{"status":"available","doknr":"OLD306694","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1025.10UF78.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-25","aktenzeichen":"10 UF 78/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner iranischer\nStaatsangehöriger. Aus der am 22.07.1994 geschlossenen Ehe der\nParteien sind der am 14.09.1992 geborene Sohn A. und die am\n14.12.1994 geborene Tochter D. hervorgegangen. Die Kinder leben\nseit der im Juli 1996 vollzogenen Trennung der Parteien bei der\nMutter. Durch Beschluss vom 09.10.1996 - 24 F 245/96 - hat das\nAmtsgericht die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens\nder Parteien auf die Antragstellerin übertragen. Die\nAntragstellerin hat diese Regelung auch in dem im August 1997\neingeleiteten Scheidungsverfahren angestrebt und hieran nach\nInkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (Kind RG) am\n01.07.1998 festgehalten. Der Antragsgegner hat beantragt, den\nParteien die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen.\n\n3\n\nIn dem Verbundurteil vom 19.03.1999 hat das Amtsgericht den\nSorgerechtsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen und hierzu\nausgeführt, die für die Trennungszeit getroffene Entscheidung gelte\nnach Scheidung der Ehe fort. Zu einer Abänderung nach § 1696 BGB\nbestehe keine Veranlassung, weil sich die Parteien über Grundfragen\nder Erziehung der Kinder nicht einigen könnten und es mithin an\neiner Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorgerechtsausübung\nmangele.\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete, gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde\ndes Antragsgegners führt zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und Zurückverweisung der Sache.\n\n5\n\nDas Amtsgericht ist der in der Rechtsprechung teilweise\nvertretenen Ansicht gefolgt, wonach eine gem. § 1672 BGB a. F. für\ndie Zeit des Getrenntlebens getroffene Entscheidung über die\nelterliche Sorge nach Inkrafttreten des Kind RG wegen der Aufhebung\ndes Unterschiedes zwischen den §§ 1671 und 1672 BGB a. F. über die\nRechtskraft der Ehescheidung hinaus Bestand hat und nur unter den\nVoraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden kann (OLG\nFrankfurt FamRZ 1999, 612; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 804; OLG\nZweibrücken FamRZ 1999, 807; AG Freyung FamRZ 1999, 806). Dieser\nAuffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie den\nRegelungsgehalt der Entscheidung nach § 1672 BGB a. F. außer Acht\nlässt. Diese Vorschrift bot lediglich eine Rechtsgrundlage für die\nÜbertragung der elterlichen Sorge für die Trennungszeit und\nermächtigte das Familiengericht nicht zu einer über die\nEhescheidung hinaus wirkenden Regelung. Für die Zeit nach der\nEhescheidung war eine im Verbundverfahren zu treffende Entscheidung\nnach § 1671 BGB a. F. vorgesehen. Deshalb sind die\nSorgerechtsregelungen nach § 1672 BGB a. F. stets - und so auch\nhier - in der Erwartung einer anschießenden endgültigen\nEntscheidung im Verbundverfahren getroffen worden. Ihnen kommt\ndaher nur die Bedeutung einer vorläufigen, bis zur Rechtskraft der\nEhescheidung geltenden Regelung zu. Daran hat sich durch das KindRG\nrückwirkend nichts geändert, weil dessen Übergangsvorschriften\n(Artikel 15) keine Bestimmung über die Fortwirkung von nach altem\nRecht getroffenen Sorge-rechtsentscheidungen über die Trennungszeit\nhinaus enthalten. Aus der der Ursprungsentscheidung immanenten\nzeitlichen Begrenzung folgt, dass in den Übergangsfällen ab\nRechtskraft der Scheidung die nach dem neuen Recht vorgesehene\ngemeinsame elterliche Sorge in Kraft tritt, falls diese Regelung\nnicht durch eine im Verbundverfahren getroffene Entscheidung nach §\n1671 BGB n. F. ersetzt wird. Demgegenüber errichtet die\nGegenmeinung, wonach die Ursprungsentscheidung nur unter den\nerschwerten Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden kann,\nfür den die gemeinsame Sorge begehrenden Elternteil eine Hürde, für\ndie eine gesetzliche Grundlage nicht besteht. Wie hier OLG Hamm\nFamRZ 1998, 1315; AG Groß Gerau FamRZ 1998, 1465; OLG Bamberg FamRZ\n1999, 805; OLG Köln - 26. Senat - FamRZ 1999, 613; OLG Nürnberg\nFamRZ 1999, 614; AG Bergheim FamRZ 1999, 611).\n\n6\n\nDa das Amtsgericht die durch das KindRG geschaffene Rechtslage\nnicht hinreichend beachtet hat, ist die den Antrag auf Übertragung\nder gemeinsamen elterlichen Sorge zurückweisende Entscheidung\naufzuheben und dem Amtsgericht Gelegenheit zu geben, über den\nAntrag der Antragstellerin auf Übertragung des alleinigen\nSorgerechts nach § 1671 BGB n. F. zu befinden. Hierzu weist der\nSenat auf folgendes hin:\n\n7\n\nNach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann dem antragstellenden\nElternteil mangels Zustimmung des Anderen die alleinige elterliche\nSorge übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung\nder gemeinsamen Sorge und ihre Übertragung auf den Antragsteller\ndem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies kann im Regelfall\nnur dann angenommen werden, wenn zwischen den Eltern erhebliche\nStreitigkeiten bestehen und aufgrund mangelnder\nKooperationsbereitsschaft zu erwarten ist, dass sich ihre Konflikte\nnach der Scheidung fortsetzen und zum Nachteil der Kinder auswirken\nwerden. Dabei muss sich die fehlende Bereitschaft zum\nZusammenwirken auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung\nbeziehen (OLG Hamm FamRZ 1999, 38 f.; Senatsbeschluss vom\n19.07.1999 - 10 UF 42/99 -). Dies kann nach dem bisherigen\nSachvortrag nicht festgestellt werden. Die zwischen den Par- teien\nbestehenden Spannungen erwachsen im wesentlichen aus dem Wunsch des\nAntragsgegners, die Beziehungen der Kinder zu seinem orientalischen\nKulturkreis zu erhalten bzw. auszubauen, wobei sein Wille, ihnen\ndie Unterrichtung in persischer Sprache zu ermöglichen, wegen der\ndamit verbundenen zusätzlichen schulischen Belastung am ehesten zu\nweiteren Auseinandersetzungen der Parteien führen kann. Die\nDifferenzen erscheinen jedoch bei beiderseits gutem Willen nicht\nunüberbrückbar, zumal sich auch dem Vorbringen der Antragstellerin\nnicht hinreichend entnehmen lässt, dass der Antragsgegner weiterhin\nauf seinem Standpunkt beharrt. Überdies reichen unterschiedliche\nErziehungsvorstellungen für sich allein als Gründe für die\nÜbertragung des alleinigen Sorgerechts in der Regel nicht aus, da\nsich solche Meinungsverschiedenheiten auch in einer intakten\nFamilie nicht vermeiden lassen und die Eltern den Kindern nicht\nimmer als geschlossene Einheit gegenübertreten können. Unter diesen\nGesichtspunkten wird durch ergänzende Anhörung der Parteien, ggf.\nauch im Wege eines Vermittlungsversuches des Jugendamtes und der\nAnhörung der Kinder (§ 50 b FGG), zu klären sein, in welchem Maße\ndie Parteien trotz der bestehenden Differenzen im Interesse der\nKinder zusammenzuwirken bereit und in der Lage sind.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 2.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-25/10-uf-78-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-25/10-uf-78-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306694","retrieved":"2026-07-09 03:34:49.782950+00:00"}}