{"status":"available","doknr":"OLD306676","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1027.17W297.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"17 W 297/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG\nstatthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zur\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nNach der zwischenzeitlich teilweise geänderten Rechtsprechung\ndes Senats zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten sind\ndie durch die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes entstandenen\nMehrkosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig und damit\ngrundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Entfernung (jeweils\nOrtsgrenze) vom Ort des Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes der Partei\nzum Gerichtsort und zum Kanzleiort des Prozeßbevollmächtigten mehr\nals 40 km beträgt (vgl. Beschluß des Senats vom 3. November 1999-\n17 W 201/99).\n\n4\n\nDaraus ergibt sich in bezug auf das erstinstanzliche Verfahren\nvor dem Landgericht Köln, dass der Nebenintervenientin in\nAnbetracht der Entfernung zwischen dem Sitz der\nNeben-intervenientin und dem Prozeßort aus Kostengesichtspunkten\ndas Recht zustand, einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Zwar hat sie\nsich nicht eines an ihrem Sitz in Brno/Tschechien ansässigen\nAnwaltes sondern eines Bonner Anwaltes als Verkehrsanwalt bedient,\ndies steht jedoch der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach nicht\nentgegen, da der Bonner Anwalt die erforderlichen Informationen am\nSitz der Nebenintervenientin persönlich eingeholt hat. Insoweit ist\nes kostenneutral, an welchem Ort der Verkehrsanwalt residiert.\n\n5\n\nDer Rechtspfleger wird zu prüfen haben, welche Vergütung ein am\nSitz der Klägerin ansässiger Verkehrsanwalt hätte verlangen können,\ndenn die Nebenintervenientin kann nur die Kosten erstattet\nverlangen, die bei Einschaltung eines an ihrem Sitz\nniedergelassenen Verkehrsanwaltes angefallen wären. Aus diesem\nGrunde kommt auch die Erstattung von Reisekosten nicht in\nBetracht.\n\n6\n\nIn Bezug auf das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht\nKöln bedurfte die Nebenintervenientin keines Verkehrsanwaltes. Die\ndadurch entstandenen Verkehrsanwaltskosten sind grund-sätzlich\nnicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit im\nRegelfall nicht erstattungsfähig. Die Situation in bezug auf den\nVerkehrsanwalt im Berufungsverfahren ist nicht vergleichbar mit der\nentsprechenden in erster Instanz, denn der im Berufungsverfahren\ntätige Prozeßbevollmächtigte wird zur Durchführung der Berufung\nbzw. zur Vorbereitung der Rechts-verteidigung im Berufungsverfahren\nregelmäßig persönliche Gespräche mit seinem Mandanten führen, so\ndass die Zwischen-schaltung eines Verkehrsanwaltes nicht zweckmäßig\nerscheint (Senat aaO.).\n\n7\n\nDies gilt auch entsprechend für die Hinzuziehung eines\nVerkehrsanwalts in der Revisionsinstanz (Senat aaO. sowie OLG\nOldenburg, Beschl. v. 10.11.1997 - 5 W 203/97, OLGR 1998, 72; OLG\nDresden, Beschl. v. 14.08.1998 - 13 W 1163/98, MDR 1998, 1372), so\ndass auch in Bezug auf das Revisionsverfahren vor dem\nBundesgerichtshof für die Nebenintervenientin\nVerkehrsanwalts-kosten nicht als erstattungsfähig berücksichtigt\nwerden können.\n\n8\n\nIm übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nAusführungen der Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung\nanalog § 543 Abs. 1 ZPO bezug genommen, denen sich der Senat\nanschließt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/17-w-297-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/17-w-297-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306676","retrieved":"2026-07-09 03:34:48.025949+00:00"}}