{"status":"available","doknr":"OLD306749","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1019.15U58.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"15 U 58/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der\nSache keinen Erfolg, wohingegen die zulässige- unselbständige-\nAnschlussberufung der Klägerin begründet ist und zur Abänderung des\nangefochtenen Urteils im Zinsausspruch führt.\n\n3\n\nI. Zur Berufung der Beklagten:\n\n4\n\nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat\nder Klägerin zu Recht auf der Basis des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes den mit der Klage aus abgetretenem Recht geltend\ngemachten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls ihrer\nGeschäftsführerin in Höhe von 12.519,17 DM zuerkannt. Das\nBerufungsvorbringen führt im Ergebnis zu keiner anderweitigen\nBeurteilung.\n\n5\n\nDie Beklagte, die als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners\nunstreitig in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalles vom\n8. Februar 1996 einstandspflichtig ist, haftet der\nGeschäftsführerin der Klägerin gemäß den §§ 823, 842, 252 BGB auf\nErsatz des ihr unfallbedingt entstandenen Verdienstausfalls. Die\nAktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus der mit Schreiben\nihrer Geschäftsführerin vom 11. und 18. März 1996 (Bl. 22, 161\nd.A.) erklärten Abtretung, welche die Klägerin mit Schreiben vom 3.\nApril 1996 (Bl. 162 d.A.) angenommen hat.\n\n6\n\nOhne Erfolg greift die Beklagte die Feststellung des\nLandgerichts an, dass die Geschäftsführerin der Klägerin infolge\nihrer bei dem Unfall vom 8. Februar 1996 erlittenen Verletzungen\nbis zum 15. März 1996 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Auch\nder Senat hält es aufgrund der Atteste des Zeugen Dr. K. vom 9. und\n29. Februar 1996 (Bl. 111 und 112 d. A.)- denen nach herrschender\nMeinung allein bereits ein hoher Beweiswert zukommt (vgl. nur\nSchaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage, § 98 VI. 10.a) m.w.N.) -\nund dessen erstinstanzlicher Aussage (Bl. 198- 200 d.A.) für\nerwiesen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin bei dem\nVerkehrsunfall vom 8. Februar 1996 ein Halswirbelsäulen-\nSchleudertrauma und multiple Prellungen vor allem im\nBrustwirbelsäulenbereich erlitt und infolgedessen bis zum 15. März\n1996 einschließlich zu 100 % arbeitsunfähig war. Der Zeuge hat bei\nseiner Vernehmung durch das Landgericht glaubhaft bekundet, dass\nsich die Geschäftsführerin der Klägerin am 9. Februar 1996 bei ihm\nin der Praxis nach dem am Vortag erlittenen Unfall gemeinsam mit\nihrem Ehemann, dem Zeugen Dr. Ki., vorgestellt und über\nNackenschmerzen, Schmerzen im Hals- Schulterbereich sowie einen\nbeidseitigen Druckschmerz am Trapezius geklagt habe. Grob\nneurologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt. Bei der\nkörperlichen Untersuchung der Patientin stellte der Zeuge Dr. K.\nnach seinen ausführlichen Schilderungen starke Verspannungen der\nSchultern, des Nackens und des Hinterhauptes sowie\nBewegungseinschränkungen in allen Ebenen der Halswirbelsäule bei\nVorliegen eines sog. Hartspanns fest und verordnete aufgrund dieses\nBeschwerdebildes eine Salbe sowie eine Halskrause. Ein gesondertes\nRezept für Muskelentspannungsmittel habe er nicht ausgestellt, da\ner davon ausgegangen sei, dass Frau Ki. die ihrem Ehemann\nverordneten Medikamente mitbenutzen werde. Nach seiner Einschätzung\nsei, so hat der Zeuge weiter ausgesagt, die Patientin infolge ihrer\nBeschwerden nicht in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit\nnachzugehen, bei der sie mit Kundenberatung und Kundenbetreuung\nbefasst gewesen sei und demzufolge auch mit dem Auto\nGeschäftsreisen habe unternehmen müssen. Ihre Schmerzen hätten es\nihr nicht möglich gemacht, länger als einen Zeitraum von einer\nStunde stillzusitzen. Aus diesem Grunde sei die Krankschreibung bis\nzum 25. Februar 1996 gerechtfertigt gewesen. Die am 29. Februar\n1996 ausgestellte Folgebescheinigung hat der Zeuge damit begründet,\ndass bei der erneuten Vorstellung der Patientin außer einer\nleichten Lockerung des Hartspannes kaum eine Besserung ihres\nZustandes feststellbar gewesen sei. Noch immer hätten endgradige\nBewegungseinschränkungen vorgelegen, und auch die Schmerzzustände\nhätten angedauert. Daraufhin habe er ihr Massagen und Heißluft\nverordnet und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15. März\n1996 verlängert. Bei späteren Untersuchungen am 23. Mai und 4.\nSeptember 1996 seien noch Restbeschwerden- unter anderem ein\nnächtliches Kribbeln in den Armen- vorhanden gewesen, die ihn am\n23. Mai 1996 zu erneuter Verordnung von Heißluft und Massagen und\nam 4. September 1996 zu einer Überweisung an einen Unfallchirurgen\nveranlasst hätten; weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe\ner nicht mehr vorgenommen.\n\n7\n\nDen Senat haben die sachlichen, von sicheren diagnostischen\nKenntnissen geprägten Bekundungen des Zeugen Dr. K. ebenso\nüberzeugt wie das Landgericht. Dafür, dass die beiden\nArbeitsunfähigkeitsatteste des Zeugen auf einem Diagnoseirrtum oder\ngar auf bloßer Gefälligkeit beruht haben könnten, bestehen keine\nAnhaltspunkte. Im Gegenteil lassen sich die von dem Zeugen für den\n9. Februar 1996 geschilderten Befunde sowohl in ihrem\nErscheinungsbild als auch in ihrer Schwere zwanglos mit dem am 8.\nFebruar 1996 stattgehabten Auffahrunfall vereinbaren. Für diese\nEinschätzung bedarf es keiner Vertiefung, ob der\nVersicherungsnehmer der Beklagten tatsächlich mit einer\nDifferenzgeschwindigkeit von 80 km/h ungebremst auf das von den\nEheleuten Ki. benutzte Fahrzeug aufgefahren ist, wie die Klägerin\nim Zuge der in der Berufungsinstanz entfachten Diskussion um das\nUnfallgeschehen behauptet hat. Dass es sich jedenfalls um einen\nAufprall von erheblicher Wucht gehandelt haben muss, machen die von\nder Beklagten nicht bestrittenen Schäden an den beiden\nUnfallfahrzeugen deutlich. Bei dem von den Eheleuten Ki. benutzten\nPkw Jaguar XJR 6 war dem von der Klägerin eingereichten Gutachten\ndes Sachverständigenbüros P. u. R. vom 27. Februar 1996 zufolge das\ngesamte Heck stark gestaucht, ferner wiesen u.a. die Rückwand, der\nKofferboden, beide Seitenteile, beide Längsträger und die hintere\nrechte Tür Stauchungen und sonstige Beschädigungen auf (Bl. 309\nd.A.); nach der in diesem Gutachten enthaltenen Schadenskalkulation\n(Bl. 315 d.A.) sollte die Reparatur 26.869,74 DM (ohne\nMehrwertsteuer) kosten, was selbst unter Berücksichtigung\nmarkenbedingt erhöhter Werkstattpreise die Schwere des\nUnfallschadens zweifelsfrei belegt. Auch die Schäden, die an dem\nvon dem Versicherungsnehmer der Beklagten gesteuerten Opel Omega\nentstanden sind, deuten klar auf einen Zusammenstoß mit erheblicher\nGewalteinwirkung hin: Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen\nder Klägerin war das Fahrzeug des Unfallgegners im Frontbereich\nstark eingedrückt und um mindestens 50 cm verkürzt worden. Bei\nAuffahrunfällen solcher Art stellt ein Halswirbelsäulen-\nSchleudertrauma, wie es der Zeuge Dr. K. sowohl bei der\nGeschäftsführerin der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann am 9.\nFebruar 1996 diagnostiziert hat, eine typische Verletzungsfolge bei\nden Insassen des von dem rückwärtigen Aufprall betroffenen\nFahrzeugs dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind weder die\nAusstattung des Pkw Jaguar mit Kopfstützen noch die von dem Zeugen\nDr. K. attestierte weitgehende Übereinstimmung der Unfallfolgen bei\nden Eheleuten Ki. geeignet, die von der Beklagten vorgebrachten\nZweifel gegenüber den Bekundungen des Zeugen zu stützen. Abgesehen\ndavon, dass nicht als gesichert gelten kann, dass die Kopfstützen\nin dem von den Eheleuten Ki. gefahrenen Fahrzeug optimal\neingestellt waren, können selbst korrekt eingestellte Kopfstützen\ndoch immer nur eine Abmilderung der sich bei einem Auffahrunfall\nentwickelnden, im Einzelfall erheblichen mechanischen Kräfte\nbewirken. In jedem Fall hat der -je nach der Wucht des Aufpralls\nunterschiedlich starke - nach hinten gerichtete Impuls auf den\nKörper der Fahrzeuginsassen zur Folge, dass diese mit ihrem Kopf\ngegen die Kopfstützen geschleudert werden. Da die Eheleute Ki.\nnebeneinander auf den Vordersitzen des bei dem Auffahrunfall\nzentral am Heck (vgl. dazu das Gutachten P. u. R. vom 27. Februar\n1996, Bl. 309 d.A.) getroffenen Pkw Jaguar saßen, ist es ohne\nweiteres erklärlich, dass sie in etwa in gleicher Weise von einem\nSchleudertrauma betroffen waren. Die Tatsache, dass sie ihre\nGeschäftsreise nach dem Unfall zunächst fortsetzten und sich erst\nam Folgetag in ärztliche Behandlung begaben, ist für den Verlauf\neiner solchen Verletzung, bei der sich die schmerzhaften\nVerspannungen und hierdurch bedingten Bewegungseinschränkungen erst\nallmählich entwickeln, nicht untypisch (vgl. dazu Pschyrembel,\nKlinisches Wörterbuch, 257. Auflage, Stichwort\n\"Schleudertrauma\").\n\n8\n\nKann demgemäß kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die\nGeschäftsführerin der Klägerin bei dem Unfall vom 8. Februar 1996\nerhebliche Verletzungen erlitt, so erscheint auch ihre\nKrankschreibung durch den Zeugen Dr. K. plausibel, was angesichts\nder von dem Zeugen für den 29. Februar 1996 geschilderten\nBefunderhebung auch für die bis zum 15. März 1996 ausgestellte\nFolgebescheinigung gilt. Dass es sich hierbei entgegen dem von der\nBeklagten geäußerten Verdacht nicht um ein bloßes\nGefälligkeitsattest handelte, wird nicht zuletzt auch daraus\ndeutlich, dass der Zeuge Dr. K. trotz der später noch vorhandenen\nRestbeschwerden keine weitere Krankschreibung vorgenommen hat. Die\nvor dem Landgericht gemachte Aussage des Zeugen Dr. Ki., wonach die\nBehauptungen der Klägerin hinsichtlich der unfallbedingten\nBeschwerden seiner Ehefrau zutreffend seien, korrespondiert\nzwanglos mit den Schilderungen des Zeugen Dr. K. und erscheint von\ndaher auch dem Senat glaubhaft.\n\n9\n\nDie Mietwagenrechnungen vom 9. Februar 1996 (Bl. 285 d.A.) und\n26. Februar 1996 (Bl. 286, 287 d.A.) geben entgegen der Auffassung\nder Beklagten zu einer anderweitigen Sichtweise keine Veranlassung.\nFür die Mietwagenrechnung vom 9. Februar 1996 gilt dies schon\ndeshalb, weil die Geschäftsführerin der Klägerin gemeinsam mit\nihrem Ehemann unstreitig erst am 9. Februar 1996 mit dem gemieteten\nFahrzeug nach Hause zurückkehrte, was - wie dargelegt- nicht an der\nUnfallursächlichkeit der von ihr geklagten Beschwerden zweifeln\nlässt. Aber auch die beiden an die Dr. Ki. Bauträger GmbH\ngerichteten Mietwagenrechnungen vom 26. Februar 1996 - betreffend\nein in der Zeit zwischen dem 9. und dem 26. Februar 1996 gemietetes\nFahrzeug- liefern keinen triftigen Anhaltspunkt dafür, dass die\nGeschäftsführerin der Klägerin in dieser Zeit in Wahrheit ihren\ngewohnten Tätigkeiten nachgegangen sein müsse. Die Klägerin hat\ndazu vorgetragen, dass das Fahrzeug von Mitarbeitern der Dr. Ki.\nBauträger GmbH genutzt worden sei, die auch schon den als\nFirmenfahrzeug angemeldeten Jaguar mitbenutzt hätten. Dieser\nDarstellung hat die Beklagte nichts Durchschlagendes\nentgegenzusetzen gewusst; insbesondere hat sie keinen geeigneten\nBeweis für die Nutzung des Mietwagens durch die Geschäftsführerin\nder Klägerin angeboten, wie es ihr zur Erschütterung der von Dr. K.\nattestierten Arbeitsunfähigkeit oblegen hätte (vgl. dazu Schaub,\naaO § 98 VI. 10.b).\n\n10\n\nDurch die unfallbedingten Verletzungen ist der Geschäftsführerin\nder Klägerin ein Vermögensschaden in Gestalt von Verdienstausfall\nwährend der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit entstanden. Aufgrund des\nam 25. Februar 1991 geschlossenen Geschäftsführervertrages (Bl. 8ff\nd.A.) in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 21.\nDezember 1992 (Bl. 19 d.A.) hatte die Geschäftsführerin der\nKlägerin einen Rechtsanspruch auf ein jährliches\nGeschäftsführergehalt in Höhe von 140.000,- DM, wovon sie 1996\nunstreitig 130.000,- DM ausgezahlt erhielt. Die rechtliche\nWirksamkeit dieses Vertrages begegnet schon deshalb keinen\nBedenken, weil seinerzeit neben Frau Ki. auch noch ihr Ehemann\nGesellschafter gewesen war - Alleingesellschafterin wurde Frau Ki.\nerst aufgrund der notariellen Übertragung des Geschäftsanteils\nihres Ehemannes vom 27. Mai 1993 (vgl. dazu Bl. 14 und Bl. 15ff\nd.A.)- und es sich deshalb bei diesem Vertrag nicht um ein sog.\nInsichgeschäft handelte. Davon abgesehen kann auch der\nAlleingesellschafter einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer\nist, mit der Gesellschaft wirksam die Zahlung eines\nGeschäftsführergehalts vereinbaren (vgl. dazu grundlegend BGH NJW\n1971, 1136). Erhält er im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit keine\nVergütung, weil er die geschuldeten Dienste nicht erbringen kann,\nstellt sich dies als ein Schaden dar, für den ihm der für den\nUnfall verantwortliche Schädiger Ersatz zu leisten hat. Die\nTatsache, dass die Geschäftsführerin der Klägerin aufgrund des in §\n6 des Geschäftsführervertrages geregelten\nGehaltsfortzahlungsanspruchs (Bl. 12 d.A.) für die Dauer ihrer\nunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt weiterhin erhielt,\nkann nicht dazu führen, ihr Ersatzansprüche wegen fehlender\nVermögenseinbußen zu versagen. Es entspricht allgemeiner Meinung,\ndass Leistungen Dritter, deren alleiniger Zweck darin begründet\nliegt, dem Geschädigten zugute zu kommen, den Schädiger nicht\nentlasten können (vgl. dazu statt vieler Palandt/Heinrichs, BGB-\nKommentar, 56. Auflage vor § 249 Rdn. 131 m. w.N.). Gerade diese\nGesichtspunkte sind aber für eine Gehaltsfortzahlung im\nKrankheitsfall maßgebend, da sie allein auf der Fürsorge des\nDienstberechtigten gegenüber dem Geschädigten beruhen, so dass die\nGehaltsfortzahlung bei der Schadensfeststellung außer Betracht zu\nbleiben hat (so auch BGH NJW 1971, 1136).\n\n11\n\nIm Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensbemessung\n(vgl. dazu BGH VersR 1992, 1410, 1411) hat die Tatsache, dass die\nGeschäftsführerin der Klägerin zugleich auch deren Gesellschafterin\nist, insofern Bedeutung, als das ihr vertraglich zugestandene\nGeschäftsführergehalt dahin überprüft werden muss, ob es auch\nwirtschaftlich ein echtes Arbeitsentgelt verkörpert. Zwar spielt es\nfür den gemäß §§ 842, 252 BGB zu leistenden Schadensersatz\nregelmäßig keine Rolle, ob unfallbedingt entgangene Einkünfte ein\nder Tätigkeit des Geschädigten angemessenes Entgelt darstellen (BGH\nNJW VersR 1973, 423). Bei den Bezügen eines Geschäftsführers, der\nzugleich Gesellschafter ist, kann ein Missverhältnis zwischen der\ngeschuldeten Arbeitsleistung und der dafür versprochenen Vergütung\njedoch darauf hindeuten, dass es sich dabei jedenfalls zum Teil\nüberhaupt nicht um ein echtes Tätigkeitsentgelt, sondern um\nanderweitige Zuwendungen handelt, wobei vorliegend insbesondere an\nsog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu denken ist, deren Auszahlung\nunter dem Mantel des Geschäftsführergehalts bei\nKapitalgesellschaften wie hier steuerliche Motive zugrunde zu\nliegen pflegen (BGH VersR 1977, 863, 864). Solche Zuwendungen\nentziehen sich der Ersatzpflicht nach § 842 BGB; sie können\nallenfalls einen gemäß §§ 823, 252 BGB zu ersetzenden Schaden\nbedeuten, nämlich dann, wenn sich der Gewinn der Gesellschaft\ninfolge des unfallbedingten Ausfalls des Geschäftsführers\nverringert hat (BGH VersR 1974, 335), was jedoch von der Klägerin\nnicht zur Begründung der Klageforderung geltend gemacht wird. Bei\nder Prüfung, ob und inwieweit die Tätigkeitsvergütung des\nGesellschafter- Geschäftsführers als echtes Arbeitsentgelt oder als\nverdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, ist nach allgemeiner\nMeinung auf einen sog. Fremdvergleich abzustellen (vgl. dazu\nTänzer, Die angemessene Vergütung der Geschäftsführer in kleinen\nGmbH, GmbHR 1993, 728). Danach sind die Bezüge eines\nGeschäftsführers dann als angemessen anzusehen, wenn sie im Rahmen\nder Vergütungen liegen, die vergleichbare Unternehmen ihren\nGeschäftsführern für gleichartige Leistungen gewähren, wobei als\nentscheidende Kriterien für diesen Vergleich an erster Stelle die\nUnternehmensgröße, insbesondere der Umsatz, sodann die\nErtragssituation des Unternehmens sowie ferner auch die Ausbildung\ndes Geschäftsführers gelten. Der steuerrechtlichen Behandlung im\nRahmen von Betriebsprüfungen kommt nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (VersR 1977, 864, 865; VersR 1992,\n1410,1411) im allgemeinen Indizwirkung zu.\n\n12\n\nBei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Landgericht auch\nunter Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Beklagten\nzutreffend den Verdienstausfallschaden der Geschäftsführerin der\nKlägerin nach einem Jahresgehalt von 130.000,- DM festgestellt.\nDabei kann dahinstehen, ob die Betriebsprüfung, wie die Klägerin\nbehauptet, tatsächlich zu keinen Beanstandungen im Hinblick auf die\nBezüge ihrer Geschäftsführerin geführt hat. Dass nämlich das ihr im\nJahre 1996 gezahlte Gehalt von 130.000,- DM eine angemessene\nVergütung ihrer Tätigkeit bedeutete, ist von der Beklagten bereits\nnicht wirksam bestritten worden. Die Beklagte trägt in ihrem\nSchriftsatz vom 30. August 1999 (Bl. 353 d.A.) selbst vor, dass das\nGehalt eines vergleichbaren Fremdgeschäftsführers \"allenfalls mit\n120.000,- DM jährlich\" anzusetzen sei, gesteht also ein Gehalt in\neiner Größenordnung als angemessen ein, das sich von dem\ntatsächlich gezahlten Gehalt nicht allzu weit entfernt. Zwar geht\naus dem Gesamtkontext hervor, dass die Beklagte der Auffassung zu\nsein scheint, dass mit diesem Entgelt zugleich auch die\nGeschäftsführertätigkeit von Herrn Dr. Ki. für die Dr. Ki.\nBauträger GmbH und die Dr. Ki. und Partner GmbH angemessen vergütet\nsei. Dass dieser Standpunkt jedoch die Realität völlig verkennt,\nfolgt allein bereits aus dem Umstand, dass es sich hier um drei\nrechtlich und wirtschaftlich voneinander zu trennende\nGesellschaften handelt, bei denen auch das an den jeweiligen\nGeschäftsführer zu zahlende Gehalt selbstverständlich gesondert zu\nbestimmen ist. In welcher Höhe das der Geschäftsführerin der\nKlägerin zustehende Gehalt nach ihrer Meinung angemessen sei, trägt\ndie Beklagte nicht vor, so dass ihr Bestreiten pauschal und\nsubstanzlos bleibt. Nach der Einschätzung des Senats dürfte auch\ndie Zubilligung eines Jahresgehalts von 130.000,- DM der\nÜberprüfung mittels des sog. Fremdvergleichs standhalten. Ein\nGeschäftsführer einer GmbH mit einem Jahresumsatz bis zu 1 Million\nDM bezog der von Tänzer (aaO, S. 728/729) referierten Erhebung für\ndas Jahr 1993 zufolge im Durchschnitt - neben weiteren Vergütungen\nwie Tantiemen, Kfz- Nutzungen und überwiegend auch einer\nbetrieblichen Altersvorsorge- ein Jahresfestgehalt von 140.000,- DM\n. In den Jahren 1993 bis 1995 hatte nun aber das Rohergebnis der\nKlägerin ausweislich der von ihr beigebrachten Jahresabschlüsse\n317.304,30 DM (1993), 466.549,60 DM (1994) und 833.156,81 DM (1995)\nbetragen, so dass sich von daher das ihrer Geschäftsführerin\nvertraglich zugebilligte Gehalt im Vergleich rechtfertigt.\nBerücksichtigt man neben dem zwischenzeitlichen Kaufkraftschwund,\ndass zu dem Gehalt der Geschäftsführerin der Klägerin keine\nzusätzliche betriebliche Altersversorgung hinzukommt, wird die\nbestehende Spannbreite bei der Beurteilung, ob das einem\nGeschäftsführer gezahlte Gehalt in einer angemessenen Relation zu\nseiner Tätigkeit steht, deutlich. An dieser Beurteilung vermögen\ndie vergleichsweise schlechte Ertragssituation der Klägerin und der\nRückgang des Rohergebnisses im Jahre 1996 auf 178.807,62 DM nichts\nzu ändern, zumal auch Startschwierigkeiten des noch jungen\nUnternehmens in Rechnung zu stellen sind.\n\n13\n\nSoweit die Beklagte nun erstmals in der Berufungsinstanz mit\nNichtwissen bestreitet, dass Frau Ki. bei der Klägerin überhaupt\neine geschäftsführende Tätigkeit ausgeübt habe, geschieht dies\noffenkundig ins Blaue hinein und stellt deshalb keine\nrechtserhebliche Verteidigung dar. Die Beklagte stützt sich auf das\nSchreiben der Klägerin vom 12. April 1996 (Bl. 21 und Bl. 152\nd.A.), welches das Diktatzeichen \"JWK\" trägt und in dem es heißt,\ndass \" unser Geschäftsführer, Herr Dr. J.W. Ki., gemäß\nbeiliegender Abtretungserklärung seine Ansprüche aus dem...\nVerkehrsunfall ....abgetreten hat\". Dass es sich hierbei um nichts\nweiter als eine versehentliche Falschbezeichnung handelte, ergibt\nsich klar aus der dem Schreiben beigefügten Abtretungserklärung\n(Bl. 22 d.A.): Diese ist für Frau Ki. als Geschäftsführerin der\nKlägerin abgegeben und auch von dieser unterzeichnet worden. Ein\nsolches Versehen erscheint angesichts des Umstandes, dass unter dem\ngleichen Datum gleichgerichtete Anspruchsschreiben aller drei\nSchwesterngesellschaften an die Beklagte gerichtet wurden, nicht\nbemerkenswert. Welche Bewandtnis es mit dem Diktatzeichen auf sich\nhat, bedarf keiner Klärung. Es wäre jedenfalls nichts Auffälliges,\nwenn alle drei aufeinander abgestimmten Schreiben aus der Feder von\nHerrn Dr. Ki. stammten. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin\nbehauptet hat, dass Frau Ki. auch nach Ablauf ihrer Krankschreibung\nam 15. März 1996 noch nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sei\nund nur teilweise ihren gewohnten Tätigkeiten habe nachgehen\nkönnen. Dass schließlich die vier aus der Ehe hervorgegangenen\nKinder keinen Gesichtspunkt darstellen, der gegen die\nBerufstätigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin spricht, ist\nbereits in dem angefochtenen Urteil mit keiner Ergänzung\nbedürftiger Begründung ausgeführt.\n\n14\n\nNach allem hat das Landgericht zutreffend den von der Beklagten\nzu ersetzenden Schaden mit 12.519,17 DM festgestellt, indem es ein\nJahresfestgehalt von 130.000,- DM zugrunde gelegt und von dem\nVerdienstausfall der Geschäftsführerin der Klägerin in Höhe von\n13.178,08 DM (130.000,- DM : 365 X 37) für die Dauer der\nArbeitsunfähigkeit einen Abschlag von 5% wegen ersparter\nAufwendungen vorgenommen hat.\n\n15\n\nMit ihrem Einwand der Konkursreife kann die Beklagte weder die\nEntstehung des Schadens noch ihre Einstandspflicht wirksam in\nZweifel ziehen. Abgesehen davon, dass aus den unstreitigen\nVerlusten schon nicht zwingend auf eine Konkursreife der Klägerin\nzu schließen ist, weil Überschuldungsbilanzen nach anderen\nKriterien zu erstellen sind als die von der Klägerin vorgelegten\nJahresabschlüsse (vgl. dazu statt vieler Baumbach/Hueck, GmbHG, 16.\nAuflage, § 63 Rdn. 109 m.w.N.), würde die Beklagte mit diesem\nEinwand auch deshalb nicht durchdringen können, weil sie\nanderenfalls letztlich im Ergebnis auf Kosten der\nGesellschaftsgläubiger entlastet würde.\n\n16\n\nII. Zur Anschlussberufung der Klägerin:\n\n17\n\nNachdem die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine - von der\nBeklagten nicht wirksam bestrittene- Zinsbescheinigung beigebracht\nhat, aus der sich ergibt, dass die Klägerin bei der Spar- und\nDarlehenskasse Zell eG seit dem 27. April 1996 einen Kredit in\neiner die Klageforderung übersteigenden Höhe in dem Zeitraum bis\nzum 30. Juni 1997 zu einem Zinssatz von 16,25% und seither zu einem\nZinssatz von 7,75% in Anspruch nimmt (Bl. 347 d.A.), war die vom\nLandgericht zutreffend unter dem Gesichtspunkt des Verzuges\nzuerkannte Verzinsung entsprechend abzuändern.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, § 281\nZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 16.\nSeptember 1999 und der Klägerin vom 1. Oktober 1999 haben dem Senat\nkeinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung gegeben, so dass\nauch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht\nangezeigt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde es nicht\nzu ihrer Entlastung führen können, wenn sich die Gehaltszahlung an\ndie Geschäftsführerin der Klägerin tatsächlich als Rückzahlung von\nStammkapital darstellen sollte. Denn anderenfalls würde der Schaden\nletztlich auf die Gesellschaft abgewälzt, was gerade im Widerspruch\nzum Schutzzweck der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH- Rechts\nstünde. Es lässt sich ferner auch aus den in VersR 1974, 134 und\nVersR 1977, 374 veröffentlichten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs entgegen der Auffassung der Beklagten kein\nUmkehrschluss dergestalt ziehen, dass der Alleingesellschafter\neiner GmbH seinen unfallbedingten Schaden nur in der Form\nnachweisen könne, dass er konkrete Gewinneinbußen geltend macht.\nAuch gegen diese Betrachtungsweise spricht - abgesehen von der\nhaftungsmäßigen Trennung der Vermögensmassen der Gesellschaft\neinerseits und des Gesellschafters andererseits- entscheidend der\nUmstand, dass eine Entlastung der Beklagten auf Kosten der\nGesellschaft und letztlich der Gesellschaftsgläubiger ginge.\n\n21\n\nDer Senat hat keinen Grund gesehen, die Revision zuzulassen, da\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das\nvorliegende Urteil auch keine Divergenzentscheidung beinhaltet.\n\n22\n\nWert des Berufungsverfahrens: 26.964,38 DM\n\n23\n\nBeschwer beider Parteien : unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/15-u-58-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-19/15-u-58-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306749","retrieved":"2026-07-09 03:34:55.015216+00:00"}}