{"status":"available","doknr":"OLD306710","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1022.20U34.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"20 U 34/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung von\nVersorgungsleitungen anlässlich der vom Beklagten ausgeführten\nAusschachtungsarbeiten für das Bauvorhaben auf der Parzelle 2366.\nDer Kläger war zusammen mit den Herren K. und B. Miteigentümer der\nParzelle 2366, Gemarkung I., Flur 1. An den Wegeparzellen 2367,\n2332 und 2333, die von der I.er Allee aus verschiedene\nBaugrundstücke am Hang zum M.tal erschließen, bestand Miteigentum\nder Herren St., B. und K. sowie des Klägers. An den unterliegenden\ndadurch erschlossenen Parzellen war der Kläger zumindest teilweise\nberechtigt und beabsichtigte ihre Bebauung, die zwischenzeitlich\nvon ihm oder seinen Rechtsnachfolgern begonnen worden ist. Der\nBeklagte, der bis zum 30.11.1997 einen Baggerbetrieb unterhielt,\nwar von der Firma F. & W., diese als Subunternehmerin der Firma\nK. GmbH, beauftragt, auf der neben der Wegeparzelle 2367 gelegenen\nParzelle 2366 Ausschachtungsarbeiten für das zu errichtende Haus\nI.er Allee 25 auszuführen. Neben dem vorgesehenen und\nzwischenzeitlich errichteten Baukörper des Hauses führten diverse\nVersorgungsleitungen und Leerrohre, deren Art, Anzahl und genaue\nLage zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist, vorbei. Der\nKläger hatte die Firma K. GmbH als Generalunternehmer für das\nBauvorhaben zumindest mitbeauftragt.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte der Firma F. & W. für diverse Arbeiten\nauf dem Grundstück unter dem 30.4.1996 5.738,33 DM brutto in\nRechnung gestellt hatte, wovon 4.000,00 DM bezahlt sind, rechnete\ner unter dem 24.5.1996 weitere 8.567,50 DM brutto für Aushub- und\nUnterfangungsarbeiten ab, die noch offen sind. Unter dem gleichen\nDatum stellte der Beklagte der Firma K. GmbH die in deren Auftrag\nvorgenommene Abfuhr eines Teiles des Aushubes mit 4.602,30 DM in\nRechnung. Auch diese Rechnung wurde nicht bezahlt.\n\n4\n\nAm 24.5.1996 kam es im Zuge der von dem Beklagten ausgeführten\nAusschachtungsarbeiten unstreitig jedenfalls zur Durchtrennung der\nneben dem Baukörper verlaufenden Strom-, Gas- und Wasserleitungen.\nZumindest die Stromleitung und die Gasleitung wurden auf der der\nStraße zugewandten Seite mit dem Bagger herausgezogen, was\nunstreitig zu deren Abriss im Bereich des Bürgersteiges führte. Die\nReparaturrechnungen der Stadtwerke B. vom 08.11.1996 und 17.02.1998\nbetreffend diese beiden Leitungen hat der Beklagte bezahlt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13.6.1996 kündigte die Firma K. GmbH gegenüber\ndem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Durchtrennung der\nStrom-, Gas- und Wasserleitungen an. In der Folgezeit fiel die\nFirma K. GmbH jedoch in Konkurs. Mit Schreiben vom 13.1.1998\nforderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe der Erklärung auf,\ndass er gegen die von ihm verursachten Schäden versichert sei. Der\nBeklagte weigerte sich jedoch, eine entsprechende Erklärung\nabzugeben. Darauf forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom\n24.2.1998 den Beklagten unter Fristsetzung zum 10.3.1998 zur\nLeistung von Schadensersatz in Höhe von 232.200,00 DM auf. Dies\nwies der Beklagte zurück und erklärte hilfsweise die Aufrechnung\nmit seinen ausstehenden Restwerklohnforderungen in Höhe von\nzusammen 14.908,13 DM, die er im Prozess vorsorglich wiederholt\nhat.\n\n6\n\nDer Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung\nseines Eigentumsrechtes an den Leitungen, jedenfalls auf sein\nMiteigentumsrecht an der Wegeparzelle gestützt. Hierzu hat er\nbehauptet, im Zusammenhang mit der Auftragserteilung habe der\nverantwortliche Bauleiter der K. GmbH dem beklagten\nTiefbauunternehmer die Lagepläne mit den entsprechenden\nEintragungen über das Vorhandensein von Versorgungs- und\nEntsorgungsleitungen zugänglich gemacht und ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass diese Leitungen zu schützen seien. Der Beklagte\nhabe es unabhängig davon, welche Informationen ihm von seinem\nAuftraggeber erteilt worden seien, schuldhaft unterlassen, sich\nüber die Eigentumssituation an den Grundstücken und die Lage der\nVersorgungsleitungen zu informieren. Diese hätten sämtlich im\nBereich der Wegeparzelle 2367 gelegen. Zu Arbeiten außerhalb der\nParzelle 2366 sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Neben der\nStrom-, Gas- und Wasserleitung seien eine Druckrohrleitung und ein\nLeerrohr herausgerissen worden. Ein weiteres Leerrohr sei\nbeschädigt worden. Wasser- und Stromleitungen seien notdürftig\ngeflickt worden, die Gasleitung sei überhaupt nicht mehr auffindbar\ngewesen. Die genannten Leitungen seien auf einer Länge von ca. 30\nMeter ersichtlich beschädigt gewesen. Aufgrund des Herausreißens\nder Leitungen habe auch im übrigen das Risiko von Materialrissen\noder jedenfalls Materialschwächungen bestanden, welche es\nerforderlich machten, die Leitungen auf der gesamten Länge zu\nersetzen. Die beschädigten Leitungen seien erst in den Jahren nach\n1988 im Auftrag und auf Kosten des Klägers verlegt worden. Die\nGesamtkosten für die Wiederherstellung der Leitungen beliefen sich\nauf zumindest 130.000,00 DM.\n\n7\n\nZu seiner Aktivlegitimation behauptet der Kläger, die übrigen\nMiteigentümer der Parzelle 2367 seien mit der Geltendmachung des\nAnspruchs durch ihn einverstanden. Hierzu hat er entsprechende\nschriftliche Einverständniserklärungen der Herren K. und B.\nvorgelegt und Beweis durch Vernehmung des Zeugen St. angeboten.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\n \n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n130.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11.3.1998 zu zahlen.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 8.12.1998 hat der Kläger\ndarüber hinaus hilfsweise beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den\nKläger und Herrn E. St., F.straße 5, B., 130.000,00 DM nebst 8 %\nZinsen seit dem 11.3.1998 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, bei Auftragserteilung von Seiten\nder Firma F. & W. die Mitteilung erhalten zu haben, dass\nsämtliche in Rede stehenden Grundstücksparzellen im Eigentum der\nselben Erbengemeinschaft gestanden hätten. Es werde bestritten,\ndass die drei unstreitig von ihm durchtrennten Versorgungsleitungen\nauf der Parzelle 2367 gelegen hätten, jedenfalls hätten sie sich im\nBereich der abgesteckten Baugrube befunden. Vor Auftragserteilung\nseien ihm Pläne nicht vorgelegt worden. Der Zeuge W. habe ihm\nerklärt, dass möglicherweise im Bereich der Baugrube alte Leitungen\nverlegt seien, welche jedoch in jedem Fall erneuert werden müssten,\nso dass solche gegebenenfalls entfernt werden sollten. Ein von ihm,\ndem Beklagten, wegen der erheblichen Tiefe der Baugrube angebotener\nVerbau sei seitens des Zeugen W. wegen damit verbundener Mehrkosten\nals überflüssig und unwirtschaftlich abgelehnt worden. Angesichts\ndessen sei die Entfernung der Leitungen im Bereich der Baugrube\nunvermeidbar gewesen. Außer den genannten Strom-, Gas- und\nWasserleitungen seien keine Leitungen beschädigt worden. Ein\nLeerrohr sei zwar vorhanden gewesen, aber nicht beschädigt worden.\nAndere Leitungen habe es nicht gegeben. Die Strom-, Gas- und\nWasserleitungen seien zunächst von ihm im unteren Teil des\nGrundstücks sauber abgetrennt worden. Aufgrund der Erklärung des\nZeugen W., dass die entsprechenden Leitungen im Straßenbereich\nbereits abgetrennt seien, habe er die Leitungen in dieser Richtung\ndann einfach herausgezogen, wobei sich jedoch im nachhinein\nherausgestellt habe, dass lediglich die Wasserleitung abgetrennt\ngewesen sei, nicht aber die Gasleitung und das Stromkabel. Ein\nSchaden in Höhe von 130.000,00 DM sei von dem Kläger bereits nicht\nsubstantiiert dargelegt worden. Da die Leitungen in jedem Fall\nhätten erneuert werden müssen, sei ein solcher auch nicht\neingetreten. Der Beklagte hat im übrigen die Auffassung vertreten,\ndass die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger\nrechtsmissbräuchlich sei, da dieser zum Zeitpunkt der Arbeiten\nsowohl Miteigentümer der Parzelle 2366 als auch der Wegeparzelle\n2367 gewesen sei.\n\n18\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Beiziehung\nvon Grundakten Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom\n8.12.1998 (Bl. 108 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand\ndes erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.\n\n19\n\nDas Landgericht Bonn hat mit Grundurteil vom 9.2.1999 den\nKlageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den\nEntscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar\nderzeit nicht bewiesen, dass er auch von dem Miteigentümer St.\nermächtigt worden sei, er könne daher \"- jedenfalls derzeit -\"\nentsprechend seinem Hilfsantrag nur Zahlung an sich und Herrn E.\nSt. verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest,\ndass der Beklagte in der Parzelle 2367 verlegte\nVersorgungsleitungen zerstört und damit den Kläger in dessen\nMiteigentum an diesem Grundstück verletzt habe. Auf der Grundlage\nder Aussage des Zeugen H., der die Baustelle etwa ein Jahr nach dem\nVorfall besichtigt hat, stehe auch fest, dass nicht nur die Strom-,\nGas- und Wasserleitungen beschädigt worden seien, sondern auch zwei\nLeerrohre und die der Entwässerung dienende Druckrohrleitung. Die\nDruckrohrleitung habe nach Angaben des Zeugen H. zwischen den\nübrigen Versorgungsleitungen gelegen, so dass sie zwangsläufig bei\ndem gleichen Ereignis beschädigt worden sein müsse. Dies gelte\nebenso für das rote Leerrohr. Die Beschädigung des schwarzen\nLeerrohres ergebe sich auch aus den Angaben des Zeugen Pü.. Der\nAussage des Zeugen Br. zur ordnungsgemäßen Trennung der\nVersorgungsleitungen könne nur hinsichtlich des straßenabgewandten\nEndes der Gasleitung gefolgt werden. Der Beklagte habe die\nBeschädigungen auch schuldhaft herbeigeführt, da er die ihn als\nTiefbauer treffende Erkundigungspflicht verletzt habe. Unabhängig\ndavon, ob der Zeuge W. gesagt habe, die Leitungen könnten weg, habe\ner erkennen müssen, dass es sich um neue Leitungen handelte, und\nsich daher weiter erkundigen müssen. Den Kläger träfe auch dann\nkein Verschulden, wenn er als Bauherr anzusehen wäre, da er sich\nfalsche Auskünfte des Subunternehmers nicht zurechnen lassen müsse,\nwenn sie nicht von ihm veranlasst seien. Die eingetretenen Schäden\nseien nicht unvermeidbar gewesen, da die Leitungen auch ohne Verbau\nhätten fachmännisch unterbrochen oder verlegt werden können.\nAufgrund der Aussage des Zeugen H. stehe desweiteren fest, dass die\nRohre auch nicht aus anderen Gründen hätten ersetzt werden müssen.\nDem Kläger sei somit als Miteigentümer der Parzelle 2367 ein\nSchaden entstanden, der in der Höhe allerdings noch nicht\nfeststehe.\n\n20\n\nGegen dieses ihm am 11.02.1999 zugestellte Urteil wendet sich\nder Beklagte mit der am 11.03.1999 eingelegten und nach\nFristverlängerung am 11.05.1999 begründeten Berufung. Er hält das\nGrundurteil für widersprüchlich, da im Tenor nicht zum Ausdruck\nkomme, dass die Klage nur aufgrund des im Tatbestand nicht\nerwähnten Hilfsantrages für begründet gehalten werde. Auch für den\nHilfsantrag fehle es an der Aktivlegitimation, da\nVersorgungsleitungen nicht Eigentum des Grundbesitzers würden,\nsondern im Eigentum des Versorgungsunternehmens verblieben.\nJedenfalls könnten nicht alle Leitungen gleich behandelt werden.\nDer Beklagte wendet sich desweiteren gegen die Beweiswürdigung. Der\nZeuge H. habe nicht tatsächlich bestätigt, dass die\nDruckrohrleitung und die zwei Leerrohre beschädigt worden seien,\nsondern nur seine - bestrittene - Meinung zur Notwendigkeit einer\nErneuerung geäußert, die durch Sachverständigengutachten zu\nüberprüfen sei. Der Beklagte rügt, dass der Zeuge W.\nverfahrensfehlerhaft nicht mehr vernommen worden sei. Auf eine\netwaige Anweisung des Zeugen zum Herausreißen der Leitungen komme\nes für den Verschuldensvorwurf an. Die Erkundigungspflicht beziehe\nsich nur auf die Lage von Leitungen, nicht dagegen auf die\nBerechtigung zur Entfernung. Der Kläger sei mit der Durchtrennung\nder Leitungen einverstanden gewesen. Jedenfalls habe er, der\nBeklagte, wegen des offensichtlichen Einverständnisses des Klägers\nund seiner Miteigentümer mit dem Ausschachten auf die Auskunft des\nZeugen W. als Subunternehmer des Klägers vertrauen dürfen. Dessen\nAngaben seien zur Vermeidung eines teureren Verbaus und wegen des\neinheitlichen Erscheinungsbildes der Grundstücke auch plausibel\ngewesen. Im übrigen rügt er, dass sich das Grundurteil fehlerhaft\nauch zu den \"Ohnehin-Kosten\" verhalte.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n9.2.1999 - 15 O 146/98 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich nunmehr\nauch auf eine schriftliche Einverständniserklärung des\nMiteigentümers St.. Daher sei auch der Hauptantrag jetzt\ngerechtfertigt. Selbst wenn dem Kläger das Eigentumsrecht an den\nLeitungen nicht zustände, sei jedenfalls das Besitzrecht verletzt.\nInsoweit sei ihm der Schaden zu ersetzen, der durch seine\nErsatzpflicht gegenüber dem Versorgungsunternehmen entstanden sei.\nEin Einverständnis habe weder mit Ausschachtungsarbeiten auf der\nWegeparzelle noch mit einer Durchtrennung der Leitungen bestanden.\nIm übrigen stützt der Kläger nunmehr seine Klage ausdrücklich auch\nauf von der Firma K. GmbH abgetretene vertragliche Ansprüche.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nAuf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil nebst\ndem zugrunde liegenden Verfahren gem. § 539 ZPO aufzuheben und zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Das erstinstanzliche Verfahren leidet nämlich an\neinem Verfahrensfehler, weil das Landgericht bei seiner\nEntscheidung zu Unrecht Vorbringen und Beweisangebote des Beklagten\nübergangen hat, obwohl dies auch unter Zugrundelegung der\nRechtsauffassung der Kammer erheblich gewesen wäre. Hierin liegt\neine die Zurückverweisung gem. § 539 ZPO veranlassende fehlerhafte\nBehandlung von Parteivorbringen.\n\n30\n\n1.\n\n31\n\nDas angefochtene Urteil verstößt zunächst schon gegen die\nprozessrechtlichen Vorschriften über den Erlass eines Grundurteils,\nda nicht eindeutig festzustellen ist, welchem Antrag dem Grunde\nnach stattgegeben werden sollte. Der Tenor des Urteils bezeichnet\nallgemein nur den \"Klageanspruch\" als dem Grunde nach\ngerechtfertigt. Auch wenn der Tatbestand des angefochtenen Urteils\nnicht den ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung\nvom 8.12.1998 gestellten Hilfsantrag erwähnt, lassen die\nEntscheidungsgründe doch erkennen, dass die Kammer der Klage dem\nGrunde nach eher aufgrund des Hilfsantrages stattgeben wollte, da\nsie den Vortrag zum Hauptantrag für \"derzeit\" nicht bewiesen\nerachtet hat. Durch die unterlassene Klarstellung im Tenor lässt\nsich dem Urteil allerdings nicht mehr zweifelsfrei entnehmen, über\nwelchen Antrag in welcher Form entschieden sein soll. Wollte man\nden Tenor des angefochtenen Urteils anhand der Entscheidungsgründe\ndahingehend auslegen, dass die Kammer den Hilfsantrag dem Grunde\nnach für gerechtfertigt erklären wollte, so wäre dies deshalb\nunzulässig, weil eine Entscheidung über den Hilfsantrag erst dann\nergehen kann, wenn zuvor über den Hauptantrag durch Teilendurteil\nentschieden worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., §\n304 Rdn. 13 a m.w.N.). Die vom Kläger gewählte Rangfolge hätte das\nLandgericht gerade bei Erlass eines Grundurteils beachten müssen\n(vgl. zuletzt BGH NJW 1998, 1140).\n\n32\n\nDer Berufungsbeklagte hat ausgehend vom Tenor das Urteil in dem\nSinne verstanden, dass dem Hauptantrag stattgegeben worden ist und\ndaher keine eigene Berufung zur Durchsetzung des Hauptantrages\neingelegt. Gegen dieses Verständnis sprechen jedoch die\nAusführungen in den Entscheidungsgründen. Das danach möglicherweise\nvom Landgericht beabsichtigte Offenlassen der Frage, ob die Klage\nnach dem Haupt- oder Hilfsantrag dem Grunde nach gerechtfertigt\nsein sollte, wäre ebenfalls unzulässig, da es sich bei der Person\ndes Zahlungsempfängers und der dahinter stehenden Frage der\nAktivlegitimation um zentrale Elemente der Begründetheit der Klage\nschon dem Grunde nach geht (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., §\n304 Rn 6; Zöller-Vollkommer, § 304 Rn 7a). Auch wenn man die\nErmächtigung des Klägers zur Durchsetzung der Ansprüche als Frage\nder Prozessführungsbefugnis behandelt hätte, was das Landgericht\naber ersichtlich nicht wollte, durfte dies als\nZulässigkeitsvoraussetzung der Klage für den Erlass eines\nGrundurteils ebenfalls nicht dahinstehen.\n\n33\n\nLetztlich würde diese Verletzung prozessualer Vorschriften\njedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, da der\nSenat bei seiner Entscheidung in der Lage wäre, aufgrund der\ngetroffenen und von diesem Fehler des Urteils nicht beeinflussten\nFeststellungen das Verhältnis Haupt- und Hilfsantrag klarzustellen\nund gegebenenfalls dann in richtiger Form zu entscheiden. Soweit\ndie Kammer zur Ablehnung des Hauptantrages darüberhinaus den aus\ndem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1998\nersichtlichen Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen St.\nübergangen hat, belastet dies nicht den Berufungsführer. Im übrigen\nist der Beweisantritt nunmehr durch die eingereichte schriftliche\nErklärung des Zeugen wohl erledigt.\n\n34\n\n2.\n\n35\n\nDas Urteil leidet jedoch an einem die Zurückweisung\nrechtfertigenden Verfahrensfehler, weil die Kammer Parteivortrag\ndes Beklagten und die dazugehörigen Beweisangebote übergangen\nhat.\n\n36\n\na.\n\n37\n\nDas Landgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen H.\nfestgestellt, dass neben den Strom-, Gas- und Wasserleitungen zwei\nLeerrohre und eine Druckrohrleitung beschädigt worden seien. Nach\nder Aussage des Zeugen H. habe sich die Druckrohrleitung zwischen\nden drei unstreitig beschädigten Versorgungsleitungen und dem\nspäteren Baukörper befunden. Entgegen der Aussage des Zeugen Br.\nsei auch davon auszugehen, dass dieser auf der straßenabgewandten\nSeite lediglich das Gasrohr, nicht aber die anderen Leitungen\ndurchtrennt habe. Die Beschädigungen seien insgesamt auch nicht\nunvermeidbar gewesen. Selbst wenn entsprechend der Aussage des\nZeugen Pü. die Wegeparzelle auch im Falle eines Verbaus in einer\nTiefe von mindestens 70 cm hätte in Anspruch genommen werden\nmüssen, hätten die Leitungen verlegt und/oder für die Zeit der\nBaumaßnahme fachgerecht unterbrochen werden können.\n\n38\n\nDiese Feststellungen der Kammer zur Lage des Druckrohres und\ninsgesamt zur Vermeidbarkeit der Beschädigung der Rohre sind\nverfahrensfehlerhaft erfolgt, da es hierzu der Einholung eines\nSachverständigengutachtens bedurft hätte. Der Kläger hatte bereits\nauf S. 3 der Klageschrift vorgetragen, dass die\nAbwasserdruckleitung, die zur Entsorgung der geplanten Häuser im\nhinteren, unteren Grundstücksbereich vorgesehen war,\nverhältnismäßig nah am Baukörper verlief, den der Beklagte\nauszuschachten hatte, und hierzu Beweis durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens angeboten. Der Beklagte hatte\ndemgegenüber bestritten, dass eine Druckrohrleitung überhaupt in\nseinem Arbeitsbereich vorhanden gewesen sei. Er hat vielmehr auf S.\n2 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 1998 (Bl. 75 GA) behauptet,\ndass die drei unstreitig betroffenen Versorgungsleitungen\nunmittelbar an dem Baukörper vorbei bzw. im Bereich des Baukörpers\nentlang geführt worden seien, so dass die Entfernung und\nNeuverlegung jedenfalls erforderlich gewesen sei. Dies hat der\nBeklagte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter\nBeweis gestellt. Der im Schriftsatz enthaltene Beweisantritt konnte\nbei sachgerechtem Verständnis nicht nur auf die Frage der\ntechnischen Vermeidbarkeit der Entfernung der drei\nVersorgungsleitungen bezogen werden. Da der Beklagte durchgängig\ndie Existenz der Druckrohrleitung in seinem Arbeitsraum bestritten\nhatte, konnte der Beweisantritt zur Vermeidbarkeit aus Sicht des\nBeklagten nicht ohne Klärung der Existenz der Druckrohrleitung\nbeantwortet werden. Damit durfte die Kammer nicht ohne weitere\nEinholung eines Sachverständigengutachtens von der Existenz der\nDruckrohrleitung und der Unvermeidbarkeit seiner Beschädigung\nausgehen. Zumindest hätte sie sich mit der Notwendigkeit der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens auseinandersetzen\nmüssen. Die Aussage des Zeugen H. war auch in Verbindung mit den\nvom Kläger eingereichten Zeichnungen und Fotos nicht so präzise,\ndass die Einholung eines Sachverständigengutachtens als von\nvornherein so abwegig erschien, dass sie keiner Erwähnung mehr\nbedurfte. Der Zeuge hatte insbesondere nicht die exakte Lage der\nDruckrohrleitung im Verhältnis zu den auf einer separaten Zeichnung\ndargestellten Versorgungsleitungen beschrieben.\n\n39\n\nSoweit die Kammer ausgeführt hat, dass die Beschädigungen nicht\nunvermeidbar waren, da die Leitungen hätten fachgerecht verlegt\noder unterbrochen werden können, hat sie ebenfalls die\nBeweisangebote des Beklagten zur ordnungsgemäßen Durchführung\nseiner Maßnahme nicht vollständig ausgeschöpft. Der Beklagte hatte\nauf S. 4 der Klageerwiderung (Bl. 41 GA) vorgetragen, dass die\nLeitungsenden der Hausanschlussleitungen im unteren Teil des\nGrundstücks abgetrennt und ordnungsgemäß versorgt worden seien. Zu\nseiner Vorgehensweise hat er bei sachgerechtem Verständnis des\nVortrages nicht nur Zeugnis seines Angestellten Br. angetreten,\nsondern auch den Zeugen G. W. benannt. Während die Kammer den\nZeugen Br. in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1998 zu dieser\nFrage vernommen hat, ist die vorbereitende Ladung des Zeugen W. zur\nmündlichen Verhandlung zwar verfügt worden, konnte jedoch nicht\nzugestellt werden, da der Zeuge zwischenzeitlich unbekannt verzogen\nwar. Da die Kammer auf S. 9 des Urteils entgegen dem Vortrag des\nBeklagten und der Aussage des Zeugen Br. davon ausgegangen ist,\ndass lediglich auf der straßenabgewandten Seite das Gasrohr\ndurchtrennt worden ist, war die Vernehmung dieses Zeugen auch nicht\nentbehrlich. Der Beklagte hat weder auf die Vernehmung des Zeugen\nverzichtet noch lagen die Voraussetzungen des § 356 ZPO für einen\nAusschluss dieses Beweismittels vor. Es ist auch nicht unerheblich,\nob der Beklagte insoweit fachgerecht die Leitungen durchtrennt hat\noder sie herausgerissen worden sind, da der Kläger vorgetragen hat,\ndass aufgrund des Herausreißens der Zwischenstücke die gesamten\nLeitungen auch im unteren Bereich beschädigt worden seien. In\nwelcher Weise der Beklagte die schädigende Handlung vorgenommen\nhat, konnte im Grundurteil, das über den Anspruchsgrund vollständig\nzu befinden und damit die schädigende Handlung zweifelsfrei\nfestzustellen hat, nicht offen bleiben. Dies hat die Kammer auch\nersichtlich nicht beabsichtigt.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nDas Urteil des Landgerichts stellt sich auch nicht aus anderen\nGründen als richtig dar. Vielmehr bedarf es schon aus den o.g.\nGründen noch einer Beweisaufnahme zu Art und Umfang der\nVerletzungen der Rechtsgüter des Klägers. Da die Kammer ohnehin\nnoch Feststellungen zur etwaigen Höhe eines Schadensersatzanspruchs\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu treffen hat, die eng\nmit den zum Grunde aufzuklärenden Fragen zusammenhängen, sieht der\nSenat von einer Selbstentscheidung nach § 540 ZPO ab. Für das\nweitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\n42\n\nFür den Anspruch aus § 823 BGB geht es nicht vorrangig um die\nFolgen einer widerrechtlichen Inanspruchnahme der Wegeparzelle,\nsondern um die konkrete Beschädigung der darin befindlichen\nLeitungen, so dass zunächst zu klären ist, in wessen Eigentum die\nbeschädigten Leitungen stehen. Die Feststellung des Eigentums am\nGrundstück ist hierzu nicht ausreichend. Bei Versorgungsleitungen\nkann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese mit\nEinbringung in den fremden Grund Bestandteil des Grundstücks werden\nund damit ihre rechtliche Selbstständigkeit gem. § 946 BGB\nverlieren (vgl. nur die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 58.\nAufl., § 95 Rn 6). Hierzu hat der Kläger bereits erstinstanzlich\nmit Schriftsatz vom 4.12.1998 vorgetragen, er habe Eigentum an den\nLeitungen deshalb erlangt, weil er die Neuverlegung in den Jahren\n1988 ff. in Auftrag gegeben und bezahlt habe (Bl. 89 GA). Der\nBeklagte hatte demgegenüber die Aktivlegitimation des Klägers\ninsgesamt bestritten und u.a. auf die Rechnungen der Stadtwerke\nBonn für die Reparatur der Gasleitung und des Stromkabels (Bl. 49\nff. GA) hingewiesen, die auf das fortbestehende Eigentum der\nStadtwerke hindeuten. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die\nBehauptung des Eigentums an allen Versorgungsleitungen nicht\nfallengelassen, sondern sich lediglich hilfsweise auf die\nVerletzung des Besitzrechtes berufen. Sollte es hierauf ankommen,\nwäre dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrages zu\ngeben, da der Kläger bislang eine konkrete Inanspruchnahme durch\ndie Stadtwerke B. für die Neuverlegung der Leitungen nicht\nvorgetragen hat.\n\n43\n\nZu der Lage des Entwässerungsdruckrohres und des zweiten - roten\n- Leerrohres wird sich die Kammer ggf. auch mit den Feststellungen\ndes Sachverständigen Salveter auseinander zu setzen haben, wonach\ndiese nicht freigelegt worden waren (vgl. die Skizze auf S. 6 a des\nGutachtens vom 4.9.1999).\n\n44\n\nBei der gegebenenfalls zu erörternden Frage eines\nMitverschuldens des Klägers ist der Vortrag des Beklagten, die\nDurchtrennung der Leitungen sei auf Anweisung des Zeugen W. und im\nEinverständnis des Klägers erfolgt, zu berücksichtigen. Soweit das\nEigentum des Klägers an den Leitungen verletzt worden ist bzw. er\nvon Versorgungsunternehmen in Rückgriff genommen worden ist, wird\nggf. zu klären sein, ob der Kläger sich fehlerhafte Auskünfte\nseines Subunternehmers zurechnen lassen muss. Ein dem Kläger\nzurechenbares Mitverschulden würde sich auch - wenn es darauf\nankommen sollte - auf die übrigen Miteigentümer auswirken (vgl. BGH\nNJW 1992, 1095).\n\n45\n\nOb eine entsprechende Anweisung des Zeugen W. erfolgte, kann\nauch nicht im Hinblick auf eine Erkundigungspflicht des Beklagten\nals Tiefbauunternehmer dahinstehen. Die in ständiger Rechtsprechung\naufgestellten hohen Anforderungen an Tiefbauunternehmer beziehen\nsich auf die Pflicht, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten\nnach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter\nVersorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. nur die Zusammenstellungen\nbei Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., § 10 Rdn. 133 ff.; Maurer,\nBaurecht 1992, 436 ff.). Diese Grundsätze greifen jedoch nicht\nunmittelbar ein, wenn der Verlauf der Leitungen erkannt ist und die\nAuskunft des Auftraggebers nur die Frage der Berechtigung einer\nBeseitigung/Unterbrechung der Leitung betrifft. Insoweit könnte\nallenfalls eine Erkundigungspflicht gegenüber den Stadtwerken B.\nverletzt sein.\n\n46\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Parteien: 130.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/20-u-34-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/20-u-34-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306710","retrieved":"2026-07-09 03:34:51.177383+00:00"}}