{"status":"available","doknr":"OLD306684","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1026.15U37.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-26","aktenzeichen":"15 U 37/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien sind Schwestern und zu je 1/2 Erbinnen ihrer am 24.\n2.1996 verstorbenen Mutter A.O. aufgrund der notariellen Testamente\nvom 11.2.1993 und 31.10.1995.\n\n3\n\nIn dem Testament vom 11.2.1993 hatte die Erblasserin unter\nZiffer III folgende Anordnung getroffen:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\" Ich bestimme bezüglich meiner Erben\nfolgende Teilungsanordnung:\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas im Grundbuch von T. Blatt ...\neingetragene Hausgrundstück Gemarkung T. Flur 1 Nr. ..., Hof- und\nGebäudefläche, E.weg 6, groß 605 qm, soll meine Tochter H.A. aus\ndem Nachlaß übernehmen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIch bestimme zur Auflage, daß sie an\nihre Schwester K.V. einen einmaligen Barbetrag von DM 125.000,- (in\nWorten: Deutsche Mark einhundertfünfundzwanzigtausend) zu zahlen\nhat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDieser Betrag ist zinslos fällig und\nzahlbar in zwei Raten, und zwar die erste Rate innerhalb von sechs\nMonaten nach der Eröffnung meines Testaments und die zweite Rate\nsechs Monate nach Fälligkeit der ersten Rate.\"\n\n12\n\nDas notarielle Testament vom 31. 10.1995 enthielt die folgende\nErgänzung:\n\n13\n\n \n\n14\n\n\"Ich nehme Bezug auf mein Testament vom\n11. Februar 1993, UR Nr. 363/1993 des beurkundenden Notars.\n\n15\n\n \n\n16\n\nTeil III. des vorgenannten Testamentes\nergänze ich am Ende wie folgt:\n\n17\n\n \n\n18\n\nSollte einer der Erben durch\nvorstehende Teilungsanordnung mehr erhalten als seinem Erbanteil\nentspricht, besteht zwischen den Erben keine\nAusgleichspflicht.\"\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten der beiden Testamente wird auf Bl. 11-15\nd.A. verwiesen.\n\n20\n\nDie Testamentseröffnung fand am 13.5.1996 statt. Die Klägerin\nzahlte den Betrag von 125.000,- DM entsprechend dem in dem\nTestament vom 11.2.1993 festgelegten Plan in zwei Raten an die\nBeklagte aus. Mit Schreiben vom 27.8.1997 forderte die Klägerin die\nBeklagte zur Abgabe der für ihre Eintragung als alleinige\nGrundstückseigentümerin notwendigen Erklärungen auf. Diesem\nVerlangen kam die Beklagte nicht nach. Am 20.7.1998 wurden die\nParteien im Wege der Berichtigung von Amts wegen als\nEigentümerinnen in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Mit\nder am 26.8.1998 vor dem Landgericht Köln erhobenen Klage begehrt\ndie Klägerin nunmehr die Zustimmung der Beklagten zur\nEigentumsumschreibung zugunsten der Klägerin.\n\n21\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n23\n\nin die Eigentumsumschreibung des auf\nden Namen der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen von T.\nBlatt .../11 eingetragenen Miteigentumsanteils zur laufenden Nummer\n3 b in Erbengemeinschaft mit der Klägerin, E.weg 6, K., zum Zwecke\nder Auflösung der Erbengemeinschaft zu Gunsten der Klägerin\neinzuwilligen und zu deren Gunsten die Auflassung zu erklären.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nWiderklagend hat sie\n\n29\n\nim Wege der Stufenklage\n\n30\n\nzunächst beantragt,\n\n31\n\ndie Klägerin zur Auskunft darüber zu\nverurteilen, welche Gegenstände sie aus dem Nachlass der am\n24.2.1996 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau A.O., in Besitz\nhat.\n\n32\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin\nhinsichtlich des Nachlasses nicht die Ausführung einer einzelnen\nTeilungsanordnung verlangen könne, sondern auf die\nAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Vorlage eines\nTeilungsplans angewiesen sei. Die Klage sei unzulässig, weil der\nübrige Nachlass noch nicht auseinandergesetzt sei. Ferner hat die\nBeklagte zu ihrer Widerklage vorgetragen.\n\n33\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n37\n\nDurch Teilurteil vom 13.1.1999 hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich\nbei der Anordnung in dem Testament der Erblasserin vom 11.2.1993\nzwar um eine Teilungsanordnung handele, das hierauf gestützte\nAuseinandersetzungsverlangen der Klägerin gleichwohl aber\nungeachtet der Tatsache begründet sei, dass die Klägerin wegen\nfehlender Teilungsreife des übrigen Nachlasses keinen auf eine\nAuseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichteten Teilungsplan\nvorgelegt habe. Die mit der Klage begehrte gegenständliche\nTeilauseinandersetzung sei ausnahmsweise als sachdienlich\nanzusehen, da es sich bei dem Grundstück um den wesentlichen Teil\ndes Nachlasses handele, die Klägerin die durch die letztwilligen\nVerfügungen der Erblasserin vom 11.2.1993 und 31.10.1995 bestimmten\nVoraussetzungen durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages an die\nBeklagte erfüllt habe und der Übertragung des Grundstücks auf die\nKlägerin zu Alleineigentum keine schützenswerten Interessen der\nBeklagten entgegenstünden, da es im übrigen - wie die Widerklage\nzeige- nur noch um die Auseinandersetzung weiteren Aktivvermögens\ngehe. Die Widerklage hat das Landegericht für noch nicht\nentscheidungsreif gehalten.\n\n38\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils\nwird auf Bl. 42- 48 d.A. Bezug genommen.\n\n39\n\nGegen dieses ihr am 26.1.1999 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Weise begründet.\n\n40\n\nDie Beklagte hält die Klage weiterhin wegen fehlender\nTeilungsreife des Nachlasses für unzulässig. Der Bestand des\nNachlasses sei noch ungeklärt; neben der Vervollständigung und\nBerichtigung ihrer bisherigen Angaben zum Nachlass sei von der\nKlägerin auch noch eine eidesstattliche Versicherung zu leisten, so\ndass über die Klage nicht vor der Entscheidung über die Widerklage\nbefunden werden könne. Selbst wenn man aber die Klage für zulässig\nerachtete, lägen, so meint die Beklagte, die sachlichen\nVoraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung nicht vor, weil\nberechtigte Belange auf ihrer Seite dagegen sprächen. Unter\nAnführung zahlreicher Einzelheiten trägt die Beklagte dazu vor,\ndass über den Bestand des Nachlasses keine Klarheit herrsche, zumal\ndie Klägerin Teile des Nachlasses - dies gelte insbesondere für\nHausratsgegenstände und einen Teil der Konten der Erblasserin-\nverschwiegen und für sich vereinnahmt habe. Die Beklagte vertritt\nferner den Standpunkt, dass eine Auslegung der Testamente ergebe,\ndass ihr- mit Ausnahme des Hausgrundstücks- der gesamte Nachlass\nzustehe, und behauptet dazu, dass das Grundstück einen Wert von\n650.000,- DM (Berufungsbegründung vom 26.4.1999, Bl. 80 d.A.) bzw.\n1.000.000,- DM (Schriftsatz vom 2.8.1999, Bl. 159 d.A.) habe und\nder restliche Nachlass nicht einmal halb so viel wert sei wie das\nGrundstück. Zu dem gleichen Ergebnis führe auch die gebotene\nBerücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin\nausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten habe, indem sie seit\nvielen Jahren in der Obergeschosswohnung des Hauses gewohnt habe,\nohne dass die Erblasserin hierfür den angemessenen Kaltmietzins von\n950,-DM verlangt habe. Jedenfalls aber blieben ihr noch\nPflichtteilsergänzungsansprüche.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 13.1.1999 (Az. 28 O 406/98) die Klage\nabzuweisen,\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\nhilfsweise,\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln\naufzuheben und die Klage zur erneuten Entscheidung\nzurückzuverweisen.\n\n51\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n58\n\nDie Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten\nentgegen und behauptet u.a., dass die Erblasserin mit der\nTestamentsergänzung vom 31.10.1995 habe deutlich machen wollen,\ndass mit dem an die Beklagte zu zahlenden Ausgleich von 125.000,-\nDM eine abschließende Regelung bezüglich des Grundstücks getroffen\nwerden sollte. Sie ist der Meinung, dass das Testament vom\n31.10.1995 insofern ein Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten\nenthalte, als der Wert des hälftigen Anteils an dem Grundstück den\nBetrag von 125.000,- DM übersteige. Soweit die letztwilligen\nVerfügungen der Erblasserin ansonsten eine Teilungsanordnung\nhinsichtlich des Grundstücks enthielten, folge allein daraus, dass\nsie, die Klägerin, einen zulässigen und auch begründeten Anspruch\nauf die von ihr verlangte Teilauseinandersetzung habe. Vorsorglich\nbestreitet die Klägerin aber auch, dass außer dem Grundstück noch\nerhebliche Nachlasswerte verteilt werden müssten; der von der\nErblasserin hinterlassene Hausrat sei- bis auf die\nNachlassgegenstände, die die Beklagte bereits am 26.6.1998 habe\nabholen wollen - aufgeteilt; gleiches gelte mit Ausnahme eines für\nNachlassverbindlichkeiten noch aufrechterhaltenen Kontos für die\nGuthaben auf sämtlichen Konten der Erblasserin.\n\n59\n\nWegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den\nInhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n61\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache bleibt ihr\njedoch der Erfolg versagt.\n\n62\n\nDas Landgericht hat der Klage zutreffend im Wege des Teilurteils\ngemäß § 301 ZPO stattgegeben. Die Klage ist auch unter\nBerücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten zulässig\nund begründet, während die in ihrem rechtlichen Schicksal hiervon\nunabhängige Widerklage noch nicht entscheidungsreif ist. Die\nKlägerin kann nicht darauf verwiesen werden, eine rechtskräftige\nEntscheidung über die Widerklage abzuwarten und dann erst unter\nVorlage eines Teilungsplanes die vollständige Auseinandersetzung\nder Erbengemeinschaft zu betreiben, um in den Genuss des ihr durch\ndie letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 11.2.1993 und vom\n31.10.1995 zugedachten Alleineigentums an dem hinterlassenen\nHausgrundstück zu gelangen. Vielmehr hat sie gegen die Beklagte\nbereits jetzt ungeachtet einer noch ausstehenden Auseinandersetzung\nbezüglich des Gesamtnachlasses einen fälligen schuldrechtlichen\nAnspruch auf Übertragung von deren gesamthänderischem\nMiteigentumsanteil gemäß den §§ 2042, 2048 BGB.\n\n63\n\nAllerdings ist auch der Senat der Auffassung, dass die unter\nZiffer III in dem notariellen Testament vom 11.2.1993 (Bl. 12 GA)\nenthaltene Anordnung der Erblasserin, dass die Klägerin das\nHausgrundstück übernehmen solle, eine Teilungsanordnung im Sinne\nvon § 2048 BGB und kein Vorausvermächtnis- dessen Erfüllung die\nKlägerin unabhängig von der Auseinandersetzung des Nachlasses\nverlangen könnte- darstellt. Dafür spricht nicht nur der Umstand,\ndass es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 11.2.1993 um ein\nnotarielles Testament handelt und die dabei vorauszusetzende\nsachkundige Beratung nahe legt, dass die Bezeichnung der Anordnung\nbezüglich des Hausgrundstücks als \"Teilungsanordnung\" mit Bedacht\ngewählt war, sondern vor allem auch deren Inhalt. Eine\nTeilungsanordnung ist in Abgrenzung zu einem Vorausvermächtnis im\nSinne von § 2150 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. dazu BGHZ 36,115,118) dadurch charakterisiert, dass der\nErblasser den übernahmeberechtigten Erben mit der Zuwendung\nvermögensmäßig nicht begünstigen will. Die Ermittlung des\nentsprechenden Erblasserwillens hat im Wege der Auslegung zu\nerfolgen, wobei auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu\nberücksichtigen sind, sofern diese in dem Testament zumindest eine\nAndeutung erfahren haben (Soergel/Wolf, BGB- Kommentar, 12. Aufl.,\n§ 2048 Rdn. 8). Hier hat die Erblasserin der Klägerin zwar insofern\nden Vorzug gegeben, als sie ihr das Hausgrundstück und damit den\nzweifellos wertvollsten Nachlaßbestandteil zu Alleineigentum\nvermacht hat; da sie jedoch angeordnet hat, dass die Klägerin der\nBeklagten hierfür aus ihrem eigenen Vermögen einen Ausgleich von\n125.000,- DM zahlen müsse, lässt sich vor dem Hintergrund, dass\nbeide Kinder von ihr ansonsten zu je der Hälfte als Erben\neingesetzt worden sind, nicht feststellen, dass die Erblasserin die\nKlägerin mit der Zuwendung des Hauses vermögensmäßig habe\nbegünstigen wollen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich\ndie Erblasserin bei ihren testamentarischen Anordnungen vom\n11.2.1993 von der Vorstellung hat leiten lassen, der an die\nBeklagte zum Ausgleich zu zahlende Betrag von 125.000,- DM\nentspreche in etwa der Hälfte des Verkehrswertes des Hauses,\nweshalb mit der Ausgleichszahlung der Klägerin ein angemessener\nAusgleich geschaffen werde. Zwar dürfte der Verkehrswert des Hauses\nzumal zum Zeitpunkt des Erbfalles - unabhängig von der Frage, ob es\nsich bei dem Obergeschoss um eine abgeschlossene Wohnung handelt\nund das Haus folglich als echtes Zweifamilienhauses genutzt werden\nkann- mehr betragen haben als 250.000,- DM, wenngleich die von der\nBeklagten geäußerten Wertvorstellungen völlig überzogen erscheinen.\nBei der Prüfung der Frage, ob die Erblasserin die Klägerin\neventuell vermögensmäßig begünstigen wollte, ist aber zu\nberücksichtigen, dass es entscheidend auf die Vorstellungen der\nErblasserin ankommt. Angesichts des Alters des 1956 erbauten Hauses\nund seiner Lage- die Lichtbilder Bl. 163- 165 d.A. vermitteln den\nEindruck einer Umgebung von siedlungsähnlichem Charakter- mag die\nErblasserin seinen Wert tatsächlich nicht höher als 250.000,- DM\neingeschätzt haben. Inwieweit die Erblasserin dann später bei der\nBeurkundung des Testaments vom 31.10.1995 davon ausgegangen ist,\ndass der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsbetrag von\n125.000,- DM tatsächlich nicht der Hälfte des Verkehrswertes des\nHauses entspreche, die Klägerin also mit der Zuwendung des Hauses\nvermögensmäßig mehr erhalten werde als die Beklagte, bedarf keiner\nVertiefung. Denn entgegen der Interpretation, welche die Beklagte\ndiesem Passus nun zuteil werden lässt, sollte es mit der\nAusgleichszahlung von 125.000,- DM nach dem eindeutigen, klar zum\nAusdruck gebrachten Willen der Erblasserin sein Bewenden haben und\nes ansonsten bei der jeweils hälftigen Erbeinsetzung der Parteien\nverbleiben. Hinsichtlich des der Klägerin trotz der\nAusgleichszahlung zufließenden Mehrwerts beinhaltete dieser Teil\nder letztwilligen Verfügung deshalb ein Vorausvermächtnis gemäß §\n2150 BGB, ohne der zugrunde liegenden Zuwendung des Hausgrundstücks\nden Charakter einer Teilungsanordnung zu nehmen (vgl. dazu BGH\nFamRZ 1984, 688, 689 sowie Soergel/Wolf, aaO § 2048 Rdn. 8).\n\n64\n\nWenngleich eine Teilungsanordnung erst im Rahmen einer\nGesamtauseinandersetzung zum Zuge kommen und eine gegenständliche\nTeilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterben im allgemeinen\nnicht durchgesetzt werden kann, so ist doch in Rechtsprechung und\nLiteratur anerkannt, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt,\nnämlich dann, wenn besondere Gründe eine Teilauseinandersetzung\nzugunsten eines der Erben nahe legen und die Belange der Miterben\nhierdurch nicht beeinträchtigt werden. Eine Teilauseinandersetzung\nkommt danach insbesondere in Betracht, wenn ein Miterbe einen Teil\ndes Nachlasses bzw. einen Nachlassgegenstand begehrt, der ihm bei\nder endgültigen Auseinandersetzung ohnehin zufiele und/oder wenn\nüber den begehrten Teil kein Streit mehr besteht (BGH MDR 63, 578;\nNJW 1963, 1611; WM 1984,1006, 1007; OLG Frankfurt/M NJW 1977, 253;\nJohannsen WM 1977, 270, 271; Staudinger/Werner, BGB- Kommentar, 12.\nAuflage § 2042 Rdn. 3).\n\n65\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor: Aufgrund der\nTeilungsanordnung der Erblasserin ist klar, dass das Grundstück\nausschließlich der Klägerin zufallen soll. Die Klägerin hat auch\nbereits den Ausgleichsbetrag an die Beklagte gezahlt und damit die\nBedingung für das Wirksamwerden der Teilungsanordnung erfüllt. Die\nAuslegung des am 31.10.1995 letztwillig verfügten Zusatzes ergibt\nzudem zweifelsfrei, dass kein weiterer Ausgleich zwischen den\nParteien vorzunehmen ist. Unter diesen Umständen besteht kein\nsachlich gerechtfertigter Grund, der Klägerin das ihr zugedachte\nAlleineigentum an dem Hausgrundstück vorzuenthalten. Immerhin hatte\nauch die Beklagte ursprünglich einmal mit anwaltlichem Schreiben\nvom 12.12.1996 (Bl. 16/17 AH) ihre Zustimmung zur Umschreibung des\nGrundbuchs für den Fall der vollständigen Zahlung des Betrages von\n125.000,- angeboten und auf diese Weise den Anspruch der Klägerin\nauf das Alleineigentum an dem Hausgrundstück unstreitig gestellt.\nDie Tatsache, dass die Parteien noch um den sonstigen Nachlass\nstreiten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auch unter\nZugrundelegung des Berufungsvorbringens der Beklagten betrifft\ndieser Streit nur noch Einzelposten von untergeordneter Bedeutung,\nso dass die Vorwegnahme der auf das Hausgrundstück bezogenen\nTeilauseinandersetzung keine unangemessene Hintanstellung ihrer\nInteressen bedeutet. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der\nBeklagten mit ihrer Berufung erstmals ins Spiel gebrachten\nvermeintlichen Ausgleichs- bzw. Anrechnungsansprüche, da diese von\nder Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert\ndargelegt sind. Die Beklagte hat bislang weder die Voraussetzungen,\nunter denen die von der Erblasserin angeordnete Beschränkung ihres\nErbteils nach § 2306 BGB entfallen würde bzw. unter denen der\nBeklagten sog. Pflichtteilsrestansprüche (von der Beklagten als\n\"Pflichtteilsergänzungsansprüche\" bezeichnet) nach den §§ 2305,\n2316 BGB zustehen könnten, noch die Voraussetzungen der von ihr\nbeanspruchten Ausgleichung nach den §§ 2050, 2052, 1624 BGB BGB\nnachvollziehbar aufgezeigt. Eine - auch deutliche- Bevorzugung der\nKlägerin bereits zu Lebzeiten der Erblasserin wie auch durch deren\nletztwillige Verfügungen 11.2.1993 und 31.10.1995 macht den hierzu\nerforderlichen konkreten Sachvortrag nicht entbehrlich.\n\n66\n\nDie Berufung der Beklagten war nach\nallem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n67\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n\n69\n\n125.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-26/15-u-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2150","ref_norm":"2150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2048","ref_norm":"2048","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2050","ref_norm":"2050","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2052","ref_norm":"2052","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2305","ref_norm":"2305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2316","ref_norm":"2316","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1624","ref_norm":"1624","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-26/15-u-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306684","retrieved":"2026-07-09 03:34:48.859856+00:00"}}