{"status":"available","doknr":"OLD306707","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1022.6U35.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"6 U 35/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer klagende Verbraucherschutzverein verlangt von dem beklagten\nVersicherungsunternehmen, bestimmte Klauseln aus ihren allgemeinen\nGeschäftsbedingungen, die sie dem Abschluss von\nVersicherungsverträgen zugrundegelegt hat bzw. zugrundelegt, nicht\nmehr zu verwenden. In den bis Mitte 1996 verwendeten Formularen,\nauf die sich der Unterlassungsantrag zu 1 bezieht, fand sich die -\nzur Unterschrift des Versicherungskunden vorgesehene -\nBestimmung:\n\n3\n\n\"Hiermit bestätige ich, dass mir die\nfür die beantragten Versicherungen maßgebenden\nVerbraucherinformationen einschließlich der\nVersicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt\nwurden.\"\n\n4\n\nSeit Mitte 1996 findet sich die Klausel in den\nVertragsformularen der Beklagten in folgender Fassung:\n\n5\n\nDie graphische Gestaltung und Einbettung der erwähnten Klausel\nin den übrigen Vertragstext ist aus der nachfolgend in schwarzweiß\nabgelichteten S. 3 des Vertragsformulars zu ersehen:\n\n6\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu\nunterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener\nVersicherungsverträge sich auf die vorgenannten Klauseln zu\nberufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen\nSondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum\nBetrieb seines Handelsgewerbes gehöre. Es hat ferner der Beklagten\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung ein näher bezeichnetes\nOrdnungsmittel angedroht und dem Kläger die Befugnis zugesprochen,\ndie Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders\nauf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene\nKosten bekannt zu machen. Es hat die Klausel gemäß § 11 Nr. 15 b\nAGBG für unwirksam erachtet. Die Ausnahmevorschrift des Satzes 2\ndieser Bestimmung greife nicht ein, da es sich bei beiden Klauseln\nnicht um gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse handele.\nHierfür sei erforderlich, das Empfangsbekenntnis räumlich oder\ndrucktechnisch vom sonstigen Vertragstext, insbesondere den\nallgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich abzuheben. Daran fehle es\nhier.\n\n7\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der\nKlageabweisung weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, in\n§ 11 Nr. 15 b S. 2 AGBG sei entgegen der Ansicht des Landgerichtes\ndas Erfordernis einer drucktechnisch deutlich abgehobenen\nGestaltung anders als etwa in § 7 Abs. 2 S. 2\nVerbraucherkreditgesetz, § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz und\n§ 1 b Abs. 2 S. 2 Abzahlungsgesetz nicht vorausgesetzt. Es bestehe\nnach dem Schutzzweck der Norm auch keine Veranlassung, dieses\nErfordernis in § 11 Nr. 15 b AGBG hineinzulesen. Die\nverbraucherschützenden Regelungen der übrigen Bestimmungen sähen\njeweils eine Belehrung vor: Das impliziere stets ein Bündel von\nVoraussetzungen und Rechtsfolgen, Bedingungen und Unterbedingungen.\nDemgegenüber gestalte sich ein Empfangsbekenntnis sehr einfach,\nweil es allein\n\n8\n\ndarum gehe, ob der Kunde ein Schriftstück erhalten habe oder\nnicht.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen\nund verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n10\n\nWegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nsowie auf die von den Parteien gewechselten und vorgetragenen\nSchriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die beiden\nbeanstandeten Klausel jedenfalls im Ergebnis zurecht für unwirksam\ngehalten.\n\n13\n\nNach § 11 Nr. 15 S. 1 b AGBG ist eine Bestimmung grundsätzlich\nunwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des\nanderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er ihn bestimmte\nTatsachen bestätigen lässt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen\nsind hier, worüber die Parteien auch nicht streiten, gegeben. Mit\nden genannten Klauseln bestätigt der Kunde, dass er bestimmte\nVerbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen vor\nAntragstellung ausgehändigt erhalten hat. Eine derartige Quittung\nverändert die Beweislast zum Nachteil des Kunden. Nach § 5 a Abs. 1\nVVG hat nämlich ein Versicherungsnehmer ein fristgebundenes\nWiderrufsrecht, wenn ihm der Versicherer bei Antragstellung die\nVersicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine\nVerbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen hat. Macht er\nvon diesem Widerrufsrecht Gebrauch, so hätte nach allgemeinen\nBeweislastregeln -vgl. dementsprechend § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG- der\nVersicherer die Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu beweisen;\ndurch die in den Bedingungen der\n\n14\n\nBeklagten vorgesehene Erklärung des Kunden kehrt sich diese\nBeweislast um.\n\n15\n\nNach § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG gilt die Bestimmung unter b) nicht\n\"für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse\". Der Senat\nvermag ebensowenig wie das Landgericht der Auffassung der Beklagten\nzu folgen, dass sie sich im Streitfall auf diese Ausnahmeregelung\nberufen kann.\n\n16\n\nEine \"gesonderte\" Unterschrift liegt nur vor, wenn mit ihr keine\nweiteren Erklärungen als der Empfang bestimmter Leistungen\nabgegeben werden. Soll ein Vertrag unterschrieben werden, muss sich\nmithin eine Unterschrift auf ihn und eine andere auf das\nEmpfangsbekenntnis beziehen (BGH NJW 1987, 2014). Dieser Umstand\nallein genügt indessen nicht, um die Klausel vor Beanstandungen zu\nsichern. Die Klausel ist nämlich auch dann unwirksam, wenn zwar\nverschiedene Unterschriften hinsichtlich des Vertragstextes und des\nEmpfangsbekenntnisses existieren, die Unterschrift unter das\nEmpfangsbekenntnis aber neben der Erklärung, bestimmte Unterlagen\nerhalten zu haben, noch weitere Erklärungen enthält (BGH NJW 1990,\n761, 766 r. Sp.). Zudem fehlt es schon begrifflich an einem\n\"Empfangsbekenntnis\", wenn nicht nur Tatsachen, also der Empfang\nbestimmter Leistungen, bestätigt, sondern diese zugleich rechtlich\nbewertet werden (BGH NJW 1990, 761, 765 r. Sp., dort: die\nZumutbarkeit der Kenntnisnahme).\n\n17\n\nDanach halten die beiden im Streitfall von dem klagenden Verein\nbeanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nicht stand. Die\nBeklagte lässt nämlich die Kunden erklären, die \"maßgebenden\"\nVerbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen\nerhalten zu haben. Welche Informationen und Bedingungen \"maßgebend\"\nsind, ist eine reine Rechtsfrage, die nach § 5 a VVG und § 10 a VAG\nwiderrufsrechtlich von Bedeutung ist. Demgegenüber hat sich ein\nEmpfangsbekenntnis, welches diesen Namen verdient, auf die\nErklärung zu beschränken, bestimmte namentlich bezeichnete\nGegenstände - hier: Papiere - erhalten zu haben. Dieser Einwand\ngegen die\n\n18\n\nbis 1996 verwendete Fassung betrifft im Kern unverändert aber\nauch den seither verwendeten Wortlaut. In dem neuen Formular wird\nnämlich lediglich die beantragte Versicherung konkreter bezeichnet:\nWas indessen die maßgebenden Informationen und Bedingungen für die\nkonkrete Versicherung sind ist unverändert eine rechtliche Wertung,\ndie in eine \"Empfangsbestätigung\" nicht gehört.\n\n19\n\nSind demnach die beiden beanstandeten Klauseln in der Tat\nunwirksam, so kann der Senat offenlassen, ob - wie das Landgericht\nangenommen hat - die Unwirksamkeit auch daraus folgt, dass die\nUnterschrift unter das Empfangsbekenntnis nicht räumlich bzw.\ndrucktechnisch hinreichend deutlich vom sonstigen Vertragstext\nabgehoben worden ist. Der Senat neigt freilich mit der herrschenden\nKommentarliteratur entgegen den Argumenten der Berufungsbegründung\nzu der Auffassung, dass auch im Rahmen des § 1 Nr. 15 S. 2 AGBG\neine drucktechnische Hervorhebung des Empfangsbekenntnisses zu\nverlangen ist (so Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Auflage, § 11 Nr.\n15 Rn. 27; Coester-Waltjen in Staudinger, 13. Auflage, § 11 Nr. 15\nAGBG Rn. 13; Ulmer/Brandner/Helsen, AGBG, 8. Auflage, § 11 Nr. 25\nRn. 22 ). Der BGH hat denn auch in NJW 1987, 2012, 2014 dies als\nseinerzeit eindeutig herrschende Meinung bezeichnet.\n\n20\n\nEine drucktechnisch hinreichend deutliche Abgrenzung der\nstreitbefangenen Klausel von dem übrigen AGB-Text dürfte aus den\nvom Langericht genannten Gründen zu verneinen sein. Der blaue\ndurchgezogene Balken, der den Unterschriftsteil unter das\nEmpfangsbekenntnis von dem übrigen Text der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen trennt, hat auch zuvor bereits an\nverschiedenen Stellen des Formulars Verwendung gefunden. Ist er\naber als Gliederungsmittel für die AGB selbst fortlaufend benutzt,\nso mindert das seine Warn- und Hinweisfunktion für den Kunden, dass\nnunmehr eine \"gesonderte Erklärung\" zu erwarten steht. Die in dem\nblauen Balken enthaltene Überschrift \"Verantwortlichkeit,\nSchlusserklärungen und Unterschriften\" fasst verschiedene Dinge\nzusammen und bereitet auf eine gesonderte Bestätigung, bestimmte\nUnterlagen erhalten zu haben, nicht vor. In Ergänzung der\nAusführungen des Landgerichts ist darauf hinzuweisen, dass bei der\nseit Mitte 1996 verwendeten Klausel rechts neben dem\nBestätigungstext in dessen Höhe sich auch bereits die Rubrik für\nOrt und Datum der Unterschriftsleistung des Antragstellers\nbetreffend den eigentlichen Vertrag befindet, so dass insgesamt\ndurch die drucktechnische Gestaltung die verschiedenen zu\nleistenden Unterschriften inhaltlich ineinander übergehen. Nach\nallem dürften die Anforderungen an eine \"gesondert\" zu leistende\nErklärung nicht überspannt werden, wenn die im Streitfall von der\nBeklagten in ihrem Formular geschaffene drucktechnische und\ninhaltliche Fassung den Wirksamkeitserfordernissen für ungenügend\nerklärt wird. Das kann aus den eingang der Entscheidungsgründe\ngetroffenen Ausführungen indessen offenbleiben. Der Senat braucht\ndaher auch nicht darüber zu befinden, ob alleine auf dem Boden der\nErwägungen des Landgerichtes nicht eine Einbeziehung des\nGesamtformulars oder jedenfalls der S. 3 des Formulars der\nBeklagten, welche die streitigen Klauseln enthält, in den\nUnterlassungstenor notwendig gewesen wäre.\n\n21\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,00 DM, was dem von der\nBeklagten bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren\nnicht beanstandeten Streitwert entspricht. Der Senat sieht keinen\nAnlass, den Streitwert entsprechend der nach der mündlichen\nVerhandlung von der Beklagten unterbreitenen Anregung auf\n120.000,00 DM heraufzusetzen. Der Kläger hat dagegen mit Recht\neingewandt, dass es sich um eine einfache Bestätigungsklausel\nhandele, deren alte und neue Fassung im wesentlichen rechtlich\ngleichartig zu bewerten sind und mithin eine getrennte\nStreitwertfestsetzung nicht rechtfertigen. Zudem kann es für die\nStreitwertbemessung nicht maßgeblich sein, dass sich die seit 1996\nverwendete Klausel auf fünf verschiedene Versicherungsarten\nbezieht. Sie wird nämlich formularmäßig nur einmal verwendet.\n\n23\n\nDer Senat lässt entgegen der Anregung beider Parteien die\nRevision nicht zu. Es ist höchstrichterlich bereits entschieden,\ndass die Unterschrift unter ein Empfangsbekenntnis neben der\nErklärung, bestimmte Unterlagen erhalten zu haben, nicht noch\nweitere Erklärungen, vor allen Dingen keine rechtlichen Wertungen\nenthalten darf. Dass die Frage nach den \"maßgebenden\"\nVerbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen\neine derartige rechtliche Wertung enthält ( vgl. § 5 a VVG, § 10 a\nVAG), kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und die\nRevisionszulassung nicht rechtfertigen. Auf die weitere Frage, der\nmöglicherweise grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, ob in §\n11 Nr. 15 S. 2 AGBG eine drucktechnische Hervorhebung des\nEmpfangsbekenntnistextes zu fordern ist, kam es streitentscheidend\nnicht an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/6-u-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/6-u-35-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306707","retrieved":"2026-07-09 03:34:50.885314+00:00"}}