{"status":"available","doknr":"OLD306746","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U46.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"9 U 46/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin\nist in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin stehen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen\nHausratversicherungsvertrag Versicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49\nVVG nicht zu, weil die Beklagte gegen Verletzung der die Klägerin\ntreffenden Obliegenheit, bei Eintritt eines Versicherungsfalles\nunverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis\nder abhandengekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1 c, Nr. 3 VHB\n92 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) von einer etwaig bestehenden\nLeistungspflicht frei geworden ist.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die sog. Stehlgutliste der zuständigen\nPolizeidienststelle nicht unverzüglich vorgelegt. Unverzüglich\nheisst nach der auch im Versicherungsvertragsrecht geltenden\nLegaldefinition des § 121 Abs. 2 BGB \"ohne schuldhaftes Zögern\".\nDer Einbruchdiebstahl wurde am 12.01.1996 entdeckt, an diesem Tag\nerfuhr auch die Klägerin - aus dem Urlaub zurückgekehrt - hiervon.\nDie Stehlgutliste fertigte sie und übermittelte sie der Polizei am\n06.02.1996, ausweislich des Posteingangsstempels der Polizei ging\nsie dort am 07.02.1996 ein. Die dreieinhalb wöchige Dauer zwischen\nKenntnis der Klägerin vom Eintritt des Schadensfalls bis zur\nVorlage der Stehlgutliste bei der Polizei ist nicht als\nunverzüglich im Sinne des § 21 Nr. 1 c VHB 92 anzusehen. Der\nKlägerin konnte hierzu nur eine Frist von wenigen Tagen eingeräumt\nwerden. Die dem Geschädigten einzuräumende Frist zur Erstellung\neiner Stehlgutliste ist danach zu bemessen, wieviel Zeit er\nbenötigt, um sie anzufertigen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 860\n(861)). Innerhalb einer Frist von wenigen Tagen wäre die Klägerin\nin der Lage gewesen, die Stehlgutliste bei unverzüglicher\nBearbeitung zu erstellen. Nur die Vorlage einer Stehlgutliste\ninnerhalb kurzer Zeit erfüllt den Zweck der Obliegenheit des § 21\nNr. 1 c VHB 92, zum einen der Polizei eine Erfolg versprechende\nFahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen, um den\nvon dem Versicherer gegebenenfalls auszugleichenden Schaden zu\nvermindern und zum anderen, auch den Versicherungsnehmer zu\nveranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und\nsich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für\nvorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschung des Schadens\nzu erhöhen und somit die Vertragsgefahr zu mindern (vgl. OLG Köln,\nNJW-RR 1996, 1055 (1056)).\n\n5\n\nDie objektiv gegebene Obliegenheitsverletzung führt im\nStreitfall zur Leistungsfreiheit der Beklagten.\n\n6\n\nGemäß der Bestimmung des § 6 Abs. 3 VVG, auf die § 21 Nr. 3 VHB\n92 verweist, tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die\nObliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober\nFahrlässigkeit beruht, was von dem Versicherungsnehmer darzulegen\nund zu beweisen ist (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 6 Rn.\n124). Die Klägerin hat nicht dargelegt bzw. den Beweis erbracht,\ndass die in Rede stehende Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz\noder grober Fahrlässigkeit beruht.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin behauptet, der Zeuge K. habe sich in dem\nTelefonat am 12.01.1996 erboten, die Übersendung der Stehlgutliste\nan die Polizei zu gegebener Zeit zu übernehmen, hat sie die\nRichtigkeit dieser Behauptung nicht zu beweisen vermocht. Dass der\nZeuge K. bei dem Telefonat vom 12.01.1996 solches gegenüber der\nKlägerin geäußert habe, hat weder der Zeuge R., der das Telefonat\nmitgehört haben will, noch der Zeuge K. bestätigt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Zeuge\nK. ihr bei dem Telefonat vom 12.01.1996 erklärt habe, die\nErstellung der Stehlgutliste habe Zeit bis zu dem vereinbarten\nBesichtigungstermin vom 06.02.1996. Dies hat zwar der Zeuge R. bei\nseiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch seine Aussage\nbestätigt. Seine Aussage ist jedoch nicht glaubhaft, abgesehen\ndavon, dass ihr die Aussage des Zeugen K. entgegensteht. Der\nmaßgebliche Inhalt der protokollierten Aussage des Zeugen R. ist in\nsich nicht folgerichtig und widerspricht jeder Lebenserfahrung. Es\nist nicht nachzuvollziehen, dass - nach der Bekundung des Zeugen R.\n- der Zeuge K. als in Versicherungsangelegenheiten kundiger\nSchadenregulierer der Beklagten - wider besseres Wissen - geäußert\nhaben soll, die Erstellung der Stehlgutliste habe Zeit bis zu dem\nvereinbarten Termin am 06.02.1996, um bei diesem Termin zu\nmonieren, dass die Klägerin noch keine Stehlgutliste erstellt habe.\nHinzu kommt - darauf sei am Rande hingewiesen - dass der Zeuge R.\nnicht erklärt hat, wie es dazu kam, dass er das Telefonat mitgehört\nhaben will. Es handelte sich bei der Schadensanzeige um kein\nbedeutendes Telefonat, bei dem ein Mithören nahegelegen hätte.\nZudem wusste der Zeuge nicht anzugeben, wer von beiden, die\nKlägerin oder er, den Zeugen K. nach dem erforderlichen Zeitpunkt\nder Erstellung der Stehlgutliste gefragt habe.\n\n9\n\nDie Aussage des Zeugen K. hingegen ist glaubhaft. Es leuchtet\nohne weiteres ein, dass der Zeuge K. es ausgeschlossen hat, der\nKlägerin gesagt zu haben, die Aufstellung einer Stehlgutliste\nund/oder Übersendung an die Polizei sei nicht eilig. Dies hat der\nZeuge dahingehend überzeugend begründet, er hätte den falschen\nBeruf, wenn er eine solche Auskunft erteilt hätte, da es sich\nhierbei um die elementarsten Pflichten eines Versicherungsnehmers\nhandele. Die Aussage des Zeugen K. wirkt ausgewogen und damit\nwahrheitsgemäß. Der Zeuge hat beispielsweise nicht wahrheitswidrig\nbekundet, dass er die Klägerin bei dem Telefonat über das\nErfordernis belehrt habe, eine Stehlgutliste unverzüglich erstellen\nund diese der Polizei zukommen lassen zu müssen, womit er sich in\neinem besonders kompetenten Licht gezeigt hätte. Er hat desweiteren\nvon sich aus - nicht auf Nachfrage oder auf Vorhalt - ausgesagt,\ndass sich die Klägerin wohl darüber beklagt habe, dass der Termin\nnicht früher stattfinden sollte, wofür er versucht habe,\nVerständnis zu erwecken. Insoweit ist zu erwarten, dass der Zeuge\nK. auch angegeben hätte, wenn er mit der Klägerin über das\nErfordernis der Erstellung einer Stehlgutliste gesprochen\nhätte.\n\n10\n\nBei dieser Sachlage ist eine weitere Sachaufklärung durch\nerneute Vernehmung der Zeugen R. und K. vor dem Senat nicht\ngeboten. Die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\nsteht nach §§ 526, 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Senats. Von ihrer\nWiederholung sind keine weitergehenden Erkenntnisse zugunsten der\nKlägerin zu erwarten. Auch bei der erneuten Vernehmung des Zeugen\nR. wird dieser nicht in der Lage sein, den von ihm bekundeten,\nnicht nachvollziehbaren Widerspruch im Verhalten des Zeugen K.,\nzunächst die Auskunft, die Erstellung der Stehlgutliste habe Zeit\nbis zu dem vereinbarten Treffen - sodann die Beanstandung, dass\nnoch keine Stehlgutliste erstellt worden sei durch die Klägerin -\nzu erklären. Damit bliebe seine Aussage, wie ausgeführt,\nunglaubhaft, selbst wenn er eine plausible Erklärung dafür fände,\nweshalb er das Telefonat mitangehört haben will. Für die Erwartung,\ndass der Zeuge K. bei erneuter Vernehmung die Behauptung der\nKlägerin bestätigen wird, spricht nichts. Wie der protokollierten\nAussage des Zeugen zu entnehmen ist, hatte er bei eingehender\nVernehmung eine detaillierte Erinnerung an den Inhalt des\nGesprächs. Nichts spricht dafür, dass er bei seiner Vernehmung\nvergessen hatte, dass er mit der Klägerin über die Erforderlichkeit\nder unverzüglichen Erstellung und Übersendung der Stehlgutliste an\ndie Polizei gesprochen habe, was nach der Behauptung der Klägerin\nund der Bekundung des Zeugen R. ein wichtiger Punkt des Gesprächs\ngewesen sein soll. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit beider\nZeugen ist ihre erneute Vernehmung vor dem Senat nicht geboten, da\ndie Aussage des Zeugen R. - wie ausgeführt - bereits unglaubhaft\nist. Auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen R. und K.\nkommt es daher nicht an.\n\n11\n\nNach der Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz ist\nes als unstreitig anzusehen, dass die Klägerin den Zeugen K.\nanlässlich des Telefonats vom 12.01.1996 drängte, einen Termin zur\nSchadenregulierung vor dem 06.02.1996 zu ermöglichen. Aus der\nAussage des Zeugen K. folgt zudem zugunsten der Klägerin, dass er\nsie nicht darauf hingewiesen hat, dass sie vor dem 06.02.1996 - und\nzwar unverzüglich - eine Stehlgutliste zu erstellen und diese auch\nder Polizei zu übermitteln habe. Bei dieser Sachlage glaubte die\nKlägerin - so ihr Vortrag -, ihrerseits alles zur Einleitung der\nSchadenregulierung durch die Beklagte Erforderliche getan zu\nhaben.\n\n12\n\nDer aufgezeigte Irrtum der Klägerin entlastet sie zwar von dem\nVorwurf der vorsätzlichen, nicht jedoch von den der grob\nfahrlässigen Pflichtverletzung. Die Klägerin räumt mit diesem\nVorbringen nicht den Vorwurf aus, die erforderliche Sorgfalt in\nungewöhnlich hohem Maße verletzt zu haben, das heisst dass sie\nnicht dasjenige beachtet hat, was in ihrer Lage jedem hätte\neinleuchten müssen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 6 Rn.\n117 m.w.N.). Die Klägerin hat eingeräumt, gewusst zu haben, dass\nsie eine Stehlgutliste vorzulegen hatte. Jedermann, auch der\nKlägerin, leuchtet es ohne weiteres ein, dass dieser Verpflichtung\nunverzüglich nach Entdeckung eines Einbruchdiebstahls nachzukommen\nist, um der Polizei gezielte Sachfahnungsmaßnahmen zu ermöglichen\nund auch, um den Versicherer in Kenntnis zu setzen über das Ausmaß\ndes eingetretenen Schadens. War sich die Klägerin insofern nicht\nsicher, binnen welcher Frist die Stehlgutliste vorzulegen war,\nhätte sie sich über ihre vertraglichen Pflichten informieren\nmüssen, entweder durch Einsichtnahme in die\nVersicherungsbedingungen (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 489) oder\ndurch Nachfragen bei dem Zeugen K.. Beides hat sie nicht getan.\nDass sie sich anhand der Versicherungsbedingungen über ihre\nPflichten informiert hätte, behauptet die Klägerin selber nicht.\nDass sie den Zeugen K. diesbezüglich befragt hätte, steht nicht\nfest. Soweit der Zeuge R. die diesbezügliche Behauptung der\nKlägerin durch seine Aussage bestätigt hat, ist seine Aussage - wie\nausgeführt - nicht glaubhaft, da es jeder Lebenserfahrung\nwiderspricht, dass der Zeuge K. auf diese Frage geantwortet haben\nsoll, es reiche, wenn die Stehlgutliste bei dem vereinbarten Termin\nam 06.02.1996 erstellt werde, er dort aber moniert haben soll, dass\nkeine Stehlgutliste erstellt worden sei. Insoweit ist - wie\nausgeführt - die Aussage des Zeugen K. glaubhaft, dass über das\nErfordernis der Erstellung einer Stehlgutliste bei dem Telefonat\nvom 12.01.1996 nicht gesprochen worden ist.\n\n13\n\nDas Ausmaß des Verschuldens der Klägerin erscheint auch nicht\ndeshalb in einem milderen Licht, weil sie nach dem Inhalt des von\ndem Zeugen K. bekundeten Telefonats hätte erwarten können und\nmüssen, dass dieser sie auf das Erfordernis der unverzüglichen\nErstellung und Übersendung einer Stehlgutliste hinwies. Hiervon ist\nnach dem Inhalt des von dem Zeugen K. bekundeten Gesprächs nicht\nauszugehen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. fragte die\nKlägerin nicht, ob etwas, gegebenenfalls was, nach Eintritt des\nEinbruchschadens zu tun sei, sie erweckte vielmehr den Eindruck, zu\nwissen, was zu tun sei, so dass sich für den Zeugen K. kein\nErfordernis zur Belehrung der Klägerin ergab. Der Zeuge K. konnte\nund musste das Anliegen der Klägerin anlässlich des Telefonats als\nDrängen auf baldige Schadenregulierung verstehen, nicht aber als\nBitte um Mithilfe bei der Erfüllung der klägerischen\nObliegenheiten. Letzteres Verständnis lag für den Zeugen K. fern,\nweil nur die Klägerin - nicht er - feststellen konnte, was nach dem\nangeblichen Einbruchdiebstahl im Hause der Klägerin fehlte.\n\n14\n\nDie Klägerin hat auch den ihr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG\nobliegenden Kausalitätsgegenbeweis (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26.\nAuflage, § 6 Rn. 124) nicht geführt. Die unverzügliche Einreichung\nder Stehlgutliste soll zum einen eine zeitnahe polizeiliche\nFahndung nach dem Diebesgut ermöglichen, um den Schaden wenn\nmöglich zu verringern, und zum anderen der Gefahr vorbeugen, dass\nder Versicherungsnehmer im nachhinein den Schaden aufbauscht, was\ndurch eine frühzeitige Festlegung der abhanden gekommenen Sachen in\nder Stehlgutliste erschwert wird (OLG Köln r + s 1995, 148 f.).\nUnter beiden Gesichtspunkten ist die Obliegenheitsverletzung\nkausal.\n\n15\n\nDie Anforderungen an den von dem Versicherungsnehmer zu\nführenden Kausalitätgegenbeweis hinsichtlich etwaiger\nFahndungserfolge der Polizei müssen sich daran ausrichten, ob\nüberhaupt ein Fahndungserfolg unter den gegebenen Umständen des\nEinzelfalls realistisch gewesen wäre. Dies hängt insbesondere von\nder Art des gestohlenen Guts ab (vgl. OLG Köln, r + s 1995, 148\nf.), insbesondere von seiner Idividualisierbarkeit\n(Baumgärtl/Prölss, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 5,\n§ 13 AERB 87, Rn. 5). Vorliegend besteht das Stehlgut im Gesamtwert\nvon mehr als 54.200,00 DM aus wenigen, sehr wertvollen\nindividualisierbaren Schmuckstücken, teuren, vergleichsweise selten\nvorkommenden Markenkleidungsstücken sowie einen wertvollen,\nauffällig grün eingefärbten Nerzmantel. Bei dieser Sachlage hätte\nbei zeitnahen Sachfahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen der Polizei\neine wesentlich größere Chance der Wiedererlangung der Beute\nbestanden als nach Vorlage der Stehlgutliste dreieinhalb Wochen\nnach dem angeblichen Einbruch.\n\n16\n\nWas die zweite Zweckrichtung der Obliegenheit betrifft, nämlich\neine nachträgliche Aufbauschung des Schadens zu verhindern, ist\ngleichfalls nicht auszuschließen, dass die verspätete Einreichung\nder Stehlgutliste bei der Polizei zur Aufbauschung des Schadens\ngeführt hat. Die Beklagte bestreitet inzwischen, dass die in der\nStehlgutliste aufgeführten Gegenstände bei dem angeblichen\nEinbruchdiebstahl vom 11./12.01.1996 gestohlen worden sind - und\nsomit das Ausmaß des Schadens. Die verspätete Erstellung der\nStehlgutliste hat es der Klägerin nicht ausschließbar erleichtert,\nden Schaden aufzubauschen, wie sich aus der Aussage des Zeugen K.\nergibt, dass er den Eindruck gehabt habe, dass es ein spontaner\nEinfall der Klägerin gewesen sei, anzugeben, eine bestimmte Sache\nsei auch noch weggekommen.\n\n17\n\nSoweit in Fällen der vorsätzlichen, aber folgenlosen Verletzung\nvon Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten zusätzlich noch eine\nBelehrung des Versicherungsnehmers über den Eintritt der\nLeistungsfreiheit gefordert wird (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 26.\nAuflage, § 34 Rn. 22), ist das für den vorliegenden Fall schon\ndeshalb ohne Bedeutung, weil die Obliegenheit zur unverzüglichen\nEinreichung der Stehlgutliste konkret in § 21 Nr. 1 c VHB 92\nfestgelegt ist und vom Versicherungsnehmer daher bei Eintritt des\nVersicherungsfalles ohne eine vorherige Aufforderung durch den\nVersicherer mit entsprechender Belehrung spontan zu erfüllen ist\n(vgl. OLG Köln, NJW-RR 1996, 1055 (1056)).\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen bezüglich der Kosten und\nder vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und\n\n20\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 54.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-46-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-46-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306746","retrieved":"2026-07-09 03:34:54.669038+00:00"}}