll somit nur klarstellen, dass der Anspruch\nauf vorzeitige Altersrente dann nicht von dem Einverständnis der\nBeklagten mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft\nabhängt, wenn dieser nach dem Erreichen der Altersgrenze von 60\nJahren das vorgezogene Altersruhegeld der gesetzlichen\nAngestelltenversicherung bezieht.\n\n74\n\n3.\n\n75\n\nDer Anspruch auf vorzeitige Altersrente setzt nicht voraus, dass\nder Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft keiner oder\n- wie dies die Beklagte formuliert - \"keiner ins Gewicht fallenden\"\nberuflichen Tätigkeit mehr nachgeht. Die von der Beklagten genannte\nBedingung ist ohnehin untauglich, weil eine Grenze, von der ab eine\nErwerbstätigkeit \"ins Gewicht fällt\", ohne brauchbare Kriterien\nnicht gezogen werden kann. Die Pensionszusage enthält auch keine\ndahingehende Einschränkung. Die Bedingungen, unter denen der\nAnspruch auf eine vorzeitige Altersrente entsteht, sind in der\nPensionsvereinbarung im Einzelnen und abschließend geregelt. An\nkeiner Stelle macht das Vertragswerk das Recht auf die vorzeitige\nAltersrente davon abhängig, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden\nbei der Beklagten keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausübt. Der\nim Verhandlungstermin von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten\nin diesem Zusammenhang erteilte Hinweis auf Ziff. 9.3 der\nPensionszusage stützt deren Auslegung nicht. Nach dieser Klausel\nbeginnen die Rentenzahlungen aufgrund einer unverfallbaren\nAnwartschaft im Sinne der Ziff. 8 u.a. dann, wenn der Kläger die\nAltersgrenze erreicht oder von der Möglichkeit der vorzeitigen\nAltersrente Gebrauch macht. Da sich die Bestimmung auf\nunverfallbare Anwartschaften beschränkt und es nach Ziff. 8.1 der\nPensionszusage für diese im Fall der vorzeitigen Altersrente nach\nZiff. 4 keinen Anwendungsbereich gibt, betrifft die Klausel die -\nauch in Ziff. 4.1 Satz 2 erwähnte - Inanspruchnahme des\nvorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen\nAngestelltenversicherung. In diesem Fall sollen die Rentenzahlungen\naufgrund einer unverfallbaren Anwartschaft gleichzeitig mit dem\nBezug des gesetzlichen Altersruhegeldes beginnen. Eine darüber\nhinausgehende Bedeutung für die Auslegung der Regelung über die\nvorzeitige Altersrente in Ziff. 4 hat die Bestimmung nicht.\n\n76\n\nDass der Anspruch auf vorzeitige Altersrente von einem\nendgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abhängig wäre, ergibt\nsich jedoch weder aus dem Begriff der \"Pensionierung\" noch aus dem\nZweck der Pensionsregelung. Wie bereits ausgeführt, ist die\n\"vorzeitige Pensionierung\" in Ziff. 4.1 der Pensionszusage dahin\ndefiniert, dass das Anstellungsverhältnis mit oder nach der\nVollendung des 55. Lebensjahres endet. Der Zweck einer\nbetrieblichen Versorgungsregelung besteht darin, dem Berechtigten\nbei Eintritt des Versorgungsfalles durch Erreichen der\nAltersgrenze, vorzeitige Arbeitsunfähigkeit oder anderweitige, von\nihm nicht veranlasste Beendigung des Dienstverhältnisses die\nAufrechterhaltung einer seiner bisherigen Stellung angemessenen\nLebenshaltung zu sichern, nachdem er, nicht zuletzt auch im\nVertrauen auf die ihm zugesagte Versorgung, seine Dienste zur\nVerfügung gestellt hat. Dieser Zweck erfordert es,\nVertragsbestimmungen, die unter bestimmten Voraussetzungen den\nFortfall des Versorgungsanspruchs vorsehen oder ihn beschränken, im\nZweifel eng auszulegen. Diese Voraussetzungen müssen daher genau\numschrieben sein (BAG DB 1979, 2475). Sollen auf Leistungen der\nbetrieblichen Altersversorgung andere Leistungen angerechnet\nwerden, so müssen die Anrechnungstatbestände für den Arbeitnehmer\neindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden (BAG DB 1990,\n1143). Die Pensionszusage vom 8. November 1999 erhält indessen\nnicht ansatzweise einen Hinweis darauf, dass bei Aufnahme einer\nneuen Erwerbstätigkeit das nunmehr erzielte Arbeits-einkommen auf\ndie Betriebsrente angerechnet werden oder diese gar vollständig in\nWegfall kommen soll. Auch in § 6 BetrAVG wird der vorzeitige Bezug\nvon betrieblichen Altersleistungen nicht daran geknüpft, dass der\nArbeitnehmer nach dem Erreichen der Altersgrenze keiner\nBerufstätigkeit mehr nachgeht. Da das Gesetz die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung für den Bezug der\nvorzeitigen Altersleistungen gemacht hat, steht nicht einmal die\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Anspruch aus § 6 entgegen\n(Blomeyer/Otto § 6 Rn. 67). Der Arbeitgeber hat lediglich die\nMöglichkeit, durch eine Anrechnungsklausel oder durch eine\nGesamtversorgungszusage zu bewirken, dass der Arbeitsverdienst bei\nder Berechnung der Betriebsrente angerechnet oder anderweitig\nberücksichtigt wird (Blomeyer/Otto § 5 Rn. 69).\n\n77\n\nZwar ist der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 6 Satz 3 BetrAVG\nverpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder\nErwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung\nder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem\nArbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich\nanzuzeigen. Die Anzeigepflicht steht im Zusammenhang mit der\nBestimmung in § 6 Abs. 2 BetrAVG, wonach dann, wenn die Altersrente\naus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder wegfällt oder auf\neinen Teilbetrag beschränkt wird, auch die Leistungen der\nbetrieblichen Altersversorgung eingestellt werden können. Damit\nsind diejenigen Fälle angesprochen, in denen der Rentner die\nZuverdienstgrenzen der gesetzlichen Rente (§ 34 Abs. 2 i.V.m. Abs.\n3 Nr. 1 SGB VI) überschreitet (Blomeyer/Otto § 6 Rn. 180). Die\nRegelung des § 6 Satz 2 BetrAVG ist im vorliegenden Fall aber nicht\nanwendbar, da der Anspruch auf vorzeitige Altersrente nicht auf dem\nBezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen\nRentenversicherung beruht, sondern auf der Pensionszusage vom 08.\nNovember 1989. Die Erzielung von Arbeitseinkommen durch den Kläger\nführt daher nicht zu einem Ruhen des Anspruchs nach § 6 Satz 2\nBetrAVG. Daher war der Kläger im Übrigen auch nicht nach § 6 Satz 3\nBetrAVG verpflichtet, der Beklagten seine Einstellung durch die\nFirma R. AG anzuzeigen.\n\n78\n\nDie Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nach dem\nAusscheiden bei der Beklagten hat keine Auswirkungen auf die\nvorzeitige Altersrente aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage. Unter der Geschäftsgrundlage zu verstehen sind\ndie bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil\nerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen\nder einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien\nvon dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter\nUmstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen\nVorstellungen aufbaut (BGH NJW 1996, 992; 1997, 323). Anhaltspunkte\ndafür, dass die Parteien das endgültige Ausscheiden des Klägers aus\ndem Erwerbsleben in diesem Sinne zur Geschäftsgrundlage der\nPensionsvereinbarung erhoben haben, sind weder von der Beklagten\nkonkret dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung\ndessen, dass eine Versorgungsregelung allgemein dazu dient, die\nAufrechterhaltung einer der bisherigen Stellung des durch sie\nBegünstigten angemessenen Lebenshaltung zu sichern. Dieser Zweck\nwird nicht schon dann verfehlt, wenn es dem Arbeitnehmer nach dem\naltersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch gelingt,\neine neue Anstellung zu finden. Wie schon dargelegt, liegt der\nZusage einer vorzeitigen Altersrente durch die Beklagte - wie in\nvergleichbaren Fällen - auch die Vorstellung zugrunde, dass der\nKläger nach der Vollendung des 55. Lebensjahres nur geringe Chancen\nhat, eine neue Anstellung, zumindest eine solche mit vergleichbarem\nGehaltsniveau, zu finden. Das Risiko, mit dem vorzeitigen\nAusscheiden aus dem Unternehmen dauerhaft, zumindest bis zum\nErreichen der gewöhnlichen Altersgrenze, die wirtschaftliche\nLebensgrundlage zu verlieren, soll durch die vorzeitige Altersrente\nabgedeckt werden. Dieser Risikozuweisung widerspräche es, dem\nKläger den Anspruch auf die vorzeitige Altersrente nur deshalb zu\nversagen, weil es ihm gelungen ist, in seinem für den Arbeitsmarkt\nrecht fortgeschrittenen Alter noch eine neue Anstellung zu finden.\nDie Arbeitsplatzrisiken würden ihm desweiteren in einer mit dem\nZweck der Pensionszusage unvereinbaren Weise einseitig für den Fall\naufgebürdet, dass sein jetziges Dienstverhältnis vor dem Erreichen\nder Altersgrenze von 60 Jahren beendet wird. Wäre der Anspruch auf\ndie vorzeitige Altersrente davon abhängig, dass der Kläger - wie\ndie Beklagte meint - mit der Auflösung seines\nAnstellungsverhältnisses zu ihr endgültig in den Ruhestand tritt,\nso erhielte der Kläger bei einem Verlust seines neuen\nArbeitsplatzes weder ein Gehalt noch eine Altersrente. Dem\nSicherungszweck der Pensionszusage liefe eine solche Folge\nzuwider.\n\n79\n\nAllerdings kann die Geschäftsgrundlage für eine\nVersorgungszusage wegfallen, wenn eine planwidrige Überversorgung\neintritt. Dieser Aspekt betrifft jedoch Fälle, in denen die zu\nzahlenden Betriebsrenten unter Einschluss der Leistungen der\ngesetzlichen Rentenversicherung das letzte monatliche\nAktiveinkommen übersteigen (vgl. BAG DB 1998, 779; Blomeyer/Otto\nEinleitung Rn. 549 ff). Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken,\ndass es - sofern eine Überversorgung nicht zugesagt ist - nicht\nSinn einer Betriebsrente sein kann, den Rentner mit einer\nGesamtversorgung auszustatten, die wesentlich über den Nettobezügen\nvergleichbarer aktiver Arbeitnehmer liegt. Um eine solche\nFallgestaltung handelt es sich hier aber nicht. Der Kläger erreicht\n- wenn überhaupt - jetzt unter Einbeziehung der vorzeitigen\nAltersrente ein höheres Einkommen als in der Zeit seiner\nBeschäftigung bei der Beklagten nur deshalb, weil er nach dem\nErreichen der in der Pensionszusage vorgesehenen Altersgrenze\nweiter erwerbstätig geblieben ist. Dem Arbeitgeber ist es\nunbenommen, für einen solchen Fall die Anrechnung von Einkünften\nauf die Betriebsrente oder deren Wegfall zu vereinbaren. Geschieht\ndies - wie hier - nicht, so hat der Bezug von Arbeitseinkommen auf\ndie vorzeitige Altersrente keinen Einfluss.\n\n80\n\nDie von der Beklagten \"hilfsweise\" erklärte Anfechtung ihrer\n\"Zustimmungserklärung\" wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger\nzeitigt keine Rechtsfolgen. Da es nach zutreffender Auslegung der\nPensionszusage einer gesonderten Einwilligung der Beklagten in die\nGewährung der vorzeitigen Altersrente nicht bedarf, die in Ziff.\n4.1 Satz 1 verlangte Zustimmung zur vorzeitigen Pensionierung\nvielmehr in der einverständlichen Aufhebung des Dienstverhältnisses\nliegt, kommt allein eine Anfechtung der auf den Aufhebungsvertrag\nvom 14. Mai 1996 gerichteten Willenserklärungen in Betracht.\nInwiefern dem Kläger in diesem Zusammenhang ein Täuschungsverhalten\nim Sinne von § 123 BGB anzulasten sein soll, erschließt sich aus\ndem Beklagtenvortrag nicht. Zudem fehlt es nach dem eigenen\nVorbringen der Beklagten an einem anfechtungsrelevanten Irrtum.\nDiese beruft sich selbst darauf, dass bei den Verhandlungen über\nden Aufhebungsvertrag an eine \"vorzeitige Pensionierung\" des\nKlägers nicht gedacht worden sei. Danach hatte der Zeuge Dr. B. als\nihr Vertreter bei Abschluss des Aufhebungsvertrags sich keine\nGedanken über die rechtlichen Konsequenzen der Auflösung des\nDienstverhältnisses für die Altersrente gemacht und folglich keine\ndarauf bezogenen irrigen Vorstellungen.\n\n81\n\n4.\n\n82\n\nDie vorzeitige Altersrente beläuft sich der Höhe nach auf\n6.158,04 DM monatlich.\n\n83\n\nDie vorzeitige Altersrente berechnet sich nach den Bestimmungen\nvon Ziff. 3.2 und 3.3 unter Zugrundelegung der anrechenbaren\nDienstzeit, des letzten rentenfähigen Einkommens und der\nmaßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt der Beendigung\ndes Anstellungsverhältnisses, wobei mit Rücksicht darauf, dass der\nKläger auf Veranlassung der Beklagten aus dem Unternehmen\nausgeschieden ist, die anderenfalls eintretende Kürzung entfällt.\nGemäß Ziff. 3.2 beträgt die monatliche Altersrente für jedes\nanrechenbare Dienstjahr 0,5 % des letzten rentenfähigen Einkommens\nbis zur maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 1,5 % des\nTeils des letzten rentenfähigen Einkommens, der die maßgebende\nBeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze\n1997 hat unstreitig monatlich 8.200,00 DM betragen, mithin im\ngesamten Jahreszeitraum 98.400,00 DM. Die Höhe der Altersversorgung\nbis zur Beitragsbemessungsgrenze macht somit 98.400,00 DM x 24,583\n(24 Jahre und 7 Monate der Dienstzugehörigkeit) x 0,5 % = 12.094,84\nDM aus; dies entspricht auch den insoweit übereinstimmenden\nBerechnungen beider Parteien. Hinzu treten 1,5 % des die\nBeitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils des letzten\nrentenfähigen Einkommens von 266.000,00 DM, woraus sich folgende\nBerechnung ergibt:\n\n84\n\n266.000,00 DM abzüglich 98.400,00 DM x 24,583 Jahre x 1,5 %\n=\n\n85\n\n61.801,66 DM\n\n86\n\ninsgesamt 73.896,50 DM\n\n87\n\n: 12 =\n\n88\n\n6.158,84 DM\n\n89\n\nDas \"letzte rentenfähige Einkommen\" im Sinne von Ziff. 13.5 der\nPensionszusage, also der monatliche Durchschnitt des rentenfähigen\nEinkommens der letzten 12 Monate vor Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses, beträgt 266.000,00 DM und nicht, wie vom\nKläger geltend gemacht, 360.000,00 DM. Gemäß Ziff. 13.4 der\nPensionszusage zählen zum rentenfähigen Einkommen nur das\nBrutto-Jahresgehalt und die Garantie-Tantieme, während andere\nVergütungselemente wie etwa die freie Tantieme nicht berücksichtigt\nwerden. Nach dem Anstellungsvertrag vom 24. November 1992 steht dem\nKläger ein Brutto-Monatsgehalt von 16.500,00 DM zuzüglich einer\njährlichen Garantie-Tantieme von brutto 40.000,00 DM zu. Das\nJahresfestgehalt einschließlich der garantierten Tantieme hat sich\nin der Folgezeit bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 14.\nMai 1996 auf insgesamt 266.000,00 DM erhöht. Zusätzlich hatte der\nKläger zuletzt im Jahr 1995 eine freie Tantieme von 90.000,00 DM\nerhalten, die aber nach der Definition in Ziff. 13.4 nicht zum\nrentenfähigen Einkommen gehört.\n\n90\n\nDurch den Aufhebungsvertrag ist das rentenfähige Einkommen nicht\nauf 360.000,00 DM neu festgesetzt worden. Nach dessen Ziff. 2\nerhält der Kläger zwar für die Jahre 1996 und 1997 jeweils \"ein\nfestes Jahreseinkommen von brutto 360.000,00 DM\". Der Wortlaut\ndieser Regelung ist aber, was die Berechnungsgrundlage der\nBetriebsrente anbetrifft, nach dem Verständnis des Senats nicht\neindeutig dahin aufzufassen, dass mit den Jahreseinkünften von\n360.000,00 DM zugleich das rentenfähige Einkommen festgelegt werden\nsoll. Nach Ziff. 13.4 der Pensionszusage setzt sich das\nrentenfähige Einkommen aus dem Brutto-Jahresgehalt und der\nGarantie-Tantieme zusammen. In Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags ist\ndie Vergütung von 360.000,00 DM nicht als Jahresgehalt, sondern als\nfestes Jahreseinkommen bezeichnet. Dieser Begriffsunterschied\nzeigt, dass in die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vergütung\nmehrere Elemente über das Brutto-Jahresgehalt hinaus einfließen. Im\nGrunde sind die Parteien darüber auch einig. Der Kläger selbst\nräumt ein, dass die Summe von 360.000,00 DM sämtliche Bestandteile\nseiner bisherigen Entlohnung einschließlich der Garantie-Tantieme\nund der freien Tantieme enthält. Nach der Pensionszusage, die als\nsolche durch den Aufhebungsvertrag nicht berührt wird, soll die\nfreie Tantieme nicht zum rentenfähigen Einkommen zählen. Das \"feste\nJahreseinkommen\" von 360.000,00 DM berücksichtigt aber auch die\nfreie Tantieme. Der Aufhebungsvertrag sieht auch nicht ausdrücklich\nvor, dass es sich bei dem Jahreseinkommen von 360.000,00 DM -\nabweichend von der Definition in Ziff. 13.4 der Pensionszusage - um\ndas rentenfähige Einkommen handeln soll.\n\n91\n\nDie im Aufhebungsvertrag getroffene Abrede über das\nJahreseinkommen stellt die Berechnung des rentenfähigen Einkommens\nim Sinne der Pensionszusage ihrem Wortlaut nach somit nicht -\njedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit - auf eine neue\nGrundlage. Auch die im Übrigen unstreitigen Umstände geben keinen\ngenügenden Aufschluss über einen Willen der Parteien, nunmehr die\nSumme von 360.000,00 DM als rentenfähiges Einkommen gelten zu\nlassen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist eine feste\nJahresvergütung zumindest auch zu dem Zweck einvernehmlich\nfestgelegt worden, dass über etwaige variable Entgeltbestandteile\n\"nicht mehr diskutiert und weiter gestritten werden\" soll (Bl. 65\nd.A.). Da die Höhe der freien Tantieme in den Jahren 1996 und 1997\nbei Abschluss des Aufhebungsvertrags noch völlig offen war, ist\nauch gut nachzuvollziehen, dass die Parteien in diesem Punkt eine\nklare Regelung für die Abwicklung des Dienstverhältnisses treffen\nwollten, um künftige Unklarheiten oder Auseinandersetzungen über\ndie freie Tantieme zu verhindern. Bei weiterer Berücksichtigung des\nUmstands, dass das Jahresfestgehalt einschließlich der\nGarantie-Tantieme noch 1995 insgesamt 266.000,00 DM betragen hatte,\nerscheint die Festlegung eines rentenfähigen Einkommens von\n360.000,00 DM im Mai 1996 wenngleich nicht ausgeschlossen, so doch\neher überraschend. Die beträchtliche Anhebung der\nBerechnungsgrundlage um annähernd 100.000,00 DM jährlich mag zwar -\nwie der Kläger vorträgt - bewusst geschehen sein, um diesem eine\nweit günstigere Altersrente und damit einen Ausgleich dafür zu\nverschaffen, dass der an künftigen Einkommenssteigerungen nicht\nmehr teilnehmen konnte. Im Aufhebungsvertrag vom 14. Mai 1996\nfindet sich jedoch kein Hinweis auf eine solche Zielsetzung. Bei\ndieser Sachlage hat der Kläger als Anspruchsteller zu beweisen,\ndass mit dem Aufhebungsvertrag übereinstimmend gewollt war, die\nJahreseinkünfte von 360.000,00 DM zum rentenfähigen Einkommen im\nSinne von Ziff. 13.4 der Pensionszusage zu erheben. Dieser Nachweis\nist dem Kläger nicht gelungen. Deshalb setzt sich das rentenfähige\nEinkommen im Sinne der Pensionszusage aus dem letzten\nBrutto-Jahresgehalt und der Garantie-Tantieme von insgesamt\n266.000,00 DM zusammen. Diese im Jahr 1995 erzielten festen\nEinkünfte ohne die freie Tantieme sind ungeachtet des Umstands,\ndass nach Ziff. 13.5 der Pensionszusage der monatliche Durchschnitt\ndes rentenfähigen Einkommens der letzten 12 Monate vor Beendigung\ndes Anstellungsverhältnisses zugrunde zu legen ist, für die\nBerechnung heranzuziehen, weil eine Erhöhung des\nBrutto-Jahresgehalts und der Garantie-Tantieme im Jahre 1996 nicht\nstattgefunden hat, vielmehr im Aufhebungsvertrag nur ein festes\nJahreseinkommen von brutto 360.000,00 DM unter Einschluss der\nvariablen freien Tantieme vereinbart worden ist.\n\n92\n\nÜber die Behauptung des Klägers, durch die Fixierung der festen\nBezüge für 1996 und 1997 habe einvernehmlich eine höhere\nBerechnungsgröße für seine Versorgung geschaffen werden sollen, hat\nder Senat durch Vernehmung der Zeugen Dr. B. und Sch. Beweis\nerhoben. Wie er im Beweisaufnahmetermin klargestellt hat,\nbeschränkt sich das im Beweisbeschluss vom 23. Juni 1999 aus\nvernehmungstaktischen Gründen bewusst zunächst unschärfer\nformulierte Beweisthema auf die Frage nach der Höhe der\nvorgezogenen Altersrente und nicht etwa auch auf deren Grund. Die\ndazu vernommenen Zeugen Dr. B. und Sch. haben den Tatsachenvortrag\ndes Klägers nicht bestätigt. Nach der Aussage des Zeugen Dr. B.,\nder die Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag auf Seiten der\nBeklagten allein geführt hat, ist die Betriebsrente nach der\nPensionszusage an den Kläger seinerzeit nicht zur Sprache gekommen.\nDarüber hinaus hat der Zeuge bekundet, die Festschreibung des\nJahreseinkommens von 360.000,00 DM habe \"nichts mit der\nBetriebspension zu tun\" gehabt und insbesondere nicht etwa als eine\nBemessungsgrundlage für sie fixiert werden sollen. Die Bezeichnung\nder Jahressumme als \"festes\" Einkommen habe - so der Zeuge - den\nSinn gehabt, \"irgendwelche Streitigkeiten\" über die Höhe der\neinzelnen Beträge, aus denen sich das Gehalt des Klägers\nzusammensetzte, zu vermeiden und insbesondere Streit über die Höhe\nder sogenannten freien Tantieme zu verhindern. Soweit in den damals\nmit dem Kläger geführten Gesprächen erwähnt worden war, dass dieser\ndurch sein vorzeitiges Ausscheiden bei der Beklagten \"Dienstjahre\nverlieren\" werde, hat sich die Erörterung nach den Angaben des\nZeugen allein auf die Frage beschränkt, welche Abfindung der Kläger\nbei seinem Ausscheiden erhalten solle, ohne dass in diesem\nZusammenhang die Betriebsrente eine Rolle gespielt hat. In den\nBekundungen des Zeugen Dr. B. findet der Sachvortrag des Klägers\ndemnach keine Bestätigung. Den ihm obliegenden Beweis hätte der\nKläger deshalb selbst dann nicht erbracht, wenn an der Richtigkeit\nder Aussage Zweifel bestünden.\n\n93\n\nDarüber hinaus hat der Senat keine Bedenken gegen die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen. In seinem Aussageverhalten hat dieser\nkeine Tendenz erkennen lassen, den Ausgang des Rechtsstreits\nzugunsten der Beklagten unlauter zu beeinflussen.\n\n94\n\nAuch durch die Aussage des Zeugen Sch. hat der Kläger die\nRichtigkeit seiner Behauptung zum Hintergrund der\nEinkommensfestlegung im Aufhebungsvertrag nicht nachgewiesen. Der\nZeuge hat seinen Angaben zufolge den Aufhebungsvertrag\nmitunterzeichnet, ohne über eigene Kenntnisse vom Inhalt der\nzwischen dem Kläger und Dr. B. geführten Verhandlungen verfügt zu\nhaben. Wie der Zeuge weiter bekundet hat, ist er über die Gespräche\nzwischen dem Kläger und Dr. B. von diesem nicht unterrichtet und\ndurch den Kläger selbst nur in groben Zügen informiert worden und\ndaher nicht im Besitz von Detailkenntnissen. Auch die Bekundungen\ndes Zeugen Sch. bieten keinen Anhalt für Zweifel an ihrer\nRichtigkeit; erst recht ist deren Gegenteil nicht\nfestzustellen.\n\n95\n\nDer \"Berechnung der betrieblichen Altersversorgung\" vom 18. März\n1997 kommt keine Indizwirkung im Sinne des Klägervortrags zu. Die\nBerechnung legt zwar ein rentenfähiges Einkommen von 360.000,00 DM\nzugrunde und gelangt somit zu einer monatlichen Altersversorgung\nvon 9.046,55 DM. Das Schriftstück ist jedoch nicht von dem\ndamaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B., sondern allein von dem\nZeugen Sch. als früheren Mitgeschäftsführer unterzeichnet worden.\nFür Erhöhungen des Ruhegehalts war dieser Zeuge jedoch, wie schon\nerwähnt, nicht zuständig. Von dem allein dazu berufenen Zeugen Dr.\nB. war die Berechnung nicht veranlasst worden. Vielmehr hat dieser\nbekundet, die Ausrechnung nicht initiiert und von dem Schriftstück\nerst zu einem späteren Zeitpunkt, im Jahre 1998, Kenntnis erlangt\nzu haben. Davon abgesehen hat nicht einmal der Zeuge Sch. die\nBerechnung der Betriebsrente selbst vorgenommen. Der Zeuge hat\nausgesagt, der Kläger persönlich habe dieses Schreiben verfasst und\nihm mit dem Bemerken vorgelegt, es gebe inhaltlich die mit Dr. B.\ngetroffenen Abmachungen wieder, woraufhin er - der Zeuge - im\nVertrauen auf die Angaben des Klägers und mit Rücksicht auf dessen\nVertrauensstellung innerhalb der Gesellschaft es auf sein Verlangen\nunterschrieben habe. Eine Berechnung, die allein der Kläger\nvorgenommen und ohne Abstimmung mit dem hierfür\nvertretungsberechtigten Aufsichtsratsvorsitzenden seinem\nMitgeschäftsführer zur Unterzeichnung vorgelegt hat, hat keine\nindizielle Bedeutung. Es verbleibt damit bei einem rentenfähigen\nEinkommen von 266.000,00 DM, auf dessen Grundlage die vorzeitige\nAltersrente 6.158,04 DM monatlich beträgt. Für den\nstreitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 1998 ergibt\nsich daraus ein Versorgungsanspruch in Höhe von insgesamt 36.948,24\nDM brutto.\n\n96\n\nIII.\n\n97\n\nDie Widerklage ist als (negative) Zwischenfeststellungsklage\ngemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit der Widerklage begehrt die\nBeklagte die Feststellung, dass die monatliche Altersrente des\nKlägers nicht mehr als 6.158,04 DM ausmacht.\n\n98\n\nDie Widerklage ist auch begründet. Nach den Ausführungen zur\nHöhe der Klageforderung beläuft sich das letzte rentenfähige\nEinkommen des Klägers im Sinne der Ziff. 13.5 der Pensionszusage\nvom 8. November 1989 auf - nur - 6.158,04 DM monatlich.\n\n99\n\nAnlass, für die Beklagte, deren Beschwer unterhalb der\nRevisionssumme liegt, die Revision gemäß § 546 ZPO zuzulassen,\nbesteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\nhat, es im Kern vielmehr um die Auslegung einer\nIndividualvereinbarung geht, und das Urteil auch nicht von einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der\nVerteilung der Prozesskosten ist berücksichtigt, dass sich die im\nzweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme auf die Höhe der\nBetriebsrente beschränkt und diese Beweiserhebung zu einem für den\nKläger nachteiligen Ergebnis geführt hat.\n\n101\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n102\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird in Ergänzung\ndes Beschlusses vom 22. März 1999 wie folgt festgesetzt:\n\n103\n\na)\n\n104\n\nfür die Gerichtskosten sowie die Prozess- und Verhandlungsgebühr\nder Anwälte auf 158.265,66 DM;\n\n105\n\nb)\n\n106\n\nfür die Beweisgebühr der Anwälte auf 121.317,42 DM (17.331,06 DM\n(6 x 2.888,51 DM) + 103.986,36 DM).\n\n107\n\nBeschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM\n\n108\n\n(17.331,06 DM(54.279,30 DM - 36.948,24 DM) für die Klage\nzuzüglich 121.317,42 DM für die Widerklage (42 x 288,51 DM gemäß §\n9 ZPO) = 138.648,48 DM).\n\n109\n\nBeschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM\n\n110\n\n(36.948,24 DM für die Klage)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/27-u-2-99","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/27-u-2-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306668","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.300041+00:00"}}