{"status":"available","doknr":"OLD306744","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U30.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"9 U 30/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nDer Kläger hat aus der mit der Beklagten abgeschlossenen\nReparaturkostenversicherung einen Anspruch auf Zahlung der ihm\nzuerkannten 12.000 DM. Er hat für den von ihm am 2. Oktober 1997\ngekauften Gebrauchtwagen eine (wirksame)\nReparaturkostenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen.\n\n4\n\n1. Die Beklagte meint zu Unrecht, ein Vertrag sei nicht zustande\ngekommen, weil das Fahrzeug wegen seiner Laufleistung von mehr als\n200.000 km \"nicht versicherbar\" gewesen sei. Die behauptete hohe\nLaufleistung kann als richtig unterstellt werden, denn sie hat\nkeine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrages, zumal die\nBeklagte nicht behauptet, der Kläger habe von einer über 120.000 km\nhinausgehenden Laufleistung gewußt.\n\n5\n\nDer Versicherungsvertrag und die ABRK Stand 3/96 enthalten keine\nEinschränkung, die dazu führt, daß ein Vertrag nicht zustande\nkommt, wenn das zu versichernde Fahrzeug eine Laufleistung von mehr\nals 200.000 km hat. Die Beklagte ist insoweit anderer Auffassung.\nSie beruft sich auf das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular\nund meint, Fahrzeuge, deren Betriebsleistung bei Wiederzulassung\nmehr als 200.000 km betrage, seien nicht versicherbar und nicht\nversichert, weil das Antragsformular auf die Annahmerichtlinien\nBezug nehme, in denen sich unter Nr. 1 c) eine entsprechende\nEinschränkung finde. Die Bezugnahme auf die Annahmerichtlinien im\nAntragsformular ist aus Sicht des Versicherungsnehmers jedoch nicht\ndahin zu verstehen, daß die Beklagte das Zustandekommen des\nVertrages von der objektiven Richtigkeit des im Antrag angegebenen\nTachostandes von 120.000 km abhängig machen will, zumal die\nAnnahmerichtlinien dem Versicherungsnehmer nicht bekannt gemacht\nwerden. Die Annahmerichtlinien wenden sich nicht an den (künftigen)\nVersicherungsnehmer, sondern an den für die Beklagte tätigen\nVermittlungsagenten. Auch die Bezugnahme auf die fraglichen\nRichtlinien im Antragsformular richtet sich an diesen Adressaten.\nDer das Antragsformular Ausfüllende wird für bestimmte - hier nicht\nvorliegende Fälle - auf die Annahmerichtlinien hingewiesen, damit\ner den korrekten, in den Richtlinien vorgesehenen Zuschlag\neinträgt.\n\n6\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte habe den Vertrag\nangefochten. Für eine Anfechtung oder Kündigung ist jedoch nichts\nersichtlich. Die Beklagte ist hierauf in der mündlichen Verhandlung\nhingewiesen worden. Sie hat daraufhin eingeräumt, keine\nentsprechenden Erklärungen abgegeben zu haben, so daß weitere\nAusführungen sich insoweit erübrigen.\n\n7\n\n3. Die Beklagte hat für die Reparaturkosten des Motors und des\nGetriebes im vertraglich vereinbarten Umfang einzustehen. Die\nVoraussetzungen des § 2 Nr. 1 ABRK liegen vor. Motor und Getriebe\nwaren gemäß § 1 Nr. 1 ABRK versichert und haben innerhalb der\nvereinbarten Versicherungsdauer ihre Funktionsfähigkeit verloren,\nwodurch eine Reparatur erforderlich wurde.\n\n8\n\na) Die Beklagte behauptet, der Schaden am Motor beruhe auf einem\nlangfristigen Verschleiß und sei daher nicht erst während des\nlaufenden Vertrages, sondern schon zuvor eingetreten. Deshalb\nhandele es sich nicht um einen Versicherungsfall. Diese\nArgumentation geht fehl. Nach § 2 Nr. 1 ABRK hat die Beklagte eine\nEntschädigung zu leisten, \"wenn eines der versicherten Teile\ninnerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer seine\nFunktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich\nwird.\" Dementsprechend ist die Leistungspflicht der Beklagten auch\ndann zu bejahen, wenn ein Verschleißvorgang, der bei Beginn der\nVertragsdauer schon relativ weit vorangeschritten ist, erst während\nder Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit und zur\nErforderlichkeit einer Reparatur führt. Dafür, daß der\nVerschleißvorgang beim Verkauf an den Kläger bereits so weit\nvorangeschritten war, daß ein Verlust der Funktionsfähigkeit\nvorlag, ist nichts ersichtlich. Sollte der Schadenseintritt für\neinen Fachmann vorhersehbar gewesen sein, so ist dies ohne Einfluß\nauf die Einstandspflicht der Beklagten. Im übrigen bediente die\nBeklagte sich beim Vertrieb der Reparaturversicherung der\nR.-Vertriebsgesellschaft für Garantieversicherungen mbH (im\nfolgenden nur: R.), die ihrerseits das Autohaus H. einschaltete, um\nden Vertrag anzubieten und um einen \"Sicherheits-Check\" vornehmen\nzu lassen, der Voraussetzung für den Vertragsabschluß war. Wenn das\nAutohaus H., das dem Kläger den fraglichen Gebrauchtwagen auch\nverkaufte, einen vorhandenen Schaden nicht festgestellt und\njedenfalls vor dem Verkauf und vor Vermittlung der Versicherung\nnicht behoben hat, so muß die R. und damit die Beklagte sich dies\nzurechnen lassen. Ein Fehler (oder gar ein eventuell unseriöses\nVerhalten) der Firma H. ist dem Kläger nicht anzulasten.\nAnhaltspunkte dafür, daß er mit der Firma H. kollusiv\nzusammengearbeitet haben könnte, fehlen. Er hat für das\noffensichtlich schwer verkäufliche Fahrzeug (es war vor dem Verkauf\nmehr als sieben Monate lang stillgelegt) einen relativ hohen\nKaufpreis gezahlt. Zusätzlich war die Versicherungsprämie zu\nzahlen, und es fielen Reparaturkosten von mehr als 20.000 DM an,\ndie nur teilweise versichert sind.\n\n9\n\nDie Beklagte will den Kläger darauf verweisen, wegen des\nMotorschadens die Firma H. als Verkäufer in Anspruch zu nehmen.\nHierfür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. In den\nVertragsbedingungen findet sich kein Passus, wonach die\nVersicherung nur subsidiär eintreten soll. Im übrigen wird in\nVerträgen über den Kauf von Gebrauchtwagen regelmäßig in wirksamer\nWeise ein Gewährleistungsausschluß vereinbart. Sollte dies hier\nnicht geschehen sein, so würde ein eventueller Anspruch des Klägers\ngemäß § 67 VVG auf die Beklagte übergehen. Die Beklagte ist jedoch\nnicht berechtigt, den Kläger von vornherein an die Firma H. zu\nverweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Leistungsfreiheit, weil\nsie nicht schriftlich über die Schäden informiert worden sei\n(Obliegenheiten gem. § 10 Nr. 2 a) ABRK). Hinsichtlich des Motors\nliegt keine Obliegenheitsverletzung vor. Dies gilt auch dann, wenn\nder Schaden nur telefonisch und nicht zusätzlich schriftlich\ngemeldet wurde. Laut Seite 5 des dem Kläger bei Vertragsabschluß\nüberlassenen Serviceheftes genügte es, den Schaden vor einer\nReparatur telefonisch oder fernschriftlich bei der R. zu melden.\nDies ist unstreitig geschehen, denn die R. hat einen\nSachverständigen eingeschaltet, der den Motor am 24. Oktober 1997\nbesichtigt hat.\n\n11\n\nb) Hinsichtlich des Getriebes ist streitig, ob der Schaden der\nBeklagten (bzw. der R.) am 6. November 1997 telefonisch und\nfernschriftlich gemeldet wurde. Die Frage bedarf keiner Klärung.\nEine (vorsätzliche) Obliegenheitsverletzung kann insoweit\nunterstellt werden.\n\n12\n\nBei einer - wie hier - folgenlos gebliebenen\nObliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls wird\ndie Beklagte nach § 6 Abs. 3 VVG in Verb. mit § 10 Nr. 3 ABRK nur\ndann leistungsfrei, wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches\nVerschulden zur Last fällt und wenn der Verstoß generell geeignet\nwar, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (sog.\nRelevanzrechtsprechung, vgl. z.B. BGH VersR 1993, 830 = r+s 1993,\n308; VersR 1984, 228). Hier fehlt es an einem erheblichen\nVerschulden des Klägers. Er hat aus seiner Sicht alles getan, um\nder Beklagten zumindest nachträglich die erforderlichen\nFeststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls zu ermöglichen,\nindem er dafür gesorgt hat, daß das Getriebe aufbewahrt wurde. Er\nhat der Beklagten (über die R.) auch ausdrücklich eine Besichtigung\nangeboten. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die\nnachträgliche Besichtigung reiche grundsätzlich nicht, weil sie ein\nInteresse daran habe, vor der Reparatur vom Schadenseintritt zu\nerfahren, um so noch Einfluß auf die vorzunehmenden Maßnahmen zu\nerhalten. Indes hätte die Beklagte ihre entsprechenden Bedenken\nimmer noch geltend machen können, wenn sich bei einer\nnachträglichen Besichtigung des Getriebes herausgestellt hätte, daß\nder Austausch nicht erforderlich war. Sie hätte die\nVersicherungsleistung dann zum Beispiel auf die Kosten einer (nur)\nerforderlichen Reparatur begrenzen können. Aus Sicht des Klägers\nbestand insoweit ein gewisses Risiko. Der Umstand, daß die Beklagte\nvon der Besichtigungs- und Überprüfungsmöglichkeit keinen Gebrauch\ngemacht hat, kann nicht dazu führen, daß sie leistungsfrei\nwird.\n\n13\n\nDie Beklagte behauptet erstmals in einem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 1. September 1999, die nachträgliche Besichtigung\ndes Getriebes habe nicht ausgereicht, um die erforderlichen\nFeststellungen zu treffen, weil die Identität eines ausgebauten\nGetriebes zweifelhaft sei. Der Schriftsatz gibt keinen Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte hat\nvorprozessual und auch während des Rechtsstreits keine Zweifel an\nder Identität des ihr zur Besichtigung angebotenen Getriebes\ngeäußert. Sie hat seinerzeit die Besichtigungsmöglichkeit nicht\nwahrgenommen, weil sie die Schadensmeldung als verspätet behandelt\nhat. Anhaltspunkte dafür, daß die jetzt geäußerten Bedenken\nangezeigt sind, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die\nBMW-Niederlassung Leipzig, also eine Fachwerkstatt, deren\nSeriosität die Beklagte nicht in Zweifel zieht, hat das Getriebe\nausgetauscht und aufbewahrt. Es ist nichts dafür dargetan, daß\ndiese Firma sich an einem betrügerischen Verhalten des Klägers\nbeteiligt haben könnte. Allein die theoretische Möglichkeit, man\nhabe der Beklagten ein fremdes Getriebe präsentieren können,\nreichte nicht aus, um von vornherein schon eine Besichtigung des\naufbewahrten Getriebes abzulehnen. Im übrigen hätte der Kläger,\nwenn die Beklagte die Identität bestritten hätte, die Möglichkeit\ngehabt, die Herkunft des ausgebauten Getriebes zu beweisen - etwa\ndurch die Mechaniker, die mit der Reparatur befaßt waren.\n\n14\n\nDie Beklagte meint zu Unrecht, bei der Aufbewahrung des\nausgetauschten Getriebes handele es sich um ein nachträgliches\nVerhalten, das keinen Einfluß auf die Beurteilung der\nvorangegangenen Obliegenheitsverletzung haben dürfe. Der Kläger hat\nhier gleichzeitig mit der Erteilung des Reparaturauftrages die\nAnweisung gegeben, das Getriebe aufzubewahren. Das Verschulden, das\ndarin lag, daß die Auftragserteilung nicht mit der Beklagten\nabgestimmt wurde, ist unter Berücksichtigung dieser Anweisung zu\nbeurteilen. Es ist nachvollziehbar, daß der Kläger annahm, das\nInteresse der Beklagten an einer Überprüfung des Schadensfalles\nwerde durch die Aufbewahrung des Getriebes hinreichend geschützt.\nWenn er sich in dieser Situation - auch um den bereits längere Zeit\nandauernden Reparaturvorgang zu beschleunigen - entschloß, die\nReparatur durchführen zu lassen, so kann hierin kein erhebliches\nVerschulden gesehen werden.\n\n15\n\nSoweit die Beklagte aus dem prozessualen Verhalten des Klägers\n(Behauptung der Schadensmeldung vom 6. November 1997) eine\nObliegenheitsverletzung herleiten will, ist dies schon deshalb\nverfehlt, weil der Prozeßvortrag nicht auf eine Täuschung der\nBeklagten ausgerichtet ist, sondern allenfalls als ein Versuch, das\nGericht zu täuschen, verstanden werden kann. Im übrigen hat der\nVersicherungsnehmer gegenüber einem erklärtermaßen nicht\nleistungsbereiten Versicherer keine Aufklärungsobliegenheiten mehr\nzu erfüllen, vgl. z.B. BGH r+s 1989, 296. Ob der umstrittene\nVortrag des Klägers zur Schadensmeldung vom 6. November 1997\nzutrifft oder nicht, braucht hier - wie oben dargelegt - nicht\ngeklärt zu werden, weil er nicht entscheidungserheblich ist.\n\n16\n\n4. Die Schätzung des Landgerichts, die zur Zuerkennung von\n12.000 DM führt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger\nhat, nachdem er die Klage teilweise zurückgenommen hat, aus der\nRechnung der Firma Testa Baresi nur 7.368,47 DM verlangt\n(Überholung des Motors) und aus der Rechnung der Firma BMW, die den\nGetriebeaustausch und die sonstigen Arbeiten (Ausbau und Einbau des\nMotors) betrifft, noch 5.354,84 DM. Diese Beträge wurden mit dem\nangefochtenen Urteil auf 12.000 DM gekürzt. Diese Summe ist nicht\nzu hoch. Motor- und Getriebeschaden sind in unterschiedlichen\n\"Baugruppen\" versichert (vgl. § 1 Nr. 1 ABRK), so daß für jeden\nSchaden ein Höchstwert von 10.000 DM gilt, § 7 Nr. 5 ABRK, der hier\nersichtlich nicht überschritten wird, auch wenn die vorgelegte\nReparaturrechnung der Firma BMW nicht zwischen dem Motor- und dem\nGetriebeschaden unterscheidet. Weitere Ausführungen erübrigen sich,\ndenn zur Höhe ist die Verurteilung nicht angegriffen worden.\n\n17\n\nDie zuerkannten Zinsen stehen dem Kläger gemäß den §§ 288 Abs.\n1, 284 Abs. 1 BGB zu.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für die Beklagte: 12.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-30-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/9-u-30-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306744","retrieved":"2026-07-09 03:34:54.466288+00:00"}}