{"status":"available","doknr":"OLD306667","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1027.11U65.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"11 U 65/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Kläger nimmt die Beklagte, eine\nRechtsanwältin, im Wege der Drittschuldnerklage aufgrund einer\ngepfändeten und überwiesenen Regressforderung in Anspruch.\n\n4\n\nDie Beklagte vertrat in einem\nArbeitsgerichtsprozess bei dem Arbeitsgericht Aachen einen\nehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, den Zeugen M., den diese auf\nErstattung unterschlagener Gelder in Höhe von angeblich 283.172,70\nDM in Anspruch nahm. Der Klageerhebung war eine Klage der Klägerin\ngegen M. vorausgegangen, aufgrund derer M. durch Versäumnisurteil\ndes Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.1995 zur Zahlung von 87.332,99\nDM verurteilt wurde (Bl. 49 der Akte 7 Ca 1611/94 ArbG Aachen, die\nvorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war). Der\nKlageerhebung war weiterhin eine Strafanzeige der Klägerin gegen M.\nvorausgegangen, in deren Rahmen die Klägerin die Vermutung\naufstellte, M. habe Unterschlagungen in der Größenordnung zwischen\n300.000 und 400.000 DM begangen (Bl. 3 der Akte 50 Js 1112/94 StA\nAachen, welche vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwar). Später wurde M. - nach Anklageerhebung im Juli 1996 - vom\nStrafrichter wegen Unterschlagung und Betruges zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung,\nverurteilt (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 06.11.1996, Bl. 127\nff. der Strafakte).\n\n5\n\nZur Sitzung des Arbeitsgerichts vom\n14.11.1995 erschienen der Geschäftsführer der Klägerin und der\nerstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge\nRechtsanwalt B., der sie auch im Arbeitsgerichtsprozess vertrat,\nnicht aber M. oder die Beklagte. Diese hatte mit Schriftsatz vom\n22.05.1995 an das Arbeitsgericht mitgeteilt, sie lege das Mandat\nnieder. Allerdings hatte sie sich unter dem 27.07.1995 für M. im\nStrafverfahren als Verteidigerin bestellt (Bl. 65 d.A. = Bl. 50 der\nStrafakte).\n\n6\n\nDas Arbeitsgericht erließ auf Antrag\ndes Klägervertreters Versäumnisurteil über die Klagesumme. Dies\nwurde dem M. am 16.11.1995 zugestellt. Dieser suchte die Beklagte\nam Abend des 23.11.1995 auf und setzte sie von dem Versäumnisurteil\nin Kenntnis. Daraufhin legte die Beklagte mit einem am 24.11.1995\nbeim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, in dem sie sich\nzugleich erneut für den M. bestellte, Einspruch ein, den sie in der\nFolge begründete. Der wegen der Versäumung der einwöchigen\nEinspruchsfrist (§ 59 ArbGG) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand blieb beim Arbeitsgericht und beim\nLandesarbeitsgericht ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten des\nArbeitsgerichtsverfahrens wird auf die Akte 4 Ca 157/95 ArbG\nAachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug\ngenommen.\n\n7\n\nIn der Folge ließ die Klägerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B., aufgrund des Versäumnisurteils vom\n14.11.1995 die angebliche Forderung des M. gegen die Beklagte auf\nSchadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prozessführung,\ninsbesondere auch Berechnung der Einspruchsfrist, und fehlender\nAufklärung über die Vergleichsbereitschaft des Prozessgegners\npfänden und sich zur Einziehung überweisen (Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03.05.1996 - 12 M\n252/96 -, Anlage K 1).\n\n8\n\nAufgrund des Überweisungsbeschlusses\nnimmt sie die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch.\nDie Parteien haben in erster Instanz darum gestritten, ob die Klage\nbei dem Arbeitsgericht in dem von der Klägerin behaupteten Umfang\nhätte Erfolg haben können, wenn der Einspruch rechtzeitig eingelegt\nworden wäre, ferner darum, ob die Vollstreckung aus dem\nVersäumnisurteil als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, mit der\nFolge, dass der Klageforderung der Einwand des M. aus § 826 BGB\nentgegengehalten werden kann.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n279.647,56 DM nebst 4% Zinsen vom 09.02.1995 bis 12.08.1996 und 7%\nZinsen seit dem 13.08.1996 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat\ndas Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem eigenen Vortrag\nder Klägerin nicht davon ausgegangen werden könne, das\nVersäumnisurteil des Arbeitsgerichts sei falsch gewesen.\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster\nInstanz, insbesondere auch der Berechnung der Klageforderung, und\nder Ausführungen des Landgerichts wird auf die angefochtene\nEntscheidung Bezug genommen.\n\n16\n\nGegen das ihrem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten am 02.05.1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin mit einem am 27.05.1997 beim Berufungsgericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem\nam 19.08.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n17\n\nDie Klägerin wiederholt und ergänzt ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend: Das Landgericht\nhabe verkannt, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit aus der\nPosition des M. heraus im Widerspruch zu ihrem Vortrag im\nArbeitsgerichtsprozess vortragen müsse. Sie behaupte, dass das\nVersäumnisurteil gegen M. objektiv zu Unrecht ergangen sei, weil\ndieser bei dem Arbeitsgericht die Klageabweisung habe erreichen\nkönnen; dies habe die Beklagte weitgehend zugestanden\n(Klageerwiderung S. 16 = Bl. 46 d.A.). Auf ihren Vortrag im\nArbeitsgerichtsprozess greife sie \"hilfsweise\" zurück, um dem\nVorwurf der Beklagten entgegenzutreten, sie habe das\nVersäumnisurteil in deliktischer Weise erstritten. M. sei schon in\ndem Gütetermin im ersten Arbeitsgerichtsprozess vorgehalten worden,\ndass über den dort eingeklagten Betrag hinaus Forderungen der\nKlägerin wegen weiterer unterschlagener Beträge bestünden. Dieser\nVerdacht habe sich aus der Sicht der Klägerin und des Rechtsanwalts\nB. aufgrund beigezogener Unterlagen der Volksbank bestätigt, so\ndass im Januar 1995 die zweite Klage beim Arbeitsgericht\neingereicht worden sei. Aus den Bankunterlagen habe sich ergeben,\ndass M. die in der Klageschrift aufgeführten Beträge vereinnahmt\nhabe, ohne sie an die Klägerin oder in deren Auftrag an Dritte\nweiterzureichen. Gegenrechnungen über wieder abgeflossene Beträge\nseien seinerzeit nicht möglich gewesen. Dem Arbeitsgericht sei\noffengelegt worden, dass der Klagevortrag auf den sich daraus unter\nBerücksichtigung der festgestellten Unterschlagungen ergebenden\nSchlussfolgerungen beruhe. M. habe sich im Arbeitsgerichtsprozess\nzu dem Klagevortrag nicht geäußert. Die Beklagte habe sich in dem\nGütetermin vom 09.05.1995 bestellt, das Mandat dann aber nach\nAkteneinsicht niedergelegt. Die Klägerin habe daraufhin\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie kein sicheres Wissen über\nweitere Unterschlagungen habe, und habe M. zu schriftsätzlicher\nErklärung aufgefordert (Schriftsatz vom 11.09.1995, Bl. 60 ff. der\nBeiakte). Sie sei auch bereit gewesen, die Sache bei entsprechender\nAufklärung durch M. vergleichsweise abzuschließen. Die Säumnis des\nM. in dem Termin vom 14.11.1995 sei für sie überraschend gewesen.\nSie habe auch nicht damit gerechnet, M. würde die Einspruchsfrist\nversäumen. Von einem Erschleichen des Versäumnisurteils könne unter\ndiesen Umständen nicht die Rede sein.\n\n18\n\nDie Klägerin hat während des\nBerufungsverfahrens ihre Forderungen aus dem Versäumnisurteil gegen\nM. und dessen gepfändete und überwiesene Regressansprüche gegen die\nBeklagte an Rechtsanwalt B. abgetreten. Nach dem Inhalt der\nAbtretungsurkunde vom 13.01.1999 (Bl. 467 d.A.) und dem Vortrag der\nKlägerin wird der Rechtsstreit auf Kosten des Rechtsanwalts B.\ngeführt, dem auch im Falle eines Prozesserfolges die Urteilssumme\nzustehen soll.\n\n19\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Beklagte zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt T. B., S. Weg ,\nA., 279.647,56 DM nebst 4% Zinsen vom 09.02.1995 bis 12.08.1996 und\n7% Zinsen seit dem 13.08.1996 zu zahlen und Sicherheitsleistung\ndurch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n25\n\nSie wiederholt und vertieft gleichfalls\nihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet eine\nPflichtverletzung und einen dem M. durch das Versäumnisurteil\nentstandenen Schaden und macht geltend: Sie sei am Abend des\n23.11.1995 für M., der seine Angelegenheiten mit Desinteresse\ngehandhabt habe, nur aus Gefälligkeit tätig geworden. Aus dem\nVersäumnisurteil könne gegen den völlig vermögenslosen, im Ausland\nwohnhaften M. nicht mit Erfolg vollstreckt werden. Die beim\nArbeitsgericht erhobene Klage sei außerdem zumindest teilweise\nbegründet gewesen. Sie, die Beklagte, müsse sich jetzt auf den\nStandpunkt stellen, den die Klägerin im Arbeitsgerichtsprozess\nvertreten habe. Es stehe auch nicht fest, dass M. die für eine\nerfolgreiche Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Kosten\nhätte aufbringen können und die notwendigen Informationen erteilt\nhätte. Schließlich scheitere ein Anspruch jedenfalls an § 826 BGB.\nDer Klägerin und insbesondere auch ihrem Rechtsanwalt B. seien bei\nKlageeinreichung jedenfalls aber in dem Termin des Arbeitsgerichts\nvom 14.11.1995 klar gewesen, dass der in dem (zweiten)\nArbeitsgerichtsprozess eingeklagte Betrag weitgehend\nungerechtfertigt gewesen sei; jedenfalls habe sich dies aufgrund\nder vorliegenden Unterlagen unschwer feststellen lassen.\n\n26\n\nWegen der Einzelheiten des\nParteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und\nAnlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die\nVernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.08.1999\n(Bl. 547 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet\ngehalten.\n\n30\n\nI. Allerdings kann der Begründung, mit\nder das Landgericht die Klage abgewiesen hat, nicht gefolgt\nwerden.\n\n31\n\n1. Grundsätzlich kann der Gläubiger\neiner titulierten Forderung den Regressanspruch seines Schuldners\ngegen dessen Rechtsanwalt, der sich daraus ergibt, dass der\ntitulierte Anspruch zu Unrecht zuerkannt wurde, pfänden und sich\nüberweisen lassen. In dem Drittschuldnerprozess gegen den\nRechtsanwalt, den er aus der Sicht des Schuldners zu führen hat,\nist er sodann nicht gehindert geltend zu machen, er habe den\nRechtsstreit gegen den Schuldner zu Unrecht gewonnen, und im\nWiderspruch zu seinem Vortrag in jenem Rechtsstreit vorzutragen\n(vgl. BGH NJW 1996, 48, 49).\n\n32\n\n2. Die Klägerin macht zu Recht geltend,\ndass sich die Beklagte gegenüber M. aus positiver\nVertragsverletzung des mit diesem geschlossenen Anwaltsvertrages\nschadenersatzpflichtig gemacht hat.\n\n33\n\na) Die Beklagte hat die ihr gegenüber\nM. obliegenden anwaltlichen Pflichten verletzt, indem sie den\nEinspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erst am\n24.11.1995 einlegte, obwohl die Einspruchsfrist am 23.11.1195\nablief und eine fristgerechte Einspruchseinlegung möglich gewesen\nwäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind zutreffend davon\nausgegangen, dass die Einspruchsfrist am 23.11.1995 ablief; auf die\nAusführungen der Beschlüsse vom 11.12.1995 und 26.01.1996 (Bl. 95\nff., 114 ff. der Beiakte) wird Bezug genommen. Die Beklagte hätte\ndie Einspruchsfrist durch Einreichung einer - nach Büroschluss\nmöglicherweise handschriftlich verfassten - Einspruchsfrist noch am\n23.11.1995 verhindern können. Dazu war sie verpflichtet, weil sie\ndas Mandat für M., wie ihr weiteres Tätigwerden zeigt, tatsächlich\nwieder aufgenommen hatte. Ob dem die Absicht zugrunde lag, M., den\nsie persönlich kannte, gefällig zu sein, ist unerheblich. Die\nBeklagte handelte fahrlässig. Es mag sein, dass sie am 23.11.1995\nnicht mehr überprüfen konnte, wann die Einspruchsfrist ablief. Sie\nhätte indes die Möglichkeit eines Fristablaufs an diesem Tage in\nBetracht ziehen und den für den Mandanten sichersten Weg wählen,\nalso vorsorglich noch an diesem Tag Einspruch einlegen müssen (vgl.\nBGH NJW 1987, 1707, 1708). Ein Mitverschulden des M. ist zu\nverneinen. Dass er sich trotz Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Bl. 90\nder Beiakte) erst am letzten Tag der Frist an die Beklagte wandte,\nbegründet noch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Er durfte\ndavon ausgehen, dass die Beklagte die ihr mögliche Prüfung seines\nAnliegens sachgerecht vornehmen und mögliche Maßnahmen ergreifen\nwürde. Daran fehlte es.\n\n34\n\nb) Die Klägerin macht auch zu Recht\ngeltend, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, das\naufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten rechtskräftig geworden\nist, der materiellen Rechtslage nicht entspricht. Die Urteilssumme\nliegt weit über dem Anspruch, der der Klägerin aufgrund der\nmateriellen Rechtslage zustand, so dass die beim Arbeitsgericht\nerhobene Klage bei streitiger Fortführung des Verfahrens weitgehend\nhätte abgewiesen werden müssen.\n\n35\n\n(1) Die Klägerin will allerdings von\nder Urteilssumme (283.172,70 DM) einen Betrag von lediglich\n3.359,94 DM (aus der Klageschrift vom 16.01.1995 die Positionen 21,\n23 und 25, vgl. z.B. Bl. 92 der Strafakte) abziehen. Nach Ansicht\ndes Senats hätte die Klage bei dem Arbeitsgericht aber weiterhin\nbezüglich der Position 1 (13.438,19 DM) Erfolg gehabt; denn die\nSchecks der Firma C. waren Gegenstand der Anklage; M. hat die\nUnterschlagung dieser Beträge gestanden und ist insoweit verurteilt\nworden (vgl. Bl. 105, 123, 129 der Strafakte). Ferner hätte die\nKlage bei dem Arbeitsgericht bezüglich der Position 2 (654,00 DM)\nErfolg gehabt. Es handelte sich um der Volksbank erstattete Kosten,\ndie der Vorbereitung der Durchsetzung der gegen M. bestehenden\nAnsprüche aufgewendet wurden. Diese Kosten hatte M. der Klägerin\naus unerlaubter Handlung und aus Verletzung der\narbeitsvertraglichen Pflichten zu ersetzen.\n\n36\n\n(2) Ein Anspruch der Klägerin in Höhe\ndes verbleibenden Betrages von 265.720,57 DM bestand hingegen\nnicht. Dem Vorbringen der Parteien, den vorgelegten und in den\nBeiakten befindlichen Unterlagen, den Ermittlungen im\nStrafverfahren und den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen\nlässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Arbeitsgericht bei\nrechtzeitiger Einspruchseinlegung den M. zur Zahlung eines höheren\nBetrages verurteilt hätte, als er sich aus den Ausführungen oben zu\n(1) ergibt. Diese Beträge ergeben zusammen mit dem bereits durch\ndas erste Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ausgeurteilten\nBetrag einen von M. verursachten Gesamtschaden von etwa 100.000,00\nDM. Ein höherer Gesamtschaden ist nicht festzustellen. Der beim\nArbeitsgericht eingeklagte Restbetrag entfällt auf Beträge, die\nzwar über das Konto des M. gelaufen sind, die er aber an die\nvorgesehenen Empfänger weitergeleitet bzw. als \"Provision\"\nentnommen hat (letzteres letztlich mit jedenfalls nachträglicher\nBilligung des Geschäftsführers der Klägerin). Einen Schaden in der\ngenannten Größenordnung hat M. beim Strafrichter eingeräumt, ein\nsolcher Schaden ist auch der Strafzumessung des Strafrichters\nzugrundgelegt (Bl. 130 der Strafakte). Auch bei seiner Vernehmung\ndurch den Senat hat er verneint, einen höheren Schaden verursacht\nzu haben.\n\n37\n\n(3) Der Vortrag der Beklagten, M. habe\nden Arbeitsgerichtsprozess mangels ausreichender\nInformationserteilung und mangels Vorschusszahlung ohnehin nicht\ngewinnen können, beruht auf nicht weiter belegten Mutmaßungen.\n\n38\n\nII. Die Beklagte kann sich aber mit\nErfolg darauf berufen, dass der Vollstreckung aus dem\nVersäumnisurteil, und damit auch der darauf beruhenden Pfändung des\nRegressanspruchs, der Einwand der treuwidrigen Ausnutzung einer\nformalen Rechtsposition entgegensteht (§§ 242, 826 BGB).\n\n39\n\n1. Die Durchbrechung der Rechtskraft\neines Vollstreckungstitels nach § 826 BGB oder § 242 BGB ist\nallerdings nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten\nAusnahmefällen gerechtfertigt, weil sonst die Rechtskraft\nausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die\nRechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem\nGerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der\nTitelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der\nmateriellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Die\nAnwendung der genannten Vorschriften in derartigen Fällen setzt\nnicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und\ndie Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen\nvielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der\nTitelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und\ndie das Vorgehen des Gläubigers als treuwidrig prägen, so daß es\nletzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene\nRechtsposition aufzugeben (vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44,\n46; 112, 54, 58; BGH NJW 1993, 3204, 3205; 1999, 1257, 1258; VersR\n1999, 78, 79).\n\n40\n\n2. So liegt es im Streitfall. Das\nVersäumnisurteil ist, was der Klägerin zwischenzeitlich bekannt\nist, weitgehend unrichtig. Es liegen auch besondere Umstände vor,\ndie das Vorgehen aus diesem Urteil als treuwidrig erscheinen\nlassen.\n\n41\n\na) Allerdings kann der Vollstreckung\naus dem Versäumnisurteil nicht mit Erfolg entgegengehalten werden,\nes sei in einer die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigenden\nWeise erwirkt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht\nnicht fest, dass der Klägerin oder dem Rechtsanwalt B. die\nUnrichtigkeit der erhobenen Klageforderung so deutlich vor Augen\nstand, dass die Erhebung der Klage oder der Antrag auf Erlass des\nVersäumnisurteils in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 14.11.1995\nals unter keinen Umständen verständlich und hinnehmbar erscheinen\nmüssten.\n\n42\n\n(1) Der Aussage des Zeugen K. läßt sich\neine Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin oder des\nRechtsanwalts B. davon, dass die Klageforderung auf keinen Fall\ngerechtfertigt sein könne, nicht mit ausreichender Sicherheit\nentnehmen. Der Zeuge hat zwar bekundet, er habe die Kontoauszüge\nder Bank betreffend das Konto des M. ausgewertet und eine Liste\nerstellt, aus der sich die Geldbewegungen nachrechenbar ergeben\nhätten, er habe auch Rechtsanwalt B. informiert, dass Beträge nach\nAbzug von \"Provisionen\" von M. weitergeleitet worden seien. Der\nSenat hat indes erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Zeugen\nin allen Punkten richtig ist. Der Zeuge hat, wie in seiner Aussage\nim Ermittlungsverfahren vom 21.02.1995 (Bl. 27 f. der Strafakte),\nweitgehend Vermutungen geäußert, die sich auf seine im Jahr 1994\ngewonnenen Erkenntnisse stützen. Die Frage des Senats, wie sich aus\nden Unterlagen der Bank eine eindeutige Zuordnung eingehender und\nabfließender Gelder hat ergeben können, hat der Zeuge nicht\nzufriedenstellend beantworten können.\n\n43\n\nJedenfalls steht der Aussage des Zeugen\nK. die Zeugenaussage des Rechtsanwalts B. entgegen, wonach er von\ndem Zeugen K. keine Informationen erhalten habe, denen er habe\nentnehmen können, dass der beim Arbeitsgericht eingeklagte und auch\nzum Gegenstand der Strafanzeige gemachte Betrag keinesfalls\nGegenstand eines der Klägerin gegen M. zustehenden Anspruchs sein\nkönne. Die Darstellung des Zeugen war nachvollziehbar und, was\nseine Einschätzung der Sachlage bei Klageerhebung und Beantragung\ndes Versäumnisurteils anbetrifft, durchaus überzeugend. Dafür, dass\nauch in den Gesprächen mit dem Zeugen K. ein Betrag in der\nGrößenordnung von 300.000 bis 400.000 DM zumindest irgendwann im\nGespräch war, spricht auch der vom Zeugen B. vorgelegte Zettel mit\nder Aufschrift \"DM 361.339,39\" (Bl. 511 d.A.); der Zeuge K. hat die\nHandschrift als seine identifiziert, konnte sich aber an die\nHerkunft der Zahl nicht mehr erinnern.\n\n44\n\nDer Senat vermag der Aussage des Zeugen\nK. auch ungeachtet ihrer inhaltlichen Schwächen nicht den Vorzug\nvor der Aussage des Zeugen B. zu geben. Der von den Zeugen\ngewonnene persönliche Eindruck gibt dazu keinerlei Anlass.\n\n45\n\n(2) Dass die Berechnung der\nKlageforderung letztlich auf Verdächtigungen beruhte, hat die\nKlägerin in der Klageschrift vom 16.01.1995 dargestellt. Sie hat\ndem Arbeitsgericht auch mit Schriftsatz vom 11.09.1995 mitgeteilt,\ndass ihr Geschäftsführer persönlich kein sicheres Wissen über\nweitere Unterschlagungen des M. habe, dass die Behandlung der\nSchecks möglicherweise dem Einbehalt von \"Provisionen\" gedient\nhabe, dass es bei M. stehe, sich zu entlasten, und dass sie, die\nKlägerin, vergleichsbereit sei. Zu all dem hatte sich M. bis zum\n14.11.1995 nicht geäußert, zum Termin war er trotz ordnungsgemäßer\nLadung nicht erschienen. In dieser Situation wurde der Antrag auf\nErlass des Versäumnisurteils gestellt. Es ist nicht ersichtlich,\ndass die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter diese Situation\nabsichtlich herbeigeführt haben könnten. Der gegenteilige Vortrag\nder Beklagten ist durch keinerlei Tatsachen zu belegen. Die\nTatsache, dass die Klägerin ihren titulierten Anspruch gegen M.\nfaktisch nicht durchzusetzen versucht hat ( \"niedergeschlagen\" hat,\nBl. 467R d.A.), spricht auch ganz entscheidend gegen eine solche\nAbsicht.\n\n46\n\nArgumentiert werden könnte allenfalls,\ndass dem Geschäftsführer der Klägerin spätestens im September 1995\nder Sachverhalt der \"Provisionsabzüge\" durch M. bekannt war und es\ndeshalb nahegelegen hätte, ganz erhebliche Abschläge von der\ndamaligen Klageforderung zu machen. Der Geschäftsführer der\nKlägerin hatte offensichtlich dem Zeugen B. seine\nzwischenzeitlichen Erkenntnisse mitgeteilt (vgl. Schriftsatz vom\n11.09.1995, Bl. 60 f. der Beiakte 4 Ca 157/95 ArbG Aachen). Der\nZeuge B. hat bekundet, es habe die Auffassung des Geschäftsführers\nder Klägerin, insoweit solle M. nicht in Anspruch genommen werden,\nfür unrichtig gehalten; er habe den Antrag auf Erlass des\nVersäumnisurteils ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der\nKlägerin auf seine \"anwaltliche Kappe\" genommen. Auch nach dem\nRechtsstandpunkt des Zeugen war der gestellte Antrag allerdings\nobjektiv nicht gerechtfertigt, da die - bereits in dem Schriftsatz\nan das Arbeitsgericht vom 11.09.1995 als möglich erwähnten - an die\nvorgesehenen Empfänger weitergeleiteten Beträge von der Klagesumme\nhätten abgezogen werden müssen. Aus dieser objektiven\nFehleinschätzung - die auch dem Arbeitsgericht bei der\nSchlüssigkeitsprüfung nicht aufgefallen ist - lässt sich indes\nnicht der Vorwurf sittenwidrigen Handelns herleiten.\n\n47\n\nb) Aufgrund der besonderen Umstände des\nFalles ist die Klägerin aber nach Treu und Glauben gehindert, das\nVersäumnisurteil in der vorgesehenen Weise auszunutzen. Ihr ist\nzuzumuten, die ihr durch das unrichtige Versäumnisurteil unverdient\nzugefallene Rechtsposition aufzugeben, weil sie diese durch die mit\nRechtsanwalt B. getroffene Vereinbarung faktisch und durch die\njetzt ohne Gegenleistung erklärte Abtretung auch rechtlich bereits\naufgegeben hat; mit der Klage wird lediglich der Zufluss der\nUrteilssumme an Rechtsanwalt B. erstrebt, obwohl dieser darauf\nkeinen von der Rechtsordnung gebilligten Anspruch hat, er vielmehr\neine von der von ihm anwaltlich beratenen Klägerin geräumte\nRechtsposition ausschließlich zum eigenen Vorteil ausnutzen\nwill.\n\n48\n\n(1) Die Klägerin hat in dem\nSenatstermin vom 16.12.1998 ausdrücklich klargestellt, dass die\nRegressforderung, welche im vorliegenden Rechtsstreit zugesprochen\nwird, an Rechtsanwalt B. gehe, der auch das Kostenrisiko des\nRechtsstreits trage (Bl. 457 d.A.). Im Hinblick auf die insoweit in\ndem Senatstermin vom 16.12.1998 im Raum stehenden Bedenken, haben\ndie Klägerin und Rechtsanwalt B. schriftlich die Abtretung der\nKlageforderung vereinbart (Bl. 467 d.A.). In § 3 der Urkunde heißt\nes:\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n\"Im Innenverhältnis führt Rechtsanwalt\nB. den Regreßprozeß vor dem OLG Köln auf seine Chancen und Risiken.\nEr hatte die Idee zu dem betreffenden Vorgehen, insbesondere nach\ndem Studium der Entscheidung BGH NJW 96 Seite 48. S [d.i. der\nGeschäftsführer der Klägerin] erschien dieses Vorgehen zu\nkompliziert. Die Forderungen gegen M aus dem Versäumnisurteil waren\nintern niedergeschlagen, dies ohne jeden Rechtsverzicht nach außen\n...\".\n\n51\n\nMit der Pfändung des gegen die Beklagte\ngerichteten Anspruchs und dessen prozessualer Durchsetzung soll\nmithin eine Zahlung der Beklagten (bzw. ihres\nHaftpflichtversicherers) an Rechtsanwalt B. erreicht werden, die\nmit dem ursprünglichen Anlassfall nur noch formelle\nAnknüpfungspunkte aufweist. Weder soll durch die beabsichtigte\nVerurteilung ein dem M. tatsächlich entstandener finanzieller\nSchaden ausgeglichen werden, noch soll die aufgrund der\nrechtskräftigen Verurteilung des M. der Klägerin als Titelgläubiger\nzustehende Forderung zu deren Gunsten realisiert werden. Die\nKlägerin nimmt - über die Wirkungen des § 265 ZPO hinaus - eine nur\nformale Parteistellung ein, weil sie wirtschaftlich weder an den\nRisiken noch am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt ist. Der\nGeschäftsführer der Klägerin hat dem Senat erklärt, die Führung des\nProzesses sei ihm \"eigentlich unangenehm\", ihm gehe es nur um die\nAufklärung der ihm eigentlich gegen M. zustehenden Forderung\n(Protokoll vom 16.12.1998, Seite 4 = Bl. 456R d.A.).\n\n52\n\n(2) Nach Ansicht des Senats wäre es mit\ndem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar, der Klage unter\nden gegebenen Umständen stattzugeben. Ein zusprechendes Urteil käme\nder Klägerin wirtschaftlich nicht zugute. Es ist auch sonst nicht\nersichtlich, welche Vorteile die Klägerin aus dem vorliegenden\nRechtsstreit sollte ziehen können. Sowohl die Forderung gegen M.\naus dem Versäumnisurteil als auch die gepfändete Forderung gegen\ndie Beklagte hat aufgrund der Vereinbarungen mit dem Zeugen B.\nverloren. Die erstrebte Bereicherung des Zeugen B. hat nicht nur im\nmateriellen Recht keine Grundlage, sondern ist grundsätzlich zu\nmissbilligen.\n\n53\n\nDabei kann dahinstehen, innerhalb\nwelcher Grenzen ein Rechtsanwalt auf die Entscheidung des\nMandanten, eine bestehende Rechtsposition nicht durchsetzen zu\nwollen, Einfluss nehmen darf. Dahinstehen kann auch, innerhalb\nwelcher Grenzen ein Rechtsanwalt das Verhalten des Mandanten zum\nAnlass nehmen darf, aus den ihm zugewachsenen Informationen\npersönliche Vorteile zu ziehen. Jedenfalls ist es aber nicht zu\nbilligen, dass ein Rechtsanwalt den Mandanten dazu anhält, eine\nformale Parteistellung einzunehmen, um die Durchsetzung eines als\nunrichtig erkannten rechtskräftigen Titels ausschließlich zum\nVorteil des Anwalts zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen ist\nbereits mit der Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege (§\n1 BRAO) schwerlich zu vereinbaren.\n\n54\n\nAuch treffen die Gründe, aus denen der\nSchutz der Rechtskraft in der Regel über die materielle\nGerechtigkeit gestellt wird, bei einer solchen Fallgestaltung nicht\nzu. Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem\nRechtsfrieden. Dies gilt zum einen in Bezug auf die in Frage\nstehenden subjektiven Rechte. Mit der Rechtskraft des zwischen den\nParteien ergangenen Urteils sollen deren Beziehungen hinsichtlich\ndes streitigen Rechtsverhältnisses endgültig geregelt sein. Diesem\nGesichtspunkt kommt dann keine Bedeutung zu, wenn die begünstigte\nPartei die titulierte Forderung aus welchen Gründen auch immer aus\nfreiem Willen und im Widerspruch zu der rechtskräftig\nfestgestellten Rechtsfolge auf Dauer \"niederschlägt\", also faktisch\nnicht durchsetzen und auch keinen Ersatz von dem verantwortlichen\nRechtsanwalt des ehemaligen Prozessgegners verlangen will.\nRechtsanwalt B. kann sich als Zessionar auf die parteigerichteten\nWirkungen der Rechtskraft nicht mit Erfolg berufen, weil ihm der\nSachverhalt in vollem Umfang bekannt war und die ihm unverdient\nzugefallene Rechtsposition keinen Schutz verdient.\n\n55\n\nDie Rechtskraft dient zum anderen dem\nöffentlichen Interesse, weil sie eine erneute Inanspruchnahme der\nJustiz wegen desselben Streits oder wegen desselben Streitpunktes\nals Vorfrage in anderem rechtlichen Zusammenhang verhindert,\nmöglicherweise auch, weil sie die Autorität des Staates und der\nGerichte fördert. Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit dieses\nöffentliche Interesse tangiert sein könnte, wenn der Klägerin im\nStreitfall die Ausnutzung des Versäumnisurteils versagt wird. Die\nEntscheidung der Klägerin, von einer Durchsetzung möglicher\nAnsprüche gegen M. und auch gegen die Beklagte abzusehen, trug\nnicht nur der materiellen Rechtslage Rechnung , sondern war auch\ngeeignet, den von der Rechtsordnung erstrebten Rechtsfrieden\nherzustellen. Das Vorgehen des Zeugen B. läuft dem zuwider, da er\ndie Klägerin zur (formalen) Führung eines eigentlich ungewollten\nund damit auch objektiv unnötigen Rechtsstreits veranlasste. Es\nkann nicht im öffentlichen Interesse liegen, dass ein\nRechtspflegeorgan aus vermeintlich besserer Erkenntnis einen von\ndem - vorgeschobenen - Betroffenen nicht gewollten Streit alleine\nzum eigenen Nutzen ausficht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der\ngeltend gemachte Anspruch allein auf Ausnutzung eines\nrechtskräftigen Urteils beruht, dessen Unrichtigkeit sich\ninzwischen herausgestellt hat. In diesem Fall gebietet es das\nöffentliche Interesse geradezu, dass der Anwalt den von dem\nMandanten gewollten Rechtsfrieden respektiert und die Integrität\nund das Ansehen der Rechtspflegeorgane nicht durch die Ausnutzung\neiner formalen Rechtsposition allein zum eigenen Vorteil in ein\nfalsches Licht bringt.\n\n56\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf\n§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Beschwer der Klägerin übersteigt\n60.000,00 DM.\n\n58\n\nBerufungsstreitwert: 279.647,56 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/11-u-65-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-27/11-u-65-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306667","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.195410+00:00"}}