{"status":"available","doknr":"OLD306708","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1022.6U53.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"6 U 53/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und\nTotoblocks. Sie organisiert und führt im Land Nordrhein-Westfalen\nmit behördlicher Erlaubnis eine Vielzahl von Gewinnspielen durch,\nunter anderem das bekannte Toto-Spiel.\n\n3\n\nDie Beklagte hat ihren Sitz in Österreich. Sie betreibt dort\nseit mehreren Jahren Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Sie\nbesitzt eine \"Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten\naus Anlaß sportlicher Veranstaltungen\". Diese in der Folgezeit\nregelmäßig, zuletzt bis zum 31.12.2000, verlängerte Bewilligung\nwurde ihr von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom\n19.12.1991 (Blatt 65 d.A.) erteilt. Wegen der näheren Einzelheiten\nwird auf den entsprechenden Bescheid des Landes Salzburg vom\n22.12.1998 verwiesen, den die Beklagte im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 13.08.1999 zu den Akten gereicht hat (Blatt 422\nd.A.). Nach dem Spielsystem der Beklagten können die Mitspieler\nunter anderem an einem wöchentlichen Gewinnspiel mit dem Namen \"I.\"\nteilnehmen. Hierbei handelt es sich um eine Sportwette, bei der die\nMitspieler auf den Ausgang einzelner Fußball-Spielpaarungen wetten\nkönnen. Die Gewinnquoten sind bereits im voraus auf den\nSpielscheinen festgelegt. Dadurch unterscheidet sich das\nGewinnspiel \"I.\" von dem von der Klägerin veranstalteten\nToto-Spiel. Ferner bietet die Beklagte die Sportwette \"I.-EXTRA\"\nan, bei der die Mitspieler Wetten auch auf andere Sportereignisse,\nz.B. Formel 1, Boxen, Golf etc. abgeben können. Wegen der weiteren\nEinzelheiten der von der Beklagten angebotenen und veranstalteten\nSportwetten wird auch auf die im Urteilstenor in Schwarz/Weiß-Kopie\nwiedergegebenen Spielscheine verwiesen, die die Klägerin als Anlage\nK 1 zu ihrer Klageschrift vom 02.06.1997 (Blatt 20/21 d.A.) zu den\nAkten gereicht hat.\n\n4\n\nDie Beklagte verfügt in der Bundesrepublik Deutschland nicht\nüber eine Niederlassung, Wettbüros, Annahmestellen oder ähnliches.\nSie bewirbt ihre Gewinnspiele unter anderem in Sportzeitschriften\nwie die Zeitschriften \"Kicker\" und \"Sport-Bild\" und versendet ihre\nSpielscheine u.a. an interessierte Mitspieler in die Bundesrepublik\nDeutschland und auch in das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die\nMitspieler füllen die ihnen zugesandten Spielscheine aus und senden\nsie alsdann zur Beklagten nach S.. Die Wettinteressenten können die\nPlazierungsmöglichkeiten bei der Beklagten aber auch telefonisch\nerfragen und ihre Wetten sodann per Telefon abgeben. Bei der Wette\n\"I.-EXTRA\" ist ein Plazieren der Wette nur per Telefon oder Telefax\nmöglich. Der Wetteinsatz wird per Scheck, per Kreditkarte oder\ndurch Überweisung auf ein Konto der Beklagten erbracht.\n\n5\n\nÜber eine Zulassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung\nverfügt die Beklagte nicht. Ihren Zulassungsantrag vom 12.01.1998\n(Blatt 104 d.A.) beschied das Innenministerium des Landes\nNordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 03.03.1998. In diesem\nSchreiben heißt es:\n\n6\n\n\"Glücksspiele, Sportwetten und\nöffentliche Lotterien dürfen in Deutschland nur mit behördlicher\nErlaubnis veranstaltet werden. Auch das Vermitteln der Teilnahme an\neiner solchen Veranstaltung in der Bundesrepublik gehört\nhierzu.\n\n7\n\nRechtsgrundlage für die Zulassung von\nSportwetten sind die jeweiligen Sportwetten- bzw. Lotteriegesetze\nder Länder.\n\n8\n\nNach § 1 des nordrhein-westfälischen\nSportwettengesetzes vom 3. Mai 1995 (GS. NW. S. 672), geändert\ndurch Gesetz vom 15. Dezember 1970 (GV. NW. S. 765/SGV. NW. 7126),\nkann die Landesregierung Wettunternehmen für Sportwetten zulassen.\nTräger des Wettunternehmens kann jedoch nur eine juristische Person\ndes öffentlichen Rechts oder des Handelsrechts sein. Das Gesetz\nwurde seinerzeit erlassen, um für Veranstaltungen des Fußballtotos\nund des Rennquintetts eine Rechtsgrundlage zu schaffen - nicht etwa\num eine Vielzahl von Wettunternehmen zulassen zu können. In den\nvergangenen Jahren ist deshalb kein einziges sonstiges\nWettunternehmen für Wetten auf Fußballspielen etc. zugelassen\nworden, weil dem Wettbedürfnis der Bevölkerung durch die\nregelmäßigen Veranstaltungen des Totos und des Rennquintetts mit\nden zahllosen Annahmestellen in jeder Hinsicht entsprochen wird. Es\nsteht nicht zu erwarten, daß die Landesregierung ihre\ndiesbezügliche Beurteilung ändern wird. Ihr Antrag wird deshalb\nkeinen Erfolg haben können.\n\n9\n\nUnabhängig davon, daß Ihrem Schreiben\nnicht zu entnehmen ist, ob und in welcher Höhe die Verteilung der\nWetteinsätze und Wettgewinne sowie die Abführung an das Land und\ndie Sportverbände erfolgen sollen, können im übrigen Wetten zu\nfesten Quoten schon deshalb nicht genehmigt werden, weil bei einem\nGewinnsystem mit festen Quoten die gesetzliche Vorschrift, daß die\nHälfte der Einsätze als Gewinn an die Wetter auszuzahlen ist, nicht\nerfüllt wird.\n\n10\n\nVorsorglich weise ich darauf hin, daß\ndas Veranstalten von Glücksspielen, Sportwetten und öffentlichen\nLotterien ohne behördliche Erlaubnis gemäß §§ 284, 286 StGB\nstrafbar ist.\n\n11\n\nDa ein förmlicher Ablehnungsbescheid\nmit erheblichen Verwaltungsgebühren verbunden wäre, habe ich Ihr\nSchreiben lediglich als Anfrage gewertet.\"\n\n12\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Bescheid der\nSalzburger Landesregierung vom 19.12.1991 berechtige die Beklagte\nnicht, ihre Sportwetten \"I.\" und \"I.-T.-EXTRA\" im Bereich des\nBundeslandes Nordrhein-Westfalen anzubieten und/oder für solche\nSportwetten zu werben. Vielmehr bedürfe die Beklagte hierzu nach\ndem Sportwettengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen einer\nErlaubnis der nordrhein-westfälischen Landesregierung, über die die\nBeklagte unstreitig nicht verfüge. In rechtlicher Hinsicht sei\ndavon auszugehen, daß die Beklagte ihre Sportwetten auch in\nNordrhein-Westfalen veranstalte. Die angebotenen Sportwetten\nstellten Glücksspiele im Sinne des strafrechtlichen\nVerbotstatbestandes des § 284 StGB dar. Deshalb handele die\nBeklagte nicht nur den Bestimmungen des Sportwettengesetzes des\nLandes Nordrhein-Westfalen, sondern auch dem Straftatbestand des §\n284 StGB zuwider. Zugleich verhalte sie sich wettbewerbswidrig im\nSinne von § 1 UWG. Die Strafrechtsnorm des § 284 StGB müsse schon\nangesichts des mit dem grundsätzlichen Verbot des Glücksspiels\nverfolgten Schutzzwecks als wertbezogene Vorschrift eingeordnet\nwerden, deren Verletzung zu Zwecken des Wettbewerbs ohne\nHinzutreten weiterer besonderer Unlauterkeitsmomente für sich\nallein den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG\nbegründe. Außerdem verschaffe sich die Beklagte durch ihr Verhalten\nim Wettbewerb einen Vorsprung durch Rechtsbruch.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es unter\nAndrohung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise\nOrdnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im\nBereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne behördliche\nErlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, und zwar wie\nnachstehend wiedergegeben:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n(es folgen die im Tenor dieses Urteils\nin Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebene Spielscheine)\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat die Auffassung vertreten, Veranstaltungsort ihrer\nSportwetten sei nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern\nausschließlich Salzburg. Deshalb seien weder die Voraussetzungen\nder Vorschrift des § 284 StGB, die zudem keine unmittelbar\nwettbewerbsregelnde Norm darstelle, erfüllt, noch unterfalle sie\nder Erlaubnispflicht nach dem nordrhein-westfälischen\nSportwettengesetz. Ausreichende Grundlage ihrer Tätigkeit sei\nvielmehr die Bewilligung der Salzburger Landesregierung vom\n19.12.1991. Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten,\naufgrund der ihr durch die Salzburger Landesregierung erteilten\nErlaubnis dürfe sie auch in Nordrhein-Westfalen ihrer mit der Klage\nbeanstandeten Tätigkeit nachgehen. Abweichendes deutsches Recht\ndiskriminiere sie im Sinne des Artikel 59 EG-Vertrag und sei mit\nGemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Deshalb bedürfe es jedenfalls\neiner Vorabentscheidung durch den europäischen Gerichtshof nach\nArtikel 177 Abs. 3 EG-Vertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt\nihrer Klageerwiderungsschrift vom 16.09.1997 (Blatt 45 ff. d.A.)\nund ihrer Schriftsätze vom 19.01.1998 (Blatt 95 ff. und Blatt 102\nf. d.A.) in Bezug genommen.\n\n22\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nebenfalls verwiesen wird (Blatt 109 ff. d.A.), hat das Landgericht\ndie Beklagte dem Klageantrag der Klägerin folgend zur Unterlassung\nverurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die\nBeklagte verstoße unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch\nRechtsbruch gegen § 1 UWG, weil sie nicht über eine Erlaubnis nach\n§§ 1, 2 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes verfüge,\ndiese aber benötige. Veranstaltungsort sei auch das Land\nNordrhein-Westfalen. Der Sitz eines Unternehmens könne für die\nBestimmung des Veranstaltungsortes nicht maßgeblich sein, weil das\ndazu führen würde, daß die Erlaubnispflicht des Sportwettengesetzes\nNordrhein-Westfalen umgangen werden könne. Bei den Bestimmungen des\nnordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes handele es sich um\nwertbezogene Normen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte,\nsei die Beklagte gleichwohl zur Unterlassung verpflichtet, weil sie\ndas Erlaubniserfordernis in Kenntnis aller Umstände bewußt und\nplanmäßig ignoriere. Ein Verstoß gegen Artikel 59 EG-Vertrag liege\nentgegen der Ansicht der Beklagten aus den Gründen des sog.\n\"Sch.-Urteils\" des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.1994\n(Rechtssache C-275/92, Slg 1994 I - 1078 = ZIP 1994, 557 ff. = NJW\n1994, 2013 ff.) nicht vor. Danach dürften staatliche Stellen\nTätigkeiten im Lotteriewesen beschränken oder gar verbieten, sofern\ndiese Maßnahmen notwendig und nicht diskriminierend seien. Solche\nnotwendigen und nicht diskriminierenden Maßnahmen habe der\nLandesgesetzgeber für den Bereich der Sportwetten durch das\nnordrhein-westfälische Sportwettengesetz getroffen, um die der\nBevölkerung drohenden, sich aus der Ausnutzung der\nSpielleidenschaft ergebenden Gefahren abzuwehren.\n\n23\n\nGegen das ihr am 25.02.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts\nhat die Beklagte am 25.03.1998 Berufung eingelegt und diese nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.1998 mit\neinem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n24\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und beanstandet die Tenorierung in dem angefochtenen\nUrteil als Verstoß gegen § 253 ZPO. Im übrigen hält sie namentlich\nan ihrer Auffassung fest, daß ihr Verhalten kein \"Veranstalten\"\neines Glücksspiels im Geltungsbereich der Bundesrepublik\nDeutschland im Sinne von § 284 StGB darstelle und damit auch nicht\nder Erlaubnispflicht des nordrhein-westfälischen\nSportwettengesetzes unterfalle. In Deutschland könne ihr nicht\nverboten werden, was ihr aufgrund des Bescheids der Salzburger\nLandesregierung vom 19.12.1991 in Österreich zu tun erlaubt sei.\nDie ihr mit diesem Bescheid erteilte Erlaubnis stelle eine den\nStraftatbestand des \"unerlaubten\" Glücksspiels im Sinne von § 284\nAbs. 1 StGB ausschließende behördliche Erlaubnis dar, sie müsse\nausreichen, um die von ihr beworbenen Sportwetten zulässigerweise\nbetreiben zu können. Bei anderweitigem Verstoß gegen die\nBestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, namentlich\nArtikel 59 EG-Vertrag, berechtige diese Erlaubnis sie auch dazu,\nden Abschluß von Sportwetten der in Rede stehenden Art in der\nBundesrepublik Deutschland und auch Nordrhein-Westfalen anzubieten\nund zu bewerben. Im übrigen verstoße § 284 StGB in der geltenden\nFassung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Beklagte bittet\ndeshalb darum, gemäß Artikel 177 Abs. 3 EG-Vertrag zu verfahren und\ndie Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung\nvorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen\nSachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer\nBerufungsbegründungsschrift vom 25.05.1998 (Blatt 148 ff. d.A.) und\nihrer Schriftsätze vom 19.06., 01.10., 26.11. und 01.12.1998 sowie\nvom 03.02. und 29.06.1999 (Blatt 184, 227, 261, 319, 367 und 402\nff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt werden soll, es bei\nVermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken I.\nSportwetten und/oder I.-EXTRA Sportwetten wie nachstehend\nwiedergegeben:\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n(es folgen die im Tenor dieses Urteils\nin Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebene Spielscheine)\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nim Bereich des Bundeslandes\nNordrhein-Westfalen ohne Genehmigung nach dem Sportwettengesetz\nNordrhein-Westfalen anzubieten und/oder für solche Sportwetten zu\nwerben.\n\n35\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 30.12.1998 (Blatt 362 d.A.) die\nEinholung einer Auskunft beim Europäischen Gerichtshof zum genauen\nGegenstand sowie zum Stand des dort anhängigen Verfahrens C-124/97\n(Klage des Herrn M. L.) beschlossen, nachdem die Beklagte\nvorgetragen hatte, der dieser vor dem Europäischen Gerichtshof\nanhängigen Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt entspreche in\nseinen wesentlichen Zügen dem des Streitfalls. Von der Einholung\nder Auskunft hat der Senat jedoch Abstand genommen, nachdem die\nSchlußanträge des Generalanwalts A. L. P. vom 04.03.1999 in dieser\nRechtssache (veröffentlicht in: \"Tätigkeiten des Gerichtshofes und\ndes Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften\" Nr.\n06/99, dort Seite 19) vorlagen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n39\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Beklagten verboten,\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, und zwar in der\nkonkreten Verletzungsform, ihre Sportwetten \"I.\" und \"I.-EXTRA\" im\nBereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne behördliche\nErlaubnis anzubieten und/oder zu bewerben. Lediglich der\nKlarstellung halber hat der Senat die Klägerin gemäß § 139 Abs. 1\nZPO veranlaßt, den Unterlassungsantrag wie aus dem Urteilstenor\nersichtlich umzuformulieren. Denn dadurch wird deutlicher\nherausgestellt, was verboten sein soll, nämlich die Sportwetten\n\"I.\" und/oder \"I.-EXTRA\" in der konkreten Verletzungsform im\nBereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung nach\ndem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen anzubieten und/oder für\nsolche Sportwetten zu werben. Zu dieser Klarstellung bestand Anlaß,\nweil die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, dort Seite 4 (Blatt\n151 d.A.), gerügt hatte, sie verfüge über eine behördliche\nErlaubnis, nämlich die der Salzburger Landesregierung, aus dem\nUrteilstenor sei nicht erkennbar, welcher Behörde Erlaubnis sie -\ndie Beklagte - zum Anbieten und/ oder Bewerben von Sportwetten\nbedürfe. Durch die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform an der\naus dem Urteilstenor ersichtlichen Stelle ist im übrigen deutlicher\nals zuvor klargestellt, welche Sportwetten anzubieten und zu\nbewerben die Beklagte zu unterlassen hat.\n\n40\n\nNicht anzuschließen vermag sich der Senat der in der\nBerufungsbegründung, dort Seite 3 (Blatt 150 d.A.), geäußerten\nAuffassung der Beklagten, das von der Klägerin auch begehrte Verbot\ndes Bewerbens von Sportwetten sei in der Klageschrift nicht\nbegründet worden, deshalb verstoße der gestellte Antrag gegen die\nBestimmungen der §§ 253 Abs. 1 Nr. 2, 261 Abs. 2 ZPO. Denn die\nKlägerin hat in ihrer Klageschrift im einzelnen ausgeführt, daß und\nwarum ihrer Meinung nach das Veranstalten und das Anbieten der\nSportwetten in Nordrhein-Westfalen wettbewerbswidrig ist. Diese\nAusführungen der Klägerin gelten aber gleichermaßen für die im\nVerhältnis zum Anbieten und zum Veranstalten \"mindere\" Form des\nBewerbens.\n\n41\n\nDas auf das Verbot der konkreten Tätigkeit der Beklagten\ngerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin ist aus § 1 UWG unter\ndem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, weil die Beklagte mit\nder Durchführung ihrer Sportwetten dem in § 284 StGB normierten\nGlücksspielverbot zu Zwecken des Wettbewerbs zuwiderhandelt und\ndieser Normverstoß zugleich den Unlauterkeitsvorwurf im Sinne von §\n1 UWG nach sich zieht. Den sich hieraus ergebenden\nUnterlassungsanspruch zu erheben ist die Klägerin berechtigt, weil\nsie für den Raum Nordrhein-Westfalen als durch das beanstandete\nVerhalten der Beklagten unmittelbar Verletzte anzusehen ist. Auf\ndas Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2\nZiffer 1 UWG kommt es daher weder für die Frage der Antragsbefugnis\nnoch für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin an (vgl.\nhierzu die amtliche Begründung zum UWG-Änderungsgesetz vom\n25.07.1994, abgedruckt in WRP 1994, 369, 376/377). Im übrigen hätte\nder Senat aber auch keine Bedenken, die Anforderungen des § 13 Abs.\n2 Ziffer 1 UWG als erfüllt anzusehen.\n\n42\n\nMit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die\nBeklagte mit ihren mit der Klage beanstandeten Aktivitäten in\nNordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele im Sinne § 284 Abs. 1\nStGB veranstaltet und damit zugleich wettbewerblich unlauter im\nSinne der Maßstäbe des § 1 UWG handelt.\n\n43\n\nNach den im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden teilweise bundesrechtlichen, im wesentlichen jedoch\nlandesrechtlichen Vorschriften bedürfen in der Bundesrepublik\nDeutschland öffentliche Glücksspiele oder Lotterien einer\nbehördlichen Erlaubnis. Ohne eine solche behördliche Erlaubnis ist\ndas Veranstalten von Glücksspielen verboten und strafbar, § 284\nAbs. 1 StGB.\n\n44\n\nDaß die von der Beklagten angebotenen Sportwetten \"I.\" und\n\"I.-EXTRA\" begrifflich als \"Glücks-spiele\" dem Straftatbestand des\n§ 284 Abs. 1 StGB zuzuordnen sind, hat auch die Beklagte zu Recht\nnicht in Abrede gestellt. Maßgeblich für den Begriff des\nGlücksspiels ist, daß der Spieler bewußt einen Vermögenswert für\ndie Beteiligung an einer ebenfalls in einem Vermögenswert\nbestehenden Gewinnaussicht opfert, den er ohne die Gewinnchance\nnicht hingegeben hätte, und daß weiter die Entscheidung über Gewinn\nund Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den\nFähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers,\nsondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (vgl. hierzu\nv. Bubnoff, Leipziger Kommentar, StGB, 10. Auflage 1988, Rdnrn. 4\nund 6 f. zu § 284 StGB m.w.N.). Alle diese Voraussetzungen erfüllen\ndie von der Beklagten angebotenen Sportwetten, bei denen die\nTeilnehmer sich gerade wegen und mit Blick auf die Möglichkeit\neines diesen Einsatz übersteigenden Geldgewinns eines bestimmten\nGeldbetrages begeben, und bei denen der die Realisierung der\nversprochenen Gewinnchance jeweils bestimmende Ausgang der\n\"bewetteten\" sportlichen Auseinandersetzungen auch ausschließlich\noder doch jedenfalls ganz überwiegend durch die Gesetze des Zufalls\nbestimmt wird.\n\n45\n\nSind damit die von der Beklagten angebotenen und auch\ndurchgeführten Sportwetten begrifflich den vom Straftatbestand des\n§ 284 StGB, der entgegen der von der Beklagten namentlich im Termin\nzur mündlichen Verhandlung vom 13.08.1999 geäußerten\nRechtsauffassung ersichtlich nicht gegen europäisches\nGemeinschaftsrecht verstößt, erfaßten Glücksspiele zuzuordnen, so\nbedarf die Beklagte zur Ausübung ihrer Tätigkeit hierfür der\nbehördlichen Erlaubnis, im Streitfall die der\nnordrhein-westfälischen Landesregierung, es sei denn, es könnte\nihrer Rechtsauffassung beigepflichtet werden, von einem\n\"Veranstalten\" der in Rede stehenden Glücksspiele in\nNordrhein-Westfalen im Sinne des § 284 StGB könnte nicht\nausgegangen werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat folgt\nder Auffassung des Landgerichts, daß bereits das Übersenden von\nSpielscheinen in ein anderes Land, hier Nordrhein-Westfalen, als\nein \"Veranstal-ten\" im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB zu werten ist.\nDer in § 284 Abs. 1 StGB wie auch in § 286 Abs. 1 StGB a.F.\ngleichermaßen verwendete und nicht unterschiedlich behandelte\nBegriff der \"Veranstaltung\" ist weit auszulegen. Nach der vom\nBundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.1957, 1 StR 339/56)\naufgegriffenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 430,\n433) ist die Lotterie, die Ausspielung oder das Glücksspiel bereits\ndann veranstaltet, wenn die Möglichkeit der Beteiligung gewährt\nist. Eine ausländische Lotterie - gleiches gilt wegen des in § 284\nAbs. 1 StGB synonym verwendeten Begriffs der Veranstaltung auch für\nGlücksspiele - ist auch im Inland veranstaltet, wenn dem Publikum\ndie Beteiligung innerhalb des Bundesgebietes ermöglicht wird. Der\nBundesgerichtshof hat in seiner genannten Entscheidung vom\n28.05.1957 ausdrücklich ausgeführt, daß \"Veranstalten\" im Sinne des\n§ 286 StGB bedeutet, Einrichtungen zu schaffen, die der Bevölkerung\nden Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen, dies könne\ninsbesondere durch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen\ngeschehen, deshalb könne bereits in dem Übersenden von\nSonderzahlkarten, Werbeschreiben und Musterlosscheinen, das diesem\nZweck diene, ein Veranstalten im Sinne des § 286 StGB gesehen\nwerden. Wenn die Übersendung derartiger Werbeschreiben etc.\nländerübergreifend, also in einem Bundesland erfolge, in dem die\nLotterie nicht genehmigt sei, könne sich der Veranstalter/Versender\nim Sinne des § 286 StGB strafbar machen.\n\n46\n\nDieser bereits vom Reichsgericht verwendete weite\nVeranstaltungsbegriff hat nach wie vor Gültigkeit. Soweit\nersichtlich entspricht es auch heute der ganz herrschenden Meinung\nin der Rechtsprechung und Literatur, daß Veranstalter im Sinne der\n§§ 284, 286 StGB ist, wer dem Publikum eine von ihm beherrschte,\nvor allem nach Spielplan und Gewinnmöglichkeiten konkretisierte\nSpielgelegenheit eröffnet, also nur die - nicht notwendig schon\nvollzogene - Spielaufnahme ermöglicht. Auf die tatsächliche\nAbhaltung des Glücksspiels, der Ausspielung etc. kommt es\nebensowenig an wie auf den Abschluß eines Spielvertrages. Vielmehr\ngenügt bereits das Vertragsangebot (vgl. hierzu Lackner-Kühl, StGB,\n23. Auflage 1999, § 286 Rn. 11; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 25.\nAuflage 1997, § 286 Rdnrn. 15 und 16 sowie § 284 Rn. 12;\nTröndle-Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, § 284 Rn. 11; v. Bubnoff,\nLeipziger Kommentar, 10. Auflage 1988, § 286 Rn. 11 sowie BayObLG,\nNJW 1993, 2820, 2821 mit zustimmender Besprechung Lampe, JuS 1994,\n737, 741).\n\n47\n\nAuch der Bundesgesetzgeber erachtet diesen weiten\nVeranstaltungsbegriff als maßgeblich. Das zeigt die amtliche\nBegründung zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(Bundesgesetzblatt 1998 I, 164). Dort heißt es nämlich, der\nbisherige § 286 werde § 287 StGB, nach der bisherigen Fassung des §\n286 StGB sei es strafbar, ohne behördliche Erlaubnis öffentliche\nLotterien (oder Ausspielungen) zu veranstalten, dabei sei fraglich,\nab wann das Verkaufen von Losen an Teilnehmer in Deutschland dazu\nführe, daß eine ausländische Lotterie auch als in Deutschland als\nveranstaltet anzusehen sei. In der bisherigen strafgerichtlichen\nRechtsprechung sei ... das Übersenden von Spezialzahlkarten, mit\ndenen unmittelbar die Beteiligung an einer Lotterie ermöglicht\nwurde, als Veranstalten einer ausländischen Lotterie im Inland\nangesehen worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich auf\ndie o.g. genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n28.05.1957 (1 StR 339/56) bezogen und ausgeführt, bei den jetzt\ngegebenen technischen Möglichkeiten (insbesondere Telefon, Telefax,\nZahlung per Kreditkarte) sei es für einen ausländischen Anbieter\nnicht mehr erforderlich, im Inland Einrichtungen wie z.B. eine\nAnnahmestelle, Agentur oder ähnliches zu schaffen, um Einsätze von\nSpielteilnehmern aus Deutschland entgegenzunehmen, von daher könne\nes fraglich sein, ob das Verhalten der Anbieter mit dem Begriff\n\"Veranstalten\" noch richtig erfaßt werde. Damit legt der\nBundesgesetzgeber seiner Gesetzgebung ausdrücklich die vorerwähnte\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und damit den weiten\nVeranstaltungsbegriff zugrunde. Im Rahmen des neuen § 287 StGB hat\nder Gesetzgeber dann noch deutlicher als in dem Regierungsentwurf\n(BT-Drucksache 13/8587) zum Ausdruck gebracht hat, daß er von der\nFortgeltung des weiten Veranstaltungsbegriffs ausgeht. Denn wenn es\nnunmehr in § 287 Abs. 1 StGB heißt, es werde bestraft, wer ohne\nbehördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen\nbeweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den\nAbschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder\nAusspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge\ngerichtete Angebote annimmt, zeigt das, daß es sich bei den\nnachfolgenden Handlungsbegriffen \"anbieten\" oder \"annehmen\" nur um\nbeispielhafte Konkretisierungen des Veranstaltungsbegriffs\nhandelt.\n\n48\n\nKann demnach den geänderten Vorschriften der §§ 284 ff. StGB und\ninsbesondere der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf\nentnommen werden, daß auch der Gesetzgeber den vom Reichsgericht\nund vom Bundesgerichtshof sowie der ganz überwiegend im\njuristischen Schrifttum vertretenen Auffassung für richtig\nerachteten weiten Veranstaltungsbegriff als maßgeblich ansieht,\nfolgt daraus für den Streitfall, daß bereits das Anbieten der\nSportwetten \"I.\" und \"I.-EXTRA\" in der konkreten Form das\nVeranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB\nbedeutet. Deshalb braucht im übrigen nicht abschließend entschieden\nzu werden, ob die Annahme von Wetten durch die Beklagte, die von\nden Spielern per Telefon oder Telefax bei der Beklagten in Salzburg\nplaziert werden, ebenfalls ein \"Veranstalten\" eines Glücksspiels in\nder Bundesrepublik Deutschland darstellt, wie der Wortlaut des zum\n01.04.1998 geänderten § 286 StGB (jetzt § 287 StGB) und die\namtliche Begründung dazu nahelegen. Das kann dahinstehen, weil der\nBeklagten im vorliegenden Fall nach dem Klagebegehren das Anbieten\nund das Bewerben ihrer Glücksspiele in der Bundesrepublik\nDeutschland verboten werden soll, wobei \"Anbieten\" im\nwettbewerbsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, also nicht nur die\nAbgabe von Vertragsangeboten bedeutet, sondern insbesondere auch\ndie z.B. in der Übersendung der in Rede stehenden und im\nUrteilstenor wiedergegebenen Spielscheine an den Spieler zu sehende\ninvitatio ad offerendum erfaßt. Dieses Anbieten, das letztlich auch\nein Bewerben ist, wird in der Regel dazu führen, daß der Spieler in\nder Bundesrepublik Deutschland sein Vertragsangebot abgibt, das\nzwar erst mit Zugang in Österreich wirksam wird, das sich aber als\nein in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommener Teilakt des\nWettvertrages darstellt.\n\n49\n\nVeranstaltet die Beklagte ihr Glücksspiel demnach in der\nBundesrepublik Deutschland und namentlich auch in\nNordrhein-Westfalen, ist sie nicht im Besitz der hierzu notwendigen\nErlaubnis, so daß die Beklagte dem Straftatbestand des § 284 StGB\nzuwiderhandelt. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte aufgrund\ndes Bescheids der Salzburger Landesregierung vom 19.12.1991 über\neine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß\nsportlicher Veranstaltungen verfügt. Denn nach § 1 des\nSportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen kann für den\nGeltungsbereich dieses Bundeslandes nur die nordrhein-westfälische\nLandesregierung unter bestimmten Voraussetzungen Wettunternehmen\nfür sportliche Wettkämpfe zulassen. Über eine solche Erlaubnis der\nnordrhein-westfälischen Landesregierung, die die Beklagten in die\nLage versetzen würde, ihre Sportwetten auch in Nordrhein-Westfalen\nanzubieten, verfügt sie unstreitig nicht. Der Bewilligungsbescheid\nder S.er Landesregierung, den die Beklagten in Händen hält,\nersetzt, worauf zurückzukommen sein wird, nicht die notwendige\nErlaubnis der nordrhein-westfälischen Landesregierung.\n\n50\n\nDas hiernach die Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB\nverletzende Verhalten der Beklagten ist unlauter im Sinne des § 1\nUWG. Bei der Vorschrift des § 284 StGB handelt es sich, was der\nSenat bereits im einzelnen in seinem den Parteien bekannten Urteil\nvom 21.05.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 195/97 ausgeführt hat, um\neine wettbewerbsregelnde und damit wertbezogene Norm. Die\nVerletzung derartiger wertbezogener Normen, denen entweder eine dem\nSchutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nentsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrundeliegt oder die\nbesonders wichtige Gemeinschaftsgüter schützen oder die einen\nunmittelbaren Wettbewerbsbezug aufweisen, begründet grundsätzlich\nzugleich einen Wettbewerbsverstoß. In diesen Fällen ist ein Handeln\nzu Zwecken des Wettbewerbs schon als solches unlauter, ohne daß es\ndes Hinzutretens weiterer Umstände oder einer zusätzlichen\nwettbewerblichen Relevanz bedarf (vgl. hierzu BGH GRUR 1987, 172,\n176 - \"Unter-nehmensberatungsgellschaft I\" -; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rn. 611 und\nKöhler-Piper, UWG, § 1 UWG Rn. 323, jeweils m.w.N.).\n\n51\n\nDem stehen die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassenen\nsog. wertneutralen Normen gegenüber, deren Verletzung nur bei\nHinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente den Vorwurf\nwettbewerblicher Unlauterkeit zu begründen vermag. Die Abgrenzung,\nob eine Norm in diesem Sinne als wertbezogen oder wertneutral\neinzuordnen ist und ob daher ihr lauterkeitsrechtlicher Gehalt oder\nihre Wettbewerbsbezogenheit bereits für sich allein zur Bejahung\nder wettbewerblichen Sittenwidrigkeit ausreicht, bedarf dabei\njeweils der wertenden Beurteilung nach dem Schutzzweck und nach der\nFunktion einschließlich des Regelungsgehalts der verletzten\nEinzelvorschrift (vgl. hierzu Köhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn.\n324 und 328 sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn. 613\nf., jeweils m.w.N.). Ergibt sich danach, daß die in Frage stehende\nNorm entweder selbst Ausdruck eines sittlichen Gebots ist oder aber\nihre Einhaltung wegen ihrer besonderen Zielsetzung bzw. ihres\nNormzwecks einem sittlichen Gebot entspricht, so handelt es sich um\neine wertbezogene Vorschrift.\n\n52\n\nDas im Streitfall betroffene, nach den vorstehenden Ausführungen\nvon der Beklagten verletzte strafrechtliche Glücksspielverbot des §\n284 Abs. 1 StGB ist nach diesen Maßstäben als ein rechtlich\nfundiertes Sittengebot, mithin als wertbezogen einzuordnen. Wie der\nSenat bereits in seinem oben erwähnten Urteil vom 21.05.1999 in dem\nRechtsstreit 6 U 195/97 ausgeführt hat, wird die Frage nach dem der\nVorschrift des § 284 StGB zugrundeliegenden Schutzzweck zwar nicht\neinheitlich beantwortet. Nach überwiegender und zutreffender\nMeinung wird er aber darin gesehen, daß das Vermögen der Mitspieler\nvor der Ausuferung ihrer eigenen natürlichen Spielleidenschaft\nsowie vor der wirtschaftlichen Ausbeutung durch andere bewahrt\nwerden soll (BVerfG 28, 119, 148; BGHSt 11, 209, 210; BVerwG 4,\n294, 297; BVerwG NVwZ 1995, 475, 477; Schönke/Schröder-Eser,\na.a.O., § 284 Rn. 2; v. Bubnoff, Leipziger Kommentar, a.a.O., vor §\n284 Rn. 4 m.w.N.). Das unter Erlaubnisvorbehalt gestellte\nGlücksspielverbot dient danach zwar nicht der völligen Verhinderung\neiner solchen Gefährdung, sondern der staatlichen Kontrolle und\nZügelung der von den aleatorischen Reizen des Glücksspiels\nausgehenden Einwirkungen, die als solche nicht grundsätzlich als\nsittlich verwerflich eingeordnet werden, deren Auswirkungen dies\nbei ungezügeltem Appell an die dem Menschen eigene\nSpielleidenschaft und deren unkontrolliertem Ausleben jedoch sein\nkönnen. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Novelle der\n§§ 284 ff. StGB (BT-Drucksache 13/8587 vom 25.09.1997, Seite 67),\nnach welcher mit dem in § 284 StGB normierten Verbot, Glücksspiele\nohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, unter anderem eine\nAusnutzung des natürlichen Spieltriebs aus privaten oder\ngewerblichen Gewinnzwecken ebenso wie die übermäßige Anregung der\nNachfrage nach Glücksspielen verhindert werden soll. Mit Blick auf\ndiese Schutzzwecke dient das in § 284 StGB normierte Verbot,\nGlücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, aber nicht\nlediglich aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit dazu, ein mit\nverwaltungsrechtlichen Vorschriften, nämlich den diversen\nGenehmigungserfordernissen, nicht konformes Verhalten zu\nsanktionieren. Die mit dem Glücksspielverbot verbundene Zielsetzung\nbringt vielmehr das über diesen Gesichtspunkt ordnender\nZweckmäßigkeit weit hinausreichende Verbot der Beeinträchtigung\nwichtiger Gemeinschaftsgüter zum Ausdruck, dessen Einhaltung einem\nsittlich-rechtlichen Gebot entspricht. Denn unverkennbar erschöpft\nsich die mit einer unkontrollierten Ausnutzung der\nSpielleidenschaft der Bevölkerung einhergehende Gefahr nicht\nlediglich in einer individuellen Vermögensgefährdung. Im Hinblick\nauf die nach dem aktuellen Stand der modernen Kommunikation\ngegebenen Möglichkeiten der massenhaften Verbreitung von\nGlücksspielangeboten und der dementsprechend gegebenen\nBeteiligungsmöglichkeiten weiter Bevölkerungskreise besteht\nvielmehr bei ungezügelter und unkontrollierter Ausbeutung der\nSpielleidenschaft die Gefahr einer bis zur Beeinträchtigung der\nExistenzgrundlage einer Vielzahl von Personen gehenden\nVermögensgefährdung, die sich in hohem Maße sozialschädlich\nauswirken kann. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat, ebenso wie\ndas Oberlandesgericht München (Urteil vom 01.10.1998 in dem\nRechtsstreit 29 U 4715/98, Blatt 349 ff. d.A.), Anlaß, von der\ndurch das Reichsgericht im Jahre 1926 (RGZ 115, 321, 326)\nvertretenen Ansicht abzurücken, wonach eine ohne die\nvorgeschriebene behördliche Erlaubnis veranstaltete unerlaubte\nAusspielung an sich noch nicht als sittenwidrig im Sinne von § 1\nUWG eingeordnet werden könne. Denn im Hinblick auf die vorstehend\nbeschriebenen, im Jahre 1926 in dieser Form noch nicht vorhandenen\nMöglichkeiten der Ansprache und Erreichbarkeit breiter\nBevölkerungskreise sowie der mit der zügellosen Ausnutzung der\nSpielleidenschaft verbundenen Gefahr der Beeinträchtigung der\nExistenzgrundlage einer beträchtlichen Anzahl von Personen wohnt\nunerlaubten Glücksspielen die Eignung zu einer erheblichen\nSozialschädlichkeit inne, die offenkundig Interessen des\nAllgemeinwohls tangiert. Diese über Gesichtspunkte ordnender\nZweckmäßigkeit hinausgehende, mit dem Glücksspielverbot verbundene\nFunktion, zumindest auch der Vermeidung sozialschädlicher Folgen\nunkontrollierten Glücksspiels zu dienen und die daraus dem\nAllgemeinwohl drohenden Gefahren abzuwenden, rechtfertigt es aber,\ndie im Streitfall mit der unerlaubten Veranstaltung der Sportwetten\ndurch die Beklagte verletzte Norm des § 284 StGB als wertbezogen\neinzuordnen. Ihre Verletzung begründet deshalb ohne das Hinzutreten\nbesonderer Unlauterkeitsmomente den wiederum für den\nUnterlassungstatbestand des § 1 UWG voraussetzenden\nwettbewerblichen Sittenwidrigkeitsvorwurf (so im Ergebnis auch\nOberlandesgericht München, Urteil vom 01.10.1998 im dem\nRechtsstreit 29 U 4715/98, Blatt 349 ff. d.A., zu dem in § 284 Abs.\n4 StGB normierten Verbot der Werbung für nicht zugelassene\nGlücksspiele).\n\n53\n\nIm Streitfall könnte letztlich sogar offenbleiben, ob der\nBestimmung des § 284 Abs. 1 StGB wettbewerbsregelnde Funktion\nzukommt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, § 284\nStGB wie dann auch §§ 1, 2 Sportwettengesetz NRW also lediglich als\nsog. wertneutrale (Ordnungs-) Vorschriften eingestuft werden\nmüßten, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren\nVerletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig\nbeurteilt werden könnten, rechtfertigt die Verletzung wertneutraler\nVorschriften nämlich dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen\nVerhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über\nsie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen\nVorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl.\nhierzu: BGH WRP 1979, 460, 461 - \"Luxus-Ferienhäuser\" -; BGH GRUR\n1981, 140, 142 - \"Flughafenge-bühr\" -; BGH GRUR 1989, 762, 764 -\n\"Stundungsangebote\" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - \"Teilzahlungspreis\nI\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 658 sowie\nKöhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rn. 344 jeweils m.w.N.). Ein solches\nHandeln setzt nicht voraus, daß sich der Verletzter der\nRechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Es genügt vielmehr, daß er\nalle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (vgl. statt\naller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Das ist hier der Fall.\nSpätestens seit dem Zugang des Schreibens des Innenministeriums des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 03.03.1998 im März 1998 kennt die\nBeklagte alle Umstände, die den Gesetzesverstoß ergeben. Wenn sie\ngleichwohl ohne die erforderliche Erlaubnis der\nnordrhein-westfälischen Landesregierung ihre Glücksspiele in\nNordrhein-Westfalen anbietet oder sich jedenfalls berühmt, dieses\ntun zu dürfen, setzt sie sich planmäßig und bewußt in Kenntnis\naller Umstände über das Verbot hinweg und verschafft sich damit\neinen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern,\ndie sich an die in § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzte und in den\nBestimmungen des nordrhein-westfälischen Sportgesetzes näher\ngeregelte Erlaubnispflicht halten. Einen Wettbewerbsvorsprung, zum\nBeispiel im Verhältnis zur Klägerin, erlangt die Beklagte entgegen\nder von ihr geäußerten Auffassung schon deshalb, weil sie sich\nnicht an die Vorgaben in §§ 1, 2 und 4 des nordrhein-west-\nfälischen Sportwettengesetzes hält und auch nicht zu halten\ngedenkt, wonach zum einen die Hälfte der eingezahlten Einsätze als\nGewinn an die Wettenden auszuzahlen ist und zum anderen der nach\nAbzug der Kosten verbleibende Gewinn nicht dem Veranstalter des\nGlücksspiels verbleiben darf, sondern ausschließlich für die in § 4\nAbs. 2 Sportwettengesetz NRW genannten gemeinnützigen Zwecke zu\nverwenden ist. Die von der Beklagten geäußerte gegenteilige\nRechtsauffassung überzeugt deshalb nicht.\n\n54\n\nDem hiernach aus § 1 UWG folgenden Unterlassungsanspruch der\nKlägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, das\ngrundsätzliche Verbot der Durchführung von Glücksspielen verletze\nsie in ihren Rechten aus Artikel 12 des Grundgesetzes. Der Senat\nschließt sich hier den überzeugenden Ausführungen des\nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23.08.1994 (NVwZ\n1995, 475 ff.) an, daß Sportwetten zum Schutz eines besonders\nwichtigen Gemeinschaftsgutes, insbesondere zur Abwehr von der\nBevölkerung durch die Ausnutzung der Spielleidenschaft drohenden\nGefahren, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes untersagt\nwerden können, ohne daß damit das Grundrecht der Berufsfreiheit im\nSinne des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz tangiert würde. Die\nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen zwar die\nBestimmung des § 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen\nSportwettengesetzes. Das ist jedoch unschädlich, weil dessen\nRegelungsgehalt mit dem des § 1 des nordrhein-westfälischen\nSportwettengesetzes identisch ist.\n\n55\n\nLetztlich vermag der Senat der Auffassung der Beklagten nicht\nbeizupflichten, die ihr von der Salzburger Landesregierung mit\nBescheid vom 19.12.1991 erteilte Erlaubnis gestatte ihr ihre\ngeschäftliche Tätigkeit, die Forderung nach einer weiteren, durch\ndie nordrhein-westfälische Landesregierung zu erteilenden Erlaubnis\nverstoße gegen Artikel 59 EG-Vertrag, jedenfalls sei es angezeigt,\ndiese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung\nvorzulegen. Denn bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofes ergibt sich, daß jeder einzelne\nMitgliedstaat das Recht hat, die Genehmigungserfordernisse im\nZusammenhang mit Glücksspielen für sein Hoheitsgebiet autonom zu\ntreffen.\n\n56\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im\nZusammenhang mit dem Lotteriewesen - für Glücksspiele der\nvorliegenden Art kann nichts anderes gelten - steht fest, daß die\nEinfuhr von Werbematerial und Losen in einen Mitgliedsstaat mit dem\nZiel, die in diesem Staat wohnenden Personen an einer in einem\nanderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen,\nzu den \"Dienstleistungen\" im Sinne des Artikel 60 EG-Vertrag gehört\nund folglich in den Anwendungsbereich des Artikel 59 EG-Vertrag\nfällt (vgl. hierzu Urteil des EuGH vom 24.03.1994 in der\nRechtssache \"Sch.\", C - 275/92, Slg 1994 I - 1078 = ZIP 1994, 557\nff. = NJW 1994, 2013 ff.). Die Klägerin zieht deshalb zu Recht\nnicht in Zweifel, daß es sich bei dem Angebot der Beklagten um eine\nDienstleistung grenzüberschreitender Art im Sinne von Artikel 59\nEG-Vertrag handelt.\n\n57\n\nIn der Rechtssache \"Sch.\" hat der Europäische Gerichtshof\nentschieden, daß ein Verbot von Lotterien (und Glücksspielen) eine\nBeschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle (Tz 45),\ndaß ein unterschiedslos für alle In- und Ausländer geltendes Verbot\nkeine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit bedeute (Tz 53), daß\nein solches generelles Verbot jedoch eine Behinderung impliziere,\ndie nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie des\nVerbraucherschutzes, der Verbrechensbekämpfung, des Schutzes der\nöffentlichen Sittlichkeit, der Begrenzung der Nachfrage nach\nGlücksspielen sowie der Finanzierung von im Allgemeininteresse\nliegenden Tätigkeiten als gerechtfertigt angesehen werden kann,\nwobei auch die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zu prüfen ist\n(Tz 54). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom\n24.03.1994 dann (Tz 57) weiter ausgeführt, nach den Feststellungen\ndes vorlegenden Gerichts habe das grundsätzliche Verbot von\nGlücksspielen/Lotterien das Ziel, Straftaten zu verhindern und\nsicherzustellen, daß die Spieler fair behandelt würden, eine\nAnregung der Nachfrage nach Glücksspielen, die im Übermaß betrieben\nmit sozialschädlichen Folgen verbunden seien, zu verhindern, und\ndafür zu sorgen, daß Lotterien nicht zu privaten oder gewerblichen\nGewinnzwecken veranstaltet werden könnten, sondern ausschließlich\nzu wohltätigen oder sport- oder kulturfördernden Zwecken. Diese in\nihrer Gesamtheit zu würdigenden Gründe (Tz 58 und 59) könnten\nangesichts der ganz besonderen Natur der Lotterien, die von vielen\nMitgliedsstaaten betont worden sei, Beschränkungen bishin zum\nVerbot von Lotterien im Gebiet eines Mitgliedsstaates\nrechtfertigen, und zwar entgegen der von der Kommission (Tz 55)\nvertretenen gegenteiligen Auffassung. Ausdrücklich anerkannt hat\nder Europäische Gerichtshof (Tz 60), daß die sittlichen, religiösen\nund kulturellen Erwägungen, die in allen Mitgliedsstaaten zu\nLotterien ebenso wie zu den anderen Glücksspielen angestellt\nwürden, nicht außer Betracht bleiben dürften. Sie seien allgemein\ndarauf gerichtet, die Ausübung von Glücksspielen zu begrenzen oder\nsogar zu verbieten und zu verhindern, daß sie zu einer Quelle\npersönlichen Gewinns würden (Tz 60). Alsdann hat der Europäische\nGerichtshof festgestellt, daß die Lotterien angesichts der Höhe der\nBeträge, die durch sie eingenommen werden könnten, und der Höhe der\nGewinne, die sie den Spielern bieten könnten, vor allem wenn sie in\ngrößerem Rahmen veranstaltet würden, die Gefahr von Betrug und\nanderen Straftaten erhöhten. Außerdem verleiteten sie zu Ausgaben,\ndie schädliche persönliche oder soziale Folgen haben könnten.\nWenngleich dies allein nicht als sachliche Rechtfertigung angesehen\nwerden könne, sei schließlich nicht ohne Bedeutung, daß Lotterien\nin erheblichem Maße zur Finanzierung uneigennütziger oder im\nAllgemeininteresse liegender Tätigkeiten wie sozialer und\nkaritativer Werke, des Sports oder der Kultur beitragen könnten.\nDiese Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil\n\"Familiapress\" vom 26.06.1997, dort Tz 20 (Rs 368/95 Slg 1997 I\n3690), nochmals bestätigt, und zwar einschließlich der Tatsache,\ndaß den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Anforderungen\nhinsichtlich der Verwendung der Lotterien erzielten Gewinne ein\nErmessensspielraum zukommt.\n\n58\n\nFür den Streitfall folgt daraus: Alle diejenigen Gründe, die der\nBundesgesetzgeber im Vorfeld des Sechsten Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts als Zweck der Regelungen der §§ 284, 286 StGB\nbezeichnet hat, nämlich eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach\nGlücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen\nordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten, eine Ausnutzung des\nnatürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken\nzu verhindern und einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus\nGlücksspielen zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher\nZwecke heranzuziehen (BT-Drucksache 13/8587, dort Seite 67), sind\nnach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geeignet,\nBeschränkungen von Lotterien im Gebiet eines Mitgliedsstaats im\nHinblick auf Artikel 59 EG-Vertrag zu rechtfertigen, und zwar\nbishin zum generellen Verbot. Gesteht der Europäische Gerichtshof\njedoch zu, daß die genannten Gründe Beschränkungen bishin zum\nvölligen Verbot von Glücksspielen respektive Lotterien\nrechtfertigen können, und erkennt er ausdrücklich an, daß die\nMitgliedsstaaten auch die Höhe der Gewinne und die Finanzierung\ngemeinnütziger Zwecke durch Lotterie-Einnahmen regeln können,\nweiterhin, daß die staatlichen Stellen des jeweiligen\nMitgliedsstaates über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um\nfestzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise\nder Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der\nVerwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler\nund allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten\njedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben,\nfolgt daraus zwingend, daß es jedem einzelnen Mitgliedstaat\ngestattet ist, die entsprechenden Regelungen für sein Hoheitsgebiet\nzu treffen. Das bedeutet aber zwangsläufig, daß eine in einem\nMitgliedstaat, hier Österreich, erteilte Genehmigung auch nach\nAuffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht die von einem\nanderen Mitgliedstaat geforderte, an unterschiedliche\nTatbestandsmerkmale anknüpfende Erlaubnis, hier nach den\nBestimmungen des Sportwettengesetzes NRW, ersetzen kann.\n\n59\n\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen\nVerhandlung vom 13.08.1999 die Auffassung geäußert hat, die\nnordrhein-westfälische Landesregierung habe kategorisch und aus\nsachfremden Erwägungen heraus nur die Klägerin als Wettunternehmen\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz NRW zugelassen, im\nRahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltes im\nSinne des § 1 UWG müsse diesem Umstand Rechnung getragen werden,\nvermag sich der Senat dem in dieser Form nicht anzuschließen. Wenn\ndie Beklagte der Auffassung ist, sie habe einen Anspruch auf\nZulassung, mag sie diese - hieran fehlt es bislang - förmlich\nbeantragen, und alsdann die Rechtmäßigkeit eines etwaigen, bislang\nnicht vorliegenden förmlichen Ablehnungsbescheides auf dem hierfür\nvorgesehenen Rechtsweg überprüfen lassen.\n\n60\n\nDer Senat hat auch von seiner ursprünglichen Absicht abgesehen,\nbeim Europäischen Gerichtshof eine Auskunft zum genauen Gegenstand\nsowie zum Stand der dort anhängigen Rechtssache \"M. L.\" (Rs C -\n124/97) einzuholen. Denn bereits aus dem in der Sitzung des\nGerichtshofes vom 04.03.1999 vorgetragenen Schlußanträgen des\nGeneralanwalts A. La Pergola ergab sich, daß der dieser Rechtssache\nzugrundeliegende Lebenssachverhalt zwar Parallelen zum Streitfall,\naber keine Besonderheiten aufwies, die dazu hätten führen können,\ndie sich stellende Frage nach der Gemeinschaftskonformität\nnationaler, das Lotteriewesen regelnder Vorschriften anders zu\nbeurteilen als im Fall \"Sch.\". Das hat sich zwischenzeitlich,\nallerdings erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auch\nbestätigt. Denn der Europäische Gerichtshof hat die Rechtssache \"M.\nL.\" am 21.09.1999 entschieden. Er hat dabei die Fortgeltung der in\nder Rechtssache Sch. aufgestellten Grundsätze nochmals bekräftigt\nund ist zu dem Ergebnis gelangt, die Bestimmungen des EG-Vertrages\nüber den freien Dienstleistungsverkehr stünden einer nationalen, am\nAllgemeininteresse ausgerichteten und diese zugleich\nrechtfertigenden Regelung, die nur einer öffentlich-rechtlichen\nVereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von\nGeldspielautomaten gewähre, nicht entgegen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Änderung\nder Klageanträge beinhaltet lediglich eine Klarstellung und keine\nteilweise Klagerücknahme. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n62\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nübersteigt 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/6-u-53-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":35},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/6-u-53-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306708","retrieved":"2026-07-09 03:34:50.978221+00:00"}}