{"status":"available","doknr":"OLD306745","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U37.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"9 U 37/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDie Klage ist im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Dem\nKläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Mazda\nXedos 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ........ kein Anspruch aus\nder Kaskoversicherung zu. Die Beklagte ist wegen\nObliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§\n7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.\n\n4\n\nDer Kläger hat in dem \"Zusatzfragebogen bei\nFahrzeugentwendungen\" die Gesamtlaufleistung seines Fahrzeuges\nfälschlich mit \"ca. 39.000\" angegeben, obwohl sie nach der eigenen\nDarstellung des Klägers um \"ca. 6.000 km\" höher lag. Die falsche\nAngabe ist erheblich, denn der tatsächliche Kilometerstand war\ndanach um rund 15% höher als der angegebene.\n\n5\n\nSteht der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung wie hier\nobjektiv fest, wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, daß die\nFalschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Kläger hat die\ngesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen. Dies ist ihm im\nStreitfall nicht gelungen. Er hat den Kilometerstand durchgehend\nauf 39.000 beziffert, nämlich gegenüber der polnischen Polizei,\ngegenüber der deutschen Polizei und gegenüber der Beklagten\nzweimal, nämlich einmal durch das Anwaltsschreiben vom 10. Dezember\n1997 und einmal in dem am 17. Dezember 1997 unterschriebenen\nZusatzfragebogen.\n\n6\n\nEs genügt hier, auf die Erklärung vom 17. Dezember 1997\nabzustellen, um darzulegen, daß die Leistungspflicht der Beklagten\nentfällt. Der Kläger hat den Zusatzfragebogen unstreitig\nunterschrieben, nachdem seine Ehefrau ihn ausgefüllt hatte. Indem\ner die fraglichen Eintragungen unterschrieb, wurden sie zu seiner\neigenen Erklärung. Wenn er die Unterschrift leistete, ohne die\nAngaben zu überprüfen, so handelte er zumindest bedingt\nvorsätzlich. Er hatte keinen Anlaß darauf zu vertrauen, daß alle\nAngaben korrekt waren, denn seine Ehefrau konnte den Fragebogen aus\neigener Kenntnis nicht ausfüllen. Sie mußte nach der eigenen\nDarstellung des Klägers auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen,\num die gestellten Fragen beantworten zu können. Soweit diese\nUnterlagen nicht geeignet waren ihr weiterzuhelfen, konnte sie -\nzum Beispiel zur Laufleistung des Wagens - aus eigener Kenntnis\nkeine Angaben machen. In dieser Situation hatte der Kläger allen\nAnlaß, das Formular durchzusehen. Wenn er mit der \"Schriftsprache\"\nSchwierigkeiten hatte, mußte er sich Fragen und Antworten, die er\netwa nicht verstand, von seiner Ehefrau erklären lassen.\n\n7\n\nDer Kläger meint zu Unrecht, sein Vorsatz sei zu verneinen, weil\ner keine genaue Vorstellung von der Laufleistung seines eigenen Pkw\ngehabt habe. Ob dies zutrifft, erscheint schon zweifelhaft, denn\nder Kläger ist von Beruf Kraftfahrer. Dies spricht für ein erhöhtes\nInteresse am eigenen Fahrzeug und für ein Gedächtnis, das gewohnt\nist, Fahrzeugdaten zu behalten. Die aufgezeigten Zweifel sind hier\njedoch nicht entscheidungserheblich, denn wenn der Kläger nicht\nwußte, ob das Fahrzeug möglicherweise 45.000 bis 46.000 Kilometer\nLaufleistung hatte, so durfte er die Laufleistung nicht mit \"ca.\n39.000\" angeben. Er hätte vielmehr zum Ausdruck bringen müssen,\nkeine genauen Angaben machen zu können. Dies ist mit der Eintragung\nnicht geschehen.\n\n8\n\nDer Kläger wird auch nicht dadurch entlastet, daß er der\nBeklagten ein Gutachten vom 3. Dezember 1996 zur Verfügung gestellt\nhat, durch das seine Falschangabe überhaupt erst auffiel. Das\nGutachten wurde nicht vorgelegt, um Angaben zur Laufleistung zu\nmachen, sondern um die Frage nach reparierten oder unreparierten\nVorschäden zu beantworten. Wenn die Beklagte dem Gutachten Hinweise\ndafür entnahm, daß die Angaben des Klägers in diesem Punkt falsch\nwaren, so beruhte dies auf aufmerksamer Lektüre der Unterlagen.\nDies entlastet den Kläger nicht.\n\n9\n\nEs liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine\nLeistungsfreiheit der Beklagten nach der sogenannten\nRelevanzrechtsprechung vor. Bei nachträglichen, vorsätzlichen,\nfolgenlosen Obliegenheitsverletzungen ist der Versicherer nach\ndieser Rechtsprechung leistungsfrei, wenn die\nObliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des\nVersicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer\nschweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich darüber\nbelehrt worden ist, daß Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn\ndem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist\n(BGH VersR 1984, 228 und ständig).\n\n10\n\nFalsche Angaben über die Laufleistung eines Fahrzeuges sind\ngeeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden,\nwenn die Abweichung - so wie dies hier der Fall ist - als erheblich\nanzusehen ist. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach\n§ 13 Abs. 1 AKB ist die Laufleistung ein wesentlicher\nBewertungsfaktor. Durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers\nwird dem Versicherer die Ermittlung des korrekten Wertes unmöglich\ngemacht. In Entwendungsfällen ist er um so mehr auf zuverlässige\nund zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, als\ndas Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen\nnicht mehr zur Verfügung steht.\n\n11\n\nErhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Er\nträgt die Beweislast, daß ihn kein erhebliches Verschulden an der\nObliegenheitsverletzung trifft. Kein erhebliches Verschulden wird\nangenommen, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der auch einem\nsonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des\nFalles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger\nVersicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH r+s 1989, 5,\n6). Dies kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Der Umstand,\ndaß der Kläger den Fragebogen unterschrieb, ohne die Richtigkeit\nder Antworten zu verifizieren, rechtfertigt den Vorwurf erheblichen\nVerschuldens. Es bestand kein Anlaß, eine Nachfrage als überflüssig\nanzusehen, zumal - wie oben bereits in anderem Zusammenhang erwähnt\n- die Ehefrau des Klägers den Fragebogen aus eigener Kenntnis nicht\nausfüllen konnte.\n\n12\n\nSchließlich ist der Kläger im Zusatzfragebogen über die\nRechtsfolgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß\nbelehrt worden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Kläger: 26.400,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-37-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-37-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306745","retrieved":"2026-07-09 03:34:54.569984+00:00"}}