{"status":"available","doknr":"OLD306682","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1026.22U237.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-26","aktenzeichen":"22 U 237/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 29.7.1938 geborene Kläger war seit dem 1.8.1964 im\nK.-Konzern tätig, zuletzt aufgrund des Anstellungsvertrages vom\n10.3.1992, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 11 f. d.A.),\nals Geschäftsführer der K. Consult GmbH.\n\n3\n\nBereits im Anstellungsvertrag vom 4.6.1970 war dem Kläger eine\nbetriebliche Altersversorgung gemäß der Leistungsordnung des E.er\nVerbandes (im folgenden: LO) zugesagt worden. Bei der K. Consult\nGmbH war er zuletzt gemäß Schreiben vom 3.2.1994 (Bl. 20 d.A.) in\nGruppe \"M\" eingestuft.\n\n4\n\nAm 15.5.1995 schloß die K. Consult GmbH, vertreten durch die K.\nAG, mit dem Kläger eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 21,22 d.A.),\nnach der das Dienstverhältnis zum 31.12.1995 endete und unter\nanderem eine zum 31.12.1996 fällige Abfindung in Höhe von 275.500,-\nDM brutto vorgesehen war. In Ziffer 8 der Vereinbarung heißt\nes:\n\n5\n\n\"Ab Eintritt des Versorgungsfalles, frühestens ab Vollendung des\n60. Lebensjahres, erhalten Sie ein Ruhegeld durch den E.er Verband\nin Höhe von 100 % der Gruppe \"M\" (Gruppenendbetrag z.Z. DM 5.000,-\nbrutto) gemäß Leistungsordnung. § 3 Ziffer 7 der Leistungsordnung\ndes E.er Verbandes wird auf den Zeitraum vom 63. bis 65. Lebensjahr\nbegrenzt.\"\n\n6\n\nMit Schreiben von Juni 1996 widerrief die K. AG die Bestandteile\nder zugesagten betrieblichen Altersversorgung, \"die nicht dem\nSchutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung unterliegen (u.a. Verzicht auf ratierliche Kürzung\ngemäß § 2 BetrAVG und/oder Verzicht auf Abschläge gemäß § 3 der LO\nEV)\" (Bl. 23, 24 d.A.). Als Grund für den Widerruf ist in dem\nSchreiben die zwingende Erforderlichkeit einschneidender\nSanierungsmaßnahmen zur Abwendung der Überschuldung der K. Gruppe\ngenannt.\n\n7\n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger in erster Instanz die\nFeststellung begehrt, daß ihm ab dem 60. Lebensjahr ein\nbetriebliches Ruhegeld gemäß dem dann gültigen Gruppenendbetrag der\nGruppe \"M\" der Leistungsordnung A des E.er Verbandes unter\nZugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr\nzu zahlen sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte, auf die\ndie K. Consult GmbH verschmolzen worden ist, sei verpflichtet, bei\nder Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes die jeweilige Erhöhung\nder Gruppenendbeträge der LO an ihn weiterzugeben. Der im Juni 1996\nerklärte teilweise Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam. Er\nsei zum einen nicht von der K. Consult GmbH, seiner Arbeitgeberin\nerklärt worden, zum anderen sei der Widerruf auch aus materiellen\nGründen unwirksam. Da die Vereinbarung über das betriebliche\nRuhegeld Bestandteil des Aufhebungsvertrages sei, sei sie nicht\neinseitig widerrufbar. Die Verbesserung seiner betrieblichen\nAltersversorgung in der Vereinbarung sei ein wesentlicher Punkt\ngewesen, der ihn, den Kläger zum freiwilligen Ausscheiden veranlaßt\nhabe. Darüberhinaus lägen aber auch die Voraussetzungen für den\nWiderruf einer Versorgungszusage allgemein nicht vor, da die K.\nConsult GmbH sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befunden\nhabe und es auf die Lage des K.-Konzerns nicht ankomme. Es liege\nauch weder, wie von der Rechtsprechung gefordert, ein unabhängiges\nSachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage des\nKonzerns vor noch ein überprüfter Sanierungsplan. Auch die\nnotwendige Einschaltung des Pensionssicherungsvereins (PSV) sei\nunterblieben. Schließlich sei der Widerrruf auch deshalb\nunverhältnismäßig, weil er, der Kläger, durch sein vorzeitiges\nAusscheiden bereits ein besonderes Sanierungsopfer erbracht\nhabe.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalles nach\nVorlage des Rentenbescheides, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, ein\nbetriebliches Ruhegeld gemäß dem dann gültigen Gruppenendbetrag der\nGruppe M der Leistungsordnung A des E.er Verbandes unter\nZugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr\nzu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, die betriebliche Altersversorgung\ndes Klägers bestimme sich nach Teil II der Leistungsordnung A des\nE.er Verbandes. Bereits deshalb nehme der Kläger nicht an einer\nErhöhung der Gruppenendbeträge nach Teil I der Leistungsordnung\nteil. Eine entsprechende Zusage sei ihm in der\nAufhebungsvereinbarung nicht gemacht worden. Der Widerruf der nicht\ninsolvenzgeschützte Teile der zugesagten betrieblichen\nAltersversorgung durch Schreiben der K. AG von Juni 1996 sei\nwirksam. Die K. AG habe erkennbar in Vertretung der K. Consult GmbH\ngehandelt und sei auch entsprechend bevollmächtigt gewesen. Ein\nWiderruf der nicht insolvenzgeschützten Teile des zugesagten\nbetrieblichen Ruhegeldes sei nach § 18 c LO bzw. den Grundsätzen\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich, auch, soweit die\nZusage in einer Aufhebungsvereinbarung enthalten sei. Aufgrund der\nManipulationen bei der K. W. AG sei der gesamte Konzern in eine\nexistenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten, die angesichts\nder vertraglichen Verflechtungen auch die K. Consult GmbH\nunmittelbar betroffen habe. Diese Notlage sei nur durch ein\nSanierungspaket, an dem sich die Banken, die Stadt K., der P. und\ndie Belegschaft beteiligt hätten, zu beheben gewesen. Die den\nKläger treffenden Kürzungen seien in diesem Rahmen angemessen und\nverhältnismäßig. Vor dem Widerruf sei auch der\nPensionssicherungsverein eingeschaltet worden. Die erforderliche\nBetriebsanalyse eines Sachverständigen liege in dem berichtigten\nGeschäftsbericht 1995 vor, der von der C. Deutsche Revision AG\ngeprüft und bestätigt worden sei. Das Sanierungsprogramm sei durch\ndie Wirtschaftsprüfer W. und K. bzw. R. B. und Partner geprüft und\nbestätigt worden.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 9.9.1998 - 91 0 56/98 -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\nder Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, daß dem\nKläger ein betriebliches Ruhegeld gemäß dem jeweils gültigen\nGruppenendbetrag der Gruppe M der LO unter Berücksichtigung einer\nratierlichen Kürzung nach § 2 BetrAVG bezogen auf den 30.6.1996 und\neiner Kürzung gemäß § 3 (7) LO bezogen auf den 30.6.1996 zu zahlen\nsei. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt,\ndaß dem Kläger ein dynamisiertes Ruhegeld unter Einbeziehung der\njeweiligen Erhöhungen der Gruppenendbeträge der LO zustehe. Die\nKlage sei demgegenüber unbegründet, soweit die nicht\ninsolvenzgeschützten Zusagen im Aufhebungsvertrag vom 15.5.1995\nbetroffen seien. Der Widerruf dieser Zusagen sei rechtswirksam.\n\n15\n\nGegen dieses, ihm am 29.9.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 28.10.1998 Berufung eingelegt, die er am 11.1.1998 nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet\nhat.\n\n16\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 2.10.1998 zugestellte Urteil\nam 2.11.1998 Berufung eingelegt, die sie am 24.11.1998 begründet\nhat.\n\n17\n\nDer Kläger begehrt mit der Berufung nunmehr Zahlung der fälligen\nBeträge bis einschließlich Mai 1998 und Verurteilung zur künftigen\nLeistung ab dem 1.6.1999 auf der Grundlage der Versorgungszusage im\nAufhebungsvertrag. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung\nder Klage.\n\n18\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft im wesentlichen sein\nerstinstanzliches Vorbringen, insbesondere die von ihm vertretenen\nRechtsauffassungen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,\n\n22\n\n \n\n23\n\n1.\n\n24\n\n \n\n25\n\nan den Kläger DM 12.994,80 nebst 4 %\nZinsen von\n\n26\n\n \n\n27\n\nDM 1.257,74 seit dem 1.8.1998, von\nweiteren\n\n28\n\n \n\n29\n\nDM 1.257,74 seit dem 1.9.1998, von\nweiteren\n\n30\n\n \n\n31\n\nDM 1.257,74 seit dem 1.10.1998, von\nweiteren\n\n32\n\n \n\n33\n\nDM 1.257,74 seit dem 1.11.1998, von\nweiteren\n\n34\n\n \n\n35\n\nDM 1.257,74 seit dem 1.12.1998, von\nweiteren\n\n36\n\n \n\n37\n\nDM 1.341,22 seit dem 1.1.1999, von\nweiteren\n\n38\n\n \n\n39\n\nDM 1.341,22 seit dem 1.2.1999, von\nweiteren\n\n40\n\n \n\n41\n\nDM 1.341,22 seit dem 1.3.1999, von\nweiteren\n\n42\n\n \n\n43\n\nDM 1.341,22 seit dem 1.4.1999, von\nweiteren\n\n44\n\n \n\n45\n\nDM 1.341,22 seit dem 1.5.1999\n\n46\n\n \n\n47\n\nzu zahlen.\n\n48\n\n \n\n49\n\n2.\n\n50\n\n \n\n51\n\nan den Kläger ab dem 1.6.1999 über das\nbisherige Ruhegeld hinaus monatlich DM 1.341,22 nebst 4 % Zinsen\nseit Fälligkeit (jeweils am 1. eines Monats) zu zahlen.\n\n52\n\n \n\n53\n\n3.\n\n54\n\n \n\n55\n\nhilfsweise: nach dem erstinstanzlichen\nSchlußantrag des Klägers zu entscheiden,\n\n56\n\n \n\n57\n\n4.\n\n58\n\n \n\n59\n\ndie Berufung der Beklagten\nkostenpflichtig zurückzuweisen,\n\n60\n\n \n\n61\n\n5.\n\n62\n\n \n\n63\n\nder Beklagten die Kosten des\nRechtsstreits aufzuerlegen.\n\n64\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n65\n\n \n\n66\n\n1.\n\n67\n\n \n\n68\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils\ndes Landgerichts Köln vom 9.9.1998 - 91 0 56/98 - wird die Klage\ninsgesamt abgewiesen.\n\n69\n\n \n\n70\n\n2.\n\n71\n\n \n\n72\n\nDer Kläger trägt die Kosten des\nRechtsstreits.\n\n73\n\n \n\n74\n\n3.\n\n75\n\n \n\n76\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n77\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen, insbesondere die von ihr vertretenen\nRechtsauffassungen.\n\n78\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n79\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n80\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, die -\ngleichfalls zulässige - Berufung der Beklagten ist demgegenüber\nunbegründet.\n\n81\n\nI.\n\n82\n\nDer Übergang des Klägers von dem in erster Instanz gestellten\nFeststellungsantrag zu dem Leistungsantrag hinsichtlich der\ninzwischen fällig gewordenen Ansprüche gemäß dem Antrag zu 1) und\nauf künftige Zahlung gemäß dem Antrag zu 2) ist zulässig.\nInsbesondere kann der Kläger gemäß § 259 ZPO in Verbindung mit §\n258 ZPO Klage auf zukünftige Leistung erheben.\n\n83\n\nII.\n\n84\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte aus der mit der K. Consult\nGmbH geschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom 15.5.1995 das dort\nzugesagte Ruhegeld in vollem Umfang und in Höhe der im\nBerufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge zu.\n\n85\n\n1.\n\n86\n\nDem Kläger ist in der Aufhebungsvereinbarung ein dynamisiertes\nRuhegeld unter Zugrundelegung des jeweils gültigen\nGruppenendbetrages der Gruppe M der LO zugesagt worden, bei dem die\nversicherungsmathematische Kürzung nach § 3 Abs. 7 LO sowie die\nratierliche Berechnung nach § 2 BetrAvG bzw. § 11 LO auf den\nZeitraum vom 63. bis 65. Lebensjahr beschränkt sein sollten.\n\n87\n\nÜber die Vereinbarung hinsichtlich der beiden letzteren Punkte\nstreiten die Parteien nicht. Sie streiten vielmehr nur darüber, ob\nder Kläger an den jeweiligen Erhöhungen der Gruppenendbeträge durch\nden E.er Verband teilhaben sollte.\n\n88\n\nLetzteres ist zu bejahen, weil der Kläger nach dem Zweck und\nGesamtzusammenhang der Regelung so gestellt werden sollte, als wäre\ner am 31.12.1995 im Alter von 63 Jahren aus den Diensten der\nConsult GmbH ausgeschieden.\n\n89\n\nWäre der Kläger am 31.12.1995 aus dem Unternehmen ausgeschieden,\nhätte er nach § 3 I b der LO Anspruch auf ein voll dynamisiertes\nRuhegeld nach Maßgabe des jeweiligen Gruppenendbetrages gehabt. Ihm\nwären demgemäß die jeweiligen Erhöhungen des Gruppenendbetrages\nzugute gekommen.\n\n90\n\nNeben den sich aus der Vereinbarung von 100 % des\nGruppenendbetrages und der Begrenzung der\nversicherungsmathematischen Kürzung nach § 3 Abs. 7 LO auf den\nZeitraum vom 63. bis 65. Lebensjahr ergebenden klaren Hinweisen auf\neinen entsprechenden Willen der Parteien spricht insbesondere die\nFormulierung \"(Gruppenendbetrag z.Z. DM 5000,- DM brutto)\" für eine\nderartige Auslegung der Vereinbarung. Diesen Klammerzusatz konnte\njedenfalls der Kläger nach seinem Empfängerhorizont nicht so\nverstehen, daß hiermit nur Gruppenendbetragserhöhungen bis zu\nseinem Ausscheiden am 31.12.1995 erfaßt sein sollten. Wäre dies der\nFall gewesen, hätte nämlich nichts näher gelegen, als eine\nFormulierung zu wählen, nach der der am 31.12.1995 geltende\nGruppenendbetrag Grundlage der Berechnung der Versorgung sein\nsollte. Daß tatsächlich die Beklagte bzw. die K. AG Derartiges\nnicht zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich im übrigen auch\ndaraus, daß die Beklagte gemeint hat, schon die\nGruppenendbetragserhöhung vom 16.1.1995 und aufgrund der\nFolgebeschlüsse nicht weitergeben zu müssen. Bis Ende 1995 bestand\ndaher aus ihrer Sicht gerade keine Unklarheit über die Höhe des\nGruppenendbetrages.\n\n91\n\nDamit haben die Parteien im Ergebnis eine Ruhegeldgewährung nach\nTeil I der LO vereinbart, indem sie den Kläger so stellen wollten,\nals sei er am 31.12.1995 im Alter von 63 Jahren ausgeschieden (vgl.\nzur Auslegung in vergleichbaren Fällen OLG Karlsruhe 12 U 114/98,\nBl. 848, 850 d.A.; LAG Köln 13 (4) Sa 393/98, Bl. 778, 788 f. d.A.;\nLAG Köln 13 (4) Sa 198/98, Bl. 671, 679 f. d.A.).\n\n92\n\nEiner Vernehmung des von Kläger dazu benannten Zeugen L., daß\nhierüber bei Abschluß der Aufhebungsvereinbarung Einigkeit\nbestanden habe, bedurfte es daher nicht. Das vom Kläger vorgelegte\nVernehmungsprotokoll des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 7568/97- vom\n21.1.1999 über die Vernehmung des Zeugen L. (Bl. 821 d.A.)\nbestätigt allerdings das Vorbringen des Klägers. Anhaltspunkte\ndafür, daß die Aussage des Zeugen nicht den Tatsachen entspricht,\nhat die Beklagte nicht vorgetragen, sie hat sich vielmehr darauf\nbeschränkt zu wiederholen, ihr sei nicht bekannt, welche Aussagen\nder Zeuge L. damals dem Kläger gegenüber gemacht habe.\n\n93\n\n2.\n\n94\n\nDie vom Kläger mit seinen Anträgen begehrte Zugrundelegung der\nzwischenzeitlich erfolgten Gruppenendbetragserhöhungen ist nicht\nbereits aufgrund des Beschlusses des Vorstands des E.er Verbandes\nvom 16.1.1995, der Folgebeschlüsse sowie aufgrund der späteren\nÄnderung der Satzung und der Leistungsordnung ausgeschlossen.\n\n95\n\na)\n\n96\n\nDer Vorstandsbeschluß vom 16.1.1995, in dem der Vorstand des\nE.er Verbandes beschlossen hat, die Gruppenbetragserhöhung ab dem\n1.1.1995 um 3 % binde Mitgliedsunternehmen nicht, wenn und soweit\nderen schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung\nnicht zulasse, hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis der\nBeklagten als Mitgliedsunternehmen zu ihrem ehemaligen Mitarbeiter.\nDiesem gegenüber ist vielmehr allein die Leistungsordnung sowie die\nentsprechende mit ihm getroffene Vereinbarung maßgeblich (BAG EzA §\n7 BetrAVG Nr. 48, Bl. 392, 402 d.A.).\n\n97\n\naa)\n\n98\n\nDie weiteren Gruppenendbetragserhöhungen enthalten schon keine\nderartige Regelung. Der erst in der Vorstandssitzung am 9.9.1996\ngefaßte Beschluß über die Änderung des § 5 Abs 1 S. 2 der Satzung\nzeigt im übrigen, daß auch eine Satzungsänderung vor diesem\nZeitpunkt - durch Beschluß vom 16.1.1995 - nicht erfolgt war.\n\n99\n\nDie Erklärung vom 16.1.1995 ist auch nicht dahin auszulegen, daß\nsie für alle weiteren Gruppenendbetragserhöhungen Bindungswirkung\nentfalten sollte. Vielmehr bezieht sich die Einschränkung der\nBindungswirkung \"wenn und soweit\" die wirtschaftliche Situation\neine Erhöhung nicht zulasse, nach dem Wortlaut der Erklärung\nausschließlich auf den Beschluß einer Gruppenendbetragserhöhung ab\n1.1.95 um 3% und richtet sich damit jedenfalls nur auf den in\ndieser Sitzung gefaßten Erhöhungsbeschluß. Für eine zeitliche\nAusdehnung dieser Klausel über den konkreten Erhöhungsbeschluß\nhinaus gibt es keine Anhaltspunkte (so auch LAG Köln - 13 (4) Sa\n198/98 - Bl. 671, 682 d.A.).\n\n100\n\nbb)\n\n101\n\nDer Ausschluß der Bindungswirkung der Gruppenendbetragserhöhung\nund die Rückgabe einer Einzelfallenscheidung an das\nMitgliedsunternehmen wäre, wenn dies Inhalt und Absicht des\nBeschlusses vom 16.1.1995 gewesen wäre, jedenfalls nach der\nLeistungsordnung des E.er Verbandes unwirksam.\n\n102\n\nEine Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des E.er\nVerbandes hat zum Inhalt, daß die versprochene Leistung sich nach\nden Bedingungen in der dem Verband angeschlossenen Industrie\nrichtet, die sich in den Gruppenendbetragserhöhungen\nniederschlagen, und nicht auf die Lage des einzelnen Arbeitgebers\nabzustellen ist. Dieser Verpflichtung zur Festlegung der\nLeistungsinhalte unter Berücksichtigung der im Bereich der\nangeschlossenen Industrie geltenden Verhältnisse durch den Vorstand\ndes E.er Verbandes widerspricht es, wenn die\nEinzelfallentscheidung, ob ein Mitgliedsunternehmen an einem\nErhöhungsbeschluß teilnehmen will oder nicht, diesem Unternehmen\nüberlassen bleibt (LAG Köln aaO S. 683; OLG Karlsruhe 12 U 114/98\nBl. 848, 853 f.).\n\n103\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des\nBAG in ZIP 1997, S. 740 f., vielmehr bestätigt diese Entscheidung\nletztlich die hier vertretene Auffassung. In dem vom BAG\nentschiedenen Fall war es gerade nicht dem einzelnen Unternehmen\nüberlassen zu entscheiden, ob es aus wirtschaftlichen Gründen einer\nGruppenendbetragserhöhung folgen wollte. Vielmehr erfolgte die\nEntscheidung im Rahmen und getragen von der dort maßgeblichen\nSatzung des Bochumer Verbandes durch den Vorstand selbst und\nbeinhaltete eine - wenn auch zwischen verschiedenen Branchenzweigen\ndifferenzierende brancheneinheitliche Anpassung der\nLeistungsbedingungen. Hierauf hat das BAG bei seiner Beurteilung\nentscheidend abgestellt und festgestellt, daß das angestrebte\nKonditionenkartell auch dann bestehen bleibe, wenn eine nach\nBranchen differenzierte Leistungsanpassung erfolge (vgl. auch LAG\nKöln aaO Bl. 683 d.A.).\n\n104\n\nEine Rückgabe der Entscheidung über die Erhöhung an das\njeweilige Mitgliedsunternehmen ließe es im übrigen für die\nbetroffenen Mitarbeiter und Versorgungsberechtigten völlig offen\nund unklar, welcher Versorgungsbetrag im Einzelfall zugrundezulegen\nist, und wäre schon deshalb unzulässig (LAG Köln aaO Bl. 683\nd.A.).\n\n105\n\nDanach kommt eine fehlende Bindung der Beklagten an die\nGruppenendbetragserhöhungen nur unter den Voraussetzungen in\nBetracht, unter denen ein Widerruf von Leistungen zulässig ist,\nnämlich nur bei einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers im\nSinne des § 7 I S. 3 Nr. 5 BetrAVG (OLG Karlsruhe aaO Bl. 855 d.A;\nBAG DB 1988, 2311 f.). Eine schwierige wirtschaftliche Situation\nkann hierfür nicht ausreichen.\n\n106\n\nb)\n\n107\n\nAus den gleichen Gründen kann auch die Änderung der Satzung ab\n1.1.1997 das Mitgliedsunternehmen nicht berechtigen,\nGruppenendbetragserhöhungen allein bei wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten nicht an seine Arbeitnehmer und\nVersorgungsberechtigten weiterzugeben. Vielmehr betrifft diese\nÄnderung der Satzung nur die Pflichten der Mitglieder gegenüber dem\nVerband (BAG a.a.O., Bl. 404 d.A.).\n\n108\n\nc)\n\n109\n\nAuch die Änderung der LO ab 1.1.1997 in § 3 Abs. 1 b) LO, daß\nsich das Ruhegeld nach dem bei Eintritt des Leistungsfalles\ngeltenden Gruppenbeträgen richtet, betrifft den Anspruch des\nKlägers nicht. Sein Anspruch auf Teilnahme an den\nGruppenendbetragserhöhungen beruht nämlich nicht auf der\nVereinbarung der Geltung der jeweils gültigen LO im\nAnstellungsvertrag, sondern auf der Vereinbarung der Teilnahme an\nden jeweiligen Gruppenendbetragserhöhungen im Aufhebungsvertrag,\ndie ihrerseits nicht unter dem Vorbehalt einer Änderung der\nLeistungsordnung stand. Eine Änderung dieser vertraglichen Zusage\nkann eine Änderung der Leistungsordnung nicht bewirken.\nVoraussetzung hierfür wäre vielmehr ein wirksamer Widerruf durch\ndie Beklagte.\n\n110\n\n2.\n\n111\n\nDer Widerruf der dem Kläger im Aufhebungsvertrag erteilten\nVersorgungszusagen durch das Schreiben der K. AG von Juni 1996 ist\nnicht wirksam. Es liegt bereits keine wirksame Widerrufserklärung\nvor.\n\n112\n\na)\n\n113\n\nHinsichtlich der Geltung des jeweiligen Gruppenendbetrags ist\nein solcher Widerruf bereits nach dem Inhalt des Schreibens nicht\nerklärt worden. Der Widerruf der Bestandteile der Zusage, die nicht\ndem Schutz des BetrAVG unterlagen, bezog sich ausdrücklich in Form\ndes Klammerzusatzes nur auf den Verzicht auf die ratierliche\nKürzung nach § 2 BetrAVG und/oder den Verzicht auf Abschläge nach §\n3 VII LO. Allein der Zusatz \"u.a.\" vor der Nennung dieser\nBestandteile läßt nicht hinreichend klar auf die Erstreckung des\nWiderrufs auch auf die Erhöhung der Gruppenendbeträge schließen.\nEin derartiges Verständnis würde nämlich die rechtliche Wertung\nvoraussetzen, daß dieser Teil der Vereinbarung zu den nicht\ninsolvenzgeschützen Versorgungsteilen gehört, die allein widerrufen\nwerden sollten.\n\n114\n\nEinen Widerruf insoweit hat die Beklagte bzw. ihre\nRechtsvorgängerin auch nicht erklären wollen. Sie hat sich hierauf\nerst im Verlauf des Berufungsverfahrens berufen, nachdem sie noch\nin ihrer Berufungsbegründung den Widerruf der Vereinbarung insoweit\nnicht geltend gemacht hatte. Im Verfahren und, soweit ersichtlich\nauch bei Abfassung des Schreibens von Juni 1996 hat die Beklagte\nbzw. ihre Rechtsvorgängerin erkennbar gemeint, die Erhöhung der\nGruppenendbeträge sei nicht Gegenstand der dem Kläger im\nAufhebungsvertrag erteilten Zusage.\n\n115\n\nb)\n\n116\n\nIm übrigen - und das gilt auch bei Annahme einer\nWiderrufserklärung gemäß Schreiben von Juni 1996 hinsichtlich der\nErhöhung der Gruppenendbeträge - liegt eine wirksame\nWiderrufserklärung insgesamt jedenfalls mangels Vertretungsmacht\nder K. AG zur Erklärung des Widerrufs nicht vor.\n\n117\n\naa)\n\n118\n\nDie Erklärung des Widerrufs ist Wirksamkeitsvoraussetzung für\neine etwaige Anpassung der Versorgungszusagen aufgrund einer\nwirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers und unterliegt daher\nsämtlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit von\nWillenserklärungen.\n\n119\n\nZwar ist der Widerruf von Versorgungszusagen aufgrund einer\nwirtschaftlichen Notlage (§ 7 I Nr. 5 BetrAVG, § 18 c LO) ein\nAnwendungsfall der Grundsätze über den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage (BAG DB 1988, 2311; EzA § 7 BetrAVG Nr. 48, Bl.\n392, 403 d.A., vgl. zum Meinungsstand Blomeyer/Otto BetrAVG 2.\nAufl. vor § 7 Rn. 83, 84). Nach der Lehre vom Wegfall der\nGeschäftsgrundlage führt grundsätzlich eine Veränderung der\nGeschäftsgrundlage zu einer Vertragsanpassung oder -aufhebung ex\nlege; der entsprechende Ausspruch im Urteil hat insoweit nur\nfeststellende Wirkung (allg. Auffassung, vgl. Palandt-Heinrichs,\nBGB, 57. Auflage, § 242 Rn 130). Ohne die Ausübung der Befugnis,\ndie Versorungszusage zu widerrufen, wird aber bei einem Widerruf\nvon Versorgungszusagen aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der\nArbeitgeber von seinen Verpflichtungen nicht frei, er muß vielmehr\ndie Versorgungszusage durch einseitige empfangsbedürftige\nWillenserklärung widerrufen (BAG, Urteil vom 16.12.1979 - 3 AZR\n274/78 - AP Nr. 4 zu § / BetrAVG; OLG Karsruhe Urteil vom 6.5.1999\n- 12 U 114/98 -, Bl.848, 858 f. d.A.; Blomeyer/Otto BetrAVG 2.\nAufl. Vor § 7 Rn 117), wobei der Widerruf unverzüglich zu erfolgen\nhat. Das rechtfertigt sich daraus, daß einerseits der Berechtigte\nein schützenswertes Interesse daran hat, frühzeitig Klarheit über\ndie ihm gebührende Leistung zu haben, auf die er in aller Regel\nangewiesen ist und auf die er seine Lebensplanung ausgerichtet hat,\nund daß andererseits nur der jeweilige Arbeitgeber in der Lage ist,\nden Eintritt und den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Notlage sowie\nden notwendigen Umfang der Kürzungen zu beurteilen (OLG Karlsruhe\na.a.O.).\n\n120\n\nbb)\n\n121\n\nBereits ein Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß´§\n164 BGB im Namen der Consult GmbH als Arbeitgeberin des Klägers ist\ndem Widerrufsschreiben auch in Zusammenhang mit den sonstigen\nUmständen nicht hinreichend zu entnehmen. Zwar betraf der Widerruf\ndie mit der Consult GmbH geschlossene Aufhebungsvereinbarung. In\ndem Schreiben von Juni 1996 ist aber demgegenüber nur auf die\nNotlage des Konzerns als Widerrufsgrund Bezug genommen worden. Der\nKläger konnte daher die Erklärung so auffassen, daß die K. AG als\nKonzernmutter glaubte, selbst und aus eigener Macht zum Widerruf\nbefugt zu sein. Dies gilt umsomehr, als die K. AG, wenn sie in der\nVergangenheit in Vertretung der Consult GmbH aufgetreten war, stets\nausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen hatte. Ein\nsolcher Hinweis aber fehlt in dem hier fraglichen\nWiderrufsschreiben.\n\n122\n\ncc)\n\n123\n\nDarüberhinaus fehlt es an der Vertretungsmacht der K. AG.\n\n124\n\nDer Kläger hat bestritten, daß das im Termin vor dem Senat vom\n11.5.1999 vorgelegte Protokoll eines Beschlusses der\nGesellschafterversammlung der K. Consult GmbH über den Widerruf\nzeitnah zu dem Widerruf gefertigt und ein derartiger Beschluß\ntatsächlich gefaßt worden ist. Entsprechenden Beweis hat die\nBeklagte nicht angetreten. Fehlt es aber an der Beschlußfassung,\nfehlt es auch an der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an\ndie K. AG, die der Kläger im übrigen gleichfalls bestritten\nhat.\n\n125\n\ndd)\n\n126\n\nAuch eine spätere Genehmigung der Erklärung durch die\nArbeitgeberin des Klägers ist nicht erfolgt. Eine solche war im\nübrigen nach Zustellung der Klageschrift nicht mehr möglich. Nach §\n180 S. 2 BGB sind auf den Widerruf als einseitiges Rechtsgeschäft\nwegen der fehlenden unverzüglichen Zurückweisung durch den Kläger\nnach § 174 BGB die Regeln über zweiseitige Rechtsgeschäfte und\ndamit auch die Bestimmung des § 178 BGB anzuwenden. Deren\nVoraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger in der Klageschrift die\nfehlende Vollmacht beanstandet und zu erkennen gegeben hat, daß er\ndie Erklärung deshalb für unwirksam halte.\n\n127\n\n3.\n\n128\n\nSelbst wenn der Widerruf formell wirksam erklärt worden wäre,\nliegen die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht\nvor, weil die Leistungsfähigkeit der Consult GmbH bzw. der\nBeklagten schon nicht Geschäftsgrundlage der geschlossenen\nAufhebungsvereinbarung war, jedenfalls aber aufgrund der Tatsache,\ndaß die Versorgungszusage Gegenstand der Aufhebungsvereinbarung\nwar, eine Anpassung an die geänderte Situation aufgrund der\nwirtschaftlichen Notlage in der von dieser gewählten Weise, nämlich\ndurch den Widerruf der Zusage nicht erfolgen konnte.\n\n129\n\na)\n\n130\n\nWie ausgeführt, ist der Widerruf von Versorgungszusagen aufgrund\neiner wirtschaftlichen Notlage eine Ausprägung des Grundsatzes über\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlage einer\nVersorgungszusage ist in der Regel zwar die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall stand das\nAusscheiden des Klägers aus den Diensten der Consult GmbH aber\nnicht nur im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der im Aufhebungsvertrag\nvereinbarten Abfindung, sondern auch mit der Verbesserung der\nVersorgungszusage, die den Kläger so stellen sollte, als sei er am\n31.12.1995 im Alter von 63 Jahren ausgeschieden. Es liegt nach der\ngesamten Interessenlage auf der Hand, daß entscheidend auch die\nZusage, den Kläger in dieser Weise zu begünstigen und damit die\nNachteile für seine Versorgung bei einem vorzeitigen Ausscheiden\nauszugleichen, den Kläger dazu bewogen hat, auf seine weitere\nBeschäftigung zu verzichten, auf die er auch bei betriebsbedingter\nKündigung nach seinem Anstellungsvertrag innerhalb des Konzerns\neinen Anspruch hatte.\n\n131\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, die Parteien hätten mit\nder Verbesserung der Versorgungszusage die Abkopplung des\nVersorgungsversprechens von denjenigen Bedingungen bezweckt, die\nsich durch vorzeitiges Aufheben des Arbeitsvertrages im Hinblick\nauf die Versorgungszusage ändern sollten, deshalb bezögen sich die\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses und die Behandlung durch die\nVersorgungszusage, als würde das Arbeitsverhältnis fortgesetzt,\nnicht im Sinne eines Austauschvertrages aufeinander (so LAG Urteil\nv. 25.8.98 - 13 (4) Sa 393/98 - Bl. 778, 789 d.A.). Gerade diese\nbezweckte Abkopplung von den Folgen des vorzeitigen Ausscheidens im\nHinblick auf die Versorgung des Klägers war nämlich - für die\nBeklagte erkennbar - für den Kläger wesentliche Voraussetzung für\ndie Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses; sie stand daher im\nSynallagma zur Beendigung des Anstellungsvertrages.\n\n132\n\nDie Versorgungszusage kann daher im Hinblick auf die\nLeistungsfähigkeit der Arbeitgeberin des Klägers als\nGeschäftsgrundlage nicht isoliert betrachtet werden, wie dies § 18\nc LO voraussetzt, vielmehr wäre die Versorgungszusage nur dann\nwiderrufbar, wenn die Leistungsfähigkeit Geschäftsgrundlage der\ngesamten Aufhebungsvereinbarung wäre. Dies ist nicht der Fall.\n\n133\n\nDa das Ausscheiden des Klägers eine endgültige Regelung\ndarstellte und der Kläger aufgrund des endgültigen Verlustes des\nArbeitsplatzes auch keine Möglichkeit zur Verbesserung seines\nRuhegeldes hatte, kann die fortbestehende Leistungsfähigkeit seines\nArbeitgebers auch nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen\nsein (vgl. ArbG Köln 20 Ca 8352/96, Bl. 364, 376 f. d.A.; 9 Ca\n10786/96, Bl. 339, 346 f. d.A.; 8 Ca 8491/96, Bl. 419, 425 f.\nd.A.). Hätten die Parteien bei Abschluß der Aufhebungsvereinbarung\nan den etwaigen Eintritt mangelnder Leistungsfähigkeit der\nBeklagten und einen hierauf gestützten Widerruf gedacht, muß davon\nausgegangen werden, daß der Kläger die Vereinbarung insgesamt nicht\nabgeschlossen hätte oder jedenfalls nur bei einer etwa erreichbaren\nErhöhung seiner Abfindung. Etwas anderes hätte nach Treu und\nGlauben billigerweise nicht von ihm erwartet werden können. Der\nEndgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Ausscheidens des Klägers\naus dem Anstellungsverhältnis muß die Endgültigkeit und\nUnwiderruflichkeit der Versorgungszusagen gegenüberstehen.\n\n134\n\nDem kann nach Auffassung des Senats auch nicht entgegengehalten\nwerden, daß die dem Kläger erteilten Zusagen nicht\ninsolvenzgeschützt waren und daher in einem etwaigen Konkurs nur\nbis zu dessen Eintritt geschützt und vom PSV zu übernehmen waren.\nGerade dies belegt, daß der Kläger jedenfalls im Hinblick auf einen\nWiderruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen der\nSanierung des notleidenden Unternehmens endgültig hinsichtlich\nseiner Versorgung gesichert sein mußte. Auch in einem solchen Fall\nbesteht nämlich eine Übernahmeverpflichtung des PSV nicht.\n\n135\n\nb)\n\n136\n\nSelbst wenn man das Fortbestehen der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit der Arbeitgeberin des Klägers als\nGeschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung ansähe, müßte\njedenfalls im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers aus dem\nBeschäftigungsverhältnis und die hiermit verbundenen gravierenden\nwirtschaftlichen Folgen eine Anpassung durch Widerruf der nicht\ninsolvenzgeschützten Teile der Versorgungszusage unter strengeren\nGesichtspunkten geprüft worden als bei den übrigen Mitarbeitern und\nPensionären. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung, die die\nBeklagte ersichtlich nicht unter Berücksichtigung sämtlicher\nKriterien vorgenommen hat, kann jedenfalls ein vollständiger\nWiderruf der Versorgungsverbesserung nicht in Betracht kommen.\n\n137\n\naa)\n\n138\n\nDer Widerruf der Versorgungszusage trifft den Kläger ungleich\nhärter als die aktiven Mitarbeiter und die Pensionäre, bei denen\nunmittelbar mit dem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers\nder Versorgungsfall eingetreten ist und die daher insgesamt\ninsolvenzgeschützte Versorgungsansprüche haben, für die der PSV\ngrundsätzlich einzutreten hat. Die aktiven Mitarbeiter haben\ndemgegenüber die Möglichkeit, im weiteren Verlauf des - im\nGegensatz zum Kläger fortbestehenden - Beschäftigungsverhältnisses\nihre Versorgungsansprüche aufzubessern oder aber auch den\nArbeitsplatz zu wechseln, was für den Kläger schon altersbedingt\nnicht möglich war. Sie haben zudem an der Sanierung des\nUnternehmens auch im Hinblick auf den Fortbestand ihrer\nBeschäftigungsverhältnisse ein besonderes Interesse.\n\n139\n\nDaß die Beklagte bei dem dem Kläger zugedachten\nSanierungsbeitrag die besonderen Nachteile für den Kläger\nberücksichtigt und hinreichend gewürdigt hätte, ist nicht\nersichtlich. Ebensowenig ist erkennbar, daß auch bei\nBerücksichtigung dieser Umstände der Widerruf unerläßlich und\nverhältnismäßig war. So ist durch den Sanierungsplan nur belegt,\ndaß der Beitrag der Pensionäre insgesamt nicht unerheblich zur\nSanierung beiträgt. Nicht erkennbar ist demgegenüber, wieviele\nPensionäre und in welchem Umfang von dem Widerruf der Zusage nicht\ninsolvenzgeschützter Versorgungsbestandteile betroffen waren.\n\n140\n\nbb)\n\n141\n\nDarüberhinaus ist nicht dargelegt, welche Auswirkungen eine\nbloße Stundung oder - gebenenfalls befristete - Kürzung der\nVersorgungsbestandteile auf das Sanierungsergebnis gehabt hätte.\nDabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß Zahlungen an den\nKläger ohnehin erst ab August 1998 zu erfolgen hatten.\n\n142\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch nicht darauf abgestellt werden,\ndaß eine Beteiligung der Pensionäre und insbesondere des Klägers\nnur durch Auflösung der Rückstellungen in der Bilanz möglich war.\nDies zwingt keineswegs zu dem Schluß, daß der gänzliche Widerruf\ndaher zulässig sein müsse. Die Zulässigkeit des Widerrufs kann\nnicht allein von der besonderen Wirksamkeit in der Sanierung\nabhängig sein. Davon abgesehen ist aber auch nicht ersichtlich, daß\nnicht auch eine teilweise Auflösung der Rückstellungen in Betracht\ngekommen wäre.\n\n143\n\ncc)\n\n144\n\nEs kann auch keine Rolle spielen, ob die übrigen\nSanierungsbeteiligten ihren Beitrag von der Einhaltung des\nSanierungsplans in vollem Umfang und damit auch vom Beitrag der\nPensionäre in der Situation des Klägers abhängig gemacht haben.\nEine solche Annahme beruhte auf einem Zirkelschluß, da das\nVerlangen der übrigen Sanierungsbeteiligten gerade auf der\nkonkreten Ausgestaltung der Sanierungsart durch die Beklagte\nberuhte und jeder Sanierungsplan, wessen Beteiligung er auch\nvorsieht, von der gänzlichen Durchführung abhängt.\n\n145\n\ndd)\n\n146\n\nAuch eine Aufrechterhaltung des Widerrufs gegenüber dem Kläger\nmit weniger einschneidenden Wirkungen für diesen kommt nicht in\nBetracht.\n\n147\n\nAbgesehen davon, daß der Senat der Auffassung ist, daß unter den\ngegebenen Umständen der Widerruf gegenüber dem Kläger insgesamt\neine unangemessene und unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber\nden übrigen Sanierungsbeteiligten darstellt, dies nach dem\nVorbringen der Beklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden\nkann, sind dem Vorbringen der Beklagten aber auch hinreichende\nGrundlagen zur Festlegung der Höhe und gegebenenfalls Dauer einer\nmöglicherweise berechtigten Kürzung oder Stundung der\nVersorgungsanteile des Klägers nicht zu entnehmen. Ab wann und in\nwelchem Umfang sich die Beklagte voraussichtlich wieder in der Lage\nsieht, die Versorgungszusage dem Kläger gegenüber ganz oder\nteilweise zu erfüllen, hat sie nicht dargelegt.\n\n148\n\n4.\n\n149\n\nDie Höhe der sich danach ergebenden Versorgungsansprüche des\nKlägers hat dieser nachvollziehbar und zutreffend berechnet.\nEinwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.\n\n150\n\nII.\n\n151\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n152\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 54.572,62 DM\n\n153\n\n(§§ 17 III, IV GKG: 3-jähr. Bezug: 48.283,92 DM\n\n154\n\n+ rückständiger Betrag 6.288,78 DM).\n\n155\n\nDer im Zeitpunkt des Übergangs von der Feststellungs- zur\nLeistungsklage (= Berufungsbegründung) fällige Betrag ist\nhinzuzurechnen),\n\n156\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: über 62.619,94 DM\n\n157\n\n(§ 9 GKG: 3 1/2-jähr. Bezug: 56.331,24 DM\n\n158\n\n+ rückständiger Betrag: 6.288,78 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-26/22-u-237-98","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-26/22-u-237-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306682","retrieved":"2026-07-09 03:34:48.667447+00:00"}}