{"status":"available","doknr":"OLD306747","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U90.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"9 U 90/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der neben seinem Wohnsitz in Belgien einen weiteren\nWohnsitz in Deutschland hat, kam am 31. Dezember 1993 gegen 1.30\nUhr bei regnerischem Wetter auf der niederländischen A .., die er\nin Richtung A. befuhr, im Bereich der Gemeinde B. (Provinz L.) von\nder Fahrbahn ab. Die eigentliche Unfallursache blieb ungeklärt. Das\nFahrzeug des Klägers (Porsche 911 C4), das er im August 1993 als\nGebrauchtwagen zum Preis von 70.000 DM erworben hatte und das zur\nUnfallzeit einen Wert von 66.000 DM hatte, erlitt Totalschaden. Es\nwar bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM\nvollkaskoversichert. Nach dem Unfall veranlaßte die Polizei den\nKläger zu einem Alkoholtest mittels eines Dräger-Gerätes. Danach\nwurde ihm um 2.35 Uhr eine Blutprobe abgenommen, deren Ergebnis der\nPolizei vom Untersuchungslabor nach Abzug der in den Niederlanden\nüblichen Korrektur mit 1,39 %o mitgeteilt wurde. Eine in den\nNiederlanden gegen den Kläger erhobene Anklage wegen Fahrens unter\ndem Einfluß von Alkohol (Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 b WVW, das\nals das niederländische Straßenverkehrsgesetz bezeichnet werden\nkann) führte zum Freispruch, weil der Kläger bei Entnahme der\nBlutprobe nicht darüber belehrt wurde, daß er das Recht habe, sich\nzur Kontrolle eine weitere Blutprobe entnehmen zu lassen.\nAusweislich der Protokolle, die die vor Ort tätig gewordenen\nPolizeibeamten fertigten, gab der Kläger bei einer Vernehmung am\n20. Januar 1994 zu, unter dem Einfluß von Alkohol gefahren zu sein,\ner habe zur Unfallzeit außerdem unter dem Einfluß von Tabletten\n(100 mg Fevarin und 10 mg Oxazepam MP) gestanden. Ein\nentsprechender Hinweis auf die Einnahme von Fevarin (1 Tablette)\nund Oxazepam (2 Tabletten) findet sich auch im Protokoll des\nArztes, der die Blutprobe entnahm. Unter dem 7. Februar 1995\nkündigte der niederländische Anwalt des Klägers dem\nVolkswagenversicherungsdienst, der den Versicherungsvertrag\nvermittelt hatte, Zeugenaussagen an, durch die der Alkoholgenuß des\nKlägers bestätigt werde, die aber darüber hinaus auch belegen\nwürden, daß der Kläger unter dem Einfluß von Medikamenten \"nicht\nwußte, was er tat\".\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe an den Unfall zunächst keine\nErinnerung mehr gehabt. Er habe zur Unfallzeit weder unter dem\nEinfluß von Tabletten noch unter dem Einfluß von Alkohol gestanden.\nSoweit die Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen hätten, müsse\ndies auf eine Brandyflasche zurückzuführen sein, die sich im\nWageninnern befunden habe und die bei dem Unfall durch einen\nAufprall gegen seinen Kopf beschädigt worden sei. Die\nPolizeiprotokolle seien in mehreren Punkten unrichtig. Seine\nErklärungen seien nicht richtig dargestellt worden. Im übrigen habe\nder Polizeibeamte von ihm verlangt, sein Verschulden zuzugeben, da\ndie Versicherung anderenfalls nicht für die beschädigte Leitplanke\naufkommen werde.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n64.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 17.1.1996 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Unfall\naufgrund übermäßigen Alkohol- und Tablettenkonsums grob fahrlässig\nherbeigeführt.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer\nBeweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am\n10. März 1998 verkündete Urteil verwiesen, das dem Kläger am 16.\nMärz 1998 zugestellt worden ist und gegen das er am 16. April 1998\nBerufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel nach\nFristverlängerung zum 18. Juni 1998 am Tag des Fristablaufs\nbegründet.\n\n12\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen\nSachvortrag. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils gemäß seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu\nerkennen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nihm nachzulassen, erforderliche\nSicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nBank oder Sparkasse zu stellen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n23\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag.\n\n24\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie Sitzungsniederschriften und auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nDer Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 24. November 1998\nBeweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. A. verwiesen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine\nErsatzleistung aus der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung nach den\n§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, §§ 12 Ziff. II e, 13 Abs. 1 AKB, denn\ndie Beklagte ist nach § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei.\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den Unfall\ngrobfahrlässig in alkoholisiertem Zustand herbeigeführt.\n\n29\n\nAufgrund der in den Niederlanden erfolgten Untersuchungen des\nBlutalkohols (BAK) steht fest, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls\nmindestens einen BAK-Wert von mehr als 1,1 %o hatte, ab dem seit\ndem Beschluß des BGH vom 28. Juni 1990 (BGH NJW 1990, 2393) von\nabsoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Unter Berücksichtigung\nder Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. ist hier sogar\ndavon auszugehen, daß die Alkoholisierung des Klägers bei\nmindestens 1,4%o lag, ohne daß dies jedoch weitere Auswirkungen auf\ndie rechtliche Beurteilung hat.\n\n30\n\nDer Grenzwert von 1,1%o gilt auch im Versicherungsvertragsrecht\n(BGH VersR 1990, 1177; BGH VersR 1991, 1367 = r+s 1991, 404). Es\nkann dahinstehen, ob es in den Niederlanden eine vergleichbare\nRechtsprechung gibt, denn auf das hier zu beurteilende\nVertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Der Kläger hat\nden Vertrag unter Angabe seines deutschen Wohnsitzes für ein in\nDeutschland zugelassenes Fahrzeug abgeschlossen, vgl. Art. 28 Abs.\n1, 2 EGBGB. Im übrigen gilt in den Niederlanden ebenso wie in\nDeutschland unstreitig ein Grenzwert von 0,5 %o, ab dem von\nrelativer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Auch die in den\nNiederlanden gegen den Kläger erhobene Anklage zeigt im übrigen,\ndaß der Kläger - geht man von dem der Strafverfolgungsbehörde\nmitgeteilten BAK-Wert von 1,39 %o aus - gegen die Bestimmungen der\nniederländischen Gesetze verstoßen hatte.\n\n31\n\nEs bestehen keine Bedenken, von den Ergebnissen auszugehen, die\ndas niederländische Laboratorium bei der Auswertung der dem Kläger\nentnommenen Blutprobe gewonnen hat. Durch die Protokolle der\nPolizeibeamten Notten und van Iersel sowie des Arztes de W., der\ndie Blutprobe entnommen hat, wird dokumentiert, daß die\nDurchführung der Blutentnahme und die Weiterleitung der Blutprobe\nan das Labor keinen Anlaß geben, an der Ordnungsgemäßheit des\nVorgehens zu zweifeln. Beim Kläger wurde vor der Blutprobe eine\nUntersuchung des Atems auf Alkohol durchgeführt, die Anlaß für die\nBlutabnahme und dementsprechend positiv war, wie die Polizeibeamten\nauch als Zeugen bestätigt haben, wobei der Umstand, daß sie sich\nnicht an das genaue Ergebnis des Atemtests erinnerten, unerheblich\nist. Der Kläger hat die fragliche Untersuchung seines Atems, die er\nzuvor abgestritten hatte, bei seiner persönlichen Anhörung vor dem\nLandgericht ausdrücklich eingeräumt. Die Blutentnahme erfolgte nach\neiner Einverständniserklärung des Klägers (GA 81). Die Blutprobe\nwurde mit einer Nummer versehen, durch die sie unterscheidbar und\nidentifizierbar war, und anschließend entsprechend dem in den\nNiederlanden üblichen Verfahren untersucht. Die Rechte des Klägers\nwurden bei dem geschilderten Verfahren gewahrt. Ein\nVerwertungsverbot der Blutprobe ergibt sich nicht aus dem Umstand,\ndaß die gewonnenen Ergebnisse in den Niederlanden nicht zur\nGrundlage einer strafrechtlichen Verurteilung gemacht werden\nkonnten. Eine zweite Blutprobe kann nach dortigem Recht beantragt\nwerden, wenn der zeitliche Abstand zwischen der ersten Feststellung\ndes Alkoholkonsums (hier: Atemtest um 1.42 Uhr, GA 76) und der\nBlutentnahme (hier: 2.35 Uhr) geringer ist als eine Stunde (vgl. GA\n89). Hierüber ist der Betroffene zu belehren, was hier unterblieben\nist. Zu betonen ist, daß das niederländische Gericht ausweislich\nder Akten keinen Zweifel an dem Ergebnis der durchgeführten\nBlutalkoholuntersuchung hatte, sondern daß ausschließlich\nVerfahrensfragen, die die Rechte des Angeklagten wahren sollen und\ndie als solche dem deutschen Recht fremd sind, hier eine\nStrafverfolgung hinderten.\n\n32\n\nGegen die Verwertung des Ergebnisses der in einem\nniederländischen Labor durchgeführten Blutanalyse spricht nicht,\ndaß der BAK-Wert allein nach der ADH-Methode ermittelt wurde,\nwährend nach den in Deutschland geltenden Bestimmungen ein\nMittelwert aus zwei ADH-Werten und drei Widmark-Werten bzw. aus\nzwei ADH-Werten und zwei gas-chromatographischen Werten zu bilden\nist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1376 f.; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 Rn. 53).\n\n33\n\nNach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten\nentspricht die Zuverlässigkeit der in den Niederlanden gewonnen\nErgebnisse letztlich - zumindest nahezu - denjenigen, die in\nDeutschland erhoben werden, denn Fehlerquellen, die hier durch die\nAnwendung unterschiedlicher Untersuchungsmethoden ausgeschlossen\nwerden, werden in den Niederlanden eliminiert, indem zwei\nvoneinander unabhängige Untersucher mit zwei verschiedenen Geräten\nje zwei Messungen durchführen. Bei diesen insgesamt vier\nUntersuchungen wurde hier dreimal der Wert 1,49%o und einmal der\nWert 1,46 %o ermittelt. Der Sachverständige hat dargelegt, daß es\nmit Rücksicht auf die in Deutschland üblichen Anforderungen\nletztlich angezeigt ist, von den niederländischen Ergebnissen vor\neiner forensischen Verwertung einen höheren Sicherheitsabschlag\nvorzunehmen. Hierzu ist die insoweit von ihm angewendete Formel\n[1,48 - 0,7 x (1,49 - 1,46) - 0,03)] geeignet, die als untere\nGrenze einen \"wahren\" Mittelwert von 1,43 %o ergibt. Aus\nrechtsmedizinischer Sicht geht der Sachverständige angesichts der\nvier konkreten Ergebnisse sogar von einem \"wahren\" Alkoholgehalt\nvon 1,48 %o aus. Hier spielt der genaue Wert keine Rolle, denn er\nliegt jedenfalls über 1,1%o. Da der Zeitpunkt des Trinkendes nicht\nfeststeht, ist keine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls\nmöglich. Es ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die\nfestgestellte Alkoholkonzentration derjenigen Alkoholmenge\nentsprach, die sich zum Unfallzeitpunkt in seinem Körper befand.\nEin Nachtrunk hat - auch nach Darstellung des Klägers - nicht\nstattgefunden.\n\n34\n\nBei einem Blutalkoholwert von mehr als 1,1 %o zur Unfallzeit war\nder Kläger absolut fahruntauglich. Darauf, ob er zusätzlich\nMedikamente eingenommen hatte, die seine Fahrtauglichkeit weiter\nherabgesetzt haben können, kommt es nicht an.\n\n35\n\nVon einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls\nist danach auszugehen. Dies gilt auch für das erforderliche\ngesteigerte subjektive Verschulden. Jeder Kraftfahrer weiß, daß\nAlkoholkonsum die Fahrtüchtigkeit beeinflußt. Fährt er trotzdem, so\nsetzt er sich über die Hemmschwelle hinweg, die trotz der\nalkoholbedingten Beeinträchtigungen gegeben ist.\n\n36\n\nFür die Kausalität der Alkoholbeeinflussung für den\nVersicherungsfall spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn der\nUnfall dem Fahrer bei einer Verkehrslage und unter Umständen\nzustößt, die ein nüchterner in der Regel hätte meistern können\n(vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 91 m. Nachw). Der\nFahrer muß also die ernsthafte Möglichkeit darlegen und beweisen,\ndaß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den\nUnfall war. Dies ist hier nicht geschehen. Worauf der Unfall\nberuhte, ist unklar. Der Kläger hat den Polizeibeamten unmittelbar\nnach dem Unfall laut Protokollinhalt zwei verschiedene Ursachen\ngenannt (zuerst Ausweichen, dann technischer Defekt bzw.\nBeeinträchtigung durch Tabletten). Während des Rechtsstreits hat er\nsich zunächst auf Erinnerungslücken berufen und später geltend\ngemacht, Aquaplaning sei die Unfallursache gewesen. Ein technischer\nDefekt des Autos ist jedenfalls nicht festgestellt worden. Auch\nsonstige Erkenntnisse zur Unfallursache liegen nicht vor, so daß\nvon einem unklar gebliebenen Unfallhergang auszugehen ist. Die\nMöglichkeit eines abweichenden (den Anscheinsbeweis widerlegenden)\nGeschehensablaufs ist nicht bewiesen, vgl. dazu z.B. Senat VersR\n1984, 130.\n\n37\n\nNach alldem ist die Beklagte gemäß § 61 VVG leistungsfrei.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Kläger: 64.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-90-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-90-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306747","retrieved":"2026-07-09 03:34:54.805716+00:00"}}