{"status":"available","doknr":"OLD306709","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1022.6U88.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"6 U 88/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung des Klägers hat in der Sache in dem aus der Urteilsformel\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3\n\nWährend der klagende Verein mit seinem im vorliegenden Verfahren\ngeltend gemachten Vertragsstrafeanspruch in voller Höhe\ndurchzudringen vermag, scheitert er mit der Berufung, soweit damit\ndie für die vorprozessualen Abschlussschreiben aufgewandten\nanwaltlichen Kosten in einem über den durch das Landgericht\nzuerkannten Betrag hinausgehenden Umfang weiterverfolgt werden.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nZu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil dem\nKläger den eingeklagten Vertragsstrafeanspruch versagt. Denn dem\nklagenden Verein steht ein solcher Anspruch nach dem auf der\nGrundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten\nvom 06.03.1998 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag sowohl dem\nGrunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe von 32.000,00 DM\nzu.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDie Klagebefugnis des Klägers kann dabei von vornherein keinem\nZweifel unterliegen. Hinsichtlich der zur Zahlung verlangten\nVertragsstrafe bedarf es dabei nicht des Rückgriffs auf die\nVorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Da der Kläger diesen\nZahlungsanspruch aus einer seinem Standpunkt nach zwischen den\nParteien zustande gekommenen Vereinbarung herleitet, ergibt sich\ndie Klagebefugnis unmittelbar aus seiner Stellung als\nVertragspartei.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nMit dem Kläger ist dabei auch davon auszugehen, dass zwischen\nden Parteien auf der Grundlage der Erklärung vom 06.03.1998 eine\nUnterlassungsvereinbarung zustande gekommen ist, nach welcher die\nBeklagte für jeden Fall des künftigen Zuwiderhandelns gegen die\ndarin formulierte Unterlassungsverpflichtung die Zahlung einer\nVertragsstrafe i.H.v. 8.000,00 DM versprochen hat.\n\n10\n\nDie Beklagte hat mit der vorstehenden Erklärung vom 06.03.1998,\nwelche die zuvor gemeinsam mit der Abmahnung des Klägers\nübermittelte vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung vom\n26.02.1998 und dass darin liegende Angebot auf Abschluss eines\nUnterlassungsvertrages (vgl. BGH WRP 1986, 680/682; Teplitzky, GRUR\n1996, 696/697; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 20. Aufl.,\nRdnr. 289 Einleitung UWG - jeweils m.w.N.) abänderte, ein neues\nAngebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gemäß dem Inhalt\nder - geänderten - Unterlassungserklärung unterbreitet (§ 150 Abs.\n2 BGB). Dieses Angebot hat der Kläger auch angenommen. Zwar liegt\nkeine derartige ausdrückliche Annahmeerklärung des klagenden\nVereins vor. Eine solche war aber entbehrlich, weil im Streitfall\ndem Schweigen des Klägers auf das mit Schreiben der Beklagten vom\n06.03.1998 unterbreitete Vertragsangebot ausnahmsweise die\nnormative Wirkung einer Annahmeerklärung beizumessen ist. In aller\nRegel ist zwar das bloße Schweigen auf ein in der \"abändernden\nAnnahme\" eines Vertragsangebots nach Maßgabe von § 150 Abs. 2 BGB\nliegendes neues Vertragsangebot nicht als dessen Annahme zu werten\n(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 3 zu § 150 und Rdnr.\n1 zu § 151 BGB m.w.N.). Die normative Wirkung der Annahme eines\nVertragsangebotes kommt dem Schweigen jedoch ausnahmsweise dann zu,\nwenn der Empfänger des Angebots nach den Grundsätzen von Treu und\nGlauben (§ 242 BGB) dazu verpflichtet gewesen wäre, seinen\nabweichenden Willen zu äußern (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. und\nRdnr. 3 zu § 148 BGB m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte\nhat in dem ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügten\nBegleitschreiben vom 06.03.1998 (Anlage K 11) ausgeführt, sie gehe\ndavon aus, dass mit der geänderten Erklärung das vorangegangene\nAbmahnschreiben des Klägers \"als erledigt angesehen werden könne\"\nund für den Fall, dass dies nicht zutreffe, um Rückruf gebeten.\nDamit hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,\ndass aus ihrer Sicht die Wiederholungsgefahr betreffend das\nklägerseits angegriffene Wettbewerbsverhalten, soweit sie die\nBeanstandung akzeptiert, mit der vorbezeichneten strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung in Wegfall gebracht worden und\nein künftiges Unterlassen dieses Verhaltens damit sichergestellt\nworden sei. Vor diesem Hintergrund traf den Kläger im Rahmen der\ndurch die Verletzungshandlung und die Abmahnung begründeten\nrechtlichen Sonderbeziehung (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche, 7. Aufl., 41. Kapitel Rdnr. 51 u. 53 m.w.N.) nach Treu\nund Glauben die Pflicht, die geänderte Unterlassungserklärung\nentweder zurückzuweisen oder in anderer Weise eindeutig zum\nAusdruck zu bringen, dass ihm diese nicht ausreiche, um die\nUnterlassung des abgemahnten Wettbewerbsverhaltens künftig sicher\nzu stellen. War danach aber eine ausdrückliche Ablehnung geboten,\nwenn der Kläger die mit Schreiben vom 06.03.1998 übersandte\nUnterlassungserklärung mit diesem Inhalt nicht gelten lassen\nwollte, so kommt seinem Schweigen die Wirkung einer Annahme der\nUnterlassungserklärung zu mit der Folge, dass der\nUnterlassungsvertrag mit dem durch eben diese Erklärung der\nBeklagten bestimmten Inhalt zustande gekommen ist. Bei alledem ist\nweiter auch davon auszugehen, dass die Beklagte auf den Zugang\neiner Annahmeerklärung des Klägers verzichtet hat (§ 151 S. 1, 2.\nAlternative BGB). Soweit die Beklagte einen solchen Verzicht in\nAbrede stellen will, überzeugt das nicht. Denn nach den\nvorstehenden Äußerungen in ihrem Schreiben vom 06.03.1998, die aus\nder Sicht des Klägers als Adressaten nur so verstanden werden\nkönnen, dass eine Rückäußerung lediglich für den Fall der fehlenden\nAkzeptanz der mitübersandten Unterlassungsverpflichtungserklärung\nerwartet wird, stellt sich die ausdrückliche Erklärung der Annahme\ndes mit dieser Erklärung unterbreiteten Angebots ihr - der\nBeklagten - gegenüber als überflüssig dar, wenn der Kläger die\nUnterwerfung für ausreichend hält und diese akzeptieren will. Wird\ndanach aber schon eine ausdrückliche Annahme für entbehrlich\ngehalten, so gilt das erst Recht für den Zugang einer solchen -\nohnehin als überflüssig erachteten - Annahmeerklärung.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nDie Beklagte hat dem folglich auf der Grundlage ihrer\nUnterlassungsverpflichtungserklärung vom 06.03.1998\nzustande-gekommenen Unterlassungsvertrag mit der Versendung der\nMailings im April 1998, September 1998, Oktober 1998 und November\n1998 auch zuwidergehandelt. Die erwähnten Werbeschreiben werden\nsämtlich von der in dem Vertrag begründeten\nUnterlassungsverpflichtung der Beklagten erfasst, so dass letztere\ndie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eben diese vertragliche\nUnterlassungspflicht versprochene Vertragsstrafe in insgesamt vier\nFällen verwirkt hat.\n\n13\n\nDem steht es von vornherein nicht entgegen, dass die\nvorbezeichneten Werbeaussendungen hinsichtlich der konkreten Art,\nwie mit Blick auf \"Neuheiten\" Preise unter Gegenüberstellung eines\nhöheren durchgestrichenen Betrages mit einen niedrigeren \"gültigen\"\nBetrag angekündigt werden, von derjenigen Werbung abweichen, die\nAnlass und Gegenstand der Abmahnung der Klägerin und der sich\ndarauf beziehenden Unterlassungserklärung der Beklagten war.\n\n14\n\nDer Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag auf eine\nbestimmte Werbung bezieht, muss nicht zugleich bedeuten, dass sich\ndie vertragliche Unterlassungspflicht auf die identische\nWiederholung eben dieser Werbung bezieht. Inhalt und Reichweite\neiner vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung sind\nvielmehr im Einzelfall nach den allgemein für die Vertragsauslegung\ngeltenden Grundsätzen zu ermitteln (vgl. für viele: BGH WRP 1993,\n240 - \"Fortsetzungszusammenhang\" - m.w.N.). Maßgeblich ist danach\nder wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu\ndessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die\nbeiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des\nZustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die\nWettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre\nInteressenlage heranzuziehen sind. Da der Zweck eines\nUnterlassungsvertrages regelmäßig darin liegt, die mit der Vornahme\neiner Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr durch eine\nvertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen, um\ndie Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens\nentbehrlich zu machen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr\nallerdings nicht allein die identische Verletzungsform, sondern\nalle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, spricht\ndanach erfahrungsgemäß alles dafür, dass die Vertragsparteien durch\nden Unterlassungsvertrag auch solche Verhaltensweisen erfassen\nwollen, die der Verletzungshandlung im Kern bzw. im\nCharakteristischen gleichkommen (vgl. BGH WRP 1997, 1067/1069 -\n\"Sekundenschnell\" - m.w.N.). Zwar ist die letztgenannte Erwägung\nnicht in allen Fällen zwingend. Vielmehr können die bei der\ninhaltlichen Ausgestaltung ihres Unterlassungsvertrages freien\nParteien die Unterlassungsverpflichtung auch bewusst auf die\nbezeichnete Verletzungsform und ihre (nahezu) identische\nWiederholung beschränken. Im Streitfall bestehen jedoch keinerlei\nAnhaltspunkte für eine derartige, die Reichweite der\nUnterlassungsverpflichtung auf identische Wiederholungen einengende\nBegrenzung. Denn der Kläger hat in seiner Abmahnung vom 26.02.1998\nausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die geforderte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Vermeidung einer\ngerichtlichen Auseinandersetzung dienen solle. Wenn die Beklagte\ndaraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, so\nbezweckte diese ungeachtet ihres gegenüber der klägerseits\nvorformulierten Fassung geänderten Wortlauts eindeutig die\nVermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Nach diesem, mit dem\nAbschluss der Unterlassungsvereinbarung verfolgten Zweck spricht\naber nach den obigen Ausführungen alles dafür, dass die Parteien in\ndie Unterlassungsvereinbarung die Fälle einbeziehen wollten, die\nauch im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung von der Vermutung der\nWiederholungsgefahr erfasst werden, mithin alle im Kern gleichen\nVerletzungsformen. Hinzu kommt, dass weder die Abmahnung, noch die\nUnterlassungsverpflichtungserklärung Bezug auf eine bestimmte\nkonkrete Aussageform der zum Anlass der wettbewerblichen\nBeanstandung bzw. der Unterwerfung genommenen Werbebroschüre\nnehmen. Vielmehr wird unabhängig von einer bestimmten konkreten\nForm der werblichen Präsentation der Preisstellung diese bereits\ndeshalb für unzulässig gehalten und zu Unterlassung zugesagt, weil\n- sinngemäß - den im Hinblick auf \"Neuheiten der Créateurs\"\naufgeführten \"Einführungspreisen\" und/oder Gegenüberstellungen\neines niedrigeren \"Einführungspreise\" mit einem höheren Preis der\nHinweis auf die zeitliche Begrenzung ermangele, wie lange die\nWerbeadressaten in den Genuss des niedrigeren \"Einführpreises\"\nkommen können. Auch dieser, sich von einer bestimmten werblichen\nAussageform lösende Wortlaut der Abmahnung sowie der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung spricht dagegen, dass die\nParteien die Reichweite der vertraglichen\nUnterlassungsverpflichtung auf die identische Wiederholung der\nVerletzungshandlung beschränken wollten.\n\n15\n\nDie folgliche \"kerngleiche\" bzw. der Verletzungshandlung in\nihrem Charakteristischen entsprechende Verhaltensweisen umfassende\nvertragliche Unterlassungspflicht ist weiter auch nicht etwa auf\ndie ausdrückliche Auslobung von Einführungspreisen beschränkt. In\nder den Anlass für den streitgegenständlichen Unterlassungsvertrag\nbildenden Werbebroschüre \"alle Neuheiten der Créateurs - 20 %\" ist\nan keiner Stelle von \"Einführungspreisen\" die Rede. Der Umstand,\ndass es sich bei den im Inneren der Broschüre unter\nGegenüberstellung eines höheren Streichpreises angegebenen\nniedrigeren Preisen um \"Einführungspreise\" handeln soll, kann -\nwenn überhaupt - nur dem Umstand entnommen werden, dass sich dort\ndie auf der Titelseite mit Bezug gerade auf \"Neuheiten der\nCréateurs\" ausgelobte Preisvergünstigung von \"- 20 %\" wiederfindet.\nDer Terminus \"Einführungspreis\" wurde erstmals in der Abmahnung des\nKlägers mit Blick auf die dort erwähnte Entscheidung - \"Späterer\nPreis\" - des Bundesgerichtshofs (WRP 1985, 96) verwendet, den die\nBeklagte sodann in ihrem Schreiben vom 06.03.1998 aufgegriffen und\nübernommen hat. Diese Umstände würdigend bezieht sich die\nbeklagtenseits akzeptiere Unterlassungspflicht ihren Inhalt und\nihrer Reichweite nach auf solche Preisstellungen, mit denen durch\nden Hinweis auf die Neuheit eines Produktes und die damit in\nVerbindung stehende Angabe eines herabgesetzten Preises lediglich\nder Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der Preisherabsetzung\num eine der Einführung des Produkts dienende Maßnahme, mithin bei\ndem niedrigeren Preis um den \"Einführungspreis\" handelt.\n\n16\n\nDer solcher Art zu interpretierenden vertraglichen\nUnterlassungsverpflichtung hat die Beklagte mit sämtlichen eingangs\nerwähnten Mailings zuwidergehandelt.\n\n17\n\na)\n\n18\n\nWar das im April 1998 ausgesandte Werbematerial \"ein\nVorgeschmack auf den Sommer ...\" gemäß Anlagenkonvolut K 3 angeht,\nso handelt es sich auch hier bei den mit Blick auf die Neuheit\neiniger der in dem Prospekt vorgestellten Produkte herabgesetzten\nPreise gerade um \"Einführungspreise\". Unter anderem auf den Seite 2\n(\"Die neue Make-up-Kollektion\"), 6 (\"Neue Quellen für Sanftheit und\nGlanz ...\") und 8 (\"Es gibt neues unter der Sonne ...\") werden\nPreisherabsetzungen durch Gegenüberstellung eines höheren -\ndurchgestrichenen - Preises und eines niedrigeren Preises\nangekündigt, die zudem - auf den Seiten 2, 4 und 8 - um den\nhervorgehobenen Hinweis \"bis zu 30 % auf diese Angebote\" bzw. \"- 40\n% auf dieser Seite\" ergänzt sind. Die vorbezeichneten\nPreisherabsetzungen sind nach der konkreten werblichen Ankündigung,\ndass es sich bei den beworbenen mit den herabgesetzten Preisen\nausgezeichneten Waren um \"neue\" handelt, dahin zu verstehen, dass\ngerade die Neuheit der Produkte den Anlass für die\nPreisherabsetzung darstellt. Soll aber gerade die Neuheit der\nProdukte die in Aussicht gestellte Preisvergünstigung\nrechtfertigen, so ist dies zwanglos dahin zu verstehen, dass der\nniedrigere Preis die Einführung des neuen Produktes erleichtern und\nfördern soll, es sich dabei also um den sogenannten\n\"Einführungspreis\" handelt. Soweit die Beklagte mit dem Landgericht\ndemgegenüber einwendet, das nicht jedes neue Produkt sich noch in\nder Einführungsphase befinde, und dass nicht jede in Bezug auf ein\nneues Produkt bzw. dessen Neuheit angekündigte Preisvergünstigung\nautomatisch als \"Einführungspreis\" zu werten sei, mag das zwar in\ndieser abstrakten Form zutreffen. Im hier zu beurteilenden\nkonkreten Fall gilt jedoch etwas anderes. Denn ein anderer Anlass,\nder - außer gerade die Einführung der als neu angekündigten\nProdukte - eine Preisherabsetzung rechtfertigen könnte, lässt sich\nder vorliegend zu beurteilenden Werbeaussage der Beklagten nicht\nentnehmen. Gerade der saisonale Anlass (\"Ein Vorgeschmack auf den\nSommer ...\"), vor dessen Hintergrund die Preisherabsetzungen\nangekündigt werden, spricht vielmehr maßgeblich dafür, dass es sich\nbei den als \"neu\" vorgestellten Produkten um solche handelt, die\nnicht schon eine bestimmte - gleichwohl noch den Neuheitsbegriff\nerfüllende - Zeitspanne auf dem Markt sind, sondern dass diese sich\nnoch in der Einführungsphase befinden. Dieses Verständnis wird\nindiziell bestätigt durch den eigenen Hinweis der Beklagten \"Alle\nEinführungspreise gültig bis ...\" auf dem Titelblatt der den\nBegriff \"Einführungspreis\" im übrigen an keiner Stelle verwendenden\nWerbebroschüre. Dieser Hinweis belegt vor dem dargestellten\nHintergrund, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, dass\nes sich bei den herabgesetzten Preisen der als neu angekündigten\nProdukte gerade um \"Einführungspreise\" handelt und nicht etwa um\nsolche, die wegen der Neuheit der Produkte im übrigen gewährt\nwerden sollen. Hinzu kommt schließlich auch, dass die Beklagte bei\neiner vergleichbaren Fallkonstellation in der den Anlass der\nAbmahnung und Unterlassungsverpflichtungserklärung bildenden\nWerbung davon ausgegangen ist, dass sich die für die \"Neuheiten der\nCréateurs\" angekündigten niedrigeren Preise gerade als\n\"Einführungspreise\" verstehen, wobei es - wie die Beklagte selbst\nausgeführt hat - \"jedem Verbraucher klar\" sei, \"dass es sich bei\ndem durchgestrichenen Preis nicht um den Altpreis handele, sondern\num den später geltenden Preis\". Auch bei der hier zu beurteilenden\nWerbebroschüre stellt sich - wenn es sich bei den angegebenen\nniedrigeren Preisen nicht um \"Einführungspreise\" handeln soll -\ndaher die Frage, welche Funktion der angegebene höhere Preis haben\nsoll. Denn den Ausführungen der Beklagten zufolge soll es \"klar\"\nsein, dass es nicht der \"Altpreis\", sondern der erst künftig zu\nfordernde reguläre Preis ist. Welche anderen Funktion als der\nEinführung des neuen Produkts die Preisherabsetzung in dessen zu\ndienen bestimmt sein soll, hat die Beklagte nicht darzulegen\nvermocht. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Neuheit eines\nkosmetischen Produkts gerade in der Phase der Markteinführung und\ndem damit verbundenen Anreiz einer Erprobung für einen nicht\nunbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher(innen) dessen\nAttraktivität erhöht, ist eine Preisherabsetzung allein und nur aus\nAnlass der \"Neuheit\" nicht ohne weiteres nachvollziehbar, sondern\nnur dann erklärlich, wenn eine ganz bestimmte, mit der Neuheit\neines Produktes verbundene Situation, nämlich konkret die\nEinführung des Erzeugnisses und damit dessen Plazierung auf dem\nMarkt gefördert werden soll.\n\n19\n\nNach alledem wird die Werbesendung \"Ein Vorgeschmack auf den\nSommer\" bzw. die darin vorgenommene Preisstellung nicht nur vom\nAnwendungsbereich der vertraglichen Unterlassungspflicht erfasst,\nsondern die Beklagte hat dieser damit auch zuwidergehandelt. Dem\nsteht der bereits erwähnte Hinweis auf der Titelseite der Broschüre\n\"alle Einführungspreise gültig bis 07.05.1998\" nicht entgegen. Denn\ndieser Hinweis ist seiner drucktechnischen Gestaltung und\nPlazierung nach derart unauffällig auf der den Blick des\nBetrachters auf farbige Bild- und Schriftelemente lenkenden\nGestaltung der Titelseite angebracht, dass ein mehr als nur\nunerheblicher Teil der Werbeadressaten ihn schlicht übersehen\nwird.\n\n20\n\nb)\n\n21\n\nDie vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, hat die Beklagte\nferner auch mit dem Werbemailing gemäß Anlage K 4 (\"Ideen, Tips und\nTrends ...\") der vertraglichen Unterlassungspflicht\nzuwidergehandelt, in dem Preisherabsetzungen ebenfalls ausdrücklich\nunter Hinweis auf \"Herbst '98 NEUHEIT\" (Seite 2, 6, 16 usw.) bzw.\n\"NEUHEIT\" (Seite 15 usw.). angekündigt sind.\n\n22\n\nc)\n\n23\n\nMit der Versendung des Werbemailings gemäß Anlage K 5\n(\"festliche Angebote ...\") hat die Beklagte der vertraglichen\nUnterlassungspflicht ebenfalls zuwidergehandelt, weil auch hier mit\ndem ausdrücklichen Hinweis auf \"NEUHEITEN\" mit Preisherabsetzungen\ndurch Gegenüberstellung eines niedrigeren mit einem höheren -\ndurchgestrichenen - Preis geworben wird. Auch dies wird ein nicht\nunerheblicher Teil der von der Werbeaussendung angesprochenen\nVerbraucher(innen) dahin verstehen, dass die mit Bezug auf die\n\"NEUHEIT\" der beworbenen Produkte vorgenommene Preisherabsetzung\ngerade der Markteinführung der Erzeugnisse dienen soll, es sich\nmithin bei den niedrigeren Preisen um \"Einführungspreise\" und bei\nden durchgestrichenen Preisen um die sodann - später - zu\nfordernden regulären Preise handele. Soweit die Beklagte\ndemgegenüber mit Blick auf den auf Seite 3 der Werbebroschüre\nenthaltenen Hinweis \"Einführungsangebot gültig bis 31.10.1998\"\neinwendet, hieraus folge, dass es sich bei den hier in Rede\nstehenden Preisgegenüberstellungen nicht (sämtlich) um\nEinführungspreise handele, rechtfertigt das keine abweichende\nBeurteilung. Denn unabhängig davon, dass auch der genannte Hinweis\nnur bei außerordentlich aufmerksamen Lesen auffällt, folgt aus\nseiner Angabe nur bei zwei mit \"NEUHEIT\" gekennzeichneten Produkten\nnicht ohne weiteres, dass es sich bei den anderen herabgesetzten\nPreisen für \"Neuheiten\" nicht um Einführungspreise der neuen\nProdukte handele.\n\n24\n\nd)\n\n25\n\nNach den obigen Ausführungen hat die Beklagte schließlich auch\nmit der Werbeaussendung gemäß Anlage K 6 (\"Geschenkideen für ihre\nSchönheit\") gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weil\nhier ebenfalls gerade wieder unter Hinweis auf \"NEUHEIT\" bzw.\n\"Herbst '98 NEUHEIT\" herabgesetzte Preise angekündigt werden, ohne\ndass ein Zeitpunkt genannt ist, ab wann die höheren - regulären -\nPreise gefordert werden.\n\n26\n\nHat die Beklagte nach alledem mit den vorbezeichneten 4\nWerbeaussendungen der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung\nzuwidergehandelt, so erweist sich die klägerseits geltend gemachte\nVertragsstrafe von jeweils 8.000,00 DM - zusammen 32.000,00 DM -\nals berechtigt und ist die Klage daher insoweit begründet.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kommt dabei auch die\nFestsetzung einer niedrigeren - einheitlichen - Vertragsstrafe\nunter dem Gesichtspunkte des Fortsetzungszusammenhangs nicht in\nBetracht. Allein die - wie das vorliegend nach dem Wortlaut der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten der Fall ist -\nVereinbarung einer Vertragsstrafe für \"jeden Fall der\nZuwiderhandlung\" schließt zwar für sich genommen eine\nZusammenfassung gleichartiger Einzelhandlungen zu einer\neinheitlichen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen des\nzivilrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs nicht aus (vgl. BGH WRP\n1993, 240/243 - \"Fortsetzungszusammenhang\" -; Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Einleitung UWG Rdnr. 290 und Rdnr. 375 m.w.N.). Ungeachtet\nder Frage, inwiefern - nachdem für den strafrechtlichen Bereich das\nRechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs weitgehend\npreisgegeben worden ist (vgl. BGHST 40, 138 = NJW 1994 1663) - der\nBegriff des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilsenat, wo er einen\neigenen, vom Strafrecht losgelösten Bedeutungsgehalt gewonnen hat,\nweiterhin unverändert Geltung beanspruchen kann (dafür: OLG\nFrankfurt am Main WRP 1995, 647/648; dagegen wohl: Teplitzky,\na.a.O., 20. Kapitel Rdnr. 17 und 58. Kapitel Rdnr. 35), besteht\njedenfalls im Streitfall kein Anlass, die oben genannten 4\nZuwiderhandlungen gegen das vertragliche Unterlassungsgebot nach\nden Grundsätzen des zivilrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs zu\neiner Handlungseinheit zusammenzufassen. Dem widersprechen nicht\nnur die jeweils unterschiedlichen Gestaltungen der hier fraglichen\nWerbeaussendungen sowie der zeitliche Abstand, in dem diese\nausgesandt wurden, sondern maßgeblich auch der Umstand, dass die in\nRede stehenden Mailings nach dem eigenen Vortrag der Beklagten\n(Schriftsatz vom 02.09.1999 - dort Seite 5 = Bl. 181 d.A.) jeweils\neiner eigenständigen Prüfung durch die konzerninterne\nRechtsabteilung unterworfen wurden. Die streitbefangenen\nWerbeaussendungen und die damit jeweils bewirkten Zuwiderhandlungen\ngegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung stellen sich\ndamit als selbständige Handlungen dar, die unabhängig voneinander\nmit der vertraglichen Unterlassungspflicht kollidieren und deren\nZusammenziehen zu einer Handlungseinheit sich daher verbietet.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nOhne Erfolg macht der Kläger allerdings die für die beiden\nanwaltlichen Abschlussschreiben ersetzt verlangten weitergehenden\nAnwaltskosten geltend. Zu Recht hat vielmehr das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung\nvon Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, (§ 543 Abs. 1 ZPO)\ndem Kläger einen derartigen Ersatzanspruch aberkannt. Dem Kläger\nsteht zwar dem Grunde nach ein materieller\nKostenerstattungsanspruch, gerichtet auf den Ersatz der für die\nAbschlussschreiben aufgewandten Kosten, unter dem Gesichtspunkte\nder Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 BGB zu. Der Höhe\nnach ist dieser Anspruch jedoch auf alle diejenigen Aufwendungen\nbeschränkt, die er nach verständigem Ermessen aufgrund sorgfältiger\nPrüfung der Umstände des Falls für notwendig halten durfte. Soweit\nsich der Kläger im Streitfall anwaltlicher Hilfe für das Abfassen\nund die Versendung der in Rede stehenden beiden Abschlussschreiben\nbedient hat, erweist sich dies nicht als erforderlich. Nicht\nnotwendig sind Kosten, die durch die Einschaltung eines\nRechtsanwalts entstanden sind, wenn dem Gläubiger zugemutet werden\nkann, das Abschlussschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren.\nEbenso wie dies für den insoweit ähnlich gelagerten Fall der\nvorprozessualen Abmahnung Geltung beansprucht (vgl. BGH GRUR 1984,\n691/692 - \"Anwaltsabmahnung\" -), ist den gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nklagebefugten und anspruchsberechtigten Wettbewerbsvereinen\nabzuverlangen, dass sie in durchschnittlich schwierig gelagerten,\nstandardisierten Textformulierungen zugänglichen\nFallkonstellationen zunächst selbst ein Abschlussschreiben\nverfassen, bevor sie sich - bleibt dies erfolglos - gegebenenfalls\nanwaltlicher Hilfe bedienen. Sinn eines Abschlussschreibens ist es,\ndem Gläubiger in einer angemessenen Zeitspanne Klarheit über die\nErforderlichkeit einer Hauptsacheklage zu verschaffen und außerdem\ndem Schuldner die Gelegenheit zu eröffnen, innerhalb einer durch\ndas Schreiben gesicherten Zeitspanne den Rechtsstreit durch Abgabe\neiner Abschlusserklärung ohne weiteren Prozess zu Ende zu bringen.\nDieser Zweck gebietet es nicht, die vom Schuldner verlangte\nAbschlusserklärung vorzuformulieren. Die Formulierung und Abgabe\neiner hinreichenden Abschlusserklärung, die den Gläubiger letztlich\nso stellt, als hätte er einen Titel im Hauptsacheverfahren erwirkt,\nist vielmehr Sache des Schuldners selbst. Etwaige, vom Gläubiger im\nAbschlussschreiben vorformulierte Erklärungen haben vor diesem\nHintergrund lediglich den Rang von Anregungen, was dafür spricht,\ninhaltliche Mängel oder sogar unrichtig vorformulierte\nAbschlusserklärungen nicht auf die Wirksamkeit und Beachtlichkeit\neines Abschlussschreibens durchschlagen zu lassen. Denn die\nWarnung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Hauptsacheklage\ndroht, wird dem Schuldner auch durch ein zu weit gehendes oder\nsogar unrichtiges Verlangen des Gläubigers vermittelt (vgl.\nTeplitzky, a.a.O., 43. Kapitel Rdnr. 19). Vor diesem Hintergrund\nist es aber einem nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten\nbzw. klagebefugten Wettbewerbsverein in aller Regel zumutbar, das\nAbschlussschreiben zunächst selbst abzufassen, was jedenfalls dann\ngilt, wenn er ein begründetes streitiges Verfügungsurteil\nerstritten hat, welches der materiellen Berechtigung seines\nVerlangens, die Auseinandersetzung ohne Hauptsacheverfahren einer\nendgültigen Regelung zuzuführen, auch ohne die fachliche Autorität\nanwaltlicher Formulierung Gewicht verleiht (anderer Ansicht:\nHanseatisches OLG Hamburg WRP 1982, 477; LG Köln, GRUR 1987, 655).\nDas mag in den Fällen abweichend zu beurteilen sein, in denen\nunabhängig von dem gegebenenfalls nach Widerspruch des Schuldners\nerstrittenen Verfügungsurteil oder erst danach besondere\nRechtsprobleme aufweisende Sachverhaltskonstellationen auftreten,\nderen Prüfung und Beurteilung anwaltliche Sachkenntnis erforderlich\nmacht. Eine solche Situation liegt im Streitfall jedoch nicht vor.\nDas gilt auch mit Blick auf die vom klagenden Verein vorgebrachte\nNotwendigkeit der Überprüfung der materiellen Verjährungsfrist.\nDenn dass diese im Streitfall besondere rechtliche Schwierigkeiten\naufweist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen,\ndass der klagende Wettbewerbsverein, der den für das Ingangsetzen\nder Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen\nKenntnisnahme der hier in Rede stehenden Zuwiderhandlungen gegen\ndas vertragliche Unterlassungsgebot ohne weiteres selbst festlegen\nkann, die materielle Verjährungsfrist aus eigener Sachkunde zu\nermitteln in der Lage ist. Lässt sich im Streitfall daher keine,\ndie Heranziehung anwaltlicher Hilfe im Zusammenhang mit der\nAbfassung der Abschlussschreiben gebietende Situation feststellen,\nerweist sich die Beauftragung der Rechtsanwälte bei objektiver\nBetrachtung nicht als erforderlich und kann die Klägerin die\ninsoweit entstandenen Kosten nicht von der Beklagten ersetzt\nverlangen.\n\n30\n\nIII.\n\n31\n\nSoweit sich die Klageforderung nach alledem als berechtigt\nerweist, stehen der Klägerin die ferner geltend gemachten Zinsen\ngem. § 284 Abs. 1, 285, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs\nseit der mit Zustellung der Klage herbeigeführten Rechtshängigkeit\nzu.\n\n32\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n34\n\nDie gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im\nvorliegenden Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/6-u-88-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/6-u-88-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306709","retrieved":"2026-07-09 03:34:51.079415+00:00"}}