{"status":"available","doknr":"OLD306736","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1020.17W260.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"17 W 260/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG\nstatthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt die Beschwerde\nim Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO zur Zurückverweisung der\nSache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges,\ndie angewiesen wird, die Kosten unter Berücksichtigung der\nRechtsauffassung des Senats neu auszugleichen.\n\n3\n\nMit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die den\nBerufungsanwälten der Beklagten erwachsene Vergleichsgebühr, soweit\nsie durch die Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche in den in\nzweiter Instanz des vorangegangenen Prozesses abgeschlossenen\nProzessvergleich angefallen ist, lediglich als 15/10 Gebühr Eingang\nin die Ausgleichung der zweitinstanzlichen Prozesskosten gefunden\nhat. Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, steht den\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den im\nBerufungsrechtszug unter deren Mitwirkung zustande gekommenen\nVergleich in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben\neiner 13/10 Gebühr nach dem Wert des verglichenen Klageanspruchs\neine 19,5/10 Vergleichsgebühr aus dem Wert der mitverglichenen\nnichtanhängigen Ansprüche zu.\n\n4\n\nDie im Schrifttum (z. B. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14.\nAufl., § 23 Rn. 53) und in der Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart,\nJurBüro 1998, 515) verschiedentlich vertretende Ansicht, dass ein\nin der Berufungsinstanz abgeschlossener Prozessvergleich nur eine\n15/10 Vergleichsgebühr zur Entstehung gelangen lasse, soweit\ndadurch nichtanhängige Ansprüche mit verglichen worden seien,\nvermag der Senat nicht zu teilen; sie findet schon im Wortlaut des\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der durch Gesetz vom 24. Juni 1994\n(Bundesgesetzblatt I 1325) geänderten und am 1. Juli 1994 in Kraft\ngetretenen Fassung keine Stütze. Danach erhält der Rechtsanwalt für\ndie Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs 15/10 der vollen\nGebühr, wenn und soweit über dessen Gegenstand kein gerichtliches\nVerfahren anhängig ist. Hätte der Gesetzgeber dem Anwalt für diesen\nFall stets eine 15/10 Vergleichsgebühr zubilligen wollen,\ngleichviel, ob der Prozessvergleich in erster Instanz, im\nBerufungsrechtszug oder im Revisionsverfahren abgeschlossen wird,\nso hätte es einer Anknüpfung des Gebührensatzes von 15/10 an die\nvolle Gebühr als Berechnungsgrundlage für die Vergleichsgebühr\nnicht bedurft. Der Umstand, dass nach der gesetzlichen Regelung für\ndie Berechnung der 15/10 Gebühr auf die volle Gebühr als\nAusgangsgebühr abzustellen ist, rechtfertigt deshalb die Annahme,\ndass die volle Gebühr in einem Fall der vorliegenden Art in\nAnwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu ermitteln ist. Danach\nerhöhen sich die Beträge der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2\nersichtlichen Gebühren im zweiten Rechtszug um 3/10; eine volle\nGebühr im Berufungsverfahren entspricht mithin einer 13/10 Gebühr,\nso dass sich auch die 15/10 Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus\neiner 13/10 Gebühr errechnet und folglich 19,5/10 beträgt, wenn und\nsoweit in einem vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen\nProzessvergleich nichtanhängige Ansprüche mitverglichen werden.\n\n5\n\nFür die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch\nsystematische Gesichtspunkte. So ist allgemein anerkannt, dass eine\ndem Anwalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 erwachsene volle Gebühr für die\nMitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, über dessen Gegenstand\nein gerichtliches Verfahren oder ein Prozesskostenhilfeverfahren\nanhängig ist, als 13/10 Gebühr entsteht, wenn der Vergleich vor dem\nBerufungsgericht zustande gekommen ist. Auch für die halbe\nProzessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO, auf die der Anwalt Anspruch\nhat, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung über andere nicht\nrechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen, ist es allgemein\nanerkannt, dass sie nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um\n3/10 zu erhöhen ist und demnach als 6,5/10 Gebühr entsteht, wenn\nund soweit der Vergleich über nichtanhängige Ansprüche im\nBerufungsverfahren protokolliert worden ist.\n\n6\n\nDie teleologische Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem Willen des\nGesetzgebers, wie er in der durch Artikel 7 Nr. 1 Ziffer 10 a des\nKostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 als § 23 Abs. 1\nSatz 1 neu in die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\neingefügten Vorschrift seinen Ausdruck gefunden hat, soll mit der\nerhöhten Vergleichsgebühr ein gegenüber dem früheren Rechtszustand\nverstärkter Anreiz geschaffen werden, durch den Abschluss eines\naußergerichtlichen Vergleichs oder durch die Einbeziehung\nnichtanhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich einen darüber\nsonst zu erwartenden Rechtsstreit zu vermeiden. Dem durch den\nAbschluss eines Prozessvergleichs im Berufungsverfahren an der\nBeilegung eines Streits der Parteien über einen nichtanhängigen\nGegenstand mitwirkenden Rechtsanwalt eine um lediglich 2/10, dem\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für einen unter\nEinbeziehung nichtanhängiger Ansprüche abgeschlossenen\nProzessvergleich dagegen eine um 5/10 höhere als die volle Gebühr\nzuzubilligen, soweit der Vergleich sich über einen nichtanhängigen\nAnspruch verhält, ist hiernach nicht gerechtfertigt. Da es für das\ndurch eine erhöhte Vergleichsgebühr geförderte Ziel einer\nendgültigen Beilegung des Streits über nicht anhän-gige Ansprüche\nohne Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens keinen\nUnterschied macht, in welcher Instanz der Vergleich zustande kommt,\nkann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die dem Anwalt\nfür erfolgreiche Bemühungen um die Vermeidung eines weiteren\nProzesses durch Einbeziehung nichtanhängiger streitiger Ansprüche\nin einen Prozessvergleich zugedachte Mehrvergütung geringer\nausfallen lassen wollte, wenn der Vergleich erst im\nBerufungsverfahren abgeschlossen wird.\n\n7\n\nAuch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO lässt sich letztlich nichts\nfür die von der Rechtspflegerin vertretene Ansicht herleiten, dass\ndie Vergleichsgebühr für einen Prozessvergleich in der\nRechtsmittelinstanz wie im ersten Rechtszug nur als 15/10 Gebühr\nzur Entstehung gelange, soweit ein nichtanhängiger Gegenstand\nmitverglichen worden sei. Richtig ist zwar, dass sich ein\nnichtanhängiger Gegenstand nicht in einem gerichtlich anhängigen\nVerfahren und damit auch nicht im Berufungsverfahren befindet. Die\nVorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO stellt indessen nicht\ndarauf ab, ob über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein\nRechtsmittelverfahren anhängig ist. Die Anwendung der genannten\nBestimmung hängt vielmehr ausschließlich davon ab, in welcher\nInstanz der Anwalt die gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.\nFür die Vergleichsgebühr gelten insoweit keine Besonderheiten. Denn\nwenn auch die Vergleichsgebühr den Erfolgsgebühren zuzurechnen ist,\nso wird der Anwalt im Ergebnis doch für seine Mitwirkung beim\nAbschluss des Vergleichs vergütet.\n\n8\n\nAus alledem folgt, dass die aufgrund eines vor dem\nzweitinstanzlichen Prozessgericht abgeschlossenen Vergleichs über\nanhängige und nichtanhängige Ansprüche angefallene Vergleichsgebühr\nauch insoweit nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf der\nGrundlage einer 13/10 Gebühr zu berechnen ist, als der Vergleich\nauf nichtanhängige Ansprüche erstreckt worden ist. Der Gebührensatz\nfür die dadurch angefallene Vergleichsgebühr beträgt demnach\n19,5/10 (so auch KG, MDR 1998, 681; OLG Hamm, JurBüro 1998, 585;\nOLG Nürnberg, MDR 1999, 1155).\n\n9\n\nDer Umstand, dass das Berufungsgericht im\nVergütungsfestsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO die Auffassung\nvertreten hat, die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe umfasse\nauch den Mehrwert des Vergleichs, steht der Annahme, dass dem\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine\n19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem Wert der mitverglichenen\nnichtanhängigen Ansprüche erwachsen ist, nicht entgegen. Der Kläger\nhat einen Antrag auf Erstreckung der ihm für den rechtshängigen\nAnspruch bewilligten Prozesskostenhilfe auf den im Vergleich\nmitgeregelten nichtanhängigen Gegenstand nicht gestellt. Insoweit\nist daher ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht anhängig gewesen,\nso dass es eines Eingehens auf die im Schrifttum und in der\nRechtsprechung umstrittene Frage, ob bereits der Antrag, die für\nanhängige Gegenstände bewilligte Prozesskostenhilfe auf dem\nAbschluss eines Vergleichs über einen nichtanhängigen Anspruch zu\nerweitern, die Anhängigkeit des nichtanhängigen Anspruchs im\nProzesskostenhilfeverfahren zu bewirken vermag und damit gemäß § 23\nAbs. 1 Satz 3 BRAGO die Beschränkung der Vergleichsgebühr auf die\nvolle Gebühr nach sich zieht (vgl. hierzu die Nachweise bei v.\nEicken/Madert, die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts in den\nJahren 1996 und 1997 in NJW 1998, 2402, 2405).\n\n10\n\nGleichwohl ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung\nreif. Denn wie die Vergleichsgebühr der zweitinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten der Beklagten ist auch diejenige der\nBerufungsanwälte des Klägers als 19,5/10 Gebühr zur Entstehung\ngelangt, soweit der Vergleich nichtanhängige Ansprüche betraf. Der\nKläger hat jedoch bisher statt der seinen zweitinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten insoweit erwachsenen 19,5/10\nVergleichsgebühr lediglich eine solche nach einem Gebührensatz von\n15/10 geltend gemacht. Dem Kläger wird deshalb Gelegenheit gegeben\nwerden müssen, seinen Festsetzungsantrag entsprechend zu erhöhen.\nDer Senat hält es für sachdienlich, von der Möglichkeit des § 575\nZPO Gebrauch zu machen und die Sache zur Durch-führung der alsdann\nerforderlichen neuen Kostenausgleichung an die Rechtspflegerin des\nGerichts des ersten Rechtszuges zurück-\n\n11\n\nzuverweisen, der auch die Kostenentscheidung und die\nStreitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-20/17-w-260-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-20/17-w-260-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306736","retrieved":"2026-07-09 03:34:53.696479+00:00"}}