{"status":"available","doknr":"OLD306713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1022.19U138.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"19 U 138/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die damals unter dem Namen C. Leasing GmbH\nfirmierte, vermietete an den Beklagten für dessen\nBustouristikunternehmen mit Mietkaufvertrag vom 29./30. November\n1995 einen gebrauchten I. Reisebus MAN, Typ Century. Diesen Bus\nhatte der Beklagte zuvor bei der Firma I. Omnibusvertriebs GmbH in\nS. für 277.000,00 DM bestellt, und zwar zu den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Fa. I. GmbH. In diesen Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen ist unter Ziffer VII bestimmt, dass der\nKaufgegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft\nwird, wobei der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei\nFehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleiben sollte.\n\n3\n\nDer Kaufpreis von 277.000,00 DM wurde in dem Mietkaufvertrag der\nParteien zur Mietkaufberechnungsgrundlage gemacht. Als Mietbeginn\nwurde der 1. Januar 1996 vereinbart. Der Vertrag hatte eine\nLaufzeit von 61 Monaten. Es wurden folgende Mietkaufraten\nvereinbart, die jeweils am 1. jeden Monats fällig waren:\n\n4\n\nJanuar 1996 23.000,00 DM\n\n5\n\nFebruar und März 1996 jeweils 3.000,00 DM\n\n6\n\nsodann für die Folgezeit:\n\n7\n\nin den Monaten\n\n8\n\nApril bis Dezember jeweils 5.050,00 DM\n\n9\n\nin den Monaten\n\n10\n\nJanuar bis März jeweils 3.000,00 DM\n\n11\n\nJanuar 2001 (Schlusszahlung) 51.000,00 DM\n\n12\n\nDer Bus wurde am 6. Dezember 1995 von dem Beklagten übernommen\nund auf ihn zugelassen. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine\nGesamtlaufleistung von rund 340.000,00 km auf; die Erstzulassung\ndes Busses war am 1. September 1992 erfolgt.\n\n13\n\nIm Januar 1996 machte der Beklagte mehrere Mängel des Busses\ngegenüber der Klägerin geltend. Wegen dieser Mängel einigte er sich\nsodann mit dem Lieferanten durch Vermittlung der Klägerin auf einen\nvon diesem zu zahlenden Abstandsbetrag in Höhe von 4.000,00 DM.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 6. März 1997 machte der Beklagte erneut\nmehrere Mängel des Fahrzeugs gegenüber der Klägerin geltend und\nforderte diese auf, die Mängel bis zum 10. April 1997 zu\nbeseitigen. Nach Einholung eines Gutachtens der Fa. DEKRA AG vom\n13. März 1997, in dem festgestellt wurde, dass es Beweise und\nIndizien dafür gibt, dass der Bus nicht unfallfrei ist, erklärte\nder Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19. März 1997 gegenüber der\nKlägerin die Anfechtung des Mietkaufvertrages wegen arglistiger\nTäuschung. Der Beklagte stellte sodann die Mietzahlungen ein und\nforderte die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 1997 unter Hinweis\ndarauf, dass der Bus zum 15. April 1997 abholbereit zur Verfügung\nsteht, auf, die geleistete 1. Rate (= Sonderzahlung) in Höhe von\n23.000,00 DM abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 4.791,67 DM,\ninsgesamt also 18.208,33 DM an ihn bis zum 15. April 1997\nzurückzuzahlen. Eine Zahlung seitens der Klägerin erfolgte\nnicht.\n\n15\n\nNachdem der Beklagte auch die Rate für den Monat Mai 1997 nicht\nan die Klägerin gezahlt hatte, kündigte diese den Mietkaufvertrag\nmit Schreiben vom 26. Mai 1997 fristlos und forderte den Beklagten\nzur unverzüglichen Herausgabe des Busses auf. Nach Rückgabe des\nBusses veranlasste die Klägerin eine Wertschätzung des Fahrzeugs\ndurch einen Sachverständigen, der einen Händlereinkaufswert in Höhe\nvon 80.000,00 DM ermittelte. Anschließend veranlasste sie eine\nInstandsetzung des Busses. Insgesamt wandte die Klägerin für die\nAbholung des Fahrzeugs, die Einholung des\nSachverständigengutachtens und die Instandsetzung des Busses\n16.044,21 DM auf. Nach Instandsetzung verleaste die Klägerin den\nBus an die Fa. S. auf der Basis einer Leasingberechnungsgrundlage\nvon 185.000,00 DM.\n\n16\n\nDie Klägerin hat mit der Klage von dem Beklagten die Zahlung der\nbis zur Kündigung ausstehenden Mietkaufraten, sowie als\nSchadensersatz die abgezinsten künftigen Mietkaufraten zuzüglich\neiner Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, die sie in Höhe von\n9.211,90 DM an die refinanzierende Bank gezahlt habe will.\nInsgesamt hat die Klägerin folgenden Anspruch gegen den Beklagten\nerrechnet, den sie mit der Klage geltend gemacht hat:\n\n17\n\nausstehende Mietkaufraten:\n\n18\n\n8/96, 4/97 + 5/97 =\n\n19\n\n3 x 5.050,00 DM 15.150,00 DM\n\n20\n\n1/97 + 2/97 = 6.000,00 DM\n\n21\n\n2 x 3.000,00 DM 21.150,00 DM 21.150,00 DM\n\n22\n\nabgezinste Mietkaufraten 220.055,02 DM\n\n23\n\n./. Nettoverwertungserlös 168.955,79 DM\n\n24\n\n51.099,23 DM 51.099,23 DM\n\n25\n\nVorfälligkeitsentschädigung 9.211,90 DM\n\n26\n\n81.461,13 DM\n\n27\n\n./. Mehrwertsteuergutschrift 37.455,00 DM\n\n28\n\n44.006,13 DM\n\n29\n\nSie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne im Hinblick\nauf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss keine\nGewährleistungsansprüche gegen sie geltend machen. Er habe deshalb\nden Mietkaufvertrag auch nicht wegen der behaupteten Mängel\nkündigen können.\n\n30\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n31\n\nden Beklagten zur verurteilen, an sie 44.006,13 DM nebst Zinsen\nin Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank auf jeweils 3.000,00 DM seit dem 01.01. und 01.02.1997\nund auf jeweils 5.050,00 DM seit dem 01.08.1996, 01.04. und\n01.05.1997, sowie auf 22.856,13 DM seit dem 13.12.1997 zu\nzahlen.\n\n32\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nEr hat widerklagend beantragt,\n\n35\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn 19.532,21 DM nebst 10 %\nZinsen aus 18.203,33 DM seit dem 16.04.1997 und aus weiteren\n1.328,88 DM seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.\n\n36\n\nDer Beklagte hat behauptet, die Fa. I. GmbH sei ihm als\nLieferant von der Klägerin vermittelt worden. Seit dem 29. Dezember\n1995 habe er den Bus bis März 1997 insgesamt 15mal in Reparatur\ngeben müssen. Gleichwohl hätten im März 1997 noch erhebliche nicht\nbehobene Defekte vorgelegen, durch die der Bus insbesondere für\nFernreisen untauglich gewesen sei. Bei dem Bus habe es sich um\neinen Finanzierungsrückläufer gehandelt, der von der Klägerin\nbereits an einen Vorbesitzer vermietet gewesen sei, von diesem aber\nzurückgegeben worden sei. Der Klägerin sei die\nReparaturanfälligkeit des Busses aufgrund der Angaben des\nVormieters, des Zeugen B., bekannt gewesen. Der Bus habe außerdem\neinen gravierenden Unfallvorschaden gehabt, welcher der Klägerin\nebenfalls bekannt gewesen sei. Er sei deshalb zur Anfechtung des\nVertrages berechtigt gewesen. Jedenfalls stehe ihm ein\nKündigungsrecht zu, da der Gewährleistungsausschluss in den\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam sei.\n\n37\n\nMit seiner Widerklage hat der Beklagte von der Klägerin die\nRückzahlung der von ihm bei Vertragsbeginn geleisteten\nSonderzahlung in Höhe von 23.000,00 DM abzüglich einer\nNutzungsentschädigung für 13 Monate à 319,44 DM = 4.152,72 DM und\nzuzüglich der von ihm für das DEKRA-Gutachten und für eine\nAchsvermessung aufgewandten Beträge von 361,23 DM und 323,70 DM\nverlangt.\n\n38\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n39\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n40\n\nDurch Urteil vom 29.07.1998, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis\nauf einen Teil der Zinsen stattgegeben und die Widerklage\nabgewiesen. Es hat die Kündigung des Mietkaufvertrages durch die\nKlägerin für wirksam gehalten, da der Beklagte weder durch seine\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung noch durch die fristlose\nKündigung den Vertrag zuvor wirksam beendigt habe.\n\n41\n\nGegen dieses ihm am 04.08.1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit am 02.09.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 02.11.1998 mit einem am selben\nTag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n42\n\nIn der Berufungsinstanz wiederholt und vertieft der Kläger sein\nerstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt zusätzlich die Ansicht,\ndass der Mietkaufvertrag sowohl wegen Wuchers als auch wegen\nSittenwidrigkeit nichtig sei.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\nunter Abänderung des Landgerichtsurteils nach seinen\nerstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, hilfsweise,\n\n45\n\ndem Beklagten nachzulassen, etwaige Sicherheit durch die\nBeibringung einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank\noder Sparkasse erbringen zu können.\n\n46\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n47\n\ndie Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen; im\nFalle der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Klägerin\nnachzulassen, diese auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner\n\n48\n\ndeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nleisten.\n\n49\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie tritt den Ausführungen des Beklagten zum Wucher und\nzur Sittenwidrigkeit des Vertrages entgegen. Darüber hinaus\nvertritt sie insbesondere die Ansicht, dass das Kündigungsrecht\ngem. § 542 BGB durch Ziff. 2.8 ihrer Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen ausgeschlossen sei.\n\n50\n\nDer Senat hat gem. Beweisbeschluss vom 23.04.1999 (Bl. 213, 213R\nd. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., Sch. und\nSchw. sowie des sachverständigen Zeugen N.. Wegen der Einzelheiten\nder Beweisaufnahme wird auf Bl. 231 ff. d. A. verwiesen.\n\n51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst eingereichter Unterlagen Bezug genommen.\n\n52\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n53\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend\nErfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus\nder von ihr erklärten Kündigung des Mietkaufvertrags zu, da der\nBeklagte den Vertrag bereits zuvor wirksam angefochten hatte.\nHingegen stehen dem Beklagten gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe\nvon 17.721,30 DM gem. 812 Abs. 1 BGB und in Höhe von 684,93 DM aus\nVerschulden bei Vertragsschluss zu.\n\n54\n\nI.\n\n55\n\nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur\nÜberzeugung des Senats fest, dass die Klägerin den Beklagten bei\nAbschluss des Mietkaufvertrages arglistig getäuscht hat, indem der\nZeuge S., dessen Handeln sich die Klägerin zurechnen lassen muss,\ndem Beklagten - jedenfalls - die Reparaturanfälligkeit des Busses\nsowie die bestehenden Probleme mit den Vorderreifen verschwiegen\nhat. Allein dieser Umstand berechtigte den Beklagten zur Anfechtung\ndes Vertrages wegen arglistiger Täuschung, ohne dass es noch darauf\nankommt, ob der Bus einen - nicht ordnungsgemäß reparierten -\nUnfallschaden aufweist, wofür allerdings nach Ansicht des Senats\nalles spricht.\n\n56\n\nDass es sich bei dem Bus um ein sehr reparaturanfälliges\nFahrzeug handelte, der insbesondere ein - in den Ursachen damals\nnicht abschließend geklärtes - Problem im Bereich der Vorderachse\nhatte, und dass dem Zeugen S. dies im Zeitpunkt des Abschlusses des\nMietkaufvertrages bekannt war, steht nicht nur aufgrund der Aussage\ndes Zeugen B., sondern auch aufgrund der Aussage des Zeugen S.\nfest.\n\n57\n\nDer Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass die hohe\nReparaturanfälligkeit (Kupplung, Getriebe, Reifen etc.) und der\ndamit verbundene häufige Ausfall des Busses ihn wirtschaftlich\nderartig belastet haben, dass er die Raten für den Bus nicht mehr\nzahlen konnte, zumal im Zeitpunkt der Rückgabe des Busses an den\nZeugen S. schon wieder Reparaturen in Höhe eines Betrages von\n20.000,00 DM angestanden hätten. Er hatte während seiner nur ca.\n2jährigen Besitzzeit bereits Reparaturkosten von rund 70.000,00 DM\naufgewandt. Darüber hinaus hat nach seinen Angaben an dem Bus ein\nungeklärtes Problem an der Vorderachse bestanden. Die Vorderreifen\nseien jeweils nach ungewöhnlich kurzer Laufzeit beide innen\nabgefahren gewesen. Er habe deshalb während seiner Besitzzeit 3\nReifensätze verschiedener (Marken-) Firmen montiert und bei allen\nden schnellen Verschleiß gehabt. Im Zeitpunkt der Rückgabe des\nBusses seien die Vorderreifen bereits wiederum - wie beschrieben -\nabgefahren gewesen. Letzteres wird bestätigt durch das aus Anlass\nder Rückgabe des Busses durch den Zeugen B. von der Klägerin\neingeholte DAT-Schätzgutachten vom 16.11.1995 (Bl. 247 ff. d. A.),\ndemzufolge die Vorderreifen Marke Dunlop innen abgefahren waren\n(Bl. 248, 251 d. A.). Zudem hat der Zeuge B. bekundet, dass er dem\nZeugen S. bei Rückgabe eine Mängelliste übergeben habe, aus der\nsich unter anderem ergeben habe, dass die Bremsen des Busses nicht\nmehr hielten, obwohl noch der halbe Bremsbelag vorhanden war. Auch\ndies wird durch das bereits genannte DAT-Gutachten bestätigt,\ndemzufolge die Bremswerte nicht in Ordnung waren (Bl. 251 d.\nA.).\n\n58\n\nDer Zeuge S. hat diese Aussage des Zeugen B. weitgehend\nbestätigt. Ihm war nach seinen Angaben bekannt, dass der Zeuge\nProbleme mit den Schaltzügen zum Getriebe, dem Getriebe und der\nKupplung sowie insbesondere mit den Vorderreifen hatte. Er hat\nalledem lediglich kein Gewicht bei beigemessen, was daraus folgt,\ndass er den Verschleiß der Vorderreifen auf die - nach Aussage des\nZeugen B. und dem DAT-Gutachten nicht vorhandene - schlechte\nQualität der von dem Zeugen B. aufgezogenen Reifen geschoben hat.\nNach seinen eigenen Worten hat er sich um dieses Problem überhaupt\nnicht gekümmert.\n\n59\n\nDer Zeuge S. hat es unterlassen, dem Beklagten diese ihm\nbekannten Informationen über den Bus mitzuteilen, obwohl er dazu\nverpflichtet gewesen wäre. Denn sowohl die hohe\nReparaturanfälligkeit des Busses als auch insbesondere das - in\nseiner Ursache damals ungeklärte - Problem des schnellen Abfahrens\nder Vorderreifen waren offenbarungspflichtige Tatsachen. Derartige\nUmstände sind ersichtlich für den Kauf-/Mietkaufentschluss eines\nBusunternehmers, der darauf angewiesen ist, dass er den Bus ständig\neinsetzen kann, von ausschlaggebender Bedeutung. Sie müssen daher\nungefragt offenbart werden. Dies war dem Zeugen S., der in dieser\nBranche seit Jahren tätig ist, auch bewusst. Er war daher zur\nOffenbarung dieser Umstände verpflichtet, selbst wenn er\nmöglicherweise aufgrund der ihm ebenfalls bekannten\nVermessungsergebnisse bei der Fa. M. davon überzeugt war, dass\ndiese einen \"harmlosen\" Hintergrund hatten. Jedenfalls wusste er\naufgrund des DAT-Gutachtens, das nach seinen Bekundungen für ihn\nstets Grundlage der dann bei ihm durch die Klägerin in Auftrag\ngegebenen Reparatur des Busses war, dass z. B. das\nVorderreifenproblem weiterhin bestand. Indem er dem Beklagten all\ndies verschwiegen hat, obwohl er um die Bedeutung dieser Umstände\nfür den Kaufentschluss des Beklagten wissen musste, hat er diesen\narglistig getäuscht. Diese bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem\nZeugen S. erfolgte arglistige Täuschung hat fortgewirkt auf den\nnahezu zeitgleich von dem Beklagten abgeschlossenen Mietkaufvertrag\nmit der Klägerin.\n\n60\n\nDie Klägerin muss sich die arglistige Täuschung durch den Zeugen\nS. anrechnen lassen, da er nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2\nBGB ist. Dritter ist nur ein am Geschäft Unbeteiligter. Kein\nDritter ist, wer auf Seiten des Erklärungsgegners (hier der\nKlägerin) steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages\nmitgewirkt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund\nder Aussage des Zeugen S. steht fest, dass sich die Klägerin dessen\nTäuschungshandlung zurechnen lassen muss. Denn zwischen der\nKlägerin und dem Zeugen S. bestand bezüglich dieses Busses eine\nständige Geschäftsbeziehung. So war es schon der Zeuge S., der für\nden Zeugen B. während dessen Vertragslaufzeit mit der Klägerin\nAnsprechpartner für alles war, was den Bus anbetraf. Sodann hat der\nZeuge B. den Bus auf Weisung der Klägerin dem Zeugen S.\nzurückgegeben. Dort ist er im Auftrag der Klägerin -jedenfalls\nbehauptet der Zeuge S., dass dies immer so geschehen sei- repariert\nworden und sodann vom Zeugen S. von der Klägerin zurückgekauft\nwurde. Ganz entscheidend ist aber, dass der Beklagte durch den\nMitarbeiter der Klägerin, den Zeugen H., an den Zeugen S. verwiesen\nworden ist, als der Beklagte einen Bus suchte, den er über die\nKlägerin finanzieren wollte. Dies hat der Zeuge S. entgegen der\nDarstellung der Klägerin ausdrücklich und vor allem ungefragt bei\nseiner Vernehmung erklärt.\n\n61\n\nAufgrund der nach alledem wirksamen Anfechtung des\nMietkaufvertrages durch den Beklagten ist dieser gem. § 142 Abs. 1\nBGB als von Anfang an nichtig anzusehen mit der Folge, dass dem\nBeklagten gegen die Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf\nRückzahlung der Sonderzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB zusteht. Im\nRahmen der Saldotheorie muss sich der Beklagte allerdings die von\nihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dem hat der Beklagte\nRechnung getragen, indem er ein auf die Laufzeit des\nMietkaufvertrages bezogenes monatliches Nutzungsentgelt errechnet\nund dieses mit der Zahl der Monate, während der er den Bus benutzt\nhat, multipliziert hat. Hierbei ist ihm allerdings insoweit ein\nFehler unterlaufen, als er von einer Vertragslaufzeit von 72\nMonaten ausgegangen ist. Tatsächlich sollte diese jedoch nur 61\nMonate betragen (Bl. 1 AH). Dementsprechend ergibt sich folgende\nBerechnung:\n\n62\n\n23.000,00 DM : 61 = 377,05 DM\n\n63\n\n377,05 DM x 14 Monate (01/96 - 02/97)\n\n64\n\n= 5.278,70 DM Nutzungsentgelt.\n\n65\n\nAbgezogen von 23.000,00 DM ergibt sich damit eine\nRückzahlungsforderung des Klägers in Höhe von 17.721,30 DM.\n\n66\n\nDie Klägerin, die für ein höheres anzurechnendes Nutzungsentgelt\ndarlegungs- und beweispflichtig ist, hat nur gerügt, dass der von\ndem Beklagten vorgenommene Abzug zu gering sei. Dies reicht\nerkennbar nicht aus und trifft zudem deshalb nicht zu, weil der\nBeklagte während der Laufzeit des Mietkaufvertrages ohnehin schon\nüber 35.000,00 DM Miete, mithin Nutzungsentgelt, gezahlt hat.\n\n67\n\nII.\n\n68\n\nDer Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Gutachter- und\nVermessungskosten in Höhe von 684,93 DM folgt aus Verschulden bei\nVertragsschluss (c.i.c.). Hätte der Zeuge S., dessen Verhalten, wie\nausgeführt, die Klägerin sich zurechnen lassen muss, den Beklagten\nüber die Reparaturanfälligkeit und insbesondere den nicht geklärten\nFehler im Bereich der Vorderreifen aufgeklärt, hätte der Beklagte\nden Bus nicht gekauft. Er ist daher so zu stellen, wie er ohne den\nVertragsschluss stehen würde. Dann hätte er die Untersuchungskosten\nnicht aufwenden müssen. Sie stellen daher einen ersatzfähigen\nSchaden dar.\n\n69\n\nIII.\n\n70\n\nZinsen stehen dem Beklagten als Kaufmann lediglich in Höhe von 5\n% gem. §§ 284, 286 BGB, § 352 HGB zu. Die Klägerin hat die von dem\nBeklagten geltend gemachten Zinsen in Höhe von 10 % bestritten; der\nBeklagte hat für einen weitergehenden Zinsschaden nichts dargelegt\nund auch keinen Beweis angetreten.\n\n71\n\nIV.\n\n72\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,92, 97, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n73\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 63.538,34 DM.\n\n74\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 62.412,36 DM.\n\n75\n\nWert der Beschwer für den Beklagten: 1.125,98 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/19-u-138-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-22/19-u-138-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306713","retrieved":"2026-07-09 03:34:51.477958+00:00"}}