{"status":"available","doknr":"OLD306675","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1027.17U30.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"17 U 30/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n(§ 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete\nBerufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil\ndes Landgerichts Köln hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n4\n\nDie Beklagten sind den Klägern gemäß § 635 BGB zum Ersatz des\nhälftigen Schadens verpflichtet, der diesen durch die fehlerhafte\nVermessung (Feinabsteckung) des zugrundeliegenden Bauvorhabens\nentstanden ist. Die weitergehende Klage ist dagegen nicht\nbegründet, da den Klägern in diesem Umfang ein Mitverschulden der\nStreithelfer als ihrer Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, §§ 254\nAbs. 1, 278 BGB. Daraus ergibt sich - nach Korrektur eines\ngeringfügigen Rechenfehlers in der klägerischen\nForderungsberechnung - der den Klägern zuzuerkennende Betrag in\nHöhe von 24.978,75 DM.\n\n5\n\nDie Beklagten haben im Zuge der von ihnen zu erbringenden\nVermessungsleistungen einen Werkmangel im Sinne der §§ 633 Abs. 1,\n634, 635 BGB zu vertreten. Sie haben es pflichtwidrig und\nschuldhaft unterlassen, die ihnen am 02.10.1995 übergebenen beiden\nArchitektenpläne für das Erdgeschoß (Nr. 21 H, vgl. Bl. 47 d.A.)\nund für das 1. Obergeschoß (Nr. 22 D, vgl. Bl. 48 d.A.) auf ihre\nÜbereinstimmung in den Grundaussagen hin zu überprüfen. Aufgrund\ndessen übersahen sie, daß es infolge von Planungsänderungen im\nZusammenhang mit der Achse S des zu errichtenden Objekts zu\nabweichenden Vorgaben gekommen war, die aus dem Erdgeschoß-Plan\nauch unstreitig hervorgingen, nicht jedoch aus dem Plan für das 1.\nObergeschoß, den die Beklagten bei der Feinabsteckung\nbenutzten.\n\n6\n\nDer den Beklagten anzulastende Werkmangel liegt damit - anders\nals in dem vom OLG Düsseldorf (mit Urteil vom 20.03.1992 - 22 U\n188/91 - vgl. Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 144 ff. d.A.)\nentschiedenen Fall - nicht in einer technisch mangelhaften\nEinmessung infolge fehlerhafter Umsetzung zutreffender\nPlanungsvorgaben, sondern in der Verwendung eines nicht mehr\naktuellen Plans. Soweit die Streithelfer der Kläger demgegenüber\nerstmals in der Berufungsinstanz behaupten, die Beklagten hätten\nauch im übrigen fehlerhaft vermessen und die Verwendung des Plans\nfür das 1. Obergeschoß sei als Fehlerursache nur vorgeschoben, läßt\nihr Vortrag schon nicht erkennen, worin etwaige Vermessungsfehler\nbestanden haben sollen und in welchem Zusammenhang diese sich\nkonkretisiert haben könnten. Dem gesamten Sach- und Streitstand\nlassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, daß der\nfestgestellte Absteckfehler auf andere Ursachen als die Verwendung\ndes veralteten Obergeschoß-Plans zurückzuführen wäre. Auch der\nSachverständige Prof. Dr.-Ing. W. hat einen solchen\nKausalzusammenhang nicht ausmachen können, sondern ist ausdrücklich\ndavon ausgegangen, daß der Absteckfehler nicht auf\nvermessungstechnischen Fehlern, sondern auf der Verwendung\nwidersprüchlicher Planungsunterlagen beruhte.\n\n7\n\nDie Verwendung des falschen Obergeschoß-Plans begründet die\nHaftung der Beklagten aus § 635 BGB. Die Beklagten haben bei der\nAusführung der ihnen auftragsgemäß obliegenden Feinabsteckung nicht\ndie erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Die Beurteilung der\nFrage, wann das Werk eines Architekten oder Ingenieurs fehlerhaft\nist, hat sich am Inhalt der vertraglichen Leistungspflichten, an\nden fachlichen Regeln der Baukunst und Technik sowie allgemein an\nden im Verkehr erforderlichen Notwendigkeiten zu orientieren (vgl.\nWerner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl.,Rz. 1476 ff.; Schwerdtner in\nMünchner Kommentar, BGB, 2. Aufl. § 625 Rz. 8). Das unstreitig\nfehlerhafte und damit vertragswidrige Ergebnis der Feinabsteckung\nist danach von den Beklagten zu verantworten. Mangelnde Sorgfalt\nkann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn die Ursache eines\nMangels nicht originär aus dem Verantwortungsbereich des\nUnternehmers herrührt, sondern in der ihrerseits fehlerhaften\nVorleistung des Bestellers, seiner Erfüllungsgehilfen bzw. eines\nVorunternehmers zu suchen ist und der Werkunternehmer seine Pflicht\nzur Überprüfung der Vorleistungen schuldhaft verletzt (vgl. vgl.\nBGH NJW 1987, 643; OLG Köln NJW-RR 97, 597; OLG Düsseldorf BauR\n1997, 685; Schwerdtner a.a.O. § 635 Rz. 10 -m.w.N.-; Werner/Pastor\na.a.O. Rz. 1519 ff.).\n\n8\n\nDie Verwendung von nicht - mehr - maßgeblichen Planunterlagen\nder Streithelfer war hier sorgfaltswidrig. Allerdings waren die\nBeklagten nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren\ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht schlechthin gehalten, die\nFeinabsteckung ausschließlich anhand eines Erdgeschoß-Plans\ndurchzuführen, so wie dies die Kläger und ihre Streithelfer geltend\ngemacht haben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr.-Ing. W. vom 11.05.1999, das der Sachverständige im\nVerhandlungstermin vom 25.08.1999 mündlich erläutert hat, ist es\nzwar üblich, für die Absteckung der Gebäudeachsen einen\nGrundrißplan des Erdgeschosses heranzuziehen, wie er den Beklagten\nauch in aktualisierter Form vorlag. Es verstößt indessen nicht\ngegen die Regeln der Technik, einen anderen Geschoßplan zu\nverwenden. Technische Bestimmungen, die dies etwa ausschließen\nwürden, gibt es nicht. Nach den anschaulichen Erläuterungen des\nSachverständigen würde selbst eine abweichende Dimensionierung des\n1. Obergeschosses bei Verwendung des entsprechenden Plans nicht die\nFestlegung der Gebäudeachsen tangieren, da das Achsraster eines\nGebäudes unabhängig von etwaigen baulich planerischen Änderungen in\nallen Geschossen übereinstimmt.\n\n9\n\nSorgfaltswidrig war aber jedenfalls, daß die Beklagten den Plan\nfür das 1. Obergeschoß zugrundelegten, ohne diesen mit dem\nabweichenden Erdgeschoß-Plan abzugleichen. Der Senat geht - in\nÜbereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung des\nSachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. - davon aus, daß die Beklagten\nohne weiteres verpflichtet waren, die ihnen übergebenen\nPlanunterlagen auf ihre planerische Stimmigkeit und auf ihre\nVerwendbarkeit hin zu überprüfen. Die Prüfungspflichten der\nArchitekten und Ingenieure bestimmen sich in Bezug auf die\nVorleistungen anderer an der Werkausführung Beteiligter maßgeblich\ndanach, inwieweit die Einbeziehung fremder Leistungen für die\nErledigung des eigenen Auftrag erforderlich ist. Prüfungs- und\nHinweispflichten der Architekten und Ingenieure erhöhen sich dabei\nin dem Umfang, in dem ihre Nichtbefolgung sich auf die eigenen\nLeistungen erheblich auszuwirken vermag. Sie definieren sich in\ndiesem Rahmen nach denjenigen Erfordernissen, welche die Erfüllung\ndes eigenen Auftrags voraussetzen (vgl. BGH BauR 85, 561; BGH, NJW\n1974, 747; OLG Köln NJW-RR 97, 597; OLG Düsseldorf BauR 1997,\n685).\n\n10\n\nHier war die Verwendung der ausgehändigten Planunterlagen\nunmittelbar zur Erledigung der Aufgaben erforderlich, welche die\nBeklagten auftragsgemäß durchzuführen hatten. Die Zugrundelegung\nüberholter Planunterlagen mußte im gegebenen Zusammenhang\nzwangsläufig zu Fehlern bei der Feinabsteckung führen. Die\nBeklagten konnten daher nicht blind auf die unterschiedlose\nVerwendbarkeit der ihnen übergebenen Planunterlagen vertrauen,\nzumal das Vorhandensein von Plänen für mehrere Geschosse für die\nDurchführung der Feinabsteckung an sich nicht erforderlich gewesen\nwäre und damit von vorneherein einen Vergleich der betreffenden\nUnterlagen provozierte. Soweit die Beklagten aber die\nausgehändigten Unterlagen überprüfen mußten und so die erhebliche\nDiskrepanz zwischen beiden Plänen unschwer feststellen konnten,\nhätten sie den Vermessungsfehler ohne weiteres vermeiden\nkönnen.\n\n11\n\nDer Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. hat in seinem\nschriftlichen Gutachten und auch bei dessen mündlicher Erläuterung\nnachvollziehbar bestätigt, daß solche Überprüfungspflichten ohne\nweiteres den üblichen Anforderungen an Vermessungsarbeiten der hier\nin Rede stehenden Art entsprechen. Diese Feststellung liegt\nentgegen den Ausführungen der Beklagten innerhalb der dem\nSachverständigen vorgelegten Beweisfrage, ohne daß die\nBrauchbarkeit des Gutachtens im übrigen dadurch nachhaltig tangiert\nwürde, daß der Sachverständige sich im Gutachten - z.T. rechtsirrig\n- auch zu weiteren Fragen der Haftungsverteilung geäußert hat. Ein\nSachverständiger ist im Rahmen der Beweisfrage gehalten, sein\nUntersuchungsergebnis vollständig darzulegen, konkret zu\nveranschaulichen und dabei zu erläutern, vor welchem fachlichen\nHintergrund sich die Beantwortung der Beweisfragen versteht und von\nwelchen Verantwortlichkeiten er (hier bei der Abgrenzung der\nZuständigkeiten zwischen Architekten und Vermessern) in technischer\nHinsicht ausgeht. Die Einschätzung des Sachverständigen unterliegt\nim hier verwerteten Umfang auch ansonsten keinen\nZuverlässigkeitsbedenken. Im Termin vom 25.08.1999 hat der\nSachverständige seine berufliche Erfahrung und seine fachliche\nKompetenz überzeugend begründen können. Er verfügt über langjährige\nberufliche Erfahrungen speziell auf dem Gebiete des\nVermessungswesens und führt seinerseits ein Ingenieurbüro, das\nlaufend mit Aufgabenstellungen der hier zu untersuchenden Art\nbefaßt ist.\n\n12\n\nDie dem Grunde nach bestehende Haftung der Beklagten ist auch\nunabhängig davon, daß es ihnen gegenüber nicht zu einer\nFristsetzung nebst Ablehnungsandrohung i.S.d. § 634 Abs. 1 BGB kam.\nDa der Fehler in seinen - wirtschaftlichen - Auswirkungen allein\ndurch eine nachträgliche Nachbesserung der Vermessung unstreitig\nnicht mehr behoben werden konnte, haften die Beklagten auch ohne\nFristsetzung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (zur\nEntbehrlichkeit einer Fristsetzung vgl. BGHZ 92, 308 = NJW\n1985,381).\n\n13\n\nDem Umfang nach haften die Beklagten allerdings nicht für den\ngesamten entstandenen Schaden. Der Anspruch der Kläger reduziert\nsich entgegen der angefochtenen Entscheidung um eine hälftige\nQuote, da ihnen bzw. den Streithelfern als ihren Erfüllungsgehilfen\neine mitwirkende Verursachung anzulasten ist, §§ 254, 278 BGB.\n\n14\n\nDie Streithelfer sind als Erfüllungsgehilfen der Kläger zu\nbehandeln. Aus ihrer Tätigkeit ergibt sich im Rahmen von Bauplanung\nund -koordinierung eine maßgeblich mitursächliche Fehlerquelle. Das\nden Klägern zuzurechnende Mitverschulden der Streithelfer liegt\ndabei darin, daß den Beklagten überholte Pläne ausgehändigt wurden.\nEs gehört nach gefestigter Rechtsprechung zum Pflichtenkreis des\nArchitekten, einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Dabei ist\nder Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, soweit er Planungs-\nund Koordinierungsaufgaben zu erfüllen hat und der Bauherr\nseinerseits verpflichtet ist, anderen (Nach-) Unternehmern die\nPlanungsunterlagen des Architekten zur auftragsgemäßen Erledigung\nzur Verfügung zu stellen. Der Bauherr hat seinerseits den\nSonderfachleuten und Werkunternehmern zuverlässige Pläne zur\nVerfügung zu stellen und insgesamt diejenigen Vorkehrungen zu\ntreffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus erforderlich\nsind. Bedient er sich hierbei eines Architekten, so ist dieser sein\nErfüllungsgehilfe, für dessen Verschulden der Bauherr einstehen muß\n(vgl. BGH NJW 1985, 2475; BGH NJW 1984, 1676; BGH NJW 1972, 447;\nBGH VersR 1970, 280 f.; vgl. ferner Stötter BauR 1978, 18 ff.). Daß\ndie Streithelfer in Wahrnehmung ihrer gegenüber den Klägern\nbestehenden Aufgaben den Beklagten zuzuarbeiten hatten, indem sie\nden Beklagten die für die Feinabsteckung maßgeblichen Pläne\naushändigten, unterliegt nach dem unstreitigen Sachverhalt keinem\nZweifel. Die Streitverkündeten müssen sich dabei die\nFehlerhaftigkeit der Planunterlagen zurechnen lassen.\n\n15\n\nDies gilt auch, soweit die Beklagten ggf. davon ausgingen, daß\nvon den Beklagten grundsätzlich der Plan des Erdgeschosses für die\nFeinabsteckung zugrundegelegt werden würde. Soweit die\nStreitverkündeten das Achssystem auch auf dem Obergeschoß-Plan\neinzeichneten, mußten die entsprechenden Maßangaben aus den bereits\nbehandelten Gründen zutreffend und widerspruchsfrei sein. Einen\nsachlichen Grund, der es hätte rechtfertigen können, den Beklagten\n- wie geschehen - widersprüchliche Planunterlagen auszuhändigen,\nhaben weder die Kläger noch die Streithelfer dargetan.\n\n16\n\nNach dem gegebenen Sachstand sowie nach dem Ergebnis der vom\nSenat durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, daß die\nBeklagten etwa dergestalt auf den Inhalt der Planungsunterlagen\nhingewiesen wurden, daß sie positive Kenntnis von der\nUneinheitlichkeit der beiden Geschoßpläne vermittelt erhielten und\nihr Augenmerk gezielt auf bestimmte Modifizierungen zu richten\nhatten, die im Zusammenhang mit dem Achssystem des Objekts\nstanden.\n\n17\n\nNach den in beiden Rechtszügen übereinstimmenden Bekundungen des\nZeugen F. war der Plan für das 1. Obergeschoß nicht Gegenstand der\nbei Aushändigung erfolgten Erörterung. Etwaige Divergenzen zwischen\ndiesem Plan und dem Erdgeschoßplan kamen danach nicht zur Sprache.\nDementsprechend ist nicht auszumachen, daß die Beklagten etwa von\nvorneherein konkret mit unterschiedlichen Planunterlagen zu rechnen\nhatten.\n\n18\n\nDer Senat hält es auch nicht für erwiesen, daß der Zeuge F. den\nBeklagten D. ausdrücklich auf die hier maßgeblichen\nPlanungsänderungen betreffend das Aschsystem hinwies. Zwar hat der\nZeuge - wie bereits im ersten Rechtszug - bestätigt, die Umplanung\nbetreffend die Verbreiterung im Bereich der Waschstraße anläßlich\nder Aushändigung der Pläne erläutert zu haben. Dies sei geschehen,\nweil die Änderungen den Beklagten aus seiner Sicht noch nicht\nbekannt gewesen seien. Insoweit hätten die ihm zugänglichen\nInformationen an die Beklagten weiterfließen sollen.\n\n19\n\nDiese Bekundungen des Zeugen F. sind in wesentlichen Belangen\nnicht plausibel und müssen sich im Rahmen der Beweiswürdigung\nzusätzlichen Bedenken stellen. Eine konkrete Veranlassung, den\nPlanungsverlauf bis hin zu demjenigen Stand zu erörtern, den der\nErdgeschoß-Plan wiederspiegelte, wird nach den Angaben des Zeugen\nnicht greifbar. Weshalb die Beklagten an der \"historischen\"\nEntwicklung der Planung und an bestimmten Modifizierungen\ninteressiert sein konnten oder mußten, ist vom Zeuge nicht\naufgezeigt worden. Von daher stehen die Intentionen, aus denen\nheraus es überhaupt zur Erörterung von Planungsänderungen gekommen\nsein soll, durchgreifend in Frage. Soweit das Achsmaß früher anders\nvorgesehen war, hätte aus der Sicht des Zeugen eine - wie auch\nimmer geartete - Veranlassung bestehen müssen, davon auszugehen,\nder Beklagte D. werde darüber nicht einfach hinweghören. Daß die\nBeklagten über das Planungsergebnis in Gestalt fertiger\nPlanungsunterlagen hinaus Aufklärungsbedarf über den früheren\nPlanungsverlauf gehabt haben könnten, läßt sich weder dem\nZusammenhang der Bekundungen des Zeugen F. noch dem Sachtsand im\nübrigen entnehmen. Ein solcher Bedarf hätte sich aus der Sicht des\nZeugen zwar ohne weiteres deshalb aufdrängen müssen, weil er den\nBeklagten voneinander abweichende Pläne übermittelte. Diesen\nUmstand hat der Zeuge indessen auch nach seinen Angaben gerade\nnicht zum Anlaß dafür genommen, den Beklagten D. entsprechend\naufzuklären. Einen triftigen Beweggrund für Mitteilungen über den\nPlanungsverlauf und namentlich solche mit einem konkreten\nfachlichen Hintergrund hat der Zeuge F. damit insgesamt nicht\ngeschildert.\n\n20\n\nHinzu kommt, daß der Beklagte D. , den der Senat gemäß § 141\nAbs. 1 ZPO angehört hat, mit Bestimmtheit in Abrede gestellt hat,\ndaß der Erdgeschoßplan Gegenstand irgendeiner Erörterung und\nInaugenscheinnahme gewesen sei. Frühere Planungsstadien hätten ihn\nnicht interessiert. Von Änderungen sei insgesamt nicht die Rede\ngewesen.\n\n21\n\nDemgegenüber vermag der Senat den Bekundungen des Zeugen F.\nnicht einseitig den Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist\nvielmehr, daß der Zeuge F. eine ganz beträchtliche Parteinähe\naufweist. Der Zeuge war als Architekt bei der Betreuung des\nzugrundeliegenden Bauvorhabens für die Streithelfer tätig. In\nseiner Person verwirklichten sich die in der Aushändigung\nuneinheitlicher Planungsunterlagen begründeten Versäumnisse. Vor\ndiesem Hintergrund hat der Senat konkret in Betracht zu ziehen, daß\nder Zeuge naheliegenderweise Veranlassung haben kann, sein eigenes\nVerhalten als möglichst sorgfältig und insgesamt unverfänglich\ndarzustellen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten\nPlausibilitätsbedenken, die sich mit der vom Beklagten D.\nunterbreiteten Darstellungsweise decken, verbietet sich im Ergebnis\ndie Annahme einer nachweislichen und einschlägigen Hinweiserteilung\ngegenüber den Beklagten.\n\n22\n\nDie Pflichtverletzung auf Seiten der Streithelfer führt\ngrundsätzlich dazu, daß diese neben den Beklagten\ngesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften (vgl.\nWerner/Pastor a.a.O. Rz. 1978 ff.). Da die Kläger aber nur die\nBeklagten zur Verantwortung ziehen, können diese dem Klageanspruch\ndas Fehlverhalten der Streithelfer anspruchsmindernd entgegenhalten\n(vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1981 -m.w.N.-).\n\n23\n\nQuotenmäßig veranschlagt der Senat das den Klägern\nentgegenzuhaltende Mitverschulden mit der Hälfte des\nSchadensumfangs. Der Verursachungsbeitrag, der in der unterlassenen\nAktualisierung der Pläne durch die Streithelfer liegt, wiegt ebenso\nschwer wie die unterlassene Überprüfung der Unterlagen auf Seiten\nder Beklagten. In der Ausgabe eines nicht aktualisierten Planes lag\nein ganz beträchtlicher Schadensgrund, in dem der Fehler sich\nspäter auch manifestierte. Da die Beklagten sich indessen nicht\nblind auf die Richtigkeit der Pläne verlassen durften und die\nGrundlagen der Feinabsteckung eigenständig zu prüfen hatten,\nbesteht im Ergebnis keine Handhabe, etwa von dem ganz überwiegenden\nVerschulden einer der beteiligten Gruppierungen auszugehen.\n\n24\n\nSoweit der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. gemeint hat, auch\ndie ausführende Baufirma hafte hier neben den Beklagten, weil sie\nUnstimmigkeiten zu spät erkannt habe, so ist dies als die\nEntäußerung einer bloßen Rechtsansicht unerheblich. Für die hier\nzur Entscheidung stehende Haftungskonstellation stellt sich die\nAuffassung des Sachverständigen auch als rechtsirrig dar, denn der\nausführende Bauunternehmer kann sich grundsätzlich auf die\nSachkunde der vom Bauherrn beauftragten Architekten und\nSonderfachleute verlassen (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1520). Im\nVerhältnis zu den Beklagten wäre der Bauunternehmer nach den schon\nbehandelten Grundsätzen jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe der\nKläger anzusehen, denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß er\ngerade den Beklagten zuzuarbeiten gehabt hätte.\n\n25\n\nDer Höhe nach ist die Klageforderung unstreitig. Der von den\nKlägern geltend gemachte Aufwand war danach zusätzlich\nerforderlich, um den Baukörper mit den tatsächlich geplanten Maßen\nzu erstellen.\n\n26\n\nDie Addition der Nettobeträge aus den Rechnungen der Firma Dr.\nF. (vgl. Bl. 12 ff. d.A.) ergibt eine Summe von 49.957,49 DM\n(46.426,95 DM + 3.530,54 DM, also nicht: 49.957,35 DM). Die\nHälfte dieses Betrags haben die Beklagten als Schadensersatz zu\nerstatten.\n\n27\n\nVerzugszinsen stehen den Klägern aufgrund vorprozessualer\nMahnung und Fristsetzung mit Anwaltsschreiben vom 6.11.1996 ab dem\n23.11.1996 zu (§§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), jedoch nur in\nHöhe des gesetzlichen Zinssatzes, da ein weitergehender\nVerzugsschaden auf das mit Berufungsbegründung erfolgte Bestreiten\nseitens der Beklagten nicht nachgewiesen worden ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101\nZPO.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert für die Berufung: 49.957,35 DM\n\n31\n\nDie Beschwer liegt für beide Parteien nicht über 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/17-u-30-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/17-u-30-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306675","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.911947+00:00"}}