{"status":"available","doknr":"OLD306695","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1025.26WF135.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-25","aktenzeichen":"26 WF 135/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel richtet sich\ngegen die Entscheidung des Rechtspflegers betreffend die Ersetzung\nder Zustimmung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine\nNamensänderung nach § 1618 BGB. Dabei handelt es sich um eine\nSorgerechtssache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG, 621 Nr. 1 ZPO, für\ndie die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist, die aber\nnach § 14 RpflG nicht dem Richter vorbehalten ist und deshalb nach\n§ 3 Nr. 2 a RpflG in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers\nfällt (vgl. Zöller/Philippi, 21. Aufl., § 621 Rdnr. 27). Nachdem\ninfolge der Neufassung des § 11 Abs. 1 RpflG gegen Entscheidungen\ndes Rechtspflegers nicht mehr die sogenannte Durchgriffserinnerung,\nsondern das Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen\nverfahrensrechtlichen Vorschriften statthaft ist, handelt es sich\nbei dem von der Antragstellerin eingelegten, als Erinnerung bzw.\nsofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel um eine befristete\nBeschwerde nach § 621 e ZPO. Als solche ist sie auch im übrigen\nzulässig; insbesondere gilt sie als fristgerecht (§ 621 e Abs. 3\ni.V.m. § 516 ZPO) eingelegt, da Zustellungsnachweise für die\nangefochtene Entscheidung nicht vorliegen.\n\n4\n\nIm gleichen Sinne wie der Senat beurteilen folgende\nOberlandesgerichte die Rechtsmittelfrage in Einbenennungsfällen:\nOLG Celle, FamRZ 99, 1374 und 1377, OLG Frankfurt, FamRZ 99, 1376\nund 1379 sowie OLG Dresden, FamRZ 99, 1378.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nIn der Sache ist die zulässige Beschwerde aber nicht\nbegründet.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die\nVoraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des\nBeschwerdegegners zu Recht als nicht gegeben erachtet. Deshalb\nentfiel auch die Erforderlichkeit der in den Ersetzungsverfahren\ngrundsätzlich gemäß § 50 a Abs. 2 FGG gebotenen persönlichen\nAnhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils.\n\n8\n\nZweck des Zustimmungserfordernisses des nicht sorgeberechtigten\nElternteils ist der Schutz seines Interesses am Fortbestand des\nnamensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinen Kindern\n(Palandt/Diederichsen, 58. Aufl., § 1618 BGB Rdnr. 16). Deshalb\nreicht es für die Ersetzung seiner Zustimmung durch das\nFamiliengericht nicht aus, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl\ndienlich ist. Sie muss vielmehr für das Kindeswohl erforderlich\nsein, um das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen\nElternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zu\nverdrängen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 99, 1375, OLG Celle, FamRZ\n99, 1374, OLG Nürnberg, FamRZ 99, 1379, OLG Frankfurt, FamRZ 99,\n1379, OLG Frankfurt, FamRZ 99, 1376 f., OLG Stuttgart).\n\n9\n\nDie Beschwerdeführerin hat weder mit ihrer Antragsschrift noch\nmit dem Beschwerdevortrag hinreichende Gründe für die Genehmigung\neiner Namensänderung des betroffenen Kindes gegen den Willen seines\nleiblichen Vaters dargelegt. Auch aus der ergänzenden\nStellungnahmen vom 21.09.1999 ergibt sich keine abweichende\nBeurteilung.\n\n10\n\nZwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass es nicht bereits\nzu einer seelischen oder psychischen Gefährdung des Kindes gekommen\nsein muss, bevor eine Namensänderung als erforderlich anerkannt\nwird. Umgekehrt muss aber auch von Seiten der Sorgeberechtigten\nalles getan werden, um durch Erklärungen oder Stärkung des\nSelbstbewusstseins dem Kind zu vermitteln, dass seine Abstammung\naus einer geschiedenen Ehe und die darauf zurückzuführende\nNamensungleichheit mit der Mutter und deren zweiten Ehemann eine\ngrundsätzlich normale und vom Gesetzgeber akzeptierte Folge der\nEntwicklung nach einer Scheidung ist. Dies dürfte um so einfacher\nzu vermitteln sein, als in der heutigen Gesellschaft verschiedene\nNamen innerhalb einer Familie nicht mehr ungewöhnlich sind.\n\n11\n\nGerade wenn wie hier die Besuchskontakte mit dem nicht\nsorgeberechtigten Elternteil seltener geworden sind, besteht keine\nVeranlassung, die Entfremdung zwischen Vater und Kind auch noch\ndurch die Ablegung des gleichen Namen zu fördern. Der\nsorgeberechtigte Elternteil darf die Anbahnung der Besuchskontakte\nübrigens nicht dem noch nicht einmal 10 Jahre alten Kind\nüberlassen. Er ist vielmehr gehalten, in Wahrnehmung der Interessen\ndes ihm anvertrauten Kindes den Kontakt zu dem anderen Elternteil\nzu fördern und bei Schwierigkeiten ausgleichend und erklärend zu\nwirken. Insbesondere sind dem anderen Elternteil\nAdressenveränderungen schnellstmöglich mitzuteilen.\n\n12\n\nAuf dem Wege über Erklärungen und Erziehungsmaßnahmen ist dem\nKind auch der Rücken gegenüber hänselnden Mitschülern zu stärken,\ndie in dem Alter von noch nicht 10 Jahren aus mangelnder\nVerstandesreife auch bei Namensgleichheit eine Vielzahl von\nAnlässen zu Hänseleien finden werden, wenn sie in dem betreffenden\nKind nur ein geeignetes Opfer sehen. Es dürfte also weniger die\nNamensungleichheit als die soziale Einbindung des Kindes in den\nKlassenverband die Ursache für die Hänseleien sein.\n\n13\n\nDer Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits bei einem\nweiteren Kind in die Namensänderung und anschließende Adoption\neingewilligt hat, begründet in dem vorliegenden Verfahren keinen\nAnspruch auf gleichartiges Verhalten durch ihn. Dass er zur\nVerteidigung gegen die Aufforderung zur Zustimmung in die\nNamensänderung im vorliegenden Fall eine Adoption vorgeschlagen\nhat, weil die Beschwerdeführerin damit dasselbe Ziel erreichen\nkönne, bedeutet ebenfalls nicht, dass deshalb seine\nNamensinteressen nicht mehr schutzwürdig seien. Im übrigen ist es\nnicht der Beschwerdegegner, der seine mangelnde Einwilligung in\neine Namensänderung rechtfertigen muss, sondern die\nBeschwerdeführerin, die ihren Antrag zu begründet hat.\n\n14\n\nDer Senat stimmt daher in der Würdigung des gesamten\nStreitstandes der Stellungnahme des Jugendamtes des Kreises Düren\nzu, der auch der Rechtspfleger beim Amtsgericht gefolgt ist, wonach\ndie Situation für Daniel zwar situativ belastend, jedoch durch\nErziehungs- und Aufklärungsmaßnahmen beherrschbar ist und deshalb\neine Namensänderung im beantragten Sinne für das Kindeswohl derzeit\nnicht erforderlich ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n16\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-25/26-wf-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-25/26-wf-135-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306695","retrieved":"2026-07-09 03:34:49.867967+00:00"}}