{"status":"available","doknr":"OLD306674","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1027.16W19.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"16 W 19/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe\nstammen\n\n3\n\nzwei gemeinschaftliche Kinder, L. D.\n(geb. am 30. September 1980) und D. (geb. am 19. Mai 1983), die\nbeide im Haushalt der Mutter in Israel leben. Die Parteien\nschlossen am 29. Juni 1988 in TelAviv einen Scheidungsvertrag, in\nes dem unter anderem heißt:\n\n4\n\n...\n\n5\n\n3. a. Bis zu ihrer Volljährigkeit\nwerden die Kinder in\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nder Obhut und Fürsorge der Ehefrau\nbleiben.\n\n8\n\n4. a. Für die Zeit, in der sich die\nKinder in ihrer Obhut\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nbefinden, verpflichtet sich der\nEhemann, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen und der Ehefrau den\nBetrag von DM 1.250,00 ... für jedes Kind (insgesamt DM 2.500,00)\nzu geben (nachfolgend \"der Unterhalt\").\n\n11\n\nb. Der Unterhalt wird monatlich jeweils\nam 1. des\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nMonats gezahlt, beginnend mit der\nVollendung der Scheidung und bis zum Alter von 18 Jahren des\njeweiligen Kindes.\n\n14\n\nc. Mit der Vollendung des 18.\nLebensjahres eines\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nKindes wird der Ehemann den Unterhalt\nweiterhin an den Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren\nweiterzahlen, jedoch während dieser Zeit direkt an den\nJugendlichen, vorausgesetzt die Kinder wohnen nicht dauerhaft bei\nder Mutter, in welchem Fall der Unterhalt an die Frau gezahlt\nwird.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n...\n\n19\n\n6. b. Der Unterhalt und der Unterhalt\nder Geschiedenen\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nwerden sich an der Inflationsrate in\nDeutschland orientieren, wie es für eine vierköpfige Familie\njährlich vom Arbeitsministerium oder von einem anderem Amt\nveröffentlicht wird, und dementsprechend jährlich angeglichen,\njedoch ohne rückwirkend zu gelten.\n\n22\n\nAuf den weiteren Inhalt des Vertrages\nwird Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde am 30. Juni 1988 von dem\nLandgericht TelAviv - Jafo 1226/88 - bestätigt. Der Beschluss wurde\nin Anwesenheit beider Parteien verkündet. Mit Anwaltschreiben vom\n28. September 1998 wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin\naufgefordert, ab 1. November 1998 einen wertberichtigten Unterhalt\nfür beide Kinder in Höhe von insgesamt 3.240,00 DM zu zahlen.\n\n23\n\nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz\nvom 19. Februar 1999 beantragt, das \"Urteil\" vom 29. Juni 1988, mit\nwelchem der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen für seine Kinder\nverpflichtete wurde, für vollstreckbar zu erklären. Sie hat\nvorgetragen, der Antragsgegner habe in den Monaten Septem-ber und\nOktober 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von lediglich\n698,00 DM entrichtet. Unterhaltszahlungen für November und Dezember\n1998 seien nicht erfolgt. Am 22. Dezember 1998 habe sie einen\nBetrag in Höhe von 3.513,20 DM als Nachzahlung für die Monate\nSeptember bis einschließlich Dezember 1998 von dem Antragsgegner\nerhalten. Der Wertberichtigung nach Ziff. 6 b des\nScheidungsvertrages seien die Angaben des Statistischen Bundesamtes\nzugrundezulegen. Hiernach ergebe sich eine Steigerungsrate von 28,7\n% und damit ein monatlicher Unterhalt für beide Kinder in Höhe von\n3.217,50 DM.\n\n24\n\nDer Vorsitzende der 3. Zivilkammer hat\nmit Beschluss vom 5. Mai 1999 den gerichtlich bestätigten\nScheidungsvertrag der Parteien bezüglich der Unterhaltsansprüche\nder beiden Kinder für vollstreckbar erklärt und den ab 1. November\n1998 von dem Antragsgegner zu zahlenden Unterhalt bei einer\nSteigerungsrate von 28,7 % mit 3.217,15 DM angegeben. Die Klausel\nist am 22. Juni 1999 erteilt worden.\n\n25\n\nDie vorgenannten Entscheidungen sind\ndem Antragsgegner am 15. Juli 1999 zugestellt worden. Gegen den\nBeschluss vom 5. Mai 1999 hat der Antragsgegner am 23. Juli 1999\nBeschwerde eingelegt.\n\n26\n\nEr trägt vor:\n\n27\n\nDie Antragstellerin sei nicht\nberechtigt, die Unterhaltsansprüche ihres mittlerweile volljährigen\nSohnes L. D. geltend zu machen; sie sei insoweit lediglich\nZahlungsadressatin. Der geschuldete Kindesunterhalt sei durch\nZahlung und Aufrechnung mit einer gegenüber der Antragstellerin\nbestehenden Gegenforderung erloschen: Er habe in den Monaten 9/98\nbis einschließlich 12/98 jeweils monatlich 698,50 DM gezahlt und im\nDezember 1998 - unstreitig - eine Nachzahlung für 9/98 bis 12/98 in\nHöhe von 3.513,20 DM erbracht. Ab Januar bis einschließlich Juli\n1999 habe er monatlich 1.514,65 DM\n\n28\n\nentrichtet. Im übrigen seien die\nUnterhaltsansprüche durch Aufrechnung erloschen. Für die Zeit vom\n1. Januar 1994 bis 31. Juli 1999 habe er - unstreitig - für die\nAntragstellerin Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n58.545,70 DM entrichtet, obwohl die Antragstellerin seit September\n1993 wiederverheiratet sei und er nach der Scheidungsvereinbarung\nab diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Beiträge nicht mehr\nverpflichtet gewesen sei.\n\n29\n\nDie Antragstellerin beantragt, die\nBeschwerde zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie räumt ein, in der Zeit von Januar\nbis einschließlich August 1999 einen monatlichen Unterhalt für\nbeide Kinder in Höhe von 1.406,00 DM erhalten zu haben.\n\n31\n\nII. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und\nfrist-\n\n32\n\ngerecht eingelegt (§§ 1, 11, 12, 35 Zi.\n4 AVAG in Verbindung mit dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen).\n\n33\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel\nteilweise Erfolg.\n\n34\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des\nVerfahrens nach Maßgabe der Artikel 2, 13 bis 15 des\ndeutsch-israelischen Vertrages, dessen Bestimmungen Vorrang haben\n(§ 1 Abs. 2 AVAG), liegen vor.\n\n35\n\nDer gerichtlich bestätigte\nScheidungsvertrag der Parteien ist eine der Anerkennung und\nVollstreckbarerklärung zugängliche Entscheidung im Sinne von\nArtikel 2 des deutsch-israelischen Vertrages. Dabei kann\ndahinstehen, ob der Vergleich nach Bestätigung durch das\nLandgericht TelAviv - Jafo als Bestandteil des Urteils seinen\nvertraglichen Charakter verloren hat; denn unter \"Entscheidungen\"\nim Sinne von Artikel 2 des deutsch-israelischen Vertrages fallen\nsowohl Urteile als auch gerichtliche Vergleiche.\n\n36\n\nDie Antragstellerin ist auch im Sinne\nvon Art. 13 des deutsch-israelischen Vertrages antragsberechtigt.\nNach Ziffer 4 a u. c des Scheidungsvertrages vom 29. Juni 1988 ist\nder Unterhalt nicht nur für den minderjährigen Sohn D. sondern auch\nfür den volljährigen Sohn L. D. an die Antragstellerin zu zahlen;\ndenn letzterer ist noch nicht 21 Jahre alt und lebt unstreitig im\nHaushalt seiner Mutter. Die Antragstellerin ist deshalb im\nEntscheidungsstaat Israel formell berechtigt, die Rechte aus der\nEntscheidung geltend zu machen.\n\n37\n\nDie nach Art. 15 des\ndeutsch-israelischen Vertrags erforderlichen Urkunden sind\nbeigebracht:\n\n38\n\nIn erster Instanz haben beglaubigte\nAbschriften des Scheidungsvertrages vom 29. Juni 1988 und der\nBestätigung des Landgerichts TelAviv - Jafo vom 30. Juni 1988\nvorgelegen (Art. 15 I Zi. 1).\n\n39\n\nBeglaubigte Übersetzungen dieser\nEntscheidungen sind auch in zweiter Instanz zu den Akten gereicht\nworden (Art. 15 Abs. 1 Zi. 7), wobei die Übersetzung der\ngerichtlichen Bestätigung des Vergleiches ergibt, dass sie entgegen\ndem Tenor des angefochtenen Beschlusses vom Landgericht Tel-Aviv -\nJafo am 30. Juni 1988 erfolgt ist.\n\n40\n\nDer Nachweis, dass die Entscheidung\nrechtskräftig ist (Art. 15 Abs. 1 Zi. 2) ist nicht zu erbringen.\nFür die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche ergibt sich dies aus\nArt. 19. Im übrigen ist in Art. 20 geregelt, dass Entscheidungen,\ndie Unterhaltspflichten zum Gegenstand haben, auch dann zur\nZwangsvollstreckung zuzulassen sind, wenn sie noch nicht\nrechtskräftig sind.\n\n41\n\nDie israelische Entscheidung ist auch\nim Entscheidungsstaat vollstreckbar. Dies folgt im Umkehrschluss\naus § 12 a des israelischen Gesetzes über die Änderung\nfamilienrechtlicher\n\n42\n\nVorschriften (in deutscher Übersetzung\nin Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht\n\"Israel\" S. 79 ff), wenn es dort heißt, dass der Unterhalt, mit\ndessen Eintreibung nicht binnen zwei Jahren nach dem Zeitraum, für\nden er bewilligt war, begonnen wurde, nur mit Genehmigung des\nGerichts eingetrieben werden kann.\n\n43\n\nEiner Zustellung der zu vollstreckenden\nErklärung an den Antragsgegner (Art. 15 Abs. 1 Zi. 5) bedurfe es\nnicht, weil die gerichtliche Bestätigung des Scheidungsvertrages in\nAnwesenheit beider Parteien verkündet wurde.\n\n44\n\nArt. 15 Zi. 4 und 6 sind vorliegend\nnicht einschlägig.\n\n45\n\nDass der Vollstreckbarerklärung eines\nder in Art. 16 Abs. 1 des deutsch-israelischen Vertrages in Bezug\ngenommenen Anerkennungshindernisse des Art. 5 oder Art. 6 Abs. 2\ndes Vertrages entgegensteht, ist nicht ersichtlich, insbesondere\nvon dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen.\n\n46\n\nOb nach deutschem Vollstreckungsrecht,\nnach dem sich gem. Art. 11 des deutsch-israelischen Vertrages die\nVollziehung eines für vollstreckbar erklärten israelischen Titels\nim Inland bestimmt, der israelische Titel im Hinblick auf die nach\nZi. 6 b des Scheidungsvertrages vorzunehmende Indexierung der\nUnterhaltsleistung genügend bestimmt ist, kann dahinstehen. Ist -\nwie hier - der ausländische Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar\nund ergibt das Verfahren über seine Vollstreckbarerklärung im\nInland, dass ihm die Anerkennung nicht zu versagen ist, so besteht\ndas Bedürfnis, dem Titel nach Möglichkeit auch im Inland Geltung zu\nverschaffen und die Vollstreckung nicht daran scheitern zu lassen,\ndass die Kriterien, nach denen die Leistung festgelegt ist, sich\nnicht aus dem Titel selbst sondern aus außerhalb liegenden\nUmständen ergibt (BGH NJW 1986, 1440 ff., 1441). Ergeben sich die\nKriterien, nach denen sich die Leistungspflicht bestimmt, aus im\nInland zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es\ngrundsätzlich ge-boten, diese Feststellungen möglichst im Verfahren\nder Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel\nin der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu\nkonkretisieren (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend kann die erforderliche\nKonkretisierung auf der Grundlage von Zi. 6 b des\nScheidungsvertrages vorgenommen werden, und zwar anhand des\nPreisindexes für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht von\nden Lebenshaltungskosten eines Vier-Personenhaushaltes von\nArbeitnehmern mit mittleren Einkommen, wie er von dem Statistischen\nBundesamt jährlich im Statistischen Jahrbuch veröffentlicht wird,\nwobei der Senat den Index betreffend das frühere Bundesgebiet\nzugrundelegt. Es ergibt sich folgende Berechnung (vgl.\nStatistisches Jahrbuch 1999, S. 646, 647, 652;):\n\n47\n\nBasisjahr 1995 = 100\n\n48\n\n1988: 80,9\n\n49\n\n1998: 104,0\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n104,0 : 80,9 x 100 - 100 = 28,55\n\n52\n\nDer indizierte Unterhalt ist deshalb\nauf monatlich 3.213,75 DM (2.500,00 DM x 28,55 %) festzusetzen.\n\n53\n\nGem. Art. 16 Abs. 2 des\ndeutsch-israelischen Vertrages und den §§ 13 Abs. 1, 52 AVAG kann\nder Antragsgegner gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus\ndem israelischen Titel Einwendungen gegen den Anspruch selbst\ninsoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen,\nerst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Es handelt\nsich hierbei um rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen\nim Sinne von § 767 ZPO (vgl. BGH NJW 1990, 1419 ff., 1420), wobei\nnach deutschem internationalem Privatrecht das maßgebende\nUnterhaltsstatut im Streitfall israelisches Recht ist, weil die\nKinder der Parteien im Haushalt der Antragstellerin leben und damit\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel haben (Art. 18 EGBGB).\n\n54\n\nDass er höhere Unterhaltsleistungen\nerbracht hat als von der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz\nfür die Zeit von Januar bis einschließlich August 1999 (1.406,00 DM\nmonatlich) zugestanden, hat der Antragsgegner lediglich für den\nMonat Januar 1999 durch Vorlage der Lastschriftanzeige betreffend\ndiesen Monat nachgewiesen, die eine Belastung seines Kontos\nzugunsten der Antragstellerin in Höhe von 1.514,65 DM ausweist. Für\ndie Monate September bis einschließlich Dezember 1998 ist\nunstreitig im Dezember 1998 eine Nachzahlung in Höhe von 3.513,20\nDM erfolgt. Der Antragsgegner hat desweiteren durch\nLastschriftanzeige betreffend den Monat September 1998\nnachgewiesen, dass sein Konto in diesem Monat mit 698,50 DM\nzugunsten der Antragstellerin belastet worden ist. Dass die\nNachzahlung im Dezember 1998, die zur Tilgung der in den Monaten\nSeptember und Oktober 1998 fälligen Unterhaltsansprüchen nicht\nausreichend gewesen ist, mit den in den Monaten November und\nDezember 1998 fälligen Unterhaltsschulden zu verrechnen ist, hat\nder Antragsgegner nicht dargetan.\n\n55\n\nSoweit er einwendet, dass die\nUnterhaltsansprüche seiner Kinder durch Aufrechnung mit einer\ngegenüber der Antragstellerin bestehenden Forderung in Höhe von\n58.545,70 DM wegen rechtsgrundlos gezahlter\nKrankenversicherungsbeiträge erloschen sei, steht einer Aufrechnung\n§ 14 des israelischen Gesetzes über die Änderung\nfamilienrechtlicher Vorschriften (Unterhalt) entgegen, wonach ein\nUnterhaltsanspruch nur zugunsten einer Person aufgerechnet werden\nkann, welche den Unterhaltsberechtigten mit Lebensmitteln, mit Form\nvon Diensten und mit Waren versorgt. Dies trifft auf den\nAntragsgegner nicht zu.\n\n56\n\nDie Vollstreckbarerklärung ist deshalb\nauf die Beschwerde des Antragsgegners lediglich in dem aus dem\nTenor ersichtlichen Umfang zu reduzieren.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 8\nAbs. 4 AVAG, 788, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n58\n\nBeschwerdewert: 38.605,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/16-w-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/16-w-19-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306674","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.801039+00:00"}}