{"status":"available","doknr":"OLD306754","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1018.12W47.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-18","aktenzeichen":"12 W 47/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Begründung des angefochtenen Beschlusses vermag die\nZurückweisung des Bewilligungsantrags nicht zu tragen; der\nNichtabhilfebeschluß ist - obwohl die Beschwerde neues Vorbringen\nenthält - nicht mit einer Begründung versehen (vgl. dazu OLG Köln\nFamRZ 1986, 487).\n\n3\n\nSoweit in dem Beschluß ausgeführt wird, der Vertrag vom\n21.4.1997 sei kein Arbeitsvermittlungsvertrag, wird dies der\ngegebenen prozessualen Situation nicht gerecht. Zwar trifft es zu,\ndaß sich aus dem Wortlaut des Vertrags nicht zwingend herleiten\nläßt, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller in ein\nAusbildungsverhältnis vermitteln sollte. Bei der Auslegung von\nVerträgen geht aber der übereinstimmende Wille der Parteien dem\nWortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Inter-pretation vor\nund setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen\nVertragswortlaut durch (BGH NJW 1994, 1582; NJW-RR 1996, 1458).\nVorliegend ist es aber so, daß der Wortlaut des Vertrags dem vom\nAntragsteller behaupteten Inhalt der Vereinbarung nicht einmal\neindeutig entgegensteht, da die unter I.2. des Vertrags erwähnten\nVerträge mit Rennteams auch Ausbildungs- oder andere\nBeschäftigungsverhältnisse umfassen können. Da die Antragstellerin\ndem Vorbringen des Antrag-stellers nicht entgegengetreten ist, ist\ngem. § 138 III ZPO vom Vortrag des Antragstellers über den\nVertragsinhalt auszugehen.\n\n4\n\nDer in dem Klageentwurf formulierte Klageantrag zielt zwar auf\ndie Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags ab. Wie sich aus dem\nweiteren Vorbringen des Antragstellers ergibt, will er jedoch nicht\nnur die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen, sondern -\nhilfsweise - auch, der Vertrag habe jedenfalls durch Vereinbarung\nbzw. Kündigung sein Ende gefunden. Eine derartige Feststellung\nwürde augenscheinlich auch den Interessen des Antragstellers\ngenügen, denn es kommt ihm ersichtlich darauf an, sich aus dem\nVertrag zu \"befreien\", um künftig die der Antragsgegnerin exklusiv\nübertragenen Rechte wieder selbst wahrzunehmen. Bezüglich eines\nentsprechend umformulierten Klageantrags könnte die Erfolgsaussicht\nnicht verneint werden:\n\n5\n\nBei Verträgen der vorliegenden Art handelt es sich um\nGeschäftsbesorgungsverträge mit Dienstvertragscharakter (vgl. BGH\nNJW-RR 1991, 439, 440). Da der Antragsteller geltend macht, bei dem\nVertrag handele es sich um Allgemeine Geschäfts-bedingungen und die\nAntragsgegnerin dem nicht entgegengetreten ist, ist (was das\nLandgericht verkannt hat) von der Anwend-barkeit des AGBG\nauszugehen. Die in dem Vertrag vorgesehene Bindung des\nAntragstellers für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstößt\ngegen § 11 Nr. 12 lit. a AGBG mit der Folge, daß der Vertrag\njederzeit beendet werden kann.\n\n6\n\nUnabhängig davon steht dem Antragsteller auch das\nKündigungsrecht gem. § 627 BGB zu. Falls die Regelungen unter IV.\ndes Vertrags dahin zu verstehen sein sollten, daß dieses\nKündigungsrecht ausgeschlossen wird, ist auch diese Bestimmung\nunwirksam, da sie als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 II\nNr. 1 AGBG anzusehen ist (Staudinger-Peters, BGB, 13. Aufl., § 627\nRN 8; Schwerdtner in MK-BGB, 3. Aufl., § 637 RN 19). Der\nAntragsteller hat das Vertragsverhältnis mehrfach gekündigt; mit\ndiesen Kündigungen setzt sich das Landgericht nicht\nauseinander.\n\n7\n\nSchließlich hat der Antragsteller die Aufhebung des Vertrags\ndurch Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin\nbehauptet; auch dem ist die Antragsgegnerin nicht\nentgegen-getreten, zudem ist der Vortrag des Antragstellers mit\neinem Beweisantritt versehen.\n\n8\n\nBevor eine positive Bescheidung des PKH-Gesuchs in Betracht\nkommt, ist jedoch eine aktualisierte Erklärung des Antrag-stellers\nüber seine wirtschaftlichen Verhältnisse beizubringen, da aus der\nvorliegenden Erklärung nicht ersichtlich ist, wann der\nGrundwehrdienst des Antragstellers endet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-18/12-w-47-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-18/12-w-47-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306754","retrieved":"2026-07-09 03:34:55.515839+00:00"}}