{"status":"available","doknr":"OLD306757","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1018.16U98.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-18","aktenzeichen":"16 U 98/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDer Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom\n17.05.1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom\n31.05.1999 ist zulässig. In der Sache führt er aber nicht zur\nAbänderung des Versäumnisurteils.\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers mit seinem Hauptantrag ist unbegründet,\ndie Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die völlige\nZurückweisung der Klage begehrt hatte, ist begründet.\n\n4\n\nZum Berufungsantrag 1:\n\n5\n\nDer Antrag des Klägers, ihm aus abgetretenen Recht des Herrn\nH.L. aus dessen Darlehensverträge vom 23.09.1975/13.11.1975 die\nDarlehenssumme von 4.400,00 DM als Differenz zwischen einem\nangeblich vereinbarten Auszahlungskurs von 96,5 % und einem\ntatsächlich Auszahlungskurs von 94,5 % auszuzahlen, ist nicht\nbegründet. Dabei kann dahinstehen, welcher Auszahlungskurs\nletztlich zwischen der Beklagten und Herrn L. tatsächlich\nvereinbart wurde. Jedenfalls ist der Anspruch heute sicher\nverwirkt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte im Jahre 1975. Im\nJanuar 1976 rügte Herr L. den angeblich falschen Auszahlungskurs.\nEr hat dann aber zunächst bis November 1983 nichts weiter\nunternommen (Bl. 147 d.A.). Als sich dann mit Schriftsatz vom\n05.03.1990 der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für Herrn\nL. erneut an die Beklagte wandte, machte er nur Einwendungen zum\nÜbererlös geltend, die jetzt Gegenstand des Klageantrags zu 2 sind,\nnicht aber zur angeblich geringeren Auszahlung des Darlehens. Auf\ndiese Ansprüche kam er erst wieder im Jahre 1997 zurück. Klageweise\nwurde der Anspruch erst im vorliegenden Rechtsstreit mit der\nKlageschrift vom 30.03.1998 geltend gemacht. Herr L., dessen\nVerhalten der Kläger sich zurechnen lassen muss, hat damit seinen\nangeblichen Anspruch über 20 Jahre lang nicht gerichtlich geltend\ngemacht. Die Beklagte konnte auch, nachdem das\nAbrechnungsverhältnis zwischen den Parteien im Jahre 1990 erneut\nGegenstand der Korrespondenz geworden war, der mit dem Klageantrag\nzu 1 verfolgte Anspruch dort aber nicht geltend gemacht worden war,\ndarauf vertrauen, dass diese Angelegenheit endgültig erledigt sei.\nWenn der Kläger heute auf diese Angelegenheit zurückkommt in dem\nWissen, dass die Unterlagen über den damaligen Darlehensvertrag\nnach Ablauf aller Aufbewahrungsfristen vernichtet sind, so verstößt\ndieses Verhalten gegen den alle Vertragsverhältnisse beherrschenden\nGrundsatz von Treu und Glauben. Da ein möglicher Anspruch des\nKlägers auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen einem\nDarlehensauszahlungskurs von 96,5 % und einem\nDarlehensauszahlungskurs von 94,5 % in jedem Falle verwirkt ist,\nkommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das\nSchreiben der Beklagten an Herrn L. vom 28.01.1976 gefälscht ist\noder nicht, nicht mehr an. Allerdings hat der Kläger bis zum\nSchluss der mündlichen Verhandlung das Original dieses Schreibens\nnicht vorgelegt.\n\n6\n\nZum Berufungsantrag 2 sowie zur Anschlussberufung der\nBeklagten:\n\n7\n\nDem Kläger steht der ihm im landgerichtlichen Urteil\nzugesprochene Betrag von 7.855,56 DM nicht zu, so dass er auch die\nmit der Berufung verfolgten weiteren Zinsen auf diesen Betrag nicht\ngeltend machen kann. Nach der von der Beklagten und\nAnschlussberufungsklägerin mit ihrer Anschlussberufungsschrift vom\n09.04.1999 in Fotokopie überreichten und sodann dem Senat im Termin\nvom 17.05.1999 im Original vorgelegten Abtretungsurkunden\n(enthalten in den jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunden zu\nGunsten der P.er Raiffeisenbank e.G.) sind diesem Kreditinstitut\nbei der Bestellung von 3 Grundschulden auf dem Grundstück des Herrn\nH.L. sämtliche mit dem Klageantrag zu 2, den das Landgericht mit\ndem angefochtenen Urteil zugesprochen hatte und auf den sich die\nAnschlussberufung bezieht, geltend gemachten Ansprüche abgetreten\nworden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom\n17.05.1999 Fotokopien von Grundschuldbestellungsurkunden vorgelegt\nhatte, in denen sich diese Abtretung nicht befand, konnte sich der\nSenat nicht davon überzeugen, dass es sich insoweit um echte, d.h.\nnicht verfälschte Urkunden handelt. Der Kläger konnte dem Senat\nauch in der Folgezeit nicht die Originale zu den von ihm\nüberreichten Fotokopien vorlegen. Der Senat muss deshalb davon\nausgehen, dass die von der Beklagten vorgelegten Originale mit\ndenen übereinstimmen, die seinerzeit dem Rechtsvorgänger des\nKlägers, Herrn H.L. ausgehändigt worden sind. Standen aber H.L. die\nmit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche gar nicht zu,\nso konnte er sie auch nicht an den Kläger abtreten.\n\n8\n\nSoweit der Kläger nunmehr mit seinem Hilfsantrag zur Klage die\nZahlung dieser Beträge entsprechend den von der Beklagten\nvorgelegten Abtretungsurkunden an die P.er Raiffeisenbank e.G.\ngeltend macht, ist seine Klage nicht zulässig. Die Geltendmachung\nfremder Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft setzt voraus,\ndass der wahre Anspruchsinhaber den Prozessstandschafter\nbevollmächtigt hat, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu\nmachen. Darüber hinaus ist zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit\neiner gewillkürten Prozessstandschaft, dass der\nProzessstandschafter, hier also der Kläger, ein eigenes rechtliches\nInteresse an der Geltendmachung der Ansprüche hat. Beide\nVoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat noch\nnicht einmal behauptet, dass die P.er Raiffeisenbank e.G. mit der\nGeltendmachung der Ansprüche durch ihn einverstanden ist. Darüber\nhinaus ist sein eigenes Interesse, nicht etwa das des Herrn H.L.,\nan der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ersichtlich. Auf das\nInteresse des Klägers ist abzustellen, da er im vorliegenden\nRechtsstreit als Prozessstandschafter auftritt.\n\n9\n\nZum Berufungsantrag 3:\n\n10\n\nDa die Zahlungsansprüche des Klägers, wie sich aus den\nvorstehenden Ausführungen ergibt, nicht begründet sind, ist auch\nkein Anspruch des Klägers auf Neuabrechnung der beiden dem Herrn\nH.L. gewährten Darlehen aus dem Jahre 1975 gegeben. Eine solche\nNeuabrechnung wäre nur erforderlich gewesen, wenn zunächst die\nZahlungsansprüche begründet gewesen wären, so dass dann die\nTilgungsleistungen des H.L. auf die von ihm in Anspruch genommenen\nDarlehen anders zu verrechnen gewesen wären.\n\n11\n\nDie Kosten des gesamten Berufungsverfahrens fallen dem Kläger\nzur Last, da er mit seiner Berufung unterlegen ist und die\nAnschlussberufung erfolgreich war (§§ 91, 97 ZPO). Der Ausspruch\nder vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,\n713 ZPO. Die Beschwer des Klägers und Berufungsklägers im\nBerufungsverfahren beträgt 14.255,56 DM (6.400,00 DM hinsichtlich\nder Berufung und 7.855,56 DM hinsichtlich der\nAnschlussberufung).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-18/16-u-98-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-18/16-u-98-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306757","retrieved":"2026-07-09 03:34:55.788813+00:00"}}